1939 / 117 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 117 vom 24 Mai 1939. S. 2

36

(1) Der Beirat besteht aus dem Vorstand und 10 (zehn)

Verbandsmitgliedern, die von dem Borstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung ernannt werden.

(2) Für jedes Beiratsmitglied ist zugleich ein Stellver⸗ treter zu ernennen. .

(35 Das Amt der Beiratsmitglieder oder deren Stellver⸗ treter endet mit dem des Vorstandes, wenn sie nicht vorher

vom Vorstand entlassen werden oder aus der Vereinigung aus⸗

scheiden.

(4) Scheiden Beiratsmitglieder oder deren Stellvertreter vorzeitig aus ihren Aemtern, so hat der Vorstand für sie neue Beiratsmitglieder oder Stellvertreter zu ernennen.

87 r Der Beirat beschließt über die Festsetzung von Preisen und Geschäftsbedingungen, über den Abschluß von markt⸗ regelnden Abkommen mit anderen Verbänden, über die Maß⸗ nahmen, die zu deren Durchführung notwendig find, sowie über die Aufstellung von Grundsätzen für die gleichmäßige Beschäftigung der vorhandenen Arbeitskräfte. Der Vorstand 6 bei Festsetzung von Preisen für Exporterzeugnisse die achgruppe Musikinstrumentenindustrie der Wirtschaftsgruppe Meta llwarenindustrie und verwandte Industriezweige und den Reichsinnungsberband des Musikinstrumentenmacher⸗Hand⸗ werks, beide in Berlin, hören. Sämtliche Beschlüffe find dem Reichswirtschaftsminister mitzuteilen. Sie sind auf Verlangen des Reichswirtschaftsministers aufzuheben. Sämtliche Preis⸗ hie e, bedürfen vor Inkrafttreten der Einwilligung des eichskommissars für die Preisbildung. Stimmt ein Beschluß des Beirates nicht mit der Auffassung des Vorstandes über⸗ ein, so hat der Vorstand dies unter genauer Begründung den vorgenannten Stellen mitzuteilen.

§8 8

() Der Vorstand leitet die Sitzung des Beirates. Der

Beirat ist beschlußfähig, wenn 6 der Beiratsmitglieder an⸗ wesend sind. Muß infolge Beschlußunfähigkeit der Beirat er⸗ neut einberufen werden, fo ist er in dieser Sitzung ohne Rück⸗ sicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. ̃

(2) Der Beirat kann seine Beschlüsse in den Sitzungen durch schriftliche Abstimmung fassen. Der Vorstand bestimmt die hierbei zu beachtenden Vorschriften. . .

(3 Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimniengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.

( Ein Beiratsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung betrifft:

a) ein Rechtsgeschäft mit ihm, by die Einleitung oder Erledigung eines Rechts⸗ streites zwischen ihm und der Vereinigung.

(5) Die Tagesordnung soll den Beirats mitgliedern späte⸗ stens 3 Tage vor der Sitzung bekanntgegeben werden.

(6) Der , (G 18) hat die Beschlüsse des Beirates unter Angabe des Stimmverhältnisses schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift 1 vom Vorstand oder dessen Stellvertreter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Jedem stimmberechtigten Vertreter 83 9 Abs. h ist eine Ab⸗ schrift der Niederschrift zuzustellen. Sofern es sich um Preis⸗

beschlüsse handelt, erfolgt die Zustellung erst nach Ge⸗

nehmigung dieser Beschlüsse durch den Reichskommissar für die Preisbildung. . , . . ; 89 .

() Die Mitgliederversammlung der Vereinigung setzt ch aus Vertretern der in Frage kommenden Innungen des eichsinnungsverbandes des Musikinstrumentenmacher⸗Hand⸗

werks und der Fachgruppe Mufikinstrumentenindustrie (Fahri⸗

kanten und Verleger) zusammen. Beim Handwerk entfällt auf je 10 Innungsmitglieder ein stimmberechtigter Vertreter, bei der Industrie auf je 3 Betriebe ein stimmberechtigter Ver⸗ treter. Der Vorstand beauftragt die oben aufgeführten

Organisationen, die Bertreter anteilmäßig zu bestimmen.

Diese stimmberechtigten Vertreter bilden die Mitgliederver⸗

, m. der Vereinigung. Auch den nicht stimmberechtigten itgliedern ist der Zutritt zur Mitgliederversammlung und

Meinungsäußerungen dort gestattet.

) Die Mitgliederversammlung der Vereinigung wählt den Vorstand, sie genehmigt den Haushaltsplan sowie den Geschäfts⸗ und Kassenbericht und beschlieht über die Ent⸗

lastung des Vorstandes und des Geschäftsführers. Sie be⸗

schließt Satzungsänderungen G 19.

G) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom BVorstand in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres in Markneukirchen abzuhalten. Außerordentliche Mitglieder- versammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand oder auf Beschluß des Beirats oder auf Antrag von einem Viertel der n,, Mitglieder vom Vorstand einzuberufen.

( Die Einberufüng erfolgt mit 14tägiger Frist, die in dringenden Fällen, jedoch durch Beschluß des Beirats, auf eine Woche abgekürzt werden kann. . /

(6) Anträge zur Tagesordnung, die von Mitgliedern ge⸗ stellt werden und von mindestens 10 stimmberechtigten Mit⸗ gliedern unterschrieben sind, müssen auf die Tagesordnung hesetzt werden, wenn sie 10 Tage vor der Versammlung beim Geschäfts führer eingegangen find. .

. (I) Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.

() Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig und beschließt mit ein . Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet

ie Stimme des Vorstandes.

(3) Die Abstimmung g w. durch Stimmzettel, wenn dies von der Versammlung beantragt wird.

(3 Der Geschäftsführer hat über jede Mitgliederver⸗ sammlung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorstand und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Die Riederschrift ist binnen zwei Wochen in Abschrift den stimm⸗ berechtigten Mitgliedern zuzustellen. :

8511 .

() Die Mitglieder der Vereinigung werden nach der Art der von ihnen hergestellten Erzeugnisse in folgende Fach⸗ abteilungen eingereiht:

1. Fachabteilung Streichinstrumente 2. ö. Zupfinstrumente 3. . Boßeen 3

4 n Bestand⸗ und . .

5 Etuis für Saiteninstrumente.

Bei Bedarf können weitere Fachabteilungen gebildet werden. Die Fachabteilungen sollen die Sonderfragen der einzelnen .

Gerichte. .

Zweige der Saiteninstrumentenherstellung bearbeiten. Sie können dem Vorstand und dem Beirat Vorschläge über Maß⸗

nahmen machen, die für die der Fachabteilung angehörenden

Mitglieder zu treffen sind. (2) Die Vorsitzer der Fachabteilungen ernennt der Vor⸗ stand möglichst aus der Zahl der Beiratsmitglieder.

§512

Satzungsänderungen erfolgen durch die Mitgliederver⸗

sammlung mit * Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Sie werden erst wirksam, wenn der Reichswirtschaftsminister sie genehmigt hat. §13

Der Vorstand stellt mit Zustimmung des Reichswixt⸗ schaftsministers einen Geschäftsführer an. Der Geschäfts⸗ führer hat die Verbandsangelegenheiten nach Anweisung des Vorstandes zu bearbeiten, insbesondere den Verkehr mit den Mitgliedern, Behörden, die Führung des Briefwechsels und die Kassenführung zu erledigen. Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen des Beirats, an den Mitgliederversamm⸗

lungen und an den Sitzungen der Fachabteilungen mit be⸗

ratender Stimme teil. . §8 14

Die Mitglieder in verpflichtet, an die Vereinigung Bei⸗ träge zur Deckung ihrer Aufwendungen zu entrichten. Die Beiträge werden vom Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Beirat nach dem von den Mitgliedern im Vorjahre erreichten Hersteller⸗Umsatz in den von der Vereinigung erfaßten Erzeugnissen festgesetzt. 7

Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 15

(1) Die Mitglieder sind gegenüber der Vereinigung und untereinander verpflichtet, die Satzung und die von den Organen der Vereinigung beschlossenen Vorschriften ein⸗ zuhalten.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Ver⸗ einigung einzuführenden, mit laufenden Nummern versehenen und von ihr abgestempelten Lieferscheinblock bei jeder Liefe⸗ rung zu benutzen. Die Urschrift des Lieferscheines erhält der Abnehmer, die erste Durchschrift ist vom Abnehmer mit Empfangsbestätigung zu versehen und vom Hersteller der Vereinigung am Ende eines jeden Monats einzureichen. Die zweite Durchschrift verbleibt beim Hersteller. Diese Be⸗ stimmung ist auch zu beachten, wenn die selbsthergestellten Erzeugnisse in die eigene Verkaufsabteilung überführt werden.

(3) Von jeder Warengattung, für die Mindestpreise

festgesetzt werden, ist ein Musterexemplar anzufertigen und bei der Vereinigung oder bei einer von dieser zu bestimmen⸗ den Stelle niederzulegen. Bei Streitfällen hinsichtlich der Ausführung der vom Kartell erfaßten Saiteninstrumente und deren Bestandteile sind diese Muster maßgebend.

(4 Die Mitglieder haben dem Geschäftsführer oder seinem Beauftragten alle von diesem für notwendig gehal⸗ tenen Ueberwachungsmaßnahmen zu ermöglichen, insbeson⸗ dere haben fie jederzeit die gewünschten Auskünfte zu er⸗

teilen, die Einsichtnahme der Geschäftsbücher und Geschäfts⸗ papiere und die Untersuchung der Geschäfts räume . ge⸗

statten. Diese Verpflichtung trifft a

ch ähre Angestellten, Reisenden, Vertreter und Agenten. k ö.

G) Wird gegen ein Mitglied ein Verfahren wegen Nichteinhaltung der Satzung und der Vorschriften der Ver⸗

einigung eingeleitet, so kann das Mitglied seinerseits ver⸗ langen, daß mit der Durchführung der erforderlichen Prü⸗ e ein vom Geschäftsführer beauftragter öffentlich be⸗ tellter Wirtschaftsprüfer oder ein von der Vereinigung zu⸗

gelassener , betraut wird und daß er nur diesem

Auskünfte zu erteilen und die Bucheinsicht zu gestatten hat.

Die Mehrkosten der Prüfung fallen insoweit dem Mitglied *

zur Last. Dem Wirtschafts⸗ bzw. Buchprüfer ist zur Pflicht zu machen, die Ergebnisse seiner Nachprüfung nur insoweit der Vereinigung gegenüber zu verwerten, als er einen Ver⸗

stoß gegen die Satzung oder sonstige von den Organen der

Vereinigung beschlossenen Vorschriften festgestellt hat.

(6) Jede Verweigerung nach Abs. 2, 4 oder 5. verlangter Auskünfte, Nachweise oder Nachprüfungen gilt als Verstoß gegen die Satzung im Sinne des 8 16.

() Wer durch Ueberwachungsmaßnahmen genntnis

über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse erhält, hat hier⸗

über Verschwiegenheit zu beobachten, soweit nicht der Ueber⸗ wachungszweck die Weitergabe der Ermittlungen erfordert.

5 16

(1) Ein Mitglied, das gegen die satzungsgemäßen Ver⸗ pflichtungen oder die von den Organen der Vereinigung er⸗ lassenen Vorschriften verstößt, wird vom Vorstand nach An⸗ hörung des Beirats bestraft. Strafen sind:

a) Verweis,

b) Vertragsstrafe bis zur Höhe von 3000 RM.

(2) Bei wiederholten, besonders schweren 56

können mit Einwilligung des Vorsitzenden des Senats des Reichswirtschaftsgerichts dom Vorstand nach Anhörung des

Beirats Sperren oder Nachteile von ähnlicher Bedeutung

verhängt werden. Zur Durchführung derartiger Anord⸗=

nungen des Vorstandes sind die ,,, verpflichtet.

(Y Wird von dem gemäß Abs. L Bestraften die Straf⸗ festsetzung nicht anerkannt oder die Strafe nicht bezahlt, so wird der Anspruch von der Vereinigung vor dem ordent⸗ lichen Gericht geltend gemacht. Das Gericht entscheidet über den ,, nach Grund und Höhe.

( Wird ein Mitglied gemäß Abf. 1 bestraft, so hat es der Vereingung die Kosten der Ermittlung zu erstatten.

(6) Die eingehenden Strafgelder und die eingehenden Kostenerstattungsbeträge . in die Kasse der Vereinigung.

(6) Etwaige Schadenersatzansprüche werden durch die

Festsetzung einer Vertragsstrafe nicht berührt.

ö J 317 .

Alle Rechtsstreitigkeiten aus dieser Satzung, insbeson⸗ dere auch alle Klagen gemäß 5 16 Abs. 3 dieser Satzung

sowie aus Vorschriften, die von den Organen der Vereini⸗

gung erlassen werden, zwischen Mitgliedern der Vereinigung oder zwischen der Vereinigung und ihren Mitgliedern ent⸗

scheiden die für den Sitz der exeinigung örtlich zuständigen

1 1

ö

ö n m,, ,,, n litt,,

behaltlich der ö

Anordnundq

über die Errichtung der Bayerischen Berteilungsstes r

Bansteine und Ziegel.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von 3u kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 189 ü.

ich an:

81.

Die Unternehmungen, welche Zie a, galksam Schwe mmsteine (Bimsfteine) und 9 alksandseen

5 ackenbaustein. Bayern rechts des Rheins und im Gau Tirol-Voran

herstellen oder mit den genannten Erzeugnissen dort hann

werden zur Bayerischen Verteilungsstelle für Bausteine Ziegel zusammengeschlossen. Ziegelverkaufsverbände

Bayern rechts des Rheins und im Gau Tirol-Vorarhh können Miiglieder der Verteilungsstelle werden. Uehn Zugehörigkeit zur Verteilungsstelle entscheide ich im 3

endgültig.

Dic Verteilungftellk hat ihren SiJz in München g

läufige Anschrift: München 2, Maximilianplatz 85 &; rechtsfähig. 9 . f 2.

Die Berteilungöstelle hat die Aufgabe, die Jeton der staatspolitisch und volkswirtschaftlich wichtigen Vaun

haben mit Bausteinen und Ziegeln sicherzustellen und e

geregelten Ablauf zwischen Erzeugung und Bedarf heit

zuführen. ; . 83. .

Rechtsgeschäfte der Mitglieder der Verteilungsstesl die Lieferung von Hintermauerungsziegeln, Hohl. Deckenziegeln, Vormauerungsziegeln, Hartbranntzieg Klinkern, Dachziegeln, Kalksandsteinen, (Bimssteinen) und Schlackenbausteinen zum Gegen haben und die Lieferung

dingungen und Auflagen versehen werden. Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind soweih nach den Verhältnissen ihrer Betriebe möglich ist

pflichtet, der Verteilungsstelle 46 Verlangen die in

fatz j genannten Bausteine und Ziegel zu den von der] teilungsstelle festgesetzten Bedingungen zu liefern.

Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmm des Abs. 1 und 2 setzt das Bayerische Staatsministerium

Wirtschaft , für Handel, Industrie und Gema eili

fest. Er ist den beteiligten Unternehmungen ( I) durch eschriebenen Brief mitzuteilen. Ueber Beschwerden g 6 nach Abs. 1 und 2 von der Verteilungsstelle getrofn Entscheidungen und Maßnahmen allgemeiner Art entscht auf Antrag der Vorsitzende (6 5) nach Anhören dez rates (5 5J. Die Beschwerde muß innerhalb einer Fri 2 Wochen, nachdem der Betroffene von der Entscheidung der Maßnahme Kenntnis erhalten hat, bei der Verteilm

stelle eingelegt werden. Hilft der Vorfitzende der Beschy

nicht ab, so ist binnen einer Woche die weitere Beschm an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft uli

§ 4. .

Die Verteilungsstelle wird gerichtlich und außergerich durch den Geschäftsführer vertreten. Dieser und sein e vertreter werden vom Vorsitzenden des Beirates im vernehmen mit dem Bayerischen Staatsministe rium

Wirtschaft bestellt und abberufen.

§5. *

Bei der Berteilungsstelle wird ein Beirat gebildet ständige Mitglieder gehören ihm je ein Vertreter des Gent baurats für die k der Bewegung, des Zweckverh) Reichsparteitag Nürnberg und des Gaues Tirol-Voran an; weitere Mitglieder werden vor allem aus den Ku der beteiligten Unternehmungen (6 1) vom Baye Staatsministerium für Wirtschaft berufen. Der, Beicht jederzeit vom Bayerischen Staalsministerium für Wi verkleinert oder erweitert werden. Das Bayerische Elh

ministerium für Wirtschaft bestellt im Einvernehmen

mir auch den Vorsitzenden. . .

Anweisungen, Richtlinien für die Geschäftsführun stimmungen über den Haushalt sowie Festsetzung von trägen trifft der Vorsitzende nach Anhören des eiratei

; 38656. . Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind verpflicst Verteilungsstelle auf Verlangen Auskunft über die Bet . zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zulegen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der teilungsstelle notwendig ist. . - Vie zur e der Auskünfte berechtigten *

sind verpflichtet, über die ihnen auf Grund der in enthaltenen Befugnis bekannt gewordenen Tat uch lichtmäßigen Berichterstattung, Versch

heit zu beobachten und sich der Verwertung der Gesh

und Betriebsgeheimnisse zu enthalten.

Wer einer Vorschrift des 8 3 Abs. L und? 69 nach 8 3 Abs. 1 gemachten Auflage oder einem. ö nach Auskunft gemäß ö Abs. L oder den r, des 8 6 Abf. 2 zuwiderhandelt, wird vom Reichswis gericht mit einer Ordnüngsstrafe bestraft, wenn 3 antrage. . Ordnungsstrafe wird in Geld festhest

öhe ist unbegrenzt. J, ö e, Einhaltung der Vorschriften des z 3 Abf. . sowie der gemäß 5 3 Abs. 1 gemachten Au lagen 4 Erfüllung der nach 8 6 Abs. 1 bestehenden b, polizeilich erzwungen werden. Im letztgenghhe können dem Mitglied, das sich mit der Erfüllung ö e. kunftspflicht in Verzug befindet, die Kosten n, die dadurch entstehen, daß die nach 8 6 Absatz n!, Pflicht erzwungen wird. 98 ö *

Ich behalte mir vor, die Anordnung jede aufzuheben. . Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Vert in Kraft. w . 3 Berlin, den 22. Mai 1939. ö Der Reichswirtschaftsminister. J. Ar von Hanne ken

ö. h

*

Reichs, und Staatsanzeiger Rr 117 vom 24 Mai 19239. S. 3

Diese Anordnung tr

gerlin, den 246. Mai 19369. Der Reichswirtschaftsminister.

Aus fützrungsvorschriften Nr. 2

z der Berordnung über die Typenbegrenzung n der Kraftfahrzeuginduftrie vom 2. März 1988. Auf Grund der Verordnung des Ministerpräsidenten Heneralfeldmarschall Göring als Beauftragten für den Vier⸗ schresplan vom 2. März 1939, betr. die Typenbegrenzung in n Kraftfahrzeugindustrie, erlasse ich folgende Ausführungs⸗ setimmungen: J , Es werden hergestellt:

Schwemmsten

g von diesen, bedürfen der Ein gung der Verteilungsstelle. Die Einwilligung kann mit

5aupttyp der Firma Klöckner⸗ Humboldt Deutz A. G.

1è5aupttyp der Firma International Harvester Company ; m. b. H. mit Vergasermotor. (Um⸗ 66 auf Dieselmotor bleibt

. , päterer Entscheidung vorbehalten.) 1 Haupttyp und 1 Sondertyp der Firma Heinrich Lanz A.⸗G. mit Glühkopf⸗

1 Haupttyp der Firma Orenstein & Koppel A.⸗G.

1 Haupttyp der Firmen . A.⸗G.,

Herstellung nach der zwischen den vorgenannten 8 Firmen zu vereinbarenden Konstruktion, die in den wichtigsten Teilen übereinstimmen muß.

1 Eondertyp der Firma Karl Ritscher G. m. b. H.

1 Haupttyp und . J 1 Sondertyp der Firma Heinrich Lanz A.-G. mit Glühkopf⸗

1 haupttyp der Firma „Hanomag“

1 Haupttyp der Firma Klöckner⸗Humboldt⸗-Deutz A. G. 1 haupttyp der Firma Orenstein & i, A. ⸗G.

1 haupttyp der Firma Heinrich Lanz A.-G. mit Glühkopf—

1 haupttyp der Firmen Famo“ Fahrzeug- und Motoren

Herstellung nach der zwischen den beiden vorgenannten men zu vereinbarenden Konstruktion, die in den wich⸗ sten Teilen übereinstimmen muß. . daupttyp Gettenschlepper) der Firma „Fame“ Fahrzeug und. Motorenwerke Gmbh. mit Sonderthp im Sinne die Begriffsbestimmungen, die der ö in , J nweisung an die Reichsstelle für Typprüfung festlegen ö 1 ' ; 83

ö daupttyp der Firma Hein rich Lanz A. G. mit Glühtopf⸗

ä Hauptthn der Firma Klöchner- Humboldt- Dentz A- 6.

; . des Zeitpunktes für Umstellung der Bauart en. . .

Anordnung

seer die Bestellung eines Reichskommissars für Aus⸗ und

Ein fuhrbewilligung. Vom 24. Mai 1939.

Auf Grund des 5 6 der Ersten Durchführungsverord⸗ z Gesetz über Aus- und Einfuhrverbote vom z 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 589) wird bestimmt:

§51

Der Reichskommissar für Aus und Einfuhrbewilligung gbwicklungsstelle) führt vom 1. April 1939 ab die Bezeich- nung -Reichskommissar für Aus, und Einfuhrbewilligung“.

Sitz ist Berlin. Zum Reichskommissar wird Ministerial⸗ huigent Dr. Landwehr bestellt.

3629

1

Walther Funk.

A. Ackerschlepper. 11 PS

mit Dieselmotor. 15 PS

motor.

ö. mit Dieselmotor. 20 PS

aver Fendt Otto Martin, Güldner Motorenwerke Aschaffen⸗ burg „Deuliewag“ Deutsche . ö GmbH., . Gebr. Kramer G. m. b. H. Y, er me, Lanz (Aulendor) arl Friedr. Wahl, ö Miag, Werk ö Ssterr. Epple & Buxbaum Werke A.⸗G. Jos. Eicher, Primus Traktoren⸗Gesellsch. Gebr. Hagedorn & Co., Karl Ritscher G. m. b. S., Anton Schlüter, Schmidt, Kranz K Co. (Normag), Stock⸗Motorpflug G. m. b. H., Hubert Zettelmeyer mit Dieselmotor.

mit Diesel motor. 265 ES motor.

30 PS

ann. , A.-G. vorm. Georg Egestorff mit Diesel motor.

mit Dieselmotor.

mit Dieselmotor.

35 PS 3

motor. . 6. 40 PS * . ö 1

werke GmbH und „Hanomag“ Hann. Maschinenbau A⸗G. vorm. Georg Egestorff

mit Dieselmotor.

Diesel motor, dem gleichen wie beim Radschlepper. .

45 PS

motor. 50 PS ;

mit Diesel motor.

itt mit Wirkung ab 1. April 1939

1 Nebentyp der Firma Klöckner⸗Humboldt⸗Deutz A.-G.

1 dauptthp der Firma Faun Werke G. m. b. S.

A -B n,, hat deren

ermeidung einer Lücke in der Fabrikation ab 1.7. 1940 nur noch die vorstehend . Typen erstmalig zum Verkehr auf öffentlichen Stra

daß unter

Anordnung nicht berühr

55 Ps

1 Haupttyp der Firma Heinrich Lanz A.-G. mit Glühkopf⸗

motor.

1 Haupttyp (Kettenschlepper) der Firma Heinrich Lanz A⸗G. mit Glühkopfmotor, dem

gleichen wie beim Radschlepper. 60 P8

1 Haupttyp (Gettenschlepper) der Firmen „Famo“ Fahrzeug⸗

und Motorenwerke Gmbh. und

„Hanomag“ A.-G. vorm. Georg Egestorff mit Dieselmotor.

Herstellung nach der zwischen den beiden vorgenannten Firmen zu vereinbarenden Konstruktion, die in den wich⸗

tigsten Teilen übereinstimmen muß.

B. Verlehrsschlepper. 15 PS

1 Nebentyp der Firma Heinrich Lanz A. G. mit Glühtopf⸗

motor. 20 PS

1 Haupttyp der Firmen Bob⸗Zugmaschinen Hans Hansen, „Deuliewag“ Deutsche Lieferwagen

GmbH.,

„anno“ Hann. Fahrzeug⸗Fabrik

Hoffmann & Co. Primus⸗Traktoren⸗Gesellschaft mit Diesel motor.

Herstellung nach der zwischen den vorgenannten 4 Firmen zu vereinbarenden gemeinsamen Konstruktion.

nn. Maschinenbau

1 Haupttyp der Firma „Hanomag“

A.⸗G. vorm. Georg Egestor mit Diesel motor. ff

1Nebentyp der Firma Miag, Werk Frankfurt Main

mit Diesel motor. 1 Nebentyp der Firma Hubert 9

mit Dieselmotor. 25 PS 1Nebentyp der Firma Heinrich Lanz A.⸗ G. mit Glühkopfmotor. 30 PS

1 Nebentyp der Firma „Hanomag“ Hann. Maschinenbau A⸗G. vorm. . Egestorff . ; mit Dieselmotor. 1 Nebentyp der Firma Klöckner⸗Humboldt⸗Deutz A.⸗G. mit Dieselmotor.

. 8e ꝑs L Haupttyp der Firmen „Deuliewag“ Deutsche Lieferwagen Gmbh.

und

„Hanno“ Hann. Fahrzeug⸗Fabrit Hoffmann & Co. ö mit Dieselmotor.

Herstellung nach der zwischen den beiden vorgenann⸗ ten Firmen zu vereinbarenden gemeinsamen Konstruktion. 40 Es 1 Nebentyp der Firmen „Famo“ Fahrzeug⸗ und Motoren⸗ , werke GmbH. und

„Hanomag“ Hann. Maschinenbau

A⸗G. vorm. Georg Egestorff

; mit Dieselmotor.

Serstellung nach der zwischen den beiden vorgenannten irmen zu vereinbarenden Konstruktion, die in den wich⸗ figsten Teilen übereinstimmen muß. 45 PS U 1Nebentyp der Firma ,,. Lanz A.⸗G. mit Glühkopf⸗ motor.

50 PS

mit Diesel motor. ö5 PS

1 Haupttyp der Firma Hanomag“ Hann. Maschinenbau . A.⸗G. vorm. Georg Egestorff mit Dieselmotor. 1 Nebentyp der Firma Heinrich Lanz A. G. mit Glühkopf⸗ motor. 100 Ps

1 Hauptthp der Firma „Hanomag“ Hann. Maschinenbau A.⸗G. vorm. Georg Egestorff . mit Diesel motor. 1 Haupttyp der Firma Karl Kaelble G. m. b. H. j mit Diesel motor. . 135 PS 1 Haupttyp der Firma Karl Kaelble G. m. b. H. mit Diesel motor.

150 PS

mit Dieselmotor.

K Allgemeines. 1. Soweit Kraftfahrzeuge und Motoren den Gruppen Her u zeitlich so einzusetzen,

en zur Zulassung gelangen. 2. Für die n der Begriffe Haupt⸗, Neben⸗ und ieser Aus hrungevorschriften gelten

3. Im Ausland e r le Fahrzeuge werden von dieser

Berlin, den 29. April 1939. Der Generalbevollmächtigte für das Kraftfahrwesen. . v. Schell,

ann. Maschinenbau

hi als Sonderschau einige Sätze Re

; Vekann e machung. Für unsere 3 * S⸗Schuldverschreibungen Neue Au

ist die am 1. Mai 1939 fälli ĩ üderi bewirtt worden fähige Ticung durch Stncerackann

In den genannten Schuldverschreibungen findet da in de, Jahre keine Auslosung durch . r, 2 Reichshauptbank für Wertpapiere, Berlin C1III, statt.

Berlin, den 23. Mai 1939. Konversionakasse für deutsche Auslandsschulden.

Braunschweigische Staatsbant Eeihhausanstalt) Gegründet 1765

Auslosungs⸗Bekanntmachung

Unter Aufsicht eines Vertreters der Braunschweigi t ) eigische

. En m g Mai 1939 , ,

serer 5! //“ (früher 4“ĩ o/) Gold⸗Hypotheken⸗Pfandbri

Reihe 25 gezogen worden: ; . 7

Buchstabe A zu * 19900, : Nr. 17, 40, 49, 52, 66, 67, 75 zs, se Jo, 16, 1s6, js, iz0, 146, 147, Is, 165, 73, is4, 1655), 0b, 208, 260, 254, 251, 262, 266, 276, 27j, 288, 296, 2965, 30, 304, 208, 221, z29, 335, 339, za7, 3566, 363, 372, 386, 395, 398, 406, 408 413, 417, 423, 426, 436, 446, 453, 462, 473, 4765, 491, Soæ, Saz, 327, hz0, 582, 533, sas, 56d, 56g, 562, 5865, ost, 88, 93, sgh, 59s.

Buchstabe B zu CM 500, : Nr. 660, 662, 677, 684, 686, 99 ö. 78, 730, 754, 781, 790, Sol, 802, 806, 80s, s18, s21,

; ;

Buchstabe G zu M z00,—: Nr. S882, 883, 898, 931, 936 göz, Sas, dog, vos, Io, io, joꝛd, 1031, iöz4, os, 104, 1664, 1068, 1079, jo76, 1086, 1090, 1092, 110g, 113, i116, 1120, 1132 41 . . . 1. 1215, 1216, 1224, 234, 1213, 1271,

19, 1321, 1328, 1329, 1335, 1343, 1

J /

Buchstabe D zu dM 109, —: Nr. 1410, 1415, 1420, 1425, 1444, 1445, 1466, 1468, 1474, 1486, 1495, 1505, 1506, 15086, i517, 1523, 1525, 1526, 1542, 1547, 1565, 1673, 1582, 1595, 1610, 1629 1634, 1557, 156567, 1677

Buchstabe i zu & 59, : Nr. 16093, 1704, 1706, 1726, 1737, 1744, 1755, 1753, i761, 1762, 1770, 1776, 1788, 17956, 1805, 1806, 15807, 1821, 1841, 1860, 1863, 1876, 1882, 1896, 1901, 1906, igiz, 1014, 1920, 1928, 1944, 1947, 1948, 1950, 1953, 1958, 1962, 1975, 1079, 18986, 1939, 19906, 1997, 2001, 2011, 2014, 2029, 2034, 2045. ö. Die aufgeführten Nummern gelten in sämtlichen Gruppen (1 - X)

gezogen.

Die gelosten Stücke, die mit dem 30. Juni 1939 aus der Ver⸗ zinsung fallen und die mit den nicht fälligen Zins- und Erneuerungs- scheinen einzureichen sind, werden vom 1. Juli 1939 ab spesenfrei bei der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhausanstalt) Braunschweig und ihren Zweigkassen zum Nennbetrage eingelöst. .

Restanten aus früheren Auslosungen: . Biechstabe A zu 4 109090, : Nr. zahlbar Nr. zahlbar Nr. zahlbar Nr. zahlbar 2 7. 37 1560 4. 38 356 4. 38 551 7. 37 51 4. 38 292 4. 38 362 4. 38 607 4. 38 113 4. 38 306 4. 38 399 4. 38 637 4.38 114 4. 38 312 4. 38 425 4. 38 148 4. 38 355 4. 38 529 4. 38

Buchstabe B zu M 5090, —:

Nr. zahlbar Nr. zahlbar Nr. zahlbar Nr. zahlbar 678 4. 38 717 4. 38 753 4. 38 S838 4 38 681 4. 38 7126 4. 38 803 4. 38 840 4. 38 712 4. 38 749 4. 38 813 4. 38 845. 4. 38

Buchstabe C zu G64 29090, —: zahlbar Nr. zahlbar Nr. zahlbar 86 10. 37 1012 4. 38 1143 4. 38

4. 38 38 4. 38 4. 38 38 10. 37

4. 38 38 4. 38 38 4. 38 38 10. 37 38 4. 38 4. 38

Buchstabe D zu zahlbar Nr. zahlbar 4. 38 1470 4. 38 7. 37 1472 36 10. 37 1476 365 4. 38 1482 38 4. 33 1489 38 4. 38 1491 38 4. 38 1499 38 1515 386

Buchstabe E zu G4 50, —: Nr. zahlbar 1943 4. 38 7. 37 1984 10. 37 4. 88 1990 7. 37 4. 38 2016 4. 38 2026 7. 37 2018 4. 38 20832 4. 38 2020 4. 38 2043 10. 37

Die Restanten (Gruppe LX) fallen mit dem 1. des beigefügten Monats aus der Verzinsung. Einlösungsstellen in Berlin:

Preußische Staatsbank 8

Commerz⸗ und Privat⸗Bank A. G.,

Deutsche Bank, .

Dresdner Bank,

Reichs⸗Kredit⸗Gesellschaft,

Deutsche Landes bankenzentrale A. G.

Braunschweig, den 15. Mai 199.

Braunschweigische Staatsbank (Leihhausan stalt) Direktorium.

Nichtamtliches. Bosttwes en. Sernsprechdienst mit Norwegen.

Vom 1. Juni 1939 an werden im Fernsprechdienst mit Nor—= wegen Blitzgespräche zur fünffachen Gebühr eingeführt. Anmel⸗

dungen nehmen die Vermittlungsstellen entgegen.

Sonderwertzeichenschau im Reich sp ostmuseum.

In der Postwertzeichensammlung des Reichspostmuseums sind ildpostkaxten der Deutschen

Oberst des Generalstabes.

ichspost, die einen Ueberblick über die Entwmicklungsveihe der deutschen Bildpostkarten geben, ausgestellt.