Neichg und Staatsanzeiger Rr. 194 vom E. Juni 1939. g. 2
*
Betrifft: Maschinen⸗ und Gerätebeschaffung.
—
Datum: Anzeigender Betrieb: Anschrift:
Anzeigen)
Gegenstand des Bedarfs: Anzahl bezw. Menge Type bezw. Art
Lieferwerk (Name u. Ort)
Handelsfirma (Name u. Ort)
Tag d. Bestellung b. Lieferwert: i , , . a .
Zugesagter Liefertermin?) Erforderlicher Liefertermin:
Kontingentmäßige Deckung des
Eisen⸗ und Stahlbedarfs gesamt in
Stabeisen
Gesamtbedarf
Aus dem Verarbeiterkontingent des Lieferwerks gedeckt?)
Aus dem Kontingent zur Verfügung gestellt von:
Zur Hergabe aus dem G. B. Kontingent beantragt:
Beschaffungszweck:
An die Wirtschafts gruppe Bauindustrie Bezirksgruppe ...... ..... ......
An den Reichsinnungsverband des Baugewerles Zweigstelle ...... ,
An die Wirtschaftsgruppe Steine und Erden Fachgruppe ....
(Unterschrift dez Betriebs führers.
1 Für jedes Lieferwerk und jede Gruppe von Maschinen und Geräten ist je eine gesonderte Anzeige einzureichen. 2) Erklärung des Lieferwerkes nach Ziffet 2 der Aut führungtbestimmungen ist beizufügen.
Prüfungsvermerk, der Bezirksgruppe Zweigstelle bezw. Sachgruppe
NB. Das Formular ist von allen Organisationen der gewerblichen Bauwirtschaft einheitlich aufzustellen, mit verschiedenen
Farben, und zwar: . Wirtschafts gruppe Bauindustrie ..
2 1 8 2 1 8 16 2 2 4 1 2 11 24 2 2 hellblau,
Reichsinnungsverband des Baugewerkes ...... ...... hellgelb, Reichsinnungsverband des Pslasterer⸗ und Straßenbauhandwerks... hellrot, Wirtschaftsgruppe Steine und Erden.... . hellgrün.
Format: DIN Ad, gelocht 8 em, Heftrand 2 em.
Ministerprãasident Generalfeldmarschall Göring, Beauftragter für den Vierjahresplan.
Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft.
Berlin W 8, 271. April 1933. Pariser Platz 3
Merkblatt Nr. 2
Allgemeine Richtlinien für die Verteilun und Beanspruchun der Een e fer nm. ,.
— . die Verteilung der kontingentierten Baustoffe sind im Merkblatt Nr. 1 einheitliche Kontingentträger festgelegt worden, die jeweils ein im Merkblatt allgemein abgegrenztes Gebiet der Wirtschaft mit Baustoffen zu versorgen haben. Für die Verhandlungen der Kontingentträger untereinander und für den Verkehr der Kontingentträger mit den Bau⸗ herren werden hierzu die umstehenden allgemeinen Richt⸗ linien gegeben. Richtlinien.
1. Für die Beurteilung der Zuständigkeit eines Kontin⸗ entträgers für die Versorgung bestimmter Bauvorhaben mit ,, ist außer der Finanzierung auch die Zweckbestim⸗
mung des Bauvorhabens maßgebend. Baustoffe find grund⸗ sätzlich von den Kontingentträgern abzugeben bzw. bei dem nach Merkblatt Nr. 1 zuständigen Kontingentträger von denjenigen Stellen zu beschaffen, auf deren Veranlassung oder für deren Zwecke die betreffenden Bauvorhaben errichtet werden, auch wenn die Baukosten in besonderen Fällen ganz oder zum Teil von Dritten getragen werden.
2. Bauvorhaben sind von den Kontingentträgern, die den Baubeginn durch Baustoffzuweisungen möglich machen, bis zur betriebsfertigen bzw. bezugsfähigen Ausführung mit Baustoffen zu versorgen. Zur Bezugsfähigkeit von geschlosse⸗ nen Siedlungen gehören auch Gemeinschaftsräume, Schulen usw. Aus den betreffenden Kontingenten ist hierbei nicht nur der Baustoffbedarf für Fabrikgebäude, Kasernen, Wohnungen usw., sondern in jedem Fall auch der zugehörigen außerhalb der Häuser und Betriebe liegenden , , für Gas, Wasser, Elektrizität oder Dampf, der Abwässeranlagen, Straßenbauten usw. zu decken. Ausnahmen hiervon für be⸗ stimmte Baustoffe und Kontingentträger sind, soweit es sich um Einzelfälle handelt, vor Baubeginn schriftlich zwischen den Kontingentträgern zu vereinbaren. Soweit es sich um
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anlagen usw., die den
Ausnahmen von allgemeiner Bedeutung handelt, erteilt der
Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft die Ausnahmegenehmigung. Diese Ausnahmegenehmigung gilt für die Kontingente 1X. „Reichsminister für Ernährung
und Landwirtschaft“, X V. ,Reichsarbeitsminister (Wohnungs—
und Siedlungsbau, gewerbliche und industrielle Bauten, ge⸗ meindliche Hoch⸗ und Tiefbauten)“ sowie XVIII. „Oeffent⸗ liche Bauten des Reichs und der Länder“ vorläufig ent⸗ sprechend den Richtlinien als erteilt, die bisher für die Be⸗ darfsdeckung an Baueisen galten. Es wird in diesem Zu⸗ sammenhang besonders auf das Kontingent VI. „Reichs⸗
unh. Energiewirtschaft“ und auf die von der Reichsgruppe
nergiewirtschaft für seine Inanspruchnahme gegebenen Richtlinien verwiesen.
. Z. Bauvorhaben, wie z. B. Fabriken, Versorgungs⸗ 1. ; w wecken verschiedener Kontingent⸗ träger dienen, sind anteilig von diesen mit Baustoffen zu versorgen. Der jeweilige Baustoffanteil richtet sich nach dem Interessenanteil der einzelnen Kontingentträger an den in Frage kommenden Bauvorhaben. Für die Bemessung der Interessenanteile ist die seit dem 1. zusätzliche Belastung in Verbindung mit den Wünschen, die zu einer vermehrten Bedarfsdeckung vorliegen, maßgebend. Die Kontingentträger, deren Interessenanteile am höchsten sind, haben den Bauherrn in seinen Verhandlungen mit den übrigen Kontingentträgern zu beraten und zu unterstützen.
4. Ersatzbauten oder Ersatzbauteile für die Unterbrin⸗ gung und Versorgung von Menschen, Betrieben usw., die durch Abbrüche, Ankäufe oder zwangsweises Ausmieten ver⸗ ursacht werden, sind von demjenigen Kontingentträger mit Baustoffen zu versorgen, der den Abbruch, den Ankauf oder das Ausmieten veranlaßt hat. Vgl. hierzu die Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 13. September 1938 über den Abbruch von Gebäuden.
5. Die Zuteilung von Baustoffen darf von den Bau⸗ herren grundsätzlich nur bei einem Kontingentträger bean⸗ tragt werden. Alle erforderlichen Besprechungen sind aus⸗ schließlich mit diesem Kontingentträger zu führen. Über Bau⸗ vorhaben mit verschiedenen Interessenanteilen (vgl. 3) ist zunächst nur mit dem Kontingentträger zu verhandeln, dessen Interessenanteil am höchsten ist. Werden ausnahmsweise mit mehreren Kontingentträgern Besprechungen geführt, so haben die Bauherren jedem einzelnen Kontingentträger mit⸗
heraus⸗
zuteilen, mit welchen Stellen in der gleichen Angelegenheit
verhandelt wird. . Dr. Todt.
aus Stahlwalzdraht mit
1. 1937 eingetretene an die Stelle der in Absatz 1 genannten Daten
DSeranntmachung. Auf Grund von § 2 Abs.1 des Gese Finanzierung nationalpolitischer Aufgaben Neuer Finanzplan — vom 20. März 1939 (Reichs gese 3 s S. 56!) und § 6 Abhs. 2 der Durchführungsverordnuün 6. 6 Huge blen ee. zan April . sHieiche e cn . werden zur Bezahlung in Steuergutschei pflichtet: ö gutsche iti en 1. Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzb Eisenhütten „Hermann Göring“, Berlin eitben in 2. Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau⸗ Eisenhütten Hermann Göring“, Linz Tone au um 3. Reichs- Rundfunk⸗Gesellschaft mb, Berlin, 4. Der Tag der Deutschen Kunst, München. 14 sz 2 des Gesetzes findet bei diesen Stellen auf Rechn . Anwendung, die nach dem 10. Juni 1939 werden.
Berlin, 18. Mai 1939.
Der Reichsminister der Finanzen. J. V. Reinhardt.
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un silln
Anordnung zur Verhinderung von Ladenzeitverkürzungen.
Vom 31. Mai 1939.
In Durchführung des mir von dem Beauftragten sin den Vierjahresplan erteilten Auftrags vom 14. Dezent 1938 (Ministerialblatt für Wirtschaft Seite 310) ordne it auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Pa, jahresplans vom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. J S. 8ẽ) folgendes an: . 81
Es ist verboten, zu Ladenzeitverkürzungen aufzu sorden oder sich zur gemeinsamen Durchführung von Ladenzeither, kürzungen zu verabreden oder zu verbinden.
Vereinbarungen der im ÄAbsatz 1 genannten Att snn
nichtig. . . 582 Die höheren Verwaltungsbehörden werden ermächt Ladenzeitverkürzungen, soweit sie nach dem 1. Januar 1 für mehrere Geschäfte einheitlich durchgeführt worden sin—
aufzuheben und die Offenhaltung der Geschäfte anzuordnn
83
Wer dieser Anordnung oder den auf Grund dieser Mn
ordnung getroffenen Maßnahmen zuwiderhandelt, wird n
der zweiten Verordnung zur Durchführung des Vierjahre⸗
plans vom 5. November 1936 (Reichsgesetzbl.! Sah bestraft.
Die zur Durchführung und Ergänzung dieser Anotdnum erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften erlazt da Reichswirtschaftsminister. ö
Berlin, den 31. Mai 1939
5 . (arch e 46 3
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e g n , , 168 mae hn s . De Reichs wirtschafts in fler. Walther Fun k
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7. Anordnung
ur Marktregelung auf dem Gebiete der n, bet lußeisenwalzdraht zu Drähten, Drahtstiften und Springseden
Vom 26. Mai 1939.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwang kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 5 S. Ks) ont
ich an: 4 Artikel I. 4 . der Anordnung zur Marktregelung auf dem Geli der Verarbeitung von Flußeisenwalzdraht zu Drähten, Duhs stiften und Springfedern erhält folgende Fassung: „Neue Unternehmungen, in denen Erzeugnisse aus Ii eisenwalzdraht (6 1 Abs. 4) hergestellt oder zu Fertigerzen nissen weiterverarbeitet werden sollen, dürfen nicht ertihtt werden. Eine bestehende r e r n darf die Herste lun von solchen Erzeugnissen aus Flußeisenwalzdraht 61 Abt) die sie der Art nach in der . zum 7. Oktober 1933 nicht hergestellt hat, und die Bette verarbeitung zu solchen Fertigerzeugnissen, die sie der Att 9 in dex Zeit vom 1. Januar 1931 bis . B. Oltober 2. nicht hergestellt hat, nicht aufnehmen. Die Leitung elt für die Herstellung von Erzeugnissen aus Flußeisenwalzzn 8s 1 Abf. c und für die Weiterverarbeitung zu Fertigen nissen darf nicht erweitert werden. Hersteller von Erzengh aus Flußeisenwalzdraht (5 1 Abs. I dürfen die Her eln Weiter verarbeitung oder Veredelung von Stahldrähen a über 6,15. v. S. C- Gehalt gestellt werden und die sie der Art nach in der Zeit vom !. nuar 1931 bis zum 30. September 1934 nicht herget weiterverarbeitet oder veredelt haben, nicht aufnehmen. . Für Oesterreich und die sudetendeutschen Seb, e * 1bz und des 1. Januar 13g! der J. Tttober 163 mn ö . 1935 und 30. September 195 der 22. Dei r . . Der Reichswirtschaftsminister kann Ausnahmen ke diesen Vorschriften zulassen.“ J
Artikel II. 8 Die Anordnung über die Verarbeitung von Flußt walzdraht, Flußeisendraht, Stahlwalzdraht und Slo).
im Lande Ir n vom 19. Dezember 1935 Der h
Reichsanzeiger Nr. 397 vom 21. Dezember 1933, mn udetendeutschen Gebieten eingeführt durch Anoꝛrdnun 2. 1. Februar 1939 (Reichsanzeiger Nr. 47 vom 24. Fh 1939), tritt außer Kraft. Artikel III. 9
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verlind in Kraft. Berlin, den 26. Mai 1939.
Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: von Hanneken.
84 .
eit vom 1. Sktober 146333
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 124 vom 2. Junt 1939. 8. 3
In den Selanntmachungen des Reichsministers
Berichtigungen.
des Innern
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——
/ ,
Reichsanzeiger
vom
Zeile der Bekannt⸗ machung (ohne Ueberschrift)
— — ———
ist zu setzen statt
3. 12. 19365 163 21. 4. 1938 - 7
1938 11. 11. 1939 ; 28. 1939 4. 1939 4.
79 3. 79 3. 98 29. 108 12. 108 12. 108 12.
1936 1938
39 159 102 106
1938 1939 1939 1939
1939 1939 1939 1939 1939 1939
1939 1939 1939 1939 1939 1939
150 227 152
187 198
S ee e n , & Sr ere r, e,.
6s, 68 u. tz
Voth Carl Peter, geboren am 10.5. 18964
5. 6. 1895
Manasse
Kohn, Erich Jakob
Kohn, Lucia Ilse, geboren am 28. 2. 1916
1911
13. 8. 1918
1900
Kaiser
Münz
ic
Volk
Peter, geboren am 10.5. 1890
3. 6. 1895
Menasse
Kohn, Erich
Kohn, Lucie Ilse, geboren am 28. 4. 1916
1901
13. 10. 1918
1910
Hahn
Münch
Piek
getanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß 8 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur flenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 2. Juni 1939 für eine Un an J — 148 sh 5 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel kurs für ein englisches Pöhcund vom 2. Juni 1939 mit RM ö 5 umgerechnet. . — FM S6, 5352, für ein Gramm Feingold demnach... — pence 57 2565, in deutsche Währung umgerechnet... — R. C 2, 78548.
Berlin, den 2. Juni 1939.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Einsiedel.
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Aus gleichs⸗ Beitragsordnung
der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft für die Erhebung von Ausgleichsbelträgen im Jahre 19359.
Vom 30. Mai 1939.
Auf Grund der 88 4 und 6 des Gesetzes über die Markt⸗ ordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1239), der S§5 1,2 und 4 der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 20. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl 1 S. 909) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Ver⸗ ordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holz⸗ swirtschaft vom 7. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. ! S. 849) und auf Grund des 5 5 der Satzung der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 4. Mai 1937 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 102 vom J. Mai 1937) erlasse ich zur Durchführung einer aus⸗ gleichenden Marktregelung im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ minister der Finanzen folgende Beitragsordnung der Markt⸗ vereinigung der denttschen Forst⸗ und Hol ö
Erhebung von Ausgleichsbeiträgen im Jahre J
§1 Ausgleichsbeitragspflicht
() Ausgleichsbeitragspflichtig sind Inhaber — physische oder juristische Personen — der in der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ ünd Holzwirtschaft zusammengeschlossenen und zusammenzuschließenden Betriebe und Unternehmen oder Teile von diesen, die fich an der Einfuhr forst⸗ und holzwirt⸗ schaftlicher Erzeugnisse aus dem Auslande beteiligen. G Im Falle des ganzen oder teilweisen Ueberganges eines derartigen der Marktvereinigung angehörenden Be⸗ triebes oder Unternehmens auf einen anderen Inhaber haftet dieser neben dem früheren Inhaber gesamtschuldnerisch für den vollen Ausgleichsbeitrag; eine ankeilmäßige Berechnung findet nicht statt. G) Die Pflicht zur Leistung von Ausgleichsbeiträgen erstreckt sich auf die Hi bis zum Ende des Jahres, in welchem die Anzeige über die endgültige Aufgabe oder Still⸗ legung eines der Marktvereinigung angehörenden Betriebes, Unternehmens oder eines Teiles von diesen der Haupt⸗ Kschäftsstelle der Marktvereinigung durch eingeschriebenen drief angezeigt worden ist. 582
Ausgleichsbeitragshöhe .
Der Ausgleichsbeitrag beträgt 2 vom Hundert der Fare für die dem Eingihrer fir das Jahr lä von der eberwachungs stelle für Holz Devisenbes . erteilt und von diesem ausgenutzt worden sind. Bei der k gi Beträge auf volle Hundert Reichsmark nach oben oder
pon fünfzig Reichsmark erreicht wird oder nicht.
83 Beitragsbescheid, Fälligkeit und Beitreibung wil Ueber die Höhe und Fälligkeit des Ausgleichsbeitrages . ein Beitragsbescheid zugestellt. Der Bescheid muß eine echtzmittelbelehrung enthalten. . h Die angeforderten Ausgleichsbeiträge find spätestens nner halb zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides an bet un geg: bene Stelle abzuführen. Uebersteigt der Ausgleichs⸗ e rag 290 Reichsmark, so kann der diefen Betrag über⸗ . Beitragsteil in gleichen Teilbeträgen am J. Juli, September und 1. Oktober 1939 gezahlt werden. ö Der Leiter der Hauptgeschäftsstelle der Marktver⸗ gung kann auf begründeten Antrag Stundung oder
uildgung der Ausgleichsbeitragsschuld in Teilzahlungen oder
u anderen Fälligkeitszeitpunkten gewähren. bet h Ist die en fte lung des endgültigen Ausgleichs⸗ ng aus besonderen Gründen nicht möglich, so können e e hungen auf Grund eines vorläufigen Beitrags⸗ 9 ö festgesetzt werden. Nach Feststellung des endgültigen at gleichsbeikrages werden die Vorauszahlungen angerechnet. h - gilt enksprechend. -. 9 Bescheide gelten mit Ablauf des dritten Tages nach ncht ufgabe zur Post als zugestellt. Ausgleichsbeiträge, die hie sristgemaß eingehen, werden nach 5 4 des Gesetzes über 3 arktordnung auf dem Gebiete der Forst- und 6. schast vom 18. Ottober 1555 (Reichs gesetzll. j S. Jzz6)
erechnung
auf- oder abzurunden, je nachdem der Mittelbetrag
in Verbindung mit 5 20 der Satzung der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und , vom 4. Mai 1937 (Deutscher Reichsanzeiger un . Staatsanzeiger Nr. 10 vom 7. Mai 1937) nach den Vorschriften der Reichs n,, und der zu ihrer Durchführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen beigetrieben.
§ 4 Rechtsmittel (1) Gegen die Festsetzung der Ausgleichsbeiträge und Vorauszahlungen steht dem Beitragsschuldner das Recht des Einspruchs nach Grund und Höhe beim Vorsitzenden der Marktvereinigung zu. Der schriftlich zu begründende Ein⸗ spruch ist , einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzulegen. (ä Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde beim heide orf ier zulässig. Der Reichsforst⸗ meister entscheidet endgültig. (5). Durch Einlegung von Einspruch und Beschwerde wird die Fälligkeit der ö Ausgleichsbeiträge nicht gehemmt. . 85
Schlußbestimmung Diese Beitragsordnung tritt mit dem Tage der Ver⸗ öffentlichung in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichsforstmeister.
Berlin, den 30. Mai 1939. Der Reichsforstmeister. In Vertretung des Staatssekretärs: Parchmann.
— —
cSeranntmachung.
mater den im Reichganzeiger Rr. T7 vom 1. April 1830 und Nr. JI5 6 vom 30. Märg 1931 bekanntgegehenen Bedin⸗
gungen werden für den Bereich des Mitteldeutschen Braun⸗
.
kohlen⸗Syndikats mit ZJustimmung des Herrn Reichskont⸗ missars für die Preisbildung mit Wirkung ab 1. Juni 1939 folgende Höchstpreise je Tonne ab Werk einschließlich Umsatz⸗ steuer festgesetzt:
Grobkoks: Helmstedter Grobkoks (Offleben).
Grobkoks 1 mit einer Körnung von 20— 30 mm Ref 17, —, . 2 n „10-20 mm . 14,50.
Berlin, den 1. Juni 1939.
Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Dr. Lintl. Teßmar.
Betanntmachung.
Die am 1. Juni 1939 ausgegebene Nummer 100 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:
Siebente Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Be⸗ schaffung von Selbstschutzgerät). Vom 253. Mai 1939. .
Achte Durchführungs verordnung zum Luftschutzgesetz (Ver⸗ dunklungsverordnung). Vom 23. Mai 1939.
Ausgeglichene Tertilwirtschast.
Kapazität stark gestiegen. — 17 000 Betriebe 33 Millionen Gefolgschafts mitgliedern.
Auf der gemeinsam vom Fachamt Textil der DAF. und der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie veranstalteten g f der . extilwirtschaft in Innsbruck, an der 3806 Schafsfende, darunter 2705 Betriebsführer und 800 Betriebsobmänner, teil⸗ nahmen, erstattete nach 6 , Begrüßungsworten des Gau⸗ leiters Hofer der Leiter des Fachamtes Textil, Pg. Stock, den Tätigkeitsbericht des Fachamtes Textil der Del. Er hob zunächst die Tatsache hervor, daß durch das besonders starke Vorhandensein der Textilindustrie in den nunmehr dem deutschen Reichsgebiet ein⸗ gegliederten neuen Gebieten neue und schwierige Aufgaben gestellt worden seien. Die Kapazität der großdeutschen Textilindustrie sei stark gewachsen. Die Ostmark habe 352 Betriebe mit 55 000 Gefolg⸗ schaftͤmitgliedern, das Sudetenland 1224 Betriebe mit 125 9909 Ge⸗ solgschaftsmitgliedern gebracht. Das Reichsprotektorat Böhmen und Mähren verfüge über 1500 Betriebe mit 259 0090 Gefolgschafts⸗ mitgliedern. Hinzu komme die memelländische Textilindustrie mit 10 Betrieben und 1850 Gefolgschaftsmitgliedern. Man stehe also vor der Aufgabe, rund 17 000 Textilbetriebe mit über 1½ Mil⸗ lionen Gefolgschaftsmitgliedern zu betreuen, ihnen die Rohstoffe sicherzustellen und ö offenzuhalten. Eine teilweise starke Uebersetzung dürfte die Notwendigkeit einer Produktions senkung mit sich gerne. Es sei ein Meisterstück gewesen, mit den uns zur Verfügung stehenden n en — vor allem dank der Zellwolle — die ostmärkische sowie die sudetendeutsche Textil⸗ induftrie ausreichend zu versorgen und , die langentbehrten Arbeitsstellen und regelmäßiges Einkommen zu geben. Pg. Stock umriß sodann die wichtigsten Aufgabengebiete des Fachamtes Textil. Nach dem Stande vom April 1339 betreute
Verordnung über die Haushaltswirtschaft der Städte, deren Ausbau durch den Führer und Reichskanzler angeordnet ist. Vom 26. Mai 1939.
Verordnung über die Einführung des Reichsrechts in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg. Vom 27. Mai 1939.
Verordnung über die Zuständigkeit in Aufwertungssachen im Memelland. Vom 31. Mai 1939.
Umfang: 114 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 FA. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 F für ein Stück bei Voreinsendung auf unser ö Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 2. Juni 19339. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Nummer 22 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 31. Mai 1939 hat folgenden In⸗ halt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 22. 5. 39, Abwanderg. ungeprüft. staatl. Angest. in Beamtenstellen d. ge⸗ hobenen Tienstes bei Kommunalverb. — RdErl. 2. 5. 39, Dienst⸗ reisen d. Verkehrsreferenten. — RdErl. 24. 5. 39, Schutz kleidg. 5 d. Abnahmepersonal d. Kraftfahrz⸗Stellen d. LoRel. — RdErl. 26. 5. 39, Sonderurlaub z. Teilnahme an d. Reichsfahrt d. Alten Gayde d. NSDAP. Kommunalverbände. RdErl. 25. 5. 39, Kraftfahrz.⸗Steuerverteilgn. — Beschl. 12. 5. 39, Aend. d. Grenzen d. Landkr. Sangerhausen u. Grafschaft Hohenstein. — Beschl. 13. 5. 3g, Aend. d. Grenzen d. Landkr. Sangerhausen u. d Mansfelder Seekreises — Wohlfahrtspflege u. Jugend⸗ wohlfahrt. RdErl. 22.5. 39, Reichsluftschutzlotterie 1839. — RdErl. 24. 5. 39, Außenfürsorge in d. Fürsorgeerziehg. — RdErl. 25. 5. 39, Beteilig. d. Stadt⸗ u. Landkr. d. Sudetengaues an d. Kosten d. Familienunterstützg. — Verzeichn. d. Jugendämter im Dt. Reich. — Polizeiverwaltung. RoErl. 17. 5. 39, Waffenkartei. — RdErl. 20. 5. 33, Waldbrandgefahr. — RdErl. 23. 5. 39, Wandermusiker d. Pfalz. — RdErl. 24.5 39. Bekämpfg. d. Jugendkriminalität. — RdErl. 25.5. 39, Berichte üb. Angeh. d. Pol. — RdErl. 26. 5. 39, Betriebsmittelbedarf f. d. Zeit v. 1.7. bis 30. 9. 39. — RdErl. 22. 5. 39, J⸗Dienstgradangleichg. v. Angeh. d. OrdnPol. (außer Verw.⸗Pol.). — RdErl. 22. 5. 39, Besetzg. von Stellen im einfachen Vollzugsdienst d. Geh. Staatspol. — RdErl. 26. 5. 39, Fahrpreisermäßig. beim Besuch v. Lehrg. bei d. Ordn.⸗ Pol. — Zu besetzende Gend.Oberm.⸗Stellen. — RdErl. 21. 5. 39,
Zusch. f. kleine Pol⸗Küchen. — RdErl. 22. 5. 39, Hoheitsabzeichen
f. Dienstfahrz. d. Ordn Pol. u. Feuerschutzpol. — RdErl. 22. 5. 39, Unterweisungslehrg. u. Eignungsprüfg. f. Musikleiter (SB.) d. unif. Ordn Pol. — RdErl. 23. 5. 29, Kleidergeld d. Pol.⸗Beamten. — RdErl. 24.5. 39, Lagerg, v. Sprengstoffen d. Techn. Nothilfe auf Grundstücken der staatl. Pol. — RdErl. 24.5. 39, Stangen⸗ magazine 3 d. Maschinenpistolen 181 d. SchP. u. Gend. — RdErl. 24. 5. 39, Instandsetzg. d. Pol.⸗Dienstkleids. — RdErl. 24. 5. 39, Dt. Pol.⸗Meistersch. in Frankfurt (Oder). — RdErl. 25. 5. 39, Mannschafts⸗Vielseitigkeitsprüfg. d. bexittenen Sch k. — RdErl. 25. 5. 33, Reitlehrg. an d. Pol. -Reitschule in Rathenow. — RdErl. 26. 5. 39, Entschädig. f. außergewöhnl. Bekleidungsverschleiß. — RdErl. 26. 5. 89, Dienstkleidg. d. cbgeord. Pol⸗Beamten. RdErl. 26. 5. 35, Beflagg. d. Gend ⸗Dienststellen — RoDErl. 26. 5. 393, Unif. d. Feuerschutzpol. — RdErl. 22. 5. 39. Ausbildg. im Luftschutz in Maul. u. Klauenseuche⸗Gebieten. — RdErl. . 2. Herzichtg. . Vuftschutzkraftfahrz rentsprechend d. Best d St B38. — We, (cm een, nheite n. RdErl. 19. 5. 39 Lehr⸗ u. Prüfscheinlehrg. f. Führer d.
! Wehrmannschaften. — RdErl. 24.5. 39, Mitwirkg. Bevollmächtigter bei d. Einreichg. v. Zurüc⸗ stellungsgesuchen f. d. Wehrdienst u. d. RAD. — RdErl. 27. 5. 39. Erfassg. d. Wehrpflichtigen, die auf Grund d. 8 3 d. Ges. üb. d. Wiedervereinig. d. Memellandes mit d. Dt. Reich v. 23. 3. 39 D. dt. Staatsangehörigkeit erworben haben. — Vermessungs⸗ u. Grenzsachen. RdErl. 16.5. 3g, Offener Reichsausweis f. d. bei Feldarbeiten tätigen Vermessungsbeamten u. vermessungs⸗ techn. Angest. 8. Hauptvermessungsabt. —olksgesundheit. RdErl. 22. 5. 39, Aerztl. Vorprüfg. u. Prüfg. nach d. Sommer⸗ halbj. 1939. — RdGr. 26. 5. 39, Vergütgn. f. d. Tätigkeit bei d. 26 d reichsrechtl. geregelten Prüfgn. in d. Med⸗Verw. — RdErl. 22. 5. 35, Untersuchg. v. Auslandswein auf Einfuhrfähig⸗ keit. — Uebertragb. Krankh. d. 18 Woche. — Veterinärver⸗ waltung. RdErl. 22. 5. 39, Herstellg. u. Vertrieb v. Impf⸗ stoffen u. Sera. — RdErl. 25. 5. 39, Mitteilgn. üb. d. mit Maul⸗ u. Klauenseuche stärker verseucht. Reichsteile — Verschie⸗ denes. Handschriftl. Berichtig — Neuerschein ungen. — Stellenausschreibungen v. Gemeindebeamten. — 56 beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag,
Berlin Ws, Mauerftraße 14. Vierteljährlich 135 FeHn, für Aus—
gabe A (zweiseitig bedruckt) und 2.40 RM für Ausgabe B (ein- seitig bedruckt).
Handels teil.
es ohne das Protektorat Böhmen und Mähren 15 692 Betriebe mit rund 1,18 Millionen Gefolgschaftsmitgliedern, in denen die in der Ostmark und im Sudetenland beschäftigten . noch nicht enthalten sind. Diese Ziffer werde auf 1,25 Millionen 64 en. Erfreulicherweise sei die Zahl der in der Textilindustrie 66 tigten Lehrlinge wiederum gewachsen, und zwar von 25744 auf 26 947, also um rund 5 vo; sie habe Ende 1933 nur 20114 betragen. Auch im verflossenen Jahre sei intensiv an dem Problem der Berufserziehung und Nachwuchsfrage gearbeitet worden, deren Lösung über die zukünftige Gestaltung der Textilindustrie entscheide. Durch die hohen Anforderungen der . an die Arbeitskraftreserven sei in der Textilindustrie eine Zunahme der weiblichen Gefolgschafts⸗ mitglieder eingetreten, deren Anteil von 56,5 auf 52222 in einem Jahre gestiegen sei. Das bedeute, daß rund 45 0090 Frauen mehr beschäftigt seien als im Jahre 1837 38. De Anteil der männlichen Gefolgschaftsmitglieder sei dagegen 43B5 auf 40,8 3 gesunken, d. h. die Zahl der männlichen folgschaftsmitglieder sei um 30 740 zurückgegangen. schäftigung der Gefolgschaften war in allen Fachgruppen im rel hn ft recht befriedigend. Bei Steigen der da g nn url ce, täglichen Arbeitszeit bis auf 7,96 Stunden im April 1933 sei die Zahl der Kurzarbeiter von 49,4 auf 37,5 3 gesunken. Eine Wochenarbeitszeit bon unter 40 Stunden hätten nur noch 4,15 * der Gefolgschaftsmitglieder gegen 9,338 2 im April 1938. Beschäftigungslage sei am günstigsten in der Baumwollspinnerei gewesen; es folgen die Kammgarnspinnerei, die Lohnkämmerei, die Streichgarnspinnerei und die Industrie der Reißspinnstoffe. Recht erheblich über dem Durchschnitt habe auch die Be— schäftigung in der Textilveredlung sowie in der Tuch und Kleiderstoffindustrie gelegen.
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diesem allgemeinen Ueberblick über die
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deutschen Textilindustrie berichtete Bg. Stock über die desonderen
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