1939 / 139 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Jun 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Dritte Beilage zum Reichs und Staats auzeiger Nr. 139 vom 20. Juni 19359. S. 1

(II) zu verlangen, daß der Betrag des Kredites, de binnen zehn Tagen endgültig in ge sollen Registerguthab

ssen Zahl Reichsmark zurückgezahlt

en im Sinne der Ziffer 10 diese

I) dieser Unterzi Kredits oder irgen

ung aufgeschoben ist lii) to require the amount of the oredit

repaid to him in Reichs cen titute registered

payment of marks upon ten da oredit balances within t

the Creditor of hia rights under odifying the terms of tho eredit ot au

(8) If the German Committee at a Bankers Committees that aocordi

which has been 80 notice. Any Reic e meaning of OGmuge ]

markbetrã ommens dar⸗

o ot tuin Aud Die Ausübung der Rechte aus Absatz (1) und

deutet keine Abänderung der Bedingungen des dem Gläubiger nach diesem Abkommen zustehen. ; G6) Wenn der Deutsche Ausschuß zu ir den ausländischen Bankenausschüssen mittei ; Erklärung die Devisen, die er Golddiskontbank die Erfüllun gläubigern in der vorgesehenen Ziffer erwähnte Zwecke nöti anderer Zahlungen unter di bostbonedl, von einem besti werden, so haben die ausländ n zutreten, ob das vorliegende Abkommen mit de mungen über die Besch vorgesehene

ffer durch den Gläubiger be⸗

The exercise by dwelcher anderen Rechte, die

not be regarded as m

liij of this 9 rights under ö. endeiner Zeit während der Lau einer ihm von der J chen Schuldner genüber ihren ausländischen

ür andere in Unter Verpflichtung t aufgeschoben ist (1su der nur zum Teil ver meinsame Beratung darn abe in Kraft bleiben soll, daß s einzelnen oder für mehrere i chend jener Mitteilung abgeã Von einer innerhalb der des Abkommens is olddiskontbank eine Mitteilung erfordert

fzeit dieses Abkommens chsbank zugegangenen n und der

Y time during the period of this forderlich sind, um de Verbindlichkeiten ge ermöglichen, oder di oweit die Erfüllung dieser er Unterziffer ( nicht zu der Zei Zeitpunkt ab nicht mehr o schüsse in eine ge

ziffer (4 dieser ie Leistung

en oder d

chen Bankenaus

eine Bestim⸗ m Abkommen ndert werden, vorbezeichneten t der Reichsbank förmliche schrift⸗

n in aocordance vi affung von

Zwecke zeitweilig auf das ganze Abkommen Grenzen vorgenommenen

chzeitig dem Dents e Mitteilung zu mach

Devisen für einen geschoben oder entspre aufgehoben werden soll Anderung oder von chen Aunsschuß und d Die Rechtswirksamkeit diefer

Golddiskontbank. In order to be effecti

Committees whose short-t ines then o

der Aufhebun

Foreign Bankers er Deutschen

erm credit lines short term oredit !]

utstanding. A notice subscri

Vierte Beitage

anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

r. 139 ö verli n, Dienstag, den 20. Juni

———

(Fortsetzung aus der Dritten Beilage)

Hat der Schiedsausschuß in Ansehung eines ihm unterbreiteten Streitfalles erklärt, fur die Entscheidung nicht zuständig zu sein, und hat das daraufhin angegangene an sich berufene ordentliche Gericht abbrepriate court] in dem Lande einer der am Versahren beteiligten Parteien eine Zuständigleit mit der Begründung verneint, daß der Schiedzausschuß zuständ! * oder hat ein 4 es Gericht den Streitfalt ganz oder zum Teil an den Ausschu zurückverwiesen, so soll nunmehr der Ausschuß den Streifall entscheiden.

21. Unlosten.

Die durch die e n n n den Abschluß und die Inkraftsetzung dieses Abtommens ent- . ifi

die Unterzeich⸗

upon all parties to this Ag läubiger vertreten,

den oder damit zwangslär nung durch Vertreter ausländischer Bankenausschũsse, die ausländische Bank deren kurzfristige Kreditlinien

verbundenen Kosten und Ausgaben, einschließlich der von den

andischen Bantenagusschüssen für Rechtsberatung oder aus anderem Anlaß vor Abschluß des

ͤ ent der alsdann noch aus urzfriftigen Kredit- nach dem Nennbetrage

mmens und während seiner Fortdauer gemachten sachgemäßen Aufwendungen, fallen den . Schuldnern zur Last. Der Deutsche ÄAusschuß hat für die Bezahlung aller dieser Kosten, ben und Entschädigungen Sorge zu tragen.

gerechnet, darstellen.

da Eine von einer solche Parteien dieses Abkom

̃ ach de ennbe ̃ n Mehrheit unter⸗ zeichnete Mitteilung ist für alle mens verbindlich.

17. Beratender Ausschuß.

17. Conzultativo Committee. Deutschen Ausschu

(1) Um von

. zu Zeit mit dem ausländischen Banke

46 Beratungen zu pflegen und um die ausschüsse über 7 den zu pfleg

) For the purpose

22. Beitritt.

h Der Beitritt zu diesem Abkommen wird durch die ausländischen Bankgläubiger dadurch gen, daß lie ihren deutschen Schuldnern spätestens am 1. Juli 1939 ihre Beitritiserllarun s eines Schreibens in doppelter Au ssertiqung unter Verwendung eines einheitlichen * bei jentralnotenbanken oder den ausländischen Baulenausschüssen in den berschiedenen Gläubiger⸗ ham erhältlichen Musters anzeigen. Das Schreiben hat die lurzfristige Kreditlinie oder hitsinien, die zur Verfügung des deutschen Schuldners gehalten werden und auf die der Bei⸗ Fsich bezieht, im einzelnen zu bezeichnen. Jeder deutsche Schuldner hat binnen vier Tagen

der Laufzeit des Abkommens au

) J nung weiterer mit den Be iegenheiten, die ihnen entweder dur zugewiesen werden, sollen

ftauchende Fragen stimmungen diefes ch das Abkommen selbst gierte in Vertretung t abhalten. Der Tag ĩ ändischer Bankenaus⸗ der dieses Abkommen un er Vorsitzende des

Foreign Bankers Co

and of performing such ot to them i

auf dem laufenden Abkommens in Eink oder durch die ausl dieser ausländisch wird vom Vorsitzenden des schüsse festgesetzt werden.

ist zur Entsendung eines Ausschusses von Vertrete

ring the period of Agreement, as Committees, delegates in 9etober 1939 figed! ra Committees. Each

äandischen Bankenau en Bankenausschüsse im Okto Vereinigten Aus Jeder ausländis Delegierten bere tigt.

in aussländischer

schusses von Vertretern aus e Banken

Außerdem ka

terzeichnet,

Empfang einer solchen Beitrittserklärung an den betreffenden ausländischen Bank Vereinigten

gläubiger

shreiben zur Absendung zu bringen, in dem er seinen Beitritt bestätigt. Für diese Schreiben chenfalls einheitliche Muster zu verwenden, die bei der Reichsbank und ihren Zweigstellen

Bankenaus chen des Dentschen A Bestimmungen dieser s vorerwähnten V

schüsse jederz sschusses oder ei Ziffer festgesetzte

eit eine Zusammenkunft ein⸗ nes ausländischen Banken⸗

Zusammenkunft kann durch

berufen und wird di ausschusses tun. Je Mitteilung des Vo

es auf Ersn de nach den

illich sind. Der ausländische Bankgläubiger kann seinen Beitritt auch durch Kabel erkl rsitzenden de

ären,

dies aber alsdann in der oben angegebenen Weise bestätigen. Kein Beitritt zu einem der mnmen soll wirksam sein oder so angesehen werden, als ob er jemals wirksam gewesen wäre, mmer erfolgt ist, nachdem das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet

ereinigten Ausschuss

verschoben werden. es wieder aufgehoben oder

(2) Alle Beschlüsse der

Delegierten werden durch Ab gefaßt, und zwar mit 75 Pr ö

stimmung der anwesenden Delegierten ozent des Nennbetra J 9

(2) All decisions of the del ges der alsdann noch ausstehenden Kreditlinien.

egates shall be Foreign Bank Creditors

taken by the vote of del whose short - term cred

egates present and representi

9 Jeder ausländische Bankgläubiger, der an einem Konsortialtredit beteiligt ist, soll das ht haben, diesem Abkommen wegen seiner Beteiligung an dem Geschäft beizutreten.

h Ein ausländischer Bankgläubiger, der diesem Abkommen wegen einer kurzfristigen Nredit⸗ beitreten will, muß seinen Beitritt wegen aller seiner kurzfristigen Kreditlinien erklären, denen er dem letzten, auf die Kreditlinie anwendbaren früheren Abkommen beigetreten ist, die ihrer Art nach dem vorliegenden Abkommen unterworfen werden können, mit Ausnahme

(a) etwaiger von ihm gewährter kurzfristiger Kreditlinien, die ganz oder zum Teil von

it lines oonstitute 75 ti d,, de ,. nstitu Per cent in face value of the ho 6) an 1 bestellte Aus menkunft anwesen ĩ . kommen auslegen und . verändert. eine solche

Parteien des Ab⸗

gsparteien wesentli eutschen Ausschuffes, d t, soll für alle

entlich veränder 18. Weggefallen (vgl. Ziffer 14).

19. Fälligkeit der Kredite.

und zwar auch dann, wenn die älligkeit der Wechs ist der ausländi Kredits vor Abl

der ein Ge

einer Person garantiert sind, die ihren Wohnsitz Zit in Deutschland hat (aber kein „Deutscher Schuldner“ ist), oder von einer Berson, die ihren Wohnfitz (Sitz außerhalb Deutschlands hat (aber keine ausländische Zweigniederlassung, Konzern⸗ oder Tochtergesellschaft einer deutschen Handels oder Industriefirma ober gesell⸗ schaft istt; oder an denen eine Person beteiligt oder als Metist interessiert ist, die ihren Wohnsitz (Sitz in Deutschland hat, (aber kein „Deutscher Schuldner“ ist) oder die ihren Wohnsitz (Sitz außerhalb Deutschlands hat, (aber keine ausländische Zweigniederlassung, Konzern- oder Tochtergesellschaft einer deutschen Handels- oder Industriefirma oder cgesellschaft ish: ;

solcher f f, Kreditlinien, die einer deutschen Firma gewährt waren, aus

ellschafter durch Tod oder aus einem anderen Grunde während der Lauf— zeit des 1938⸗Abkommens ausgeschieden ist;

(e) Weggefallen. (ch von kurzfristigen Kreditlinien, die 8 besonderer Vereinbarung nach Ziffer 3 97)

ee of any confirmed credi

bills mature or until cash has actuallr ber dieses Ablommens oder nach einem der advanced by Foreign Bank Creditors in respect of guch credits. ;

rüheren Abkommen aufrechterhalten werden;

(e) von Ziffer 10 * . warunter kurzfristige Kreditlinien zu verstehen sind,

findet, und die

260. Arbitration. und deutschen

bkommens er⸗

riften dieser e ue tschland dem Charakter nach

ĩ Moreover any fonig Schuldner in Den to submit to the

eine Schuld ihrem

Internationalen ußmitgliedern, von d vertretenden Vo rsitzenden die Internationalen

Zahlungsausgle ernennt d

enden des Aus unktion beste 8s zu leiten. t außerdem drei weitere

rei Personen z chusses und t wird, in

gen des Ausschusse leich ernenn

Personen a

auf die Absatz 1) der Begrif sbestimmungen kurzfristiger Kreditlinien Anwendung

() eine Form von Bankkredit darstellen; (Il) mit Zustimmung der Reichsbank gewährt worden sind;

(II) einer Person gewährt worden sind, die entweder ein deutscher Schuldner im Sinne dieses 2 ist oder fähig ist, ein solcher dentscher Schuldner zu werden; (IV während der Laufzeit dieses Ablommens fällig werden oder früher fällig ge⸗ worden und nicht über die Laufzeit dieses Ablommens hinaus verlängert worden sind; V entweder . 1 während des 1931 oder 1932 Abkommens mit dem Erlös einer Kreditlinie, die durch das betreffende Rechtsgeschäft zum Erlöschen kam, gewährt wor⸗ den sind, oder ; während des 1933⸗Abkommens oder eines der späteren Abkommen mit für e Zweck abgerufenen Registerguthaben, gewährt worden sind.

h bis () Weggefallen. ö

9 Nach erfolgtem Beitritt werden der ausländische Banlgläubiger und der deutsche möner hinsichtlich der . bezeichneten kurzfristigen Kreditlinien Vertragsparteien dieses

ertretende Mitgliede ständigen Mit itweilig aus

chiedsaussch en Fall zur oder anderen G teilzunehmen.

es, die an Stelle eines erfügung stehen sollen, hindert sein t Bestimmung.

oder mehrerer der daß die letzteren ollten, an den arüber zu tr

of any one or mors of tho ründen der

Von diesem Zeitpunkt an stehen ihnen bie Rechte zu und übernehmen sie die Ver=

bangen, die in diesem Abkommen für die ausländischen Dankaläubiger und für die dentschen öner vorgesehen sind.

er die einzelnen

glieder treten Tagungen d

G. Jeder ausländische Bankenausschuß kann mit Zustimmung des Deutschen Ausschusses ö es Ausschusses . z . ; nur in Abwe e r 1 f j J

verlängern, innerhalb deren einzelne oder mehrere auslän

Landes diesem Abkommen beitreten können. Der Beitritt mit Ziffer 106 Bank-

G) Die Verfahrensordnung des Schieds aus en die w

ner dieses Abkomm

schusses muß u. a. fol

gende Vorschriften enthalten: ens (d. h. die

(a) Die U aus ländischen Bankena

(3) The rules of the Arbitration Committee (a) Not less than ten da

hall provide inter alia that:

che Bankgläubiger des be=

hrend der Laufzeit dieses Abkommens fällig werden, kann jedoch ohne die oben

Zustimmung zu jeder Zeit bis zum Eintritt der Fälligkeit erfolgen. ggefallen.

1h la Jede Person, die dem Kreditabkommen für deutsche öffentliche Schuldner von 1933 iet en ist, hat das Recht, diesem Abkommen in der durch Ziffer 22 geregelten

usschü se, der müssen von der Unter⸗ handlung benach⸗

die Reichsbank und die De ndlung über eine dem ete Frage min und jeder Unter

obachtung der ellungnahme zu

Ys' notice shall be givon to Bankers' ommi

Golddiskonthank) of the Vany of such either orally or in writing

sach of the aignatories to this Agreemen the German Committee, the Reichshan of any questions referred fo l thereupon each of such signatohi as provided in the next suoceedin

dem Datum der che Golddisontbank j

zeichner unterbreit richtigt werden, oder schri

(that is to say, and the Deutsche Arhitration Committes p shall be entitled to sub Paragraph of this sub-Cla

ne. tlich unter

fer seine St

zeise wegen aller kurzfristigen Schuldverpflichtungen beizutreten, die ein Deutscher

öffentlicher Schuldner im Sinne des vorgenannten Abkommens ihm gegenüber am 15. Juni 1939 hat.

Bird dieser Beitritt vollzogen, so ist dieses Abkommen für die Beziehungen zwischen

nts in zupport of or in oppoeition to the quert given in respect of questions suhmitzs

idular disputes with Foeig ort- term it lines.

in bejahendem oder bedarf es ni sich ausschli wegen der Garantie für (b) Allen an eine

referred for arbitration. No guch by the Deutsche Golddiskonth Bank Creditors as to tho guarantees of ah

rneinendem S . .

zu begründen. ank relating

schen Golddiskontba . chen B

———

n rr wren und unterliegen denfelben Berpflichtungen, a m dem Schi

Gläubigern und Schuldnern dieser Art a . 86 err fn , . 8 wenn sie ausländische Bankgläubiger

und bzw. Deutsche Schuldner im Sinne dieses Abkommens wären, und als wenn die Schuldverpflichtun auf die der Beitritt sich bezieht, ein Barvorschuß auf Grund einer kurzfristigen Kreditlinie im Sinne dieses Abkommens wäre.

Wenn sich nachweislich ergibt, daß ein ausländischer Gläubiger, der diesem Abkommen

soll das gi ane, , (b) In respect of every question referred to the

proceedings ahall be lawyer or other a written statem

Am Verfahren Be⸗ Parties to the

ann, bas ihm zugestanden liche Schuldner von 1938 in der

beitritt, aus den anderen . , dieses Abkommens ein Recht nicht ableiten ätte, wenn das Kreditabkommen für Deutsche öffent⸗ bisherigen Weise, aber für einen gleichen Zeitraum

wie die Dauer dieses Ablommens, verlängert worden wäre und er ihm beigetreten wäre, so soll ihm das entsprechende Recht kraft dieser Unterziffer zustehen. ; Jeder ausländische Bankgläubiher kann diesem Abkommen gemäß dieser Ziffer 22 Degen aller kuz gt Kreditlinien im Sinne dieser Ziffen beitreten, die einem

über den betreffenden tze, die von der Ver⸗ erfahren betei Verfahre n Anschrift zuzusenden.

e und Orte,

Auestion is to be ons hearing in reply to a written state

it requested be sent to all as they may designate.

einer am

Schuldner in den Su (e) Der Schiedsausschuß hat von it di ; ö Tagungen . 5. h zu Zeit die Termin an denen seine

etendeutschen Gebieten gewährt worden ist.

Für die Zwecke dieser Unterziffer bedeutet und umfaßt der Ausdruck „kurzfristige

() The Arbitration Cnmittee the sessions of the Commi zignatories to this

1den sollen, festzus zu benachrichten. hat jede von ihm erla

shall decide from time to times tho times and places at ir

etzen und alle Unt are to take place and ahiall give due notics thereof fon

rechtzeitig hiervon erzeichner dieses Abkommens

onderer Vereinbarung beruhende Form von Bankkrediten, die vor (d) Der Schiedsausscht

Agreement.

Kreditlinien“, alle Akzepte, Zeitgelder, Barvorschüsse, sowie jegliche en stige . . em 1. tober

1938 für einen Zeitraum eingeräumt worden sind, der die nach diesem Abkommen

oder einem der früheren Abkommen für eine Kreditlinie zulässige Höchstlaufzeit nicht berschreitet vorausgesetzt, daß

stimmig gefaßt if Von einer sol hlusses des Auss szerhandlung den den Fällen, in

ie ,, . Fe gehenden Beschl Fnuha ing gestellt

t oder nick (d) The Arbitration Committee

eststellung ent 14 gefaßt und at.

(Fortsetzung in der Vierten Beilage

() die Kreditlinien vereinbgrungsgemäß in einer anderen Währung rückzahlbar

. als Tschechoslowakische Kronen oder Reichsmark, oder daß sie verein- barungsgemäß am 1. Oktober 1938 in einer anderen mn, als Tschecho⸗ , e Kronen oder Reichsmark rückzahlbar gewesen und daß in diesem Falle der Erlös derartiger Kredite am Tage ihrer ersten Inan pruchnahme in einer anderen Währung als sg ellen e , Kronen oder eichsmark zur 3 gestellt oder damals in eine andere Währung als 5 Kronen oder Reichsmark frei konvertierbar gewesen ist

. 1

1539

(e) If the Arbitration Committee shall itself not to be competent to decide court of law in the country of any of the parties be declined upon the ground that jurisdiction rests n be referred back wholly or in part to the Committe mittee shall decide the question.

in respect of any question referred to it, declare if upon application to the appropriate to the proceedings, jurisdietion hall ith the Committee, or, if the question e, then in either such case the Com-

the same and

21. Expenses.

penses of and incidental to the preparation and execution of this carrying the terms thereof into effect, including all le d by Foreign Bankers' Com

continuance thereof, shall be for the account of the German Dehbtors.

such costs, expenses and remuneration shall be made by the Ger

The costs and ex

Agreement gal costs and other expenses properly Agreement and during the Provision for the payment of man Committee.

mittees prior to the execution of this

22. Adherence. (I) Adherence to this Agreement shall be effected b

Foreign Bank Creditor notifying to his willingness to adhere, by means ered in duplicate (3pecifying the short-term credit line or ect of which adherence is made] which will ankers Committees in the respective foreign ard within four days of receipt of a letter of etter confirming his adherence in standard from ank or any branch thereof. Adherence by the Foreign Bank equently confirmed in the above manner. No adherence to deemed ever to have been effective if made after the Debtor

his German Dehtor or of a letter in at the disposal of suck be ohtainable from the creditor countries.

Debtors, on or before the I16t July 1939 standard form rend German Debtor or Bebtors in res Central Banks or the Foreign B Every German Debtor shall for adherence from any of his Foreign Bank Creditors, al Rhich will be obtainable at the Reichs Creditor may he effected by cahle subs any of the Agreements shall be or be has been declared bankrupt.

(2) Each Foreign Bank Creditor participating in a syndicate credit ais Agreement in respect of his participation in the business. (3) A Foreign Bank Creditor who wishes to adhere to this A

credit line must adhere in respect of all his short-term cred the latest of the previous

to this Agreement except

(a) those of his short term credit lines (if any) by some person residing in Germany (but n angther country (but not being a foreign hr industrial firm or oompany) ; or in res (but not being a German Bebtor) branch, subsidiary or affiliation o Participates or is concerned in joint account;

shall be entitled to adhere

greement in respect of any short - term it lines in respect of wũhich he adhered to

Agreements relating thereto and vbich are capable of being made subject

which are wholly or partially guaranteed ot being a German Dehtor) or residing in anch, subsidiary oy affiliation of a German n residing in Germany or residing in another country (but not being a foreign mmereial or industrial firm or company)

pect of which some pe

fa German co

(b) short-term credit lines granted to German fi

r'ms one of whose partners has died or other- wise ceased to be a partner during

the period of the 1938 Agreement;

(C) deleted. (d) short-term credit lines which are being accordance with Clause (e) Clause 19 banking credits which ex Paragraph (i of the definition of s

maintained under separate arrangements in 3 (7 hereof or of any of the previous Agreements.

Pression means short-term credit lines to which hort - term Redit Iines applies and vhich:-

(ih are a form of banking credit;

(i) were granted with the consent of the Reichsbank; ii] were granted to a person who is

or is capable of becoming a German Debtor as defined in this Agreement;

ix mature during the currency of this Agreement or matured

; previously and have not been extended beyond the period of this Agreement;

were made during the 1931 or

1932 Agreements with the proceeds of a credit line which was extinguished by

the transaction

were made during the 1933 or Credit Balances called for the

( (6) deleted.

( 7 Upon adherence ha shall become parties to this thenceforth be entitled to t Foreign Bank Creditors an

any of the subsequent Agreements with Registered

ving been effected, the Foreign Bank Creditor and the German Debtor Agreement in respect of the short-term credit lines S0 he rights granted to and be subject to the obligations d German Debtors respectively under this Agreement.

Specified and shall to be assumed by

(8 Any Foreign Bankers Committee may, the time within which any one or more Foreig Agreement. Provided also that adherence in res the period of this Agreement may be made wit date of such maturit).

(OH) deleted.

(10) (a) Every person who adhered to the German Publie Debtors Credit shall be entitled to adhere to this in respect of any or all the short- d Debtor (as these terms are defin

with the consent of the German Committee, extend n Bank Creditors in its country may adhere to this peet of Clause 106 banking credits vũhich mature during hout such consent as aforesaid at any time up to the

Agreement of 1938 Agreement in the manner provided in this Clause 22 ated indebtedness own ing to him by a German Pubkoe ed in the said Agreement) on the l5th June 1939.

(b) On such adherence being made this Agreement shall govern the relations of such credit or tor and they shall enjoꝝ the Same rights and be subject to the Y were respectivelz a Foreign Bank Creditor and à German ined and as if the indepßtedness in cash advance arising under a short-te

same obligatie ns Debtor as herein respect of which such adherence is made were a rm credit line as herein defined.

(o) If it shall be shonn that an entitled under the other have been entitled if the extended as heretofore bu adhered thereto he shall be entitled to Su

Foreign Creditor who adheres to this Agreement is not provisions of this Agreenient to anz right to which he would German Publio Debtors' Credit Agreement of 1938 had been t for a period concurrent with this Agreement and if he had

ech right by virtue of this sub-Clause.

(II) (a) A Foreign Bank Creditor may adhere to this Agreement in accordance with this Clause 22 ; in vespest of anz short-term credit line as defined in this Clause in the Sudeten-German territories.

(b) For the purposes of this Clause the expression Short term credit lines includes all acœeptances time de indebtedness arising from period not longer than th Agreement or any of the

granted to a Debtor

means and Posits cash. advances and or anz other form of banking 3pecial agreements granted prior to 16st October 1938 for 2 db maximum period permissible for a credit line under his previous Agreements provided that ö

li)h such oredit lines are expressed to be repayable in currencies other than Cercho- 8dlovakian erowns or Reiehsmarks; or have to be repayable in C the proceeds of such credits on the date w been provided out o or Reiehsmarks or must other than Caecho-

been expressod on the 18st Oetober 1938 zecho-Slovakian erowns or Reichsmarks but in this case hen the were first utiliged must have f funds in a eurreney other than Caecho-Siorakian dms have been frech convertible at that time into a Slocghian orowns or Reiehsmarks;