Vierte Beilage zum Reichs und Staatsanzeiger Nr. 139 vom 20. Juni 193. S. 2 w
Vierte Beilage zum Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 139 vom 20 Juni 1939. S8. 3
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() die Kreditlinien am Tage des Beitritts des ausländischen Bankgläubigers zu diesem Abkommen noch bestehen; h ö. .
(III die sich daraus ergebende zerbindlichkeit entweder vor dem Datum dieses Ab⸗ kommens fällig geworden ist oder ö dessen Laufzeit fällig wird.
(E) Kreditlinien, mit denen der Gläubiger diesem Abkommen auf Grund dieser Ziffer beitritt, sind während der Dauer des Abkommens in der Höhe aufrechtzuerhalten. in der sie am Tage des Beitritts des Gläubigers zu diesem Abkommen bestanden haben.
(4) Nach erfolgtem Beitritt haben die Beitretenden die gleichen Rechte und Pflichten
wie andere 6 Baukgläubiger und . Schuldner . auf Grund dieses Abkommens haben. iese Rechte und Pflichten sollen für die Kreditlinien, auf die
sich die Beitritte n vom 1. Oktober 1958 an Wirkung haben. Unberührt bleiben
aber etwaige zwischen Schuldner und Gläubi er getroffene Vereinbarungen. Die Bestimmungen der Ziffer 16 ( (1M) sind au ; 3 e von Zahlungsunfähigkeit oder von e ergleichsverfahren, die vor dem Datum dieses Abkommens eintreten, nicht an⸗ wendbar.
(e) Wenn eine kurzfristige Kreditlinie im Sinne dieser Unterziffer () die während der Laufzeit des 1938 Abkommens oder eines früheren Ab⸗ kommens fällig wurde, oder ö (I) deren Schuldner zahlungsunfähig wurde oder sonstwie eine außhergerichtliche Regelung mit seinen Gläubigern getroffen hat, während der Laufzeit des 1938⸗Abkommens oder eines früheren Abkommens in einen eff en Kredit oder in Wertpapiere umgewandelt worden ö dann sollen solche langfristigen Kredite oder Wertpapiere als Ziffer 10 Anlage be
Ziffer 10 65) , würde, wenn die Sudetendeutschen Gebiete zur eit, als ĩ rfolgte,
Beratenden Ausschusses oder bis zur nächsten Sitzung, die zur Erörterung einer Erneuerung dieses Abkommens einberufen werden wird — welche Sitzung immer die frühere sein mag —, hinauszuschieben.
() Jeder ausländische Bankgläubiger, der eine kurzfristige Kreditlinie im Sinne dieser Unterziffer zur Verfügung einer in den Sudetendentschen Gebieten gelegenen Zweig⸗ niederlassung (branch) eines Unternehmens hält, dessen Leitung anderswo im ehe⸗ maligen n e, Gebiet liegt, kann nach seiner Wahl wegen der be— treffenden Kreditlinie feine Beitrittserklärung an die Sudetendeutsche Zweignieder⸗
lassung richten; in diesem Falle soll die Zweigniederlassung als Deutscher Schuldner im Sinne dieses Abkommens gelten.
23. Dentsche Golddis kontbank.
Unterziffer (15) von Ziffer 23 des 1935 Abiommens bleiben mit den in den folgenden Unter⸗ ziffern dieser Ziffer enthaltenen Anderungen in Kraft.
(2) In Unterziffer () der Ziffer 23 des 1933 Abkommens werden in Zeile 62 des englischen Textes] die Worte „soweit es sich um Erlöse aus einer sich selbst liquidierenden Sicherheit handelt“ und in den Zeilen 64 und 65 des englischen Textes] die Worte „andernfalls dagegen auf die er—= wähnten Raten in der umgekehrten eihenfolge ihrer Fälligkeit“ gestrichen.
G) In Unterziffer (5) (b) der Ziffer 28 des 1933⸗Abkommens werden in Zeile 121 des eng- lischen Textes die Worte „dieses Abkommens“ durch die Worte „des 1933⸗Abkommens, des 1931. Abkommens, des 1935-⸗Abkommens, des 1936 Abkommens, des 1937⸗Abkommens, des 1938 Ab⸗ kommens oder dieses Abkommens“ ersetzt.
( Vorhehaltlich der Bestimmungen der Unterziffer 6) dieser Ziffer wird die Zahlung der nach den Bestimmungen der Ziffer 23 des 1932, des 193 des 1934, des 1935 des 1936, des 1937⸗ und des 1938⸗Abkommens an ausländische Bankgläubiger zahlbaren und fälligen Garantie— raten der Deutschen Golddiskontbank vorbehaltlich erneuter Erwägung nach Ma mungen der Ziffer 16 dieses Abkommens aufgeschoben, jedoch keinesfalls über die Laufzeit dieses Abkommens hinaus. Die Anwendung der Unterziffern (b. bis () einschließlich von Ziffer 23 des 1933⸗Abkommens wird entsprechend hinsichtlich aller dieser Raten aufgeschoben.
5) Alle Garantieraten der Deutschen Golddiskontbank, die zugunsten ausländischer Bank—⸗
ĩ ĩ ĩ õ . durch Streichung der am 31. Mai 1939 unbenutzten Teile der betteffenden Kreditlinien (oder im Falle teilweise garantierter Kreditlinien durch Ziffer ) ¶ XI zu erledigen satisfied]. Alle Raten sind mit Wirkung vom 1. Juni 1939 zu erlebigen. Unbenutzte Teile garantierter Linien nach dem Stande vom 15. Mai 1939 (im Falle teilweiser garantierter Kreditlinien einschließlich des anteilsmäßigen Betrages der unbenutzten Linie gemäß Ziffer 4 (9) ¶ X) dürfen nicht wieder in Anspruch genommen werden. Jeder ausländische Bankgläubiger, bei dem solche offenen Linien luna vailments] vorliegen, hat spätestens am 15. Juli 1539 der Deutschen Golddiskontbank unter Angabe der Höhe der offenen
zur Bezahlung von solchen Verpflichtungen an ausländische K für die die Deutsche Golddiskontbank die Garantie übernommen hat, verfügbar gemacht werden, =. diese Devisen
ereinigte Ausschuß
mag, und zwar in beiden Fällen in Ubereinstimmung mit dem Deutschen Ausschuß, der Reichs⸗ bank und der Deutschen Gölddiskontbank.
24. Weggefallen.
26. Ausfertigung und kurze Benennung des Abtommens.
(i) Originalausfertigungen dieses Abkommens mit den Unterschriften des Deutschen Aus⸗ schusses, der Reichsbank, der Dentschen Golddiskontbank und der betreffenden ausländischen Bankenausschüsse sind über die betreffende Zentralnotenbank der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zwecks sicherer Verwahrung für alle beteiligten Parteien * übersenden.
(2 Für Zwecke der Bezugnahme lann dieses Ablommen als „bas Den che Kreditabkommen von 1939“ bezeichnet werden.
26. Mitteilungen.
In diesem Abkommen vorgesehene schriftliche Mitteilungen oder Benachrichtigungen, ein⸗ chließlich der als „förmlich“ bezeichneten, .. als rn g e g erfolgt, wenn sie mit der Post, durch Telegramm, Funkspruch oder Kabel (unter Vorausza , Gebühren) an eine dom Empfangsberechtigten angegebene Adresse gesandt oder an diese resse überbracht werden.
Hat der Empfangsberechtigte keine besondere Adresse bezeichnet, so trilt seine gewöhnliche Geschäfts⸗ adresse an die Stelle.
27. Vorbehalt begründeter Rechte.
Der Wegfall der Ziffern: 1 Zeilen 19 bis 37 kf englischen Textes], 8 ( V), 10 (1) (0) 14 9 14 (6), 23 (6) und 24 des 1938 Abkommens oll in e e e e, individuellen Rechten ode Verpflichtungen ausländischer Gläubiger oder deutscher Schuldner Abbruch tun, die bestanden hätten, wenn ö, Bestimmungen aus diesem Abkommen nicht weggefallen wären, und jeder aus⸗ gläubiger oder deutsche Schuldner soll ihnen unterworfen sein, . den jene Bestim⸗ mungen, wenn sie in diesem Abkommen noch enthalten wären, Anwendung gefunden hätten.
28. Randnoten und Überschriften. ö
Randnoten und Uberschriften dienen nur für Zwecke der Bezugnahme und sind für die Aus⸗ legung dieses Abkommens ohne Bedeutung.
*
289. Erforderliche Unterschriften.
Dieses Abkommen gilt als abgeschlossen, sobald es unterzeichnet 1 von dem Deutschen Ausschuß, der Reichsbank, der Deutschen Golddiskontbank und von 'ausländi chen 6 en, die ausländische Bankgläubi ler vertreten, deren kurzfristige Kreditlinien 75 Prozent
er be⸗ stehenden kurzfristigen Kredit inien, nach dem Nennwert gerechnet, darstellen.
Vollziehung und Beglaubigung.
Zur Beurkundung des Vorstehenden ist dieses Ablommen von den Vertragsparteien oder in ihrem Namen vollzogen worden. ;
15. Mai 1939.
*
is effected
lil) such credit lines ar subsisting on the on which 6 1 vy the e , 2 .
li) the indebtedhneas arising chereunder either Ras matuared
Agreement or matures
(e) Creckt lines in respect of vhich adherence io effected pursuant to this
bet 6 during the life of this Agreement. ore the qute of )
nmutmachung über den Londoner Golbpreis 85
der Verordnung vom 19. Oktober 1931 zur
nung von Hypotheken und der Wertberechnung * 62
die Gewährun von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien Die Mitglieder der Verteilungsstelle sind verpflichtet, der , . Kö BT) im Reichsgau Sudetenland. Vom 16. Juni , , . uc bunft über bie Beirieha. Verordnung über den Urlaub der Jugendlichen in der Haus⸗
verhältnisse zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vor⸗ wirtschaft, Lanz. und Forstwirtschaft. Del un Binnenschiffahrt
tung die auf it di ü dit ; ; . Ga, Ansprüchen, ulegen, sowmeit dies zur Durchführung der Aufgaben der verwandten Wirtschaftszweigen (Jugendurlaubsberord— maintained during the period of this Agreement at the amount at . then lauten (Reichsgefetzbl. S. 569). kerfelan et. notwendig ist. ; 65 n Jan . a,, an d the date on vhich adherende to this Agreement is effected hy tw ndoner Goldpreis ang am 29. Juni . 5 a Die i ö der Auskünfte berechtigten Personen Verordnung über die Dienststraftammern in der Ostmark. ank Creqditor. 8 ö ., Felagelili⸗- 2. ; ind verpflichtet, über die ihnen auf Grund ' der in Ablatz! Juni 9: (d) Upon adherence ha been effected the rights and ohligations of th 4. 2 nach dem Berliner Mittel- f pflich hn f bat Vom 16 Juni 1939.
be J ; it
öz 3 ger. ö s! 6 adhe )
— to rns, n e aud obligations ot , ank Creditor .. är ein englisches Pfund ve 20. Juni btor der this Agreement and ahall Bave effect 0 far as . and ga surs für ein eng
between debtor and ereditor ahall not be affected by this provisson. P. anz ag
Proxrisions of Clause 16 (3) (iii] shall not be applicable to insol venciĩ verfahren oocuring prior to the date of this Agreement.
(e) If a short-term credit line as defined in this Clause
ovided 2 . Vergle 1
gerlin, den
(i)h which matured during the currency of the 1938 Agreement or any pw
ent or (ij as to which the debtor
was converted into a long-term credit or into securities during the eurer Agreement or anz previdus Agreement. then Such long - term credit be treated as a Glause 10 investment Provided that such investment is stil
be the earlier.
(I) The provisions of the Previous Agreements relating to guarantees hy the Deutsche & diskonthank, other than sub-Clatises ¶ ). ¶ I) and paragraphs (d) and li) of sub · Cause (6) of Gans of the 1933 Agreement, shall continue io have effect subject however ta the modifientions oontei
in the following sub- Ciauses of this Clause
(3) The words in sub. Clause 5) (b) of Clause 23 of the 1933 Agreement in line 121 reading Agreement) shall be substituted by the words „the 1933 Agreement or of the 1934 Agreement o the 1935 Agreement or of the 1935 Agreement or of the 19357 Agreement or of the 1538 Agreen
or of this Agreement).
(4) Subject to the provisions in sub-Clause (6) hereof the Payment of the instalments due payable to Foreign Bank Creditors under the guarantee of the Deutsche Golddiskonthank puret
but in no event beyond the period of this Agreement and the operation of sub- Clauses (4) to 6) inch of Clause 23 of the 1933 Agreement shall be correspondingly suspended in respect of all 3uchi
(O) Any instalments vhich have become due and payable to Foreign Bank Creditors under guarantee of the Deutsche Golddiskontbank shall be satiskied by eancelling unavailed portion
respective credit lines (or in the case of
aphortioned thereto in accordance with Clause 4 (9) (ix)) existing at 318t May 1939 in so far äs instalments can be so satisfied. All such instalments shall be satisfied as of 18t June 1939. Unan portions of guaranteed credit lines existing on 15th May 1939 (including in the case of pant guaranteed credit lines the una vailed portion apportioned thereto in acœordanes with Clause 4) Shall not be rea vailed of. Every Foreign Bank Qreditor having such una vailments of guaranteed en lines shall give notice to the Deutsche Giolddiskonthank not later than 15th July 1939 stating amounts of such unavailments and the relative credit lines.
— (6) deleted.
) The words in sub- Clause () of Cause 23 of the 1933 A of the proceeds of self liquidating security“ and in lines 64 reckͤoned against such payments in reverse order of their maturity“ shall be eliminated.
became insolvent or otherwise effected a ettlement
nhbezirke Ar
Berlin, den
ment in line 62 reading if in rec 5 reading and othervise cha
al:
senland (Reich
mmimengeschlosse
partially
1360 mit RM
ws Reichs bürgs En in den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster. D
é staatspolitisch u hen mit Bausteinen und
20. Jun! 1939.
Dr. Ein si
r ern,, , , n cn ein Gramm Feingold demnach... — be 6g. abe ibn ngechueb,.,: : ' n die,
Siatistische Abteilung der Reichsbank.
edel.
Crla
5
chafts verfahren für den Kleinwohnnngs⸗ ee,
Bom 10. Juni 1939.
10. Juni 1939.
Der Reichsarbeitsminister.
Ergänzung meines Erlasses vom 19. Juni 1937 * zu IVa 3 Nr. 3021/87 Reich und Preußischen Staatsanzeiger Juni 1937 — wird folgendes bestimmt:
ie Entscheidung über die aus dem Gebiet der Re e 9 1 und Münster stammenden . §5 8 ür den Kleinwo
falten sind — umfassen, wird dem Landesbürgschaftsaus—⸗ n in Essen übertragen.
ür diese Fälle tritt zu dem k ein Berlin, den 17. Juni 1939. . . Oderprasiden len der Provinz Westfalen
J. A.: Dr. Schmidt.
Anordnung
51
Die Unternehmungen, J ' a m , gwemmstei imssteine) un adenbausteine im Su⸗ . : r. . 3 herstellen Sder mit den en, re , n Ein 2 steuerrechtlicher Vor⸗
N.
§2
m die Errichtung der Sudetendentschen Verteilungsstelle für Bausteine und Ziegel.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von angs⸗ [in vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. JI S. 488) ordne
nannten Erzeugnissen dort handeln, werden zur Sudeten⸗ uschen Verteilungsstelle für Bausteine und dee erkaufsverbände der genannten sen im Sudetenland können Mit lieder der Verteilungs⸗ e werden. Ueber die Zugehörigkeit sscheide ich im Zweifel endgültig.
Die Verteilungs
stelle hat ihren Sitz in Reichenberg / detengan. Vorläufige
Anschrift: Reichenberg, Baher⸗ ze 9 (Wirtschaftskammer)] Sie ist rechtsfähig.
2
Die Verteilungsstelle hat die Au gabe, die Versorgung 2 k wichtigen Bauvor⸗ iegeln sicherzustellen und einen
— veröffentlicht im Deut⸗
Ziegel, Kalksandsteine,
zur Verteilungsstelle
enthaltenen Befugnis bekanntgewordenen Tatsachen, vorbe⸗ haltlich der pflichtmäßigen Bexichterstattung, Verschwiegenheit u beobachten und sich der Verwertung der Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
57 Wer einer Borschrift des 5 3 Abs. 1 und 2 oder einer
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 9.15 R.-M. Postversen⸗ dungsgebühren: G04 si.4 für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin MMW 40, den 20. Juni 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
— EM S6 86625
nach 5 3 Abs. 1 gemachten Auflage oder einem Verlangen nach Auskunft gemäß 5 6 Abs. 1 oder den Bestimmungen des §6 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird vom Reichswirtschaftsgericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die Ordnungsstrase wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist un⸗
Preußen.
Die Forstmeisterstelle Kirn in Sobernheim im . TLoblenz ist zum 1. August 1939 zu besetzen. Bewerbungsfrist: 1. Juli 1939.
e Einhaltung der Vorschriften des 5 3 Abs. 1 und 2 owie der gemäß 5 3 Abs. 1 gemachten Auflagen und die Er⸗ . der nach 3 6 Abs. 1 bestehenden Pflicht kann polizei⸗ ich erzwungen werden. Im letztgenannten Falle können dem Mitglied, das sich mit der Erfüllung seiner Auskunftspflicht in Verzug befindet, die Kosten auferlegt werden, die dadurch entstehen, daß die Erfüllung der nach 5 6 Abs. 1 bestehenden Pflicht erzwungen wird.
Betanntmachung.
Auf. Grund der Gesetze vom 216. Mai / 14. Juli 1933 über die Einziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Bermögens wird dem
Kaufmann Gerhard Ifrael Oelsner,
r. 146 vom
Ich behalte mir vor, die Anordnung jederzeit wieder
n, k b geb. am 28 Marz 1903 in Unruhstadt, Kreie Bomst, bau, die nicht mehr als zehn Wohnungen oder zehn aufzuheben. ; n ,, , ee, nen en. — auch soweit darin Einliegerwohnungen 59 zuletzt wohnhaft in Breslau, Körnerstr ausgewa
ĩ ĩ ü na araguay, das Eigentum und Verfügungsrecht des von in . , r m an , , 2 5 Staatspolizeileitstelle beschlagnahmten goldenen
Zigarettenetuis zugunsten des Landes Preußen entzogen. Breslau, den 16. Juni 1939. Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift.)
Berk anntmachung.
Auf Grund der Gesetze vom 26. Mai / 14 Juli 1933 über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens wird dem Richard Israel Kempe, zuletzt wohnhaft in Breslau, Viktoriastr. 33, ausgewandert 86 Manila (Philippinen), das Eigentum und Verfügungsrecht an folgenden von der hiesigen Staatspolizeileitstelle beschlagnahmten Vermögen zu⸗ gunsten des Landes Preußen entzogen:
1. Eine massiv goldene Herrenuhrkette, Bert 35, — RA,
2. drei Goldstücke, eins zu 20, — RM, zwei zu 10, — R. A,
Wert 39. 24 R. A.
Breslau, den 16 Juni 1939. Der Regierungspräsident. J. A.: (Unterschrift)
. Der Reichswirtschaftsminister.
J. A.: Koelfen.
Bekanntmachung.
Die am 19. Juni 1939 ausgegebene Nummer 108 des Neichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Gewährung von Straffreiheit. Vom 7. Juni 1939.
Berordnung über die Einführung des Gesetzes über die Ab— tretung von Beamtenbezügen zum Helmstättenbau in den sudeten— deutschen Gebieten. Vom 3. Juni 1939.
Verordnung über die Ausphebung des Ortsgerichts in Eibingen. Vom 5. Juni 6
Verordnung zur Einführung der Reichs notarordnung in der Ostmark. Vom 9. Juni 1939.
schriften in der Ostmark Vom 19. Juni Io39.
Berordnung über die Inkraftsetzung des Ersten Abschnitts u⸗ der Neunten TDurchführungsbestimmungen zur Verordnung über
, Nichtamtliches. Deutjches Reich. ebersicht über die Einnahmen!) des Reichs an Steuern, Zöllen und anderen Abgaben
in der Zeit vom 1. April 1939 bis 31. Mai 1939.
— ——
f (7) In the event that foreign exchange shall be made available by the Reichsbank durins s ; eugung und Bedarf herbei. —— * ourrency of this Agreement enn e,, of indebtedness to Foreign Bank GCreditors unde i . Ablaul zwischen ae e. f Aufgekommen sind guarantee of the Deutsche ,,, e , 1 r,. le,. * 23 . Kö 83 6 ,. ; manner as may have been approved by oint Committee of Representatives nkers' Com im Mona vom 1. April 1939 Prior to the aighing of this Agreement or as may be approved p, the Conenltatiye Committees n Rechtsgeschãfte der Mitglieder der r die 2 Beieichnung der Einnahmen im Monat Man 1938 2. bi the period of this Agreement in both cases in agreement with the German Committes the Reicht sieserung von Hintermauerungsziegeln, Hohl. und Decken- . Mai 1939 Millionen 31. Mai 1939 *. ahiiegeln, Kalksandste inen, Schwe m msteinen Bimssteinen j 5 3 . 2 d . E Schlackenbausteinen zum Gegenstand haben, und die 5 enn, A. Sesis. und wertehrsenern . , n m. ꝛ e e 2 . . . 1 gintommensserer: 182,90 421 90 173,30 0) The original of this Agreement executed by the German Committee, the Reich , . ; Steuerabzug wom Lrheilelohn (Zohnsteuer) ... z07 82 soo, 29 ; ? . the . * onthank and the tive Foreign Bankers Committees shall be fo Die Nitglieder der Verteilungsftelle sind — laweit dies . — 2 — Kapitaleltrãgflenerh . 12 865 1 . * * 8. through the respective Central Banks to che Bank for Internntions] Sertkrmrene for retention d den Verhältnissen ihrer Betriebe möglich ist — ver⸗ & beran agli . 100 683 716. K . 2, ,, nusanmen Ife. M I.. F * Se m, g & Tor purposes of this Agreement may be referred to as the German Credit Aer l genannten Bausteine und Ziegel zu den von der Ver⸗ 1435 667 60 1.2 2 827 813,60 of 1939). ö ingsstelle festgesetzten Bedingungen 3u liefern. ö ** der Aussichtgrats mitglieder —— 2 —— 8 6 v ü J 35 ab n 17 176 823,41 ; 26. Joie. Den . . 6 k1 : sa oᷣyß d az bꝰ * 3 AnY notice in writing, formal or otherwise, required to be given e, , er men,. , J un *** der Reichsstatthalter i e. 2 111 . 22222 6 86 gę 238 46065 35 ö ir. sest. Er ist den, beteiligten Unternzhmun ö . s 97 3571 44.3 legram (charges prepaid) to or deli vered at an adde s furniahed by the party , ) dur En, nere, Drief, mitzuteilen. Ueber Be⸗ 7112 22 , 0 9 577, 423 3 71 17 803 147 341 the notioe or if no su address ahall have been furnished, the aid Fart s us nal place off hu mmerden gegen . ö 7 J 235 NM G 2216* 63a 357 115 36 ! ( getro enen E cheidungen D 4a ahmen 2 P — —— 2 2 2 2 2 28 . ! 23 855 org 6 e e eee. Antrag der 3 — 16 2 — 12 0 7i7 g 419 . 27. Savius (laue. wren des Beirates 8 57. Die Veschwer muß . ; * a, n erer 222 6 ee ö 2 504 51971 24 6282 74185 ia . ined i 37. 3 0 C9. 10 6) ch mn Frist von zwei Wochen, nachdem der Bettoffene von . s . 21 dz p 99 0 108.85 The omission of the visions contained in Clauses * ines 19 to * l 106 — . or al g 6 . Kenntnis erhalten hat b iersteuer 2 2 2 6 1365 55177 15 3 864 520.50 14 (6), 23 (6 and 24 of e ih Agreement shall not in any Way Prejudice individual re, . 1 . utsch idun oder der Maßnahme il de V w 2 Bõörsenumsatzsteuer 2 0 2 9 9 9 9 2 5 391 723 97 414 11 069 336 41 individual obligations of Foreign Bank Creditors Or German Debtors wbich Would ha ve 2 r r Vertei ungsstelle ö eingelegt werden. Hi ft ö . * 12 Urkunde nsteuer 97) 9 9 8 2 0 0 9 e 9 9 9 9 9 2 11 161 254 52 115 28 oog gi6 M] zaid provisions had not been omitted from this Agreement, and any Toreign Bank Creditor 65 ande der Beschwerde nicht ab, ist binnen einer Woche die k — 2 3 33 11 ie das 3 Debtor to hom such provisions if herein contained would have applied shall be Zubject 9 tere Beschwerde an den Reichs tatthalter im Sudetengau 14 Versicherun d — k h . Jö 11 der Keichsstatthalter entscheidei über die Beschwerde 15 Rien eit, mu Hottericsscner: 19241119 14 3 241 S887 invernehmen mit mir. 6 ü 4a Totalisatorsteuet 2 e 0 9 ö 97 33 1312 o 66 ; 28. Marginal Notes and Headings. . f 5 4 * b andere Rennwettstener 9 2304017, 9 , n, ö ! . k in an ⸗ ; ; i. 15 b 4 231 429, 16 3,4 Marginal Notes and Headings are intended for reference only and are not intended in 7 Die Verteilungestelle wird gerichtlich und außergericht. lusammen Isde. Nr. Iba und 1 — 1803 75753 to govern che oonetruotion of this Agreement. ;. dd ; F Dieser 4 in O Latterlesteue r... 2 2 2 2 2 220 849, 18 9 ⸗ ö wer 3 8. n, . B 6 ö 16 Ven se nen 5 — . — 6 516 35. 86 5,4 12 619 753,56 , 9 tk ertreter n vom e , * . . 2 2 . ö 2x. Requlslte Signatures. ae men mit dem Reichssiatthalier im Sudetengau besteli' i7 Befszrdernmgsteuer⸗ . 19 196 556, os 197 2 8 161,7 — j Reichs m em ichs * a. onenbeförberung. 2 2 2 2 2 2 2 ö. . 34 915 38730 This t shall become effective when ei by the German Committee, . 2 abberufen. ꝛ J 222 16 300 73287 13, = the Deu Golddislkonthank, and by Foreign Committees term c §5 18 Steuer zum Geldentwertunggaus gleiche bel Sci ddeischrebumn en e, Creditors v hose term credit lines constitute 785 per cent in face valus of che . Bei 4 2 2 t 1 onensteuer) 2 2 2 2 2 2 ur T4 69 336 213 82 — ö . en n lngee len. 6 d m n, , ,: J zs C aer sl z 633 dlieder werden von Rieichsstatthalter im Sundetengan vor Y BRVandergemerbesteuerc... . 5. . — 6 233 . . Cestimonium. 6. 3 en . i der 26 . K 26 3 r r j d 2 an. 85 853 3 — of the parti 9 ‚ len. irat kann rzei m eichs ; e me h — K . , ; . verkleinert oder erweitert werden. Der Reichs⸗ Summe ... l ll 175. 7h 689.2 1790519 978,44
165th May 1939.
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Vorsitzende nach
lter im Sudelengau bestelst im Einvernehmen niit mir
r die Geschäftsführung, Be⸗ den Haushalt sowie Festsetzung von Be⸗
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1) EGinschließlich der aus den Einnahmen den Ländern usw. berwiesenen Anteile usm.
ie von Landesbehörden erhobene Grunderwerbsteuer nicht enthalten. — . d . den n , an Urkundensteuer festgesetzt worden: im Monat Mai 1939. 643 329 29 RA, in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1935: 1 168 33,38 Ra.
*
5 Beirates.