und Staatsanzeiger Rr 117 vom 29 Juni 1939. S. 2
Reich s⸗ * . 3. — Reichs, und Staateanzetger Rr 147 vom L Juni 1939 . a) für Erzeugnifse, die nachweislich mit devisenrecht⸗ J genommen werden. Der Antrag auf Ausnahme ist nicht Aberwachnngsstelle für Metalle, sondern an die nach 8 13 st ; . licher Genehmigung der zuständigen Uuberwachungs⸗ un mittelbar, sondern stets über die dem Antragsteller nach die Entgegennahme von Antragen zuständige Gruppe 1j . Sir e, Kochplatten und deizgerãten. III. Für das Altreichsgebiet treten die nachstehend auf⸗ Ferner find ausgenommen:
w,, , . 9. , : . ker drr er,, e, de,, , r, r. für gebrauchte, aber noch gebr Erze . Gehb luse und Teile. . ꝛ mm . e, , d=, 3 — 2 3 k 2 , . Beziehung zu sonstigen Bewirtschaftungsmaßnahmen ⸗ , n ö , AJ. 5. 6, 7 r —— 1 Benutzer oder einen Wiederverkäufer, : ĩ ! ; 3. Gri ; BI 1 für Riede nungskabel mit Q itt i .
e) far Kaen . 1 zum Zwecke e. er r n,, ö ö . , . . 6. . Beschläge von Haushalt- und Wärme⸗ 16 5 4 get uerschnitten , eine solche Ver⸗ verwertung als Abfallmaterial veräußert werden, . legen Die erbotsanordnungen gelten unabhängig von FBürstenbalter. 4 6 BI 2 für Querschnitte über 25 qmm, mi nh 4 .
d) für zusammengesetzte gebrauchsfertige Erzeugnisse, der Aberwachungsstelle für die Verwendung von 2 sonstigen 2 zur n,, von hen 9. 8 — 6 * Bi 3 . . — * die selbst von einem Verwendungsverbot nicht be⸗ zur ner, . — 12 . isses nachgewiesen wird. 6 ondere begründet eine Bezugs- o erbrauchsberech der 5 Amp. und ß fir Querschnitie über amm, 1 2 . troffen sind, auch wenn sie einzelne Bestandteile ent⸗ es we ö einer 6 2 re, nn, 6 . ügung keine Ausnahme von einer BVerbotsguordnung un g. Jnstall̃ationg, und Geratefteadoßen und kII für HSochspannungslabel und Riederspan⸗ frruttjonsteilen, die gelötet werben, und auf halten, deren Ausführung einem Verwendungs⸗ Verwendung her. . Anfertigung der nötigen Vor- ebenso die Ausnahme von einer Verbotsanordnung lein Ausgenommen find — — 21 schalter 1 mit Querschnitten über 6 qmm, upserdrähten mit einem Durchmesser von verbot widerspricht, jedoch unbeschadet der Straf⸗ d, 0 eile für ö Erzeugnis E,. 6 Bezugs⸗ oder Verbrauchsber ung. Die nach den ver, fontalte. eile und Schutz- DI für Querschnitte von 109 qmm und darüber, 93 ee und darüber ; barkeit der verbotenen Verwendung von Metallen deren n,, , . ö gemäß 8 ö r vom 236 schiedenen Borschriften erforderlichen Genehmigungen ode 10. Röntgenkassetten. ‘2 B. Ziu gõti ch in V ; it Bilfsstoffer für diese Teile. tragsverbot gemäß 5 4 für das Erzeugnis selbst, seine Vor⸗ Ausnahmen müssen vielmehr gesondert beantragt werden. 11. Rappen und Kontaltjedern von Trodenbatter; E5 mit Ausnahme der Glashalteringe, 2 n. . (auch in Verbindung mit FHilfsstoffem
86 erzeugnisse oder Teile, es sei denn, daß in der Ausnahme⸗ 2 Sc ner , . rocken batterien. ESG bis 10, it einem Jinngehalt von met als 40 vH. oder sonstige ; ; genehmigung selbst Abweichendes bestimmt ist. 8517 1 ⸗ ungradlicht und Schwung 51 Zinnlegierungen (einschließlich Mischziun) mit einem Zinn⸗ Sonderregelung zum dere de für Borerzeugnisse 2. 3 . ö. . 2 — * 62 e armen. 8. 1 6 als ö vH. dürfen nicht mehr verwendet . ꝛ . pa mme. . . 8. r an, ⸗ = wer! r Lötungen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vor⸗ (i) Für Vorerzeugnisse oder Teile, die nach den Anord⸗ Strasbestimmungen. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Berö sen⸗/ 14 ger. . und Winker. 94 schriften die Verwendung eines Lötmittels mit —— höhe ren nungen der Uberwachungsftelle für Metalle sowohl für ver⸗ . gegen diese Anordnung werden nach lichung im . , . 15 5 i . Fꝛilz II bis 5 und 7 bis 98, Zinngehalt bedingen. botene wie auch für erlaubte . .. 2 den ⸗ 6 18 bis 15 der Verordnung über den Warenver⸗ e, e, Hir uch nr n . tgeraten, Groß küche nherden ꝛ ĩ 2 58 können, kann die ÜUberwachungsstelle bestimmen, daß die kehr bestraft. . 3 für Aggregate, die mit Wasser, Luft oder twbergangsfristen. — in jedem Falle nur auf Grund einer schriftlichen §5 15 Berlin, den 22. Juni 1939. Ausgenommen sind: . Ammoniak als Kältemittel gefüllt find. Für die vollständige Durchführung der Bestimmungen Erklärung nachfstehenden Wortlauts erfolgen darf: Anfragen. Der Reichsbeauftragte für Metalle a) bei Haars neidemaschinen, Haartrocnern IV. Für alle nicht unter oder III aufgeführten Ber⸗ 4 7 gelten solgende ubergang? fristen: ö. An ... (Anschrift der Lieferfirma) . . Anfragen zu einer Berbotsanordnung einschließlich der . 4 z . (Heißlusiduschen. und Rafterapparaten aus 1 wird für das Altreichsgebiet eine Uibergangs—- . Für alle unter 57 aufgeführten Berbote wird für Die Anordnungen der Uberwachungsstelle für Rahmenbestimmungen dieser Anordnung sind nicht an die Zimmermann. Ziffer die Verwendung von Chrom als frist bis zum 20. September 1939 gewährt. bie Ostmarl und den — Sudetenland ene
Metalle, nach denen die Verwendung der bei Ihnen bestellten .... (genaue Bezeichnung der bestellten Erzeugnisse nach Gegenstand, Menge und Metallart) für bestimmte Zwecke verboten ist, sind mir bekannt. Ich verpflichte mich, diese Erzeugnisse nur für Med zu verwenden, die von den Verbots⸗ anordnungen der Uberwachungsstelle nicht betroffen sind, oder für die ich von der ÜUberwachungsstelle eine schriftliche Ausnahmegenehmigung vom Ver⸗ wendungsverbot erhalten habe.
(Tag, Anschrift und Unterschrift des Bestellers.)
(2) Die ÜUberwachungsstelle kann die Erklärungspflicht gemäß Absatz 1 auf die Lieferung an bestimmte Abnehmer⸗ gruppen beschränken.
(3) Vorerzeugnisse oder Teile, für die die Uberwachungs⸗ stelle eine Beslimmung gemäß Absatz 1 erlassen hat, dürfen an einen Wiederverkäufer nur geliefert werden, wenn dieser
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. JI S. 816) in der Fassung der Berordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Uberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 299 vom T. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Anordnung 322 der überwachung sftelle für Metalle, betr. Verwendung von Metallen in der Elektrotechnik.
Vom 24. Juni 1939.
C. Kabel⸗ und Leitungszubehõr. 1. Armaturen für Starkstromkabel und (leitunge sowie Durchführungen, Stützer und Isolatotg jeder Art. 2. Schutzschläuche und ⸗rohre. 3. Umflechtungen von Kabeln und Leitungen für fei Verlegung. 4. Stopfbuchsen für Kabel⸗ und Leitungseinführunge
Lerbindungs und Besestigungateile.
1. 2
Muttern für Zünd- und Glũhkerzen. Lötoösen, Kleinkabelschuhe.
galvanischer Überzug;
i) bei Ziffer 11 und 15 die Berwendun ö g von Kupfer oder Messing als Tauchüber d galvanischer Aberzug. ö
Rohrschellen und Isolierrohre. 8 Bolzen und Muttern (auch spannung—
Ausgenommen sind betriebsmäßig stromfü Schraubverbindungen. big stromführende
Klemmen für Atfumulatorenanschlũsse.
Nich istrom führende Nieten und Hohlnieten.
Splinte zur Sicherung von Isolatorenklöppeln. Ausgenommen ist bei Ziffer 5 die Verwendung von Kupfer oder Messing als galvanischer Uberzug oder
§55 Verwendungsverbote für Blei und Bleilegierungen. Blei und Bleilegierungen in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in en von Plattierungen, Uber⸗ zügen und sonstigen Dedschichten, dürfen nicht mehr ver= wendet werden zur Herstellung der nachstehend ausge führten Erzeugnisse bzw. Anlagen und ihrer Teile.
A. stabel und Leitungen.
1. Mantel für Mehrfachbleikabel mit Rundleitern, 6 aus welchem Material, mit einem Quer- chnitt der einzelnen Leiter von mehr als 164mm 2 Spannungen von weniger als 15 kV.
us genommen sind Mehrjachbleilabel mit Massip⸗ rundleitern mit einem Querschnitt der einzelnen Leiter von 35 qmm und darunter, sowie Mehrfach— bleilabel mit Gummiisolation.
Uubergangsfrist bis zum 30 September 1999 gewährt. II. Für das Altreichsgebiet treten die nachstehend auf⸗ geführten Verbote aus 57 ohne Ubergangsfrist in Kraft: A 1. ö 4 für Dräãhte,
III. Für alle nicht unter II aufgeführten Verbote wird für das Altreichsgebiet eine Ubergangsfrist bis zum 30. September 1939 gewährt. 89 Berwendungederbote für Zinl und Ziullegiernngen. Zink und Zinklegierungen in jeder Form und jedem Berarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Uber⸗
zügen und sonstigen Dedckschichten, dieren nicht mehr ver⸗ wendet werden zur Herstellung der nachstehend aufgeführten
J Li 2 üb * tli v * t * * ine ; e. 1. — * 4 h 4 26 9 2 2
n,, 6 6. n , n . elt ö . h. D. Stromschienen, Wicklungen und Kontakte. n . e, die Dicke der Dechschicht nicht s — . 1 a,, ,
Absatz ?) nur auf Grund einer schriftlichen Erklärung des ertung 6 — jeder O itts mit O mehr als: der Gesamtdicke des Werkstofses w , , „Mr Innen- 1. Mäntel für Rohrdrähte und Feuchtraumleitungen. 1. Stromschienen jeder Querschnittsform mit Quer betragt. raumkabel, sowie für Kabel in Krananlagen. 2 Batterie becher mit —— 6 15 mr. 3
unter Absatz 1 angegebenen Wortlauts abzugeben. Unab⸗ hängig hiervon unterliegt auch der Wiederverkäufer unmittel⸗
Die Bestimmungen dieser Anordnung betreffen die Ver⸗ wendung von Metallen in der Elektrotechnik. Sie gelten für
chnitten von mindestens 75 qꝗmm, sowie dern erbindungs⸗ und Befestigungsteile.
Fernmelde⸗ Meß und Zunlgerãte.
Mäntel für Innenkabel in Fernmeldeanlagen. Abschirmungen für Kabel und Leitungen. Bezeichnungẽstreifen für Kabel
& Si te es
3. Maste, Ausleger, Traversen und Dachstander. 4 Nosfte und Laufftege für Maste.
bar den Bestimmungen gemäß Absatz 1 in Verbindung mit die in den 588 3— 17 aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen Ausgenommen sind Stromschienen an Bord pa ; 1 e Absatz 2. nur, soweit diese in der Elektrotechnik oder für einen technisch Schiffen, innerhalb von Generatoren, Molore 1. Fingerlochscheiben für Nummernschalter bei Fern⸗ Bänder für Rohrdrãhte 5. Serüste von Freiluftschaltanlagen. 57 oder wirtschaftlich gleichartigen Zweck Verwendung finden. Transformatoren, Gleich! und Wechselrichter . n n w ö. na — 6. — ; 2 ; d O S ; 2. Fernhörer. Austleidungen, eitnngen, Abdichtungen und J. Stützen, Scharniere, Griffe, Füße und Reifen bei Umfang der Erklärungspflicht gemäß 8 6. §52 k z Ausgenammen sind stromführende Teile. einrichtungen. 3 an ö Wring⸗ Waschmaschinen und K Für welche Vorerzeugnisse oder Teile und gegebenenfalls Rahmenbestimmungen. gekapselten Niederspannungsanlagen die VBerwen * Qlodenschalen. 1. Auskleidungen und Rohrleitungen von Elektrolysen für welche Abnehmergruppen die Erklärungspflicht gemäß Die Bestimmungen der Anordnung 46 der Aber⸗ dung von Kupfer als Plattierung, wenn die Tic 1. Drehlondensatoren. und galvanischen Bädern 7 §510 ö der Deckschicht nicht mehr als 20 vH. der Gesan * Tonaufnahme⸗ und Tonwiedergabegerãte. 2. Auskleidungen von Akkumulatorenkäften. Uubergaungsfristen.
Fz6 gilt, wird von der Überwachungsstelle für Metalle jeweils durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bestimmt.
§88 Aufbewahrungspflicht für Erklärungen gemäß § 6.
Die auf Grund der Bestimmungen gemäß §8§ 6 und 7 von den Abnehmern ausgestellten Erklärungen sind von jedem
wachungsstelle für Metalle, betr. Verwendungsverbote für
Staatsanz. Nr. 147 vom 29. Juni 1939) gelten als Rahmen⸗ bestimmungen und damit als Bestandteil dieser Anordnung.
8§8 3 Verwendungsverbote für Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und
Metalle, vom 22. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. n. Preuß.
; dicke des Werkstoffes beträgt. 9 6Geftelle für Jahre reich fchetꝛtꝛteꝛ—** * 3. Schleifbügel für Stromabnehmer. 4. Wicklungen für: a) Lasthebemagnete, b) eisenlose Stromdrosseln, c) Bremsmagnete,
Ausgenommen sind stromführende Teile. Elektromagnetische Uhken und Synchtonuhren.
Schaltidrähte innerhalb von Meß- und Funkgeräten.
Ausgenommen sind stromfũührende Teile.
Abschirmungen jeder Art.
Ausgenommen sind: a) bei Ziffer 4 die Verwendung von Kupfer
3. Abdichtungen von Apparaten und Anlagen. 4. Schutzeinrichtungen in Röntgenanlagen.
C. Seschwerungen, Verbindungsteile und Belenchtungskõrper. 1. Gewichte und Beschwerungseinlagen jeder Art, sowie Massen zum statischen und dynamischen Ausgleich.
2. Verbindungs und Besestigungsteile.
Für die vollstãndige Durchführung der Bestimmungen gemäß §z 9 gelten folgende Kbergangsfristen: ;.
I. Fũr alle unter § 9 aufgeführten Serbote wird für
die Otmar und den Reichsgau Sudetenland eine
Ubergangsfrist bis zum 2). September 139 gewährt.
II. Fũr das Altreichsgebiet treten die nachstehend auf⸗
geführten Verbote aus 5 9 ohne Abergangsfrist
ᷣ . ] oDg9gn eo deren Legierungen. ; ; — d Lieferer sorgfältig aufzubewahren und jederzeit für eine ⸗ ; d) Hauptstromspulen von Gleichstrommaschine der Me s ; — X. Verschlũsse (Blomben) e nen
ö j . Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und deren Legierungen 5 Rotorenwicklungen für Asynchron Käß oder Messing als galvanischer Uberzug oder . Beleuchtung; r d Leucht in Kraft: ,,, in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form rn n, . 20 ah und 9 als Plattierung, wenn die Dicke der Deck⸗ dtungakãrher umd Cenqhten 3 bis 7
stelle für Metalle oder eine von ihr beauftragte Stelle bereit⸗ zuhalten.
von Plaftierungen, ÜUberzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nach⸗
unter bis 1500 U / min,
h Schůtzen pillen,
schicht nicht mehr als 2 v5. der Gesamtdicke des Werklstoffes beträgt;
D. Nlfumnlatoren und Isolatoren. 1. Nundfunk⸗ und Kleinalkumulatoren.
III. Für alle nicht unter N aufgeführten Verbote wird für das Altreichsgebiet eine Ubergangsfrist bis zum
89 stehend aufgefi ̃ i ĩ ü i Zi ᷣ ? geführten Erzeugnisse bzw. Anlagen und ihrer Kleintransformatoren z. B. ortsfeste M P) bei Ziffer T die Verwendung von Messing, Ausgenommen sind Rundfunk ⸗ und Klein⸗ ; 9 ĩ Sorgfaltspflicht des Lieferers. Teile. ‚ 9 leuchtung, der . . den ferner die Verwendung von Nupfer als gal⸗ alkumulatoren folgender Typen und Gewichte: k 27 . . . der en ö m vorgeschriebenen Er ⸗- . Blanke und umhüllte Leitungen 5. Steuerwalzen fiir Drehstrom. 3 82 — —— 1 — 1 ꝛ 2 14 Ah 100 Eg, 81 ä ͤ f ᷣ 23 ; ; nicht me 20 v;. t Verwendungsverbate fũr Caduium an ; 3 8 enn, , 1. Starkstromfreileitungen aller Spannungen (blank, E. Bestandteile von Beleuchtungskörpern, Leuchten in der Gesamtdide des Werkstoffes 3 J 2 Volt . X ** * ᷣ cn . . daß der Inhalt der Erklärung nicht der Wahrheit entspricht. umhüllt oder isolierh). 2. Scheiner ern. ö ga Tele und . 2 Bolt 28 Ah 1.775 kg, Sadmimm und Cadminmlegierungen in jeder Form und Erfährt der Lieferer nachträglich, daß der Abnehmer die ge⸗ Ausgenommen sind Klemmen zum Anschluß von 1. Pendel, Aufhängestangen, Rohre, Blech- und Ban Feile und Zubehr von Maschinen,. Apparaten und Geräten. Volt 28 Ah 350 Kg, dem Berarbeitungs grad auch in Form von Plattierungen, lieferten Vorerzeugnisse oder Teile verbotswidrig verwendet, KLupfer an Aluminium. teile. ö —ᷣ J. Gehäuse, Lagerkörper und deckel 2 Volt 42 Ah 250 kg, Uberzügen und sonstigen Dechschichten, dürfen nicht mehr ver⸗ jo hat er dies der ibettwachungestelle fur Meile zu melden. 414 2 ö Ge, bie, T nner dn n dan beuätiglen wenn fer de Setter Sarrklei mit nem Antiman. e''el ee den Rut Derstellung elekttiicher Erzengnsse und 810 3. Fahrleitungen. Ausgenommen ist die Verwendung von Messingzln 3. — . — K e. . — = võ. 6 die Pole und 81 Normen (Umstellnormen). Ausgenommen sind bewegliche Fahrleitungen im dessen Herstellung ö mindestens 80 vH. aus J Au eg i er orper ö einem Antimongehalt von ; . ͤ J u min us üssen. höchstens 6 vH. verwendet werden. Die Gewichts ubergangsfristen.
Wenn in einer Verbotsanordnung eine Norm (bzw. Um⸗ 5 , Fahrleitungen im Bergbau unter Tage. ng 36 22 e. 16 en m, ein 4. eitungen, einschließlich der Verbindungs und angabe des Metallinhaltes gilt für Hartblei und ür die vollständige Durchführung der Besti stellnorm) als maßgebend erklärt wird, dürfen für die in der ; eifleitun gen; 56 ö 7 ; 3. = f . Anschlußteile, für Wasser, Luft, Ol und Schalt⸗ Bleioryd insgesamt. e. 11 gil rgãug⸗ . stimmungen Norm aufgeführten Erzeugnisse oder Teile Metalle nur soweit . 5 sind Schleifleitungen für Untertage⸗ 9 , , ; 3 . flüssigkeit, sowie für Nachrichten zwecke. Eine Gewichtsabweichung bis zu 4 v6. ist zulässig ö Zi 4 2 4 .
⸗ ? . . *. etriebe. ö 2. 1 5. — . öe — . s e ö . 9 Für alle unter — rten 3 . — . w en, ern eee er , n ge B. Nulleiter und Schutzleitungen (Eidungs. und e, wall , at einen, H sutto h . , 2. Befestigungen von Isolatoren jeder Art. das Aumreichsgebier, 6 * d weichtingen von allgemeinen Verbotsvorschriften ist in solchen Rullungsleitngen) in fester Berlegung. auch wenn unreinen minen, ,, d ch s. chen m Denen. 8 6 Sudetenland ang Ubergangsfrist dis zum 20. Sex Fällen die Norm ausschlaggebend, sofern sich nichts Gegen⸗ sie llt nd. , ne, Ge mn mne, . Schutz. und Abdeckbleche, Schutz und Abdecgitter n fri tember 1939 gewährt. Lili , Ein schran Kun die ser 6. Sende⸗ und Empfangsantennenanlagen. 1. Hülsen, Böden, Oberteile und sonstige Bestandte seder Art. Geländer und Em mmm n. . . listen. .
ee. 8 , J. Blitzschutzanlagen. von Stab⸗, Haud⸗, Taschen⸗ und Fahrradleuch ! 8 Trag. Halt 3 aj * . Für die —— Durchführung der Bestimmungen 8 13
Norm in der Verbotsanordnung selbst ergibt. jeder Art init Trocken batleriespeisung ag Halte. und Yefestigungskenstrulticnen jeder gemäß g 8 gelten folgende üͤbergangsfristen: Ve — § 11 E. Kabel und Leitungen. 8. He hene von! Strche len chien, Ich mwerfern 1 . , = , re g,. 1. Fir alle unter g 3 aufgeführten Berbote wird für ban, ,,,, ee, , e nnn, ubergang fristen 1. Etarhjt 6, J. ; Rückstrahlern mit 2 Beleuchtung einschlc?⸗ e 36 en, Zifferblätter, Jeiger, Buchstaben 36. Ostmark und den eich gau Sudetenland? elne a,,, ö. . — 1e. zur 2 , . Starklstro el. lich der Glashalteringe und Leuchtenhalter. ; rgangsfrist bis zum 3. September 1939 1 aufge fuhrten rzeugnisse un 3 , e, ,,, 2. ö, . für feste Verlegung mit einem 8. Innenbeleuchtungseinrichtungen von Fahrzeug an hteinrichtungen. 2 ; ! am der ihrer . Kö e n, ,, ür be, e, nen uerschnitt von 1,0 amm und darüber. 3. we, ,. jeder n. . 3 1. Gehänuse und. Veschläge von Kahleinzicht:mngen II. Für das Altreichsgebiet treten die J auf⸗ . — * öchstens 30 . Verwendungszweck in jeder Meiallart höchstens die gleichen 3. . , einem Durchmesser von 8. , . 2 2 , il 2 Schalen und Rinnen für ig und Tal d sser ö Verbote aus 5 5 ohne rgangsfrist 1 — — en sind höchstens g Quecf̃ilber ,,.,-e/,,, b,, dene n genre, dll i eee ,, dre e dine ö. ö — ᷣ . r nd in Signalanlagen unter Nippel jeder Art, Muffen und Böcke. . . . B fr Wand⸗ ' , n,,.,./·/,/,/,,, ,, I. Hande labertüren and Türeinsaffungen. 1 men. k 2 . 4. Leitungen für Kraftfahrzeuge. Ausgenommen sind: . uns M Biderstände für Starkstrom. D 2. ; die unmittelbar mit Meßinstrumenten verbunden 8 12 Ausgenommen find Zündleltungen. bei ff re 1, 3 und 8 die Verwendung — m. gar ale nir me n ö 6d Allgemeine Ausnahm Aus Messing als galvanischer Ueberzug:; 1. Anlaßwiderstãnde. ; das ; ; feen n Verbote wird ; . ae, , . . , . Alt eich diet eine ngefrist bis zum 81 Die Verbotsanordnungen gelten nicht für n, . II. als Blattiern wenn die Dicke der M 3. Regelwiderstände für galvanische Anlagen. è September 1 gewahrt. ? die nachweislich zur Ausführung von Auslandsaufträgen be⸗ Kabel und Leitungen in einer den VBerwendungs⸗ icht nicht mehr als 290 vH. der Gesamt ( . ö ba d w n.
mmt sind. Bei mittelbarer Ausfuhr muß der Nachweis verboten äß 1, 1 bis 4 widersprechenden Aus⸗ hai Werkstoffes beträgt; ; § 4 ⸗ 87 Für die vollständige Durchführung der Bestimmungen . . ö , . . r d i r i. 96. e) 1 Ziffer 7 die d,. 826 3 tubergaugsfrifsten. . fir Zinn und ö 13 gilt folgende abergangs frist:
r Verbrauchsregelung für Metalle erbra erden. migung erwachun ür Metalle ftierung, wenn die Dicke der Dechsche enn 8 26 . ; K. . nn innlegierungen in jeder und jedem alle unter 18 aufgefũ Verbote wird fũ
8 13 verlegt werden, auch wenn sie aus dem Auslande nicht — 20 vH. der Gesamtdicke i. m . Bestimmungen Berarbe ad, au * Form von Pl gen, Uber⸗ n ee ** die 8 und den k velonm eingeführt oder bereits vor dem ttreten der Werkstoffes betrãgt. 9 ,. 9 rgangsfristen: ö zügen und sonstigen chten, dürfen nicht mehr verwendet S eine Uebergangsfrift bis zum 0. Sep= esondere Ausnahmen. Antragstellung. Verwendungsberbote bzw. während der Ubergangs⸗ Für Leitungen mit Querschnitten von 26 qmm und werden zutr 4 r nachstehend aufgeführten Erzeug⸗ tember 1939 gewãhrt. (I) Beim Vorliegen zwingender technischer oder wirt⸗ ist gemäß 5 4 hergestellt 6 . . Elektrische Gerãte uud JZubehõr. . 7 6 tritt das t der Verlegung gemäß niffe bzw. Anlagen ihrer Teile. schaftlicher Gründe kann die ie ehe e ih. für Metalle Ssgenommen ist die Verlegung von Feuchtraum⸗ 2 Dig Gehäuse und Schutzlörbe von Ventilato s 3BII am 1. Mai 1910 in Kraft. 1. Kabelmãntel. S 15 auf begründeten Antrag eine Ausnahme von einer Verbots⸗ leitungen mit Querschnitten von 10 qmm und dar⸗ 2. Staubsauger, / Haartroch ] II. Für alle übrigen unter 5 3 . Verbote 2. Gußteile jeder Art. BVerwendun für Me talle anordnung genehmigen. Vor Erteilung der schriftlichen Aus⸗ unter, 46 14 Leitungsart nach den Vor⸗ GHeißlustduschen). Rafierapparate, Gas- und wird für die den Reichsgau Sudeten ⸗ 8. Ausgüsse feder Art. der Metallklassengruppen I bis T und VI bis XX. nahmegenehmigung darf die von der Verbotsanordnung be— k es VDC für feuchte Räume erforder⸗ arrenanzünder. 5 . , 66 eine. Ubergangsfrist bis zum 30. September 4. Lonstruktionsteile und Drãhte. Metalle der Metallllassengruppen 1 bis 1X 21 XI troffene Verwendung von Metallen nicht in Angriff ich ist. ̃ ; usgenommen sind stromführende Teile. gewãhrt. Ausgenommen sind Schmelzdrähte für , . bis XX gemäß J der Anordnung a, betr. Lagerbuchfüähn
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