. .
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 148 vom 30. Juni 1939. 3g. 2
Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 1468 vom 30. Juni 1939. S. 3
.
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und Schrift: „Adolf Hitler“. Alabasterkunst Ehrenmals von Laboe
und 186i a! 98 Lesezeichen mit dem in Seide gewebten Bild des Führers
klebebildchen) stellung
Berlin, den 21. Juni 1939.
Verordnung
zur Aenderung und Ergänzung der Verordnung über den einheitlichen Anstrich der Fahrzeuge des Güterfernverkehrs „.
Vom 28. Juni 1939.
Auf Grund des 5 36 des Gesetzes über den Güterfern⸗ verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 738) wird verordnet:
Artikel 1
In § 4 der Verordnung über den einheitlichen Anstrich der Fahrzeuge des Güterfernverkehrs vom 17. November 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 270 vom 19. November 1938 und Reichsgesetzbl. 1 S. 1663) K die Worte „1. Juli 1939“ durch „31. Dezember 1939“ ersetzt.
Artikel 2
In 8§2 Abs. 1 wird hinter Nr. 2 eingefügt:
3. Auf den Behältern für flüssigen Kraftstoff ist mit Oelfarbe deutlich lesbar das Fassungsvermögen in Litern und der Durchschnittsverbrauch an Kraftstoff je 190 km für das beladene Fahrzeug (ohne Anhänger) in Litern anzugeben.
4. Auf der Innenseite der rechten Tür des Führer⸗ hauses ist das Baujahr, die Nutzlast und die Höchst⸗
Filometern je Stunde anzuschreiben.
eschwindi
* 34 R 2 1 r * 9. 11 J Inter den RKB⸗è 9 ildern 31 grundieren reichen. Artikel 3 w 1 * c z 2 . . Dien dur T vorgeschriebenen Beschriftungen am ioffbehälter somie am Führerhause sind bis zum
indierung und der schwarze Anstrich er Fläche unter den RKB-⸗Schildern bis zum 31. Dezember 1939 anzubringen. Berlin, den 28. Juni 1939.
Der Reichsverkehrsminister. In Vertretung des Staatssekretärs: Waldeck.
*) Betrifft nicht den Reichsgau Sudetenland.
— —
Bestimmungen über das Verwundetenabzeichen für die Ostmark, die sudetendeutschen Gebiete und das Memelland.
Bom 28. Zuni 1939.
Auf Grund des §6 der Zweiten Verordnung über das Verwundetenabzeichen und seine Einführung im Lande Desterreich, in den sudetendeutschen Gebieten sowie im Memelland vom 20. April 1939 (Reichsgesetzbl. J! S. 790) gebe ich im Einvernehmen mit dem e hem i sfer des Innern die Bestimmungen über das Verwundetenabzeichen in der für die vorbezeichneten Gebiete anzuwendenden Fassung wie folgt bekannt:
1
(1) Das deutsche Verwundetenabzeichen soll nunmehr auch die Kriegsteilnehmer aus der Ostmark, aus den sudeten⸗ deutschen Gebieten und aus dem Memelland auszeichnen, die im Weltkriege für das vom Führer geeinte Großdeutsche Vaterland geblutet oder durch feindliche Einwirkung ihre Gesundheit verloren haben.
(2) Ehemalige Angehörige der österreichisch⸗ungarischen Nachfolgestaaten, die im Weltkrieg der deutschen Wehrmacht angehört und bisher keinen Antrag gestellt haben, können den Antrag nachholen.
(G3) Der Erlaß über das Verwundetenabzeichen für An⸗ gehörige der Freiwilligen Krankenpflege, des Freiwilligen Automobilkorps und des Freiwilligen Gio woc tern vom 30. Juni 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 160 vom 13. Juli 1936; Reichsarbeitsbl. 22 1936 S. V 43) gilt sinngemäß auch in der Ostmark, in den sudetendeutschen Gebieten sowie im Memelland.
2
(1) Als Verwundungen gelten alle äußeren oder inneren Verletzungen durch unmittelbare und mittelbare Einwirkung e Kampfmitteln ohne Rücksicht auf die Schwere der Ver⸗ etzung.
() Verletzungen infolge unvorsichtiger und leichtsinniger oder strafbarer Handhabung der eigenen Waffe rechnen nicht dazu. .
3. K
(1) Einer Verwundung kann eine sonstige Gesundheits⸗ beschädigung gleichgeachtet werden, wenn sie die Folge einer Kriegsdienstbeschädigung im Sinne der Vorschristen über die
u J7 Porzellan⸗Gebrauchsgegenstände: Eierbecher, fh enbecher, Gedecke, Mokkatassen, Dosen und Bonbonnieren mit der Abbildung des
8 Geburtstagsglückwunschkarten, auf denen Angehörige der HJ. und des BDM. in Uniform gezeigt werden (Karten⸗Nr. 1895 a/
160 Darstellung von HJ. und BDM. auf Fahrt und im Lager (Auf— 11 Blechspielzeug: Deutsche Soldaten Cri⸗Cri in liegender Schützen⸗
Porzellan A. G. Mitterteich schenreuth
Graphische Anstalt, Gebr. Garloff Magdeburg
Fa. August Göbels Söhne Union Lernmittel GmbH.
Fa. Johann Hammerer und Kühlwein, Blechspielwarenfabrik
Stuttgart
Nürnberg
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
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Frontzulage (Reichsversorgungsgesetz 5 31 a) ist und die Vor⸗ aussetzungen für die Gewährung der Frontzulage am 1. Mai 1939 erfüllt waren.
(2) Kriegsdienstbeschädigung im Sinne der Vorschriften über die Frontzulage liegt vor, wenn die Dienstbeschädigung auf die besonderen, nur dem Kriege eigentümlichen Verhält⸗ nisse zurückzuführen ist, d. h. wenn sie in unmittelbarem Zu⸗ sammenhange mit der Kriegsführung steht. Dies ist im Etappen⸗ oder Heimatgebiet nur dann der Fall, wenn die Dienstbeschädigung dadurch herbeigeführt ist, daß kriegerische Ereignisse oder Zustände von der Front auf das Etappen⸗ oder Heimatgebiet übergegriffen haben oder die dienstliche Tätig⸗ keit durch Kampfhandlungen unmittelbar beeinflußt wurde. In den Schutzgebieten erlittene Dienstbeschädigungen, die auf die besonderen, nur dem Dienst in der Schutztruppe eigentüm⸗ lichen Verhältnisse zurückzuführen sind, stehen im Sinne dieser Vorschrift einer Kriegsdienstbeschädigung gleich.
4.
() Voraussetzung für die Anerkennung einer Verwun⸗ dung (Nr. 2 Abs. (1) ist, daß ärztliche Behandlung not⸗ wendig war.
(2) Für Angehörige des Kolonial⸗Militärdienstes ist die Voraussetzung als erfüllt anzusehen, wenn glaubhaft nach⸗
gemissen ist, daß infolge Fehlens von Aerzten die Behandlung e. änbere Perfonen stattgefunden oder der Betreffende sich
selbst behandelt hat
5
() Des Abzeichen besteht aus Eisen und zeigt
a) hei Seeresdnsehbrkgen und Angehb rigen des Kolonial ⸗ Mili särdiemtes:
auf seinem von einem JVorbeerkranz einge⸗
faßten Schild einen Stahlhelm auf zwei ge⸗
kreuzten Schwertern,
b) bei Marineangehörigen: auf seinem von einer Ankerkette eingefaßten, ovalen Schild einen Anker mit zwei darüber gekreuzten Schwertern.
(2) Für Marineangehörige, die verwundet worden sind, während ihr Marineteil einem Truppenverband des Heeres oder der Kolonialtruppen taktisch unterstellt war, ist das Ver⸗ wundetenabzeichen des Heeres zuständig. In fraglichen Fällen kann das Versorgungsamt entscheiden, für welches Ab⸗ zeichen der Berechtigungsausweis zu erteilen ist, wobei nichts im Wege steht, den Wunsch des Antragstellers zu berück⸗
sichtigen.
(I) Das Abzeichen ist schwarz bei ein⸗ und zweimaliger, mattweiß bei drei⸗ und viermaliger, mattgelb bei fünf⸗ und mehrmaliger Verwundung. (2) Mehrfache, bei der gleichen Kampfhandlung erlittene Verwundungen gelten als einmalige Verwundung, es sei denn, daß die spätere Verwundung nach erneuter Beteiligung am Gefecht eingetreten ist. Rückfälle oder weitere Folgen der⸗ selben Gesundheitsstörung gelten nicht als neue Beschädigung. (3) Ohne Rücksicht auf die Zahl und die Zeitfolge der Verwundungen können den Berechtigungsausweis für das mattweiße Verwundetenabzeichen erhalten alle Kriegsteil⸗ nehmer, bei denen die , 2 Abs. (I) oder eine sonstige Kriegsdienstbeschädigung (Nr. 3) den glatten Verlust einer Hand, eines Fußes, eines Augapfels, den Verlust des Gehörs auf beiden Ohren, eine schwere Hirnverletzung oder abstoßend wirkende und den Umgang mit Menschen er⸗ schwerende Entstellungen des Gesichts zur Folge gehabt hat. (h Ferner können ohne Rücksicht auf die Zahl und die Zeitfolge der Verwundungen den Berechtigungsausweis für das mattgelbe Verwundetenabzeichen alle Kriegsteilnehmer erhalten, bei denen als Folge von Verwundungen (Nr. 2 Abs. ¶ ) mehrere der in Abs. (3) bezeichneten Merkmale zu⸗ treffen, ferner durch Verwundung (Nr. 2 Abs. (1) erblindete oder schwerhirnverletzte Pflegezulageempfänger. (5) Bei Zuerkennung eines höheren Abzeichens erlischt die Berechtigung zum Tragen des bisherigen.
7.
(I) Die Berechtigung zum Tragen des Verwundeten⸗ abzeichens für die Kriegsteilnehmer aus der Ostmark und aus den sudetendeutschen Gebieten, die im Weltkriege in der österreichisch⸗ungarischen bewaffneten Macht oder auf seiten
6.
der übrigen Verbündeten Kriegsdienste geleistet haben, wird
,, . durch die Erteilung des Berechtigungsausweises erworben. .
() Mit der Erteilung des Berechtigun — erlischt die Befugnis zum Tragen der österreichisch⸗ungarischen Ver⸗ wundetenmedaille. ö
(3) Die Berechtigung zum Tragen des Verwundeten⸗ abzeichens für die Kriegsteilnehmer aus dem Memelland wird
Mitterteich, Landkreis Tir⸗
Groß⸗Schönau, Sudetengau
4
mean, ; ö 43 6 2. 14 egenstand dersteller derstellungs ort Entscheidende Behbrde 2 . 2 3 1 5 6 Un zu läͤssig. 5 Kunstblatt mit den Bildnissen des Duce und des Führers und der Fa. Graphische Kunstanstalten F. Bruck—= München Polizeipräsidium München 29. Dezember 1938 Aufschrift: „Die Beschützer der abendländischen Kultur“ mann K. G. . Abt. I/ Pr. V Wa. 6 Führerbüste auf Sockel, insgesamt 20 em hoch, mit Hoheitszeichen Carlo Viviani Chemnitz Regierungapräsident Chemnitz 18. Januar 1939
P IHIIP Pr. 1/89 Der Regierungspräsident in Regens⸗ 28. Januar 1939
burg Nr. 10651 b 151 olizeipräsident Magdeburg 22. Februar 1939 IVI. 7005 Regierungspräsident in Aussig 2. i 3 Württ. Landesgewerbeamt Stuttgart .
Bayer. Staatsministerium f. Wirtsch. 16. Mai 1939 Abt. f. Handel, Industrie und Ge⸗ Nr. 1C 8421 werbe
J. A.: Dr. Biebrach.
durch das Besitzzeugnis oder die ordnungsmäßige Eintragung der Verleihung in einer Militärdienstzeitbescheinigung, einem Kriegsranglisten⸗ oder Kriegsstammrollenauszug nachgewiesen. Beim Fehlen dieser Urkunden wird die Befugnis zum Tragen des Verwundetenabzeichens auf Antrag durch den Berech⸗ tigungsausweis erteilt.
8. () Die Ausfertigung der Berechtigungsausweise liegt den Versorgungsämtern ob. (Y) Für die örtliche Zuständigkeit der Versorgungsämter gilt folgendes:
A. Zuständigkeit für Rentenversorgungsberechtigte:
Zuständig ist das Versorgungsamt, das für die Gewäh⸗— rung von Versorgungsbezügen nach dem Reichsbersorgungs— gesetz zuständig ist oder zuständig sein würde. Es sind dies:
Versorgungsamt Sitz, Anschrift Bezirk a) für die Ostmark: 1Wien Reichsgau Wien ö. ö Wien 1 n e bis ien ; ö eichsgau Wien 6 Nibelungengasse 0 Huchstaben M bis z III Mien Reichsgau Niederdonau einschl. der eingegliederten ehem. sudetendeutschen Ge inz Linz, Rear gan Oherbonau Blumauer Str. 2 einschl. der eingegliederten ehem. sude tenden tschen 6 biets teile l Graz Graz, Reichsgau Steiermark um boldtstr. 45 Klagenfurt Klagenfurt, Reichsgau Kärnten Viktringerring 26 Innsbruck Innsbruck, Herzog⸗ Reichsgaue Salzburg, 3 Friedrich⸗Str. 3 Tirol — Vorarlberg Augsburg Augsburg 2, für die ehem. österreichi⸗ Morellstr. 30 schen Gemeinden Jung⸗ holz und Mittelberg b) für die sudetendeutschen Gebiete: Karlsbad Karlsbad, Regierungsbezirk Eger Parkstr. 14 Aussig Aussig, Regierungsbezirk Aussig Hum lbisr 14 Troppau Troppau, Regierungsbezirk Troppau Gabelsbergerstr. 15 ferner: . Regensburg Regensburg l, für die in das Land Bertholdstr. 2 Bayern eingegliederten Landshut Landshut 1, . sudetendeutschen Friedhofstr. J ebietsteile Ratibor Ratibor, für das Hultschiner Breite Str. 16 Ländchen e) für das Memelland: Insterburg Insterburg, Memelland. Friedrichstr.
B. Zuständigkeit für Berufsmilitärpersonen (Empfänger
von Ruhegehalt — Ruhegenüssen — auf Grund früherer
militärischer Dienstleistung):
a) für die ehemaligen Berufsmilitärpersonen der österreichisch⸗ungarischen bewaffneten Macht, die in den Bezirken der unter A , für Rentenversorgungsberechtigte), Buchstaben a) und b) bezeichneten Versorgungsämter wohnen, das
Versorgungsamt 1 Wien.
b) für das Memelland:
Versorgungsamt Königsberg (Pr.), Königsberg (Pr.) 9, Brahmsstr. 9.
C. Zuständigkeit für Antragsberechtigte im Ausland:
a) für die Ostmark und die sudeten⸗ deutschen Gebiete: Versorgungsamt 1 Wien (für die unter A und B bezeichneten Antragsberechtigten). bh für das Memelland: aa) für Rentenversorgungsberechtigte ; (vgl. vorstehend unter A) J Versotgungs amt Insterburg wbb) für Ruhegehaltsempfaänger (wgl. vorstehend unker B) WVersorgungsamt Königsberg Gr) (G) Auskunft über das 2 Versorgungsamt er⸗
teilen die örtlichen Gemeindebehörden und die . oörden.
9
(I) Die Berechtigungsausweise werden nur auf Antrag ausgefertigt; das Oberkommando der Wehrmacht erläßt für die Antra stellung von Angehörigen der Wehrmacht er⸗ gänzende Bestimmungen.
E) Der Antragsteller muß ehemaliger An ehöriger der öosterreichisch ungarischen Monarchie oder als Memelländer deutscher Staatsangehöriger gewesen sein und jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(G8) Anträge von Hinterbliebenen sind ausgeschlossen.
(c Zur Stellung eines Antrages ist nicht berechtigt, wer die e,. 1 verloren und sie . Ablauf der Antragsfrist (30. Juni 1940) nicht wiedererlangt hat, ferner, wer die deutsche Staatsangehörigkeit durch Aber⸗ kennung oder Widerruf der Einbürgerung verloren hat, wer nicht in Ehren aus der bewaffneten Macht ausgeschieden ist oder durch eigenes Verschulden in Kriegsgefangenschaft geraten ist.
(6) Für die Anträge der Kriegsteilnehmer aus der Ostmark und aus sudetendeutschen Gebieten sind Vordrucke nach dem beigefügten Muster (Anlage 1) und für die Anträge der Krie 3 aus dem Memelland Vordrucke nach dem mit den Bestimmungen über das Verwundetenabzeichen vom 30. Januar 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und n . Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Januar 1936) ekanntgegebenen Muster (Anlage ? — vgl. dort Nr. 8 Abs. (56) zu verwenden. Vordrucke geben die Versorgungs⸗ ämter unentgeltlich ab.
(6) Den Anträgen sind nach Möglichleit in Händen der Antragsteller befindliche Beweisstücke beizufügen (Militär- papiere, Rentenbescheid, Feldpostbriefe usw., Bescheini— Engen der österreichischen Dienststellen auf Anträge für die
erwundetenmedaille, Zeugenerklärungen usw.). Eine un—⸗ mittelbare i ruchnahme des Heeresarchios in Wien, eines Krankenbuchlagers usw. zur Beschaffung von Unter— 6 durch den Antragsteller ist nicht pale ig, Notfalls ver⸗ anlaßt das Versorgungsamt die erforderlichen Erhebungen. Von der Beifügung von Unterlagen können Empfänger von Ruhegehalt auf Grund militärischer Dienstleistung oder sonstigen Versorgungsgebührnissen absehen, wenn ihre Akten beim Versorgungsamt ausreichenden Aufschluß geben; uner— läßlich ist dann aber die genaue Angabe des letztbekannten Geschäftszeichens.
(5) Die Anträge sind bei den nach Nr. 7 Abs. (2) zu⸗ ständigen Versorgungsämtern zu stellen. Kriegsteilnehmer im Ausland stellen die Anträge bei der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung, die sie an das nach Nr. 7 Abs. (2) . Versorgungsamt weiterleitet. Antrags⸗ berechtigte, die nicht nur vorübergehend im Altreichsgebiet wohnen, stellen die Anträge bei dem für ihren Wohnsitz zu⸗ 1 Versorgungsamt, das sie mit den etwa vorhandenen Unterlagen, sofern es sich um einen Kriegsteilnehmer aus der Ostmark handelt, an das Versorgungsamt 1 Wien und, sofern es sich um einen Kriegsteilnehmer aus den sudelen⸗ deutschen Gebieten handelt, an das Versorgungsamt Aussig zur endgültigen Entscheidung weiterleitet.
() Die Antragsfrist beginnt am 1. Juli 1939 und endet am 30. Juni 1940. Anträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, können nur dann Berücsichtigung finden, wenn der err, n. Gründe für die Fristversaummnis geltend machen kann, die einen Verzicht des Versorgungsamts auf den Ein⸗ wand der Fristversäumnis rechtfertigen.
ö 10.
(I) § 8 der Zweiten r,, ,. über das Verwundeten⸗ abzeichen und seine Einführung im Lande Oesterreich, in den sudetendeutschen Gebieten, sowie im Memelland vom 20. 4. 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 790) gilt sinngemaß auch für Un⸗ billigkeiten und Härten, die sich aus der Unterschiedlichkeit der Stichtage, aus den veränderten Fristbestimmungen oder aus sonstigen Gründen im Ausland ergeben.
(E) Die Entscheidung über die Anträge übertrage ich den Versorgungsämtern; ihre Entscheidungen sind endgültig.
14 Sofern sich in einzelnen Fällen bei der Durchführung der Bestimmungen besondere Härten ergeben, kann das Ver- sorgungsamt, sofern es sich um einen Kriegsteilnehmer aus der Ostmark oder aus den sudetendeutschen Gebieten handelt, mit Zustimmung des Hauptversorgungsamts Ostmark in Wien 1, Hanuschgasse 3, und, sofern es sich um einen Kriegs⸗ teilnehmer aus dem Memelland handelt, mit Zustimmung des Hauptversorgungsamts Brandenburg⸗ Pommern in Ber⸗ lin⸗Schöneberg, eine für den Antragsteller günstigere Ent⸗ scheidung treffen. *
Alle mit der Erteilung des Berechtigungsausweises ver⸗ bundenen Verhandlungen, Urkunden und Bescheinigungen sind gebühren⸗ und stempelfrei.
18.
Die Behörden und die Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechts sind den Versorgungsbehörden gegen⸗ über bei der Durchführung der Verordnung zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
an der bürgerlichen
Das Abzeichen wird — a rust getragen.
Kleidung — auf der linken unteren . 15. (1) Ein Anspruch auf die Erteilung des Berechtigungs⸗ ausweises besteht nicht. (2) Die Entscheidungen der Versorgungsämter sind end⸗ gültig und deshalb keinem Rechtsmittel unterworfen. 16.
Der Berechtigungsausweis hat nur Gültigkeit, wenn er zu Lebzeiten des Antragstellers erteilt ist.
. 8 Wiedereinziehung zu Unrecht ausgefertigter Be⸗ e e, e . im Verwaltungszwangsver⸗ kö Berlin, den 28. Juni 1939. Der Reichsarbeitsminister. Franz Selvbte.
Antrag auf Erteilung der Berechtigung zum Tragen des Verwundetenabzeichens.
(Kyffhäuser) und der Reichstreubund ehem. Berusssoldaten
haben sich bereit erklärt, den Antragsberechtigten — auch
Nichtmitgliedern — durch ihre ö Untergliederungen 1 bei der Ausfüllung dieses Vordrucks Hilfe zu leisten.
Die AS.⸗Kriegsopferversorgung, der NRS.⸗Reichskriegerbund ⸗
Anlage 1. (Dieses Feld bleibt frei für das Versorgungsamt⸗
1. Vor⸗ und Familiennamen (Rufname unterstreichen)
2. Geburtsort und Geburtstag
3. Gegenwärtiger Beruf
4. Letzter militarischer Dienstgrad
5. Wohnort und Straße
6. Staatsangehörigkeit
7. Verwundungen und sonstige Gesundheitsbeschädigungen Angabe 2 der Art der Verwundung oder der b) des Zeitpunktes Gesundheitsbeschädigung, e) des Gefechtsortes, dh des Truppen⸗ oder Marineteils (mit Komp., Batte⸗ rie usp), bei dem die Verwundung oder die Ge⸗ sundheitsbeschädigung eingetreten ist, e) über ärztliche Behandlung, insbesondere Lazarett⸗ behandlung (Zeit, Ort, Bezeichnung des Lazaretts), ferner bei Verwundung und gleichzeitiger Gefangen⸗ nahme, Angabe f) des Feindstaates, g) der Gefangenlager (Lazarette), h) des Durchgangslagers bei der Heimkehr.
8. Beziehen Sie oder haben Sie bezogen 3 Ru hegenüsse? r b) Rente auf Grund der Versorgungsgesetze? e) Frontzulage? q Unterstützung? Bejahendenfalls: von welhem Versorgungsamt (Landesinvolide nen Y? unter welchem Geschäftszeichen?
9. Ist ein Antrag auf e n, . der österreichisch⸗
ungarischen Verwundetenmedaille ge telt worden? . 1 2 2823 a) von wem ist der Antrag gestellt worden? b) bei welcher Dienststelle? e) ist ein Bescheid darauf erteilt worden und in welchem Sinne? (Falls im Besitz, hier beifügen)
10. Ist Ihnen die österreichisch⸗ungarische Verwundeten⸗ medaille zuerkannt worden?
Bejahendenfalls:
a) für welche Zahl von Verwundungen?
b) für welche Schädigungen der Gesundheit?
e) ist die Zuerkennung durch eine Legitimation be⸗ glaubigt worden? 6 im Besitz, hier beifügen; sonst Angaben, wie in erlust geraten)
14. Als Unterlagen für die Angaben zu 7 bis 10 sind beigefügt:
12. Bemerkungen:
Ich versichere, daß vorstehende Angaben der Wa Tragen des Verwundetenabzeichens für Heeresangeh
mattgelb — zu erteilen.
An das Versorgungsamt
Bemerkungen:
1. Zu Spalte 7 bis 10:, Reicht der Raum ih diesen Spalten nicht aus, so ist eine Anlage beizufügen.
2. Zu Spalte 113 Besitzt der Antragsteller keine Beweis- 16 so ist dies zu vermerken. Eine Inanspruchnahme es Heeresarchivs in Wien, eines ankenbuchlagers usw. * 8 von Unterlagen ist nicht zulässig. Notfalls veranlaßt das Versorgungsamt die erforder⸗ lichen Erhebungen.
3. Zur Antragsformel am Schluß: Zur Stellung eines Antrages ist nicht berechtigt, wer die bürgerlichen Ehrenrechte verloren und sie bis zum Ablauf der An⸗ tragsfrist 3869. Juni 1940) nicht wiedererlangt, ferner wer die Reichsangehörigkeit durch Aberkennung oder durch Widerruf der Einbürgerung verloren hat, wer nicht in Ehren aus der bewaffneten Macht a geschieden oder 24 eigenes Verschulden in Kriegsgefangenschaft geraten ist.
8 .
hrheit entsprechen, und beantrage, mir die Berechtigung zum
örige — Marineangehörige — in schwarz — mattweiß —
(Eigen händige Unterschrift des Antragstellers)
(Dieses Feld bleibt frei für das Versorgungsamt)
Versorgnng samt den la — 1. a) Berechtigungsausweis für erwundetenabzeicder warz — mattweiß — mattgeld — für deer — arine — erteilen. b) Antrag ablehnen — Bescheid fertigen. 2. Unterlagen (Spalte 11) mit — Au zwei — Bescheid — urücksenden. 3. . Verzeichnis vermerken 4. Vorgänge abtrennen, mit Vermerk verseden, — zu den Versorgungsakten geben — ablegen. 5. Zu den Sammelakten.
J. X.