Reichs, und Staatsanzeiger Rr. 148 vom 30 Juni 1939. S. 4
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Sondererlaß
zu § 8 der Zweiten Verordnung über das Verwundeten⸗ abzeichen.
Vom 28. Juni 1939.
Auf Grund des 5 8 der Zweiten Verordnung über das Verwundetenabzeichen und seine Einführung im Lande Oesterreich, in den sudetendeutschen Gebieten sowie im Memelland vom 20. April 1939 (RGBl. 1 S. 790) bestimme ich zum Ausgleich von Unbilligkeiten und Härten für das Altreichsgebiet folgendes: .
1. Anträge auf Erteilung des Berechtigungsausweises für das Verwundetenabzeichen, die wegen Fehlens der Vor⸗ aussetzungen für den Bezug der Frontzulage am 1. Februar 1936 abgelehnt worden sind oder abgelehnt worden wären, können wiederholt oder noch nachträglich gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug der Frontzulage am 1. Mai 1939 gegeben sind.
2. In Fällen, in denen eine bei Ablauf der ursprüng—⸗ lichen Antragsfrist (31. Dezember 1936) nicht erfüllte Voraus⸗ setzung nachträglich eingetreten ist oder noch eintritt, können Anträge auf den Berechtigungsausweis noch nachträglich — gegebenenfalls auch für eine höhere Stufe — gestellt werden. Hierzu gehören z. B. Fälle folgender Art:
a) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei „sonstigen Gesundheitsbeschädigungen“ hat seiner⸗ zeit den berücksichtigungsfähigen Mindestgrad nicht erreicht, inzwischen aber überschritten und zur Bewilligung der Frontzulage geführt.
b) Ein seinerzeit schwerhöriger Kriegsbeschädigter hat nach Ablauf der ursprünglichen Antragsfrist den Verlust des Gehörs auf beiden Ohren zu beklagen; ihm kann nunmehr das mattweiße Ver⸗ wundetenabzeichen zuerkannt werden.
e) Einem Schwerhirnverletzten, dem bisher das mattweiße Verwundetenabzeichen zustand, ist in⸗ zwischen die Pflegezulage zuerkannt worden; er kann nunmehr den Ausweis für das mattgelbe Abzeichen erhalten.
3. Anträge, die aus sachlichen Gründen abgelehnt worden sind, können nicht wieder aufgenommen werden, wenn nicht besondere Umstände der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Art K—— Anträge bei unveränderter Sachlage sind deshalb zwecklos.
4. Um der Rechtsgleichheit im Altreichsgebiet und in den neu hinzugetretenen Gebieten willen können wegen Frist⸗ versäumnis abgelehnte oder unterbliebene Anträge aus dem Altreich noch bis zum 30. Juni 1940 erneuert oder nach⸗ geholt werden.
5. Für die Anträge ist der durch die Bestimmungen über das Verwundetenabzeichen vom 30. Januar 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 30. Januar 1936 Nr. 25; Reichsarbeitsbl. 4 1936 Teil V — Reichsversorgungsblatt — S. 5) vorgeschriebene Vordruck (Anlage ) zu verwenden. Vordrucke geben die Versorgungs⸗ ämter unentgeltlich ab.
6. Die Entscheidung über die Anträge übertrage ich den Versorgungsämtern; ihre Entscheidungen sind endgültig.
7. Vorstehender Erlaß gilt nach Nr. 10 der Bestim⸗ mungen über das Verwundetenabzeichen für die Ostmark, die fudetendeutschen Gebiete und das Memelland vom 28. ri 1939 sinngemäß auch für Unbilligkeiten und Härten, die sich aus der Unterschiedlichkeit der Stichtage, aus den veränderten Fristbestimmungen oder aus sonstigen Gründen im Ausland ergeben.
Berlin, den 28. Juni 1939.
. Aufhebun
Anordnung der Anordnung Nr. 13 der Marktvereinigung er deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft, betr. Marktschutz für die österreichische Forst⸗ und e , mn, vom 27. September 1938.
Vom 22. Juni 1939.
Auf Grund der Anordnung des Reichsforstmeisters zur n, der Verteilung und des Absatzes von Rundholz und Holzhalbwaren vom 10. April 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 82 vom 12. April 1937) und des 5 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur . reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Forst- un
Holzwirtschaft im Lande Oesterreich vom 5. Juli 1938 (RGBl. I S. 804) ordne ich an:
Einziger Paragraph:
Die Anordnung Nr. 13 der Marktvereinigung der deut⸗ schen Forst⸗ und Holzwirtschaft, betr. Marktschutz für die öster⸗ reichische Forst⸗ und Holzwirtschaft, vom 27. September 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1938) und die Nähere Anweisung hier⸗ zu vom 7. Oktober 1938 (Reichsministerialblatt der Forstver⸗ waltung Nr. 41ñ vom 13. Oktober 1938) treten mit Wirkung vom 1. Juli 1939 außer Kraft.
Berlin, den 22. Juni 1939. Der Vorsitzende
der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft.
Parchmann.
Bekanntmachung
zur Verordnung über den Bezug von Kraftspiritus vom 12. April 1539 (Reichsgesetzblatt 1939 1 S. 802).
Die Bekanntmachung vom 27. April 1939 — V7153 BS — 1256 IIa — erhält mit Wirkung vom 1. Juli 1939 folgende Fassung: J. Spiritusbezug 5 4 der Verordnung:
Die Kraftspiritusbezugscheine sind bei der Reichs⸗ monopolverwaltung für Branntwein, Berlin W g, Schellingstraße 14/15, zu beantragen. Mit dem Antrag ist, sofern nicht für die beantragte Kraftspiritusmenge Barzahlung erfolgt, nach den bei der Reichsmonopolverwal⸗ tung für Zahlungsstundung geltenden Bestimmungen Sicher⸗ heit zu leisten. ö . Soweit der Inhaber eines Kraftspiritusbezugscheines nach 5 4 Abs. 3 der Verordnung berechtigt ist, auf den Be⸗ zugschein Kraftspiritus zu beziehen, muß er ihn innerhalb 14 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag des Bezugscheins, bestellen. Für die Bestellung, Bezahlung und Stundung gelten die Bezugsbedingungen der Reichsmonopolverwaltung. Für die nicht fristgemäß bestellte Menge Kraftspiritus wird der Einlösungsbetrag erstattet, sofern das Kaufgeld für den Bezugschein bar bezahlt war; bei Stundung des Kauf⸗ geldes wird der Einlösungsbetrag gutgeschrieben.
II. Bestimmungen zu 57 der Verordnung: 1. Der von der Reichsmonopolverwaltung für Brannt⸗
Einzelfalle Ausnahmen zuläßt, zu fertigen Kraftstoffen der folgenden Zusammensetzung zu verarbeiten: 12 Gew. Kraftspiritus, Restmenge Benzin.
— 305 C nicht entmischen.
Verwertungsstelle,
wein gelieferte Kraftspiritus ist, soweit diese hicht im
Die Kraftstoffe dürfen sich bei Temperaturen bis zu
Der Reichsarbeitsminister. Franz Seldte.
Dritte Anordnung über Pensionspelztierzuchtbetriebe. Vom 26. Juni 1939.
Auf Grund der Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan, betreffend die Pensionspelztierzuchtbetriebe vom 6. Januar 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 8) wird felgendes angeordnet:
Regelung der an Betriebsgegenständen bestehenden Glãäubigerrechte.
(I) Hat der Inhaber eines Pensionspelztierzuchtbetriebes Gläubigern, welche aus Pensionspelztierzuchtverträgen berech⸗ tigt sind, Tiere übereignet oder Pfänder oder Sicherheiten eingeräumt, so kann das Kammergericht (Senat für Sachen der Schuldenbereinigung) auf Antrag des Treuhänders diese Rechte aufheben, soweit dies notwendig ist, um den Betrieb zweckmäßig zu bewirtschaften oder um die Belange der Ge⸗ samtheit der Gläubiger zu wahren.
(2) Gläubiger, deren Rechte an Tieren oder deren Pfän⸗ der oder Sicherheiten auf Grund des Abs. 1 aufgehoben werden, sollen bei der Schuldenregelung bevorzugt berücksich⸗ tigt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(3) Das Erlöschen der Rechte der Gläubiger tritt mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Kammergerichts an den Treuhänder ein.
Berlin, den 26. Juni 1939. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Narten. Der Reichsminister der Justiz. J. A.: Dr. Vogels.
Bekanntmachung. Die Neulose der 3. Klasse der 1. Deutschen Reichslotterie sind nach den 385 3 und 5 der amtlichen Spielbedingungen unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Ein⸗ satzbetrages spätestens bis Dienstag, den 4. Juli 1939, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei den zustän⸗ digen Lotterie⸗Einnehmern zu entnehmen. . Die Ziehung der 3. Klasse 1. Deutscher Reichslotterie be⸗ innt Dienstag, den 11. Juli 1939, 7,30 Uhr, im Ziehungs⸗ . des Lotteriegebäudes Margarethenstr. 6.
Berlin, 30. Juni 1939. Der Präsident der Deutschen Reichslotterie.
des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
M. d. W. d. G. b.: v. Da zur.
Bei Zugabe von 0,1 cem Wasser zu 100 cem Kraftstoff
bei —55 C darf keine Trübung auftreten.
Die Kraftstoffe dürfen nur für motorische Zwecke ab⸗
gegeben und verkauft werden.
Eine nachträgliche Aenderung in der Zusammensetzung
der fertiggestellten Kraftstoffe ist verboten.
Für die Abgabe der gemäß II Ziff. 1 zusammen⸗
gesetzten Kraftstoffe zum Verbrauch gelten, soweit die eichsmonopolverwaltung für Branntwein nicht im
Einzelfalle Ausnahmen zuläßt, die Bestimmungen des,
§z 2 Ziff. ? der Anordnung Nr. 22 A der Uber⸗
wachungsstelle für Mineralöl vom 28. Juni 1939.
Berlin, den 29. Juni 1939.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. J. V.: Dr. Ka ise r.
J
Anordnung — TVI - über die Herstellung und Verwendung baumwollhaltiger Erzeugnisse. Vom 30. Juni 1939. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. S816) in der Fassung
der Verordnug vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761)
in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Errichtung der Ueber⸗ wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935) wird auf Anweisung
.
Begriffsbestimmung, Kennzeichnungspflicht
(I) Baumwollhaltige Erzeugnisse im Sinne dieser An⸗ ordnung sind alle Spinnstoffe, Gespinste und Gespinstwaren, die Originalbaumwolle, Baumwollabfälle, Linters oder Reiß⸗ baumwolle enthalten. ᷣ (2) Die Hersteller von baumwollhaltigen Erzeugnissen sind verpflichtet, in ihre Auftragsbestätigungen und Rech⸗ nungen als wesentlichen Bestandteil einen Vermerk einzu⸗ setzen, aus dem ersichtlich ist, ob die Erzeugnisse baumwoll⸗ haltig sind oder nicht. 80
Herstellungs⸗ und Verwendungsverbot
(1) Die Herstellung und Verwendung von baumwoll⸗ haltigen Erzeugnissen wird für bestimmte Waren verboten. 35 Die zuständige Ueberwachungsstelle wird jeweils im
Waren bekanntgeben, die unter das Herstellungs und Ver⸗ wendungsverbot fallen. U .
(3) Soweit für die Herstellung dieser Waren bisher baum— wollhaltige Erzeugnisse verwendet worden sind, ist ein Aus⸗ weichen auf Spinnstoffe, Gespinste oder Gespinstwaren, die Wolle einschließlich Reißwolle oder Flachsfasern oder ⸗abfälle aller Art enthalten, unzulässig.
8583 Druckverbot
Das Bedrucken von baumwollhaltigen Geweben ist ver⸗ boten. Ausgenommen sind Waren, soweit sie mit den Listen „L 24“, „D 30“ und „F 36“ der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe auch bedruckt als lebensnot⸗ wendig anerkannt sind. 5 ;. Uebergangsbestimmungen
(1) Vom Inkrafttreten dieser Anordnung an sind die Be⸗ stimmungen der 585 2 und 3 bei der Herstellung oder Heraus⸗ gabe von Mustern zu berücksichtigen.
(2) Zur Erfüllung solcher Verkaufsabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten der Bekanntgabe der von dem Herstellungs⸗ und Verwendungsverbot betroffenen Waren getätigt worden sind, dürfen baumwollhaltige Erzeugnisse entgegen den Bestimmun⸗ gen dieser Anordnung nur noch insoweit hergestellt und ver⸗ wendet werden, als die Auslieferung dieser Waren innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe der von dem Herstellungs⸗ und Verwendungsverbot betroffenen Waren möglich ist.
(3) Neue Kauf⸗ und Lieferungsverträge in baumwoll⸗ haltigen Erzeugnissen für die auf Grund dieser Anordnung verbotenen Herstellungs⸗ und Verwendungszwecke dürfen nur noch abgeschlossen werden, wenn es sich um bereits hergestellte oder in der Herstellung befindliche baumwollhaltige Erzeug⸗ nisse handelt, die anders nicht verwendbar sind. Auch die Aus⸗ lieferung dieser Waren muß innerhalb dreier Monate vom Tage der Bekanntgabe der von dem Herstellungs⸗ und Ver⸗ wendungsverbot betroffenen Waren ab erfolgen.
§5 Ausnahmen () Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten nicht für Waren, die mittelbar oder unmittelbar zur Ausfuhr ge⸗ langen.
gewebe kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser An⸗ ordnung zulassen. Ausnahmeanträge für Behördenaufträge und Aufträge in wirtschaftswichtigen Waren (Listen „B“ und „W“ der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und gewebe) sowie für die Herstellung von Waren des lebensnot⸗ wendigen Inlandsbedarfes (Listen „V 20“, „L 24“, „D 30“ und „F 36* der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und gewebe) sind gleichzeitig mit dem Antrag auf — einer Einkaufsbewilligung für diese Gespinste unmittelbar bei der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe zu stellen und entsprechend zu begründen. Sonstige Ausnahme⸗ anträge sind über die zuständige Gliederung der gewerblichen Wirtschaft an die Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und gewebe einzureichen
(3) Eine Ausnahmebewilligung vo dieser Anordnung liegt nur vor, wenn sie schriftlich und aus⸗ drücklich erteilt ist. Die bloße Erteilung einer Einkaufs⸗ bewilligung enthält noch keine Befreiung von den Bestimmun⸗ gen dieser Anordnung. 80
Geltungsbereich
Soweit Bestimmungen früherer Anordnungen, Auflagen oder Richtlinien der Spinnstoffüberwachungsstellen dieser Anordnung entgegenstehen, treten diese außer Kraft. 6 bleiben die von der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunst⸗ seide und Zellwolle erlassenen Herstellungs⸗ und Ver⸗ wendungsbestimmungen in Kraft.
87 Strafbestimmungen
uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 10, 12 —15 der ,, über den Warenverkehr bestraft. §8 8 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1939 in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.
Berlin / Bremen, den 30. Juni 1939.
Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Hagemann.
Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und ⸗gewebe. J. V.: Ehmer. Der Reichsbeauftragte für Baumwolle. H. E. Pabst. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Dr. Wien beck. Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.
'.
Fortsetzung des amtlichen Teils in der Ersten Beilage.
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:
Präsident Dr. Schlange in Potsdam;
für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf 8antzsch in Berlin⸗Charlottenburg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin,. Wilhelmstr. 32.
Sieben Beilagen
Benehmen mit den beteiligten Ueberwachungsstellen diejenigen
(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandels registerbeilagem.
(2) Die Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und
219
n den Bestimmungen
im Deutschen Reichsa
Nr. 148
Amtliches Deutsches Reich (Fortsetzung).
Er ste Betanntmachung der Neberwachungastelle für Baumwollgarne und gewebe zur Anordnung — JV 1 — über die Herstellung und Ver⸗ wendung baumwollhaltiger Erzeugnisse
vom 30. Juni 1939.
Auf Grund des 52 Abs. 2 der Anordnung werd stehend diejenigen Waren belanntgegeben, n
haltige Erzeugnisse nicht me ; ; werden 2 s ch hr hergestellt oder verwendet
Aermelfutter für Oberbellei f r n eidung (s. a. Futterstoffe), Badetaschen, . 4 . attungswasche (s. a. Kranzschleifen, Sargar Bettüberdecken (s. a. tile n, we fe r g ttunp Daunendecken (s. a. Steppdecken), Fahnen, . utterstoffe für Frauenkleidung, Süte und Mü Koffer⸗ und Lederwaren und / vulkanisiert) (s. a. Aermelfutter, Jacken futter, Leib⸗ futter, Westeninnenfutter, Westenrückenfutter),
Gartenkleider (. a. Hauskleider), k (s. a. m, . artentischdecken, einfarbig, buntgewebt oder bedruckt! (s. a. Künstlerdecken, Lishoe d Zierdecken), 3 Halstücher (s. a. Schals), Hauskleider (s. a. Gartenkleider), Halt di el üllen für Anzüge, Hüte, Kleider, Koffer, Musiki = mente, Schuhe, Sportgeräte u. ä., ft 60 Hutbänder, Hutartikel, Hutfutter (s. a. Futterstoffe), . (s. a. Futterstoffe, Leibfutter), . (s. a. Teegedecke) ), 5 ee, e, issenplatten (vorgezeichnet, bestickt u. ä), inn e g' e ger, def ; Kofferfutter (s. a. Futterstoffe), Kragenbeutel, Kranzschleifen (s. a. Bestattungswäsche, Sargausstattung), Krawatten, ; . ünstlerdecken, buntgewebt oder bedruckt (. a. Garten— tischdecken, Tischdecken, Zierdeden), ö Lampenschirme, Leibfutter (s. a. Futterstoffe, Jackenfutter), Morgenröcke, ützen, 1 an er, re,. (s. a. Futterstoffe), Orydiernessel für die Linoleumerzeugung, Vaclstoffe, wasserdicht, Polsternessel (. a. Schächterleinen, Unterpolsternesse) 9), Puppen *), Puppenbekleidung Y, Radiobespannung, Sargaus tattung (s. a. Bestattungswäsche, Kranzschleifen), Schachterleinen (s. a. Polsternessel, Unterpolsternessel) 5, Schals (s. a. Halstücher), Schaufensterdekorationen (s. a. Wand⸗ bespannung),
Schirmfutterale,
Schonerbezüge für Möbel,
82 .
Schuhfuttertrikot (s. a. Futterstoffe),
Servierkleider,
Servierschürzen mit Stickereiverzierung,
Sockenhalter (s. a. Stra nee
Sofakissen,
Spruchbänder,
Steppdecken (s. a. Daunendedken),
Stofftiere Y),
Strandanzüge,
Strumpfhalter (s. a. Sockenhalter),
Teegedecke, einfarbig, buntgewebt oder bedruckt (s. a. Kaffeegedecke) ),
Tischdecken, einfarbig, buntgewebt oder bedruckt (s. a. Gartentischdecken, Künstlerdecken, Zierdecken) ),
Trikotfutterstoffe für Gummischuhwerk (. a. Futterstoffe),
Tüllbettdecken (s. a. Bettüberdecken, Waffeldecken),
Uniformausstattungsstücke,
Unterpolsternessel (s. a. Polsternessel, Schächterleinen) ),
Verdunkelungsstoffe ),
Vorhänge (dichte) für Fenster⸗ und Zimmerausstattung (s. a. Schaufensterdekorationen, Wandbespannung),
Wäschebeutel,
Wãäscheplatten,
Waffeldecken (s. a. Bettüberdecken, Tüllbettdecken),
Wandbespannung (s. a. Schaufensterdekorationen, Vor⸗
nge w für Oberbekleidung (s. a. Futter⸗ toffe), . für Oberbekleidung (s. a. Futter⸗ toffe), Wimpel, . (s. a. Gartentischdecken, Künstlerdecken, Tisch⸗ en), 3* und Vorstecktaschentücher, 2 ierschürzen.
Berlin, den 30. Juni 1939.
er Reichsbeauftragte für Baummollgarne und gewebe. J. V.: Ehm er.
Vorhänge,
9 Ausgenommen weißes 22 Y HJespinste aus bunter Reißbaumwolle zugelassen. Für diese Waren wird die Uebergangefrist des 5 4 Abs. 2
d 3 auf sechs Monate erstreckt.
Erste Beilage nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Freitag, den 30. Juni
Anordnung — TV2 — Über die Herstellung und Verwendung leinenhaltiger Erzeugnisse. Vom 30. Juni 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. Si6) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Errichtung der Ueber⸗ wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 261 vom 7. November 1935 wird auf Anweisung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§51 Begrifssbestimmung, Kennzeichnungspflicht
(1 Leinenhaltige Erzeugnisse im Sinne dieser Anord⸗ nung sind alle Spinnstoffe, Gespinste und Gespinstwaren, die Flachsfasern und Flachsabfälle aller Art enthalten.
(2) Die Hersteller von leinenhaltigen Erzeugnissen sind verpflichtet, in ihre Auftragsbestätigungen und Rechnungen als wesentlichen Bestandteil einen Vermerk einzusetzen, aus 2 ersichtlich ist, ob die Erzeugnisse leinenhaltig sind oder nicht.
8 2
Herstellungs⸗ und Verwendungsverbot
(1) Die Herstellung und Verwendung von leinenhaltigen Erzeugnissen wird für bestimmte Waren derboten.
(2) Die zuständige Ueberwachungsstelle wird jeweils im Benehmen mit den beteiligten Ueberwachungsstellen die— jenigen Waren bekanntgeben, die unter das Herstellungs⸗ und Verwendungsverbot fallen.
ö Soweit für die Herstellung dieser Waren bisher leinenhaltige Erzeugnisse verwendet worden sind, ist ein Ausweichen auf Spinnstoffe, Gespinste oder Gespinstwaren, die Wolle einschließlich Reißwolle oder Originalbaumwolle, Baum wollabfalle, Linters oder Reißbaumwolle enthalten, unzulassig.
83
Uebergangsbestimmungen
(I) Vom Inkrafttreten dieser Anordnung an sind die Bestimmungen der zz 2 und 3 bei der Herstellung oder Her⸗ ausgabe von Mustern zu berücksichtigen.
) Zur Erfüllung solcher Verkaufsabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten der Bekanntgabe der von dem Herstellungs⸗ und Verwendungs verbot betroffenen Waren getätigt worden sind, dürfen leinenhaltige Erzeugnisse entgegen den Bestim⸗ mungen dieser Anordnung nur noch insoweit hergestellt und verwendet werden, als die Auslieferung dieser Waren inner⸗ halb von drei Monaten nach der Bekanntgabe der von dem Herstellungs⸗ und Verwendungsverbot betroffenen Waren moglich ist.
G) Neue Kauf⸗ und Lieferungsvderträge in leinenhaltigen Erzeugnissen für die auf Grund dieser Anordnung verbotenen Herstellungs⸗- und Berwendungszwecke dürfen nur noch ab⸗ geschlossen werden, wenn es sich um bereits hergestellte oder in der Herstellung befindliche leinenhaltige Erzeugnisse han⸗ delt, die anders nicht verwendbar sind. Auch die Auslieferung dieser Waren muß innerhalb dreier Monate vom Tage der Bekanntgabe der von dem Herstellungs⸗ und Verwendungs⸗ verbot betroffenen Waren ab erfolgen.
§5 4 Ausnahmen (I) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten nicht
für Waren, die mittelbar oder unmittelbar zur Ausfuhr ge⸗ langen.
¶.JDie Ueberwachungsstelle kann auf begründeten Antrag in einzelnen besonders liegenden Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung bewilligen. Die Anträge sind über die Fachuntergruppe Leinen⸗, Halbleinen und Schwer⸗ weberei, Berlin W 15, an die Ueberwachungsstelle für Bast⸗ fasern zu leiten.
GG) Eine Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen dieser Anordnung liegt nur vor, wenn sie schriftlich und aus⸗ drücklich erteilt ist. Die bloße Erteilung einer Einkaufsbewilli—⸗ gung enthält noch keine Befreiung von den Bestimmungen dieser Anordnung.
585
Geltungsbereich
Soweit Bestimmungen früherer Anordnungen, Auflagen oder Richtlinien der Spinnstoffüberwachungsstellen dieser An⸗ ordnung entgegenstehen, treten diese außer Kraft. Jedoch bleiben die von der Ueberwachungsstelle für Seide, Kun tseide und Zellwolle erlassenen Herstellungs⸗ und Verwendungs⸗ bestimmungen in Kraft.
§5 6
Strasbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den * 10, 12 —15 der Verordnung über den 89 bestraft. §5 7
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1939 in Kraft. Eie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau n n.
Berlin / Bremen, den 30. Juni 1939.
Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. — — — Hagemann.
Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und gewebe.
J. V.:: Eh mer.
1939
Der Reichsbeauftragte für Baumwolle. S. E. Pab st. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Dr. Wienbeck. ;
Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.
Er fte Bekanntmachung der Ueberwachungsstelle für Bastfasern zur Anordnung — TV 2 — über die Herstellung und Ver⸗ wendung leinenhaltiger Erzeugnisse vom 30. Juni 1939.
Auf Grund des 32 Abs. 2 der Anordnung werden nach⸗ stehend diejenigen Waren bekanntgegeben, für die leinen⸗ haltige Erzeugnisse nicht mehr hergestellt oder verwendet werden dürfen:
Badetaschen,
Balkonschirme (s. a. Gartenschirme),
Bestattungswasche (s. a. Kranzschleifen,
stattung),
Bettüberdecken (s. a. Tüllbettdeden, Waffeldecken),
Fahnen,
Flaggen,
Futterstoffe für Hüte und Mützen, Koffer und Leder⸗
waren und Gummischuhwerk (warm vulkanisiert),
Gartenkleider (s. a. Hauskleider),
Gartenschirme (s. a. Balkonschirme),
Hauskleider (s. a. Gartenkleider),
Hosengürtel,
Hüllen für Anzüge, Hüte, Kleider, Koffer, Schuhe u. ä.,
Hutfutter (s. a. Futterstoffe),
Kaffeewärmer,
Kleiderhüllen (s. a. Hüllen),
Kofferfutter (s. a. Futterstoffe),
Kragenbeutel,
Kranzschleifen,
Krawatten,
Krawatteneinlagen,
Lampenschirme,
Morgenröcke,
Mützenfutter (s. a. Futterstoffe),
Polsternessel (s. a. Schächterleinen, Unterpolsternesseh,
Puppen *),
Puppenbekleidung Y,
lee, . 1
argausstattung (s. a. Bestattungswäsche, Kranzschleifen Schachterleinen (s. a. Polsternessel, — nesseh, ö
Schaufensterdekorationen (s. a. Wandbespannung),
Schonerbezüge für Möbel,
Schuhbeutel,
Servierkleider,
Servierschürzen mit Stickereiverzierung,
Spruchbänder,
Stofftiere Y),
Tüllbettdecken J. a. Bettüberdecken, Waffeldecken),
Unterpolsternessel ss. a. Polsternessel, Schachterleinem,
Verdunkelungsstoffe,
Wãäsche beutel,
Wascheplatten,
Waffeldecken (s. a. Bettüberdecken, Tüllbettdecken),
Wandbespannung (s. a. Schaufensterdekorationen),
Wimpel,
Zierschürzen. ö
Berlin, den 30. Juni 1939.
Der Reichs beauftragte für Bastfasern. Dr. Ru off. .
Für diese Waren wird die Uebergangsfrist des und 3 auf sechs Monate erstreckt. gungsfrij 5 3 AB. 2
Sargaus⸗
Bekanntmachung.
Die am 28. Juni 1939 ausgegebene Nummer 112 d Reichsgesetzblatts, Teil I, eh' ; ö Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
= mit Tieren und tierischen Erzeugnissen. Bom 233. Juni
Verordnung über das gerichtliche Steuerstrafverfahr ; der Ostmark. Vom 23. Juni 1939. ,
Verordnung zur Einführung der Reichsärzteord ĩ Ostmarl. Vom ] Jun iG nnn mr, n wer
Verordnung zur Einführung des Reichsrechts auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und der bürgerlichen Rechtspflege in den in die Länder Preußen und Bayern einge⸗ 6 Teilen der sudetendeutschen Gebiete. Bom 24. Juni
Verordnung über die Einführung der Eierverordnun und der Verordnung zur Durchführung der Eierverord k Ostmark. Vom 26. Juni 1939. ) .
Umfang: 11.½ Bogen. Verkaufspreis: O30 FRM Vostver⸗ sendungsgebühren: 0.0 M für ein Stück bei Voreinse unser Postscheckkonto: Berlin g 200. .
Berlin NM 40, den 29. Juni 1939. Reichs verlagsamt. Dr. Subrich.
c ee ee e e e eu e e e e e e e e e ee e ee e ee e ee ee ee mem e,
Preußen. Die Forstmeisterstelle Soltau im Bezirk der Kloster⸗
kammer Hannover ist zum 1. Oktober 19839 zu be werbungsfrist: 15. August 1939. .
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