1939 / 158 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Jul 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 158 vom 12 Juli 1939. S. 2 . K ö , . . . K Reichs und Staatsanzeiger Rr 158 vom 12 Juli 1939. . 3

. ich stehenden besonderen Körperschaft verloren. stimmender Prüfungsgrundsätze ist hier in gewissem Umfange einen Bestandteil des Sondervermögens „Deutsche Reit nternehmen notwendig sind, um es entsprechend der kasse ordnet das Gese jährli ĩ ; —⸗ 2 2 ö der leitenden Wing Einflußnahme des Reichsminifters der Findugen und des bahn, bilden, e„stattet die Teutsche Neichsbahmn der all enden Technik weiter zu entwickeln und . sinan⸗ 494 Reichs bahn ö be bat uch, die Kerhindlichteiten aus den dem der Dewnenebechseheblee, dalle Beamten de FPebdenlen des Rechöngshofs des Dentschen Reiss vor Ieingn aisle den hrlchen rtl an den dee, wenne lde sbeltde er föhnen, dem Neiämihister der Fina en sestzessz wind. Da die w Resbederkehrsmänisterin ms ist die Verwaltung der Reichs, gesehen. die Anleihenblösungsschuld, der aus den vom Reich ir w von fich n , . Aufcendangen Veutsche Reichebahn nach ber Ait ihk gäeschaseäbetrleke? dennen ebm eröngsättien auf das Sonder. bahn bereits rechtlich in die Verwaltung des Reich ein n , ne,, n n, nommenen Eisenbahnschulden der Länder herrührt. i den Sollposten . , . und Kerlustrechnung im wund nach der Natur ihrer Aufgaben für ihre Finanzgebarung j 1 en „Deutsche Reichsbahn“ übergegangen sind. Zur geghedert worden. Das Reich sesbst verwaltet durch den . . . 2) Nach dem Gesetz vom 10. Februar 1937 hatte vorgesehen. . . ec X ieser unerläßlichen Ausgaben und Wirtschaftsführung eine besondere Dem glich ei e. ; e , jeglichen Zweifels über die künftige Rechtsstellung Hieichsverkehrsminister die Reichsbahn. Besondere autonome Unter der Herrschaft des Reichsbahngesetz's waren die Deutsche Reichs bahn Gesellschaft unter dem Namen „Deus das Ziel dex. ch führung bei der Reichshahn sein. hat, muß sie bei ihrer engen Verflechtung mit der all 6 * ess for gtreditz End der n babs der Nörzugz, Organe der Reichsbahn sind also nicht mehr vorhanden. Reichsbahnbeamten Beamte mit einer eigenen Rechtsstellung. Reichsbahn“ die beiden Sondervermögen weiter * verwall in dieser , . , , , dn, e, . Be- Wirtschaft den tonsunktu rellen Veränderungen mit ihrene g ne. hebt das Gesetz im 9 ausdrücklich hervor, daß die

Zugleich hatte das Gesetz vom 10. Februar 1937 auch das (Das Reichsgericht hatte sie als mittelbare Reichsbeamte be⸗ Die jetzt den Namen „Deutsche Reichsbahn“ führende . ng des * i. n . ftliche Führung nahmenbemessung und ihrer Ausgabengestaltun fol 1 elch tungen aus den von der Deutschen Reichs bahn⸗ Vermögen der Deutschen Reichs bahn Gesellschaft als Sonder zeichnet) Dies äußerte sich hauptsächlich darin, daß die Gesell⸗ sellschaft steht, rein formalrechtlich gesehen, heute noch Deutschen Reichsbahn möglich. g Elgen und Gesellschaft aufgenommenen Krediten und ben von ihr aus—

chast sch : l ö ,, ; die Bedürfnisse ihres Betriebes und des Verkehrs d

dee. ben Fierce bezeichnet, weil sich lämlliche Stamm- schaft entsprechend ihrer auch auf anderen Gebieten aus⸗ juristische Person neben dem Reich. Nach dem vorliegend ) Die Durchführung der finanzwirtschaftlichen Aufgaben da ö Vertehrs laufen gegebenen Porzugsaktien von der Reichsbahn zu erfü . oe tn . . e , e nf l in der Hand des geprägten Selbständigkeit berechtigt und verpflichtet war, für Gesetz geht nun die Deutsche zie che hn Gef elliche n 3 amnzelnen setzt bei der (Größe und Ausdehnung des Reichs. , . 3, 6 . sinßehneh ät Vämit wird ausrüglich beftätgt, w 1 i K Reichs befanden und das Reich deshalb, wirtschaftlich be⸗ ihre Beamten ein eigenes Personalstatut, die sogenannte Per⸗ im Reich auf. Das Reich ist von jetzt an nicht bloß Ein nbetriebes 24 r, n, be, , voraus,. Für Fornt jahres zeitweife neu er,. ene. des Geschäfts⸗ aktien verbrieften Rechte ihrer Inhaber gewahrt bleiben trachtet, ohnehin bereits Eigentümer der Deutschen Reichs , n exlaffen. Dabei war ihr allerdings die tümer des Vermögens, fondern „das Reich“ verwaltet Juhalt er ö re. ee. felt dee ek die, For, Klenderungen des Wirtschaftspla 2 mnüse n bei zhhohl der organisatgrische Auftaau der Deutschen Fteichs bahn= bahn Gesellschaft und ihres Vermögens war. Daraus ergibt indung auferlegt, sich grundsätzlich an die reichsrechtlichen selbst unmittelbar seine Reichsbahn. ng auf daß [: ann * 1 , , , . jahres wird nach dem Ges i n, n, ne wee. säclellschaft mit zer, Einteilugg des Grundtapitais der Geseil sich, daß ein vom Reich losgelöster besonderer Vermögens. Regelungen anzuschließen und von diesen nur abzuweichen, Juristisch bedeutet die sogenannte „Rückgliederung ! werden . 56 29 n,. inhaltlich der bisherigen teich vertehrsninist . we ne, zwischen dem schaft in 2 Milliarden Reichsmark Vorzugsaktien und eee ien e ess ihre r,, ,,,, ,, , , r e s, e s, , ehe

; m, n. , . . egenüber der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft. Diese ö hres , ö üngliche ĩ ui ichtli gelctzes Lom 13. März 1930) dur : r

, diesen Umständen hat heute die Eigenschaft der in der Vergangenheit in jeder Beziehung gerecht geworden. a , wird een h K 5 . kungen und Methoden ** Finanz⸗ und Rechnungsdienstes ursprüngliche Wirischaflsergebnis voraussichtlich wesentlich Reichsbahn in ein w . a ,

, . enn ; ; e . ; ö en, di im La e it bishe beeinflussen. Auf diese Weise ist Vork ür die Si ; Sachlich hat sie, abgesehen von den im Reichsbahngesetz selbst J b J d wirlschaftl behalten haben, die sie im Lause der Zeit bisher schon J ese se ist Vorlehrung für die Sicherung worden ift. Deutschen Reichsbahn als einer selbständigen juristischen . , ds, eh. förmlich abgeschlossen, nachdem sie wirtschaftlich chon dun affen hat. ; der erforderlichen Beweglichkeit der Wirtschaftsfü

Person ihre Auswirkung praktisch nur noch auf dem Gebiet enthaltenen Abweichungen, kaum in nennenswertem . das Gefetz vom 165. Februar 1937 (Erklärung zum Sonhz h ir Patur der Reichsbahn als wirtschaftliches Unter. Deutschen e , ö . ö E) Zu den Rechten der Inhaber der

356 ö z : Reichsbeamtenrechts in ihrem Bereich durch⸗ 5 des Reichs d 36nr 1 * 1 ; ; . des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, indem alle Geschäfte und Anderungen des . ne vermögen es Reichs“) durchgeführt war. Die Deutf des Reichs und die daraus folgenden . erhalten, daß der Nei . ) ster Verwaltungsakte, die „das Reich im Rahmen der Verwal⸗ 6 . n,, . h 96 . Reichsbahn⸗Gesellschaft hört damit auf zu bestehen. . bedingen i n n e , rf, . n nn, . Derantwortung Nach dem bisherigen Reichs bahnge setz 4 in Verbindung mit tung des Sondervermögens voernimmtt, mts dennen läufig aus der . en Rechtsstellung der Gesellschaft als S) Das Sondervermögen soll in möglichster Fortscn ielle Berwaltung. Das Gesetz bestimnit deshalb, da * J s 18 der Satzung für die Deutsche zteichsbahn Gesellschaft war ‚Deutsche Reichsbahn“ vor sich gehen. Diesen tatsächlichen , ligen gr, bes ssenlli han, tes Nachdem in der bewährten Wirtschaftsforin der Reichsbahn mit eign schshaushaltsordnung und die sonstigen Finanz- und. ech⸗ 3Zuzs8 ö die Ausschüttung der Vorzugsdividende von dem Vorhanden⸗ Verhältnissen will das Gesetz dadurch Rechnung tragen, daß k ih bliche Tnberiurngen eingetreten end, Wirtschafts⸗ und Re J. verwaltet werden. M ebestinmungen des Reichs auf die Deutsche Reichsbahn (i)h Ein wirtschaffsi wa . sein eines dafür ausreichenden Reingewinns in der Jahres— es bestimmit die Verwaltung des Reichs sisenhahnvermögens lfongnten di beantten rechtlichen Bestimmüngen des Reichs, von Nähere darüber enthalten die 6 bis 13. E Anwendung finden. Diese für die Reichsverwaltungen Reichsbahn , 3 Reichsbetrieb vem Umfang der Abschlußrechnung abhängig. Da nich der Umwandlüng der habe unter dem Namen. „Deutsche Reichsbahn. zu geschehen. eien wle n ahnen abgesehen, bieder unmnttesbar au h uf d Auf die , . im Allgemeinen Teil dieser Begin en aligemelnen Vorschriflen des Reichs gehen von halis= . k . e n,. für die . Reichsbahn in ein Sondervermögen des Reichs für

An dieser Selbständigkeit im rechtsgeschäftlichen Verkehr die Reichsbahn beamten angewendet und ihnen damit die ung unter , nnn, sgesetzlichen Grundlagen aus und sind darum auf die anlagen und Betriebsmittel anlche r r, 1 , ,

muß zwar auch künfti festgehalten werden, denn es ist einer ö n,, n, ,, , ; Erz gearteten Verhältniffe des Sondervermögens „Deutsche mitt er ,. t r . tin der ede an len er Reichbahnverfassung vom 2 3 J 1 . 3Zu 582 . bn nicht ohne wateres Ubertraghar genie fi e , 24 h. auf dem Wege von Krediten beschaffen zur Zahlung der Dividende auf die Borzugsaktien und der

106. Februar 1937, daß die Reichsbahn auch in Zukunft ihre 3 hebienffftrasordnung werden hierdurch gehenstandslos Die Vorschrift über den Gerichtsstand stimmt mit? bahn maßgebenden Vestimmungen hat vielmehr der Sondervermögens . dige mne RWnsendlensf der, redete känfti im Range Jleich stehen. Der

i ĩ ü ll. braucht ; t s bi ĩ ĩ e ü ; mini . x . Deutsche Reichsbahn“ und die Geschlossen⸗ Dividend c R sar eigene Wirtschaft und Rechnung führen soll. Dazu brauch Praktlsch hat diese Neuordnung u. a. die bedeutsame Aus⸗ des bisherigen Reichsbahngesetzes überein. sverkehrsminister gemäß * des Gesetzes zu erlassen. Es . ihrer Rechnung legen es nahe, der Reichsbahn 2 . . =

fe ei juristi ö. r⸗ ; - ; r 3 z erständli ĩ i ä - ii w , ,, , n ,, , , 88 ,, , , r g, Ki ene el n e l' aufrechterhalten zu werden. Vielmehr 6 n, . Umständen der 43 ff. des Deutschen Beamtengesetzes im Zu⸗ (l) 83 hält die Bezeichnung „Generaldirektor“ fürn ö. e, , . derartiger Bestimmungen die die . die gleiche Stellung, wie , die Berzinsung von Krediten zu befriedigen ist Begriff des „Sondervermögens ö. stãn 6. 36 J sammenhange mit Organisationsänderungen größeren Um. Minister in seiner Eigenschaft als Leiter der Deutschen Ren . a an en e. . . im Reich be. geschäftlichen Verkehr rechtsfähig wäre. ) Zu z 10 führung in . . . ar Thi ei ö r. ens in den Wartestand versetz, werden können, während bahn aufrecht, um die eigene Wixtschaftsführung und die n, 3 k eschadet der Besonderheiten der Entsprechend ihrer zu fi i, Stellung als Sonder⸗ Die Wirtschafts- und Rechnungsfü d , / /// ,, e, ere. * ) 0 ) reises, Abnahme des Geschä rung auch nach außen in Erschei ete en. . ; ig, d. h. unabhängig vo r inen Reichs ; . ; ; r u Gesetz davon ab, dem Sondervermögen des Reichs ö, d, n,, . re, . . e, der, Degmten pe 88 n l, nne, e, verre hben en. r n, infolge der Ausschaltung n mn we e. . 6 . . k 9 ee, Reichs auf ihre Ordnung Namen „Deutsche Reichsbahn?“ nur des , häftlichen des Wertes seiner dienstlichen Leistungen nicht mehr bei- direktors (bisher: Stell vertretender ö die s ö. . . . , ö f ergänzenden * des 5 3 aber vor, daß die Verwaltung der Schulden en wen war 36 wre. fru . , Verkehrs wegen die n,, . if e. ihn behalten konnte. . . . bei der Deutschen Reichsbahn Gefellschast si hen g ; zu treffen sein ; der 2 Reichs bahn im Einvernehmen zwischen dem ordnung und damit die 6 re . , beizulegen. 6 . je . . . er . 2 , e Kann sonach in beamtenrechtlicher Beziehung im weitesten hat, ist bei dem erweiterten Geschäftskreis des Reichs verin 3u S?] . Reichs verkehrsminister und dem Reichsminister der Finanzen Deutschen Reichs nach 3 36 . 2 . i e e. des daß mit der selbständigen irtschafts hrung . on . Umfange eine Angleichung an das Rei . ministers und Generaldirektors erst recht nötig. Die ö ; ; von diesem ganz oder teilweise der Reichsschulden verwaltung Fassung vom 13 * 1989 satz es eichs bahngesetzes . mögens auch die gleiche Selbständigkeit im Techtsgeschästlichen werben, so läßt sich dies in personglwirtschaftlicher Hinsicht aushebung der Ministerialdirektoren als der Vorstande (6) Infolge der Abtrennung der Rechnung der Reichs übertragen werden kann. *. h ee. . ars 1930) ausgeschaltet. Die Deutsche Handeln verbunden ist, wie sie die Deutsche Reichsbahn als nicht erreichen. Denn die soziale Schichtung der Reichsbahn⸗ glieder soll ebenfalls die besondere Verantwortung der lin won der allgemeinen en,, deichs besteht kein Als mögliche Schuldformen der Kreditaufnahmen be⸗ . n 2. aher im Jahre 1924 für ihre innere Selbst⸗ besondere juristische Person nach dem Gesetz vom 10. Februar beamten weicht wesentlich von den Verhältnissen der übrigen ben Persönlichkeiten betonen; sie entspricht dem Geseznwn das Geschäftsjahr der Rei sbahn dem jeweils vom stimmt das Gesetz die Ausgabe von Schuldverschreibungen oder inn ar . e, ee, e. geschaffen, die in voller 1937 heute genießt, spri t das vorliegende Gesetz noch in ,. Reichs beamten ab. 16. Jebruar 1957. . pril bis 31. Mrz laufenden Rechnungsjahr der sonstigen Schatzanweisungen, die Eingehung von , ./ , . an 2 eren, zer den Verwaltungsstellen der Reichs⸗ besonderen Bestimmung aus, daß die Deutsche Reichsbahn, Nicht weniger als 87 vom Hundert der Beamten he⸗ 3) Die Deutsche Reichsbahn hat als Verkehrsanstah! hsverwaltungen anzugleichen. Als Geschästsjahr ist viel oder die Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein. Diese v i. aufende Prüfung der Geschäftsdorgänge nach einer das heißt die zur Betreuung des Sondervermögens berufene finden sich in Besoldungs ruppen vom Sekretär und Lokomotiv⸗ Reichs dem deutschen Volk und seiner Wirtschaft zu dia das Kalenderjahr bestimmt worden, weil diese zeitliche vier Arten von Kreditgeschäften sind auch in der Reichs⸗ . Verwaltungsrat der Reichsbahn erlassenen besonderen Verwaltung, im rechts geschäftlichen Verkehr allein unter ihrer an abwärts. Auch die . gerade dieser Wahrend das Streben des Gewerbebetriebes in erster renzung der Wirtschaftsperioden für die finanzwirtschaft⸗ schuldenordnung für die Reichsverwaltung allgemein vor⸗ echnungsprifungsorduung zu besorgen hatten. ihrem Nanien handelt (vgl. 5 2 des Entwurfs) eamten find viel mannigfaltiger als die der vergleichbaren auf Gewinnerzielung gerichtet ist, steht beim J Ri Verwaltung der Reichsbahn den Borteil bringt, daß der gesehen: die Regelung für die Reichsbahn ist diesen Bestim—⸗ Diese eigenen Prüfungseinrichtungen der Reichsbahn . . Reichsbegntten. Infolgedessen läßt sich, wie übrigens auch die Sorge für das ö ohl von Voll und Stn Hiiß des alten Jahres in eine ,, ruhige Zeit mungen des allgemeinen Reichsrechts angeglichen worden. haben sich praktisch so bewährt, daß ihre Beibehaltung zweck⸗ III. Die eigene Wirtschaftssührunggt chon früher in Preußen, die Beibehaltung einer eigenen Be⸗ Vorder rund der wirtschaftlichen Betätigung. In dieß m . . daß , der auaus ührungen jahres⸗- E) Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen sind . , ,. insbesondere weil die Prüfung auf diese Der Gesetzentwurf geht von dem 896 aus, daß die soldungsordnung für die Reichsbahn im Rahmen des Reichs⸗ ist he gr nn des öffentlichen Nutzens und der Interg 4 ,, . ö kann. . estimmung ent⸗ die Begebungsformen für uli; Anleihen. Ihre Ausgabe . ie e, de, . der Geschäftsführung im ganzen Reichsbahn auch weiterhin ihre eigene Virtschafts und Rech- besoldungsgesetzes nicht umgehen. der gesamten deutschen Volkswirtschaft unter Wahrung ) 9 gelung im 5 satz 3 der Satzung berührt daher stark die Interessen der allgemeinen Reichs⸗ e im einzelnen umfassen und sich den einzelnen Geschäfts⸗ nungsführung be

n, , ; ö 8 j W die Deutsche Reichs bahn⸗Gesellschaft. ĩ iti 2 . . vorgängen unmittelba schließen k Die Unmi i alten soll. Maßgebend dafür ist die Uber⸗ Belange der Landesverteidigung Aufgabe und Ziel des Rei ; finanzpolitik. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, d gange r anschließen kann. Die Unmittelbarkeit legung, daß die . ein ö es . B. Besondere Begründung zu den einzelnen bahnbetriebes. Damit erfüllt die Reichs bahn Iffentlichꝛ *) Umfang und Bedeutung der Reichsbahnwirtschaft er⸗ die Reichs bahn ner,, . oder . der Prüfung hat den großen Varteil, daß Fehler und daraus des Reichs ist, das nach seiner Wesensart, nach der Art seines Vorschrijten des Gesetzes. aben, und die Erfüllung dieser Aufgaben ist öffenti n für lede Geschäftsfahr eine rechtzeitige Wirtschafts. nur im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen 3 4 Unwirtschaftlichkeiten sogleich abgestellt Geschäftsbetriebes und nach der Natur seiner Aufgaben in ; ienst. J ö ng. Das Gesetz schreibt deshalb vor, daß für jedes ausgeben darf. Das Einvernehmen wird sich zu erstrecken 3. en können. Eine derartige umfassende und eingehende e. Finanzgebarung eine ö. 8 6 e 6 . Zu 51 ö 3u S4 n, ö 4 52 . 26 2 . . 66 4 und auf die . . 3 . . ie reine itsverwaltungen des Reichs. Die Selbständig. j 1 aan * i n ö . . zustellen ist, in den alle voraussichtlichen Einnahmen ? gungen, enen sie aufgelegt werden soll. Die gesetz⸗ ; itten in ihrem Geschäfts⸗ V . i Der Begriff Reichs isen bahnvdermögen, ist aus dem Die „Verwaltungsordnung“ wird im wesentlichen Ausgaben aufzunehmen sind. Dieser Wirtschaftsplan hat liche 2 entspricht im wesentlichen dem 2 betrieb stehenden Beamten vorgenommen werden. Bedenken

keit und Beweglichkeit in der Wirtschaftsführung ohne Reichsbahngesetz übernommen, nach dessen 3 6 die Reichs= ĩ . rain der Geschäftzordnun r 1ehmen l den Bear orgeno . trengere etatmäßige Einengung hat sich bei der Reichsbahn 3 , . x l , . haben, was heute in der nung die Natur des für die übrigen Reichsverwaltungen auf⸗ Rechtszustand nach 3 8 Absatz 4 des Reichsbahngesetzes vom gegen die Objektivität der Prüfungshandhabung werden strenge atmãßig gung hat sich 8 eisenbahnen (einschließlich der Beteiligungen an anderen Deutschen Reichsbahn geregelt ist. . slenden a , one 96 durch 30 * 13. Marz 1930. Bei der . der übrigen *. §S 8 Ab⸗ beseitigt, wenn der Prüfungsdienst in seiner organisatorischen

. 27 Vorzugsaktien gehört in erster Linie der Anspruch auf die ber en s ed.

2 5 z & 9 2 . 2 . . in den zurückliegenden wechselvollen Jahren bei der ordnungs Unternehmungen) das Reichseisenbahnvermögen bilden und satz 1 des vorliegenden Gesetzes zulässigen Kredite ist die Stellung unabhängig von den eigentlichen Verwaltungsstellen

mäßigen Erfüllung ihrer Verkehrsaufgaben und ihrer wirt⸗ = ʒ x ; . ö Ellten Haushalts selbst, sondern er enthält lediglich das —ĩ . ö. 6 ; = . . h als solche Eigentum des Reichs geblieben sind. Außer diesem . Zu 55 gramm für die gesamle Geschäfts und ltr e chr, Reichsbahn gesetzlich keinen Beschränkungen unterworfen. der Reichsbahn ist. Dies schreibt das Gesetz im Absatz 2 des a

n bewährt. So war es der Reichsbahn ö enn, J =. . .

3 Verkehrsunternehmen 6. auf Gedeih und . 291 Neichseisenbahnver mögen . , . é, . Nachdem durch das Gesetz vom 10. Februar 183 nächsten Jahres. Der Zeitpunkt der Aufstellung dieses G6) Die staatsrechtliche Stellung der Reichsbahn als 5 10 ausdrücklich vor.

der dentschen Wirtschaft verbunden ist, möglich, den Schwan⸗ k 9a i . die Bergrdnung vom 4. Marz ids der Verwaltungen Nanims liegt naturgemäß erhebliche Zeit vor Beginn Des Sondervermögen des Reichs wirkt sich folgerichtig dahin aus, Im übrigen schließt sich die Regelung an den bestehenden J einen „Beirat der Deutschen Reichsbahn“ umgewandelt wn i Geschäftsjahres; in einem solchen Zeitpunkt lann der daß ihre. Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen Zustand für den Reichsbahn⸗Prüfungsdienst weitgehend an.

kungen der Konjunktur und den organischen Umlagerungen ĩ z 65 ; ö er De . . ; . ; un ! . . eee , . k Cel hn fender, gl, unß. der Beirai in der Jwischenzült bereite Latz ,, . materiell solche des Reichs sind, für die aber das Reich mit . PFrüfungszrgane sind örtliche Prüfungsämter bei den

je 6 tigkeit v ; ; ist, wird hier keine weitere Anderung in der Organisatin indli Die Re einem besonderen Teil seines Vermögens, nämlich mi Reichs hahndirelti ei ; i , , d d e, dt,, hi, , d nn, m n, n, , , , , 1 vor, daß die Reichsbahn auch in ihrer neuen Gestalt, eines das bis dahin von der Unternegmung Osterreichische Vundes· her 18 als reichlich ö erwiesen hat, auf 14 vernn oben aufs engste mit der deutschen Wirtschaft v 3 war sprechend müssen, die Schuldberschreibungen und Schatz:, zelheiten der Ausführung des Prüfungsdienstes durch diefe eue ned he he nenn eherne rtschestzter pet bahnen“ treuhände isch derwchtete fee ende ne, werd, ü , bleibt, der nach den für sie zu erlassenden besonderen Bestim— mögen und das Vermögen des Wirtschaftskörpers „Oster⸗ Rll der Beteiligung der Vertreter der Vorzug U dnn me m, bag dle Wend 9g . Beziehung gleichbehandelt werden. Zum Teil war diese Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit) dem Reichs— 2 r m, eichische Vundet hahnen von der Deulschen Reichsbahn als im Ve rat andern st h nüchtz. fing ( ,, i 36 ; 6 ö an 2 ; Gleichbehandlung der Reichsbahnanleihen in einzelnen Gesetzen minister der Finanzen und dem Präsidenten des Rechnungs⸗ i er ee e s, ,, ,,,, , e n,, r dem Heseg auch weiterhin haben ird, ergibi sich von selbst, Sonde! be'mb , ,, JJ häftsilahres anzupaffen, Steigende Vertehrsleistungen bei . J . : . ue en, gen zu einem Sondervermögen des Reichs ver ; J . 1 tung des Reichspräsidenten vom 18. März 1933 Kapitel XVII! Ar- ; ö . , . 1 fegen nen n, . . ö K . est ,. ; ö. . zig e e be rn, er n,, 6 h , . bl. 13 122) vom ö ,,,, k der Deutschen Reichsbahn wndhn e bens fännen. Pie fir die Wirtschaflsführung der waltet wird. die jetzt rei ge Verkehrs, nicht im Geldverdienen liegt. Wenn demgegnn ingen mit sich. Umgekehrt zwingen fallende Einnahmen werb sol . n,, 965 . 3 k ö von der Wertpapiersteuer befreit; Anschaffungsgeschäfte über daß das Gesetz in gewissem Umfange eine Einflußnahme des

; ; j detendeutschen Gebieten einen Teil des Reichs eisenbahnver⸗ ; n 1e uch e Reichsbahn maßgebenden Vorschriften, soll vielmehr der . ͤ ; l im Absatz? betont wird, daß die Reichsbahn grundsähl öintender Konjunktur zur Einschränk der Ausgabe i ; 1m r Ri j . mögens bilden, ist durch die Verordnung vom 19. Oktober ? ö 1 ö ĩ zu , ung der Ausgaben, Rei 8 als der für die Leitung und rem 9 . G 1446) ausdrücklich hestimmt worden. . mit ö k ö 9 ned i ech gan sgh eich nicht . werden soll. Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn waren von der Reichs ministers der Fi D es Vrästhe ten d

ö . glich ein Pregranm darstellende Wirtschaftsplan ge är numhsa gfte ner freige tell 6 138 und '0 des Napitalper, nungshofs bes k ö 2

tung der Reichsbahn zuständige und verantwortliche Reichs⸗ 1935 (Reichsgesetzf 186. . jung 2. ter 3 Es j selbstverständlich, daß dabei unbeschadet Ebenso sind die bisherigen Staatseisenbahnen und deren k 1 in den Sinne: Wenn auch ‚Gemeinnutz die Kin Hes, derartigen e,, . beweglich zu folgen. Bie lehrösteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, Reichsgesetzbl. ! des Reichsb ö e. . ** en Ausgabenansätze geben daher S. 1060, 19615. Die 6 im Gesetz festgelegte er in! . .

bene ger ö. tnisse der Reichsbahn die für die alle Reben betriebe im Memelland Teil des , er Reichsbahnpolitik bildet, J soll doch die Reichsbahn Wirtschaftsplan enthalten Grundsatze beachtet werden. Die Wirtschafts führung in den Das Reichseisenbahnnermögen nach s 1. die kes Gesetz⸗. ie seltsst burch lhre Verkehr und Lartfpontik ir di den einzeinen Sachgebieten an, fie hinden die Reich bahn gen der Reichsbahn mit ,, d

meine öffentliche Finanzverwaltung im Reich bestehenden mögens geworden. bedingt eine 6e Wirtschaft führen, und dazu gehirn die Richtlinie für die in Aussicht genommenen Ausgaben Gleichstellung der Schuldver ̃ afts ige umfaßt hiernach grundfätzlich alle Gegenstände (Sachen und R n,. sich . h a Reie hs r ; ; 9 m. e ee n, ee, ,, ,,, r e e ,, e imn ĩ i die Sicher aft auf Grund ihres Betriebsrechts (vgl. und 6 de . ; I ; Per 8B. esonders ver⸗ . . = zen ,, e, , ,,. ,, be , är genere, ei. 9 3. ö 2 i gn soll entsprechend ihrer staateheli , . . ö 1 den i,. 2 1 . . ö enutzt oder verwaltet worden sind. ie wichtigsten Be⸗ , d, eientticke ? der al . engem 3 aug damit tende Re n im * . ee e,. 6 ,, wird hiernach auch in Zukunft . des Reichseisenbahnvermögens (einschließlich der . . k 4 und H die Personalwirischaft den jeweiligen Sinne des 8 96 Absatz 4 BGB. als vom Reich ausgegeben . ö r, ihm. Anre⸗ Elbständig und losgelöst . der allgemeinen . des von den Hsterreichischen . in . de ,. schaft ö. öffentlichen Dienst erfüllen sogl. 8 3 2 94 sern eine ,,, * K e ger ,, 96 3 . Anregungen 1 . werden J f , in 1 astziahr 1 en Gebieten und im Memelland hinzugekommenen Ver⸗ 6e n jeßen für die Geschäfts- und Wirte al irtschaft. . e s,. g de egie⸗⸗ ; . ; ; . ke d,, ,,, , e , 5 die Reichs! Veni schäfts; bahnen mit ihren Betriebsmitteln, alle Grundstücke und An⸗ ö und Gewerb t für die auf Erwerb abg ! n abzuwe to ö oben oder . . . 9 ; 47 a,,. . ö . 8. e . 6 e n n ie,. . des Reichs die der Abwicklung And Sicherung des Re ,, . Ihn dessen tit! ö und alle nötizen Maßnahnien rash 8. * . ö dsätze über die A . * af . die tatsächliche Entwicklung veränderten Vedürfnifsen angassen triebs oder Perkehrs der Reichseisenbahnen zu dienen be⸗ JHesetz dafür die nötige Regelung. 2 G) Der Wirtschakte 3 flüssigen ö J n 1 ; aer r e. . d een . einerseits und dem Leiter des ö 3 3 2 kann. Die Festsetzung dieses „Wirtschaftsplanes“ und seiner stimmt sind (dazu gehören auch die Werkstätten, Kraftwerke, Die wirtschaftlich selbständige Verwaltung des En . Wirtschaftsplan ,,, neben den er⸗ r, e. e , . a ge 9 : . Reichs verkehrs⸗ fare eiseit soll der Reichs berkehr . f r, . ienstes eiwa notwendig werdenden Anderungen ift in die Hanb des Dienstwohngebäude usw), alle . der Reichseisen⸗ vermögens „Deutsche Reichsbahn“ und die Abtrenninn h dahn nn hmn, den voraussichtlichen Gesamtbedarf der nan n bestimmen . em Reichsminister der F mit ben Reichsminister der eee 34 ö , , Reichsverkehrsministers gelegt. Hierbei ist das Einvernehmen bahnen und der Reichseisenbahngrundstücke; der Kraftfahr⸗ Rechnung von der allgemeinen Rechnung des Rei ndlage . r Persönliche und sachliche Aufwendungen. 9 diesen Mind unn e fig fssend a k der mit dem Reichsminister . Finanzen aus den zu 57 des Ge⸗ betrieb der Deutschen Reichsbahn mitsamt seinen Fahrzeugen zwangelgufig zu der Forderung, daß die Reichsbahn men 3 herson ien Ausgaben ist u. a. auch der d Iinanzen und de rhsidanten des r. . Shofz . setzes näher dargelegten Gründen vorgesehen. und baulichen Anlagen; alle übrigen Nebenbetriebe, wie z B. gabe jeder ordnungsmäßigen Wirtschafts führung den maßigen . en er. der Reichs bahnverwaltung an () Nach 1 des Gesetzes besteht das als Sondervermögen eutschen Reichs liegt der Gedank d ö daß di Die Reichsbahn soll zur Ermittlung ihres wirtschaftlichen die k die Bodensee⸗Dampfschiffahrt, einige Häfen, gleich der . in den , . und n , in . umfaßt und damit als Teil des Wirt⸗ „Deutsche Reichsbahn“ zu verwaltende Reichseisenbahn⸗ obersten Rel gehör. auch im ech 25 dee Lene 66 in den einzelnen Ge ieren auch in Zukunft die Bahnhofswirtschaften usw.; ferner sind Teile des Reichs⸗ . für 26. schäftsbereich . bständig zu 6 Die E. esem Sinne zu betrachten ist. vermögen aus dem Vermögen des Reichs, das dem Betrieb vermögens „Deutsche Reichsbahn“ in einem Umfange be⸗

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Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen ausstellen. eisenbahnvermögens die Betriebsvorräte, Kassenbestände, Sie wird daher im 5 6 angewiesen, ihre irts 1 H und Au ägabeansätze vranschlagt ver. der gäeichsetsenbahnen gewidmet und in ihm erwarben ift. Wenn auch das Handelsrecht auf die Reichsbahn unmittelbar Bankguthaben und Wertpapiere der Deutschen Reichsbahn, führen, daß sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben sschen Re hen Reichs verkehrsminister als Leiter der und ferner aus dem Vermögen der bisherigen Deutschen keine Anwendung finden kann, so werden doch die in An⸗ ihre Beteiligungen an anderen Unternehmungen, der Grund⸗ . notwendigen Ausgaben selbst bescteitem ; . ö. ahn. Das gilt auch f die persönlichen Reichsbahn einschließlich aller öffentlichen und privaten Rechte lehnung an kaufmännische Gepflogenheiten und Handelsrechts⸗ besitz, der schon bisher zum Reichseisenbahnnermögen gehörte den Ausgaben im Sinne dieser Vo chrift gehören . hae n en Stellenplan. Da indessen die Finanz und und Berbindlichkeiten sowie aus den aktiven und passiven sätze entwickelten bisherigen Grundsätze für die Aufstellung der und für Verwaltungszwecke, Wohnzwecke, als Vorrats elande, Betriebstechnung erscheinenden Ausgaben für di K k der Deutschen Reichsbahn als Betriebs⸗ Vermögenswerten, die durch die Oesterreichischen Bundes⸗ Jahresabschlüsse weiter richtungweisend bleiben. zu gewerblichen Zwecken in den Händen Dritter oder für 6 sowie 9 die Unterhaltung und Erne, bei die r 6 jederzeit so ausgerichtet sein muß, daß bahnen, die Eisenbahnen der sudetendeutschen 6 und des Schließlich hat sich der im Jahre 1924 eingerichtete eigene . Zwecke in der Verwaltung der Reichsbahn stand; ahnanlagen un ahrzeuge, ferner die Ab abe 9. e mtinterssen te Neichsvermaltungen geltende, durch die Memellandes hinzugekommen sind. Es ist an sich selbstver⸗ , ,. er Reichsbahn praktisch . bewährt daß Kine schlleßlich alle mit Teilen des Reichtseisenbahnvermögens ver- meine Neichskasse 6s 1 13 fer 8 de e, nen hin de Reichs bestimmie einheitliche Linie der ständlich, daß mit der Vermögensmasse der bisherigen eibehaltung zweckmäßig erscheint, ins! 6 unte? dem bundenen Rechte und Verbindlichkeiten sowie alles, was in pflichtungen aus dem Schulden zenst für Kredite ö ö. iichtsinanz. und Wirtschaflspolitik gewahrt Deutschen Reichsbahn, wie sie sich nach dem Gesetz zur Neu— . igen Ländereisenbahnen dur taats⸗ schaft ausgegehenen Vorzugsaktien; hierzu sind dorgesehenen Ablieferungen an die allgemeine Reichs Reichsbahn vom 10. u, . ö . ö . 4 2. damit . alle die Aufwendungen zu rechnen, die slt n . ö . 8 h ch . chsb e. m 10. Feb . . GReichsgesetzbl. II S. 47) rechuung auf ö

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; 63 . i . . - habahr Rund im Sink un Gesichtspunkt der Schnelligkeit und Schlagkraft der Prüfungs⸗ dem y, ,,, erworben wird. ber Dividende auf die von der Deutschen Reichs ö. 1242166 im Hinblick auf die in den s§8 12, 13 Ziffer 3 des regelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen

. ö 3 ö ö ö

, . durch fachkundige Prüfer. Zur Wahrung ein⸗ Da die ehema heitlicher, mit den allgemeinen Reichsvorschriften überein] vertrag von 1920 Reichseisenbahnen geworden si

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