1939 / 158 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Jul 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs. und Staatsanzeiger Rr 138 vom 12 Juli 1939. S. 4

8 12 des Gesetzes erlegt der Reichsbahn die Verpflichtung lung der Grundgedanken, die auch im sz or der

zur , einer Abgabe ö. die . , a, ie bei Verkehrseinnahmen, das sind die Einnahme em ; ; ;

. ö 29 die , bor lh 'hehs diedenr Nie der Rentscen Reichs ahn unten den Gefc cis int ihrer 3 vom Hundert dieser Einnahmen, mindestens aber auf . ; 100 Mio RM für jedes Geschäftsjahr bemessen worden ist. stungen zugestanden wird, muß fie umgekehrt auch gehalten Sind die Verkehrseinnahmen in einem Geschäftsjahr höher als 3 4600 Mio RM, so soll die Reichsbahn einen Mehrbetrag an derer Verwaltungen zu vergüten.

wendung des Ueberschusses der Gewinn⸗ und Ver

Für die Dividendenrücklage besteht jetzt kein Bedürfnis bestimmung gewi mehr, da die Dividende auf die Vorzugsaktien nach 5 9 deutlich auszusprechen. Mit „Gewerbe“ hat die Tätigkeit der Absatz? des Gesetzes künftig an gleicher Stelle wie der Zinsen⸗ Deutschen 3

dienst der Kredite vorweg zu decken ist. Die Ausgleichsrück- Reichsbahn sich ihre Leistungen angemessen vergüten läßt, lage ist dagegen beibehalten, und zwar mit einem Betrage von so steht das nicht im Widerspruch zu der öffentlichen Zweck= nunmehr 600 Mio RM. Der Rücklage sollen wie bisher bestimmung; vielmehr setzen erst die Einnahmen sie instand, jührlich 2 vom Hundert dM gesamten Betriebseinnahmen die ihr zugewiesenen öffentlichen Aufgaben für Volk und überwiesen werden. Dabei ist klargestellt, daß diefe Ueber⸗ Wirtschast zu erfüllen. . weisungen auch dann vorzunehmen sind, wenn die Rücklage den vorgesehenen Betrag von 600 Millionen Reichsmark stättengesetzes auf den Reichsbahnbetrieb einschließlich der

von Fehlbeträgen ihrer Zweckbestimmung gemäß in Anspruch

(2) 5 19 Absatz 3 Ziffer 4 der Satzung für die Deutsche

geführt werden. Bei gleichmäßiger Aufteilung des Betrages der ausgegebenen Vorzugsaktien von 1081 Millionen Reichs⸗

hervorgehoben, daß die Vorschriften des waren für diesen Zweck jährlich 36 Millionen Reichsmark Es besteht kein Anlaß, an diesen zweckmäßigen Be⸗

(3 Aus dem nach Erfüllung der Verpflichtungen in

( Das Gesetz schreibt ferner die Bildung von Sonder⸗

er Reichsver⸗

er einzelnen Zu 514 Die gegenseitige Abgeltung der Leistungen ist eine

ildet eine der Voraussetzungen für verantwortungsbewußtes Zu s12 Wirtschaften. Die Vorschrift stellt sich dar als k

irtschafts⸗ bestimmungen für die Reichsbehörden zum Ausdruck kommen, und entspricht dem bisherigen 5 13 des Reichsbahngesetzes. finanzwirtschaftlichen Selbständigkeit Abgeltung ihrer Lei⸗ sein, die von ihr in Anspruch genommenen „Leistungen“ an⸗

Wie bisher soll die Bestimmung des 8 14 des vorliegen⸗

die allgemeine Reichskasse leisten, und zwar in Höhe von ; J ; nee. 16 9. Hundert 3. . 1 Mio 36 er en den Gesetzes nicht ausschließen, daß zwischen den beteiligten

Betrag der Verkehrseinnahmen. Sind die Verkehrseinnahmen niedriger als 4600 Mio RM, so ermäßigt sich die Abgabe um 10 vom Hundert des Minderbetrags.

Die Abgabe an die allgemeine Reich tasse ist ach dem Satz 2 aufrechterhalten, da das neue Gesetz an den bestehen⸗

Gesetz bis zum Betrag von 120 Mio RM in der Betriebs⸗ w . ; ; . rechnung zu verrechnen; sie erscheint damit infoweit rech= den Rechtsverhältnissen auf diesem Gebiet grundsätzlich nichts

nungsmäßig als ein Teil des Betriebsaufwands. Die höhere . Abgabe ist aus dem im Rahmen der Gewinn⸗ und Verlust⸗ Zu S 15 rechnung verbleibenden Ueberschuß zu leisten. nah Der Beitrag der Reichsbahn für allgemeine Reichszwecke richten, als ihnen auch die übrigen Teile der Reichs verwal⸗ entspringt der Erwägung, daß das Sondervermögen Deutsche tung unterworfen sind. Mit ihrer Stellung als Reichsver⸗ Reichsbahn neben seinem gemeinnützigen Dienst an Staat und waltung wäre es nicht verträglich, ihr die bisherige Vorzugs⸗ Wirtschaft auch durch finanzielle Mithilfe an der Erfüllung ᷣstellung nach 314 des alten Reichsbahngesetzes uneingeschränkt der allgemeinen Aufgaben mitwirken soll, die dem Reich zu belassen. Zugleich folgt aus der Stellung der Reichsbahn gestellt sind. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags warm als Reichsverwaltung aber . daß sie nicht schlechter gestellt zu berücksichtigen, daß die Reichsbahn ohnehin schon erheb- sein darf als die übrigen Tei liche finanzielle Lasten zugunsten der allgemeinen Reichs⸗ Gesetz betrachtet diese steuerliche Gleichbehandlung der Reichs⸗ verwaltung trägt, leistungen? mit ber an die Reichsfinanzverwaltung abzu⸗ Reichsverwaltung und sieht deshalb davon ab, dem Grundsatz führenden Beförderungssteuer belastet sind, die allein durch⸗ im Gesetz hinsichtlich der Steuern noch besonders Ausdruck , 6 vom Hundert ihrer jährlichen Betriebseinnahmen ausmacht. .

Verwaltungen besondere Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen getroffen werden. Soweit solche Regelungen, zu denen insbesondere auch die Vergünstigungen für Wehrmacht⸗ transporte gehören, bereits getroffen sind, bleiben sie nach

ändern will.

Die Deutsche Reichsbahn hat Steuern insoweit zu ent⸗

e der Reichsverwaltung. Das

daß insbesondere ihre Beförderungs- bahn als selbstverständlichen , ihrer Eigenschaft als

zu geben. An der gegenwärtigen Rechtslage hinsichtlich der Grundsteuer, die durch das Grundsteuergesetz vom 1. Dezember Zu 1s 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 3 reichsrechtlich geregelt worden

ist, und hinsichtlich der Gebäudeentschuldungssteuer G6 5 Abs. 2

§z 13 des Gesetzes gibt bindende Richtlinien 64 die Ver⸗ des Gesetzes über gegenseitige Besteuerung in der Fassung ö. Verlustrechnung, des § 24 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen der nach Erfüllung des Dienstes der Kredite und Vorzugs⸗ vom 1. Dezember 1936, Reichsgesetzbl. 1 S. 61) wird durch aktien und der notwendigen Rückstellungen für rechtliche Ver⸗ dieses Gesetz nichts geändert. pflichtungen verbleibt. Die Ziffernfolge der einzelnen Posten, für die der Ueberschuß der Gewinn- und Verlustrechnung nach die Reichsbahn den übrigen Teilen der Reichsverwaltung z 13 3 soll, bedeutet zugleich die Rang⸗ und Reihenfolge gleichgestellt sein 68 1 und 2 des Gesetzes über die gegen⸗ ihrer Deckung. (1) An erster Stelle sieht das Gesetz die Bildung einer S. 252 allgemeinen Rücklage (Ausgleichsrücklage) vor. Angemessene Rücklagen sind für ein Wirtschaftsunternehmen von der Be⸗ tungskostenzuschüsse an Gemeinden“ ist in das neue Gesetz

Auch bei Entrichtung von Gebühren und Beiträgen soll

seitige Besteuerung vom 10. August 1925, Reichsgesetzbl. 8 15 des bisherigen Reichsbahngesetzes über „Verwal⸗

1030 (Reichsgesetzbl. 1 S. 215)

eutung hatte, ist gegenstandslos

eichsbahn auch weiter gültig; eine Anderung der bestehenden

Nachdem die Reichsbahn mit der Rückgliederung zum Reich wieder 7 und ausschließlich ihrer n e Zweck⸗ met ist, empfiehlt es sich, dies auch im Hesetz

eichsbahn nichts zu tun. Wenn die Deutsche

Daß die Vorschriften der Gewerbeordnung und des Gast⸗

abschluß wurde gemäß § 13 der Satzung vom Verwaltungsrat m bereits einmal erreicht hatte, dann aber zum Ausgleich der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft festgestellt. t kl iB in (I) S 11 des neuen Gesetzes hält an diesen Verpflichtungen genommen werden mußte. Können der Ausgleichs rücklage die der Reichsbahn fest, da die jährliche Bilanz und die Gewinn⸗ vorgeschriebenen Beträge in einem Geschäfts jahre mangels und Verlustrechnung zur Ermittelung des wirtschaftlichen eines entsprechenden Ueberschusses in der Gewinn⸗ und Ver⸗ Ergebnisses und zur Gewinnung klarer Erkenntnisse über den lustrechnung nicht zugeführt werden, so sollen diese Unier⸗ Wirtschaftserfolg der Reichsbahn unentbehrlich sind. Die Vor⸗ lassungen in späteren Jahren nachgeholt werden, freilich schrift regelt die Einzelheiten, wie der Jahresabschluß auf⸗ beschränkt auf jährlich 1 vom Hundert der Betriebseinnahmen, zustellen ist, nicht, begnügt sich vielmehr mit der Festlegung damit der Ueberschuß der Gewinn⸗ und Verlustrechnung nicht allgemeiner Grundsätze. Danach muß der Jahresabschluß so übermäßig allein für die Ausgleichs rücklage beansprucht wird. gegliedert werden, daß er einen klaren Einblic in die Lage der Wenn die Ausgleichs rücklage auf 600 Millionen Reichsmark Reichsbahn gewährt. Die an sich einen Teil der Gewinn- und aufgefüllt ist, können ihr im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ Verlustrechnung bildende Rechung des Betriebes soll be⸗ minister der Finanzen weitere Beträge zugewiesen werden. sonders dargestellt werden, weil sie für die Beurteilung des ia ; wirtschaftlichen Erfolges der Reichsbahn überragende Be⸗ Reichsbahn⸗Gesellschaft sah vor, daß vom Jahre 1935 an eine deutung hat. Für die Gliederung der Betriebsrechnung besondere Rücklage für die Einziehung der Vorzugsaktien schreibt S 11 die bisher schon bei der Reichsbahn übliche und anzusammeln ist. Bestimmungsgemãß soll die Einlösung der bewährte Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Vorzugsaktien spätestens bis zum 31. Dezember 1964 durch⸗ Ausgaben für die Betriebsführung sowie für die Unterhaltung und jür die Erneuerung der Bahnanlagen und Fahrzeuge vor. r 2) Zur Klarstellung der Rechtslage wird im Absatz? des mark auf den durch diesen Endzeitpunkt begrenzten Zeitraum S 11 ausdrückli Handeisrechts at die Aufstellung des Jahresabschlusses der zurückzustellen. Deutschen Reichsbahn nicht gelten. Die Nichtanwendbarkeit . di dieser Bestimmungen ist die Folge davon, daß die Reichsbahn stimmungen etwas zu ändern. Sie sind daher unter Ziffer 2 kein kaufmännisches Unternehmen im Sinne des Handelsrechts in den 5 13 des neues Gesetzes inhaltlich übernommen worden. ist (ogl. die Begründung zu 5 6). ] Ver ĩ 3) Nach Absatz A des g 11 wird der Jahresabschluß der Ziffer 1 und 2 verbleibenden Ueberschuß ist die Abgabe an die Reichsbahn künftig von der Reichsregierung festgesetzt. Vor allgemeine Reichskasse insoweit zu entrichten, als sie den der Festsetzung soll der Jahresabschluß vom Hauptprüfungs⸗ Betrag von 120 Millionen Reichsmark übersteigt, der in der amt der Reichsbahn geprüft und durch den Präsidenten des Betriebsrechnung zu verrechnen ist. Rechnungshofs des Deutschen Reichs begutachtet werden. f Diese Prüfung und Begutachtung entspricht im wesentlichen rücklagen vor, soweit sie wirtschaftlich geboten sind. Diese dem bisher bei der Deutschen Keichsbahn bewährten Ver⸗ absichtlich weitgefaßte Bestimmung trägt den im voraus schwer fahren. Neu vorgesehen ist dabei die Mitwirkung des Prä= übersehbaren wirtschaftlichen Notwendigkeiten Rechnung, die sidenten des Rechnungshofs des Deutschen Reichs, womit der sich bei der Wirtschaftsführung der Reichsbahn einstellen obersten Spitze des allgemeinen Prüfungsdienstes im Reich können. Die Reichsbahn soll in derartigen Fällen nicht nur Gelegenheit gegeben wird, ihren Einfluß auch bei der Prüfung die Möglichkeit, sondern auch die, Verpflichtung zur des Sondervermögens „Deutsche Reichsbahn“ geltend zu Ansammlung besonderer Rücklagen für bestimmte Sonder⸗ zwecke nach vernünftigen Wirtschaftsgrundsätzen haben. Für 4) Die Vorschrift im Absatz 5 über die Pflicht zur Ver⸗ ihre Bildung ist das Einvernehmen mit dem Reichsminister öffentlichung des Jahresabschlusses und die dafür vorgesehene der ,. erforderlich. Frist von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stimmt . mit der bisherigen gesetzlichen Regelung in 8 30 des Reichs⸗ Uberweisungen verbleibenden Gewinns soll Re bahngesetzes vom 13. März 1930 überein. Bei der wirtschaft⸗ lehrsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der lichen Bedeutung der Reichsbahn hat die , ein Finanzen befinden. Recht darauf, über die Wirtschaftsergebnisse Geschäftsjahre rechtzeitig unterrichtet zu werden. Diesem ö tragen die Bestimmungen in angemessener Weise . Folge der getrennten Wirtschaftsführung. Sie echnung.

5) Uber die Verwendung des nach diesen er gn und

deutung der Reichsbahn zum Ausgleich von Konjunktur⸗ nicht besonders aufgenommen worden, da hierüber bereits

schwankungen und zur Sicherstellung einer gleichmäßigen 5 3 des Gesetzes über die . der Verwaltungs.

Virtschaftspolitit auf längere Sicht unerläßlich. Aus diesen kostenzuschüsse vom 17. Juli 16

Gründen sah auch schon die Satzung für die Deutsche Reichs- inhaltlich die gleiche Regelung enthält. 31 393. dieses bahn⸗Gesellschaft in 3 19 eine Ausgleichsrücklage im Betrage Gesetzes, der die Verbin 1 mit dem Reichsbahngesetz her⸗

von 450 Millionen Reichsmark vor, der jährlich 2 vom gestellt und nur formale Be

Hundert der gesamten Betriebseinnahmen zu überweisen geiworden Das ,, ,, bleibt für die 3

waren. Daneben war zur Sicherstellung der Ausschüttung

der Vorzugsdividende auf die Vorzugsaktien eine zunächst auf Rechtslage tritt also hinsichtlich der Verwaltungskostenzuschüsse

50 Millionen Reichsmark bemessene und mit 1 vom Hundert nicht ein. .

der Betriebseinnahmen zu dotierende Dividendenrücklage vor⸗ Zu S516

gesehen, die unter bestimmten Voraussetzungen auf 106 Mil⸗

lionen Reichsmark erhöht werden sollte.

Rechtszustand. Für den Ladenschluß der Bahnhofsvertg

. Witwe eines ehemaligen preußischen oder hin

ist. Dabei bleibt jedoch darauf hinzuweisen, d

Nebenbetriebe nicht anwendbar sind, entspricht dem heut

stellen bleibt es bei der im Jahre 1927 in den Richth jür die Behandlung der Bahnhofswirtschaften und Bahn verkaufsstellen von Regierung und Reichsbahn gemeinsan troffenen Regelung. ;

Zu S 17

I 17 wiederholt den bereits in Artikel 2 Ziffer 1 89 des Gesetzes vom 10. Februar 1937 , ,, Grun daß die Dienststellen der Deutschen Reichsbahn Reichsbehr sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz können durch die waltungsordnung vorgesehen werden. .

Zu 518 ; (D Nachdem bereits im Gesetz zur ,,, der hältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn! 10. Februar 1937 in Artikel 2 Ziffer 5 bestimmt worden daß die Reichsbahnbeamten wieder unmittelbare Reichsbe werden, blieb nur übrig, diese Rechtsfolge in das neue Ry bahn cht zu übernehmen und sie zu bestätigen. Dies praktisch dazu, daß die bisherigen besonderen Rechtsgrund auf denen sch das Reichsbahnbeamtenrecht aufbaute, nän die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reichsbahngen das Reichsbahnpersonalgesetz und die auf Grund einen sonderen Ermächtigung erlassene Personalordnung Kraft treten. Künftig ö alle für die unmittelbaren R. beamten bestimmten Vorschriften ohne weiteres auch fuß Reichsbahnbeamten, ohne daß es hierzu in jedem Falle m der Vergangenheit eines r ren Aktes der Reichsba darf. Eine Ausnahme greift lediglich in den wenigen si Platz, in denen sich aus dem neuen Reichsbahngesetz in der Eigenschaft der Deutschen Reichsbahn als. eines So vermögens des Reiches mit eigener Wirtschafts⸗ und nungsführung etwas Abweichendes ergibt.

(2) Bisher war für die . oberste R behörde im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen Reichs der Generaldirektor. Dies hing mit ihrer Eigen als mittelbare Reichsbeamte zusammen. Nachdem sie i Stellung von unmittelbaren Reichsbeamten überführt wa . ist für sie oberste Dienstbehörde im Sinne des Den

eamtengesetzes der Reichsverkehrsminister. k (3) Die Deutsche Reichsbahn zahlt die Ruhegehälter interbliebenenbezüge sowie gewisse andere Lasten nicht ür die Beamten, deren Dienstverhältnis im Rahmen jetzigen Organisationsform beendet wird, sondern auch ehemaligen Beamten der früheren Staatseisenbahnen um . Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen letzten echnung der allgemeinen Reichskasse), der Reichseisen verwaltung, wie sie vom 1. April 1926 bis 12. Februar! bestanden hat, des Unternehmens „Deutsche Reichs bahn der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft sowie der Osten chen Bundesbahnen und ihrer Rechtsvorgänger gemäß 6 Regelung und schließlich gewisser Versorgh berechtigter der Eifenbahnen in den sudetendeutschen Gebt Dies . in den verschiedenen Gesetzen, mit denen jeweil 1919 die staatsrechtliche Struktur der Reichsbahn geäh wurde, festgelegt worden. Um eine einheitliche Behand der Angelegenheiten des genannten Personenkreises sicha stellen, erscheint es angezeigt, für diesen Personen krei oberste Dienstbehörde den Reichs verkehrsminister zu bestimn Hierfür spricht auch die wirtschaftliche 3 daß es zweckmäßig ist, beispielsweise über die Frage, ob der

er. 168

(Fortsetzuug aus dem hauptblatt)

gelung wenigstens vorübergehend in der Ostmark im Sudetenlande nicht in vollem Umfange durchführen . Sowohl die ehemaligen Osterreichischen Bundesbahnen anch die Tschechoslowakische Staatseisenbahnverwaltung hen im großen Umfange Bedienstete in das Beamtenver⸗ tnis übernommen, die nach den Auffassungen des Altreichs heitertätigkeiten verrichten, An sich wäre es erforderlich vesen, diese Bediensteten bei ihrer Eingliederung in den rsonalkörper der Reichs bahn in das Arbeiterverhältnis zu erführen und sie der Dienst⸗ und Lohnordnung für die beiter der Deutschen Reichsbahn n unterstellen. Hiervon man aus sozialen Erwägungen abgesehen; die Bediensteten d vielmehr ebenso wie die übrigen im wirklichen Beamten⸗ nst verwendeten Beamten der beiden n,, . Eisenbahn⸗ waltungen Reichsbahnbeamte geworden. Die Maßnahme jedoch einmalig. Dies ergibt öh . rein äußerlich dar⸗ s, daß die in Frage kommenden Gefo gschaftsmitglieder in ondere sogenannte ö, der Reichsbahn⸗ oldungsordnung eingestuft worden sind. Diese O⸗Gruppen hen den künftig wegfallenden Besoldungsgruppen gleich.

3u 20 () In den , ,, von 1924 und 1930 war damaligen Gesellschaft das Recht zur Aufstellung einer jenen Besoldungsordnung zugestanden worden. Sie hatte och diese Befugnis lediglich mit der bedeutsamen Ein⸗ sänkung, daß bei Abweichungen von den Reichsgrundsätzen jedem Falle die Zustimmung der Reichsregierung 3

en war. Praktisch hat sich die Besoldungspolitik der Reichs⸗ hn stets eng an die entsprechenden Maßnahmen des Reiches gelehnt. Diese Anlehnung . insbesondere für das Gebiet

materiellen Besoldungsrechts, d. h. für jene Vorschriften rchgeführt worden, die im Reich im Besoldungsgesetz und den Besoldungsvorschriften enthalten sind. Vom Reichs⸗ cht ist die Reichsbahn nur da abgewichen, wo dies durch die nderheiten ihrer Verwaltung bedingt war. Es handelt h dabei vorwiegend um die Regelung der d . für die zße Zahl von Bediensteten, die aus dem Arbeiter⸗ ins Be⸗ ttenverhältnis überführt werden, und um die Regelung Besoldung für gewisse . Beamtengruppen. Diese hweichungen fe, auch kün ö. beibehalten werden. mäübrigen werden das Reichsbesoldungsgesetz und die eichsbesoldungsvorschriften auch . die Reichs bahnbeamten geführt. Für die 5 ist naturgemäß eine gewisse ö erforderlich. Sie wird auf den 1. Oktober 1939 esetzt. Die bei 2 des Besoldungsgesetzes noch notwen⸗ gen Ubergangsbestimmungen erläßt der Reichsminister der nanzen im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister. Dagegen ist es wie vor notwendig, den .

on für die Reichs bahnbeamten als besondere Besoldun dnung des ,, n , . aufrechtzuerhalten. Die ünde hierfür sind bereits im allgemeinen Teil der Begrün⸗ ng unter III erörtert.

E) Für das Gebiet der Reisekosten ist bei den Reichs⸗ amten zur Zeit das Gesetz über Reisekostenvergütung der eamten vom 15. Dezember 1933 maßgebend. Die Dentsche eichsbahn⸗Gesellschaft war nach 5 1 Ziffer 4 ermächtigt, tsprechende Vorschriften für ihren Bereich zu erlassen. Diese nordnung hat sie in der Weise durchgeführt, daß sie das sekostengesetz unverändert übernahm und den besonderen erhältnissen in ihrer Verwaltung durch eine entsprechende estaltung der Ausführungsbestimmungen Rechnung trug. E Sonderheiten ergeben sich hauptsächlich aus dem Um⸗ unde, daß bei der Reichs bahn Co Gruppen von Beamten Zindig oder an einer größeren Anzahl von Tagen im Monat f Reisen sind. Für diese Beamten sind in den Ausfüh⸗ ö, , die allgemeinen Grundsätze festgelegt ͤ e. . denen die ee f e dieser Bediensteten pau⸗ haliert werden. .

() Ahnlich liegen die Verhältnisse für das Gebiet der mzugskosten. Hier ergibt sich eine Besonderheit daraus, ig die Reichsbahnbeamten für ihren Heng frachtfreie Be⸗ Iderung des , erhalten. Die Umzugskostenver⸗ ttung muß unter Berücksichtigung dieses Umstandes anders . beim Reich bemessen werden.

„Die bisherige Regelung wird im Einvernehmen mit dem K. 2. ina , , eee

3 bisher auch schon in der Praxis, jeder An

nd Neuaufstellung r Bestimmungen mit. .

Zu z 21 Die Natur der Reichsbahn als Betriebsverwaltung mit mem außerordentlich n Personalbestand, starkem Ber⸗ mehr in der Lage, ihn weiterzubeschäftigen. 1 auch an Kräften und ihre schast als Vlsonbers fon. F 35 des Beutschen Beamtengesetzes bedarf deshal rempfindlicher Betrieb so , den Bereich der Reichsbahn einer Anderung. Der Reich ; sersonalpoliti eine besondere Betonung der Wirtschaft⸗ soll wie bisher so auch künftig die Befugnis i den . K . amten aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend auf dem Ziel, die Wirtschaftlichkeit des gesamten ebes anderen Dienftposten von geringerer Bewertung unth e gern uns den Leistungzsta nd zu . lassung seiner Amtsbezeichnung und seines Diensteinkom ; * die gewahrt a sur ö . ; zu verwenden. J ö . . . . nders 26 In 3 19 kommt der von jeher die gesamte Perlen für Entdeckung und Verhütung von 22 8 rr der Reichsbahn ,, . 9 an, . 28 ö e 31 dergl. eamte auf einem Beamtendienstposten . Ziele *. r der B t ö sich des deistungsstandes dienen auch die Vergũtu

H Zu 523 3 ss. 6 entspricht inhaltlich dem 8 37 1ębis 3 des eden ö Die ö i e Ande⸗

chen Staatseisenbahnbeamten im Gnadenwege ein Wh eld zu gewähren ist, eine Stelle entscheiden zu lassen, di ihre Enkschließung nicht auch die finanzielle Verant won

keit trifft. Zu S519

Nach 8 35 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) der Beamte ohne seine Zustimmung, d. h. also gegen Willen, in ein anderes Amt nur versetzt werden, wen neue Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn

ehört und mit mindestens gleich hohem Endgrundgehal . ist. Selbstverständlich besteht nach wie vor auh Möglichkeit (ogl. S 90 DBG, den Beamten in ein Amt nicht gleichwertigen Laufbahn und mit . Endgn ehalt . oer e sofern er zustimmt. Diese Neuregelum

eutet für die Personalwirtschaft der einzelnen Verwalt einen begrüßenswerten Fortschritt und vermittelt auch größere Bewegungsfreiheit als bisher. Denn das Amt muß nicht mehr wie bisher nach 8 2 des alten beamtengesetzes von demselben „Rang“ wie das bisch sein. Gleichwohl reicht diese Erleichterung der Versetzh⸗ für die Bedürfnisse der Reichsbahn nicht aus. hierbe vor allem ins Gewicht, daß bei Einführung technischer rungen (KG⸗Bremse, Elektriierung usw, Organistt änderungen, Anderungen in den Betriebs- und Verkeh hältnissen, Schwankungen des Verkehrs usm, vielfach sonal überzählig wird. Dieses muß dann vorübergehend! Umständen auf geringwertigeren V besch werden. In all den genannten Fällen ist die Ver wen des Beamten auch gegen seinen Willen in einem Posten geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amt bi nung und seines Diensteinkommens nicht nur wirtsch begründet, fie liegt auch im wohlverstandenen Intere Beamten selbst. Denn andernfalls wäre die Verwaltung

gorisetzung des amtlichen Teils in der Ersten Sen

Berantwortlich ; .

r den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den ren a. . Anzeigenteil und für den Verlag: BPräsident Dr. Schlange in Potsdam;

. * . 3 ö j . ck d 1ßĩ Druckerei⸗ und Berlags · Attiengel ö zii 1 4 k Wilhelmstr. v2. . slich der . lle für und der ihr nach⸗ 6S6leben Vellagen ban lens Stellen bleibt hie ang Kur d e leinschlietzlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsreg 1 rührt; sie ergibt sich aus dem 3

der öffentlichen Hand vom 24. ssen des Führer

468) aus den

*

. ö Deutschen MReichs

der Wirischaftlichteit ngen.

Srste Beitage

Verlin, Mittwoch, den 12. Juli

und Reichskanzlers über die Reichsstelle für Raumordnun vom 26. Juni und 18. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. S. 793 und 1515), aus der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung der Reichs⸗ k vom 15. . 1936 (Neichsgesetzbl. 1 S. 104) sowie aus den darauf beruhen⸗ den Erlassen des Reichsverkehrsministers und des Leiters der Reichsstelle für Raumordnung.

33u 524

3 24 entspricht für die Bauten der Reichsbahn dem 5 37 Absatz 5 des bisherigen Reichsbahngesetzes. Soweit es . Bauten handelt, bezieht sich 3 24 nur guf die Reichseisen⸗ bahnanlagen! ; für 2. e Bauten der Reichsbahn gelten die allgemeinen baupolizei . Vorschriften, insbesondere, soweit ö. unter Leitung von Beamten des höheren bautechnischen

ert alten ehre fen vorbereitet und ausgeführt werden, die Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung von öffent⸗ lichen Bauten vom 20. November 1938 (Reichsgesetzbl. J S. 1677). Die besondere Erwähnung der „Anlagen“ stellt eine mit der bisherigen Praxis übereinstimmende erläuternde Er⸗ n ung dar,. , entspricht es dem bisherigen Recht, daß

ie Reichsbahn für die betriebssichere Beschaffenheit ihrer Be⸗

triebsmittel selbst einzustehen hat, denn die Vorschriften des Gewerberechts über Genehmigung, rn, . und Uberwachung der Lokomotiven und sonstigen Dampfkessel 6 schon bisher nicht für die Deutsche Reichsbahn, und die

erantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften der Bau⸗ und Betriebsordnung ist von der früheren Hauptver⸗ waltung der Deutschen Reichsbahn als Aufsichts behörde auf das Reichsverkehrsministerium übergegangen.

Zu J 25 S E2ß entspricht, soweit es sich um Enteignung handelt, wörtlich dem bisherigen 5 38 Absatz 1 und 3 des Reichsbahn⸗

gesetzes. Zu 55 26 Abs. 3, und 28

ur Zeit wird eine allgemeine reichsgesetzliche Regelun des Enteignungsrechts vorbereitet. Es muß vermieden . den, daß für die Uber 2 bis zum Erlaß des neuen Ent⸗ , esetzes ein Zustand der Rechtlosigkeit entsteht. Des⸗ . ist . die Ubergangszeit 5 338 Absatz ? des bisherigen Reichsbahngesetzes als 3 A in den vorliegenden Gesetzentwurf inhaltlich unverändert übernommen worden.

Begründung

zum Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.

Gs. 1 S8. 1211)

A. Allgemeines.

Die Entwicklung des Verkehrs hat zu einer erheblichen Steigerung der Geschwindigleiten auf Eisenbahnen und Straßen geführt. Auch die Dichtigkeit des Berkehrs nimmt allgemein zu. Als Folge ergeben sich erhöhte Gefahren an den Kreuzungen beider Verkehrswege. Daher sind durch⸗ 6 —— zur Sicherung und glatten Abwicklun

s sich kreuzenden Verkehrs geboten, zumal der Verkehr ret. beiden Verkehrswegen weiter wachsen wird. Schienenfreiheit muß für verkehrswichtige höhengleiche Kreuzungen ein anzu⸗ strebendes Ziel, bei Herstellung neuer verkehrswichtiger Kreuzungen die Regel sein. Bis zur Erreichung dieses Zieles sollen geeignete Maßnahmen eine möglichst gefahrlose und ungehinderte Abwicklung des Verkehrs an höhengleichen Kreuzungen gewährleisten. Daneben muß aus den gleichen Gründen . die Beseitigung von höhengleichen Kreuzungen oder ihre verkehrliche Entlastung durch sonstige verkehrs⸗ verbessernde bauliche Maßnahmen gefördert werden.

. s Gesetz gibt in 5 4 dem Rei rkehrsminister im Einvernehmen mit dem Generalins r für das deutsche Straßenwesen die Möglichkeit, diese Ziele durch Anordnung gegenüber Eisenbahnen und Straßen einheitlich durchzusetzen 9 2 und 3 des Gesetzes). Für diese Anordnungen ist auch

invernehmen mit dem Reichsminister des Innern oder dem

Kostenaufbringung im de mere 3 . . bei . und

gänzungen an e n uzungen zur Verbesserung der Ve n . 3 Ziffer 1 bis 5 des Gesetzes). Das

. wenn die

; der Straßenbaulast Gesetzes Geer 26 je * aufgebracht werden, ohne Rücksicht . ö . im Ein den 2 ö 2 di 26 Biene nr ' . ir sel . . ö rschriften be tand. ird damit

rn n,, der Reichs eisenbahnen zu den Straßen die

k

Kosten zu . . J n der Herstellung neuer Kreuzungen 5 22 . und einem neu hinzu- nRmenden Ve

raweg werden die bisher fhon gewotn.=

3

*

g des 5 39 des bisherigen Reichsbahngesetzes abgelöst. . . findet keine Anwendung, soweit . .

anzeiger und Preuß ischen Staatsanzeiger

. 1939

. eee en,

heitsrechtlich anerkannten Grundsätze ausdrücklich festgelegt

d. h. der Unternehmer des neu w J

weges trägt die Kosten der Herstellung der Kreuzung ein⸗

schließlich der dem Unternehmer des anderen Verkehrsweges

26. erwachsenden Aenderungskosten (6 5 Absatz 1 des esetzes).

B. Besonderes.

Zu S1

Das Gesetz bezieht außer den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen auch die sogenannten Privatanschluß⸗ bahnen einschließlich der Gruben⸗ und Hafenanschlußbahnen in seinen Geltungsbereich ein, da aus deren Kreuzungen mit Straßen für die Verkehrsabwicklung gleiche Probleme wie aus Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erwachsen können.

Der Begriff Straße im Sinne dieses Gesetzes ist wesent⸗ lich weiter als der Straßenbegriff des Gesetzes über die einst⸗ weilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßen⸗ verwaltung vom 26. März 19354 (Reichsgesetzbl. 1 S. 2453). Das Straßengesetz von 1934 behandelt neben den Reichsauto⸗ bahnen, den Reichsstraßen und den Landstraßen 1. und 2. Ordnung nur die städtischen Straßen insoweit, als sie Ortsdurchfahrten der vorgenannten Straßengruppen sind. Andererseits umfaßt das vorliegende Gesetz nicht alle öffent⸗ lichen Wege, indem es sich auf die dem Straßengesetz von 1934 nicht unterliegenden öffentlichen Wege nur insoweit erstreckt, als sie nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen.

Zu S2

Satz 2 gibt die Ermächtigung für alle Kreuzungen, die zwischen den verschiedenen Arten von Straßen und Eisen⸗ bahnen möglich sind, zu bestimmen, in welchem Umfange neue Kreuzungen schienenfrei herzustellen und inwieweit Aus⸗ nahmen zulässig sind. Die Zulassung von Ausnahmen wird noch in erheblichem Umfange notwendig sein, da bei der Ver⸗ wirklichung des Grundsatzes der Schienenfreiheit neuer Kreu⸗ zungen auch auf die geldlichen Anforderungen an die Beteiligten durch sonstige Aufgaben Rücksicht genommen werden muß.

Aenderungen schienenfreier Kreuzungen satz 1 Ziffer 2) können z. B. nötig werden, wenn das Eisenbahn⸗ oder Straßenüberführungsbauwerk den verstärkten Lasten des Eisenbahn⸗ oder Straßenverkehrs nicht mehr genügt, wenn eine Linienverbesserung der Straße oder der Eisenbahn eine Aenderung erfordert oder wenn Verbreiterungen des Straßen⸗ oder Bahnkörpers an einer Kreuzung oder . der lichten Höhe eines Kreuzungsbauwerks durchgeführt werden . ;

Unter Absatz 1 Ziffer 3 fallen z B. A ang. des beiden Verkehrswegen dienenden Kreuzungsstücks an die son⸗ ki Breite des . es oder an eine veränderte Breite

s Bahnkörpers, sonstige , . an der —ᷣ n,. n des Kreuzungsstücks 9 als Beispiel Bild 1) oder erbesserungen der ——— r n, durch Neuauf = oder Aenderung von Schranken, rnlichtern und rukreuzen sowie von Warnzeichen und Merktafeln (Baken).

?Sild Veränderung ungünstiger Gefällsverhältnisse der Straße bel Jr, Rreuzungen in Eisenbahnbögen.

Bei Absatz 1 Ziffer 5 ist an Fälle gedacht, in denen an einer Kreuzung der . oder die Eisen bahnstrecke zu Verbesserung der Abwicklung des Durchga ehrs —— werden, der alte Straßenzug oder die bisherige Eisenbahn⸗ 1 aber trotz wesentlicher Entlastung von ihrem bisheri

erkehr . restliche Verkehrsaufgaben, z. B. für die dienung örtlichen Verkehrs, bestehen bleiben sollen (. Bild

und b). GSild 2a

Neue Umgehungsstraße für Durchgangsverkehr; alter Straßen⸗ zug bleibt 8

Bild 28

Linienverbesserung für den Eisenbahndurchgan 3 Auf K des Anschlußverkehrs über die 8 Kreuzungen.

Aenderungen von Kreuzungen im Sinne des Gesetzes sind nicht nur die Lenderungen 2 gemeinsamen Fahrbahn 2 Kreuzung oder des eigentlichen Bauwerks einer schlenenfreien Kreuzung, sondern alle baulichen Luswirkungen,

Anforde otwendig werde ol n hat .

die die e, ee ieser Kreuzungsanlagen für beide Ver⸗ kebrswege nemwendigerweise zur * So kann die

3u 53 5