1939 / 173 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jul 1939 18:00:01 GMT) scan diff

C Verwaltungs rat. U

§57 Der Verwaltungsrat setzt sich aus den Obmännern der Fachausschüsse zusammen. Den Vorsitz führ des Verbandes. In Angelegenheiten, die seine Person treffen, führt sein Stellvertreter den Vorsitz.

8§8 8

Der Verwaltungsrat hat ee. Aufgaben: . er beschließt über Lieferungs- und Zahlungsbedin⸗

e⸗

1

gungen; w

2. er genehmigt den Haushaltsplan; 3. er beschließt die Höhe der Beiträge; 4. er erteilt dem Vorsitzer und dem Geschäftsführer Ent⸗

lastung; .

5. er nimmt falls nötig Satzungsänderungen vor, die der Zustimmung he⸗ Herrn Reichswirtschafts⸗ ministers bedürfen;

6. er schließt für den =. daß rr, und Geschäfts⸗ führer dieselbe Person sind, den Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer ab.

8 89

(1) Der Verwaltungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit z Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Tagesordnung soll den Mitgliedern des Ver⸗ waltungsrats spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung bekanntgegeben werden. 23 68 Die Beschlüsse des Verwaltungsrats sind unbeschadet der sonstigen Bestimmungen über die Kartellaufsicht vom Vorsitzer dem Reichswirtschaftsminister in Abschrift mitzu⸗ teilen. Der Vorsitzer kann dabei zu den Beschlüssen Stellung nehmen. Der Reichswirtschaftsminister kann die Beschlüsse aufheben.

D. Fachausschüsse. §510 Der Verband hat folgende Fachausschüsse:

. 1. Fachausschuß für Laboratoriumsgeräte aller Art, ins⸗ . esondere physikalische und chemische Glasgeräte ein⸗ ö ö. chließlich Reagenzgläser und andere Geräte aus Glas J . : ür sonstige ffn g ffich und technische Zwecke, . 1 2. Fachaus * ür Thermometer, . 3. Fachaus . ür Fieberthermometer, . . 4. Fachaus ö ür Ärcometer, 5. Fachausschuß für chirurgische Glaswaren, H 6. Fachausschuß für Ganzglasspritzen, Rekord⸗ und Ge⸗ =. windezylinder, J. Fachausschuß für , , , und Chlor⸗Aethyltuben, 8. Fachausschuß für Tablettengläser, . J. Fachausschuß für aus Glasröhren hergestellte Fläsch⸗

chen aller Art. . 511

() Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Glasindustrie beruft im Benehmen mit dem Reichsinnungsmeister des Glaser⸗

handwerks für 2 Jahre die Obmänner der * osschüse Er kann im Benehmen mit dem , n, . hahn dweiks die Obmänner vbrzeitig abberufen

(2) Der Obmann bestimmt im Benehmen mit dem Vor⸗ sitzer die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses und die für dieses Amt wählbaren Personlichktiten. Die Liste der wähl⸗ baren Persönlichkeiten soll die doppelte Anzahl der für den Fachausschuß zu wählenden Mitglieder enthalten. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederteilversammlung für zwei Sen Kommt die Wahl eines Fachausschusses nicht zustande, so werden die Mitglieder von dem Obmann im Benehmen mit dem Vorsitzer ernannt.

(3) Der Obmann lädt im Einvernehmen mit dem Vor⸗ sitzer zu Sitzungen ein. Der Obmann leitet die Sitzung. Der Vorsitzer kann die Leitung übernehmen. ö l . ( Zu gemeinsamen Sitzungen mehrerer Fachausschüsse HJ P lädt der Lore ein und leitet diese Sitzungen. kJ 5 12 . (i) Die Fachausschüsse beraten und beschließen über die . Festsetzung von Preisen und unterbreiten dem Vorsitzer Vor chläge für Maßnahmen, die im Interesse ihres Industrie⸗ ö zweiges liegen. . . . . . Y Bei Spezialartikeln, die nur ein oder einige Mit⸗

glieder betreffen, kann der Vorsitzer die Preise festsetzen.

ö § 13 U . Der Fachausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschlenenen beschlußfähig; er beschließt mit einfacher Mehr⸗ . . heit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des QObmannes 5 ö den Ausschlag. Mehrere Fachausschüsse 11 Abs. c be⸗ schließen ohne Rücksicht auf die Zahl der K 96 mit

d ,,, , ,, .

ö infacher Mehrheit. Vei Stimmengleichheit gibt die Stimme . des Vorsitzers den Ausschlag. 5 1

Gegen Beschlüsse des Fachausschusses steht dem Vorsitzer ein Einspruchsrecht zu. Üeber diefen Einspruch entscheidet der Verwaltungsrat. 5 9 Abs. 3 der Satzung bleibt dadurch unberührt.

HJ . E. Geschäftsführer.

ö K (1 Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzer mit Zustim⸗ . . mung des Verwaltungsrats bestellt.

ö (2) Er hat nach Weisungen des Vorsitzers die laufenden

. , Geschäfte zu führen.

. J G) Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus seinem

. . . Anstellungs vertrag. .

F. Rechte und Pflichten der Mitglieder. 516

() Der Vorsttzer beruft jährlich mindestens eine Mit⸗ liedervollversammlung ein. An ihre Stelle können ent⸗

führt der Vorsitzer

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 173 vom 29 Juli 1939. S. 2

eines bestimmten Fachgebietes (5 10). Sie ist ohne Rücklicht

auf die 5. U der Erschienenen beschlußfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei den itgliederteil ver⸗ sammlungen zur mn mn, des Jahresberichtes (Abs. 1 Satz ?) werden die Hersteller von Waren aus verschiedenen Fachgebieten zusammengefaßt.

8 17

(1) Die Mitglieder sind r,, , an den Verband Beiträge zur Deckung seiner Aufwendungen zu entrichten.

(E] Die Mitglieder sind gegenüber dem erband und untereinander verpflichtet, die Satzungen und die von den Organen des Verbandes . Vorschriften einzuhalten. Sie sind insbesondere verpflichtet, sämtliche Angebote, Auf⸗ tragsbestätigungen, Lieferungen und Berechnungen minde⸗ stens unter genauer Anwendung der ordnungsgemäß be⸗ i n, Preise, Rabatte, Vergütungen, 6 und onstigen Verkaufsbedingungen erfolgen zu lassen und keine Sondervergütungen oder Nebenleistungen gleichgültig in welcher Form, auch nicht auf dem Wege von Gegengeschäften oder Zugaben zu gewähren.

(G3) Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Beteiligung an einer Kundenfirma oder die Beteiligung einer Kundenfirma an der Mitgliedsfirma dem Vorsitzer zu melden und solche m niemals zur Umgehung des Verbandszweckes zu

enutzen.

(4) Die Mitglieder haben dem Vorsitzer oder dessen Be⸗ auftragten alle von diesem für notwendig gehaltenen Ueber⸗ wachungsmaßnahmen zu ermöglichen, insbesondere jederzeit die gewünschte ö zu erteilen, die Einsichtnahme in die Geschäftsblicher und Geschäftspapiere und die Untersuchung der Geschäftsräume zu , ,. Die Verpflichtung trifft auch ihre Angestellten, Reisenden, Vertreter und Agenten. Die Mitglieder sind verpflichtet, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften, ihre Geschäftsbücher und ⸗papiere zehn Jahre lang aufzubewahren,

(6) Wird gegen ein Mitglied ein Verfahren wegen Nicht⸗ einhaltung der Satzung oder der Vorschriften des Verbandes eingeleitet, so kann das Mitglied verlangen, daß mit der Durchführung der erforderlichen Prüfung ein vom Vorsitzer beauftragter öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer betraut wird und daß er nur diesem Auskünfte zu erteilen und die Bucheinsicht zu gestatten hat. Die Mehrkosten fallen insoweit dem Mitglied zur Last. Dem , d, nn, ist zur Pflicht zu machen, die Ergebnisse seiner Nachprüfung nur insoweit em Auftraggeber gegenüber zu verwerten, als er einen Ver⸗ stoß gegen die Satzung oder sonstige Vorschriften des Ver⸗ bandes festgestellt hat.

(6) Jede Verweigerung der nach Absatz 4 und 5 ver⸗ langten Auskünfte, Nachweise und Nachprüfungen gilt als än gegen die Verbandsvorschriften.

(.I) Wer durch Ueberwachungsmaßnahmen Kenntnis üher Einrichtungen und Geschäftsverhältnis erhält, hat hierüber Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht der Ueberwachungs⸗ zweck die Weitergabe der Ermittlungen erfordert.

6. Strafbestim mungen.

. 8 1 2

, , .

Irganen des Verbandes gefaßten Beschlüssen ergeben, ver⸗ fällt für 6 i der ,,, einer Verbands⸗ . Ihre Höhe richtet sich nach der Schwere der Ver⸗ ehlung und der damit verbundenen Gefährdung des Ver⸗ bands zweckes. Die , . von Schadensersatz⸗ ansprüchen durch andere Mitglieder bleibt unberührt.

819

Wenn der Verband einen Fall verfolgen will, kann er ein Ermittlungsverfahren durchführen. Der Vorsitzer leitet, sobald er von einem Verstoß Kenntnis erhält, eine Unter⸗ suchung ein und fordert das beschuldigte Mitglied zur Auf⸗ klärung auf. Dieses muß sich spätestens innerhalb 14 Tagen . Sache äußern und auf Verlangen des Vorsitzers oder eines Beauftragten Einsicht in die in Betracht kommenden Unterlagen gewähren. Wird die Einsichtnahme verweigert, kann der behauptete Verstoß als zugestanden angesehen werden. . 5 20

(1) Wenn eine Verfehlung eines Mitgliedes durch den Verband festgestellt ist, kann der Vorsitzer mit dem Mitglied eine Vereinbarung über eine freiwillige Zahlung zur Ab⸗ geltung einer an sich verwirkten Strafe 3 Kosten treffen (Bußverfahren). Die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Vorsitzer und dem Mitglied über eine zu zah⸗ lende Buße ist unanfechtbar und endgültig.

(E) Lehnt das Mitglied es ab, eine Buße in der Höhe h zahlen, die der Vorsitzende für angemessen hält, oder sind ie Verfehlungen des Mitgliedes so schwerwiegend, daß der Vorsitzer glaubt, die Verfehlungen nicht im Bußverfahren sühnen zu können, so wird der Sachverhalt unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges soweit nicht zwingende Vor⸗ schriften dem entgegenstehen einem O g nach der anliegenden Schiedsgerichtsordnung unterbreitet. Die Schieds⸗ gerichtsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§5 21

In allen Fällen, in denen das ordentliche Gericht zu ent⸗ scheiden hat, gilt das Amtsgericht Weimar oder das Land⸗ gericht Weimar als zuständig vereinbart.

Anlage 2

Anhang

zur Satzung der „Wirtschaftlichen Vereinigung für Gl instrumente und chemisch⸗pharmazeutische Glaswaren“.

Schiedsgerichtsordnung. §1 Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

prechende Mitgliederteilversammlungen treten.

GQ) In dieser , der Vorsitzer einen

,, und gibt den Mitgliedern Gelegenheit zur tellungnahme über Angelegenheiten des Verbandes.

. = 63) Der Obmann beruft und leitet die Mitgliederteilver⸗ . sammlung zur Wahl der Fachausschüsse. Der Vorsitzer kann

. . die Leitung übernehmen.

4 . (() Die Mitgliederteilversammtung zur Wahl des Fach⸗ . ausschusses (Ilbs. M besteht aus den Herstellern von Waren

Für alle aus der Satzung, deren Anlagen und den son⸗ stigen Bestimmungen des Verbandes sich , Streitig⸗ keiten zwischen Mitgliedern untereinander 1466. en Mit⸗ gliedern und dem Verband entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges, soweit nicht 9 Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.

ie Zuständigkeit des e ,, erstreckt sich vor allem auch auf die Entscheidung über in der Satzung erwähnten Verbandsstrafen.

lane, mn, D, welches den Bernt gange. uwider ndelt, welche sich aus der e,, n . den

30. Juni 1

Richtpreise für unedle Metalle, (Deuts

erfall und Höhe der

7 . z h . J K 1, . Besetzung des Schiedsgerichts

Dag Schiedsgericht wird gebildet aus zwe Zar

einem Obmann. Die Parteien können vereinba

Entscheidung eines Streitfalles du .

richter erfolgen soll. .

83 Schiedsgerichtsverfahren.

Die das Schiedsgerichtsverfahren betreibende Pc

der Gegenseite dur . , n. . darzulegen, für dessen Entscheidung das Sie de ge g . rufen werden soll, und den frag Celan nttugeben le. n der Bcthanbirng, feels will Pielche nen den von ihr gewählten Schiedsrichter zu benennen nen Gegenseite aufzufordern, binnen einer Woche ihrerseitz 1 sᷣ tin ö. ö. . k Dieser Aufforderung hat die Gegenpartei au entsprechen, wenn sie den bezeichneten ö w Mangels vor 3. . , mn rnennung eines Schiedsrichters durch die Wirt . Weimar, heften 1. wenn eine Partei die fristgemäße Erne Schiedsrichters unterläßt, ; nnen, 2. wenn bei Fortfall eines Schiedsrichters durch Leh he aus einem anderen Grunde sowie bei Verwelgeun der Uebernahme oder Fortführung des Schiedst ichen amtes die Partei, die ben Schiedsrichter benannt th

trotz Aufforderung der anderen Partei es unten binnen einer Woche einen neuen Schiedstichtn benennen. ö

Die beiden Schiedsrichter wählen den Ob Schiedsgerichts. Konimt eine Einigung über 5 . 2 Obmannes nicht zustande, so wird dieser von der Wirsshasr kammer Thüringen in Weimar ernannt. Er muß ah in Schiedsgerichts und Kartellsachen erfahrener Jurist sein i die Befähigung zum Richteramt haben. .

854

Die Schiedsrichter.

Die Schiedsrichter sind keine Parteivertreter. Sie hin

das ihnen übertragene Amt unparteiisch und nach bann Wissen und Gewissen auszuüben. Insbesondere dürsen s nach Annahme des Amtes ohne Zustimmung des Schth gerichts weder eine der Parteien beraten noch mit ihr üer z Streitfall verhandeln. Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, das ihm angehtahar Amt ohne Verzug abzulehnen, wenn er vom Ausgang n Streites berührt wird oder wenn er sich aus irgend anderen Grunde befangen fühlt. Wenn der Schiedsrichter für eine Partei als Berater an Gutachter tätig war, ist er verpflichtet, der anderen nt davon Kenntnis zu geben. . 3 Die vorstehend bezeichneten Gründe geben den Patt das Recht, einen Schiedsrichter abzulehnen. .

5 5 ie Entscheidungen 6

56 Soweit die Satzung und die Schieds besondere Regelung vorschreiben, regelt ig gerichts verfahren nach den einschlägigen Zivilprozeßordnung. 5 . ö. etwa notwendig werdende richterliche Handluten ß 6 mtsgericht Weimar oder das Landgericht Weimer b tändig. .

sieen in

J . : ch einen ein gen .

erichtzordnun kin das chic orschristen M

——

Vierte Verordnung

über eine Marltregelung für Rasierklingen vom 28. Juli 1939. . Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von hann kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichs gesetzblatt I S. C wo verordnet: Die Geltungsdauer der Verordnung über n Marktregelung für Rasterklingen vom 29. Juli 1086 in assung der Verordnung vom 29. Juli 1938 wird his im

1. Dezember 1939 verlängert. .

Der Reichzwirtschaftsminister. J. V.:: Dr. LZandfried.

Berichtigung.

In der Anordnung einer Beschränkung von e , m. der holzverarbeitenden. J 39, verkündet in Nr. 161, ist vor

Satz einzufügen: „Auf Grund des Gesetzes über , 9. rr gie men vom Ih. Juli 158 Reiche cht Ad88) ordne ich an:“

Bekanntmachung KP 56 .

der uberwachungastelle für Metalle vom 28. Jul

betr. Kurzpreise für Metalle. g

1. Auf Grund des 8 3 der Anordnun wachungsstelle für unedle Metalle vom 24.

der Herseln ndustrie

1 sihenm

34 det ö uli 1935 * er Reicht an. ,, fllt die nage aufgeführten Metallklassen anstelle der in den Ben,, machungen KP 749 vom 5. Juli 1939 eutschey '. anzeiger Nr. 158 vom 5. Juli 1939) und KF 64 12. . 153g (Deutscher Reichsan zeiger r. ö en 15. Juli 1939) festgefetzinn Kurspreise die folgenden preise festgesetzt: . ; :

Kupfer (Klassengruppe VIIn 6 6 Kupfer, nicht legiert (Klasse Vill A.. RM 58 25 bi =

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 175 vom 29. Juti 1939. 3.3

.

Iinl (Klassengrupy= 2 V

an nink (Klasse 4 *

, we di d . jese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗

ele. im Deutschen el en eigen *. Kraft.

. gerlin, den 28. Juli 1930.

Der Reichsbeauftragte für Metalle.

Zimmermann.

Anordnung Nr. 49 yer ner ger , für n . und Asbest (Cin füh⸗

aftung von Kautschuk und Asbest im (n. Sudetenland). ; .

Vom 28. Juli 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom Eehtember 10g Hieich oe latt j S. sis) in der nr der Verordnun vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzblatt ol) in Verbindung mit der Verordnung über die Ein⸗ 9 rung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Oktober 1938 sheichagesse blatt 18. 1560) und in Verbindung mit der Ver⸗ nonung über die Errichtung don Ueberwachungsstellen vom h September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger u , . stcaltanzeiger Nr. 2099 vom ?; September 1934) wird mit

gusnmmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

1 Im Reichs au Sudetenland gelten die nachstehenden An= orhnungen der eberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest:

Anordnung Nr, 87 vom 19. Qltober 1035 4 e ihr Reichganz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 245 d. 20. 10. 1936); Anordnung Nr. 41 vom 18. Juli 1937 QDeutscher Reichsanz. und Preuß. Staatganz. Nr. 15h d. 14. 7. 1937);

Nr. 42 vom 3. Januar 1938 .

gAnordnun . . und Preuß. Staatsanz. Nr. 1

Deutscher Reichsanz. vom 3. 1. 1938) Anordnung Nr. 43 vom 3. Januar 1938 Deutscher Reichs anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1 dom 3. 1. 1938); Anordnung Nr. 44 vom 38. Januar 1938 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1 vom 3. 1. 1938) in der Fun der Anordnungen vom 28. Dezember 1938 u * 1939), UODeutscher Reichsanz. u Preuß. Staatsanz. r. 305 v. 31. 12. 1938/ Nr. 152 v. 5. J. 1939);

Anordnung Nr. 45 vom 3. Januar 1938 in der Fassung ö ö 3 ng Mai 2 rern, Caan K eutscher eichsanz. u reuß. anz. 66 3. 118 v. 17. 5. . *

kudetenland nicht unmittelbar End se sinngemäß an

ang wendet werden können, ibu ne,, Se 38 263 ( Am 2.

2 3334 .

Ver im Reichsgau Sudetenland A Kautschuk oder Kautschulwaren G 1 der Anordnung Nr. 49),

PH Fautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kautschuk⸗

lösungen oder Kautschukmilchmischungen . * Anordnung Nr. 49), Gummiabfälle, Altgummi, Hartgummistaub, Weich⸗ 3. ,, egenerat sowie die daraus hergestellten aren ! ; 6 1 der Anordnung Nr. (), ch Asbest oder Asbestwaren . . 6 1 der Anordnung Nr. 46) beschafft, verteilt, lagert, absetzt oder verbraucht, hat seinen detrieb innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Anordnung bei der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest, Berlin W ho, Augsburger Straße 38, anzumelden.

WUnterhält ein Unternehmen mehrere Betriebe, so sind die Meldungen für jeden Betrieb gesondert zu erstatten.

ö Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach 26 12 bis 15 der 36. nung 6 den Warenverkehr be⸗

8 4 ,, Berlin, den 28. Juli 198689. 1. Der Reichabeauftragte für Kautschu und Asbest. . Jehle.

(. Bekanntmachung.

Das Reichsaufsichts amt für Privatverstcherung hat

Berflgung vom 27 April 3 r . 4 .

scherungs bestände und der gesamten Verm werte der

eg Versicherungs⸗A.⸗G., Graz, und der Burgenländischen ürsicherungganstalt, Eisensiadt, auf die Wechse er g e.

ler g e l Südmark, Graz, gemäß 8 14 des Gesetzes

dur 2.

ie Beaussich der privaten Versi unterneh⸗ rn und en vom 6. Juni 1931 in der . des Aenderungsgesetzes vom 5. März 1937, RGBl. 1 8. 269,

in Verbindung mit den 93 und 95 a dieses Gesetzes hauch l 9 6 ö5 s. setze

Berlin, den 26 Juli 1989. . J Das Reichs aufsichtaamt für Privatversicherung. J. B.: Dr. Schm id.

Betanntmachung.

lun en , Dienstordnung CaDo) für die Musiker der

chen

. Kupferlegiexungen (alassengruppe X) w . r ng nden . ö ) h . n oi w. 5 n,, Nummer 133 des

ef. ierungen (Klasse 126 66 ,, . (Klasse . ö Neustlberlegierungen (Klasse 1 2

P.

Kulturorchester. Vom 22. Juli 1934.

Soweit die genannten Anordnungen im Reichsgau

während

dazu geführt, daß die ersten gegeben werden kännen.

Verordnung über die Einführung der Tierschutzvorschriften in der Ostmark. han 24. Juli an 7 z Verordnung über die durch die besondere Art der Preis⸗ stellung gekennzeichneten Geschäfte. Vom 24 . 168, Verordnung über die Einführung der Tierseuchenvorschriften in der Ostmarl. Vom 25. Juli 1930. Verordnung über . Vom 25. Juli 1939. Verordnung zur , von Vorschriffen über die Dampfkessel und die lte en überwachungspflichtigen Anlagen in der Ostmark. Vom 26. Juli 1939. ĩ Bekanntmachung über die Einbanddecke n Reichsgesetzblatt, Teil 1, Erstes Halbsahr 1939. Vom 25. Juli 1939.

r , 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungsgebühren:; 0,900 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin M 40, den 29. Juli 1639. J. V: Alle c na.

Preußen.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 14 der Preuhischen Ge⸗ setzsammlung enthält unter Nr. 14 497: Verordnung über die Geltung sozialen Reichsrechts in den in

die Länder Preußen und Bayern eingegliederten ehemals sudeten /

deutschen Gebietsteilen. Vom 15. ; ö Umfang Bogen. ei , 90.20 R. M tig, eren eblihr von Rol Ce. Zu beziehen durch: R. v. Decker Verlag . chenck, Berlin W 15, Lietzenburger Straße 31, und

durch den Buchhandel.

Berlin, den 29. Juli 1939. Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.

Juni 1939. einer

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Nr. 35 des Reichsministerialblatts vom 23. Juli 1939 ift soeben erschienen und vom e g, Berlin NM. 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Inhalt: 1. Allgemeine Ver⸗ waltungssachen: Erste Anordnung über die Neugestaltung der Hansestadi Hamburg. Zweite Anordnung über die Neu⸗ gestaltung der Hansestadt Hamburg. Dritte Anerdnung über die Neugestaltung der Hansestadt Hamburg. n,, , Anordnung über die Neugestaltung der e, , Berlin. Neunnndsechzigste Anorbnung über die Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin. Siebzigste Anordnung über die Neu⸗ e ne. der Reichshauptstadt Berlin. Einundsiebzigste An⸗ ordnung über die , der Reichshauptstadt Berlin.

, Anordnung über die Neugestaltung der Reichs auptstadt Berlin. te Anordnung über die Neu⸗ gestaltung der Reichshauptstadt Berlin. Vierundsiebzigste An⸗ ordnung über e e me der Reichshauptstadt Berlin. 2. Justizwesen: Verordnung üher die Verfassung von Teilungs⸗ plänen durch das Bauamt der Stadt St. Pölten. 3. Konsulat⸗ wesen: Ernennung. Exequgturerteilungen und Erlöschen von e

2

Poftbeförderung mit Luftschiff Sraf Zeypelin .

Das Luftschiff „Graf Zeppelin“ führt im August Landungè⸗ fahrlen nach Wkriburg B. g), Eger (15. s), Efen, Mülheim 26. 8) und Königsberg (Br) (26. 8 aus, die zur Postbe förderung benutzt werden. Die ost wird am Jielort der Fahrt ab 2 Auf ben Rückfahrten nach Frankfurt (Main) wird keine ost be⸗ fördert. Zugelassen sind gewöhnliche Briefe und Posttarten an

mpfänger in beliebigen estimmungsorten gegen eine Gesamt⸗ ebühr von 50 Rp 6! eine Postkarte und 90 Rpf für einen rief bis 20 g. Die Sendungen, die 6 , freigemacht werden müssen, haben den Vermerk „Mit Luftschiff Graf Zephe⸗ lin“ zu tragen und sind unter Umschlag . die gewöhnliche r nn, an das nn,, 19, Frankfurt Main), einzu⸗ enden. Postschluß beim npostamt 19, , . Main), je⸗ weils am Tage vor der Abfahrt um 18 Uhr. Die Freimarlen werden mit dem Tagesstempel bes Postamts Flug- und Luftschiff⸗ hafen Rhein⸗Main, Frankfurt (Main), entwertet. Sämtliche Sendungen erhalten den Abdruck eines besonderen Bestätigungs⸗ stempels mit der Angabe des jeweiligen Landungserts und der Inschrift „Luftschiff Graf Zeppelin, Deutschlandfahrt 1939. Das Stempelbllb wird bei jeder Fahrt gewechselt werden, Die beförderten Sendungen werden am Landungsort mit dem Tages⸗ stempel des zuständigen Postamts bedruckt. .

Postsendungen an Zivilbehörden uswv. im Protektorat Böhmen und Mähren.

Bei der Einfuhr in das Protektorat Böhmen und Mähren sind Postsendungen aus dem Altreich, der Ostmark und den sudetendeutschen Gebieten an deutsche Zivilbehörden, an Dienst⸗ stellen des Reichsarbeitsdienstes, der Polizei, der z und Sꝑ sowie an deutsche Beamte, Angestellte und Angehörige der vorbezeich⸗ neten Behörden und Dienststellen von jeder Zollbehandlung be⸗ freit. In der Anschrift der Sendungen an Beamte usw. muß als Wohnung die Behörde oder Dienststelle des Empfängers an⸗ gegeben sein. ig herren, ö Exyportvaluta⸗Erklärung und statistischer Anmeldeschein sind 9 gt mehr erforderlich. Paketen ist eine Ausland s paketkarte beizufügen.

unst und Wissenß ech aft. Aus den Staatlichen Mu seen.

Führungen und Vorträge.

In der Woche vom 6. bis 128. August finden in den Staat⸗ lichen Museen die folgenden Führungen und Vorträge statt:; Sonntag, 6. August. 1030 11,30 Uhr im Kaiser⸗FriedrichMuseum: Wlastik in Flo⸗ renz. Dr. Thöllden.

1112 Uhr im Neuen Museum, Aegyptische Abteilung: Künstler und Handwerker in Aegypten. Dr. Ctamer.

Montag, J. August. :

19—13 Uhr in der Nationalgalerie n,, , Skizzen⸗

bücher i. d. Handzeichnungssammlung. Dr. Paul⸗Pescatore. ⸗.

. Dienstag, 8. August.

11 —12 Uhr im Vorderasiatischen Museum, J r Abteilung:

Die arabischen Wüstenschlösser. Dr. Puttrich⸗Reignard.

11—12 Uhr im 1a n. Museum: Holländische Malerei: II. Die hollãndische Landschaft. Dr. Kunze⸗Kühnel.

Mittwoch, 9. August.

Exequaturerteilungen. 4. Maß⸗ und der

ul Prüfamt 66. B Elektrizitãts zähler formen als ollwesen: Entrichtun 24h ersicherungsstener im Pauschperfahren. Ver⸗ ordnun * enderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. 6. Reuerscheinungen: Amtliches Heft „Die Hoheitszeichen des Deutschen Reichs“

ewichtwesen: Bekannt⸗

K We G ö 17

; ö Einre ung von

usatz. = B. Steuer- und

Bosttwefen. Sernsehen in Berlin. sehstellen der Deutschen Reichs in Berlin sind ö. * 6 , 1 ar ndfunk⸗ tellu äglich in der Zeit von 1 r ge⸗ 6 a. ö * der Lübecker⸗Ecke Turmstraße ö. von

Die

20 22 Uhr geöffnet, während die y,. im Reichspost⸗ r ,, 13, wegen baulicher Instandsetzungs⸗ arbeiten geschlo fen leibt. ;

Richtlinien für die Vereinheitlichung der Rundfunkgeräte.

2 Industriearbeita gemeinschahten. · Thven⸗ rr . . Le reer ür n,

Die bisherigen Arbeiten des zur Vereinheitlichung der tech- nischen Nachrichtenmittel , . Sonderbeauftragten, General- major . , 6 n der e. * n , . ministers zur Eröffnung der Funkausste erwähnt wurde,

4 ] allgemeinen ihne belannt · Die in enger Zusammenarbeit mit dem Reichspropaganda- und dem Reichzwirtschaftsminister aufgestellten Forderungen für zukünftige Gerätearten und ihre Herstellung sind folgende:

Bildung von höchstens 12 Industrie⸗Arbeitsgemeinschaften

1 für ng, , Jede , . ö emeinschaft baut in Zukunft nur gleiche Run ; ypen. Zu derartigen Arbeitsgemeinschaften werden die⸗ jenigen ö. n . ogen, die dieselbe . Grundlage haben und die 3 nd ihrer Struktur schon etzt in Zu rin mn ng, stehen. Dabei sall besonders die koa e der Firma Berücksichtigung finden.

9. Die Geräte sind 61 als Wechselstromgeräte mit

echselrichter oder gls l n, u entwickeln.

3. * Arbeitsgemeinschaft werden höchstens außer den

e n n Empfängern nur noch folgende Empfängertypen

hergestellt: . ein n,, zu mäßigem Preis, b) ein ö ,,,, 3 e ein Autoempfänger, 36. ö ein Empfänger für nn, . mit hesonders guter musikalischer Wiedergabe und mit besonders großer rn, mar. 8 Watt mit Schallnlattenein⸗ 24 , zugleich für Drahtfunk, e) ein Bau von Einkreisern außer den politischen

Empfängern wird untersagt.

Sanders? er̃.

funkgerãt

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X. 9. für Frühgeschidtec : antoch, . urg im deutschen Osten. Muth. . . Donnerstag, 1. August. . 11-12 Uhr im Deutschen Museum: Das Bildnis in der deutschen Malerei der Renaissance. Dr. Thöllden. Freitag, 11. August. 111930 Uhr im Mufikinstrumentenmuseum: Rundgang (mit Vorführungen an den Instrumenten). Dr. Reinhard. Sonnabend, 12. August.

11,30 1230 Uhr im Neuen Museum, Aegyytische Abteilung: Rundgang durch die Aegyptische Abteilung.

Außerdem finden im Pergamon⸗Musenm fäglich außer Montag von 1— 12 und 13 13 Uhr Rundgänge statt.

(Da die Pergamon⸗Brücke 3. 5 wegen Bauarbeiten gesperrt ist, Zuga den Kaiser⸗Friedrich⸗Museum, Altes Museum und Neues Museum.) . . w 8

die Entwicklung von Höchstleistungs., und Koffer Empfängern wird soweit freigegeben, wie der Export oder der Inlandsabsatz die Entwicklung eines solchen Gerätes rechtfertigen. 46. Für Verstärker werden folgende Typen festgelegt:

a) ein Verstärker, ö etwa 20 Watt,

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b) ein BVerstärker, Leistung etwa 1299 Wait, e ein Verstärker, Leistung etwa 590090 Watt. Die Verstärker werden so ausgebildet, daß sie für alle An⸗ e . der Wehrmacht, des Gemeinderundfunkz, des Gemein⸗ chaftsempfanges usw. verwendbar sind.

5. Umstellung der Einzelteile aller Rundfunkempfänger auf solche Typen, die gegebenenfalls für alle Zwecke der Tandes⸗ e, verwendet werden können. Unwirtschaftliche Einzelteilfabrikation ist zugunsten einer den Preis herab⸗ setzenden Massenfabrikation zu unterbinden. 4 6. Zur Entlastung des Handels von den alljährlich wieder⸗ ehrenden Ausverkaufstypen 30 eine Stetigkeit in der . Platz greifen. Die Beschränkung auf die Einzeltypen wird in einer solchen Zeitspanne erfolgen, da dem Handel rügen eit gelassen wird, die jetzt no rorhandenen Ausverkaufstypen abzustoßen. J. Die Entstörung elektrischer Anlagen muß weiter betrieben werden, Dabei ist besonders auch die Entstörung für Kurz⸗ und Ultrakurzwellen . er Kraftfahrzeuge einschl. des Volkswagens vorzusehen. Die bisherige Entstörung für Rundfunkwellen genügt nicht. Die näheren Anweisungen auf Grund dieser Forderungen werden an die Industrie 263 das Reichswirtscha im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten bekanntgegeben werden. Die grundsätzliche Zustimmung des Reichswir . 3 ministeriums und des Sonderbeauftragten * den Vereinheit⸗ Elektrotechnik wurde

lichungsvorschlägen der Wirtschaftsgruppe ö 2 ö s i, , . d

berelts erteilt. Neben diesen Vereinhe Maßnahmen zu erwarten, die noch mehr, als bisher g hc ö e im Apparatebau fordern.

die Verwendung 26 eier ee. to 53 gabe des Technikers neue

Hier werden an die Aufgaben gestellt werden.

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