1939 / 202 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 Ms einschließlich 0, 48 Cd Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1.90 rc monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 ur, einzelne Beilagen 10 boy Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr. : 19 33 33.

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ĩ irokonto Nr. 1913 ö s —⸗ . ö Nr. 202 ger c g rn, air rin Berlin, Freitag, den 1. September, abends Postschecktonto: Berlin 41821 1939

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Verordnung über das Verbot des gesamten Luftverkehrs über deutschem Hoheitsgebiet.

Bekanntmachung über die weitere Bekanntgabe eines Ver— mögensträgers, in dessen Vermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront eingewiesen ist.

Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im August 1939.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im August 1939.

Bekanntmachung über den amtlichen Gewinnplan und die amt— lichen Spielbedingungen der 2. Deutschen Reichslotterie.

Anordnung 54 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Ergänzung der Anordnung 52). Vom 1. September 1939.

Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil l, Nr. 147 und Nr. 154.

Preußen. Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens für Preußen.

Amtliches. Deutsches Reich.

Verordnung

über das Verbot des gesamten Luftverkehrs über deutschem Hoheitsgebiet.

Auf Grund der 13 und 17 des Luftverkehrsgesetzes vom 21. August 1936 (Reichsgesetzbl. ! S. 653) in Ver⸗ bindung mit den 85 4 und 5 der Durchführungsverordnung zum Luftaufsichtsgesetz vom 1. Februar 1939 Geichs⸗ gesetzbl. 1 S. 131, 134) wird verordnet:

§1 Der gesamte Luftverkehr mit inländischen und auslän⸗ dischen Luftfahrzeugen über dem deutschen Hoheitsgebiet wird mit sofortiger Wirkung verboten.

J 52 (I) Diese Verordnung findet auf Luftfahrzeuge, die im Dienste der deutschen Wehrmacht verwendet werden, und auf Regierungsflugzeuge keine Anwendung.

E) Weitere Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe. .

§83

Zuwiderhandlungen werden nach § 31 des Luftverkehrs⸗ gesetzes bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.

§4 Die Verordnung über das Verbot des gesamten Luft⸗ verkehrs über deutschem Hoheitsgebiet vom 26. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 198 vom 28. August 1939) wird aufgehoben.

85 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. September 1939. Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe. J. A.: Stumpff.

Zusatz: Die Verordnung ist gemäß 5 5 Abs. 1 der Durch⸗ führungsverordnung zum Luftaufsichtsgesetz vom 1. Februar 1939 (RGBl. 1 S. 134) durch Rundfunk über -den Deutschlandsender am 1. September 1939, 4,45 Uhr, ver⸗

kündet worden. Sie ist damit zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten.

Bekanntmachung.

„„Auf Grund des 5 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Ge⸗ währung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem

Uebergang von Vermögen vom 9. Dezember 1957 (Reichs⸗

gesetzbl. J S. 1333) wird als Vermögensträger, in dessen Vermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeits⸗ front eingewiesen ist, weiter bekanntgegeben:

Kapellmeister⸗ Großverband Deutschlands e. V., Berlin.

Als Stichtag gemäß § 25 Abs. 1 des Gesetzes wird der 31. Dezember 1934 bestimmt.

Berlin, den 29. August 1939. Der Reichsminister des Innern. 8 n r. Tu n neck

Bekanntmachung.

Die umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat August 1939 werden auf Grund von 8 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. JI S. 943) in Verbindung mit 5 47 der Durchfjgrungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 23. Dezessiber 1938 (Reichsgesetzbl. J S. 1935) wie folgt festgesetzt:

Lfd. R,. Staat Einheit RM

Aegypten 1 Pfund 11,80 Argentinien 100 Papierpesos 57,62 Australien 1 Pfund 2l Belgien lo0 Belga 42,28 Brasilien lo0 Milreis 13,10 Britisch⸗Indien 100 Rupien 85, 92 Bulgarien 100 Lewa 3.05 Canada 1Dollar 2,49 Dänemark 109 Kronen 81,75 Danzig ) , 100 Gulden 4705 Estland 100 Kronen 8, 2 . 100 Mark 5,11 Frankreich 100 Franes 6,53 Griechenland 100 Drachmen 2, 36 Großbritannien 1ẽ Pfund Sterling 11,51 Holland 100 Gulden 133, 19 Iran 100 Rials 14,42 Island 100 Kronen 42,64 Italien 100 Li 13,10 Japan 100 2 67, 95 Jugoslawien 100 Di 5,70 Lettland 100 48,80 Litauen 100 Li 41,98 Luxemburg 100 10,557 Neuseeland 1 Pf 9, 26 Niederländisch⸗Indien 100 Gulden 133,37 Norwegen 100 Kronen 58, 12 Palästina 1 Pfund 11,54 Polen 100 JIloty 47, 05 Portugal 100 Eskudos 10,43 Rumänien 100 Lei 2, 40 Schweden 100 Kronen 59,83 Schweiz 100 Franten 56,22 Slowakei 100 Kronen 8,53 Südafrikanische Union ö 11.40 Türkei Pf 1,98 Ungarn Pengö bl, 2

O C0 O O R.,

Uruguay 1 Peso 90 Vereinigte Staaten 1 Dollar 249 von Amerita = .

Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in ö . ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am

Berlin, den 1. September 1939.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Die Reichsinderxziffer

flir die Lebenshaltungskoften im August 1939.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich für den Durchschnitt des Monats August 1939 auf 127, (1913, 14 100); sie ist gegenüber dem Vormonat unver⸗

ändert. Auch die Indexziffer für Ernährung hat mit 124,9

den gleichen Stand wie im Vormonat. Dabei haben sich die jahreszeitlichen Preisveränderungen für Gemüse und Kar⸗ toffeln ausgeglichen.

Die Indexziffer für Heizung und Beleuchtung hat sich durch Verringerung der Sommerpreisabschläge für Haus⸗ brandkohle von 12331 auf 123,3 oder um O, 2 v. H. erhöht. Im übrigen ist die Indexziffer für Bekleidung mit 133,5 (Vor⸗ monat 183,4 wenig verändert, während die Indexziffern für „Verschiedenes“ mit 142.0 und für Wohnung mit 121,B2 gleichgeblieben sind.

Berlin, den 31. August 1939. Statistisches Reichsamt.

2. Deutsche Reichslotterie.

Amtlicher Gewinnplan.

1200 000 Lose,

480 000 in 5. Klassen verteilte Gewinne und 3 Prämien. Es werden insgesamt ausgespielt: 102 899 760 Reichsmark.

Erste Klasse Ziehung

am 7. und 8. November 1939

Zweite Schluß der Erneuerung Klasse Freitag, 1. Dezbr. 1939

Ziehung am 8. u. 9. Dezember 1939

Gewinne 3 zu

. 2 14 n . . *. n. 21 24 14 11

Reichsmark

1000090 50 009 25 000 10009

5 0090 4009 3009 20909

300 000 150 000 75 000 60 000 60 000 60 900 900090 90 000 90 009 150 000 240 000 210 000

1571580

Gewinne . zu 100 6090 3990 999

3 3 3 h

12

15

30

15

90 300 1209 2199 26193

Reichsmark

50 000 150 000 25 009 15 000 10900 60 000 5009 60 0900 40990 60 000 3009 90 000 2000 90000 1009 900090 509 150 000 200 240 0990 1590 315 6090 90 2357370

2 n n 8 9 2 8 2 282 2

Gewinne

3 146 580

30 000

Gewinne 4037370

Dritte Schluß der Erneuerung Klasse Mittwoch, 3. Jan. 1946

Ziehung am 10. und IJ. Zan. 1940

Gewinne 3 zu

3

3

6

12

15

30

45

90 300 1200 2100 26 193

22 2 , n m

Vierte Schluß der Erneuerung Klasse Dienstag, 30. Jan. 1940

Ziehung am 6. und 7. Februar 1940

Reichsmark

1090 000 50 009 25 000 109000

5000 4000 3009 2009 1009 500 309 240

300 000 150 000 75 0090 60 000 60 000 60 000 90 090 90 000 90 009 150 0909 360 009 501 000

120 3143169

Gewinne Reichsmark 3 zu 190000 300 009

3

3

6

12

15 30 145 90 309 1299 2199 26 193

590 000 159 000 25 09090 15 900 10009 60 000 5000 60 000 4000 60 000 3000 90 009 2009 90 000 1009 90 0090 590 159 009 499 480 000 300 630 0090 150 3928 950

30 0090 Gewinne

5 132 160

30 0090

Gewinne 6 163 950

Fünfte Klasse Schluß der Erneuerung: Mittwoch 21. Februar 1940

Ziehungstage: 28., 29. Februar, 1., 2., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 11., 12. t n ü , , , e, ,

29. März

1940.

Prämien 3 zu 500 000 Reichsmark 15 Millionen Reichsmark.

Gewinne

8

215 198

500 900 Reichsmark

300 009 200 009 190 009 50 000 40 009 30009 20 0090 1009090 50090 41000

J . ö m

1500 000 Reichsmark 0h 06h ö 600 000 6090 000 600 Ch 600 000 zz0 000 7180 000

1500000

1650000

1680000

2700000

3 600 000

5 190 000

6 000 000

712900990

279 700

360 000 Gewinne und 3 Prämien

84 419 700 Reichsmark

. Größte Gewinne im günstigsten Falle G 2, 111 der amtlichen Spielbedingungen)

auf ein dreifaches Los 3 Millionen Reichsmart auf ein Doppellos auf ein ganzes Los

2 Millionen Reichsmark 1 Million Reichsmark

Es gelten die amtlichen Spielbedingungen. Die Gewinne sind einkommensteuerfrei.

Lospreis für jede Klasse: is 3 R, 166 2 Doppellos 48 RM, 5 faches Los 72 RA.

86 Ru

16 18 FR. , 16 24 R. Æ.

ö ö 53 . . 1