1939 / 204 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sun, 03 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3 September 1939. S. 2

86

Für den Verbrauch zur mittelbaren Ausfuhr durch Weiterverarbeiter gelten die Bestimmungen der Bekannt⸗ machung 6a mit folgenden Einschränkungen: a) Soweit für die Ausfuhr eines Erzeugnisses eine Ausfuhrbewilligung erforderlich ist, darf der Aus⸗ führer einen i ,, , nur beantragen

bzw. eine Ausfuhrbedarfserklärung nur ausstellen, wenn er im Besitz der entsprechenden Ausfuhr⸗ bewilligung ist. Als vorliegende Ausfuhraufträge im Sinne der Bekanntmachung 6a gelten nur solche Aufträge, für die die erforderliche Ausfuhrbewilligung bereits erteilt ist. Alle Sonderregelungen, auf Grund deren die Beantragung von Ausfuhrverbrauchscheinen

oder die Ausstellung von Ausfuhrbedarfserklärungen

ohne Vorliegen entsprechender Ausfuhraufträge ge⸗ stattet worden ist, werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Die bisher ausgestellten Ausfuhrverbrauchscheine und Ausfuhrbedarfserklärungen verlieren ihre Gül⸗ tigkeit, soweit sie beim Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung noch nicht beliefert sind. Sie können erforder⸗ lichenfalls, wenn die Voraussetzungen nach a) vor⸗ liegen, durch neue Ausfuhrbelege mit neuem Datum ersetzt werden. §87

(1) Vom Inkrafttreten dieser Anordnung an darf jeder Betrieb in jeder der unter 52 der Anordnung 30 a aufge⸗ führten Metallklassen Halbmaterial für Inlandzwecke außer für Wehrmachtbedarf während eines Kalender⸗ vierteljahres nur bis zur Hälfte derjenigen Menge beziehen, die der Summe seiner Bezüge an Halbmaterial für gleiche Zwecke während der Zeit vom 1. April 1939 bis 30. Juni 1939 entspricht. Als Bezug gilt nicht die Auftragserteilung, sondern die tatsächliche Hereinnahme des Materials.

(2) Die Restzeit des laufenden Kalendervierteljahres wird dem folgenden Kalendervierteljahr hinzugeschlagen. Für diesen Zeitraum erhöht sich die Menge der Bezugs⸗ berechtigung im Verhältnis der zeitlichen Verlängerung.

(3) Zur Berechnung nach Absatz 1 sind von der Menge der gesamten Bezüge an Halbmaterial während der Monate April bis Juni 1939 in jeder Metallklasse abzusetzen:

a) diejenigen Mengen an Halbmaterial, die der Betrieb während des gleichen Zeitraums auf Grund von Metallanforderungsscheinen für Wehrmachtaufträge tatsächlich bezogen hat,

b) diejenigen Mengen an Halbmaterial, die der Betrieb während des gleichen Zeitraums auf Grund von Ausfuhrverbrauchscheinen tatsächlich bezogen hat.

Die nach Abzug der beiden unter a) und b) bezeichneten Posten von der Summe der Gesamtbezüge verbleibende Rest⸗ menge geteilt durch zwei ergibt die Bezugsberechtigung an Halbmaterial für Inlandzwecke außer für Wehrmacht⸗ bedarf während eines Kalendervierteljahres.

(4 Darüber hinaus sind zulässig der Bezug von Halb⸗ material für Wehrmachtaufträge auf Grund vorliegender Metallanforderungsscheine für Wehrmachtaufträge und der Bezug von Halbmaterial für Ausfuhrzwecke auf Grund gültiger Ausfuhrbelege gemäß Bekanntmachung 6a in Verbindung mit S 6 dieser Anordnung.

88 ;

(1) Vom Inkrafttreten dieser Anordnung an darf jeder Betrieb in jeder Metallklasse Halbmaterial für Inlandzwecke außer für Wehrmachtbedarf während eines Kalender⸗ vierteljahres nur bis zu derjenigen Menge verarbeiten, zu deren Bezug für gleiche Zwecke er während des Kalender⸗ . nach 57 berechtigt ist. 57 Absatz 2 gilt sinn⸗ gemäß.

(2) Absatz 1 gilt bei gemischten Betrieben mehrerer Ver⸗ arbeitungsstufen auch für die Verarbeitung von Halbmaterxial eigener Erzeugung auf solche Erzeugnisse, die nach den Be⸗ griffsbestimmungen der Anordnung 27a und der Bekannt⸗ machung 11a nicht mehr als Halbmaterial anzusehen sind; als Bezug während der Zeit vom 1. April 1939 bis 30. Juni 1939 gilt insoweit die während dieses Zeitraums für Inland⸗ zwecke außer für Wehrmachtbedarf tatsächlich ver⸗ arbeitete Menge.

(3) Die Bestimmungen der Bekanntmachung 14 über den Ausgleich von , und Minderverbrauch in ver⸗ schiedenen Verbrauchsabschnitten gelten sinngemäß auch für den Verbrauch von Halbmaterial.

89 (1) Soweit ein Betrieb Halbmaterial nicht zur An⸗ fertigung von Erzeugnissen oder zur Ausführung von Kunden⸗ aufträgen, sondern lediglich als . zur Instand⸗ haltung eigener Betriebsmittel oder Betriebseinrichtungen benötigt, darf er solches Halbmaterial über die nach 8 7 zu⸗ lässige Menge hinaus beziehen, wenn

a) die Menge des Bezuges den nachweisbaren oder vor⸗ aussichtlichen Bedarf für Instandhaltungszwecke wäh⸗ rend zweier Kalendermonate nicht übersteigt,

b) die benötigten Mengen nicht aus vorhandenen Be⸗ ständen entnommen werden können.

(2) Der Verbrauch von Halbmaterial als Verbrauchs⸗ ersatz zur Instandhaltung eigener Betriebsmittel oder Be⸗ kJ ist außerhalb der Regelung gemäß § 8 ge⸗

attet.

(8) Bei jedem Bezuge von Halbmaterial gemäß Absatz 1 und jedem Verbrauch von Halbmaterial gemäß Absatz 2 ist im Lagerbuch ausdrücklich zu vermerken, daß es sich um Ver⸗

brauchsersatz handelt, und für welche ersatz⸗ oder ,, . bedürftigen Betriebsmittel oder Betriebseinrichtungen der Verbrauchsersatz bestimmt ist. Für das Vorliegen der Vor⸗ 3 6 zum freien Bezuge bzw. freien Verbrauch nach den Bestimmungen dieses Paragraphen ist der Bezieher bzw. Verbraucher beweispflichtig.

810

Die Verbotsanordnungen der Reichsstelle für Metalle im Sinne von 51 Absatz 1 der Anordnung 46ß gelten nicht für die

schaftsgruppe Metallindustrie übertragen.

des Ordnungsstrafrechts gem 165 der Verordnung über den Warenverkehr bleibt dem

auf Grund ordnungsmäßiger Metallanforderungsscheine für Wehrmachtaufträge zugeteilt sind.

§11

Die beim n, . dieser Anordnung in Gebrauch befindlichen Vordrucke der Reichsstelle für Metalle oder der von ihr beauftragten Stellen können zunächst weiter benutzt werden. Soweit der Wortlaut dieser Vordrucke von den Be⸗ stimmungen dieser Anordnung oder sonstigen neuen Be⸗ stimmungen der Reichsstelle für Metalle abweicht oder mit ihnen in Widerspruch steht, ist der Wortlaut der Bestimmungen, nicht der Wortlaut der Vordrucke maßgebend.

§12

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder gegen Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung werden nach 3 2. 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft.

513 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗

anzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.

Berlin, den 3. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann, I Oberführer.

Anordnung M 2

der Reichsstelle für Metalle, betr. Verteilung und Verarbeitung von Aluminium und Magnesium.

Vom 3. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Uberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 199 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1

Die in dieser Anordnung verwendeten Bezeichnungen für Metallklassen und Materialgruppen entsprechen den Begriffsbestimmungen der Anordnung 27a und Bekannt⸗ machung 11a der Reichsstelle für Metalle.

§8 2 Die Verteilung von im Inlande hergestelltem oder aus dem Auslande eingeführtem Hüttenaluminium (Roh⸗ material der Metallklasse 1A) sowie von Rohmaterial der Metallklasse XR A (Magnesium, nicht legiert) und XB (Magnesiumlegierungen) an die Verbraucher wird der Wirt⸗

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Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie kann Bestimmun⸗ gen treffen über den Absatz von:

a) Umschmelzaluminium (Rohmaterial der klasse 1 A),

b) Rohmaterial der Metallklasse IB (Aluminium⸗ legierungen), /

c) Halbmaterial der Metallklassen 1A (Aluminium, nicht legiert̃, IB (Aluminiumlegierungen, XA (Ma⸗ gnesium, nicht legiert) und X B (Magnesiumlegie⸗ rungen),

d) Abfallmaterial der Metallklassen 1A (Aluminium, nicht legiert), 1B (Aluminiumlegierungen), XA (Magnesium, nicht legiert)y und XB (Magnesium⸗ legierungen).

Metall⸗

§5 4 Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie kann Bestimmun⸗ gen treffen über die Verarbeitung von:

a) Rohmaterial der Metallklassen 1A (Aluminium, nicht legiertt,ů IB (Aluminiumlegierungen), X A (Ma⸗ gnesium, nicht legiert und X B (Magnesiumlegie⸗ rungen),

b) Abfallmaterial der Metallklassen 1A (Aluminium, nicht legiert),ů IB (Aluminiumlegierungen), XA (Magnesium, nicht legiert und XB (Magnesium⸗ legierungen).

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Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie übt die ihr 8e ß S5 2 bis 4 übertragenen ,,, und Befugnisse im Auf⸗ tragen der Reichsstelle für Metalle aus und ist an deren Weisungen gebunden.

§5 6 Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie ist im Rahmen der ihr durch diese Anordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ,,, Stelle im Sinne von § 10 der Verordnung über den Warenverkehr in Verbindung mit der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 729.

587 (I) Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen oder Auf⸗ lagen der Wirtschaftsgruppe Metallindustrie im Rahmen der ihr durch diese Anordnung übertragenen . und Be⸗ fugnisse werden nach den Ss 19, 17 bis 16 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

(2) Die Ausübung des Antragsrechts gemäß 5 14 und

Ausführung von Wehrmachtaufträgen, soweit Metalle dafür

vorbehalten.

58 8 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.

Berlin, den 3. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann, 5. Oberführer.

Anordnung 55

der Reichsstelle für Lederwirtschaft (GBeschlagnahme und Verarbeitungsanweisungen).

Vom 3. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der k vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl I S. 1430) in Verbindung mit der Verord⸗ nung über die Errichtung von Uberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 299 vom 7. September 1934) und in Ver— bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

I. Beschlagnahme § 1

Zur planmäßigen Durchführung der Bewirtschaftung

werden mit Inkrafttreten dieser Anordnung beschlagnahmt:

1. Felle und Häute, soweit sie nicht der Zuständigkeit der Reichsstelle für Rauchwaren unterliegen.

2. Leder und Pergament mit Ausnahme von Handschuh⸗ leder, das bereits zu Frauen⸗ und Kinderhandschuhen zugeschnitten ist.

„Schuhe einschließlich Hausschuhe und Pantoffel, mit Ausnahme von solchen, die ganz aus Holz, Gummi, ö Filzen oder Asbestgeweben hergestellt ind.

Folgende Lederwaren:

a) Treibriemen und . Lederartikel ein⸗ schließlich Rohhautartikel,

b) Sattlerwaren aus Leder, . Gespinstwaren oder Seilerarbeit einschließlich Geschirre,

c) Hutschweißleder, Helmleder,

d) Lederbänder, Lederriemen, Lederschnüre,

e) Aktentaschen, Photobehälter, Kartentaschen,

f) Männerhandschuhe.

Lederabfälle einschließlich Falzspäne. Gerbstoffe einschließlich Gerbstoffauszüge. 582 Der Beschlagnahme unterliegen nicht Waren, die sich bei Inkrafttreten dieser Anordnung a) bei dem letzten Verbraucher in einem ihrer Be⸗ stimmung gemäßen Gebrauch befinden, b) im Eigentum der Wehrmacht, der Nationalsozia⸗

listischen Deutschen Arbeiterpartei und von Be— hörden befinden.

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(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Rechts⸗ geschafte über die beschlagnahmten Waren ohne Genehmi⸗ gung der Reichsstelle für Lederwirtschaft nichtig sind und daß ohne diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen und keine Veränderungen ihrer Lagerorte vorgenommen werden dürfen, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist. Rechtsgeschäfte sind Verfügungen gleichzusetzen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgen.

(2) Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und Ver⸗ frachter, die bei Inkrafttreten dieser Anordnung beschlag⸗ nahmte Waren für andere im Besitz oder Gewahrsam haben, sind berechtigt, diese Waren an den sonst verfügungsberech⸗ tigten inländischen Empfänger auszuliefern; bei diesem bleiben sie beschlagnahmt.

G) Besitzer und Gewahrsamsinhaber sind zur Erhaltung der Ware verpflichtet. Die zur Schadensverhütung erfor⸗ derlichen Maßnahmen müssen getroffen werden.

J §5 4 (1) Die nach § 3 erforderliche Genehmigung gilt als erteilt für Verkäufe und Lieferungen inländischer roher Felle und Häute 1. von Erzeugern (Abschlachtern) und Abdeckern (Wasen⸗ meistern) an Sammler, Händler und Häuteverwer⸗ tungen, 2. von Sammlern und Händlern an Sammler, Händler und Großhändler.

(2) Bei Verkäufen und Lieferungen bezugscheinpflichtiger Waren (Schuhe und Leder zur Tes nn von Schuhen) er⸗ setzt der Bezugschein die 6

§8 5

(I) Alle natürlichen und juristischen Personen, die Eigen⸗ tümer beschlagnahmter Waren id oder beschlagnahmte Waren für sich oder andere im Besitz oder Gewahrsam haben, müssen die bei Inkrafttreten dieser Anordnung vorhandenen Bestände aufnehmen. Die Verzeichnisse müssen Art und Menge der Waren nach handelsüblicher Bezeichnung Stück, gi. oder Gewicht), Lagerort, Eigentümer und Besitzer ent⸗

lten. Waren, die sich in Zollausschlüssen n n. oder in Freibezirken (Freizonen oder Freilagern), auf o fener See

eichsbeauftragten für Metalle

*.

oder im Ausland befinden, sind gesondert aufzuführen.

F 3 erforderliche Genehmigung.

8 8 8 81 k . 4 * . 2 ; w ö *. 3 , n , ne ,

ö .

Reichs., und Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939. S. 3 .

m.

Waren, die sich bei Inkrafttreten der Anordnung unterwegs befinden, sind auch von dem Empfänger aufzunehmen.

(“) Ein⸗ und Verkauf, Lieferung, Verarbeitung und Ver⸗ brauch beschlagnahmter Waren sind laufend aufzuzeichnen.

(G3) Soweit die Reichsstelle für Lederwirtschaft für die nach Absatz 1 und 2 geforderten Aufzeichnungen bisher Vor⸗ drucke herausgegeben hat, sind die Aufzeichnungen ent— sprechend zu machen.

(4 Die Verzeichnisse sind der Reichsstelle für Lederwirt⸗ schaft, Berlin WM Y, Potsdamer Str. 5, oder einer von ihr be⸗ zeichneten Stelle auf Verlangen einzusenden.

II. Verarbeitungsvorschriften.

586 (i) Die Ausführung von Aufträgen der Wehrmacht ein⸗ schließlich der hierfür notwendigen Abschlüsse und Lieferun⸗ gen ist bis zum 30. September 1939 ohne besondere Genehmi⸗ gung (5 3) zulässig. Sie darf ohne zwingenden Grund nicht abgelehnt, verhindert oder verzögert werden.

(E) Die Erzeugung von a technischem Leder einschließlich Riemenleder, b) Treibriemen,

c) technischen Lederartikeln einschließlich Rohhaut⸗ artikeln.

ch Druckreglermembranen und Gasmessermembranen

ist bis zum 30. September 1939 im bisherigen Umfange ohne besondere Genehmigung (6 9) zulässig.

§8 7 (H) Soweit die Voraussetzungen des 86 nicht vorliegen, gilt folgendes:

a) Rohe Felle und Häute dürfen nicht mehr einge⸗

arbeitet werden; b) Felle und Häute, die sich bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits in Bearbeitung befinden, sind gemäß Absatz 2 und 3 zu behandeln. Croupo⸗

nieren und Beschneiden gilt nicht als Be⸗ arbeitung.

(2) In erster Linie ist Fahlleder, in zweiter Linie Blank⸗ leder, in dritter Linie sonstiges Leder für Wehrmachtzwecke herzustellen.

(8) Nur soweit diese Lederarten auch durch Umstellung der Gerbart nicht hergestellt werden können, darf anderes Leder hergestelkt werden. Eine Zurichtung dieses anderen Leders ist jedoch verboten mit Ausnahme der Zurichtung von chromgegerbtem Schuhoberleder auf schwarz und braun.

8 8

(I) Schuhhersteller dürfen, soweit bei ihnen die Voraus⸗ setzungen des 5 6 Abs. 1 nicht vorliegen, bereits zugeschnitte⸗ nes oder ausgestanztes Leder verarbeiten und im weiteren Herstellungsgang befindliche Schuhe fertigstellen; ein Aus⸗ stanzen und Ausschneiden von Leder ist nur mit besonderer Genehmigung der Reichsstelle für Lederwirtschaft zulässig.

) Schuhmacher und andere Werkstätten, die Schuhe ausbessern, dürfen in ihrem Betrieb befindliches Leder noch zum Besohlen und sonstigen Ausbessern verwenden.

III. Schlußbestimmungen.

58 9

Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen.

3 10

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der S5 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr.

§ 11

Diese Anordnung tritt am 4. September 1939 in Kraft. k gilt auch in der Ostmark und im Reichsgau Sudeten⸗ and. .

Berlin, den 3. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. von der Decken.

I. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 38. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Verord⸗ nung über die Errichtung von Uberwachungsstellen vom 4 September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 2909 vom 7. September 1934) und in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Uberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des zr cicha irt scastu mini angeordnet:

Abschnitt

Beschlagnahme * 5 1 Durchführung der Beschlagnahme 7 planmäßigen Durchführung der Bewirtschaftung von

auchwaren werden hierdurch im , . des Inkraft⸗

tretens dieser Anordnung folgende Felle und Pelzwaren be⸗

schlagnahmt:

Nummer des

verzeichnisses

Statistischen

Warenbezeichnung Waren⸗

1542 86 roh.

164ł aninchenfelle, roh. ĩ ;

155 Felle zur Pelzwerk⸗(Rauchwaren⸗) Bereitung (mit Ausnahme der in Nr. 154 a und b genannten), roh; auch Abfälle (Köpfe, Klauen, Schwänze usw.) hiervon (155 a / P). ̃

Felle zur Pelzwerkbereitung, halb⸗ oder ganzgar, auch gefärbt; Abfälle davon (63 a / b).

Pelzwaren, nicht überzogen, nicht gefüttert; Pelz⸗ decken, Pelztafeln, Pelzfutter, Pelzbesätze, Pelz= streifen, Boas (soweit sie nicht unter Nr. 565 fallen) und andere Pelzwaren.

Pelzwaren, überzogen oder gefüttert; auch unge— fütterte Boas, wenn sie mit Band, Knöpfen, Borten usw. versehen sind; Kissen., gepolsterte oder sonst ausgefüllte (ohne Gestell, mit Pelzwerk überzogen; Schuhe (auch mit Sohlen aus Leder oder dergl.), Fußsäcke, Hüte, Mützen, Muffe und Handschuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert; Waren aus Vogelbälgen oder Teilen von solchen, die zur Verwendung als Pelzwerk zugerichtet sind.

52 Ausnahmen von der Beschlagnahme Der Beschlagnahme unterliegen nicht:

a) Waren, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser

Anordnung bei dem letzten Verbraucher in einem ihrer Bestimmung gemäßen Gebrauch oder für den letzten Verbraucher bei einem Dritten zur Ausbesserung, Aufbewahrung oder zu einem sonstigen Zweck befinden, der mit dem bestim⸗ mungsmäßlgen Gebrauch in unmittelbarem Zu⸗ sammenhang steht;

Pb) Waren, die sich zu diesem Zeitpunkt im Haushalt oder handwerklichen Kleinbetrieb befinden, wenn sie dazu bestimmt sind, für den Gebrauch durch die Haushaltsangehörigen oder die zum Hausstand des Betriebsinhabers gehörigen Personen verarbeitet zu werden;

e) Waren, die sich zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter⸗ partei, der Wehrmacht oder von Behörden be— finden.

83 Wirkungen der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Verände⸗ rungen an den beschlagnahmten Waren und ihren Lagerorten nicht vorgenommen werden dürfen, es sei denn, daß die Reichsstelle für Rauchwaren dazu die Genehmigung erteilt hat. Als Veränderung an den beschlägnähmten Waxen ist jede tatsächliche Abwandlung des Zustandes, in dem sich die Waren zur Zeit der Beschlagnahme befinden, durch Bearbei⸗ tung oder Verarbeitung anzusehen.

(2) Unbeschadet der Beschlagnahme dürfen an Waren, mit deren Verarbeitung in Zurichtereien, Färbereien, Haar⸗ schneidereien oder Spinnereien zur Zeit der Beschlagnahme begonnen worden ist, Veränderungen vorgenommen werden, um die Verarbeitung in dem betreffenden Betrieb zu beenden. Unbeschadet der Beschlagnahme dürfen Spediteure, Lager⸗ halter, Frachtführer und Verfrachter, die zur Zeit der Be⸗ schlagnahme mit Beschlag belegte Waren für andere in Besitz oder Gewahrsam haben, Veränderungen an den Lagerorten dieser Waren vornehmen, um sie dem Verfügungsberechtigten im Inland auszuliefern.

(3) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß der Be⸗ sitzer öder Gewahrsamsinhaber der beschlagnahmten Waren verpflichtet ist, die Waren mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, in dem Zustand zu er⸗ halten, in dem sie sich zur Zeit der Beschlagnahme befinden. ö. sich der Zufstand, in dem sich die Waren zur Zeit der Be⸗ schlagnahme befinden, nicht erhalten, weil ohne die Vornahme von Veränderungen an den Waren ihr Verderb oder wesent⸗ liche Warenschäden zu befürchten sind, so ist der Besitzer oder Gewahrsamsinhaber verpflichtet, unbeschadet der Beschlag⸗ nahme die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Verderb der Waren oder Warenschäden zu verhindern.

(4 Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß rechtsgeschäft⸗ liche Verfügungen über beschlagnahmte Waren der Genehmi⸗ gung der Reichsstelle für Rauchwaren bedürfen. Eine ohne diese Genehmigung vorgenommene Verfügung ist nichtig. Rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrest⸗ vollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgen.

(5) Auf Grund der Beschlagnahme kann die Reichsstelle für Rauchwaren dem Eigentümer von beschlagnahmten Waren oder demjenigen, der auf Grund eines sonstigen Rechts über beschlagnahmte Waren zu verfügen berechtigt ist, die Ver⸗ fügungsmacht entziehen und sie einem Dritten mit der Wir⸗ kung übertragen, daß der Dritte bexechtigt ist, die Waren für Rechnung des von der Entziehung der Verfügungsmacht Be⸗ troffenen zu veräußern oder in sonstiger Weise für dessen Rechnung darüber zu verfügen. Die Entziehung der Ver⸗ fügungsmacht über beschlagnahmte Waren und ihre Uber⸗ tragung an einen Dritten sind insoweit zulässig, als sie zur Durchführung des wehrwirtschaftlichen Zwecks der Bewirt⸗ schaftung von Rauchwaren erforderlich sind. Die Reichsstelle für Rauchwaren bestimmt im Einzelfall darüber, mit welchen Maßgaben die Entziehung der Verfügungsmacht über be⸗ schlagnahmte Waren und ihre Übertragung an einen Dritten erfolgt; sie kann insbesondere zu Günsten des Dritten eine handelsübliche Vergütung für die Veräußerung der Ware oder für die sonstige Verfügung über sie festsetzen, die von dem Er⸗ lös der Verfügung über die Ware in Abzug zu bringen ist.

(6) Die Reichsstelle für Rauchwaren kann die nach Abs. 1 und 4 erforderlichen Genehmigungen für bestimmte Arten von Tathandlungen oder e r häte oder für die

zu dem Betrieb eines Handelsgewerbes gehörigen genehmi⸗

gungsbedürftigen Handlungen auch allgemein erteilen.

54 Aufzeichnungspflicht

(1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser An⸗ ordnung beschlagnahmte Waren für sich oder andere in Be⸗ sitz oder Gewahrsam hat, hat ihren Bestand aufzunshmen. Waren, die zu dieser Zeit zum Versand einem Spediteur, Frachtführer oder einer fonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert sind, sind vom Empfänger aufzunehmen.

((Y Das Bestandsverzeichnis muß handelsübliche Angaben über die Art, die Menge (Stäckzahl, Partie, Sortiment u. dgl.), den Lagerort, den Eigentümer und den Besitzer der auf⸗ genommenen Waren enthalten. Waren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung in Zollausschüssen (Frei⸗ häfen), in Freibezirken (Freizonen oder Freilagern), auf offener See oder im Ausland befinden, sind als solche be⸗ sonders kenntlich zu machen.

(3) Wer aus einer kaufmännischen Anweisung, einem kaufmännischen Verpflichtungsschein, einem Konossement, Ladeschein, Lagerschein, Bodmereibrief oder aus einer Transportversicherungspolice berechtigt ist oder eine derartige Urkunde in Besitz oder Gewahrsam hat, hat unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 1 ein Verzeichnis mit den nach Abs. 2 erforderlichen Angaben anzulegen, wenn diese Urkunden mit Bezug auf Waren ausgestellt sind, die ihrer Art nach der Be⸗ schlagnahme unterliegen, und sich die zu verzeichnenden Um⸗ stände aus der Urkunde unmittelbar ergeben oder dem Be⸗2 rechtigten oder dem Besitzer oder Gewahrsamsinhaber bekannt sind.

( Über den Erwerb und die Veräußerung beschlag⸗ nahmter Waren, über die Vornahme von Veränderungen an diefen Waren oder ihrer Lagerorte und über ihren Verbrauch ist eine befondere Aufzeichnung zu führen, die fortlaufend zu ergänzen ist.

(5) Das Bestandsverzeichnis, das nach Abs. 3 anzulegende Verzeichnis und die nach Abs. 4 zu führende Aufzeichnung sind auf Verlangen der Reichsstelle für Rauchwaren oder einer von ihr bezeichneten Stelle oder Person jederzeit vorzulegen oder einzusenden.

Abschnitt II Hasen⸗ und Kaninchenfelle

§55 Behandlungsvorschrift

Unverzüglich nach dem Abziehen von Hasen⸗ oder Kaninchenfellen hat der Eigentümer, Verfügungsberechtigte, Besitzer oder Gewahrsamsinhaber die Felle zu reinigen, ins—⸗ besondere die anhaftenden Fleisch⸗ und Knochenteile sowie das Er hat die 59. mit der

Blut vollständig zu entfernen. Felle d Fleischseite nach außen so aufzuspannen, daß sich eine mög⸗ lichst große faltenlose Fläche ergibt, und sie so zum Trocknen aufzuhängen.

§56 Veräußerungs⸗ und Lieferungspflicht

Rohe Hasen- und Kaninchenfelle (Nr. 154 a und 154 des Statistischen Warenverzeichnisses) sind nach Maßgabe fol⸗ gender Bestimmungen zu veräußern und zu liefern:

a) von dem Halter des Tieres an die Sammelstelle eines. Kaninchenzüchtervereins oder an einen Händler (Sammler) innerhalb von 21 Tagen nach dem Tage, an dem die Felle abgezogen worden sind; von der Summelstelle eines Kaninchenzüchterver⸗ eins oder von dem Händler (Sammler) an einen Großhändler, der von der Reichsstelle für Rauch⸗ waren für den h. des Vereins oder für den Wohnsitz des Händlers (Sammlers) zur Samm⸗ lung dieser Felle zugelassen ist, während des Mo⸗ nats, in dem die Felle von der Sammeslstelle oder von dem Händler (Sammler) gesammelt worden sind, oder innerhalb von 10 Tagen nach seinem Ablauf.

87 Buchführung und Lieferungslisten

(I) Vereinssammelstellen und Händler (Sammler) haben im Handelsverkehr mit Hasen⸗ und Kaninchenfellen gemäß F 6 dieser Anordnung Bücher zu führen, aus denen bei jeder einzelnen Lieferung der Tag, an dem sie den Kaufvertrag über den Erwerb der Felle abgeschlossen haben, die Anzahl der Felle, die sie dabei gekauft haben, der Kaufpreis, den sie für die Felle gezahlt haben, und der Tag, an dem sie die Felle weiter veräußert haben, ersichtlich sein müssen. Großhändler haben im Handelsverkehr mit Hasen⸗ und Kaninchenfellen ge⸗ mäß § 6 dieser Anordnung Bücher zu führen, aus denen bei jeder einzelnen Lieferung der Name und Wohnort des Lieferers, der Tag, an dem sie den Kaufvertrag über den Er⸗ werb der Felle abgeschlossen haben, die Anzahl der Felle, die sie dabei gekauft haben, der Kaufpreis, den sie für die Felle gezahlt haben, der Tag, an dem sie die Felle weiter veräußert haben, und der Verkaufspreis, den sie dem Abnehmer be⸗ rechnet haben, ersichtlich sein müssen.

(2) Vereinssammelstellen und Händler (Sammler), die gemäß 5 6 Abs. b Felle an Großhändler veräußern und liefern, haben dem Großhändler bei der Lieferung außer der Rechnung eine Lieferungsliste zu übersenden, aus der die Anzahl, das Gewicht und die Beschaffenheit der gelieferten Felle ersichtlich sein ö Großhändler, die Felle an Zurichtereien, Färbe⸗ reien, Haarschneidereien oder Spinnereien veräußern und liefern, haben der Reichsstelle für Rauchwaren bei der Liefe⸗ rung ein Doppel der Rechnung und eine entsprechende Liefe⸗ rungsliste zu übersenden.

88 Bestandsmeldung Vereinssammelstellen, Händler (Sammler) und Groß⸗

händler, die am 11. Tage eines Monats mehr als 5090 Felle