1939 / 205 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 204 vom 8. September 1939. S. 4

im Besitz haben, die sie in den vorhergehenden Monaten er— worben haben, sind verpflichtet, der Reichsstelle für Rauch⸗ waren mittels eines bei ihr anzufordernden amtlichen Melde⸗ scheins eine Bestandsmeldung zu erstatten.

89 Lieferungsmonopol der Großhändler

Zurichtereien, Färbereien, Haarschneidereien und Spinne⸗ reien haben Hasen- und Kaninchenfelle ausschließlich von den Großhändlern zu beziehen, die von der Reichsstelle für Rauch⸗ waren zur Sammlung dieser Felle zugelassen sind.

Abschnitt III

Wehrmachtsaufträge §5 10 Begriffsbestimmung von Wehr machtsaufträgen

Wehrmachtsaufträge im Sinne dieser Anordnung sind Aufträge, die von einer zuständigen Wehre ch e , un! stelle erteilt sind. Das Oberkommando der Wehrmacht be— stimmt die Dienststellen, die als Wehrmachtsbeschaffungsftellen zuständig sind.

511

Behandlung von Wehr machtsaufträgen

Unternehmen der Rauchwarenwirtschaft sind verpflichtet, Wehrmachtsaufträge in ihrem Geschäftsbetrieb anzunehmen, es sei denn, daß zwingende Gründe für ihre Ablehnung vor— handen sind. Sie haben Wehrmachtsaufträge, zu deren An⸗ nahme sie hiernach verpflichtet sind, . und mit Vorrang vor allen anderen Aufträgen auszuführen.

Abschnitt IV

Allgemeine und Schlußbeftimmungen 512 Allgemeine Genehmigung

() Die nach 5 3 Abs. 1 und 4 erforderliche Genehmigung der Reichsstelle für Rauchwaren ist als allgemein erteilt an—⸗ zusehen (zu vgl. 5 3 Abs. 6 dieser Anordnung):

1. Für rohe Hasen⸗ und Kaninchenfelle (Nr. 154 a und 154 des Statistischen Warenverzeichnisses), deren Veräußerung und Lieferung

a) entsprechend den Vorschriften in 8 6 dieser Anordnung erfolgen;

b) von einem Großhändler, der von der Reichsstelle für Rauchwaren zur Samm—⸗ lung dieser Felle zugelassen ist, an Zurichte⸗ reien, Färbereien, Haarschneidereien oder Spinnereien während oder innerholb von 10 Tagen nach Ablauf des Monats . in dem die Felle von dem Großhändler ge⸗ sammelt worden sind.

2. Für Felle zur Pelzwerkbereitung, halb⸗ oder ganz⸗ gar, auch gefärbt, und Abfälle davon (Nr. 563 des Statistischen Warenverzeichnisses) mit Ausnahme von Hasen⸗ und Kaninchenfellen dieser Art sowie für Pelzwaren der Nrn. 564 und 565 des Statisti⸗ schen Warenverzeichnisses, deren Veräußerung und Lieferung unmittelbar in das Ausland unter Ein⸗ haltung der für die Ausfuhr allgemein oder im Einzelfall maßgeblichen Bestimmungen, Anord⸗ nungen und Weisungen erfolgen.

Für Felle zur Pelzwerkbereitung, halb⸗ oder ganz⸗ gar, auch gefärbt, und Abfälle davon (Nr. 563 des Statistischen Warenverzeichnisses), sowie für Pelz⸗ waren der Nrn. 564 und 565 des Statistischen Warenverzeichnisses, sofern die Veräußerung und Lieferung im Inland in gebrauchsfertigem Zu⸗ stand an den letzten Verbraucher von Kürschnern, pelzverarbeitenden Betrieben und Einzelhandels⸗ geschäften erfolgt, die Waren bisher schon regel⸗ mäßig an letzte inländische Verbraucher veräußert und geliefert und im Jahre 1938 keine Ausfuhr⸗ geschäfte getätigt haben.

Für Felle und Pelzwaren jeder Art der Nrn. des Statistischen Warenverzeichnisses 154 a, b, 155 (a / h), 563 (a / h), 564 und 565, die zur Ausführung von Wehrmachtsaufträgen erforderlich sind.

513 Strafbestimmung Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird nach 85 19. 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) bestraft. § 14 Inkrafttreten

Diese Mordnung tritt am 4. September 1939 in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.

Leipzig, den 3. September 1939. Reichsstelle für Rauchwaren

Der Reichsbeauftragte Schettler.

Anordnung Nr. 16

der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung als Uberwachungsstelle, . über die Bezahlung von Durchgangsfrachten bei der Waren⸗ Einfuhr.

Auf Grund des Runderlasses der Reichsstelle für Devisen⸗

bewirtschaftung Nr. 50/37 D. St. 20/37 U. St. vom 10. 4.

1937 Ziffer IA wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft folgendes angeordnet:

1.

Die Einfuhr von Waren der nachstehend unter II an⸗ gegebenen Zollpositionen aus den Ländern

Rumänien, Bulgarien, Türkei,

sowie aus den Ländern Ungarn, Jugoslawien und Italien, soweit dritte Länder berührt werden, darf auf dem Eisen⸗ bahnwege oder mit Lastkraftwagen nur erfolgen, wenn die Ware mit der Frachtparität „frei deutsche Grenze“ gehandelt worden ist und wenn die Fracht auch tatsächlich bis zur deut⸗ schen Grenze bezahlt worden ist.

Reichsgrenze ist die nach Eingliederung der Ostmark und des Sudetenlandes entstandene Grenze. Die für die Be⸗ nutzung der Strecken der Protektoratsbahnen entstehenden Frachten können im Inlande bezahlt werden.

II.

Diese Anordnung bezieht sich auf folgende Waren⸗ gattungen:

Waren⸗ deutscher Waren⸗ deutscher bezeichnung: Zolltarif: bezeichnung: Zolltarif: Noggen⸗ . Sojabohnen. 16 bi Weizen . Notte gente Luzerne . 183 b Safer ö . Weißkle. 184 Buchweizen ö Für etern. . Sivornschotenkle. 21a w J Bohnen. = J Erbsen ö Gtrohh···· . 70 gtnsen Johannisbrot. .. 55 b

utterbohnen getr. Insekten.. . 161 b Lupinen. Roggenmehl... 1622

Mehl aus andr.

J,, Detrete⸗. 162 e k Weizengrieß . 164 Sonnenblumenkerne Futtermehll ... 1922 Loybeersamen .. ,, . i an. J Oelkuchen· . 193 A- 10.

11

Die Inhaber Allgemeiner Nobenkosten⸗ und Weiter⸗

leitungsgenehmigungen sind nicht berechtigt, auf Grund der ihnen erteilten Allgemeinen Genehmigungen ausländische Eisenbahnfrachten oder sonstige bei den Transporten im Aus⸗ lande entstandene Nebenkosten in irgendeiner Weise zu be⸗ zahlen; jedoch sind sie berechtigt, im Rahmen ihrer Allge⸗ meinen Genehmigungen die Fracht für die Benutzung der k im Protektorat Böhmen⸗Mähren zu be⸗ zahlen.

IV.

Soweit abweichend von dieser Regelung ausländische Eisenbahnfrachten oder sonstige bei den Transporten im Aus⸗ land entstandene Nebenkosten durch inländische Einführer oder Spediteure bezahlt werden sollen, ist dies nur auf Grund einer dem Einführer erteilten Abzweigtttrgs bescheinigung oder in den Fällen, in denen der inländische Spediteur im Auftrage eines Ausländers handelt und von diesem die ver⸗ auslagten Beträge zurückerhält, nur auf Grund eines dem Spediteur von mir erteilten Befreiungsscheines zulässig.

V

1. Diese Anordnung bezieht sich auch auf Vorfrachten, soweit es sich um Seefrachten handelt, dagegen nicht auf Ein⸗ fuhren, die unmittelbar auf dem Binnenschiffahrtswege oder auf dem Seewege erfolgen.

2. Diese Anordnung bezieht sich nur auf geschlossene Waggonladungen und Lastkraftwagenladungen.

VI.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung in der Spediteur⸗Zeitschrift Offizielles Organ der Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei in Kraft.

, tritt die Vierte Anordnung betreffend Fran⸗

katur bis zur deutschen Grenze bei der Einfuhr vom 14. 4.

1937 (veröffentlicht in den Deutschen Verkehrsnachrichten

Ausgabe B vom 30. 4. 1937) außer Kraft. . ö d .

Diese Anordnung gilt für das Großdeutsche Reich mit

Ausnahme des Protektorates Böhmen und Mähren.

Berlin, den 30. August 1939.

Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirt⸗ schaftliche Erzeugnisse, Ge . als herwachungs⸗ ö stelle.

Der Reichs beauftragte. . Serbert Daß ler.

Betanntmachung über Verbote ausländischer Druckschriften. Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗

aufklärung und Propaganda wird auf Grund des §5 1 der

Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung nachstehender Druckschriften verboten:

„Germany to days (Zeitschrift)z London „Lord of Terror“ (Buch) von e, Horler. Verlag: Albatroß, Leipzig, Paris, Bologna.

Berlin, den 25. August 1939. . Der Reichsführer S u. Chef der deutschen Polizei im Reichs⸗ ministerium des Innern. J. A.: Dr. Altenloh.

1

Die Inderziffer der Sroßhandelspreiss vom 30. August 19399.

41

1913 100

Ver⸗

2

Inderxgruppen 7939

23. Augu

zänderung

st 30. August in v ——

E. Agrarstoffe. 1 k Nahrungsmittel .. 118,5 2 , 94,1

3. Vieherzeugnisse .. . .... 1155

4. Futtermittel 106,0 Agrarstoffe zusammen ... 109,0

5. Kolonialwaren 92, 0/ II. Industrielle Rohstoffe

und Halbwaren.

Kohle 112,8 Eisenrohstoffe und Eisen ... 103,8 Metalle (außer Eisen) . ... 52,9 Textilien 82,6 Häute und Leder 69, 1 Chemifalien *) 101,5 Künstliche Düngemittel ... 53, 1 Kraftöle und Schmierstoffe .. 106,9

1178 94.2 1155 1066 1683 526

112,8 193,8 53,0 82,6 69,1 101,5 53, 106,9

*

2

do OO O

8 S

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1 9 57 2 5 r K y . . 9 k . 4 6 66. 2 2 * * D 3 . . r 64 . ö ö * J 9 641 1 1 . * . rr ,,. d d , . k .

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Etaatsanzeiger.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post

monatlich 2.30 MaM einschließlich 48 QM JZeitungsgebühr, aber ohne

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Weizenmehl. 163

2. Rücklagen und Rückstellungen:

Kautschuk 43,8 43,2 Papierhalbwaren und Papier. 106,9 106,9. Baustoffe 122,7 122,7 Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen. 94,9 94,9 III. Industrielle Fertig⸗ waren. Produktionsmittel 112,8 112,ů8 G, 136,2 136,2 Industrielle Fertigwaren zu⸗ sammen 126,1 126, Gesamtindey ..... 107,2 107,2

C TN O

w

) Monatsdurchschnitt Juli. .

Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich für den 30. August, wie in der Vorwoche, auf 107, (1913 100. Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 108,R8 O02 vH), Kolonialwaren 92,9 (unverändert), industrielle

Rohstoffe und Halbwaren 94,9 (unverändert) und industrielle

Fer igwaren 126,1 (unverändert). In der Indexziffer für pflanzliche Nahrungsmittel wirkte

sich der Rückgang der Preise für Speisekartoffeln aus.

An den Markten der Nichteisenmetalle haben sich die Preise für Kupfer und Kupferhalbfabrikate leicht erhöht; die Zinnpreise waren rückläufig. In der Gruppe Textilien lagen die Preise für Baumwollgarn im Durchschnitt etwas höher als in der Vorwoche, wahrend die Rohseidenpreise zurück⸗ gegangen sind.

Berlin, den 2. September 1939.

Statistisches Reichsamt.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der Führer empfing heute den neuen Argentinischen Botschafter Sr. Ricardo Oli vera, den neuen Brasiliani⸗ schen Botschafter Eyro de Freitas⸗Valle und den nenten Gesandten von Venezuela Dr. Alberto Zerega⸗Fom⸗ bona zur Entgegennahme ihrer Beglaubigungsschreiben so⸗ wie der Abberufungsschreiben ihrer Vorgänger.

Berlin, den 1. September 1939.

Wochenübersicht der Reichsbank vom 31. August 1939.

(In Klammern Zu⸗ und Abnahme gegen die Vorwoche /)

Aktiva. . R. . 1. Deckungsbestand an Gold und Devisen ... 76 953 000

C d3 000) 2. Bestand an Wechseln und Schecks sowie an

atzwechseln des Reichs.... 10271 660 000

K ö 2 131 695 000)

Wertpapieren, die gemäß § 13 .

Ziffer 3 ö 3 sind a . deckungs fähige Wertpapiere) ..

( gs fähig pap 4 a3 r M,

59693 000

t 1 deutschen Scheidemünzen.. ..

ö; t ö ( 101 781 000

21 967 000

(= S5 2655 000)

295 738 000

(4 1312000)

1875764 0090

( 496 302 000)

12

Lombardforderungen.....

Rentenbankscheinen. .... . sonstigen Wertpapieren

. sonstigen Aktiven...

150 000 000 (unverändert)

87 353 000 (llunverändert b) sonstige Rücklagen und Rückstellungen ö 494779 ; (unverändert 10 906 716 000 ( 2196 888000) Täglich fällige Verbindlichkeiten .... 1480 313 900

C&C 284 889 00) „An eine Kündigungsfrist gebundene Verbind⸗ lichkeiten .

5 ß l 774 000 (* lo? u Oπσẽ

Berbindlicheiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln RM ;

Von den Abrechnungsstellen wurden im August ab⸗ gerechnet Stück 4 840 000 Rn 7 421 000 000.

Die Giroumsätze betrugen in Einnahme und Aus gabe Stück 5 478 000 RM 112985 000000.

1. Grundkapital.

a) gesetzlicher Reservefonds. .....

„Betrag der umlaufenden Noten. ....

itte Path .

Verantwortlich: . für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

i. V.: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.

Druck d ußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. . 19 . Berlin, Wilhelmstr. 82. ;

Reichsbankgirokonto Nr. ĩgl3 Nr. 205 bei der Reichsbank in Verlin

Inhalt des amtlichen Teites.

Deutsches Reich.

Anordnung über Transportmittel für chemische Erzeugnisse und für Mineralöle vom 4. September 1935. Verordnung über das Verbot von Lichtbildaufnahmen auf dem Werkgelände der Junkers Flugzeug- und Motorenwerke A. G., weigwerk Bernburg, in Bernburg. . Bekanntmachung über die Ausgabe neuer Rentenbankscheine über 1 und 2 Rentenmark. . Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff— wirtschaft. . Nr. 2 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff⸗ wirtschaft. ö WH 5 der Reichsstelle für Wolle und andere Tier— aare. ö W 2s der Reichsstelle für Wolle und andere Tier⸗ haare. k WL 6 der Reichsstelle für Wolle und andere Tier⸗ aare. Anordnnng B 21 der Reichsstelle für Baumwolle. , BG 18 der Reichsstelle für Baumwollgarne und agewebe. n Anordnung Bf? der Reichsstelle für Bastfasern. An E 11 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle. nn; 210 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und ö wolle. ö . 8s 7 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und ellwolle. ö Bk 1 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte ebiete. Anordnung KS 1 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle. ö Bk 2 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Hebiete. Anordnung 56 der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Verkehr mit Fellen und Häuten). Vom 3. September 1939. Anordnung Nr. 26 der Reichsstelle für Mineralöl Regelung des Mineralölvertriebs). Vom 4. September 1939. Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle „Chemie“ und Anordnung Nr. A der Reichsstelle für Mineralöl vom 4. September 1939.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgefetzblatts,

Teil I, Nr. 168.

Preußen.

Belanntmachung über die 4169 (vorm. 6 zinsige Lübeckische Staatsanleihe von 1923 (Schwedenkronenanlei e).

Amtliches.

Deutsches Reich.

Anordnung .

betreffend Transportmittel für chemische Erzeugnisse und für Mineralõle.

Vom 4. September 1939.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr vom 4. September 1934 in . Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. JI S. 1430) wird im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsverkehrsminister und dem Ober⸗ kommando der Wehrmacht folgendes angeordnet:

§1.

Privateisenbahnwagen, Binnentankschiffe und Straßen⸗ tankwagen, die zum Transport von Waren des Zuständig⸗ keitsbereichs der Reichsstelle „Chemie“ und der Kleichsstelle . Mineralöl bestimmt sind, sind auf Anordnung zur Ver— ügung dieser Reichsstellen zu halten.

§ 2. .Die beiden im 5 1 genannten Dienststellen sind berech⸗ tigt, folgende Angaben über die im 1 genannten Tranz— portmittel zu verlangen: 1. Eigentümer und seine Anschrift.

Anschrift des derzeitigen Verfügungsberechtigten.

Die für die . von Privatgüterwagen bei

der Deutschen Reichsbahn erforderlichen Angaben.

2

3. 4. Die Nummer oder das polizeiliche Zulassungszeichen. 5. ö. Gut zuletzt mit dem Wagen befördert wor⸗ en ist. J 5

feinem Linienwerk bestehenden Unterdruck, der rechts und 1 f

Postscheckkonto: Berlin 41821 1 939

Berlin, Montag, den 4. September, abends

am, .

8 3. Die Reichsbeauftragten für Chemie und Mineralöl wer— den ermächtigt, , oder einzeln Anordnungen zur Durchführung der Bestimmungen des § 1 zu erlassen.

§5 4. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. September 1939.

Der Reichswirtschaftsminister. d B Dr Sand fried.

Verordnung über das Verbot von Lichtbildaufnahmen auf dem Werkgelände der Junkers Flugzeug⸗ und Motorenwerke A.⸗G. Zweigwerk Bernburg in Bernburg. .

Auf Grund des 8 34 Abs. 2 der Verordnung über Luft— . vom 21. 8. 1936 (RGBl. 1 S. 659) wird folgendes verordnet:

§51 Die Aufnahme von Lichtbildern jeder Art auf dem Werk⸗ gelände der Junkers Flugzeug⸗ und Motorenwerke A—⸗G. Zweigwerk Bernburg in Bernburg ist verboten; ebenso ist es

derboten, in der Umgebung des Werkgeländes Lichtbilder von een und Einrichtungen sowie von Flugzeugen aufzu⸗ nehmen. =

§52 Ausnahmen von dieser Verordnung kann das Luftamt Dresden zulassen. 83

Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 31 Ziff. 1 des Luft⸗ verkehrsgesetzes in der Fassung vom 21. August 1936 (RGBl. ] S. 558) mit Geldstrafe bis zu RM 150, oder mit Haft be⸗ straft, soweit nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.

Dresden, den 31. August 1939.

Luftamt.

Deutsche Rentenbank.

Es wird hierdurch bekanntgemacht, daß neue Renten⸗ bankscheine über 1 und 2 Rentenmark mit dem Ausgabedatum 30. Januar 1937 ausgegeben werden, deren Beschreibung wir nachstehend veröffentlichen.

In Höhe des auszugebenden Betrages an diesen Stücken werden Rentenbankscheine, die auf höhere Beträge lauten, aus dem Verkehr gezogen.

Beschreibung

des Rentenbankscheines zu ,,, vom 30. Januar 7.

Der Rentenbankschein zu 1 Rentenmark ist 65 * 120 mm

groß und auf weißem Papier mit dem Wasserzeichen „Kreuz⸗

karo“ gedruckt. Auf der Vorderseite befindet sich rechts ein etwa 25 mm breiter gelblicher Streifen mit kupferbraunen und grünen Fasern, der oben die Wertzahl „1“ und unten den Prägestempel mit einem Ährenbündel und der Umschrift „Deutsche Rentenbank Berlin“ trägt. Das Druckbild zeigt einen grünbraunen Unterdruck, der rechts und links von einem etwa 5 mm breiten, oben und unten von einem schmaleren Zierrand abgegrenzt . und links in ein aus einer großen und einer kleinen Rosette bestehendes Seitenband ausläuft. In der

Mitte des Unterdrucks tritt die 86 fehl „I“ leicht hervor.

Die Beschriftung in olivgrüner Farbe Rentenbankschein Eine Rentenmark

Ausgegeben auf Grund der Verordnung vom 15. Oktober 1923 (R.⸗G.⸗Bl. 1 S. 963)

Berlin, den 30. Januar 1937 Deutsche Rentenbank Präsident und Vorstand:

Granzow Kißler Ko kotkiewicz zagunn Wichter mann In den beiden Ecken rechts oben und rechts unten sowie auf der unteren Rosette im linken Seitenband steht die Wert⸗ zahl „1“. Reihenbuchstabe und Nummer ist in der Mitte oben . in roter Farbe aufgedruckt.

autet:

Die Rückseite zeigt in grünbrauner Farbe einen aus

von einer etwa 3 mm breiten, oben und unten von einer schmaleren Zierleiste begrenzt ist. In der Mitte befinden sich zwei durch eine Rosette verbundene Linienkreise. Das linke Kreisfeld zeigt ein Ährenbündel, das rechte Feld die große „J mit dem Wort „Rentenmark“. In der Mitte oben steht die Beschriftung „Deutsche Rentenbank“, unten: „Eine Renten⸗ mark“, und in den vier Ecken die Wertzahl „*. Auf dem linken, etwa 25 mm breiten weißen Seitenrand befindet sich rechts der zweizeilige Jückseitig des Prägestempels teht e . Rentenmark Beschreibung des Rentenbankscheins zu? Rentenmark vom 30. Januar 1937. Der Rentenbankschein zu 2 Rentenmark ist 109 * 125 mm groß und auf weißem Papier mit dem Wasserzeichen „Kreuz⸗ ball“ gedruckt. Auf der Vorderseite befindet sich rechts ein etwa 30 mm breiter rötlicher Streifen mit orangeroten und grünen Fasern, der oben die Wertzahl „2“ und unten den Prägestempel mit einem Ahrenbündel und der Umschrift „Deutsche Rentenbank Berlin“ trägt.. Das von einem schmalen Zierrand eingefaßte Druckbild zeigt einen aus feinem Linienwerk bestehenden graubraunen Unterdruck, aus dem in der Mitte eine große Rosette mit der Wertzahl „2“ hervor⸗ tritt. In den vier Ecken befinden sich Rosetten. Die Be⸗ schriftung in brauner Farbe lautet:

Rentenbankschein Zwei Rentenmark Ausgegeben auf Grund der Verordnung vom 15. Oktober 1923 (R. G. Bl. 1 S. 963) Berlin, den 30. Januar 1937

Deutsche Rentenbank Präsident und Vorstand: Granzow Kißler Kokotkiewiez Szagunn Wichter mann

In der Mitte oben steht in roter Farbe der Reihen⸗ buchstabe und die Nummer.

Die Rückseite zeigt einen olivgrün⸗braunen Unterdruck aus verschlungenem Linienwerk. In der Mitte befindet sich ein Kreisfeld mit dem Ährenbündel, rechts und links davon je eine große Rosette mit der Wertzahl „2“. Oben steht in brauner Farbe die Beschristung „Deutsche Rentenbank“, unten „Zwei Rentenmark“. Auf dem linken, etwa 30 mm breiten rötlichen Streifen befindet sich rechts der zweizeilige Strafsatz. Rückseitig des 2 steht

Rentenmark. Berlin, den 4. September 1939

Deutsche Rentenbank Kißler Wichter mann

Anordnung Nr. 1

des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft)

Vom 4. September 1939

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 Reichs⸗ gesetzbl. JI S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von ÜUberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. Septem⸗ ber 1934), der Verordnung über die Errichtung der Uber— wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom J. November 1935) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoff⸗ wirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt— schaftsministers angeordnet:

§81 Beschlagnahme

(1) Beschlagnahmt werden alle Spinnstoffe und Spinn⸗ stoffwaren, die im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung Stichtag) lagern, die dahin eingeführt werden oder die aus inländischer Erzeu⸗ gung anfallen.

(2) Spinnstoffe sind alle Stoffe, die sich ohne weitere

dearheten oder nach einer solchen zum Verspinnen oder