1939 / 205 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs und Staakdanzekger Nr. 205 vom 4, September 1939. S. TD

Verzwirnen eignen und ihrer Art nach zur Verwendung in der Spinnstoffwirtschaft bestimmt sind.

(3) Spinnstoffwaren sind alle mengenmäßig oder wert⸗ mäßig überwiegend aus Spinnstoffen hergestellte Waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Spinn⸗ oder Zwirnvor⸗ gang durchgemacht haben oder nicht (Gespinste, Gespinst⸗ waren, Nähwaren usw., Watte, Filze).

(4) Als Spinnstoffwaren im Sinne dieser Anordnung gelten auch sonstige Waren, die in den Bekanntmachungen über die Zuständigkeit der Reichsstellen der Spinnstoffwirt⸗ schaft aufgeführt sind.

§8 2 Wirkung der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Rechts⸗ geschäfte über die beschlagnahmten Waren ohne Genehmigung der Reichsstelle nichtig sind und daß ohne diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen vorgenommen werden dürfen. Rechtsgeschäfte sind Verfügungen gleichzusetzen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

(2) Als Veränderung gilt jede Bearbeitung oder Ver⸗ arbeitung von der Behandlung des Rohstoffes bis zur Fertig⸗ stellung des Enderzeugnisses. Ausgenommen hiervon sind

das Sortieren, Waschen und Karbonisieren von Wolle,

das Sortieren und Schäkern von Lumpen, .

das Sortieren, Hecheln, Ziehen, Fermentieren von Tierhaaren,

das Rösten und Ausarbeiten von Flachs und Hanf ein⸗ schließlich der Herstellung von Flockenbast,

das Abhaspeln von Seidengehäusen,

das Aufbereiten von Naturseidenabfällen einschließlich Kämmen.

(3) Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und Ver⸗ frachter, die am Stichtage beschlagnahmte Spinnstoffe und Spinnstoffwaren für andere im Gewahrsam haben, sind be⸗ rechtigt, diese Waren an den verfügungsberechtigten inländi⸗ schen Empfänger auszuliefern, bei dem sie der Beschlagnahme unterliegen.

83 Üübergangsregelung Trotz der Beschlagnahme dürfen folgende bei Inkraft⸗ treten dieser Anordnung laufende Arbeitsvorgänge fortgesetzt werden:

a) das Abarbeiten von auf den Vorwerkmaschinen befind⸗ lichen Spinnstoffen,

b) das Abspinnen von auf den Feinspinnmaschinen be⸗

feindlichen Spinnstoffen, ;

e) das Verspinnen von Jute⸗ und Sisalfasern, für die das Baischverfahren bereits eingeleitet ist,

d) das Abweben von Ketten, die sich bereits auf den Web⸗ stühlen besinden,

e) das Fertigstellen von Gewirken und Gestricken, deren Herstellung bereits auf den Wirk⸗ und Strickmaschinen begonnen hat,

f) das Verarbeiten von bereits beschwerter Rohseide,

g) das Verarbeiten von Kreppgarnen aus Naturseide, die sich bereits auf Bobinen und Kannetten befinden,

h) das Veredeln von Spinnstoffen und Gespinsten, soweit

das Veredelungsverfahren bereits eingeleitet ist.

) das Ausrüsten im fertigen Stück, soweit die Ausrüstung bereits begonnen worden ist. w

k) das Fertigstellen von Kleidungsstücken, die bereits in Arbeit genommen worden sind.

84 Ausnahmen von der Beschlagnahme (I) Von der Beschlagnahme werden ausgenommen:

a) im Eigentum oder Besitze der Wehrmacht befindliche Shin fe f und Spinnstoffwaren, .

b) im Besitze von Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Krankenhäusern befindliche Spinnstoff⸗ waren,

c) im Gebrauch befindliche Spinnstoffwaren,

d) im Haushalt befindliche und für gewerbsmäßige Ver⸗ wertung nicht in Frage kommende Spinnstoffwaren.

(2) Die Reichsstellen der Spinnstoffwirtschaft können weitere Ausnahmen für einzelne Spinnstoffe oder Spinnstoff⸗ waren zulassen.

Die Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

85

Lagerbuchführung

(1) Alle gewerblichen Unternehmungen einschließlich der Betriebe öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften, die beschlag⸗ nahmte Waren bearbeiten, verarbeiten oder mit ihnen Handel treiben, sind verpflichtet, Lagerbücher zu führen. An Stelle der Lagerbücher können Lagerkarteien oder Lager⸗ register geführt werden. K

(2) In dem Lagerbuch ist der am Stichtag vorhandene Be⸗ stand an beschlagnahmten Waren zu verzeichnen. Das Lager⸗ buch muß über alle nach Inkrafttreten dieser Anordnung ein⸗ gehenden oder ausgehenden Waren folgende Angaben enthalten:

1. Tag des Eingangs oder Ausgangs ⸗⸗⸗

2. Name und Anschrift des Lieferers oder Empfängers,

3. Art und Menge der Ware, .

4. Preis der Ware.

Am Letzten eines jeden Monats muß die Bestandsmenge jeder Warenart ersichtlich sein. In verarbeitenden Betrieben sind die Warenmengen, die sich im Eingangslager und Aus⸗

angslager sowie in der Be⸗ und Verarbeitung befinden, ge⸗ g n auszuweisen.

(3) Waren, die sich in fremden Lagern oder fremden Be⸗ trieben zur Be⸗ oder Verarbeitung befinden, sind sowohl vom Eigentümer als auch vom Lagerhalter (auch Be⸗ oder Ver⸗ arbeiter) im Lagerbuch zu führen unter Angabe des Lager⸗ halters und ⸗ortes bezw. des Eigentümers.

(4) Die Reichsstellen für die Spinnstoffwirtschaft sind be⸗ rechtigt, besondere, auch abweichende Bestimmungen über die Lagerbuchführung zu erlassen. Sie können die Richtigkeit der Lagerbuchführung jederzeit nachprüfen.

86 .

gennzifferaufträge (1) Aufträge von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung werden als Kennzifferaufträge bezeichnet. Im Falle be⸗

sonderer Dringlichkeit können sie als dringende Kennziffer⸗

aufträge bezeichnet werden.

E) Die fachlich zuständigen Reichsstellen können die Be=

triebe bestimmen, welche die im Kennzifferauftrage bezeichneten Spinnstoffwaren herzustellen haben. Sie können diesen Be⸗ trieben Vorlieferer zuweisen. G3) Die Reichsstellen können die Befugnisse aus Absatz 2 dafür besonders errichteten Stellen (Verteilungsstellen) über⸗ tragen. . 57 ;

Ausführung von Kennzifferaufträgen

(1) Die Annahme von Kennzifferaufträgen darf nicht ab⸗

, , . es sei denn, daß die zuständige Reichsstelle die erechtigung der Ablehnung anerkennt. . .

(2) Kennzifferaufträge sind vor allen anderen Aufträgen auszuführen. .

(3) Dringende Kennziffergufträge sind vor allen anderen Kennzifferaufträgen auszuführen.

(. Die zur Ausführung von Kennzifferaufträgen er⸗ forderlichen Spinnstoffe und Spinnstoffwaren werden von der zuständigen Reichsstelle nach Maßgabe der Ausführungs⸗ bestimmungen zur Verfügung gestellt.

88

Zuwiderhandlungen Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt, insbesondere wer die Ausführung eines Kennzifferauftrages ohne triftigen Grund ablehnt oder seine Ausführung ver— hindert oder verzögert, wird nach den Bestimmungen der 88 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) bestraft.

§ 9 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im

Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

in Kraft. Berlin, den 4. September 19309. Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Bauer.

——

Anordnung Nr. 2 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft Errichtung von Verteilungsstellen) .

Vom 4. September 1939

2 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Faffung der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. J S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Uberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Uberwachungs—⸗ stelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verordnung über die Ein⸗ setzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft

vom - 3. September 1939 (Dentscher Reichsanz. und . r r , .

Staatsanz. Nr. 204 vont 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Uber⸗ wachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt— schaftsministers angeordnet:

851 Errichtung von Verteilungsstellen . Die Reichsstellen der Spinnstoffwirtschaft werden er⸗ mächtigt, im Bereiche ihrer Zuständigkeit nach der fachlichen Gliederung mit Zustimmung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft, Verteilungsstellen unter Einschaltung der Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirt— schaft zu errichten. 52 Aufgaben der Verteilungsstellen 3.

(I) Die Verteilungsstellen haben die Aufgabe, als Be— auftragte der zuständigen Reichsstellen für die Herstellung der volkswirtschaftlich notwendigen Waren durch die ihr angeschlossenen Betriebe zu sorgen.

(E) Bei der Verteilung öffentlicher Aufträge ist die Reichsausgleichstelle für öffentliche Aufträge zu hören.

83 Leiter der Verteilungsstelle

() Die Verteilungsstelle wird vertreten durch den Leiter, der von dem Reichsbeauftragten bestellt und abberufen wird. Er untersteht der Dienstaufsicht des Reichsbeauftragten und übt seine Tätigkeit als Beauftragter des Reichsbeauftragten aus, an dessen Weisungen er gebunden ist und demgegenüber er für die von ihm getroffenen Maßnahmen und Ent— scheidungen verantwortlich ist.

E) Die Verteilungsstelle zeichnet:

„Die Verteilungsstelle für... bei der Reichsstelle für... §8 4 Stellvertreter

Der Leiter der Verteilungsstelle kann mit Zustimmung des Reichsbeauftragten einen oder mehrere Stellvertreter be—⸗ stellen. .

85

Aufbringung der Mittel

(I) Die für den Geschäftsbetrieb der Verteilungsstelle er⸗ forderlichen Mittel sind dem Leiter der Verteilungsstelle von

der Fachgruppe zur Verfügung zu stellen. Falls der Leiter der

Gruppe gegen die Anforderungen des Leiters der Verteilungs⸗ stelle Einwendungen erhebt, entscheidet der Reichsbeauftragte.

(2) Der Leiter der Verteilungsstelle ist zu sparsamer und wirtschaftlicher Finanzgebarung verpflichtet. Seine Kassen⸗ und Rechnungsführung unterliegt in entsprechender Anwen⸗ dung des 5 19 der 1. Verordnung zur Durchführung des Ge⸗ setzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen

anordnung werden ausgenommen:

werden. Diejenigen Unternehmungen, die bereits vor .

Wirtschaft vom 27. November 1934 Reichsgesetzbl. 1 S. 1194) der Prüfung durch den Beirat der Fachgruppe.

§86 . Schweigepflicht Personen, die einer Verteilungsstelle angehören, haben vorbehaltlich dienstlicher Berichterstattung gemäß § 11 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1959 über solche nicht öffentlich bekannten Tat⸗ sachen Verschwiegenheit zu beobachten, die ihnen durch ihre Tätigkeit in der Verteilungsstelle zur Kenntnis kommen, und sich der Verwertung von Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Die Schweigepflicht erlischt nicht mit der Be⸗ endigung der Tätigkeit in der Verteilungsstelle oder mit der Auflösung der Verteilungsstelle.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung ö Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. .

Berlin, den 4. September 1939. Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Bauer.

Anordnung WH 5 der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft: Bewirtschaf⸗ tung von anderen ie, als Schafwolle und deren w Abfälle)

Vom 4. September 1939

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 6 18S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Üüberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Uberwachungsstelle für Seide, Kunst⸗ seide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauf⸗ tragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1959 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wir unter Bezugnahme auf die Anordnung Nr. 1 des Sonder⸗ beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahme⸗ anordnung für die Spinnstoffwirtschaft vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) im folgenden „Beschlagnahme⸗ anordnung“ genannt mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet: . U . 51 , , Ausnahmen von der Beschlagnahme . äß 5 1 der Beschlagnahmie⸗

von den Wildhaaren: Reh⸗, Hirsch⸗, Elch⸗, Renntier⸗ haare, . ;

von den groben Tierkörperhaaren: Ziegen⸗, Zickel= Kälber⸗, Kuh⸗, Ochsen⸗, Pferde⸗, Katzen⸗ und Hundehaare,

soweit sie im Inland angefallen sind, sowie Gespinste daraus.

52 Einkauf und Verkauf Einer Genehmigung nach 5 2 der. Beschlagnahmeanord⸗ nung bedürfen nicht der Verkauf und die Lieferung . a) der im Inland anfallenden Roßhaare aus der. Mähne und dem Schweife, Kuh- und Ochsenschweife und Schweifhaare sowie deren Abfälle von den Entfallstellen an Sammler und von diesen an die nach der Anord⸗ nung WH 4 vom 24. 2. 1939 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 56 vom 7. 3. 1939) zugelassenen Großhandelsbetriebe. . der im Inland anfallenden rohen und fermentierten Schweinshaare von den Entfallstellen an die Sammler und von diesen mittelbar oder unmittelbar an die nach der Anordnung WH 3 vom 11. 4. 1939 (Deut⸗ scher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 88 vom 17. 4. 1939) zugelassenen Großhandelsbetriebe.

83 . Be⸗ und Verarbeitung

(1) Ohne Genehmigung nach § 2 der Beschlagnahme⸗ anordnung ist die Be⸗ ober Verarbeitung von anderen Tier⸗ haaren als Schafwolle und deren Abfälle sowie Gespinsten daraus innerhalb eines Kalendermonats bis zu einem Drittel der im Durchschnitt der letzten drei Monate verarbeiteten Menge gestattet. Die freigegebenen Mengen dürfen nur den eigenen Vorräten entnommen werden.

(2) Soweit jedoch die in Absatz 1 zur Be⸗ oder Ver⸗ arbeitung freigegebenen Mengen schon durch die Ausführung von Kennzifferaufträgen erreicht oder überschritten sind, dürfen darüber hinaus weitere Mengen nicht verarbeitet werden.

(3) Die in Abs. 1 freigegebenen Mengen ö. innerhalb eines Monats vom Inkrafttreten dieser Anordnung ab der Reichsstelle aufzugeben.

(4) Die Be⸗ oder Verarbeitung darf nur im eigenen Be⸗ trieb und nicht in anderen Betrieben in Lohn vorgenommen

*

krafttreten dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Be⸗ trieben in Lohn verarbeiten ließen, sind jedoch verpflichtet, Lohnaufträge in demselben Verhältnis wie in der Stichzeit auf ihre Lohnbetriebe umzulegen.

§8 4 Genehmigungs verfahren

Anträge auf Bewilligung des Ein⸗ oder Verkaufs sowie der Be⸗ oder Verarbeitung beschlagnahmter Waren sind auf den bei den Gruppen der Organisation der gewerblichen

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4 September 1939. S. 3

Wirtschaft und den Industrie- und Handelskammern erhält— lichen Vordrucken (Formblatt Wi) einzureichen.

585 Kennzifferauftrãge I) Die . oder in ihrem Auftrage die zu⸗ ständige Verteilungsfstelle bestimmt die Betriebe, welche die in den Kennzifferaufträgen bezeichneten Spinnstoffwaren aus ihrem Zuständigkeitsbereich herzustellen haben. Nötigenfalls können diefen Betrieben . zugewiesen werden.

(E) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten und über geeignete Bestände an Tierhaaren oder Gespinsten daraus verfügen, sind verpflichtet, diese Bestände zur Ausführung der Kennzifferaufträge zu verwenden. ;

(3) Die Lieferung von Tierhaaren oder Gespinsten daraus zur Ausführung von Kennzifferaufträgen ist der ln y teh oder der zuständigen Verteilungsstelle vom Lieferer unmittelbar nach Abgang der Ware zu melden.

(ch Desgleichen ist die Ablieferung der auf Grund des Kennzifferauftrages hergestellten Spinnstoffwaren zu melden.

(6) Die Meldungen haben auf besonderen bei den Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und den Industrie⸗ und Handelskammern erhältlichen Vordrucken (Formblatt W 3) zu erfolgen.

(6) Im übrigen gelten für die Durchführung von Kenn⸗ zifferaufträgen die Vorschriften der 55 6 4 7 der Beschlag⸗ nahmeanordnung.

(7) Ausfuhranträge, die bei Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung bereits erteilt sind, gelten bis zum Erlaß weiterer Ausführungsbestimmungen als Kennzifferaufträge, soweit sie von der Reichsstelle anerkannt sind.

§ 6

Warenbestands aufnahme

() Wer beschlagnahmte Tierhaare und Gespinste daraus in Eigentum oder Besitz hat, ist verpflichtet, die am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung vorhandenen Bestände auf⸗ zunehmen. Dabei ist gleichgültig, ob sich die Waren im Zoll— inland oder in ,, oder in Freibezirken (Frei⸗ i. oder Freilagern) befinden. Das Ergebnis der Be⸗

tandsaufnahme ist zusammen mit den Aufzeichnungen, welche

die Entstehung der eingesetzten Zahlen erklären, aufzu⸗ bewahren und auf Verlangen der Reichsstelle einzusenden. E). Die nach Inkrafttreten dieser Anordnung verkauften, gelieferten, eingekauften, abgenommenen sowie be⸗ und ver⸗ arbeiteten Mengen sind zum späteren Nachweis besonders aufzuzeichnen. . (3) Die Aufzeichnungen sind entsprechend den letzten Be⸗ stands⸗ und Verarbeitungserhebungen der bisherigen Über⸗

wachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare vorzunehmen.

87 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der 55 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr.

J d Nyteftteten ö. Die se Anordtiung tritt am Tage der Veröffentlichung im k Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in raft. ,

Berlin, den 4. September 1939.

Der Reichsbeauftrage für Wolle. Dr. Toepfer.

. Anordnung W 2s der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare

(Aussführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft: Bewirt⸗ schaftung von wollenen Spinnstoffen einschließlich Reißwolle)

Vom 4. September 1939

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) der Verordnung über die Errichtung von , nn, vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Ver⸗ ordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die. Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1933 (Teutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. Septem⸗ ber 1939) in Verhindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Uberwachung und Regelung des Warenver⸗ kehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird unter Bezugnahme auf die Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauf⸗ tragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahmeanord⸗ nung für die J vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom

4. September 1939) im n n, „Beschlagnahmeanord⸗

nung“ genannt mit Zu

timmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet: . f

. Ein⸗ und Verkauf (I). Die auf Grund der Anordnung W 26 erteilten

allgemeinen und besonderen Einkaufsgenehmigungen verlie⸗

ren ihre Gültigkeit.

(2) Einer Genehmigung nach 8 2 der Beschlagnahme⸗ anordnung bedürfen nicht der Verkauf und die . des Wollertrages der inländischen Schafhalter an die Sammel⸗ stellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. Die Schafhalter haben die geschorene Wolle alsbald nach der Schur abzulie⸗ fern, soweit die Reichswollverwertung G. m. b. H. nicht etwas anderes bestimmt.

J Be⸗ und Verarbeitung

(() Die auf Grund der Anordnung W 23 bzw. ö. Grund von besonderen Verfügungen festgesetzten Grund⸗ und Lohngrundmengen und die sich daraus ergebenden bzw. besonders festgesetzten Verarbeitungsmengen verlieren, soweit sich nicht aus dieser Anordnung etwas anderes ergibt, ihre Gültigkeit. .

(2) Ohne Genehmigung nach 8 2 der Beschlagnahme⸗ anordnung ist gestattet: .

a) innerhalb eines Kalendermonats das Kämmen von Wolle bis zu einem Drittel derjenigen Menge, die in den einzelnen Kämmereien und Kämmereiabteilungen im Monatsdurchschnitt des laufenden Vierteljahres verkämmt werden durfte;

b) für Kleinbetriebe, die am Tage des Inkrafttretens der

eschlagnahmeanordnung nicht mehr als insgesamt 25 kg wollene Spinnstoffe oder wollene Spinnstoffe in Gespinsten in Eigentum, bei Lohnbetrieben in Besitz haben, das Aufarbeiten dieser Menge; .

e) innerhalb eines Kalendermonats die Verarbeitung eines Drittels derjenigen Mengen wollener Spinnstoffe oder wollener Spinnstoffe in Gespinsten, die von den einzelnen Betrieben auf Grund der Anordnung W 26 bzw. auf Grund von besonderen Ver⸗ fügungen im Monatsdurchschnitt des laufenden Viertel⸗ Fe. für allgemeine Zwecke verarbeitet werden durften. Einzurechnen sind hierbei auch andere Spinn⸗ stoffe in Mischgespinsten, die der Beschlagnahme unter—⸗ liegen. Betriebe, die Reißwolle und bisher unbewirt⸗ schaftete Abgänge verarbeiteten, können diese wollenen Spinnstoffe bis zu einem Drittel derjenigen Menge verarbeiten, die sie im Monatsdurchschnitt des laufen⸗

den Wollwirtschaftsjahres verarbeitet haben.

(3) Die in dem Absatz 2 freigegebenen Mengen dürfen

nur den eigenen Vorräten entnommen werden. ö.

( Soweit die in a 2freigegehenen Mengen schon durch die Ausführung von Kennzifferaufträgen erreicht oder überschritten sind, dürfen darüber hinaus weitere Mengen nicht verarbeitet werden. .

(5) Die Be⸗ und Verarbeitung darf nur im eigenen Be⸗ trieb und nicht in anderen Betrieben in Lohn vorgenommen werden. Diejenigen Unternehmungen, die bereits vor In⸗ krafttreten dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Be⸗ trieben in Lohn verarbeiten ließen, sind jedoch verpflichtet, Lohnaufträge in demselben Verhältnis auf ihre Lohnbetriebe umzulegen.

83

Genehmigungs verfahren Anträge auf Genehmigung des Ein⸗ oder Verkaufs sowie der Be- oder Verarbeitung beschlagnahmter Waren sind auf den bei den Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und den Industrie⸗ und Handelskammern erhält— lichen Vordrucken (Formblatt W 1) einzureichen.

5 4 Kennzifferaufträge (I) Die Reichsstelle oder in ihrem Auftrage die zuständige Verteilungsstelle bestimmt die Betriebe, welche die in den Kennzifferaufträgen bezeichneten Spinnstoffwaren aus ihrem Zuständigkeitsbereich herzustellen haben. Nötigenfalls können diesen Betrieben Vorlieferer zugewiesen werden. . (Y) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten und über geeignete Bestände an wollenen Spinnstoffen oder Gespinsten derflügen, sind verpflichtet, diese Bestände zur Ausführung der Kennzifferaufträge zu verwenden. (3) Die Lieferung von Spinnstoffen oder Spinnstoffwaren zur Ausführung von Kennziffexaufträgen ist. der Reichsstelle

oder der zuständigen Verteilungsstelle vom Lieferer unmittel⸗

bar nach Abgang der Ware zu melden.

(4 Desgleichen ist die Ablieferung der auf Grund des Kennzifferauftrages hergestellten Spinnstoffwaren zu melden.

(5) Die Meldungen haben auf besonderen bei den Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und den Industrie⸗ und Handelskammern erhältlichen Vordrucken (Formblatt WZ) zu erfolgen.

(6) Im übrigen gelten für die Durchführung von Kenn— zifferaufträgen die Vorschriften der 83 6 und 7 der Beschlag⸗ nahmeanordnung.

C) Ausfuhranträge, die bei Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung bereits erteilt sind, gelten bis zum Erlaß weiterer Ausführungsbestimmungen als Kennzifferaufträge, soweit sie von der Reichsstelle anerkannt sind. .

58 5 Warenbestands aufnahme

(IN) Wer beschlagnahmte wollene Spinnstoffe und Ge⸗ spinste daraus in Eigentum oder Besitz hat, ist verpflichtet, die am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung vor⸗ handenen Bestände aufzunehmen. Dabei ist gleichgültig, ob sich die Waren im Zollinland oder in Zollausschlüssen oder in Freibezirken (Freizonen oder Freilagern) befinden. Das Ergebnis der Bestandsaufnahme ist zusammen mit den Auf— zeichnungen, welche die Entstehung der eingesetzten Zahlen

erklären, aufzubwahren und auf Verlangen der Reichsstelle

einzusenden.

) Die nach Inkrafttreten dieser Anordnung verkauften, gelieferten, eingekckuften, abgenommenen sowie be⸗ und ver⸗ arbeiteten Mengen sind zum späteren Nachweis besonders aufzuzeichnen.

(3) Die Aufzeichnungen sind entsprechend den letzten Bestands- und Verxarbeitungserhebungen der Reichsstelle vor— zunehmen, jedoch sind außerdem

die Wollbestände zu untergliedern, nach Partie⸗Nr. Ballenzahl, Marke, Herkunftsland und Feinheit, die Reißwolle nach Qualität, bei Gespinst⸗ (Garn⸗ und Zwirn⸗) Beständen die Längen⸗Einheiten (Garn⸗Nr.) auf 1 kg anzugeben. 86

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der ss 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr.

§87 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im

. Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in raft.

Berlin, den 4. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.

Anordnung WL 6 der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Ausführungsbestimmungen zur BVeschlagnahmeanordnung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft: Bewirtschaftung von Lumpen)

Vom 4. September 1939

Auf Grund der Verordnung über den Barenvertehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl, 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Uberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 200 vom 7. September 193) und der Ver⸗ ordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. Septem⸗ ber 1939 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Uberwachung und Regelung des Warenver— kehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird unter Be⸗ zugnahme auf die Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft Beschlagnahmeanordnung für die Spinnftoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (eutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. Septem⸗ ber 1939) im folgenden „Beschlagnahmeanordnung“ ge⸗ nannt mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

351 Einkauf und Verkauf

(1) Einer Genehmigung nach 3 2 der Beschlagnahme⸗ anordnung bedürfen nicht der Verkauf und die Lieferung von Lumpen und anderen Abfällen von Gespinstwaren zwischen den in der Anordnung W. 5 festgelegten Handelsstufen des Lumpenhandels.

2) Ebenso bedürfen einer Genehmigung nach 5 2 der Beschlagnahmeanordnung nicht der Kauf und die Lieferung von Lumpen durch Sammler, Mittel händler oder zugelassene Betriebe bei gewerblichen Anfallstellen.

§8 2 Verkauf innerhalb der gleichen Handelsstufe Der Verkauf und die Lieferung von Lumpen innerhalb der gleichen Handelsstufe sind im Rahmen des § 1 gestattet.

Die Vorschriften über die Preisbildung sind zu beachten.

83 Be⸗ und Verarbeitung

(1) Ohne Genehmigung nach 5 2 der Beschlagnahme⸗

anordnung ist gestattet:

a) das Reißen von Lumpen innerhalb eines Kalender⸗ monats bis zu derjenigen Menge, die in den ein⸗ zelnen Reißereien und Reißereiabteilungen im Mo⸗ natsdurchschnitt des dem Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung vorangegangenen Kalendervierteljahres gerissen worden ist; ö . .

b) die Ausnutzung der erteilten Lohnreißkontingente bis u *;

c) hee Verarbeitung von Lumpen in anderer Form bis zu der bisherigen Menge;

dc) Das Waschen und Regenerieren von Putzlappen der

Putzlappenwäschereien im bisherigen Umfange.

(2) Die freigegebenen Mengen dürfen nur den eigenen Vorräten entnommen werden.

(3) Soweit die in Absatz 1 und 2 freigegebenen Mengen schon durch die Ausführung von Kennzifferaufträgen erreicht oder überschritten sind, dürfen darüber hinaus weitere Mengen nicht gerissen werden.

(4 Die Betriebe haben innerhalb eines Monats vom Inkrafttreten dieser Anordnung ab die ihnen in Abs. 2 frei⸗ gegebenen Mengen der Reichsstelle aufzugeben.

(5) Die Be⸗ und Verarbeitung darf nur im eigenen Be⸗ trieb und nicht in anderen Betrieben in Lohn vorgenommen werden. Diejenigen Unternehmungen, die bereits vor In⸗ krafttreten dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Betrieben in Lohn verarbeiten ließen, sind jedoch verpflichtet, Lohnauf⸗ träge in demselben Verhältnis wie in der Stichzeit auf ihre Lohnbetriebe umzulegen.

8 4

Genehmigungs verfahren Anträge auf Genehmigung des Ein⸗ oder Verkaufs sowie der Be⸗ und Verarbeitung beschlagnahmter Waren sind auf den bei den Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirt⸗ schaft und den Industrie⸗ und Handelskammern erhältlichen Vordrucken (Formblatt W l) einzureichen.

85 Kennzifferaufträge

(I) Die Reichsstelle oder in ihrem Auftrage die zuständige Verteilungsstelle bestimmt die Betriebe, welche die in den Kennzifferaufträgen bezeichneten Spinnstoffwaren aus ihrem Zuständigkeitsbereich herzustellen haben. Nötigenfalls können diesen Betrieben Vorlieferer zugewiesen werden.

(2) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten und über

geeignete Bestände an Lumpen oder Reißwolle verfügen, sind verpflichtet, diese Bestände zur Ausführung der Kennziffer⸗ aufträge zu verwenden. G) Die Lieferung von Lumpen oder Reißwolle zur Aus⸗ führung von Kennzifferaufträgen ist der Reichsstelle oder der zuständigen Verteilungsstelle vom Lieferer unmittelbar nach Abgang der Ware zu melden.

(4) Desgleichen ist die Ablieferung der auf Grund des Kennzifferauftrages hergestellten Spinnstoffwaren zu melden.

(5) Die Meldungen haben auf besonderen bei den Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und den Indu⸗ strie und Handelskammern erhältlichen Vordrucken (Form⸗ blatt W 3) zu erfolgen.

(6) Im übrigen gelten für die Durchführung von Kenn⸗ zifferaufträgen die Vorschriften der 585 6 und 7 der Beschlag⸗ nahmeanordnung.

(.I) Ausfuhranträge, die bei Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung bereits erteilt sind, gelten bis zum Erlaß weiterer Aus⸗ führungsbestimmungen als Kennzifferaufträge, soweit sie von der Reichsstelle anerkannt sind.

§86 Warenbestands aufnahme

() Wer beschlagnahmte Lumpen und Reißwolle in Eigen⸗ tum oder Besitz hat, ist verpflichtet, die am Tage des Inkraft⸗

K,