1939 / 205 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs., und Staatsanzeiger Nr 205 vom 4 September 1939. S. 4

tretens dieser Anordnung vorhandenen Bestände aufzunehmen. Dabei ist gleichgültig, ob sich die Waren im Zollinland oder in Zollausschlüssen oder in Freibezirken (Freizonen oder Frei— lagern) befinden. Das Ergebnis der Bestandsaufnahme ist zu⸗— sammen mit den Aufzeichnungen, welche die Entstehung der eingesetzten Zahlen erklären, aufzubewahren und auf Ver—

langen der Reichsstelle einzufenden.

(2) Die nach Inkrafttreten dieser Anordnung verkauften, gelieferten, eingekauften, abgenommenen sowie be⸗ und ver⸗ arbeiteten Mengen sind zum späteren Nachweis besonders auf⸗

zuzeichnen.

(3) Die Aufzeichnungen sind entsprechend den letzten Be— stands- und Verarbeitungserhebungen der Reichsstelle vorzu—

nehmen, jedoch sind außerdem“

die Lumpenbestände aufzugliedern nach den einzelnen Positionen der Bekanntmachung der Höchstpreise für

Lumpen v. 4. 4. 1939 die Reißwollbestände nach Qualitäten anzugeben. 87 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der 55 10, 12—15

der Verordnung über den Warenverkehr.

8 8

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

in Kraft. Berlin, den 4. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Wolle Dr. Toepfer.

Anordnung B 21 der Reichsstelle für Baumwolle

(Aus führungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft: Bewirt⸗

schaftung der Baumwolle). Vom 4. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 18. 8. 39 (RGBl. IS. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.

Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Ver⸗ ordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1339) wird in Verbindung mit der Anordnung Ne. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlag⸗ nahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft vom 4. Sep⸗ tember 1939) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. 9. 1939) im folgenden „Beschlagnahme⸗

anordnung“ genannt mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministeriums angeordnet: ö ö. ; ß

Einkauf und Verkauf d) Kauf⸗ und Tauschverträge über:

a) Baumwolle, auch gebleicht, gefärbt, gekrempelt (ge⸗

strichen) gekämmt, auch gemahlen, Nr. 28 a und 438 a des statistischen Warenverzeichnisses zum Deutschen Zolltarif,

b) Ernteabfälle von roher Baumwolle (Linters) Nr. 28 b des stat. Warenverzeichnisses zum Deutschen Zolltarif,

e) Reißbaumwolle, Nr. 438 b 1 des stat. Warenverzeich⸗ nisses zum Deutschen Zolltarif,

d) Baumwollabfälle (vom krempeln und kämmen, von der Spinnerei, Weberei oder Wirkerei, auch von gefärbter oder gebleichter Baumwolle) Nr. 438 2 des stat. Warenverzeichnisses zum Deutschen Zolltarif,

e) Abfälle von Spinnstoffen und Reißspinnstoffen, die neben baumwollenen Spinnstoffen zellwollene Spinn⸗ stoffe enthalten, dürfen nur mit schriftlicher Genehmi⸗ gung der Reichsstelle für Baumwolle abgeschlossen werden.

(2) Das gleiche gilt für die Abnahme der vorstehend auf⸗ geführten Waren, die vor Inkrafttreten der in Absatz 1 an⸗ geordneten Genehmigungspflicht eingekauft worden sind.

(3) Die von der Reichsstelle für Baumwolle bisher er⸗ teilten Einkaufsgenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit.

52

Verarbeitung

(1) Die von der Reichsstelle für Baumwolle festgesetzten monatlichen Grundmengen und die sich daraus ergebenden Verarbeitungsmengen verlieren, soweit sich nicht aus dieser Anordnung etwas anderes ergibt, ihre Gültigkeit.

(2) Ohne ,, nach 5 2 der Beschlagnahme⸗ anordnung ist für die Dauer von 4 Wochen nach Inkraft⸗ treten dieser Anordnung gestattet, ;

a) die Verarbeitung folgender Hundertsätze der bis⸗ herigen monatlichen Grundmenge für

Baumwollabfälle einschl. der in 5 1 Abs. i) Ziffer e) genannten Abfälle bis zu 20 v. H.,

Reißbaumwolle einschl. der in 5 1 Abs. (I) Ziffer e) genannten Reißspinnstoffe bis zu 30 v. H.,

b) den Baumwollernteabfälle (Linters) verarbeitenden Betrieben die Verarbeitung von / der im Monatsdurchschnitt des Jahres 1938 verarbeiteten Menge. .

(3) Soweit jedoch die nach Abs. (29 zur Verarbeitung freigegebenen Mengen schon durch die Ausführung von Kenn⸗ ifferaufträgen (siehe 8 erreicht oder überschritten sind, ürfen darüber hinaus weitere Mengen nicht verarbeitet werden.

(4 Soweit Verarbeitungsmengen bisher nicht schon fest⸗ gesetzt waren, haben die Betriebe innerhalb eines Monats vom Inkrafttreten dieser Anordnung ab die ihnen nach Abs. (2) zur Verarbeitung freigegebenen Mengen der Reichs⸗ stelle für Baumwolle e,,

(5) Die Verarbeitung darf nur im eigenen Betrieb und

Herstellung, Be⸗ oder Verarbeitung von Gespinsten (einfache

Reichsstelle für Baumwollgarne, und gewebe abgeschlossen werden. Bei mehrstufigen Betrieben oder Unternehmen ist der Übergang der Gespinste von der Garnerzeugungsabteilung

dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Betrieben im Lohn verarbeiten ließen, sind jedoch verpflichtet, Lohnaufträge in demselben Verhältnis wie bisher auf ihre Lohnbetriebe um—

zulegen.

583 Kennzifferaufträge

führung der Aufträge zu verwenden. Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe.

werden. 854 Warenbestandsaufnahme

Reichsstelle einzusenden.

weis besonders aufzuzeichnen.

sonders hervorzuheben:

zeichnung der Warenart, b) Menge in Kilo (netto), c) Lagerort, d) Eigentümer oder Besitzer, e) freies oder verpfändetes Eigentum.

§8 5

Laufende Meldungen (1) Die am Ende eines jeden Monats vorhandenen Be⸗ stände der in 5 1 Abs. (1) aufgeführten Spinnstoffe sind von deren Eigentümern oder Besitzern bis zum 4. des folgenden Monats unaufgefordert der Reichsstelle für Baumwolle zu melden. (2) Verarbeiter der vorstehend genannten Spinnstoffe haben binnen gleicher Frist zu melden, welche Mengen sie monatlich verarbeitet haben. G) Wer die erforderlichen Fragebogen zur Abgabe der in den Absätzen (1) oder (2) vorgeschriebenen Meldungen nicht eine Woche vor Ablauf der Meldefrist erhalten hat, hat diese Fragebogen bei der Reichsstelle für Baumwolle anzufordern.

§ 6 Zuwiderhandlungen Zu widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der 85 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr.

§8 7 Schlußbestimmungen 1) Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung B 19 der Reichsstelle für Baumwolle vom 10. 12. 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 289 vom 12. 1. 1938) in der Fassung der Anordnung B 20 vom 27. 3. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. J8 vom 1. 4. 1939) außer Kraft.

Berlin, den 4. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Baumwolle. H. E. Pab st.

Anordnung BG 18 der Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe. (Aus führun ö zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft: Bewirt⸗ schaftung der Baumwollgarne und ⸗gewebe. )

Vom 4. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. 9. 1934 in der Fassung der Verordnung vom 18. 8. 1939 (RGBl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Üüberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deuischer Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonder⸗ beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) wird in , mit der An⸗ ordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff⸗ wirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirt⸗ schaft vom 4. Septemher 1939) Pc ch Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. 9. 1939) im folgenden „Beschlagnahmeanordnung“ genannt mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums angeordnet:

§1 Einkauf und Verkauf () Kauf⸗ und Tauschverträge sowie Lohngeschäfte über Garne und . die Baumwolle, Baumwollabfälle,

Linters und oder Reißbaumwolle enthalten (baumwollhaltige Gespinste), dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der

(IM) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten und über geeignete Bestände an baumwollenen Spinystoffen bzw. Halb⸗ fabrikaten verfügen, sind verpflichtet, diese Bestände zur Aus⸗

E) Im übrigen gelten für die Ausführung von Kenn⸗—⸗ zifferaufträgen die Vorschriften der 55 6 und 7 der Beschlag— nahmeanordnung und § 3 der Anordnung M 1 (B66 18 der-

(3) Ausfuhraufträge, die beim Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung erteilt sind, gelten als Kennzifferaufträge, soweit sie von der Reichsstelle fürn Baumwolle als solche anerkannt

(I) Wer beschlagnahmte Waren, die der Zuständigkeit der Reichsstelle für Baumwolle unterliegen, im Eigentum oder Besitz hat, ist verpflichtet, die beim Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung vorhandenen Bestände aufzunehmen. Dabei ist gleichgültig, ob sich die Waren im Zollinland, in Zollaus⸗ schüssen (Freihäfen), in Freibezirken (Freizone oder Lager) befinden. Das Ergebnis der Bestandsaufnahme ist zusammen mit den Aufzeichnungen, welche die Entstehung der einge— setzten Zahlen erklären, aufzubewahren und auf Verlangen der

(2) Die nach Inkrafttreten dieser Anordnung gelieferten, bezogenen und verarbeiteten Mengen sind zum späteren Nach⸗

(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. (1) und (2) sind ent⸗ sprechend den letzten Bestands⸗ und Verarbeitungserhebungen der Reichsstelle für Baumwolle vorzunehmen. Dabei sind be⸗

a) Provenienz (Herkunftsland) der Ware bzw. nähere Be⸗

Diejenigen Unternehmungen, die bereits vor Inkrafttreten J. E) Die auf Grund der Anordnung BG 17 von der Reichs⸗ stelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe erteilten Einkaufs- bewilligungen (Vorbescheide und Endbescheide) sowie die

Kaufberechtigungen auf Grund von Freigrenzenausweisen verlieren ihre Gültigkeit.

(3) Die Ungültigkeitserklärung gemäß vorstehender Ziffer (3) betrifft nicht diejenigen Mengen an baumwollhaltigen Gespinsten, die auf bereits erteilte Endbescheide K *, 1, „B“, „M, „V 20“, „R, und „L Sch“ noch abzunehmen sind. SG Für neue Anträge sind die bisherigen Vordrucke (Vor⸗ bescheide und Endbescheide) zu verwenden. Nähere Anwei⸗ sungen über das Einkaufsbewilligungsverfahren werden durch Vermittlung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegeben.

(5) Für baumwollhaltige Gespinste in Einzelhandelsauf⸗ machung ist die Einkaufsbewilligung nur dann erforderlich, wenn die Gespinste auf Endverarbeitungsmaschinen verarbeitet werden sollen.

§82

Be⸗ und Verarbeitung

(1) Die von der Reichsstelle für Baumwollgarne und gewebe festgesetzten Grund- und Lohngrundmengen sowie die sich daraus ergebenden Verarbeitungsmengen verlieren ihre Gültigkeit. Das gleiche gilt für die Verarbeitungsberechtigung auf Grund von Freigrenzenausweisen.

(2) Jede Be- und Verarbeitung von baumwollhaltigen Gespinsten ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Reichs⸗ stelle für Baumwollgarne und -gewebe gestattet.

G) Die in 8 3 der Beschlagnahmeanordnung vorgesehene Übergangsregelung gilt für 4 Wochen vom Tage des Inkraft⸗ tretens dieser Anordnung ab. .

(4 Ohne vorherige schriftliche Genehmigung dürfen baumwollhaltige Gespinste in die Be- oder Verarbeitung ge—⸗ nommen werden

a) für Kennzifferaufträge (siehe 5 3) aus Lagerbeständen und Abnahmeverpflichtungen, ferner für die Dauer von 4 Wochen

b) für Waren des lebensnotwendigen Inlandsbedarfes gemäß den Listen „L 24, „O 30“ und „F 36“ der Reichsstelle fürn Baumwollgarne und ⸗gewebe aus Lagerbeständen,

e) für sonstige versorgungswichtige Waren gemäß Liste U der Reichsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe aus Lagerbeständen.

(5) Die Be- und Verarbeitungsgenehmigung für die in

vorstehender Ziffer ( genannten Verwendungszwecke ist un⸗ verzüglich nachträglich zu beantragen. Uber dieses Antrags— verfahren ergehen seitens der Reichsstelle für Baumwollgarne und -gewebe nähere Anweisungen über die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft. (6) Diejenigen Unternehmungen, die bereits vor In⸗ krafttreten dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Betrie⸗ ben im Lohn be⸗ und verarbeiten ließen, sind verpflichtet, Lohnaufträge in demselben Verhältnis wie bisher auf ihre Lohnbetriebe umzulegen. Im übrigen ist die Be- und Ver⸗ arbeitung nur im eigenen Betrieb und nicht in anderen Be⸗ trieben im Lohn vorzunehmen.

83 Kennzifferaufträge

() Bis auf weiteres gelten:

a) als dringende Kennzifferaufträge die Aufträge der Wehrmacht in denjenigen Warenarten, die bisher als Ku /s oder Kis behandelt wurden,

b) als Kennzifferaufträge:

L alle übrigen Aufträge der Wehrmacht,

2. alle anderen bereits vorliegenden Behördenauf⸗ träge, für die schon Endbescheide erteilt sind,

3. die Verarbeitung von baumwollhaltigen Gespin⸗ sten für wirtschaftswichtigen Bedarf und .

Waren des lebensnotwendigen Bedarfs, soweit da⸗ für Endbescheide „Y 20“, „R“ und „LSch“ be⸗ reits erteilt sind.

(27) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten und über geeignete Bestände an baumwollhaltigen Gespinsten oder Ge⸗ . verfügen, sind verpflichtet, diese Bestände an erster Stelle zur Ausführung dieser Aufträge zu verwenden. (3) Im übrigen gelten für die Durchführung von Kenn⸗ zifferaufträgen die Vorschriften der 85 6 und 7 der Beschlag⸗ nahmeanordnung.

( Bereits übernommene Ausfuhraufträge, für die bei Inkrafttreten dieser Anordnung schon Endbescheide erteilt sind, können als n , ,, werden. An⸗ träge auf Anerkennung sind unverzüglich in Briefform an die Reichsstelle einzureichen.

5 4

Warenbestands aufnahme

(I) Wer beschlagnahmte Waren, die der Zuständigkeit der Reichsstelle unterliegen, in Eigentum oder Besitz hat, ist ver⸗ pflichtet, die am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung vorhandenen Bestände aufzunehmen. Dabei ist es gleichgültig, ob sich die Waren im Zollinland oder in Zollausschlüssen Freihäfen) oder in Freibezirken (Freizonen oder Freilagern) befinden. Das Ergebnis der Bestandsaufnahme ist zusammen mit den Aufzeichnungen, welche die Entstehung der eingesetzten Zahlen erklären, aufzubewahren und auf Verlangen der Reichsstelle einzusenden. Bei der Bestandsaufnahme sind die baumwollhaltigen Gespinste in allen Be⸗ und Verarbeitungs⸗ stufen, also auch die auf den Endverarbeitungsmaschinen befindlichen, zu erfassen. ö

Fortsetzung des amtlichen Teils in der Ersten Beilage.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

i. V: Ru dolf Lantz sch in Berlin⸗Charlottenburg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags ⸗Aktiengesellschaft. e Berlin, Wilhelmstr. 82.

Fünf Beilagen

nicht in anderen Betrieben im Lohn vorgenommen werden.

*

in die Garnverarbeitungsabteilungen einem Kauf gleich gestellt.

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leinschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandels registerbeilage).

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zun Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 205

Berlin, Montag, den 4. September

1939

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

(Y) Die nach Inkrafttreten dieser Anordnung verkauften, gelieferten, eingekauften, bezogenen sowie be⸗ oder ver⸗ arbeiteten Mengen sind zum späteren Nachweis besonders aufzuzeichnen.

(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. (1) und (2) sind getrennt für Einfachgarne und für Zwirne zu führen und nach folgenden Unterscheidungsmerkmalen zu gliedern:

a) Gespinstnummer (Angabe, ob engl. oder metrisch),

b) Mischungsverhältnis,

ej Aufmachung (3. B. Trosselcops, Pincops, Kreuzspulen,

XX-⸗Haspel, fertige Ketten und Ketten auf Stuhh usw., . d) Verwendungszweck (z. B. Kettgarn, Schußgarn, Strick⸗

garn, Strumpfgarn usw.), . e) Ausrüstung (z. B. roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt usw..

§8 5 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der 85 10, 12 —15

der Verordnung über den Warenverkehr.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im . Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 4. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und ⸗gewebe. K. Rinke.

Anordnung Bf 2 der Reichsstelle für Bastfasern (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtfchaft)

Vom 4. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430, der Verordnung über die Errichtung von überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauf— tragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) wird in Verbindung mit der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff⸗ wirtschaft (Beschlagnahmeanordnung für die Spinnstoffwirt⸗ schaft) vom 4 September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939) im folgenden . genannt mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1

Ein⸗ und Verkauf

(I) Einer Genehmigung der Reichsstelle nach 5 2 der Be⸗ schlagnahmeanordnung bedürfen nicht der Verkauf und die Lieferung von Flachs- und Hanfstroh, roh und geröstet, durch inländische Flachs⸗ und Hanfanbauer an die Röst⸗ und Auf— bereitungsanstalten. Etwaige Bestimmungen des Reichsnähr⸗ standes bleiben dadurch unberührt.

(2) Einer Genehmigung der Reichsstelle nach 52 der Be⸗ schlagnahmeanordnung bedürfen ferner nicht der Ankauf von entleerten Säcken jeder Art durch die zugelassenen Aufkäufer und die Ablieferung an die zugelassenen Sack- und Plan⸗ fabriken sowie der Aufkauf von Altbindegarn gemäß Anord⸗ nung 34 der Üüberwachungsstelle für Bastfasern vom 27. Sep⸗ tember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 227 vom 29. September 1938) durch die Ankaufstellen, Sammelstellen und Aufbereitungsanstalten.

§5 2

Be⸗ und Verarbeitung

(1) Ohne Genehmigung nach § 2 der Beschlagnahme⸗ anordnung ist gestattet:

a) Innerhalb eines Kalendermonats das Be- und Ver⸗ arbeiten von Bastfaserspinnstoffen außer Jute und der zur Zuständigkeit der Reichsstelle gehörenden Spinn⸗ stoffwaren bis zu einem Drittel derjenigen Mengen, die im Monatsdurchschnitt des letzten Kalendervierteljahres nachweislich be⸗ oder verarbeitet wurden; für Jute verbleibt es bei der gegenwärtig geltenden Regelung;

b) die Herstellung von Papiergarnen für die Mitglieder der Fachuntergruppe Juteindustrie und ihre Verarbei⸗ tung durch die Jutewebereien;

c) die Herstellung von Flachs- und Flachswerggarnen. Die hierfür bisher erteilten Auflagen bleiben jedoch in Kraft;

d) die Herstellung von Hanfwebgarnen;

e) das Reinigen und Instandsetzen von gebrauchten Säcken, gleichgültig, aus welchen Spinnstoffen sie bestehen, und von gebrauchten Jute⸗ und Jutemischgeweben für Ver⸗ packungszwecke.

(2) Soweit jedoch die in Abs. 1 a zur Be⸗ und Ver⸗ arbeitung freigegebenen Mengen schon durch die Ausführung bon Kennzifferaufträgen erreicht oder überschritten sind, dürfen —ᷣ inaus weitere Mengen nicht be⸗ oder verarbeitet verden. e

(3) Die nach Abs. 1a zur Verarbeitung freigegebene Menge ist innerhalb eines Monats vom Inkrafttreten dieser Anordnung ab der Reichsstelle zu melden.

( Die Be⸗ und Verarbeitung darf nur im eigenen Be⸗ trieb und nicht in anderen Betrieben in Lohn vorgenommen werden. Diejenigen Unternehmungen, die bereits vor Inkraft⸗ treten dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Betrieben in

Lohn verarbeiten ließen, sind verpflichtet, in demselben Ver⸗

hältnis wie in der Stichzeit Lohnaufträge auf ihre Lohnbetriebe

umzulegen. 83

Kennzifferauftrage

(I]) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten und über geeignete Bestände an Bastfaserspinnstoffen und Gespinsten daraus verfügen, sind verpflichtet, diese Bestände zur Aus⸗ führung der Kennzifferaufträge zu verwenden.

(2) Im übrigen gelten für die Durchführung von Kenn— zifferaufträgen die Vorschriften der 55 6 und 7 der Beschlag— nahmeanordnung mit der Maßgabe, daß Anträge auf Zu— teilung von Spinnstoffen und Gespinsten auf dem üblichen Wege an die Reichsstelle zu stellen sind.

(3) Ausfuhraufträge, die bei Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung bereits erteilt sind, gelten bis zum Erlaß weiterer Aus— führungsbestimmungen als Kennzifferaufträge, soweit sie von der Reichsstelle als solche anerkannt sind.

§8 4 Warenbestands aufnahme

(1) Wer beschlagnahmte Waren in Eigentum oder Besitz hat, ist verpflichtet, die bei Inkrafttreten der Anordnung vor⸗ handenen Bestände aufzunehmen. Dabei ist gleichgültig, ob sich die Waren im Zollinlande oder in Zollausschlüssen (Frei⸗ häfen) oder in Freibezirken (Freizonen oder Freilagern) be⸗ finden. Das Ergebnis der Bestandsaufnahme ist zusammen mit den Aufzeichnungen, welche die Entstehung der einge⸗ setzten Preise erklären, aufzubewahren und auf Verlangen der Reichsstelle einzusenden.

(2) Die nach Inkrafttreten dieser Anordnung verkauften, gelieferten, eingekauften, abgenommenen, sowie be- oder ver— arbeiteten Mengen sind zum späteren Nachweis besonders aufzuzeichnen.

(3) Die Aufzeichnungen sind entsprechend den letzten Be⸗ stands- und Verarbeitungserhebungen der Reichsstelle für Bastfasern vorzunehmen. Die Bestände an Rohstoffen und an Gespinsten sind getrennt aufzuführen. Die Gespinste sind außerdem zu trennen nach Garnen und Zwirnen unter be— sonderer Hervorhebung folgender Unterscheidungsmerkmale: a) Gespinstnummer (Angabe, ob englisch oder metrisch),

b) Aufmachung (5. B. Trosselkops, Pinkops, Kreuzspule,

Xxx⸗Haspel usw.), e) Verwendungszweck (3. B. Kettgarn, Schußgarn usw.), d) Ausrüstung (z. B. roh, gebleicht, gefärbt, be— druckt usw.). §85

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Zs5 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr.

§86 5 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 4. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

Anordnung Z II - der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft: Bewirtschaftung von Zellwollgespinsten) Vom 4. September 1939

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430, der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Exrichtung der Überwachungsstelle für Seide, Kunst— seide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1955) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauf— tragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur ÜUberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 19359 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird unter Bezugnahme auf die Anordnung Nr. 1 des Sonder— beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahme— anordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. 9. 1939) im folgenden „Beschlagnahmeanordnung“ genannt mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 81

Ein⸗ und Verkauf Betriebe, denen nach den Bestimmungen der Anordnung 7 4 der Reichsstelle die Verarbeitung von Zellwoll⸗ gespinsten (Gespinsten ganz aus Zellwolle) gestattet ist, dürfen ohne Genehmigung nach § 2 der Beschlagnahmeanordnung monatlich Zellwollgespinste bis zu der Menge einkaufen und beziehen, die sie nach 53 dieser Anordnung verarbeiten dürfen.

. 82 Verkauf durch Handelsunternehmungen Handelsunternehmungen dürfen . im In⸗ lande nur unmittelbar an verarbeitende Betriebe, jedoch nicht an ein zweites Unternehmen des Handels, verkaufen.

§3 Be⸗ und Verarbeitung (1) Ohne Genehmigung gemäß § Wder Beschlagnahme⸗ anordnung dürfen Betriebe auf eigene Rechnung im eigenen

Betrieb oder in fremden Betrieben an Zellwollgespinsten monatlich 20 v. H. der Menge verarbeiten, die sich aus der vierteljährlichen allgemeinen Verarbeitungsmenge nach der Anordnung Z 4 als Monatsmenge ergibt. Dies gilt auch für Betriebe, denen die bisher bestehende Freigrenze von 900 kg vierteljährlich zugestanden war.

(23) Soweit für. Betriebe eine Verarbeitungsmenge an Zellwollgespinsten bisher seitens der Reichsstelle nicht fest⸗ gesetzt war, gilt als Monatsmenge nach der Anordnung Z 4 diejenige Menge, die im II. Vierteljahr 1939 an Zellwollgespinsten durchschnittlich monatlich verarbeitet wor⸗ den ist.

(3) Die Verarbeitungsmenge darf nur zur Herstellung von versorgungswichtigen Waren ausgenutzt, werden. Die Liste dieser Waren geht den Betrieben durch die Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu. .

(4) Die Be⸗ und Verarbeitung darf nur im eigenen Be⸗ trieb und nicht in anderen Betrieben im Lohn vorgenommen werden. Diejenige Unternehmen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Anordnung regelmäßig bei anderen Betrieben im Lohn verarbeiten ließen, sind jedoch verpflichtet, Lohnaufträge in demselben Verhältnis auf ihre Lohnbetriebe umzulegen.

§8 4 Überleitung des Zellwollscheckverfahrens .

(1) Kennzifferaufträge im Zellwollscheckverfahren mit den Kennziffern AL, Ak, B, C, D, F, G, J, K, L, M, P, &, R, S, F und 7 laufen als Kennzifferaufträge nach § 5 dieser Anordnung weiter. . .

(2) Tie Vergebung von Kennzifferaufträgen mit den Kennziffern H und Nist vom Inkrafttreten dieser Anordnung an nicht mehr zulässig. Die entsprechenden Kennziffermengen sind erloschen.

G3) Zellwollgespinste, die von Webereien auf Grund von Scheck mit erloschener Kennziffer angefordert sind oder an—⸗ gefordert werden, sind vom Garnlieferanten nicht mehr aus— zuliefern, sondern unterliegen den Bestimmungen der Be— schlagnahmeanordnung. .

(4) Schecks mit erloschener Kennziffer werden von der Reichsftelle vom Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung an nicht mehr anerkannt.

55 Kennzifferaufträge

(1) Betriebe, die Kennzifferaufträge erhalten haben und über geeignete Bestände an Zellwollgespinsten verfügen, sind verpfluͤchtet, diese Bestände zur Ausführung von Kennziffer— aufträgen zu verwenden, .

(3 Für die Ausführung von Kennzifferaufträgen gelten die Bestimmungen der 6 und 7 der Beschlagnahmeanord⸗ nung mit der Maßgabe, daß die dafür erforderlichen Zellwoll⸗ gespinste gesondert bezogen und verarbeitet werden dürfen.

(G) Ausfuhraufträge, die bei Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung bereits erteilt sind, gelten bis zum Erlaß weiterer Aus⸗ führungsbestimmungen als Kennzifferaufträge, soweit fie von der Reichsstelle als solche anerkannt sind.

§86 Warenbestandsaufnahme

() Wer beschlagnahmte Gespinste ganz aus Zellwolle in Eigentum oder Besitz hat, ist verpflichtet, die am Tage des In⸗ krafttretens dieser Anordnung vorhandenen Bestände auf⸗ zunehmen. Dabei ist gleichgüllig, ob sich die Waren im Zoll⸗ inland oder in Zollausschlüssen (Freihäfen) oder in Freibezirken (Freizonen u. Lagern) befinden. Das Ergebnis der Bestands⸗ aufnahme ist zusammen mit den Aufzeichnungen, welche die Entstehung der eingesetzten Zahlen erklären, aufzubewahren und auf Verlangen der Reichsstelle einzusenden.

(2) Die Bestandsaufnahme der Zellwollgespinste ist zu trennen nach Garnen und Zwirnen unter besonderer Hervor⸗ hebung folgender Unterscheidungsmerkmale:

a) Gespinstnummer (Angabe, ob engl. oder metrisch),

b) Aufmachung (z. B. Trosselkops, Pinkops, Kreuzspulen,

XX⸗Haspel usw.),

c) Verwendungszweck (z. B. Kettgarn, Schußgarn, Strick⸗

garn, Strumpfgarn usw.),

d) Ausrüstung (z. B. roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt usw.).

§7 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An⸗ ordnung werden nach den . der S8 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 bestraft.

§5 8 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im . Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in raft.

Berlin, den 4. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Hagemann.

Anordnung Z 10 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle

(Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahmeanordnung des n , für die Spinnstoffwirtschaft: Bemwirt⸗ schaftung von Zellwolle)

Vom 4. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. J S. 1430, der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Uberwachungsstelle für Seide, Kunst= seide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November

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