1939 / 205 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4 September 1939. S. 4

Anordnung 56

der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Berkehr mit Fellen und Häuten).

Vom 3. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1939 eich? fr fia ordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4 September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) und in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Artikel I Die Anordnung 34 der Ueberwachungsstelle für Lederwirt⸗ schaft (Verkehr mit Fellen und Häuten] in der Fassung der Anordnung 46 vom 29. Dezember 1938 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 305 vom 31. De⸗ zember 1938) erhält bis auf weiteres folgende Fassung:

A. Allgemeines §51

(I) Felle und Häute im Sinne dieser Anordnung sind solche der Nummern 153 a bis r des Statistischen Waren⸗ verzeichnisses zur Lederbereitung reh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiterbearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals⸗ und Kopf⸗ teile; Fisch⸗ und Kriechtierhäute, roh; jedoch nicht Leimleder)

(2) Diese Anordnung gilt nicht für inländische (im In⸗ lande oder auf deutschen Schiffen angefallene) Häute von Fischen.

852

( ) Erzeuger von Fellen und Häuten (Abschlachter) im Sinne der Anordnungen der Reichsstelle ist derjenige, in dessen Eigentum sich das Fell oder die Haut im Zeitpunkt der Trennung vom Tierkörper befindet.

(2) Abdecker (Wasenmeister) werden wie Erzeuger (Ab⸗ schlachter) behandelt. ö ö 8583

Häuteverwertungen im Sinne der Anordnungen der Reichsstelle sind die einem der nachstehenden Häutever— wertungsverbände, nämlich

Verband Norddeutscher Häuteverwertungen G. m. b. S.

Samburg,

Allgemeiner Häuteverwertungsverband G. m. b. H.

Berlin, . wehe se er Häuteverwertungsverband G. m. b. H. en, Süddeutsche Häuteverwertung G. m. b. H., Stuttgart, Schutzverband der Häuteverwertungen Mitteldeutsch⸗ lands G. m. b. H., Kassel,

Südostdeutsche Häute verwertung G. m. b. H., Wien,

Verband der wirtschaftlichen Vereinigungen der

. Fleischer und Selcher, Teplitz-Schönau, angeschlossenen Häuteverwertungen (Fleischhauervereini⸗ gungen).

§ 4

) Sammler oder Händler von Fellen und Häuten im Sinne der Anordnungen der Reichsstelle ist derjenige, der inländische Felle und Häute im eigenen Namen und für eigene Rechnung kauft und verkauft. Verarbeiter im Sinne des 585 dieser Anordnung dürfen sich als Sammler oder Händler nur betätigen, wenn die Reichsstelle dies genehmigt hat.

ES) Großhändler mit Fellen und Häuten im Sinne der Anordnungen der Reichsstelle ist derjenige, der inländische ö und Häute im eigenen Namen und für eigene Rechnung auft und verkauft und von der Reichsstelle als Großhändler besonders zugelassen ist. Über die Zulassung wird dem Groß⸗ händler eine Großhandelsbescheinigung erteilt; die Zulassung ist jederzeit widerruflich. Die auf Grund früherer Vorschriften ausgesprochenen Zulassungen als Großhändler gelten als Zu⸗ lassungen im Sinne dieser Anordnung.

(3) Die Reichsstelle kann die Zulassung als Großhändler 1 . ö ,, 36 3 , 3. und Hauten. auf bestimmte Fell⸗ und Häutearten oder in sonsti Weise beschränken. . ö .

85 (1) Verarbeiter von Fellen und Häuten im Sinne der Anordnungen der Reichsstelle ist derjenige, der Waren der im

s genannten Art in seinem Betriebe einer Be- oder Ver— arbeitung unterzieht.

(EY) Trocknen, soweit es lediglich zum Zwecke der Er— haltung erfolgt, sowie Salzen gelten nicht als Bearbeitung im Sinne dieser Vorschriften.

G) Als be⸗ oder verarbeitet im Sinne der Vorschriften der Reichsstelle gelten nur diejenigen Mengen an Fellen und Häuten oder Teilen davon, die in dem Ctrl he des Ver⸗ arbeiters so weit be⸗ oder verarbeitet worden sind, daß ihre Zugehörigkeit zu den Nummern 153 a bis r des Statistischen Warenverzeichnisses aufgehoben war. Die Herstellung von sogenannten Beizblößen, die ohne Konservierung (Pickeln) an Zurichter abgegeben werden, gilt jedoch als Verarbeitung.

B. Bezirkseinteilung.

586

(IH Die Reichsstelle kann das Reichsgebiet in Fell- und Häuteanfallbezirke einteilen.

(E) Die Grenzen solcher Anfallbezirke werden von der Reichsstelle im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemächt.

5 7 (I) Soweit Fell- und Häuteanfallbezirke bestimmt sind, dürfen Kalbfelle, Großviehhäute (Rindhäute), Roßhäute, Schaf⸗ und Lammfelle aus dem Bezirk, in dem sie anfallen, erst entfernt werden, wenn sie an einen Verarbeiter verkauft oder an einen solchen zur Lohnveredlung in Auftrag gegeben worden sind.

tt JI S. 1430) in Verbindung mit der Ver⸗—

(E) Mit Genehmigung der Reichsstelle können Felle und Häute der im Absatz 1 genannten Art bereits vor dem Ver⸗ kauf an einen Verarbeiter nach einem Zentralverladeplatz oder Verladeplatz einer Häuteverwertung, der nicht in dem Anfall— bezirk liegt, verbracht werden.

C. Verkauf durch Erzeuger (Abschlachter).

§ 8

(I) Kalbfelle, Großviehhäute (Rindhäute), Schaf- und Lammfelle, die auf einem deutschen, mehreren Abschlachtern zur Verfügung stehenden Schlachthof anfallen, müssen spätestens an dem auf die Schlachtung folgenden Tage in ungesalzenem Zustande verkauft oder an eine Häuteverwertung abgeliefert werden. Auch ein vorläufiges Salzen (sog. Ansalzen) ist nicht zulässig.

(2) Felle und Häute, die nicht unter die Vorschriften des Absatz 1 fallen, müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 30 Tagen, verkauft oder abgeliefert werden.

§59 tritt bis auf weiteres außer Kraft.

8 10

([I) Erzeuger (Abschlachter dürfen Felle und Häute nur einliefern oder verkaufen an

a) Verwertungen G 9),

b) Sammler und Händler (8 4 Abs. I). Ein Verkauf an Verarbeiter (6 5) und Großhändler (5 4 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Reichsstelle diesen genehmigt hat. Der bisherige Absatzweg ist möglichst beizubehalten.

(2) Die Einlieferung oder der Verkauf hat unverzüglich, spätestens innerhalb 30 Tagen; zu erfolgen.

(3) Die Reichsstelle kann Einzelanordnungen Erzeugern treffen und insbesondere Weisungen lieferung der Felle und Häute erteilen.

D. Verkauf durch Häuteverwertungen. §5 11 (I) Häuteverwertungen dürfen nur verkaufen an

a) Verarbeiter,

b) Händler und Kommissionäre nur, wenn sie einen festen Auftrag eines Verarbeiters zum Kauf nachweisen oder wenn die Reichsstelle den Kauf genehmigt hat,

e) sonstige Personen und Firmen, die gemäß § 15 Ab⸗ satz Le die Genehmigung der Reichsstelle zum Einkauf von Fellen und Häuten erhalten haben, soweit die Reichsstelle den Verkauf an diese genehmigt hat.

(?) Häuteverwertungsverbände sind berechtigt, den Nach⸗ weis der Auftragserteilung und den der Genehmigung der Reichsstelle zu verlangen.

§512

Die Reichsstelle kann gegenüber Häuteverwertungen, Häuteverwertungsverbänden und dem Interessenverband deut— scher Häuteverwertungen e. V. Einzelanordnungen treffen so— wie allgemeine und besondere Weisungen hinsichtlich des Ver⸗ kaufs der Felle und Häute erteilen.

E. Verkauf durch den Handel. 813 (1) Sammler und Händler G6 4 Abs. I) dürfen inländische Felle und Häute nur an Sammler, Händler und Großhändler G 4 Abs. ?) verkaufen.

(2) Großhändler dürfen inländische Felle und Häute nur

verkaufen an

a) Verarbeiter (5 5)

b) sonstige Personen und Firmen, die gemäß § 15 Ab⸗ satz Le die Genehmigung der Reichsstelle zum Einkauf von Fellen und Häuten erhalten haben, soweit die Reichsstelle den Verkauf an diese genehmigt hat.

514 Die Reichsstelle kann gegenüber Sammlern, Händlern und Großhändlern Einzelanordnungen treffen sowie allge⸗ meine und besondere Weisungen n f hlt des Verkaufs der Felle und Häute erteilen.

F. Einkauf §15 (I) Felle und Häute dürfen kaufen

a) . Händler und Großhändler (5 4 Abs. 1 und 2); .

b) Verarbeiter (8 5), soweit eine Genehmigung der Reichsstelle nach 8 16 vorliegt;

e) sonstige Personen und Firmen nur mit schriftlicher Genehmigung der Reichsstelle.

(2) Die Reichsstelle kann hinsichtlich des Einkaufs Ein⸗ zelanordnungen treffen.

G) Großhändler dürfen inländische Felle und Häute von Erzeugern (Abschlachtern) nur kaufen, wenn die Reichs⸗ stelle dies genehmigt hat; ein Verkauf für Rechnung des Er⸗ zeugers ist nicht zulässig.

(h Verarbeiter dürfen inländische Felle und Häute nur von Häuteverwertungen und Großhändlern kaufen; ein un— mittelbarer Einkauf von Erzeugern bedarf einer besonderen Genehmigung der Reichsstelle.

(56) Mit der Ausführung des gemäß Absatz 1 zulässigen . können Kommissionäre und Agenten betraut werden.

G. Sondervorschriften für Verarbeiter §16

(I) Verarbeiter dürfen Felle und Häute nur einkaufen oder zur Lohnveredlung in Auftrag nehmen, soweit ihnen dazu von der Reichsstelle eine Genehmigung (Uebernahme⸗ genehmigung) erteilt ist. Eine Zuweisung von Fellen und Häuten durch die Reichsstelle gilt als vorläufige Geneh⸗ migung. (2) Die für die Zeit vom 1. Juli 1939 bis 31. Dezember 1939 auf Grund der Anordnung 34 bisheriger Heben er⸗ teilten Genehmigungen 9 Einkaufsgenehmigungen, Sondergenehmigungen, Rück⸗ und Vorgriffsgenehmigungen

und Einkaufsbescheide für Kleingerber) werden mit Inkraft⸗ treten dieser Anordnung unwirksam. . (G3) Verarbeiter dürfen nur diejenigen Felle und Häute be- oder verarbeiten, die sie auf Grund einer Uebernahme⸗ genehmigung gemäß Absatz 1 dieser Anordnung erworben oder zur Lohnveredlung übernommen haben. Die Verarbei⸗ tungsvorschriften der Anordnung 55 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) werden hiervon nicht berührt. (4 Die Reichsstelle kann die Uebernahmegenehmigung für bestimmte Zeit erteilen (Genehmigungszeitraum). (5) Uebernahmegenehmigungen werden gesondert erteilt für folgende Häutegruppen: . Ai Kalbfelle (einschl. Mastkalbfelle), Ae Rindhäute (Zahmhäute einschl. Fresser), B Wildhäute, Kipse, Sonstige Felle und Häute (z. B. Schweinehäute, Hundefelle, Büffelhäute), Roßhäute, zu A bis E: ausgedrückt in kg Salzgewicht, Schaf⸗, Ziegenfelle (einschl. Lamm⸗, Zickel⸗, Hirsch⸗, Reh⸗ und Renntierfelle), Kriechtierhäute und aus dem Ausland ein⸗ geführte Häute von Fischen sowie Seehundfelle (unbehaart), zu F und G: ausgedrückt in Stück.

Für die Eingliederung in die vorgenannten Gruppen ist die

von der Reichsstelle aufgestellte „Häutegruppenübersicht“ maßgebend. Für die Umrechnung in Salzgewicht gilt folgen⸗ der Schlüssel:

1 kg Grün⸗ (Frisch) Gewicht (A1 und A-) O, 9 kg

Salzgewicht,

1g Kalbfelle (A1) trocken 2,5 kg Salzgewicht,

168g Haut und Kips (A2, B und C) trocken = 2,25 kg

Salzgewicht, .

1 kg Roßhaut (E) trocken 2,4 kg Salzgewicht,

kg Haut und Kips (B und C) trockengesalzen

1,7 kg Salzgewicht.

(6) Für Schaffelle, die lediglich entwollt werden sollen,

werden besondere Uebernahmegenehmigungen erteilt.

§17 tritt bis auf weiteres außer Kraft. 518 tritt bis auf weiteres außer Kraft. . (I) Ueber die Uebernahmegenehmigung erhält der Ver⸗

arbeiter einen schriftlichen Bescheid.

(2) Die Uebernahme zur Lohnveredelung (Lohngerbung) wird wie ein Kauf behandelt; solche Abschlüsse werden bei dem Auftragnehmer auf die Uebernahmegenehmigung an⸗ gerechnet.

(3) Die Abschlüsse, die im Rahmen einer für einen be⸗ stimmten Genehmigungszeitraum (5 16 Abs. 4) erteilten Uebernahmegenehmigung getätigt werden, sind möglichst gleichmäßig über den hben her nee l rlium zu verteilen.

(4) Verarbeiter dürfen für ihren Betrieb ungeeignete . und Häute sowie Teile von diesen (z. B. Spalte und

bfälle von Rindhäuten nach der Crouponierung) nur mit Genehmigung der Reichsstelle veräußern; eine etwaige Ersatz⸗ beschaffung ist genehmigungspflichtig. 5 20

(1) Eine für einen bestimmten Genehmigungszeitraum G 16 Abs. 4 erteilte Uebernahmegenehmigung darf bis zu 10 vH. überschritten werden.

(2) Eine nicht für einen bestimmten Genehmigungszeit⸗ raum erteilte Uebernahmegenehmigung darf bis zu 20 vH. überschritten werden.

(3) Für die überzogenen Mengen ist die Erteilung einer Uebernahmegenehmigung bei Einsendung der gemäß § 25 zu erstattenden Betriebsmeldung zu beantragen.

21 tritt bis auf weiteres außer Kraft.

§ 22

Die Reichsstelle kann Einzelanordnungen gegenüber Ver⸗ arbeitern treffen und die Uebernahmegenehmigungen mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Art und der Ver⸗ arbeitung der zu übernehmenden Felle und Häute sowie hin⸗

sichtlich der aus ihnen herzustellenden Waren erteilen.

5 23 (1) Uebernahmegenehmigungen sind nicht übertragbar. (2) Uebernahmegenehmigungen können von der Reichs⸗ stelle widerrufen werden. J § 24 tritt bis auf weiteres außer Kraft.

§ 26

(I) Jeder Verarbeiter hat bis zum 5. eines jeden Monats für den vorhergehenden Kalendermonat Meldungen unter Benutzung der von der Reichsstelle vorgeschriebenen Vordrucke ordnungsgemäß zu erstatten.

(2) Ferner haben alle Verarbeiter, Sammler, Händler, Großhändler, Häuteverwertungen und Sammelstellen, welche Felle und Häute verarbeiten, umsetzen oder sonstwie ver⸗ wenden oder verwerten oder über Voxräte an diesen Waren verfügen, auf Anforderung der Reichsstelle die von dieser verlangten Angaben unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke zu machen und innerhalb der gesetzten Fristen ein⸗ zureichen.

(3) Die betrieblichen Aufzeichnungen sind so sorgfältig und vollständig zu machen, daß aus ihnen jederzeit die in den Meldungen gemachten Angaben nachgeprüft werden können. G Die für die Erstattung der Meldungen notwendigen Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren.

J. Kleingerber § 26 tritt bis auf weiteres außer Kraft.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

um Deut chen Reichsanzeiger nd Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 205

Berlin, Montag, den 4. September

1939

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

K. Sonstiges §27

(1) Alle Tierkörper von Rindern, Einhufern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Hunden, die in Tierkörperbeseitigungs⸗ anstalten, Abdeckereien oder Wasenmeistereien unschãdlich be⸗ seitigt werden, sind sorgfältig abzuhäuten. Die Felle und Häute sind der Verarbeitung zuzuführen.

(2) Die Abhäutung hat zu unterbleiben bei Tieren, deren Abhäutung veterinärpolizeilich verboten ist (nach Feststellung von Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Schafpocken), Die Abhäutung kann unterbleiben, wenn die Felle und Häute wegen schwerer krankhafter Veränderungen voraussichtlich zu Leder nicht verarbeitet werden können. Felle und Häute seuchenkranker und verdächtiger Tiere, deren Abhäutung nicht verboten ist, dürfen nur nach vorschriftsmäßiger Entseuchung zur Lederverarbeitung abgegeben werden, Bei den Fellen und Häuten räudekranker und verdächtiger Tiere kann die vor⸗ schriftsmäßige Entseuchung unterbleiben, wenn die unmittel⸗ bare Anlieferung an eine Gerberei erfolgt.

§ 28

(1) Das Zerteilen von rohen inländischen Großvieh⸗ häuten (Crouponieren) ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Reichsstelle zulässig.

(2) Die Bestimmung des Absatz 1 findet keine Anwen⸗ dung auf Häute, die sich im Eigentum eines Verarbeiters befinden, der den Mittelteil der Haut (Kern, Croupom)selbst verarbeitet.

5 29

(1) Das Scheren von Schaffellen ist verboten. Scheren ist jedes Abschneiden oder sonstiges mechanisches Abtrennen der Wolle vom Fell.

(2) Schaf⸗ und Lammfelle, auch Felle von sogenannten Bastarden und Haarschafen, dürfen nur nach solchem Ver— fahren entwollt werden, bei denen die Wolle oder das Haar am Fell mit kalk⸗ oder schwefelhaltigen Aeschermitteln, wie Schwefelnatrium, Schwefelkalzium, Natriumsulfhydrat und mit Arsenik nicht in Berührung kommen. Für bestimmte Gewichtsklassen und Verwendungszwecke kann die Reichs⸗ stelle Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.

(3) Wolle, die am Fell mit Kalk⸗ oder schwefelhaltigen Aeschermitteln oder mit Arsenik in Berührung gekommen ist, ist als „Gerberwolle“, alle andere in Gerbereien oder in Ent⸗ wollungsanstalten anfallende Wolle als „Hautwolle“ zu be⸗ zeichnen.

830

(I) Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Vor⸗ schriften dieser Anordnung zulassen.

(2) Auf Grund der Anordnung 34 bisheriger Fassung erteilte besondere Genehmigungen und Ausnahmegenehmigun⸗ gen werden mit Inkrafttreten dieser Anordnung unwirksam.

L. Strafbestimmungen § 31

Zu widerhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.

Artitel In

Diese Anordnung tritt am 5. September 1939 in Kraft. Sie gilt auch in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland.

Berlin, den 3. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. von der Decken.

Anordnung Nr. 26

der Reichsstelle für Mineralöl (Regelung des Mineralöl⸗ vertriebs)

Vom 4. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1436) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. Nr. 198 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt— schaftsministers angeordnet:

51

(Y. Folgende Mineralöle werden zugunsten der Reichs⸗ stelle für Mineralöl beschlagnahmt:

Benzin mit Ausnahme von Rohbenzin und von tech— nischen Benzinen (Spezial⸗ und Testbenzinen), Benzol jeder Art,

Alkohol für Kraftstoffzwecke,

Alle Gemische aus Ziffer 1— 3,

Treibgase (Propan, Butan),

Dieselkraftstoff (Gas⸗ und Treiböh jeder Art,

Heizöle aus Steinkohlenteer sowie mineralische Heiz— öle im Bereich der Ostmark.

(2) Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die vorhandenen und neu anfallenden Bestände derjenigen Wareneigentümer,

die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung oder der Ver⸗ äußerung von Mineralölen befassen.

§ 2 () Die nach § 1 beschlagnahmten Mineralöle dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Mineralöl veräußert werden. Weitergehende Verfügungsbeschränkungen auf Grund von. Einzelanordnungen der Reichsstelle für Mineralöl an bestimmte Empfänger bleiben hiervon unberührt.

E) Die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung wird hiermit, ohne daß es noch eines besonderen Antrages bedarf, für folgende Fälle allgemein erteilt:

ö.

9 O = ge o

Zur Abgabe von Kraftstoffen an die nach den in AÄbsatz 1 erwähnten Einzelanordnungen der Reichsstelle (bzw. Ueberwachungsstell) für Mineralöl Bezugs⸗ berechtigten,

zur Abgabe von Kraftstoffen an die nach Anordnung Nr. 25 der Reichsstelle für Mineralöl betreffend Regelung der Abgabe von Kraftstoffen vom 28. August 1939 Bezugsberechtigten,

zur Abgabe von Heizöl an diejenigen Personen oder Firmen, die nach Anordnung Nr. 19 der Reichsstelle für Mineralöl zur Verwendung von Mineralöl zu Heizzwecken befugt sind, .

4. zur Veräußerung von beschlagnahmten Mineralölen an die gemäß § 3 Vertriebsberechtigten,

5. zur Abgabe von Treibgas seitens der Firma Zentral⸗ büro für Mineralöl G. m. b. H. in Berlin.

(3) Der Selbstverbrauch im eigenen Betriebe derjenigen Firmen, bei denen die Beschlagnahme gemäß § U eintritt, ist gestattet. Selbstverbrauch liegt nur vor, wenn die Kraft⸗ fahrzeuge oder sonstigen Maschinen, in denen die Mineralöle verbraucht werden, von denselben natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden, in deren Eigentum die ver— brauchten Mineralöle stehen.

83 (1) Von den nach § 1 zugunsten der Reichsstelle für Mineralöl beschlagnahmten Mineralölen werden zum Ver⸗ trieb übertragen: 1. der Arbeitsgemeinschaft Mineralölverteilung, durch ihr geschäftsführendes Organ Zentralbüro für Mineralöl nt h b;

a) Vergaserkraftstoffe (Fahrbenzin, Fahrbenzol und Alkohol für Kraftstoffzweck sowie Gemische daraus) mit Ausnahme der Flugkraftstoffe,

b) Dieselkraftstoffe einschließlich solcher aus Braun⸗ kohlenschwelung, mit Ausnahme solcher für Flug⸗ motore,

c) Treibgas (Propan und Butan) für motorische Zwecke,

d) mineralische Heizöle im Bereich der Ostmark,

2. der Arbeitsgemeinschaft „Deutsche Benzol⸗-Erzeuger“: ö. für technische Zwecke und deren Homo⸗ ogen,

3. der Arbeitsgemeinschaft „Verteilung der Steinkohlen⸗ teererzeugnisse“:

Heizöle aus Steinkohlenteer. (2) Die von der Beschlagnahme betroffenen Mineralöle sind auf Verlangen der für ihren Vertrieb zuständigen Arbeitsgemeinschaften an diese zu veräußern.

8 4 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach S8 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§8 5

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in der Sstmark und im Reichsgau Sudetenland.

Berlin, den 4. September 1939.

Reichsstelle für Mineralöl. Der Reichsbeauftragte. Raab.

Anordnung Nr 18 der Reichsstelle Chemie“ und

Anordnung Nr. 27 der Reichsstelle für Mineralöl

vom 4. September 1939.

Auf Grund der Anordnung betreffend Transportmittel für chemische Erzeugnisse und für Mineralöle vom 4. Sep⸗ tember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr, 205 vom 4. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgendes angeordnet:

§51

(ID). Die Reichsstelle Chemie“ und die Reichsstelle für Mineralöl sind berechtigt, über Privateisenbahnwagen, Binnentankschiffe und Straßentankwagen, die zum Transport . ihrer Zuständigkeitsbereiche bestimmt sind, zu erfügen.

E) Auf Grund dieser Ermächtigung haben die Eigen— tümer, Mieter oder sonst Verfügungsberechtigten (Inhaber des Frachtbriefes die im Absatz 1 genannten Transport— mittel nach den Weisungen der gemäß 5 2 zuständigen Reichsstelle zu verwenden, Dritten zur Verfügung zu stellen oder zu vermieten. ;

582

ö. Soweit die genannten Transportmittel am Tage des Inkrafttretens diefer Anordnung oder letztmalig vorher zum Transport von Waren verwandt wurden, die zum Zu⸗ ständigkeitsbereich der Reichsstelle Chemie“ (vgl. Anlage 1) gehören, wird das Verfügungsrecht gemäß 5) 1 durch die Reichsstelle „Chemie“, soweit fie zum Transport von Waren ef n. . zum Zuständigkeitsbereich der Reichs⸗ elle für Mineralöl (vgl. Anlage ?) gehören, d ĩ

Reichsstelle ausgeübt. ö w

§ 3

(iI) Das Verfügungsrecht des bisherigen Berechtigten bleibt solange unberuͤhrt, bis es die Reichsstellen für fich in Anspruch nehmen. Der Verfügungsberechtigte bleibt bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere berechtigt, die Transportmittel im bisherigen Umfange und im Rahmen des bisherigen Verwendungszweckes zu benutzen.

E) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, die Transportmittel im bisherigen Zustand zu erhalten und

pfleglich zu behandeln. Verluste des Transportmittels sowie Beschädigungen, die die Weiterverwendung verhindern, sind umgehend der zuständigen Reichsstelle anzugeben.

§5 4 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der 88 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr. Die Anordnung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 4. September 1939. Reichsstelle „Chemie“. Der Reichsbeauftragte. Dr. Claus Ungewitter.

Reichsstelle für Mineralöl. Der Reichsbeauftragte.˖ Raab.

Anlage I

zur Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle „Chemie“ und Anordnung Nr. 27 der Reichsstelle für Mineralöl. (Verzeichnis der „Chemischen Güter“ .) Abfallauge aus der Herstellung von Lithophone kalihaltige Abfallauge der Gewinnung von Ammoniak aus Kalkstickstoff nickelsulfathaltige, kobalt'ulfathaltige Abfallösungen der Kupfergewinnung, mit anderen Metallsalzen verunreinigt phanolhaltiges Abwasser der Kunstharzerzeugung Aerylnitril Athylbenzylanilin Athylenchlorhydrin Athylenchlorid Alkazid (Kalium und Natrium, aminopropionsaures in Lösung) aus höheren Alkoholen hergestellte Aldehyde Aluminiumchloridlauge (wäßrige Lösung von Aluminium⸗ chlorid) Ammoniakwasser, wie in dieser Tarifstelle im Abschnitt B IV des Tarifs genannt Ammoniumphosphatlösungen Ammoniumsulfidlauge (Schwefelammoniumlauge) Ammonnitratlösung (Ammonnitratlauge) Ammonsulfatlauge aus der Gewinnung von Salpetersäure Anilinöl Anstrichmittel, wie in dieser Tarifstelle im Abschnitt B IV des Tarifs genannt Anthrazenschlamm (Anthrazenölrückstände) Antiklopfmittel L! Azetal, Azetaldehyd Azeton, Azetonrückläufe Acetonchanhydrin Azobenzol Benzylalkohol Benzylchlorid, Benzolchlorid Benzylöl Binitrobenzol, Binitrochlorbenzol Bleichlauge, und zwar: Kalibleichlauge (Kaliumhypochlorit⸗ lauge, Natronbleichlauge, Natriumhypochloritlauge) Bleisulfat (Bleisolenschlamm) Butanol, Butanolazetat Chlorbenzol Chloressigsäure Chlorkalziumlauge rohe Chlormagnesiumlauge, wie in der Tarifstelle „Salze“ Ziff. 2 im Abschnitt B IV des Tarifs genannt Chloroform Chlorschwefel Chlortoluol Chromlauge Crotonaldehyd Cyclohexanol, Cyelohexanon Diäthylanilin Dichloräthylen Dimethylamin in wäßriger Lösung Dimethylanilin Dipenten Eisenbeizen, und zwar holzessigsaures Eisen in Lösung Emulsionen, wie in dieser Tarifstelle im Abschnitt B IV des Tarifs genannt ö (Essigäther), Essigsäuremethylester (Methyl⸗ azeta Essigsäure⸗Anhydrid Formaldehyd in wäßriger Lösung Gase, und zwar: Sauerstoff ö Wa en ) verdichtet Athylen Athylenoxyd Ammoniak Butadien Butan (techn.) Chlor Chloräthyl (Athylchlorid) Chlorkohlenoxyd (Phosgen) . Chlormethyl (Methylchlorid) sämtlich Isobutylen verflüssigt Kohlensäure Methylamin (Dimethylamin, (Trime— . ethyläther (Dimethyläther schweflige Säure Stickstofftetroxyd Vinylchlorid