Neichs, und Staatsanzeiger Nr. 206 vom 6 September 1939. S. 2
2. für Mineralöle der im § 1 Absatz 2 Ziffer 2 bezeichneten Arrttꝛtt. 8, S R. AM, 3. für Mineralöle der im 5 1 Absatz 2 Ziffer 3 bezeichneten Art.. 6,00 R. A. Was unter Eigengewicht zu verstehen ist, bestimmen die Zoll⸗ vorschriften.“ 83
Diese Verordnung tritt am 4. September 1939 in Kraft. Berlin, 5. September 1939. Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Reinhardt.
Verordnung
über Anderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und des Teils IJ der Anleitung für die Zollabfertigung.
Vom 5. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über Zolländerungen und über Mineralölsteuer vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) sowie auf Grund des § 12 Absatz 1 der Reichsabgabenordnung in Verbindung mit 5 49 Absatz 3 des Zollgesetzes werden die nachstehend aufgeführten Ände⸗ rungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und des Teils III der Anleitung für die Zollabfertigung mit Wirkung vom 4. September 1939 an in Kraft gesetzt.
Berlin, 5. September 1939. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Wucher.
Anderungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und des Teils III der Anleitung für die Zollabfertigung.
JI. Warenverzeichnis zum Zolltarif
In dem Stichwort „Mineralöle“ ist in Ziffer 1
a) nach Buchstabe a) einzufügen:
„b) Gasöle, Treiböle 1230 112
b) der bisherige Buchstabe b) zu ersetzen durch „c)“,
ch in der Ziffer 1 der Anmerkungen zu 1 der Absatz 2 zu streichen und dem Absatz 3 folgender Satz anzu⸗ fügen: „Ausgenommen sind Gasöle, Treiböle.“
II. Teil III der Anleitung für die Zollabfertigung
1. In Nr. 37 (Mineralöle) ist
a) als Absatz 2 einzufügen:
„(E) Gasöle, Treiböle im Sinn der Nr. 239 des Zolltarifs sind Mineralöle mit einer Dichte bei 155 0 von mehr als 0,830 aber nicht mehr als 0, 906, bei deren fraktionierter Destillation im Englerschen Apparat bis 3007 0 70 Raumteile oder mehr von 100 übergehen, und Mineralöle mit einer Dichte bei 155 6 von nicht mehr als (, 830, bei deren fraktionierter Destillation im gläsernen Englerschen Apparat bis 250. 0 nicht
= mehr als 60 Naumteile von 100 übergehen. b) die bisherige Bezeichnung der Absätze 2 bis 5 umzuändern in 3 bis 6.
2. Die in Nr. 37 a (Mineralöl⸗Zollordnung) in der An⸗ lage zu 5 1 Absatz 3 vorgesehenen Zollbegünstigungen werden insoweit aufgehoben, als die Verwendung von Gasöl und Treiböl in Betracht kommt. Die ent⸗ sprechenden Bestimmungen der Mineralöl-Zollordnung sind nicht mehr anzuwenden.
Einunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1923 (RGBl. IIS. 317.
Vom 3. September 1939.
Auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 (RGBl. II S. 317) wird mit dem Ziel, den Betrieb der Binnenschiffahrt von Beschrän⸗ kungen zu befreien, die die Durchführung ihrer Transport⸗ aufgaben stören können, verordnet:
8§1 Allgemein. Die auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung der NVotlage der Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 (RGBl. II S. 317) ausgegebenen Verordnungen bleiben aufrechterhalten, soweit nicht nachstehend oder durch spätere Verordnungen Ande⸗ rungen eintreten. §2
Aufhebung von Verordnungen. Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
a) Die Verordnung zur Durchführung der Anpassungs⸗ verordnung vom 23. Dezember 1931, Dritter Teil; Be⸗ kämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt, vom 26. Mai 1932, (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 128), betreffend die Vermehrung des Schiffsraums.
b) S5 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Juni i933 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 1453), betreffend die Ausweispflicht der Fahrzeuge.
c) Die Fünfte Durchführungsverordnung vom 1. Sep⸗ tember 1933 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß,. Staats⸗ anzeiger Nr. 208), betreffend die Mitteldeutsche Reede⸗ reien⸗ Vereinigung von 1933.
d) Die Achte J vom 12. Januar 1934 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 18), betreffend die Elbe⸗Reedereien⸗Vereinigung von 1934.
e) Die Neunte Durchführungsverordnung vom 24. Mai 1934 (Deutscher Reichs und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 125), betreffend die Schiffsraumvermehrung in Ostpreußen.
t) Die Fünfzehnte Durchführungsverordnung vom 31. März 1935 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 80), betreffend die Schiffsraumvermeh⸗ rung auf der Unterelbe.
g) Die Siebzehnte Durchführungsverordnung vom 1. August 1935 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 181), betreffend die Saarschiffahrt.
h) Die Neunzehnte Durchführungsverordnung vom 23. September 1936 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 223), betreffend die Hamburger Hafenschiffahrt.
i)h Die Zwanzigste Durchführungsverordnung vom 22. De⸗ zember 19835 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 301), betreffend die Beschäftigungsrege⸗ lung in der mitteldeutschen Schiffahrt.
k) Die Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung vom 22. April 1937 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. WM), betreffend die Werkschiffahrt.
I) Die Dreiundzwanzigste Durchführungsverordnung vom 1. Juni 1937 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 124), betreffend die Saarschiffahrt.
m) Die Vierundzwanzigste Durchführungsverordnung vom 8. Juli 1937 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staats⸗ anzeiger Nr. 157), betreffend die Elbe⸗Reedereien⸗Ver⸗ einigung von 1934.
n) Abschnitt JI der Neunundzwanzigsten Durchführung verordnung vom 25. Oktober 1938 (Deutscher Reich und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 251), betreffend Locke rungen im Elbekartellverkehr.
Die Elbe⸗Reedereien⸗-Vereinigung von 1932 und die Elbe⸗ Reedereien⸗Vereinigung von 1934, ferner die Mitteldeutsche Reedereien⸗Vereinigung von 1933 gelten für die Liquidation als weiterbestehend. Ihre Aufsichts behörden werden ermäch⸗ tigt, alle zur Durchführung der Liquidation erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierbei können Liquidationsaufgaben für die Elbe⸗Reedereien⸗Vereinigung von 1934 der Unpartei⸗ lichen Kommission übertragen werden. Beschwerden gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden sind nicht gegeben.
Gleichzeitig mit der Achten und Vierundzwanzigsten Durchführungsverordnung treten die Beschäftigungsabkommen zwischen der Elbe-Reedereien⸗-Vereinigung und den Schiffer⸗ betriebsverbänden für die Elbe und die mitteldeutschen Wasserstraßen außer Kraft.
8 8
83 Schifferbetriebsverbände.
Die Leiter der Schifferbetriebsverbände sind berechtigt, bindende Anordnungen für die Beladung, Entladung und Be⸗ wegung der Fahrzeuge ihrer Mitglieder zu treffen und die Durchführung ihrer Anordnungen nötigenfalls auf Kosten des Mitglieds selbst zu bewirken oder bewirken zu lassen.
Die Verbandsleiter können in den in der Satzung vor⸗ gesehenen Fällen Ordnungsstrafen bis zu EM 3000, — ver⸗
hängen.
Die von den Aufsichtsbehörden bei Beschwerden über An⸗ ordnungen der Verbandsleiter getroffenen Entscheidungen sind endgültig.
Die Vorschriften der Zehnten, Elften, Zwölften und Dreizehnten Durchführungsverordnung, je vom 15. Septem— ber 1934 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 219), und der Fünfundzwanzigsten Durchführungsverord⸗ nung vom 9. Oktober 1937 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 241), sowie die auf Grund dieser Verord⸗
nungen ausgegebenen Satzungen ändern sich dementsprechend.
§ 4 Frachtenausschüsse.
a) Die Zuständigkeit der Frachtenausschüsse wird be⸗ schränkt auf die Festsetzung von Mindest- und Höchst⸗— entgelten in der Binnenschiffahrt — S6 der Achtzehnten Durchführungsverordnung vom 25. September 1935 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 230). Die einigen Frachtenausschüssen bisher gegebenen Zu⸗ ständigkeiten zur Verteilung des Fracht⸗ und Lager— guts und der Schleppgelegenheiten entfallen.
Verträge, die eine Güterbeförderung mit Binnen⸗ schiffen bezwecken, bedürfen keiner Genehmigung der Frachtenausschüsse.
b) Die Zuständigkeit der Frachtenausschüsse erstreckt sich auch auf Beförderungsentgelte im Verkehr von deut— schen Schiffahrtstreibenden mit dem Ausland. Die Aufsichtsbehörden können in besonders begründeten Ausnahmefällen für solche Verkehre von deutschen Schiffahrttreibenden die Erhöhung der Beförderungs⸗ entgelte genehmigen, wenn sich die Notwendigkeit der Erhöhung aus den Verhältnissen im Ausland ergibt.
c) Echte Erhöhungen der Beförderungsentgelte unter⸗
liegen, von Fall b) Satz 2 abgesehen, der Genehmigung
des Reichsverkehrsministers. Anträge auf Erteilung ir Genehmigung können nur die Aufsichtsbehörden ellen. z
d) Die Zusammensetzung und die Geschäftsordnungen der Frachtenausschüsse sind auf das einfachste und derart zu gestalten, daß der Personenaufwand auf ein . maß beschränkt wird. Die Entscheidung hierüber treffen die Aufsichts behörden. Sie können hierbei von den Vorschriften der Achtzehnten Durchführungsverord— nung abweichen.
e) Die Aufsichtsbehörden können Beschlüsse der Frachten— ausschüsse aufheben oder ändern.
Die Aufsichts behörden können im Rahmen der Be— fugnisse der Frachtenausschüsse an deren Stelle Frach⸗ ten festsetzen. Für solche Festsetzungen gelten die Vor⸗ schriften des 57 Abs. 1 und der 55 8 und 11 der Acht— zehnten Durchführungsverordnung entsprechend.
k) Der Oberpräsident — Wasserstraßendirektion — in Koblenz wird ermächtigt, einen Frachtenausschuß in Koblenz zu errichten. Der Frachtenausschuß wird zu⸗ ständig für das Stromgebiet des Rheins, , für Verkehre zwischen diesem Stromgebiet , und dem Rhein — Herne⸗Kanal, dem Lippe⸗Seitenkanal und der südlich dieses Kanals liegenden Strecke des Dort⸗ mund —=Ems-⸗Kanals andererseits. Für diesen Ausschuß gelten die Vorschriften der Achtzehnten Durchführungs⸗ verordnung mit den zu a—« vorgesehenen Anderungen.
Die Zuständigkeit des Frachtenausschusses Dort⸗ mund ändert sich entsprechend.
g) Der Landeshauptmann in Niederdonau — Wasser⸗
straßendirektion — in Wien und die Regierung von
Niederbayern und der Oberpfalz in Regensburg wer—
5
den ermächtigt, einen Frachtenausschuß in Wien bzw.
Regensburg einzurichten. Für diese Frachtenausschüsse gelten die . der Achtzehnten Durchführungs⸗ verordnung mit den zu a—« bestimmten Änderungen.
h) Zuwiderhandlungen gegen Festsetzungen von Beförde⸗ rungsentgelten, die auf Grund des Gesetzes zur Be⸗ kämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt erfolgt sind, unterliegen den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhand⸗ lungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (RGBl. I S. 999).
Berlin, den 3. September 1939.
Der Reichsverkehrsminister. J. V. Koenigs.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 59 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 (RGGBl. S. 905) ist der von der Vereinigten Saar-⸗Elektrizitäts-⸗A. G. in Saarbrücken nach den Vorschriften der Physikalisch⸗ Technischen Reichsanstalt errichteten Prüfstelle in Saarlautern die Genehmigung erteilt worden, als „Elektrisches 3 amt 65 amtliche Prüfungen und Beglaubigungen von Elek⸗ trizitätszählern und elektrischen Meßgeräten auszuführen, und zwar
mit Gleichstrom bis 100 A 600 V, mit Wechsel⸗ und Drehstrom bis 100 A 600 V.
Berlin, den 31. August 1939.
. Der Reichsminister . für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. J. A: Mentzel.
—
Anordnung 19
der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung, Berlin sSW 68, Lindenstraße 28.
Vom 5. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Faffung vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. ] S. 1430) und der Anordnung über die Errichtung von ÜUberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 16. August 19539 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgendes angeordnet:
Verarbeitungsregelung.
81
(Herstellung von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln.)
(1) Genehmigungen für die Verarbeitung von pflanz⸗ lichen und tierischen Slen und Fetten, dexen Fettsäuren sowie von synthetischen Fettsäuren zu Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art verlieren ihre Gültigkeit. Ver⸗ arbeitungsgenehmigungen für Ausfuhrzwecke bleiben aufrecht⸗ erhalten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Rohstoffe können nach Maßgabe des 5 5 Abs. 2 zu Seifenerzeugnissen und Wasch⸗ mitteln aller Art verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung besonderer Produktionsaufgaben, die vom , minister untereiner Kennzifferder Reichs stelle für industrielle Fettversorgung erteilt worden sind, erforderlich ist.
52 ⸗
(Herstellung von Lacken, Farben, Kitt usw. sowie Sulfu⸗ rierungserzeugnissen.)
(1) Die auf Grund der Anordnung 5 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung Verarbeitungsgenehmigung für die Lack Slfarben⸗ Druckfarben⸗, Kitt⸗, Linoleum⸗, Wachstuch-, Kunsttuch⸗, Ledertuch⸗ Kunstleder⸗ Linlrusta⸗ und Tapeten⸗-Industrie) vom 27. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 300 vom 27. Dezember 1934 in der Fassung der Anordnung 14 vom 23. Juni 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 143 vom 23. Juni 1936) und der An⸗ ordnung vom 6. November 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 258 vom 8. November 1935) und der Anordnung. 10 der Reichsstelle, für. industrielle settversorgung (Verarbeitungsgenehmigung für die Hersteller ö. Sle und Fette) vom 2. April 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 78 vom 2. April 1955) in der Fassung der Anordnung 14 vom 23. Juni 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 43 vom 23. Juni 1936)
erteilten Verarbeitungsgenehmigungen behalten ihre Gültigkeit mit Ausnahme der Verarbeitungs⸗ genehmigungen für die Herstellung der im §z 6 Ziffer 1-5 angeführten Produkte.
() Die Regelung nach Abs. 1 gilt auch für die in der Ostmark und in dem Reichsgau Sudetenland gelegenen Be⸗ triebe, welche der in der Anordnung 5 und AÄnordnung 10 aufgeführten Industriegruppe angehören und bereits eine Verarbeitungsgenehmigung von der Reichsstelle für indu⸗ strielle . erhalten haben. .
(3) Für die Zeit bis zum 30. September 1939 dürfen diese Genehmigungen nur bis zu fünfundsie bzig Ge⸗ wichtshundertteilen und nur nach Maßgabe des 5 5 Abs. 2 ausgenutzt werden. Für Ausfuhrzwecke können zusätz⸗ liche Mengen an Olen und Fetten in dem bisher geübten Verfahren verarbeitet werden.
( Wehrmachtsaufträge und besondere von einer Reichs- stelle oder einer anderen Stelle im Auftrage des Reichswirt⸗ schaftsministeriums gestellte Produktionsaufgaben sind grund⸗ sätzlich im Rahmen der in Abs. 3 zur Verarbeitung zuge= lassenen Mengen mit Vorrang auszuführen. Reichen diese Mengen zur Erfüllung der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben nicht aus, so gestattet die Reichsstelle für industrielle Fettver⸗ sorgung Wehrwirtschaftsbetrieben von Fall zu Fall auf An⸗ trag eine Mehrverarbeitung der in Abs. 3 genannten Ole und Fette. In dem Antrag ist auf die Wehrmachtsaufträge oder
.
3 2 1 ; ö 2 ö. . 2 . 2 4 1 i. i ; . ; * 2 — K . ö n , , n n , nen,, , w, e
Reichs., und Staatsamelger Rr. 206 vom 8. September 18939. S. 3
auf die Aufträge zur Erfüllung besonderer Aufgaben Bezug zu nehmen. Bei Vorliegen höherer Gewalt kann zur Erfüllung solcher Aufträge die Genehmigung der Reichsstelle für indu⸗ strielle Fettversorgung zur Mehrberarbeitung über die in Abs. 3 bezeichneten Mengen hinaus ohne Verzug nachträglich eingeholt werden.
853
(Chemisch⸗technische und verwandte Industrie, auch Olein⸗ und Stearinhersteller.)
(I) In der Zeit bis zum 31. 12. 1939 dürfen gewerbliche
im Altreich gelegene Unternehmungen, die nicht den in den S5 1— genanuten Gruppen angehören (chemisch'technische und verwandte Industrie, auch Olein⸗ und Stearinhersteller), höchstens bis zu fünfundzwanzig Gewichtshundertteilen pflanzliche und tierische Ole und Fette, deren Fettsäuren, Glyzerin und synthetische Fettsäure derjenigen Mengen. und im übrigen nach Maßgabe des 5 Abs. 2 verarbeiten, die sie im Monatsdurchschnitt des Jahres 15935 verarbeitet haben. Das gleiche gilt für die in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland gelegenen Betriebe mit der Änderung, daß an Stelle des Vergleichsjahres 1936 das Jahr 193 tritt.
(2 Wehrmachtsaufträge und besondere von einer Reichs- stelle oder einer anderen Stelle im Auftrage des Reichswirt⸗ schafts ministeriums gestellte Produktionsaufgaben sind grund⸗ sätzlich im Rahmen der in Abs. 1 zur. Verarbeitung zuge⸗ lassenen Mengen mit Vorrang auszuführen. Reichen diese Mengen zur Erfüllung der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben nicht aus, so gestattet die Reichsstelle für industrielle Fettver⸗ sorgung Wehrwirtschaftsbetrieben von Fall zu Fall auf An⸗ trag eine Mehrverarbeitung der in Abs. 1 genannten Ole und Fette. In dem Antrag ist auf die Wehrmachtsaufträge oder auf die Aufträge zur Erfüllung besondexer Aufgaben Bezug zu nehmen. Bei Vorliegen höherer Gewalt kann zur Erfüllung solcher Aufträge die Genehmigung der Reichsstelle für indu⸗ strielle Fettversorgung zur Mehrberarbeitung über die in Abs. 1 bezeichneten Mengen hinaus ohne Verzug nachträglich eingeholt werden.
(3) Für die Ausführung von Ausfuhraufträgen können die in Abf. 1 genannten Sle und Fette mit vorher ö Genehmigung der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung zusätzlich verarbeitet werden.
384 Die bisher erteilten Herstellungsgenehmigungen für Fir⸗ nisse und Standöle sowie die Verarbeitungsgenehmigungen zur Herstellung von EL⸗Firnis bleiben in Kraft.
Verfügungsbeschränkung.
§85
(1) Soweit nicht Betriebe gemäß s 14—4 dieser Anord⸗ nung berechtigt sind, innerhalb ihrer Verarbeitungsberechti⸗ gung und Herstellungsgenehmigung pflanzliche und tierische Ble und Fette, deren Fettsäuren, Glyzerin, synthetische Fett⸗ säure sowle Firnis und Standöle zu verarbeiten oder soweit solche Betriebe die Verarbeitungsberechtigung und Herstel⸗ lungsgenehmigung nicht ausnützen können, sind alle Vorräte dieser Betriebe in diesen Rohstoffen zugunsten der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung einer Verfü⸗ gungsbeschränkung unterworfen. Diese Verfügungsbeschrän⸗ kung wird auch in dem gleichen Umfange ausgesprochen für Vorräte in Leinöl, Perilla⸗Ol, Holzöl, Tran und Rizinusöl bei den Herstellern von Firnis, EL⸗Firnis, Standölen und Leinöl⸗ und Holzölaustauschstoffen sowie für die vorhan⸗ denen Vorräte an Firnis, EL-Firnis, Standölen und Leinöl⸗ und Holzölaustauschstoffen. Die Verfügungsbeschränkung hat die Wirkung, daß Rechtsgeschäfte über solche Waren ohne Ge⸗ nehmigung der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung nichtig sind und daß ohne diese besondere Genehmigung keine Veränderungen an ihnen vorgenommen werden dürfen. Als Rechtsgeschäfte in diesem Sinne gelten auch Verfügungen, die 9. Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er⸗ folgen.
(23) Auch soweit Betriebe der in den 85 144 genannten Art eine Verarbeitungsberechtigung oder Herstellungs⸗ genehmigung besitzen, bedürfen sie einer besonderen Er⸗
laubnis der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung, um
genußtaugliche oder durch eine — nach allgemeinen Gesetzen gültige — Bearbeitung genußtauglich gemachte pflanzliche und tierische Oele und Fette (auch gehärtet) verarbeiten zu dürfen.
(3) Die Verfügungsbeschränkung für Firnisse, EL-Firnis, Standöle und Glyzerin gilt bis zum 31. 10. 1939 insoweit als aufgehoben, als unmittelbare Wehrmachtsaufträge ersüllt werden.
86
Pflanzliche und tierische Oele und Fette aller Art, deren Fettsäuren, Glyzerin, synthetische Fettsäure, Firnisse und Standöle dürfen nicht verwendet werden für die Her⸗ stellung von:
1. Linoleum und linoleumähnlichen Erzeugnissen, be⸗
druckten Wollfilzpappen,
. Wachstuchen aller Art,
Linkrusta und ähnlichem,
Lackleder,
Deltapeten,
Kerzen.
Für Ausfuhrzwecke können eingangs erwähnte Waren nach dem bisher geübten Verfahren verarbeitet werden.
Herstellung und Verwendung von ölhaltigem Kitt und ölhaltigen Anstreichmitteln.
§ 7
Die Anordnung 12 der Reichsstelle für industrielle Fett⸗ versorgung vom 21. November 1935 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 272 vom 21. November 1935) in der Fassung der Anordnung über Tallöäl vom 13. Juni 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 155 vom 16. Juni 1936) tritt mit Ausnahme des 58 für die Ostmark und den Reichs— gau Sudetenland in Kraft.
Strafbestimmungen.
8 8 Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung sind strafbar nach den ,, der 85 12 —15 der Verordnung über den Waren⸗ derkehr.
einzuschränken.
8 9 Diese Anordnung tritt am 5. September 1939 in Kraft.
Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung: Rietdorf.
—
GSemeinsame Anordnung Nr. 1 / 39 der Hauptvereinigung der deutschen Milch⸗ und Fettwirt⸗ schaft und der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachunggsstelle.
Vom 1. September 1939.
Betr.: Verbrauch von Ernährungsfetten jeder Art in Bäckereien, Konditoreien und ähnlichen Betrieben.
Auf Grund der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch- und Fettwirtschaft vom 29. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 957 und § 6 der Satzung der Haupt⸗ vereinigung der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft vom 20. August 1938 (RMNVBl. S. 423) sowie auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 1431) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirt⸗ schaft folgendes angeordnet:
§1
(1) An Ernährungsfetten jeder Art dürfen Bäcker, Konditoren und ähnliche Gewerbetreibende im Kalender⸗ monat höchstens 10 35 derjenigen Menge verbrauchen, die sie durch Waren-Eingangsbücher oder Rechnungen nachweisbar in der Zeit vom J. Januar bis zum 30. Juni 1939 bezogen haben.
(2) Gewerbebetriebe der in Abs. 1 genannten Art, die erst nach dem 1. Januar 12939 entstanden sind, haben ihren Fettverbrauch entsprechend der in Abs. 1 getroffenen Regelung
582
(1) Herstellerbetriebe sowie Groß⸗ und Kleinverteiler dürfen an die in 51 Abs. 1 genannten Betriebe höchstens insgesamt 10 9 derjenigen Ernährungsfettmengen abgeben, die sie in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1939 geliefert haben.
(2) Diese Regelung gilt für die in 5 1 Abs. 2 genannten Betriebe entsprechend.
583
(1) Alle Betriebe der in 8 1 genannten Art sind ver⸗ pflichtet, fortlaufend die von den zuständigen Fachorgani⸗ sationen bereits herausgegebenen Fettverbrauchsbücher zu führen. Aus diesen müssen der jeweilige Bestand, die Be⸗ züge und die verarbeiteten Mengen an Ernährungsfetten wöchentlich klar zu ersehen sein.
(2) Die Betriebe sind weiter verpflichtet, am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung den vorhandenen Bestand an Ernährungsfetten aufzunehmen und in dem Fettver⸗ brauchsbuch besonders festzuhalten.
§8 4 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1431) und den Strafbestimmungen der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch⸗ und Fettwirt⸗ schaft vom 29. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 957) bestraft.
85 Diese Anordnung tritt am 1. September 1939 in Kraft.
Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte: Hübener.
Hauptvereinigung der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft. Der Vorsitzende: Küper.
Anordnung Nr. 13
der Reichsstelle „Chemie“ (Beschlagnahmeanordnung). Neue Fassung vom 5. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. L S. 1430) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 199 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:
§ 1 Beschlagnahme.
. Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Waren, die 1 im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches befinden, dort an⸗ allen oder dorthin eingeführt werden, werden zugunsten der Reichsstelle „Chemie“ beschlagnahmt.
§8 2
Die Beschlagnahme hat folgende Wirkung:
y 9) ö. . im 8 ö. i . . . bedarf ierzu der vorherigen Genehmigung (Verbrauchsgenehmigun der Reichsstelle „Ehe mie“. . ,
(2) Wer die im 5 1 genannten Waren abgibt, bedarf hier⸗ zu der vorherigen Genehmigung (Lieferungsgenehmigung) der Reichs telle „Chemie“. z
(3) Wer die im 51 genannten Waren bezieht, bedarf hier⸗ i der vorherigen Genehmigung (Bezugsgenehmigung) der
eichsstelle „Chemie“.
(4 Rechtsgeschäfte über die im 5 1 genannten Waren, welche ohne Genehmigung nach Abs. 3 oder 3 vorgenommen werden, sind nichtig. Rechtsgeschäften sind Verfügungen gleich g setzen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
rrestvollziehung erfolgen.
(5) Die Reichsstelle „Chemie“ kann über die im § 1 ge⸗ nannten Waren Rechtsgeschäfte für Rechnung des Ver⸗ fügungsberechtigten tätigen.
l
588 Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
1. Waren, die sich im Eigentum oder Besitz der Wehr⸗ macht, von Krankenanstalten und von Apotheken befinden.
2. Waren, die sich beim Inkrafttreten dieser Anordnung beim Einzelhandel befinden.
3. Waren, die vom Einzelhandel an Verbraucher ab⸗ gesetzt sind. 86
übergangsregelung für besondere Produltionsaufgaben.
Die Verbrauchsgenehmigung G 2 Abs. ) gilt als erteilt
a) für die in der Anlage 1 aufgeführten Waren bis zum
3. Oktober 1939, .
b) für die in der Anlage 2 aufgeführten Waren bis auf
weiteres, soweit die unter a und h bezeichneten Waren für die Durch⸗ führung der vom Reichswirtschaftsminister oder einer zu⸗ ständigen Reichsstelle erteilten besonderen Produktionsaufgaben notwendig sind. Diese Verbrauchsgenehmigung gilt aber nur insoweit als erteilt, als dem nicht Verwendungsberbote, Ver⸗ brauchskontingente und andere von der Reichsstelle „Chemie“ erlassene Verbrauchsbeschränkungen entgegenstehen.
5 5
übergangsregelung für Wehrmachtsaufträge.
(1) Auf Wehrmachtsaufträge finden die Bestimmungen des 54 sinngemäß Anwendung.
(2) Die Annahme eines Wehrmachtsauftrages darf nicht abgelehnt, seine Ausführung nicht verzögert werden. Steht der Ausführung eines Wehrmachtsauftrages eine besondere Produktionsaufgabe der Reichsstelle „Chemie“ entgegen, so ist vor Ausführung des Wehrmachtsauftrages die Genehmi⸗ gung der Reichsstelle „Chemie“ unter gleichzeitiger Benach⸗ richtigung der auftraggebenden Dienststelle der Wehrmacht einzuholen.
§8 6
Sonstige Verarbeitung von Waren der Anlagen 1 und 2.
(I) Von den Waren der Anlage 1 können Verarbeitungs⸗ betriebe, die keine besonderen Produktionsaufgaben oder Wehrmachtsaufträge haben, bis zu 10 v. H. der in ihrem Besitz besindlichen Vorräte bis zum 31. Oktober 1939 im Rahmen ihres bisherigen Erzeugungsprogrammes ohne be⸗ sondere Verbrauchsgenehmigung verarbeiten, soweit dem nicht Verwendungsverbote, Verbrauchskontingente und andere von der Reichsstelle „Chemie“ erlassene Verbrauchsbeschränkungen entgegenstehen.
() Für Waren der Anlage 2 wird hiermit für Betriebe, die keine besonderen Produktionsaufgaben oder Wehrmachts⸗ aufträge haben, bis auf weiteres eine monatliche Verbrauchs⸗ genehmigung im Ausmaß des monatsdurchschnittlichen Ver⸗ brauchs des Jahres 1938 erteilt. Diese Verbrauchsgenehmi⸗ gung gilt aber nur insoweit als erteilt, als dem nicht Ver⸗ wendungsverbote, Verbrauchskontingente und andere von der Reichsstelle „Chemie“ erlassene Verbrauchsbeschränkungen entgegenstehen.
87
Lieferungs- und Bezugsgenehmigung.
Die Lieferungs- und Bezugsgenehmigungen G 2 Abs. 2 und 3) gelten für die in der Anlage 2 genannten Waren bis auf weiteres als erteilt, soweit dem nicht Lieferungs⸗, Bezugs⸗ oder sonstige von der Reichsstelle „Ehemie“ erlassene Be⸗ schränkungen entgegenstehen; jedoch darf seitens der Erzeuger der Lagerbestand vom 5. September 1939 nicht unterschritten werden.
8 8
Meldepflicht bei Waren der Anlage 1.
(I) Die bei Inkrafttreten dieser Anordnung vorhandenen Bestände an Waren der Anlage 1 sind bis zum 20. Sep⸗ tember 1939 der Reichsstelle „Chemie“ zu melden. Soweit sich die Waren beim Inkrafttreten dieser Anordnung auf dem Versand befinden, sind sie vom Empfänger zu melden. Bei den Meldungen sind die einzelnen handelsüblichen Sorten getrennt aufzuführen. ;
(2) Wer nach dem in Abs. 1 genannten Stichtage 5. September 1939) in den Besitz von Waren der Anlage 1 kommt, hat diese unter Mengenangabe sofort der Reichsstelle „Chemie“ zu melden.
(3) Alle Anderungen an diesen Beständen sind ent⸗ sprechend dem im § 9 vorgeschriebenen Verfahren zu melden.
( Die Meldepflicht erstreckt sich nicht auf die gemäß S 3 von der Beschlagnahme ausgenommenen Waren.
89 Meldepflicht bei Waren der Anlage 2.
(1) Erzeuger von Waren der Anlage 2 haben der Reichs stelle „Chemie“ am 1. und 16. eines jeden Monats, erstmalig am 1. Oktober 1939, zu melden, welche Mengen der Waren der Anlage 2 sie seit dem vorhergehenden 16. bis einschließlich Monatsende bzw. seit dem 1. bis einschließlich 15. bezogen, erzeugt, verarbeitet, verbraucht oder in den Verkehr gebracht sowie an diesen Stichtagen vorrätig haben. Bei der ersten Meldung ist der Zeitraum vom 1. bis 30. September 1939 zugrunde zu legen.
(E) In den Meldungen sind die einzelnen handelsüblichen Sorten getrennt aufzuführen. Die verarbeiteten oder ver⸗ brauchten Mengen sind nach den einzelnen Verwendungs⸗ zwecken zu trennen. Bei den versandten Mengen ist der Name des Empfängers anzugeben. Soweit die Waren für die Aus⸗ führung von Wehrmachtsaufträgen benötigt werden, ist die Nummer des Auftrages anzugeben.
(3) Störungen im Betriebe, soweit sie die Höhe der Pro⸗ duktion wesentlich beeinflussen, find hinsichtlich ihres Aus⸗ maßes und ihrer voraussichtlichen Dauer jeweils sofort zu melden. ö
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Meldepflicht bei Waren der Anlage 3
Für die in der Anlage 3 aufgeführten Waren haben Er⸗ zeuger jeweils am Monatsersten für den zurückliegenden Monat Meldungen entsprechend dem im 8 9 vorgeschriebenen Verfahren zu erstatten.
. §511
Für Anträge und Meldungen sind die bei der Reichsstelle „Chemie“, Berlin W 35, Sigismundstraße 5, erhältlichen Vor⸗ drucke zu verwenden. Bis zum Eintreffen dieser Vordrucke sind die Meldungen und Anträge formlos einzureichen.