und Staatsanzeiger Nr 206 vom 5 September 1939. S. 4
812 Durchführungsvorschriften.
Die Reächsstelle „Chemie“ kann zur r rn und
Ergänzung dieser Anordnung weitere Vorschriften erlassen.
§13 Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An— ordnung und die gemäß 5 12 *rlassenen Vorschriften fallen unter die Strafvorschriften der 55 16, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr in den Fassung vom 18. August 1939.
§ 14 Inkrafttreten.
(1) Diese Anordnung tritt am 5. September 1939 in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichs⸗
gau Sudetenland.
(E) Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie“ in der Fassung vom 14. 4. 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 86 vom 14. 4. 1939) außer Kraft.
Soweit in Bekanntmachungen, Rundschreiben, Auf⸗
lagen und Einzelanweisungen auf die außer Kraft ge—
tretene Anordnung Bezug genommen worden ist, treten die Bestimmungen dieser Anordnung rückwirkend an deren Stelle. Berlin, den 5. September 1939. Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. Dr. Claus Ungewitter.
Anlage 1
Agar⸗Agar
Die Fachkreise werden ersucht, die Aufstellung über die betroffenen Waren bei der Reichsstelle „Chemie“ anzufordern.
Alkaloidhaltige Rohstoffe
Arsenige Säure
Bienenwachs, bei Wachsbleichen, Händlern und gewerblichen Verarbeitern
Borax
Borsäure
Bormineralien (Boraxkalk, Kernit, Rasorit usw.)
Braunstein, natürl.
Chinarinde, industriell und pharmazeutisch
Drogen (die Fachkreise werden ersucht, die Aufstellung über die betroffenen Waren bei der Reichsstelle „Chemie“ anzu⸗ fordern)
Harze, Gummen und Balsame (Nr. N a—g des stat. Waren⸗ verzeichnisses)
Japanwachs
Jod
Kasein
Kampfer, natürl. und künstl.
Kandelillawachs
Karnaubawachs
Leimleder
Lithiumminerale
Monazitsand
Opium, roh
Phosphate, roh
Radium
Radiumkonzentrate
Radiumsalze
Schwefel
Schwefelkies
Selen
Selensalze
Strontiummineralien
Tallöl
Terpentinöl
Wismut
Wismuterze
Wismuthaltiger Flugstaub.
Anlage 2
Acetaldehyd Aceton Acetylcellulose Alkylcellulose . Atherische Ole (Nr. 353 be des stat. Warenverzeichn.) Athyläther Athylen Athylenoxyd Atznatron (Natriumhydroxyd) Atzkali (Kaliumhydroxyd) Aktivkohle Aluminiumchlorid Aluminiumoxyd und ⸗oxydhydrat Ameisensäure Ameisensäuresalze Ammoniakwasser (Ammoniumhydroxyd, Salmiakgeist) Ammoniak, wasserfrei Ammoniumnitrat Amylalkohol Anilin (Anilinöh Anilinsalze Anthracen Antimonoxyd Antimonsulfid Arsenmetalle Arsenverbindungen, außer arseniger Säure Bleinitrat Benzyleellulose Brom Braunstein, künstlich Butylalkohol Calciumcarbid Ceroxyd Chlor Chlorate und Perchlorate Kalium⸗ u. Natriumchlorat u. ⸗perchlorat Chlorbenzol Chlorkalk Chloroform Chromate Chromhydroxyd Chromoxyd
Chromsäure Chromsulfat Cumaronharz Dimethylanilin Diphenylamin Diglykol Düngemittel, stickstoffhaltige, künstliche Edelsteine, künstliche, roh und bearbeitet Essigsäure mit Ausnahme der Gärungsessigsäure Essigsäureanhydrid Formaldehyd Basreinigungsmasse, ausgebraucht Gelatine Glykol Guanidin Harnstoff Hexachloräthan Holzkohle Jodoform Kaliumcarbonat (Pottasche) Kaliumhydroxyd s. ÄAtzkali Kaliumnitrat Kaliumpermanganat Kieselfluornatrium Kinofilme, unbelichtet Kresol Kunstharze auf Basis Phenol und Kresol, ungeformt Kupfersulfat ; Leim aller Art: Harzleim Blutalbumin Kaltleim sonstige Leime
Lithiumsalze Manganchlorür
Methanol (Methylalkohoh Methylcellulose
Milchsäure
Milch säuresalze Molybdänsäure
Naphthalin Natriumbicarbonat Natriumcarbonat (Soda) cale. Natriumhydroxyd s. Atznatron Natriumperborat
Nickelsalze
Nitrocellulose
Oleum
Oxalsäure
Oxalsäuresalze Platinverbindungen
Phenol
Phenylamin
Pentaerythrit
Phosphor
Phosphorsäure Phosphorsäuresalze Photofilme, unbelichtet Photopapier, unbelichtet Photoplatten, unbelichtet Pottasche s. Kgliumcarbonat
Propylalkohol Radioaktive Stoffe, soweit nicht in Anlage 1 genannt Resorcin
Rhenaniaphosphat
Salpetersäure
Salʒzsäure
Sauerstoff
Schwefelkohlenstoff
Schwefelsäure
Silbernitrat
Siliciumearbid
Soda s. Natriumearbonat Superphosphat Superphosphatmischungen Tetrachlorkohlenstoff Thomasphosphatmehl
Triglykol
Trichloräthylen
Tributylphosphat Trikresylphosphat Vanadinverbindungen
Weinhefe, Weinstein, weins. Kalk Weinsäure
Wismutverbindungen
Wolframsäure
Zirl onthg sserftoff Zitronensaurer Kalk Zitronensäure
Anlage 8
Aluminium sulfat Bleisulfat Celluloselacke Chromalaun Flußsäure Kaliumphosphat Natriumbisulfat Natriumbisulfit Natriumsulfit Natriumsulfat Vatriumthiosulfat Schwerspat Wasserstoff in Flaschen Zinkchlorid.
—
Anordnung 41 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Verwendung von phosphorarmen Eisenerzen).
Vom 5. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1539 (RGBl. 1 S. 14360 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und K des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des
Chromoxydhaltige Gerbpräparate
Reichswirtschaftsministers angeordnetz
§ 1.
(60) Eisenerze, Walzensinter und Hammerschlag mit bis
zu 1 kg Phosphor und bis zu 30 kg Mangan je 1690 kg Fe dürfen nur zur Herstellung von Hämatit-Roheisen verwendet werden.
(2) Eisenerze mit einem Phosphorgehalt bis zu 2 kg
Phosphor und einem Mangangehalt von mehr als 30 kg Mangan je 1000 kg Fe dürfen nur zur Herstellung von Stahl⸗ und Spiegeleisen verwendet werden. G) Soweit zur Hämatit⸗Roheisenerzeugung Erze mit einem Phosphorgehalt von mehr als 1 kg Phosphor je 1000 kg Fe verwendet werden können, sind diese Erze auf Hämatit⸗Roheisen zu verarbeiten.
8 2. Zur Herstellung von Stahl- und Spiegeleisen dürfen Martinofenschlacken nicht verwendet werden. 83. Die Vorschriften der 88 1 und Q gelten nicht a) für die Verwendung von Erzen im SM-Stahlwerk, b) für die Erzeugung von Spezialroheisensorten. Unter Spezialroheisensorten fallen sämtliche Roheisensorten, ausgenommen Stahleisen, Spiegeleisen, Hochofen⸗Ferro⸗ mangan, Puddeleisen, Thomas-Roheisen, Gießerei⸗Roheisen 1 — IVb, Hämatit⸗Roheisen und Hochofen-Ferrosilizium.
§ 4.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Reichs⸗ stelle auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen.
85. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.
§6.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. Die Anordnung gilt auch in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland.
Berlin, den 5. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.
6. Bekanntmachung
über die Freigrenze der bedarfsdeckungsscheinfreien Rechtsgeschäfte. Auf Grund des 53 der Anordnung 1 der Reichsstelle für Bastfasern vom 8. Oktober 1938 (Deutscher Reichsanzeiger
und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 240 vom 14. Oktober 1938) wird angeordnet:
J. Juteerzeugnisse dürfen ohne Übergabe eines Bedarfs⸗
deckungsscheines nur von demjenigen gekauft werden, dessen Monatsbedarf in diesen Erzeugnissen nachstehende Mengen (Freigrenze) nicht übersteigt:
1. Jutegarne einschließlich Spinnerei-Vor⸗
erzeugnisse . . 2. a) neue Gewebe und Säcke sowie b) gebrauchte Säcke der nachgenannten Arten in allen vorkommenden Größen J. Sortierung (einschl. 16) Beutelmehlsäcke, Grießsäcke, Mehlsäcke, Zuckersäcke, Maispuder⸗ und Kartoffelmehlsäcke, Bombay⸗ und Twilled⸗ sowie Austral⸗ säcke, Laplatasäcke, ferner c) Streifengewebe aus gebrauchtem Ge⸗ JJ J 50 kg
3. sonstige unter 2b und 2c nicht genannte gebrauchte Gewebe und Säcke... . 100 kg
II. Jeder Käufer darf die Freigrenze nur einmal im Monat bis zur Höchstgrenze von insgesamt 100 kg in Anspruch nehmen, jedoch in den einzelnen Gruppen 1,2 und 3 nur innerhalb der oben vorgeschriebenen Grenzen.
III. Größere Mengen als die obenstehenden dürfen auch
dann nur gegen Übergabe eines Bedarfsdeckungsscheines gekauft werden, wenn sich die Lieferzeit über mehrere Monate erstreckt.
IV. Die Käufer sind verpflichtet, die ihnen über ihre fach⸗
lichen Gliederungen zugehenden besonderen Anweisungen der Reichsstelle für Bastfasern zu befolgen. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗
öffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 5. Bekannt⸗ machung über die Freigrenze der bedarfsdeckungsscheinfreien. Rechtsgeschäfte vom 11. April 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 84 vom 12. April 1939) außer Kraft.
Berlin, den 5. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. R u o ff.
Fortsetzung des amtlichen Teils in der Ersten Beilage.
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen
Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: i. V: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft.
Berlin, Wilhelmstr. 82. Vier Beilagen
(einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage),
zum Deutschen Reichsa
Mr. 206
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k — — 5 . 67 4 1 6 w 2
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Erste Beilage
Berlin, Dienstag, den 5. September
* 2 e ö J — 4 8 . 2 ö. ü 3 . * 6 6 . n,. , n
nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
1939
Amtliches Deutsches Reich (Fortsetzung.
Bekanntmachung über die Aenderung der Branntweinverkaufspreise und des Monopolausgleichs. I. Vom 5. September 1939 ab beträgt:
1. der regelmäßige Verkaufspreis.... . 500, — RAM 2. der besondere ermäßigte Verkaufspreis. . 300, — Re
für ein Hektoliter Weingeist. II. Vom 5. September 1939 ab beträgt: 1. der regelmäßige Monopolausgleich: a) wenn er von der Weingeistmenge zu be⸗ rechnen ist (G 152 des Gesetze)). ... 454, — RA für ein Hektoliter Weingeist; b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist (6 153 Abs. 2 des Gesetzes): 1. bei Trinkbranntwein und anderen weingeisthaltigen Erzeugnissen. . 317,80 Rat 2. bei Arrak, Rum und Kognak. . 408,60 RAA 3. bei anderem Branntwein... . 567,50 RM
für einen Doppelzentner; 2. der besondere ermäßigte Monopolausgleich G 152 i. Vbd. mit 3 92 des Gesetzes): a) wenn er von der Weingeistmenge zu be⸗ rechnen ist G6 152 des Gesetzes)) ... 254 — RAM für ein Hektoliter Weingeist. b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen . ist 6 153 Abs. 2 des Gesetze) ... 177,80 RAM . für einen Doppelzentner.
3. Die Hektolitereinnahme beträgt ab ö , 14146375, Reh
für ein Hektoliter Weingeist. Berlin, den 5. September 1939.
Der Präsident der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.
Bekanntmachung.
Die am 2. September 1939 ausgegebene Nummer 159 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes. Vom 1. September 1939.
Umfang: 1½ Bogen. Verkaufspreis: 9, 15 Ren. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,3 Re für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 4. September 1939.
Reichsvoerlagsamt. Dr. Hubrich.
—
Bekanntmachung.
Die am 3. September 1939 ausgegebene Nummer 160 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens. Vom 1. September 1939.
Grenzzonenverordnung. Vom 2. September 1939.
weite Ausführungsbestimmungen zum § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Sonderbaubestim⸗ mungen). Vom 2. September 1939.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0, 5 Reit. Postversen⸗ dungsgebühren: 0, E für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.
Berlin NW 40, den 4. September 1939.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Bekanntmachung. .
Die am 3. September 1939 ausgegebene Nummer 161 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält:
Prisenordnung. Vom 28. August 1939.
Prisengerichtsordnung. Vom 28. August 1939.
Erste Verordnung zur Durchführung der Prisenordnung. Vom 3. September 1939. ‚.
Erste Verordnung zur Durchführung der Prisengerichts— ordnung. Vom 3. September 1939.
Umfang:; 2 Bogen. Verkaufspreis: O30 RA. Postver⸗ sendungsgebühren: 0, t Hr für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin g6 200.
Berlin NW 40, den 4. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
— —
Bekanntmachung.
Die am 4. September 1939 ausgegebene Nummer 162 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:
Verordnung zur Regelung der Düngekalkpreise in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 21. August 1939. Vexordnung über die Einführung von Sprengstoffvorschriften im Reichsgau Sudetenland. Vom 50. August 1959.
Verordnung über Kündigungsschutz für Miet- und Pacht— räume in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 31. August 1939.
Umfang; 1 Bogen,. Verkaufspreis: 0, 5 Ra. Postver⸗ sendungsgebühren: 0, 3 Hes für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 5. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
—
Bekanntmachung. Die am 4. September 1939 ausgegebene Nummer 163 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:
Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Be⸗ amtenrechts. Vom 1. September 1939.
Erlaß des Reichsministers des Innern über die Meldung von Ruhestandsbeamten. Vom 2. September 1939.
Verordnung über die Vereinfachung der juristischen Staats⸗ prüfungen. Vom 2. September 1939.
Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung. Vom 3. September 1939.
Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vor⸗ bereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft. Vom 3. September 1939.
Kriegswirtschaftsverordnung. Vom 4. September 1939.
Erste Durchführungsbestimmungen über den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer (Erste E3DB.). Vom 4. September 1939.
Erste Durchführungsbestimmungen über den Kriegszuschlag zum Kleinhandelspreis von Bier, Tabakwaren und Schaumwein (Erste KKDB.). Vom 4. September 1939.
Verordnung über vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Fleisch und Fleischwaren. Vom 4. September 1939.
Polizeiverordnung über das Verbot von Tanzlustbarkeiten im Kriege. Vom 4. September 1939.
Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,0 RAM. Postversendungs⸗ gebühren: (, 04 Rat für ein Stück bei Voreinsendung auf . Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 5. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Bekanntmachung.
Die am 4. September 1939 ausgegebene Nummer 34 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält:
Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Drei⸗ zehnten Zusatzvereinbarung zum vorläufigen Handelsabkommen zwischen Deutschland und der Belgisch-Luxemburgischen Wirt⸗ schaftsunion. Vom 31. August 1939.
Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent⸗, Gebrauchsmuster⸗ und Warenzeichenrechts. Vom 1. September 1939.
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 14. August 1939.
Bekanntmachung über die von Frankreich erfolgte Kündigung des Haager Abkommens über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffle beim Ausbruch der Feindseligkeiten. Vom 1. September 1939.
Umfang: M Bogen. Verkaufspreis: O, 5 RA. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,4 REM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 5. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Preußen.
Bekanntmachung.
Durch Verfügung des Geheimen Staatspolizeiamts sind auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — Reichsgesetzbl. 1 S. 293 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — Reichsgesetzbl. 1 S. 479 — und der Preußischen Durchfüh⸗ rungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsammlung S. 207) zugunsten des Preußischen Staates eingezogen worden:
k. das Auswanderer⸗Sparguthaben des Dr. Egon Hoenigsberg, zuletzt in Erkner, jetzt in Haifa⸗Hadar⸗ Hacarmel wohnhaft, bei dem Bankhaus Gebr. Arnhold, Berlin W 8, Behrenstr. 63;
2. der am 14. April 1933 in Berlin herrenlos auf— gefundene Personenkraftwagen (BMWä⸗Limousine mit dem Kennzeichen II 30285, Motornummer 17478), dessen Eigentümer, soweit festgestellt werden konnte, die Dresdener Filiale des früheren „Neuen Deutschen Verlags A. J. 3.“ in Berlin W 8, Wilhelmstr. 48, war;
3. das in Berlin beschlagnahmte Vermögen des David Goldmann, geboren am 9. 3. 1887 in Atzelsdorf — Niederdonau —, zuletzt in Wien, jetzt im Auslande wohnhaft. .
Zu dem eingezogenen Vermögen gehören insbesondere:
a) das Guthaben auf dem „Freien Reichsmarkkonto“ bei der Deutschen Bank, Zentrale — Auslandsabteilung l, Berlin W 8, Behrenstr. 9/13,
b) das Wertpapierdepot bei der vorgenannten Bank — J. G. Farben⸗Industrie⸗Aktien . 6 500, — RaM Deutsche Gasolin⸗Aktien.. 40, — RA Deutsche Grammophon⸗Aktien . 1000, — RM Mannesmann⸗Aktien ... . 10 200, — R. M Schuckert u. Co.⸗Aktien. .. . 10 500, — RA Vereinigte Stahlwerke⸗Aktien. .. 4 200, –— RM —,
e) das Guthaben auf dem Konto Nr. 1 686 116 bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, Berlin C III, Wallstraße 11.12.
Dies wird gemäß 56 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — RGBl. J S. 293 — öffentlich bekanntgemacht.
Berlin, den 31. August 1939. Geheime Staatspolizei. Geheimes Staatspolizeiamt. J. V.: Dr. Be st.
Polizeiverordnung über den Lotsenzwan auf der Ems. ;
Auf Grund des Pol. Verwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (GS. S. 7 des 5 348 des Preuß. Wassergesetzes vom J. April 1913 (GS. S. 53) und des s 366 Ziff. 10 des Reichs⸗ strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Verhindung mit
Art. III der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen
vom 6. Februar 1924 (RGBl. 1 S. 44) erlasse ich folgende
Polizeiverordnung über den Lotsenzwang auf der Ems
§ 1. Auf der Ems und ihren Nebenfahrwassern von Emden bis zur Emsmündung unterliegen alle ein⸗ und aus laufenden Schiffe über 300 Brutto⸗Register⸗Tonnen Raum⸗ inhalt dem deutschen Lotsenzwang. (Lotspflichtige Schiffe.)
Lotspflichtige Schiffe dürfen ohne deutschen Lotsen weder ein⸗ noch auslaufen.
8 2. Die lotspflichtigen Schiffe nehmen einlaufend den deutschen Lotsen beim deutschen Lotsendampfer in der Ems⸗ mündung, auslaufend nehmen sie ihn in Emden.
§ 3. Von See kommende lotspflichtige Schiffe, die nach Delfzyl wollen, nehmen zusätzlich einen holländischen Lotsen vom holländischen Lotsendampfer in der Emsmündung. Der deutsche Lotse wird, wenn das Schiff durch die Bucht von Watum fährt, im Dukegat, wenn das Schiff durch das Qst⸗ friesische Gatje geht, bei Paapsand 8: Tonne auf ein deutsches Zollfahrzeug abgesetzt.
§ 4. Von Delfzyl nach See gehende lotspflichtige Schiffe erhalten einen deutschen Lotsen im Dukegat.
§ 5. Von Emden nach Delfzyl fahrende lotspflichtige Schiffe werden von deutschen Lotsen nach Delfzyl gelotst.
§z 6. Von Delfzyl nach Emden fahrende lotspflichtige Schiffe bestellen vorher fernmündlich einen deutschen Lotsen in Emden. Dieser wird bei Paapsand S⸗Tonne an Bord ge⸗ bracht. Der holländische Lotse wird von dem Lotsenfahrzeug, welches den deutschen Lotsen brachte, nach Delfzyl zurück— gefahren.
§ 7. Wenn gleichzeitig ein holländischer und ein deutscher Lotse an Bord eines Schiffes sind, hat der deutsche Lotse die verantwortliche Belotsung. .
§ 8. Innerhalb des vorgenannten Lotsgebietes über⸗ nimmt bei nicht einwandfreiem Eingehen des Kapitäns auf die Anweisungen des deutschen Lotsen der deutsche Lotse die Schiffsführung, insbesondere bei vorliegender Gefahr, daß mangelnde Schwimmfähigkeit des Fahrzeugs zu einer Sperrung des Fahrwassers führt.
§ 9. Einzelne regelmäßig auf der Ems verkehrende deutsche lotspflichtige Schiffe können durch den Regierungs⸗ präsidenten in Aurich vom Lotsenzwang befreit werden.
§ 10. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Polizeiverordnung wird hiermit die Festsetzung eines Zwangs⸗
eldes in Höhe bis zu 150 E-, im Nichtbeitreibungsfalle die gehegten von Zwangshaft bis zu drei Wochen angedroht.
Soweit die Zuwiderhandlung gegen diese Polizeiverord— nung nach Reichs- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist, bleibt die Androhung der Strafe unberührt.
§ 11. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. September 1939 in Kraft.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Polizei⸗ verordnung wird die Polizeiverordnung betr. den Lotsenzwang auf der Ems vom 6. Dezember 1922 aufgehoben.
Aurich, den 28. August 1939.
Der Regierungspräsident. Eickhoff.
Nichtamtliches. Verte hrs iwesen. Mittellandkanalabgaben.
Der Reichsverkehrsminister hat in der Frage der sogenannten Abgabenbarriere auf dem Mittellandkanal, durch die die Schiff⸗ fahrtabgaben zwischen Misburg und Magdeburg verdoppelt wurden, nunmehr Entscheidung getroffen. Durch einen Erlaß vom 31. August 1939 wird diese Abgabenverdoppelung für alle Güter⸗ und Verkehrsbeziehungen aufgehoben. Der Erlaß tritt am 6. September in Kraft. Er wird im Reichsverkehrsblatt Teil A veröffentlicht.
Bostiwesen. Paketdienst nach dem Ausland.
Pakete nach dem Ausland sind von sofort an nur noch zulässig nach Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Iran über USSR., Island, Italien, Jugoflawien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Türkei, Ungarn, Union Sozial. Sowjet— Republiken und Vatikanstadt, außerdem nach dem Protektorat Böhmen⸗Mähren.
Mus der Bertwaltung. Neues Rechtsmittelverfahren in Steuersachen.
Auf Grund des Erlasses des Führers über die Vereinfachung der Verwaltung ist auch das Rechtsmittelverfahren in Steuersachen geändert worden. Wie der Reichsfinanzminifter in einem Erlaß klarstellt, besteht für die Besteuerung seit dem 36. August ein ein⸗ heitliches Rechtsmittelverfahren, das in gleicher Weise für das Gebiet der Besitz und Verkehrssteuern und für das Gebiet der Zölle und Verbrauchssteuern gilt, nämlich das Anfechtungsver— fahren. Im Anfechtungsverfähren findet gegen den Steuer— bescheid des Finanzamts oder Hauptzollamts die Anfech— tung an den Obersinanzpräsidenten und gegen die An— fechtungsentscheidung des Oberfinanzpräsidenten die Rechts— beschwerde an den Reichsfinanzhof statt. Das Berufungsver— fahren der Reichs abgabenordnung ist beseitigt, die Einspruchs⸗ instanz fällt weg. In der höheren Rechtsstufe wird das ver— waltungsgerichtliche Verfahren, die Entscheidung durch das Finanzgericht, durch ein Verwaltungsverfahxen ersetzt, nämlich die Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten. Die Finanzgerichts⸗ präsidenten sind die Leiter der Abteilung des Oberfinanzpräsi—⸗ diums, der auf dem Gebiet der Besitz⸗ Und Verkehrssteuern die Entscheidung über Anfechtungen obliegt. Diese Abteilung führt die Bezeichnung „Abteilung für die Bearbeitung von Anfechtungs— sachen auf dem Gebiet der Besitz⸗ und Verkehrssteuern“. Letzte ec fe im steuerlichen Rechtsmittelverfahren bleibt der Reichs⸗ finanzhof. Die Zahl der Fälle, die seiner Entscheidung unter⸗ breitet werden können, wird jedoch wesentlich eingeschränkt. Die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof ist nur dann gegeben, wenn der Oberfinanzpräsident wegen der grundsätzlichen Be⸗ deutung oder der besonderen Umstände des Einzelfalles die Rechts⸗ beschwerde zugelassen hat. Gegen eine vom . erteilte Zollauskunft und gegen Bescheide, durch die ein Ober— finanzpräsident eine Steuer im Pauschbetrag festgesetzt hat, ist auch in Zukunft der Einspruch gegeben.