1939 / 207 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr 207 vom 6 September 1939. S. 2

Nr. des deutschen statistischen Waren⸗ z verzeichnisses Faßholz (Faßdauben und Bodenteile) von Eichen und anderem Holz 83a und b

Faser⸗(Zellulose)⸗Papierholz 86 Kistenbretter aus Nadelholz aus 623 B

Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkün⸗ dung in Kraft. Berlin, den 5. September 1939.

Der Reichswirtschaftsminister. . V.: Dr. Landfried.

Der Reichsforstmeister. J. V. des Staatssekretärs: (Unterschrift.)

Anordnung

über die Errichtung der „Gemeinschaft Packpapier“ vom 5. September 1939.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. ! S. 488) ordne ich an:

§51

() Die marktregelnden Zusammenschlüsse der Packpapier⸗ industrie und die Unternehmungen, die monatlich mehr als 10 t Packpapiere erzeugen, gehören bis zum 31. Dezember 1940 der „Gemeinschaft Packpapier“ an.

(2) Für Unternehmungen in den Reichsgauen der Ost⸗ mark und im Reichsgau Sudetenland regelt die „Gemeinschaft Packpapier“ nur ihre Packpapierlieferungen in das Altreichs⸗ gebiet. (3) Die Rechtsverhältnisse der Gemeinschaft und die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder regeln fich nach der Satzung, die Bestandteil dieser Anordnung ist. ;

(4) Die Gemeinschaft ist rechtsfähig.

5 Ueber Streitigkeiten, ob eine Person, eine Unterneh⸗ mung oder ein marktregelnder Zusammenschluß auf Grund des Abs. 1 Mitglied der Gemeinschaft ist, entscheide ich. Im fibrigen bleiben der ordentliche Rechtsweg und die Zuständig⸗ keit des Reichswirtschaftsgerichts unberührt.

8§2 Packpapiere im Sinne des 1 sind: Bessere Packvpapiere, ⸗. mittlere Packpapiere, Schrenz⸗ und Strohpapiere, Briefumschlagpaviere, Pack- und Zelluloseseiden.

8583 (1) Die Satzung der „Gemeinschaft Packpapier“ kann nur mit meiner Einwilligung geändert werden. 2) Ich behalte mir vor, von der Satzung der Gemein⸗ schaft abweichende Regelungen zu treffen. 54 Die „Gemeinschaft Packpapier“ untersteht meiner Auf⸗ sicht. Kosten, die durch Aufsichtsßandlungen entstehen, werden, soweit sie sich gegen einzelne Mitglieder richten, von diesen, im übrigen von der Gemeinschaft getragen. Die Kosten wer— den von mir endgültig festgesetzt. Sie werden von den Finanz⸗ amtern nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und den zu ihrer Durchführung ergangenen oder noch ergehenden Vorschriften beigetrieben. 55 Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zuzulassen. 8§86 Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. September 1939. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfri ed.

Anlage

zu der Anordnung über die Errichtung der Gemeinschaft

Packpapier“ vom 5. September 1939. Satzung der „Gemeinschaft Packpapier“.

§51 Name und Sitz. Die Gemeinschaft führt den Namen „Gemeinschaft Pack⸗ papier“. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

52 Zweck.

(1) Die Gemeinschaft hat die Aufgabe, für einen zentralen Marktaäusgleich zu sorgen; sie regelt insbesondere nach den ihr von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen hin⸗ sichtlich des Rohstoffeinsatzes gegebenen Weisungen die Erzeu⸗ gung und den Abfatz von Packpapieren auf dem Inlands⸗ markt unter Berücksichtigung der Exportlieferungen. Sie er⸗ zielt keine Gewinne. . . ;

() Um diesen Zweck zu erreichen, kann sie im einzelnen folgende Maßnahmen treffen: ; .

a) Es können von ihr Globalkontingente für diẽ Erzeu⸗

ung der einzelnen Packpapiersorten für jeweils von ihr zu bestimmende Zeiträume festgelegt werden. Pack⸗ papiersorten im Sinne dieser Bestimmung sind

e. 9 B, 0 . riefumschlag⸗ aa) bessere Pachpapiere, 9 W Hen. bh) mittlere Packpapiere, bapiere der Rege⸗ 9 ö . , , lung A III/ 89 der

riefumschlagpapiere, elle ö . 31. Januar 1939.

Die Gemeins 9. gibt den für die einzelnen Packpapiersorten bestehenden, marktregelnden Zu⸗ sammenschlüssen die Globalkontingente und gegebenen⸗ falls Richtlinien für deren Verteilung bekannt. Die

Papier vom

Zusammenschlüsse sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Gesamterzeugung an Packpapieren der von ihnen betreuten Sorten nicht das festgelegte Global⸗ kontingent überschreitet. Eine nach Ablauf des fest⸗ gelegten Zeitraums notwendig werdende Neufest⸗ setzung der Globalkontingente ist so rechtzeitig bekannt⸗ zugeben, daß etwa erforderlich werdende Produktions⸗ umstellungen (Ziffer 2 e) vorgenommen werden können.

b) Die Gemeinschaft kann den für die einzelnen Pack- papiersorten zuständigen Zusammenschlüssen. An⸗ weisungen für die Aufteilung der Globalkontingente unter ihre Mitglieder geben, sofern von den Zu⸗ sammenschlüssen nicht Beschlüsse gefaßt werden, die den Richtlinien für die Verteilung der Globalkontingente entsprechen. (Zuteilung von Einzelkontingenten) Die Anweisungen sind für die are n f. und ihre Mitglieder auch dann verbindlich, wenn ihre Satzungen der Durchführung entgegenstehen. Solange Unter⸗ nehmungen Sorten⸗Zusammenschlüssen nicht angehören, ist die Gemeinschaft berechtigt, für diese Firmen Ein el⸗ kontingente festzusetzen, die nicht überschritten werden dürfen. 3 die Neufestsetzung von Globalkontingenten gemäß Abs. 2 a zu einer Kürzung der Globalkontin⸗ gente für eine oder mehrere KJ so hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des zum Einsatz zur Verfügung stehenden Rohstoffs für die Deckung des Bedarfs an Packpapieren durch Erhöhung der Global⸗ kontingente anderer Packpapiersorten (Ausgleichssorten) zu sorgen. Die Gemeinschaft bestimmt, ob und gegebenenfalls in welchen dieser Ausgleichssorten die don der Kürzung der Globalkontingente betroffenen Unternehmungen einen Ausgleich suchen können. Hierbei hat sich die Gemeinschaft von dem Grundsatz leiten zu lassen, alle bestehenden Anlagen möglichst gleich⸗ mäßig zu beschäftigen. Wird eine Ausgleichsbestimmung getroffen, so haben die Unternehmungen einen An⸗ spruch auf Beteiligung an der Produktion der ihnen zugewiesenen Ausgleichssorten, es sei denn, daß sie zur Herstellung dieser Ausgleichssorten technisch nicht in der Lage sind. Der Umfang der Beteiligung der einzelnen Unternehmungen an der Produktion der Ausgleichssorten wird dürch das Einzelkontingent be⸗ stimmt, das ihr von dem für die Ausgleichssorte zu— ständigen Zusammenschluß zugewiesen wird. Ziffer 2 b findet Anwendung. .

d) Die Gemeinschaft kann anordnen, daß ihr die Pro⸗ duktion einzelner Unternehmungen in von ihr zu bestimmenden Sorten und Mengen und während eines zu bestimmenden Zeitraumes zur Verfügung zu halten ist. Die Menge darf im Regelfall 10 v. H. der Gesamt⸗ produktion der Unternehmungen in Packpapieren nicht überschreiten; durch besonderen Beiratsbeschluß kann diese Menge auf höchstens 20 v. H. festgelegt werden. Macht die Gemeinschaft von dem Anordnungsrecht Gebrauch, so sind die betroffenen Unternehmungen verpflichtet, Anweisungen der Gemeinschaft auf Be⸗ lieferung von ihr zu benennender Abnehmer im Rahmen der zur Perfügung gehaltenen Mengen nach⸗ zukommen. Bei Papieren, deren Verkauf durch einen marktregelnden Zufammenschluß erfolgt, kann dem Zusammenschluß eine entsprechende Auflage gemacht werden. .

ö Kontrolle

Die Papier erzeugenden Unternehmungen und deren

,,, . sind verpflichtet, die zur Erfüllung des

emeinschaftszwecks notwendigen Angaben zu machen, insbe⸗ sondere sind der Gemeinschaft auf Verlangen zu melden:

a) Die Leistungsfähigkeit zur Herstellung der einzelnen Papiersorten,

b) die von den zuständigen Zusammenschlüssen für die Herstellung der einzelnen Sorten zugewiesenen Kontingente, ;

c) Möglichkeiten zur Umstellung der Produktion auf andere als bisher hergestellte Sorten. um Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben haben sie

sich allen zur Überprüfung notwendigen Kontrollen zu unter⸗ werfen, insbesondere jederzeit Einsicht in Bücher und sonstige , zu gewähren und Besichtigungen von Betriebseinrichtungen zu gestatten.

Organe der Gemeinschaft Organe der Gemeinschaft sind:

a) der Beirat, b) der Geschäftsführer.

8585 Der Beirat

(I) Dem Beirat gehören an:

a) Die Vorsitzenden der marktregelnden . der Packpapierindustrie. Soweit auf den einzelnen Sortengebieten K nicht bestehen, er⸗ nennt der Leiter der Wirtschaftsgruppe der Papier⸗ Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoff⸗Erzeugung je einen Vertreter für diese Sortengebiete.

b) Der Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe der

Papier-, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoff⸗Erzeugung.

c) Der Geschäftsführer des Kartellausschusses der Papier erzeugenden Industrie.

dh Drei vom Reichswirtschaftsminister ernannte Ver⸗ treter der Abnehmer von Packpapier, die nur an Be⸗ ratungen über Marktfragen teilnehmen.

(2) Der Reichswirtschaftsminister ernennt ein Mitglied des Beirats zum Vorsitzenden, Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirats ein und leitet sie. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er von einem Beiratsmitglied vertreten, das vom Beirat gewählt wird. Der w ist be⸗ rechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

(6) Der Beirat ist das Organ zur Erörterung aller ent⸗

scheidenden Angelegenheiten. ( Insbefondere hat er folgende Befugnisse; a) ,. und Abberufung des . nach Zustimmung des Reichswirtschaftsministers, b) Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Geschäftsführers.

* *. J

e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen. d) Beschlußfassung über die Beitragserhebung.

(6) Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehr⸗ heit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen be⸗ schlußfähig. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Ge⸗ nehmigung des Reichswirtschaftsministers.

(6) Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamt⸗ lich aus. Sie haben aber Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrtkosten und Barauslagen. ;

§6 Der Geschãftsführer

Der Geschäftsführer vertrttt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Geschäftsführer leitet und führt die Ge⸗ schäfte der Gemeinschaft und trifft alle satzungsmäßig vor⸗ gesehenen Entscheidungen im Einbetnehmen mit dem Vor⸗ sitzenden des Beirats, soweit sie nicht in dieser Satzung anderen Organen ausdrücklich übertragen sind. Ist im Einzel⸗ fall das Eindernehmen nicht zu erzielen, so ist die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen um Weisung zu bitten. Die Weisung der Reichsstelle ist für den Geschäftsführer und den Vorsitzenden des Beirats bindend. Bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, insbesondere über Absatzregelungen und die Festsetzung von Globalkontingenten, hat er den Beirat zu

hören. §8 7 Beitrãge . . Die Kosten der Gemeinschaft werden durch Beiträge oder Umlagen von den Mitgliedern erhoben.

§ 8 Geschãä fis jahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5 9 Dauer der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft tritt am 15. September 1939 in Kraft und endet am 31. Dezember 1940.

510 Streit falle

Alle Streitigkeiten aus dieser Satzung und über diese Satzung unterliegen der Entscheidung eines Schiedsgerichts nach Maßgabe der folgenden Vorschriften: . .

(1) Bie Parteien können sich auf einen Einzelschieds⸗ richter einigen, der an Stelle des Schiedsgerichts (Abs. 2) entscheidet. Gegen sein Urteil ist die Anrufung des Schieds⸗ gerichts zulässig. Die Berufung ist von der Einhaltung einer dierzehntägigen Frist abhängig (nach Zustellung des Urteils durch eingeschriebenen Brief).

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Die klagende Partei kennzeichnet der Gegen⸗ seite (durch eingeschriebenen Brief den Streitfall, benennt ihrerseits einen Beisitzer und fordert die Gegenpartei auf, auch ihren Beisitzer zu benennen. Erfolgt die letztere Benen⸗ nung nicht binnen 5 Tagen nach Empfang der Aufforderung, so ist die Reichsgruppe Industrie zur Benennung dieses⸗ Beisitzers von der klagenden Partei zu ersuchen. Beide Bei⸗ sitzer wählen binnen 8 Tagen den Obmann.

3) Fordert ein Beisitzer den anderen zur Benennung

des Obmanns auf und einigen sich nach dieser Aufforderung die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der Frist von 8 Tagen auf einen Obmann, so kann jede der Parteien die Reichsgruppe Industrie um Benennung des Obmannes er⸗ uchen. . (4 Soweit nach den Vorschriften der Reichszivilprozeß⸗ ordnung die ordentlichen Gerichte zur Mitwirkung in Schieds- oder Vollstreckungsverfahren berufen sind, soll das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten oder Sitzes der be⸗ klagten Firma zuständig sein.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet nach billigem Er— messen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

(6) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts gibt es kein Rechtsmittel.

811

Strafvorschriften Jedes Mitglied hat im Falle vorsätzlicher oder fahr— lässiger Zuwiderhandlung gegen die auf dieser Satzung be⸗ ruhenden Verpflichtungen eine Strafe zu entrichten, die von dem Schiedsgericht festgesetzt wird, Schadensersatzansprüche der . und ihrer Mitglieder bleiben hiervon un⸗ berührt.

——

Anordnung über Unterstützung für Dienstverpflichtete. Vom 4. September 1939.

Auf Grund der Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für . von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (RGBl. 1 S. 206) und mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan be⸗ stimme ich folgendes: .

Muß ein Dienstverpflichteter infolge der Dienstleistung von seinen Angehörigen, denen er auf Grund einer recht⸗ lichen oder ö Pflicht Unterhalt zu gewähren hat, ge- trennt leben, so kann ihm das Arbeitsamt zur Deckung des Mehrbedarfs einen Trennungszuschlag bis zu 19,4 REM wöchentlich gewähren. Auf den Trennungszuschlag ist ein während der Dienstleistung etwa sonst gewährtes Trennungs⸗ geld (Auslösung) anzurechnen.

82

Wenn es zur Sicherung der wirtschaftlichen Lage des Dienstverpflichteten erforderlich ist, insbesondere um ihm die Erfüllung , . oder vertraglicher Verpflichtungen aus der Zeit vor der Dienstverpflichtung zu ermöglichen, kann das Arbeitsamt eine Sonderunterstützung gewähren. Verpflich⸗ tungen der genannten Art werden nur berücksichtigt, soweit sie nach Art und Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Lage des Dienstverpflichteten angemessen waren und soweit sie von ihm infolge der Dienstleistung nicht mehr erfüllt werden können. 83

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die bisherigen Regelungen näch den Ss 17 bis 19

J

w 6 * 1 —ᷣ 724 * 3 * 1 1 5 dere r

. 5 . ** ü. . , , .

Reichs, und Staatsanzeiger Nr 207 vom 6 September 1939. S. 3

der Ersten Dienstpflicht⸗Durchführungsanordnung vom 2. März 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 463) und 66 Er⸗ lassen vom 10. Juni 1939 Vb 780631 und vom 11. Juli 1939 Vb 7806/46 treten gleichzeitig außer Kraft. Zahlungen auf Grund der bisherigen Regelungen dürfen nur noch für den Zahlungszeitraum geleistet werden, in den der Tag des Inkrafttretens dieser Anordnung fällt.

Berlin, den 4. September 1939.

Der Reichsarbeitsminister. FJ. V.: Dr. Syrup.

Bekanntmachung.

. Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs⸗ mittel werden im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 1. September 1939 (Reichsanzeiger Nr. 202 vom 1. September 1939 Reichsstenerblatt S. 964) für die Umsätze im August 1939 wie folgt festgesetzt: ;

vn. rr. Staa! Einheit Rua

Britisch⸗Hongkong 100 Dollar Britisch⸗Straits⸗

Settlements 100 Dollar Chile 100 Pesos China 100 Juan Mexiko 100 Pesos Peru 100 Soles Union der Sozialisti⸗

schen Sowjetrepubliken 100 Sowjetrubel

Berlin, 5. September 1939.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Anordnung Nr. 17

(Holzstoff Nr. I) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Auslieferung und Verarbeitung von Holzstofs)

vom 4. September 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 197 vom 21. August 1939) ordne ich mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsforstmeisters an:

51

1. Holzstoff (an Schleifsteinen erzeugte Holzmasse) dar ab Inkrafttreten dieser ö ö. von ö. schleifereien und deren Zusammenschlüssen veräußert werden.

. Papier- und Pappenfabriken und alle übrigen Holz⸗ stoffverbraucher einschließlich der Hersteller von holz⸗ haltigen Bauplatten nach allen Verfahren dürfen keinen Holzstoff zum unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf an Verbraucher von Holzstoff herstellen.

; 582 Mit Wirkung vom 1. Oktober 1939 dürfen Papier- und Pappenfabriken und alle übrigen Holzstoffverbraucher ein⸗ schließlich der Hersteller von holzhaltigen Bauplatten nach allen Verfahren selbst erzeugten oder von Handelsschleifereien und deren Zusammenschlüssen erworbenen Holzstoff nur in den Mengen verarbeiten, für die von der . für Papier und Verpackungswesen eine schriftliche Verarbeitungs⸗

genehmigung erteilt worden ist.

83 Bestehende Lieferungsabschlüsse auf Holzstoff, die bei In⸗ krafttreten dieser Anordnung noch nicht . ö. nicht vol ständig erfüllt waren, sind nur im Rahmen der Bestimmungen des 51 wirksam. ü 54

Alle Verkäufe von Holzstoff sind jeweils bis zum 10. eines Monats für den vergangenen Monat der Fachgruppe Holzstoff⸗Erzeugung zu melden.

55 Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Vor⸗ schriften der 85 1,2 und 3 dieser Anordnung zulassen.

§86 . Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 85 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr. . / 57

. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗

lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗

anzeiger in Kraft. Berlin, den 4. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Dorn.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5,7 des Maisgesetzes vom 5. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 26 in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom gleichen . . 1 S. 924) wird folgendes bestimmt:

Der Monopolverkaufspreis für Kürbiskernku

Mehl aus ausländischen ö lrhils enk die in er. kischen Oelmühlen verarbeitet werden, ist der Betrag der dem Uebernahmepreis entspricht. .

2. Die Anordnung gilt rückwirkend ab 1. April 1939.

Berlin, den 5. September 1939.

Der Porsitzende des Verwaltungsrats. der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und e la nr e fh Erzeugnisse.

J. V.: Nel son.

Eigentum.“

Anordnung

zur Ergänzung der Anordnung J 1 und Aufhebung der ; Anordnungen

1X2 der Reichsstelle für Bastfasern vom 14. November 1838 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 267 vom 15. November 1938)

J 3 der Reichsstelle für Bastfasern vom 20. Januar 1939

(Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. 3 20 vom 24. Januar 1939)

A4 der Reichsstelle für Bastfasern vom 26. Mai 1939

(Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 120 vom 27. Mai 1939).

Vom 6. September 1939.

Auf Grund der Verordüung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs— stellen zur Uberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staats⸗ K . . . wird mit Zustimmung e eichswirtschaftsministers und des Rei ü die Preisbildung angeordnet: ,

Art. 1

S1 der Anordnung 1 wird geändert ö . stehende Fassung: g 9 ert und erhält nach A. Geltungsbereich

31 Die Vorschriften di Anord ü Verkehr mit schrif eser Anordnung gelten für den

Garnen (Tarif ⸗Nr. 481 a, 482 des Stat. verzeichnisses),

(Tarif ⸗Nr. 496 a, 497 des Stat. verzeichnisses),

(Tarif⸗Nr. 470 c des Stat. Warenverzeichnisses)

b und Waren⸗

b und Waren⸗

neuen und gebrauchten Ge⸗ weben (einschl. Planen) und Säcken

Vlies (ausgenommen Vlies aus gerissenen Abfällen), Karden⸗ und Hecheler⸗ zeugnissen l

ganz oder teilweise aus Jute oder Juteabfällen oder Papier,

auch in Verbindung mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen,

sowie mit Zellwolle oder mit Draht hergestellt, sowie ferner

für den Verkehr mit gebrauchten Säcken aus Sisalhanf.

Art. 2

C * * In 5 3 wird für „grobflechtige Baumwollumhüllung“ „grobfädige Baumwollumhüllung“ eingesetzt. ö

Art. 3 In 8 4 wird als Satz 2 folgendes eingefügt: „Die Säcke müssen folgenden Aufdruck tragen: Leihsack (genaue Firmenbezeichnung). Unveräußerliches

Art. 4 § 5 Abs. 2 wird geä ält ehende . . , ö und erhält nachstehende ie Reichsstelle kann die Abgabe und die Ver⸗ wendung von Garnen, Säcken oder Geweben einschließlich Planen für bestimmte Zwecke untersagen oder beschränken.

Art. 5

Im 6 der Anordnung J 1 wird an die Stelle der Worte: „aus den im 1 genannten Spinnstoffen“ die Worte: „aus den im 51 genannten Grundstoffen“ gesetzt.

Art. 6

§ 7 der Anordnung 1 wird geändert . . stehende Fassung: g ird geändert und erhält nach—

Abgabevorschriften

87 (I) Entleerte Säcke und gebrauchte Gewebe und Planen der im 5 1 genannten Art duͤrfen, abgesehen von un .

werden, die einen Aufkauferausweis der Fachuntergruppe Sack— Plan⸗ und Zelteherstellung (ohne w . in Berlin N 4, Thausseestraße 89, besitzen (gelber Ausweis). Enn leerte, nicht mehr derwendungsfähige Papiergewebesäcke, ge⸗ brauchte Gewebe, Gewebeabfaͤlle, Garn eh eh und Papier⸗ abfälle aus der Garnfabrikation, die aus reinem Papier be⸗ stehen, sind den von der Reichsstelle für Papier und Ver—⸗ packungswesen zugelassenen Altpapierhändlern zuzuleiten, deren Anschriften bei der Fachgruppe Alt⸗ und Abfallstoffe, Berlin S W 24 ,,, 87, zu erfragen sind.

(SES) Personen oder Unternehmungen, die nicht im Besitz des Aufkäuferausweises sind, ist der Aufkauf . . Säcken und Geweben einschl. Planen verboten.

G) Vlies⸗ und Isolierzopfhersteller, CC⸗Garnspinner sowie , und Weißstrickhersteller dürfen grobfädige nnn n. aumwollumhüllungen (Baumwollemballage) ohne den nach

Abs. 1 vorgeschriebenen Ausweis unmittelbar bel den Anfall⸗

stellen aufkaufen. Art. J § 8 wird geändert. 39 9 ö. erhalten nachstehende Fassung: ewerbetreibende oder gewerbliche Unternehmun haben entleerte Säcke der im 5 1 . Art D . Frist von einem Monat, vom Tage der Entleerung an ge⸗ rechnet, auf Aufforderung eines zugelassenen Aufkäufers durch Verkauf in den Verkehr ö Erfolgt eine solche k nicht, so ist der Entleerer ver r fn ter seine Be⸗ . an entleerten Säcken unverzüglich einem zu elassenen ug fich erg ,,, . ,, der Aufkäufer ie Fachuntergruppe Sack⸗, Plan⸗ und 9 ö 9 Plan⸗ und Zelteherstellung Die Vorschriften des Abs.? gelten nicht für i

3 im zugelassenen Leihsackverkehr k J ö b) zur Verwendung im eigenen Betriebe leer angeschafft

wurden und im eigenen Betriebsverkehr entleert werden. . Als neuer Abs. wird Abs. 4 eingefügt: ( Gewerbetreibende oder gewerbliche Unternehmungen

dürfen, abgesehen von den Fällen des Abf. 3, im eigenen

(Deutscher

Abs. 3, nur an solche Personen oder Unternehmungen abgegeben

Betrieb entleerte Säcke zur Wiederbefüllung im eigenen Be⸗ trieb nur verwenden, wenn dafür ein Bedarfsdeckungsschein gemäß S5 2 und 3 beantragt und erteilt worden ist.

Art. 8

§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(I) Es ist für den Käufer und Verkäufer aller im deutschen Reichsgebiet (ohne das Gebiet des Protektorats Böhmen und Mähren) anfallenden gebrauchten Gewebe und Sãcke der im 51 genannten Art verboten, die von der Reichs⸗ stelle für Bastfasern mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung festgesetzten und im Deutschen Reichs— anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemachten Höchstpreise zu überschreiten.

Art. 9

§z 18 der Anordnung 71 wird geänder . ; stehende Fassung: g rd geändert und erhält nach

Strajbestimmungen 5§5 18

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sowie die auf Grund der 3, 5 und 6 erlassenen Vorschriften werden mit Ausnahme der Vorschriften des 59 nach den S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. Bei Zuwiderhandlungen gegen 5 9 finden die Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zu⸗ widerhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1539 (Reichsgesetzbl. 1 S. IJI99) Anwendung.

Art. 10

Der Reichsbeauftragte für Bastfasern ist ermächtigt, die Anordnung 1 in der nunmehr geltenden Fassung neu be— kanntzugeben.

Art. 11 Nie se Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent— lichung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. Gleichzeitig treten die Anordnungen

72 der Reichsstelle für Bastfasern vom 14. November 1938 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 267 vom 15. November 1938),

J 3 der Reichsstelle für Bastfasern vom 20. Januar 1939 Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 20 vom 24. Januar 1939),

4 der Reichsstelle für Bastfasern vom 26. Mai 1939 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanz. Nr. 120 vom 27. Mai 1939) außer Kraft.

Berlin, den 6. September 1939.

Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen.

Dr. Dorn.

Bekanntmachung

der neuen Fassung der Anordnung 1 der Reichsstelle für Bastfasern.

Vom 6. September 1939.

Auf Grund von Art. 190 der Anordnung zur Ergänzung der Anordnung J1 und Aufhebung der Anordnungen 52, 9 3 und J 4 der Reichsstelle für Bastfasern (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanz. Nr. 207 vom 6. September 1939) wird nachstehend die Anordnung 1 der Reichsstelle für Bast⸗ fasern vom 8. Oktober 1938 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanz. Nr. 240 vom 14. Oktober 1938) in der nunmehr geltenden Fassung neu bekanntgegeben.

Berlin, den 6. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ru off.

. Anordnung JI der Reichsstelle für Bastfasern in der Fassung vom 6. September 1939

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. Auguͤst 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Waren- verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanz. Nr. 291 vom 21. August 1939) wird mit Zu— stimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs— kommissars für die Preisbildung angeordnet:

A. Geltungsbereich 81

Die Vorschriften dieser Anordnung gelten für den Ver—

kehr mit Garnen (Tarif⸗Nr. 481 a, b und 483 des Stat. Warenverzeich⸗ nisses), Tarif⸗Nr. 496 a, b und 497 des Stat. Warenverzeich⸗ nisses), Tarif⸗Nr. 470 e des Stat. Warenverzeichnisses)

neuen und gebrauchten Ge⸗

weben (einschl. Planen)

und Säcken

Vlies (ausgenommen Vlies aus , Ab 6

Karden⸗ und echel⸗

erzeugnissen

ganz oder teilweise aus Jute oder Juteabfällen oder Papier . in Verbindung mit anderen a me ee , an mit Zellwolle oder mit Draht hergestellt, sowie ferner ür den Verkehr mit gebrauchten Säcken aus Sisalhanf.

B. Sin- und Verkauf Bedarfsdeckungsscheine 32

(I). Kauf⸗, Tausch⸗ und sonstige Rechtsgeschäfte, die eine gery fi? zur Uebertragung des Eigenkums an den üm̃

§z 1 genannten Erzeugnissen zum Gegenstand haben, dürfen