1939 / 209 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 209 vom S September 1939. S. 2

Bekanntmachung

über Branntwein⸗Kleinverkaufpreise und Verkaufpreise für Alkohol absolutus.

J. Kleinverkaufpreise, geltend ab 5. September 1939.

An Stelle der in den Bekanntmachungen vom 23. April 1932 V 7151 1516 Ia unter 1 Absatz 1-3 und vom 21. September 1933 V 7151 3049 1ILa aufgeführten Preise treten mit Wirkung vom 5. September 1939 die nach⸗ stehenden Kleinverkaufpreise: ;

Regelmäßiger Verkaufpreis für Primasprit in Mengen

von 1 Ltr. Raum

von über 1 Ltr. Raum bis einschl. 5 Ltr. Raum

von über 5 Ltr. Raum bis einschl. 10 Ltr. Raum

von über 10 Ltr. Raum bis einschl. 25 Ltr. Raum

von 25 Ltr. W. bis einschl. 60 Ltr. W.

von über 60 Ltr. W. bis einschl. 100 Ltr. W

von über 100 150 Ltr. W.

von über 150 L 280 Ltr. W.

je Ltr. Raum

zu 92,4 Gew. 99

je Liter W.

Besonderer ermäßigter Berkaufpreis für Primasprit zur Herstellung von Riech⸗ und Schönheitsmitteln sowie Heilmitteln, die e, ne, zum äußerlichen Gebrauch dienen (5 92, 2 des Branntw⸗ Mon G.): in Mengen

von 1 Ltr. Raum bis einschl. 5 Ltr. .

Raum 5 je Ltr. Raum von über 5 Ltr. Raum bis einschl. zu 25 Ltr. Raum 92,4 Gew. 0

von 25 Ltr. W. bis einschl. 100 Ltr. W. von über 100 Ltr. W. bis einschl. 280 Ltr. W. 3,13

Mit Phthalsäurediäthylester versetzter Primasprit auf der Grundlage des besonderen ermäßigten Verkaufpreises zur Her— stellung von Riech⸗ und Schönheitsmitteln (6 92, 2 BranntwMon G.): in Mengen

von 1 Ltr. Raum bis einschl. 5 Ltr.

Raum von über 5 Ltr. Raum bis einschl. 25 Ltr. Raum

von 25 Ltr. W. bis einschl. 100 Ltr. W.

von über 100 Ltr. W. bis einschl.

280 Ltr. W. .

je Ltr. W.

je Ltr. Raum

zu 92,4 Gew. 9

je Ltr. W.

II. Verkaufpreise für Alkohol absolutus, geltend ab 5. September 1939.

An Stelle der in der Bekanntmachung vom 23. April 1932 V 7151 1516 ILa unter II 1 und 2 aufgeführten Preise treten mit Wirkung vom 5. September 1939 die nach⸗ stehenden Preise:

1. Regelmäßiger Bertaufpreis in Men gen 1er am Inn von weniger als 1 Ltr. Raum... RM 5, 5.

von 1 Ltr. Raum bis einschl. 5 Ltr.

Raum 5,85 von über 5 Ltr. Raum bis einschl.

10 Ltr. Raum 6 von über 10 Ltr. Raum bis einschl.

25 Ltr. Raum 5,50! von 25 Ltr. W. bis einschl. 60 Ltr. W. 5,53 ĩ von über 60 Ltr. W. bis einschl.

100 Ltr. W. 5,43 von über 100 Ltr. W. bis einschl.

160 Ltr. W J von über 150 Ltr. W. bis einschl.

e von über 280 Str. Bw... , .

2. Besonderer ermäßigter Verkaufpreis zur Herstellung von Riech⸗ und Schönheitsmitteln sowie Heilmitteln, die vorwiegend zum äußerlichen Gebrauch dienen (5 92, 2 Branntw Mon G.) in Mengen

von 1 Ltr. Raum bis einschl. 5 Ltr.

Raum ; ; von über 5 Ltr. Raum bis einschl. je Ltr. Raum

25 Ltr. Raum von 25 Ltr. W. bis einschl. 100 Ltr. W. von über 100 Ltr. W. bis einschl. , ,,, von über 280 Ltr. W

Alle übrigen Preise sowie die Zuschläge für Branntwein, der einem besonderen Reinigungsverfahren unterlegen hat, bleiben unverändert.

Berlin, den 6. September 1939. Der Präsident der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.

je Ltr. Raum

je Ltr. .

Beitrags ordnung der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft für das Jahr 1939.

Vom 20. Juni 1939.

Auf Grund der S5 4 und 6 des Gesetzes über die Markt⸗ ordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (RGBl. 1 S. 1239) in Verbindung mit den S5 1,2 und 4 der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 20. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. Jö) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holz— wirtschaft dom 7. Juli 1938 (RöBl. 1 S. 849) erlasse ich für die Marktvereinigung der deutschen Forst- und Holzwirt⸗ schaft für das Jahr 1935 folgende Beitragsordnung:

Einziger Paragraph.

Die Beitragsordnung der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft für das Jahr 19538 vom 18. Juli 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 168 vom 22. J. 1938) ilt auch für das Jahr 19398 mit der Maßgabe, daß für die ebf fan der Beitragspflicht nach 5 1 der Beitragsordnun

die Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und bisher zum Normallohn gezahlten Zuschläge

ein; sie bestimmt die

Holzwirtschaft vom 20. Oktober 1936 (RGBl. J1 S. 909) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und Holzwirtsichaft vom 7. Juli 1938 (RGBl. 1 S. 849 Anwendung findet.

Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom J. Januar 1939 für die Dauer des Kalenderjahres 1939 in Kraft.

Berlin, den 20. Juni 1939. Der Reichsforstmeister. In Vertretung des Staatssekretärs: Parchmann.

Bekanntmachung.

Am 6. September 1939 ist in Danzig in den Geschäfts⸗ räumen der Bank von Danzig eine uns unmittelbar unter⸗ geordnete Reichsbankhauptstelle errichtet worden.

Die Namen und Unterschriften der Vorstandsbeamten werden durch Aushang in den Geschäftsräumen der Reichs⸗ bankhauptstelle bekanntgegeben.

Mit der Durchführung der Liquidation der Bank von Danzig gemäß der Verordnung zur Uebernahme der Bank von Danzig durch die Deutsche Reichsbank vom 5. d. M. haben wir das Direktorium der Bank von Danzig beauftragt.

Berlin, den 6. September 1939. Reichsbankdirektorium.

Druckfehler berichtigung.

In der in Nr. 208 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 7. September 1939 ver⸗ öffentlichten Anordnung 42 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Schrottbewirtschaftung) vom 7. September 1939 ist in der Präambel der Anordnung ein Druckfehler enthalten. Es muß in Zeile 2 statt „(RGSBl. 1 S. 1340)“ richtig „(RGBl. 1 S. 1430)“ heißen.

Bekanntmachung.

Die am J. September 1939 ausgegebene Nummer 169 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

. über den Aufbau der Verwaltung und die Deutsche Sicherheitspolizei im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 1. September 1939.

Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen. Vom 1. September 1939.

Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechts. Vom 1. September 1939.

Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels. Vom 1. September 1939.

, , ung über das Versorgungswesen. Vom 2. September

Verordnung über den allgemeinen Entlassungstag im Reichs⸗ arbeitsdienst für die weibliche Jugend. Vom 5. September 1939.

Verordnung über Zolländerungen und über Mineralölsteuer. Vom 5. September 1939. .

Verordnung über zusätzliche Bestimmungen zur Reichsmelde⸗ ordnung. Vom 6. September 1939.

Verordnung über Zoll exleichterun gen für den Warenverkehr zwischen dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig ünd dem deutschen Zollgebiet. Vom 5. September 1939.

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels. Vom 6. September 1939.

Verordnung über die gesetzlichen Zahlungsmittel im besetzten ost⸗oberschlesischen Gebiet. Vom 7. September 1939.

Erste Durchführungsverordnung über die Einführung der

Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt

Danzig. Vom 7. September 1939.

Sechste Bekanntmachung über die Gegenseitigkeit bei der Anwendung des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungs⸗ beschlagnahme von Luftfahrzeugen. Vom 24. August 1939.

Umfang: 11“ Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RA. Postversen⸗ dungsgebühren: 0, 4 Re für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 8. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Bekanntmachung.

Die am 7. September 1939 ausgegebene Nummer 35 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:

Verordnung über die Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland. Vom 3. September 1939. .

Neunte Verordnung zur Eisenbahn⸗Verkehrsordnung. Vom 6. September 1939.

Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 2. September 1939.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: O, i5 RA. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 REM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser * tscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 8. September 1939. Reichs verlagsamt. Dr. Hu brich.

Die Richtung der Lohnpolitik nach der Kriegswirtschaftsverordnung.

Auf dem Lohngebiet war in der letzten Zeit unter dem Druck der öffentlichen . ein Zustand eingetreten, der fast das gesamte Lohngefüge in Unordnung brachte, so daß von einer Lohn⸗ norm kaum noch die Rede sein konnte. Hier greift nun die Kriegs⸗ wirtschaftsverordnung mit ihren Bestimmungen über Kriegs⸗ löhne (Abschnitt III, die mit den Bestimmungen über die Kriegs⸗ steuern und ,, ein zusammenhängendes Ganzes hildet,

ö es ichtung der Lohnpolitik entsprechend den Erfordernissen und Notwendigkeiten der Kriegswirtschaft. Die einschneidendste der neuen Bestimmungen ist die des 8 18 Absatz 3, daß die Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags- Feiertags und

Nachtarbeit nicht mehr zu zahlen sind. Dies bedeutet, wie der DHD. von maßgebender Seite ,., keineswegs, daß die Stundenlöhne für die angeführten Arheitsleistungen entfallen; sie werden selbstverständlich auch weiterhin gezahlt, lediglich die

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Nummer 36 des Ministerial⸗Blatts des Reichs- und Preußi⸗ schen Ministeriums des Innern vom 6. September 1939 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 28. 8. 39, Zulassg. v. gewöhnl. Paketen z. Beförderg. mit d. Dt. Dienstpost Böhmen⸗Mähren. RdErl. 28. 8. 39, Ba en d. Sieger im Reichsberufswettkampf. RdErl. 28. 8. 39. Bau⸗ polizeil. Vorschr RdErl. 29. 8. 39, Waffenges. ; Ausf Best. d. RMdLuDObd8. zu S8 12 u. 19. RdErl. 29. 8. 39, Reichsstellen Ueberwachg. u. Regelg. d. Warenverkehrs. RdErl. 29. 8. 39, Pensionszahlgn. im Memelland. RdErl. 31. 8. 39, Verteilg. d. Arbeitsanfalls im Malerhandwerk. RdErl. 2. 9. 39, Durchf. wirtschaftl. Maßnahmen. RdErl. 3. 9. 39, Einsparung v. Papier. RdErl. 4. 9. 39, Versorg. d. Bevölkerung durch das Gaftstätten⸗ u. Beherbergungsgewerbe. Kommunaler bände. RdErl. 28. 8. 39, DO. d. R Md J. z. S BT. RdErl. 30. 8. 39, Vereinfachg. d. Verw. im gemeindl. Bereich. RdErl. 1.9. 39, Vereinfachg. d. Verw. im gemeindl. Bereich; hier: Steuern u— Kreditwesen. RdErl. 1. 9. 39, Prüfgn, im Verwaltungs-, Kassen- oder Sparkassendienst. Beschl. 31. J. 39, Aend. d. Grenzen d. Stadtkr. Kassel u. d. Landkr. Kassel. Anordn. I4. 8. 39, Aend. d. Grenzen d. Landkr. Kolberg⸗Körlin u. Regen= walde. Beschl. 17. 3. 39. Aend. d. Grenzen de. Landkr. Jerichow 1 u. d. Stadtkr. Magdeburg. Wohlfahrts- pflege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 1. 9. 39, Ausf. d. VS. üb. Familienunterstützg. bei besond. Einsatz d. Wehr⸗ macht. Polizei verwaltung. RdErl. 14. 3. 36, Auf⸗ lösg. d. Frauenhilfswerks f. Priesterberufe e. V., Sitz Freiburg i. Br. RdErl. 29. 8. 39, Verwendg. v. Hebelpressen f. d. Anbring. v. Trockenstempeln. RdErl. 31. 8. 39, Reichsmelde⸗ ordng., Rückwanderer aus Italien. RdErl. 31. 8. 39, Staatl. Pol. Verw. Beamte d. Preisüberwachg. RdErl. 31. 8. 30, Vol. Vordruckwesen. Pol. Vordrucke. RdErl. 29. 8. 39. Rest⸗ kassenanschlag d. preuß. staatl. Pol. Verw. f. d. RJ. 1839. RdErl. 36. 3. 39, Betriebsmittelbedarf. f. d. Zeit v. 1. 19. bis 31. 12. 39. RdErl. 28. 8. 39, Gebührnisse d. Pol.-⸗Vollzugs⸗ beamten a. W. RdErl. 28. 8. 39. Einstellg. v. Militäranw. in d. Gend. (Einzeldienst) u. in d. SchP. d. Reichs u. d. Gemeinden. = RdErl. 29. 3. 39, Uebernahme v. Pol. Wachtm. (SB) in d. Wasserschutzpol. RdErl. 27. 8. 39, Deutschunterricht bei der SrdnPol. RdErl. 28. 8. 39, Büchereien d. Pol. RdErl. 29. 8. 39, Außerdienstl. fachl. Fortbildg. f. Pol. Verw. Beamte. RdErl. 31. 8. 39, Lehrg. f. Bekleidungswirtschafts beamte. RdErl. 1. 5. 39, Unif. d. Verw. Beamten d. OrdnPol. RdErl. 28. 8. 39, Freiw. Feuerwehren. RdErl. 28. 8. 39, Anhalten öffentl. Verkehrsmittel bei Fliegeralarm. —=— Verkehrs wesen. RdErl. 23. 8. 39, Trunkenheit im Straßenverkehr. RdErl. 31. 8. 39, Strafverfügn. wegen Uehertretg. d. Gebots „Halt, Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!“ Staats an- gehörigkeit, Paß⸗ u. Au sländerpolizei. RdErl. 51. 3. 39, Ausländerpol. VO. v. 22. 38. 335 nebst Dienstanw. T. L Volksgesundheit. RdErl. 31. 8. 39, Apothekenbetriebs-⸗ ordng. RdErl. 31. 8. 39, Behandlg. n . u. sicher⸗ gestellt. Weine. Veterinärverwaltung. RdErl. 35. 8. 39, Fleischbeschau u. Schlachtungsstatistik. RdErl. 1. 9. 39, Abgabe v. Fleischabfällen d. Schlachthöfe an das Er— nährungshilfswerk. Verschiedenes. Reichs inderziffer . August 1939. Neuerscheinungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag. Berlin W 8, Mauer⸗ straße 44. Vierteljährlich 135 iM für Ausgabe A Gweiseitig bedruckt) und 2,40 Re für Ausgabe B (einseitig bedruckt.

ostwesen.

Gröffnung einer Bildtelegraphenstelle in Danzig.

In Danzig ist eine Bildtelegraphenstelle eröffnet worden. Sie ist 3 nur mit einem Bildsender an das deutsche Bild⸗ telegraphen netz angeschlossen worden. Auskünfte darüber erteilen die Postämter.

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Sernsprechdienst mit üngarn.

Vom 15. September 1939 an sind im Fernsprechdienst mit Ungarn auch Gespräche zugelassen, die vom Angerufenen bezahlt werden (R-Gespräche).

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Tetegraphendienst mit dem Ausland.

Der Telegraphendienst mit. Frankreich, Großbritannien, Polen, allen britischen und französischen Kolonien, Schutzgebieten, ö. und den unter britischer und , , Ober⸗ hoheit, behördlicher Gewalt oder Mandat stehenden Gebieten, Britisch⸗Indien und den britischen Dominien ist eingestellt. Alle Privattelegramme nach dem neutralen Ausland, werden nur auf Gefahr des Absenders angenommen. Ueber die außerdem be⸗ stehenden Beschränkungen geben die Aemter und Amtsstellen der Deutschen Reichspost Auskunft.

Postdienst mit dem Ausland.

Der Postdienst nach Großbritannien, Frankreich, Australien Neuseeland und ihren in n, Kolonien unb. Mandats

ommen in Wegfall.

gebieten sowie nach Polen ist gesperrt. Ebenso . der Ueber⸗ weisungsdienst nach Frankreich und Algerien eingestellt worden.

Handbelsteil.

sonstige Zuschläge, wie z. B. Schmutzzuschläge und dergl. die böllig unberührt bleiben. Einen gewissen Ausgleich für den Fort— fall dieser gischlage bildet die Steuerbegünstigung, die dem Arbeiter und kleineren Angestellten insofern gewährt wird, als die Kriegszuschläge zur Einkommensteuer erst bei monatlichen Einkommen von über 234 iM erhoben werden. Dieser Satz ent⸗ spricht etwa einem Stundenverdienst von 99 Reichspfennig. Da⸗ mit wird also der bei weitem überwiegende Teil der Arbeiterschaft von der zusätzlichen Steuer nicht betroffen,

Die Höhe der eingesparten Lohnzuschläge ist sehr beträchtlich. Diese Beträge dürfen und sollen jedoch nicht dem Unternehmer zugute kommen, vielmehr für die Kriegsfinanzierung eingesetzt werden,. Vor allem aber wird es darauf ankommen, sie der All⸗ gemeinheit nutzbar zu machen, indem man sie restlos dazu ver⸗ wendet, eine Preissenkung durchzuführen, für die verständlicher⸗ . eit eine ganze Reihe notwendiger Vorarbeiten zu er⸗ edigen ist.

Die neue Lohnregelung gilt nicht nur für den Arbeiter, son—= deren für alle Schaffenden, vom kleinsten Angestellten bis zum

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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 209 vom 58. September 1939. S. 3

. fallen nur die genannten ,, fort, nicht dagegen

Generaldirektor. Bei der Vielzahl der Angestelltengruppen muß allerdings eine gesamttarifliche Regelung zurückgestellt werden. Auch können für die jetzigen Maßnahmen die vorhandenen Taxif⸗ regelungen nicht verwertet werden, da, abgesehen bom öffentlichen Dlenst, von einer tariflich gegliederten Angestelltenschaft nicht ge⸗ sprochen werden kann. = . Der Grundgedanke der neuen Bestimmungen ist, die Ein⸗ kommen dem kriegsnotwendigen Stand ,, Die Treu⸗ händer der Arbeit werden die neue Lohnregelung spätestens nach 14 gan zunächst für die kriegswichtigen Gewerbe in die Wege leiten. Dies sind in erster Linie die Eisen⸗, Metall- und Cleckre n rie Landwirtschaft, Verkehr und Bergbau, denen dann die chemische Industrie, die Gruppen Nahrungs- und Ge⸗ nußmittel, das Baugewerbe, die Ziegel⸗ Glas⸗ und Textilindustrie folgen werden. Gleichgesetzt mit der Industrie wird dabei auch das Handwerk. Die durch die Konjunktur besonders in den letzten beiden Jahren eingetretenen Ueberhöhungen der Löhne und Ge⸗ älter werden nunmehr auf ein vertretbares Maß er gn, n gl. i Ueberhöhung, die allgemeinwirtschaftlich unbegründet ist, die nicht durch Leistung bedingt ist, sondern lediglich durch die Ver⸗ knappung an Arbeitskräften herbeigeführt wurde, muß beseitigt werden. Keinesfalls unterbunden werden die soziglen Nehen⸗ seistungen. Verschwinden müssen dagegen alle scheinsozialen Lei⸗ stungen, die nichts anderes als eine verschleierte Lohnerhöhung darstellen. Das Ziel ist ein wohlabgewogener, gerechter Lohnstand, bei dem sowohl die einzelnen Lohngruppen in den xichtigen Rela⸗ tionen zueinander stehen, als auch die Strukturveränderungen der Wirtschaft berücksichtigt werden. Dabei wird man die einzelnen

Arbeitergruppen auflockern müssen, wobei die Eisenindustrie mit ihren bisher drei Gruppen ungelernte, angelernte und Fach⸗ arbeiter den Ausgangspunkt bilden dürfte. Es werden so⸗ genannte Ecklöhne festgestellt werden, deren obere Grenze nicht Üüberschritten werden darf. Aehnlich werden die Verhältnisse auch in der chemischen Industrie gestaltet werden. Insgesamt gesehen wird an der Spitze des neu zu errichtenden anständigen Lohn⸗ gebäudes, wie schon jetzt, der Bergarbeiter stehen, von dessen Lohn aus sich das Lohngefälle orientieren wird.

Feftzustellen ist, daß die neuen Maßnahmen nur insoweit auf dem Lohngebiet Auswirkungen haben werden, als überhöhte Kon⸗ junkturlöhne radikal beseitigt werden. Auf diese Weise soll ein sauberes Lohnbild geschaffen werden, das den Kriegsnotwendig⸗ keiten in jedem Falle besser entspricht als ein radikaler Lohn⸗ abbau. Vor allem sind, wie von maßgebender Seite ö be⸗ tont wird, bindende Richtlinien dafür getroffen, daß der Lei⸗ stungswille des deutschen Arbeiters nicht beeinträchtigt wird und die freie ,,, . aufrechterhalten bleibt. Dies gilt vor allem für die Akkorde, die unter Beachtung aller Faktoren überprüft und richtig gesetzt werden müssen. Ist aber ein Akkord einmal . gesetzt, sowohl unter Berücksichtigung der Zeit als auch des Geldfaktors, dann ist und bleibt es vollkommen gleich—m gültig, wieviel der einzelne Arbeiter absolut verdient. Denn wer mehr leistet, erhält auch mehr Lohn; einen Höchstlohn gibt es beim Akkord nicht. Auch bei der Bestimmung über Fortfall des Urlaubs ist Vorsorge getroffen, daß die Einsparungen nicht aus⸗ schließlich dem Unternehmer zugute kommen; die daraus fließenden erheblichen Ersparnisse sollen auch der Preisermäßigung dienen.

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Zu den Verordnungen über Arbeitsrecht und Arbeitsplatzwechsel.

Die soeben lg , neue Verordnung über Arbeitsrecht legt

fest, daß durch die Einberufungen zum Wehrdienst das bestehende

Beschäfligungsverhältnis nicht gelöst wird. Allerdings ruhen während der Dauer der Einberufung beiderseitig alle Rechte und Pflichten. Obwohl die öffentlichen Unterstützungssätze an sich gut bemessen sind, reichen sie jedoch häufig nicht aus, daß die Fa⸗ milie den Lebensstand halten kann Hier sind freiwillige Maß— nahmen der Unternehmungen am Platze. Vor allem bleibt u. a. der Anspruch auf die Werkswohnung auf jeden Fall erhalten. Die Mittel, die den Familien der Einberufenen von den Unter⸗ nehmungen zufließen sollen, werden allgemein so bemessen sein, daß der Familie dann insgesamt etwa 85 ½ des bisherigen Nettoverdienstes des ir erna ehörigen zur Verfügung stehen. Die Regelung ist insofern schwierig, als die Lage der einzelnen Unternehmen naturgemäß verschieden ist; auch ist die 6 der aus den einzelnen Unternehmen Eingezogenen un— gleich hoch. ;

Wichtig ist die Bestimmung der Arbeitsrechtsverordnung, daß die Arbeitszeitordnung für männliche Gefolgschaftsmitglieder über 18 Jahre außer Kraft gesetzt wird. Obwohl die Grenze des Achtstundentages nicht mehr aufrechterhalten werden kann, wird man jedoch mit allen Mitteln dafür sorgen, daß die Arbeitskraft nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird und Schäden eintreten, die nicht wieder gutgemacht werden können. Nicht außer Kraft gesetzt wird selbstverständlich das Jugendschutzgesetz, wenn auch einige Erleichterungen eintreten müssen. Von den Bestimmungen über die Frauenarbeit mußte das Nachtarbeits⸗ verbot aufgehoben werden. .

Die neue Lage mußte auch neue Maßnahmen auf dem Ge⸗ biete des Arbeitseinsatzes auslösen. Die schon im Frühjahr aus⸗ esprochenen gewissen Beschränkungen des Arbeitsplatzwechsels betr. Land⸗ und Forstwirtschaft, Bergbau, chemische Industrie,

Baustoffindustrie und Eisen⸗ und Metallwirtschaft) sowie die gleichfalls bereits erlassenen Einstellungsbeschränkungen reichen im gegenwärtigen Augenblick nicht mehr aus. In der neuen Verordnung ist daher vorgeschrieben, daß jedes Arbeitsverhältnis erst dann gekündigt werden kann, wenn das Arbeitsamt zuge⸗ stimmt hat. Dies gilt auch für die mithelfenden Familienange—⸗ hörigen, selbst wenn diese nicht im Vertragsverhältnis stehen. Von vornherein sind aber einige Ausnahmen festgelegt worden. So ist die Zustimmung des Arbeitsamtes nicht erforderlich, wenn gegenseitiges Einverständnis vorliegt. Auch für Stillegungen, z. B. auch von Baustellen, ist die Genehmigung nicht notwendig; hierbei ist davon auszugehen, daß durch die völlige Umstellung der Wirtschaft zweifellos eine Reihe von Betrieben zum Erliegen kommen wird. Eine Genehmigung ist weiter nicht nötig, wenn die Beschäftigung lediglich auf Probe oder zur Aushilfe bis zur Dauer von einem Monat erfolgt, schließlich, wenn es sich um nur gelegentliche Dienstleistungen handelt.

enerell gilt jetzt auch die Einstellungsbeschränkung, Ihr unterliegen ch lik Betriebe einschließlich der Haushaltungen. Von der Genehmigungspflicht befreit ist grundsätzlich die Land⸗ wirtschaft, in der Kräftemangel herrscht. Weitere Ausnahmen bilden der Bergbau und Haushaltungen mit Kindern unter 14 Jahren. In den beiden letztgenannten Fällen ist aber die Zusttmmung des Arbeitsamtes dann ersorderlich, wenn die ein⸗ zustellende Arbeitskraft zuletzt in der Landwirtschaft tätig war. Um eine etwa noch vorhandene Lücke zu schließen, wird in dem zweiten Abschnitt der Verordnung die Meldepflicht für jedes Aus⸗ scheiden aus einem Arbeitsplatz verfügt.

Außer den für beide Fälle genannten Ausnahmen sind weitere zunächst nicht vorgesehen. Die Entwicklung wird zeigen müssen, ob Erleichterungen geschaffen werden können. Insgesamt gesehen ermöglicht die Verordnung eine totale Erfassung der Bewegung des Arbeitseinsatzes, andererseits bedeutet sie aber keine totale Kündigungs- oder Einstellungssperre. Für den Arbeitseinsatz werden selbstverständlich soziale Gesichtspunkte und auch die Be⸗ rufsnachwuchslenkung eine Rolle spielen.

Wirtschaft des Auslandes.

Ausweise ausländischer Notenbanken.

London, J. September. (D. N. B. Wochenausweis der Bank von England vom J7. September 19355 (in Klammern un und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in 1000 Pfund terling: Im Umlauf befindliche Noten 549 890 (Zun. 20 390), hinterlegte Noten 30 220 (Abn. 3290), andere Regierungssicher= heiten der Emissionsabteilung 564 820 (Zun. 280 020), andere Sicher⸗ heiten der Emissionsabteilung 3450 (Abn. 20), Silbermünzen⸗ bestand der Emissionsabteilung 710 (unverändert). Goldmünzen⸗ und Barrenbestand der Emissionsabteilung 102 190 (Abn. 160 820, Depositen der Regierung 15 030 (Abn. 16 040), andere Depositen: Banken 111270 (3un. 21 130), Private 41 240 (Zun. 2260, Regierungssicherheiten 123 720 (Zun. 10 595), andere Sicherheiten, Wechsel und Vorschüsse 6020 (Abn. 370), Wertpapiere 26210 3 580), Gold- und Silberbestand der Bankabteilung 599 Abn. 150). Verhältnis der Reserven zu den Pgssiven 18,K38 gegen 21, 38 o o.

Belgien rechnet mit der Weiterführung seines Außenhandels.

Brüssel, J. September. Am Mittwoch hat 6h die belgische Regierung eingehend mit dem Problem der wirtschaftlichen Ver⸗ orgung Belgiens befaßt und insbesondere die Fragen der Weiter⸗ ührung des Außenhandels geprüft. In industriellen Kreisen ist man der Ansicht, daß Belgien ohne größere Hindernisse Liefe⸗ rungen an kriegführende Mächte durchführen kann, obwohl man sich nicht verhehlt, daß Frankreich und Großbritannien vielleicht den Reexport von Metallen, insbesondere von, Kupfer, nach Deutschland zu verhindern suchen werden. Im übrigen nimmt man an, daß der Handel mit den nordischen Staaten auch mit fill der großen Schiffahrt dieser Staaten sehr erweitert werden ann, und daß im Austausch gegen bel ische Erzeugnisse die in Belgien benötigten Lebensmittel ne n werden können.

Auch in Textilkreisen rechnet man mit Lieferungen an die kriegführenden Länder. In manchen Industriezweigen haben sich die ausfallenden Kohlenlieferungen aus dem Ausland schon unan⸗ genehm bemerkbar gemacht, so daß man sich bereits veranlaßt ge⸗ fehen hat, eine erhöhte Förderung im belgischen Kohlenbergbau mit allen Mitteln in Aussicht zu nehmen. Wie verlautet, hat die französische Regierung die Zusicherung gegeben, daß belgische 6 der erer faßt: unbehindert in französischen Häfen aus⸗ und einladen dürfen.

Retordtiefftand polnischer Wertpapiere an der Züricher Börse.

Bern, 7. September. Die Nachrichten von der Flucht der pol⸗ nischen Regierung aus Warschau und von dem weiteren Vormarsch der deutschen Truppen an der Ostfront haben an den Schweizer Börsen einen bezeichnenden Widerhall gefunden. So wird von der Züricher Börse ein Rekordtiefstand polnischer Papiere gemeldet. Beispielsweise erreichten die an der Züricher Börse gehandelten (ie „igen Polenpapiere einen Tiefstand von 6 BD.

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2Atuch Esttand löft sich vom Pfund. Gesti⸗ Krone der schwedischen Krone angeglichen.

Reval, 7. September. Auch Estland hat sich jetzt den von mehreren Ländern im Zusammenhang mit der Entwertung des englischen Pfundes getroffenen währungspolitischen Maßnahmen angeschlossen und die estnische Krone vom Pfund gelöst. Der Ver⸗ waltungsrat der estnischen Notenbank hat beschlossen, die Notierung der fremden Valuten auf der Grundlage vorzunehmen, daß die estnische Krone der schwedischen Krone angeglichen wird. 100 Eesti⸗Kronen werden danach 100 Schweden-⸗Kronen entsprechen, während bisher 94 Eesti⸗Kronen 100 Schweden⸗-Kronen waren. Die Notierung des englischen Pfundes wurde auf 17,50 Kronen gegenüber einem Mittelkurs von bisher 18,25 angesetzt.

Devisenbewirtschaftung.

Nicht ausnutzbare Reisezahlungsmittel für Auslandsreisen zurückgeben?

Der Reichswirtschaftsminister weist in einem Runderlaß 112/39 DSt.—RSt. alle Personen, die für eine Auslandsreise Reisezahlungsmittel auf Grund eines. Reiseverkehrsabkommens (Reisekreditbriefe, Reiseschecks., Akkreditive und dgl.) erworben haben, darauf hin, daß derartige Reisezahlungsmittel unverzüglich, er en, binnen drei Tagen, an die Ausgabestellen (Reisebüros,

evisenbanken) zurückzugeben sind, wenn die Auslandsreise infolge veränderter Umstände nicht mehr durchgeführt werden kann. Das elbe gilt für Reisedevisen, die auf Grund der Genehmigung einer Devisenstelle erworben worden sind. Eine ö der Rückgabepflicht wird unnachsichtlich geahndet, da hierdurch Var re ee e. unnötig zurückgehalten und damit dem Reich ent⸗ zogen werden.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am J. September 1939: Gestellt 24 899 Wagen.

Notierungen

ber Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 8. September 1939.

(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung):

Original hüttenaluminium,

99 oo in Blöcken.... 133 desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren . 99 g aj 9 9 8 98 meinnicke * , ntimon. Regulus. ö K Feinsilber ö 32,30 - 38, 00

RAM für 100

fein

Berliner Börse am 8. September.

Ueberwog gestern noch Abgabeneigung, die in der Hauptsache auf die Notwendigkeit der Beschaffung flüssiger Mittel für den bevorstehenden Steuertermin zurückzuführen war, so konnte heute bereits wieder regere Kauftätigkeit beobachtet werden. An allen Marktgebieten kam es zu Anschaffungen der Bankenkundschaft, so daß die Mehrzahl aller im variabel gehandelten Dividenden⸗ werte Kursbesserungen aufzuweisen hatte. Die Terminvorberei⸗ tungen scheinen also bereits beendet zu sein.—

Von Montanwerten erzielten Rheinstahl eine Steigerung von 13s und Hoesch eine solche von 2 . Für Laurahütte kam eine Notiz noch nicht zustande, doch nannte man einen Zirka⸗Kurs von 27 38 nach 241/ am Vortag. Klöckner ermäßigten sich auf Zufalls⸗ order um 7a vo. Braunkohlenwerte waren bis auf Eintracht (— ?) und Niederlausitzer (4 1) kaum verändert. .

In Kaliwerten gab es nach den anhaltenden Steigerungen der letzten Zeit eine teilweise Reaktion bei Wintershall 1) und Salzdetfurth (— „), während Kalichemie weiter um 35 an⸗

stiegen. Von chemischen Papieren sind Rütgers mit 1 und

Schering mit e, dagegen von Heyden (bei einem Umsatz von nur 4060 RM) mit 1 und J. G. Farben mit 1s 3 zu er⸗ wähnen. Fast ausnahmslos höher lagen Elektro⸗ und Versorgungs⸗ werte, wobei Aceumulatoren mit 4 1, EW-Schlesien mit 11 Lichtkraft und Schuckert mit je 15 die Führung hatten. Auch Maschinenbauwerte waren gut erholt,. insbesondere Deutsche Waffen mit 4 253. Schwächer lagen Schubert und Salzer um Iz „y. Im übrigen sind noch Braubank und Conti⸗Gummi mit je 1M, Bremer Wolle und Hotelbetrieb mit Je 1, dagegen Dortmunder Union mit 2, Aschaffenburger Zellstoff mit 1 und Feldmühle mit 1 als verändert hervorzuheben. .

Im Marktverlauf war der Grundton gleichfalls freundlich, da neben einigen Käufen der Bankenkundschaft auch der Berufs⸗ handel Anschaffungen vornahm. Andererseits kam es ver⸗ schiedentlich auch zu Abschlägen— für die überwiegend. Zufalls orders maßgebend waren. ACG. stiegen um 36, Schlesische Gas und EW. Schlesien um je z, Schering um 2 und Holzmann um 3 75. Niedriger lagen. Rheine⸗Braun und Eintracht um je 19 sowie Bekula um 2i 765. Farben notierten 1595.

Am Börsenschluß lagen die Notierungen fast allgemein höher. So stiegen Hotelbetrieb und Harpener um je * sowie Waldhof um 11 *. Farben schlossen zu 1593/«. Es kamen jedoch nur ver⸗ einzelt Schlußnotierungen zustande. .

Die zu Einheitskursen gehandelten Bankaktien veränderten sich kaum. Dies gilt auch für die Hyp.- Banken. Bei den. Kolonial⸗ werten verloren Otavi⸗Minen RM. Von Industriepapieren, die uneinheitlich lagen, gewannen Königsberger Lagerhaus 3 und Schlesische Bergbau Beuthen 435, wobei in letzteren Zuteilung erfolgte. Rückgängig waren Huta um 6 und Kabel-Rheydt um 8 „, beide allerdings nach Pause. . .

Im variablen Rentenverkehr stellten sich Reichsaltbesitz und Gemeindeumschuldung auf unverändert 132 bzw. 93 35.

Der Kafsarentenmarkt lag ruhig, aber freundlich. Liquida⸗ tionspfandbriefe wurden zumeist höher bewertet. Pfandbriefe, Kommunalobligationen sowie Reichs- und Länderanleihen lagen gut behauptet.

Bei den Stadtanleihen stellten sich 2er Mühlheim um 36 3. niedriger. Sonst sind noch Rheinprovinz Auslosung mit. „, Westfalen Provinzauslosung mit * und 40er Postschätze mit is 235 zu erwähnen. Industrieobligationen wurden zumeist er⸗ heblich höher bewertet So gewannen 35er Harpener , 36er Klöckner, J7er Krupp-Treibstoff, 37er Castellengo sowie Deutsch Conti. Gas je 36 X. Aschinger gaben allerdings nach Pause um 2 * nach. ö

Steuergutscheine 1 und II blieben durchweg unverändert.

Am Geldmarkt waren für Blancotagesgeld unveränderte Sätze von 235 bis 235 anzulegen.

Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung stellten sich der oll. Gulden auf 132,380 gegen 132,25 und der Yen auf 0,59g gegen „60. Die übrigen Devisen blieben unverändert.

Der Güterverkehr mit Ostpreußen über die Deutsche Spedition GmbH.

Der Güterverkehr mit Ostpreußen wird bekanntlich in be⸗ schränktem Umfang wieder aufgenommen. Die Beförderung der Sendungen wird über den Seeweg umgeleitet. Seitens der Deutschen Reichsbahn ist, wie die Nachrichtenstelle der Reichs⸗ verkehrsgruppe Spedition und Lagerei mitteilt, angeordnet, daß die für Ostpreußen bestimmten Sendungen an die Deutsche Spedition GmbH. zu richten sind, die in den Häfen Stettin, Lübeck, Hamburg und Bremen Zweigniederlassungen unterhält. Die Anschriften dieser Stellen sind folgende: Deutsche Spedition GmbH., Zentrale Berlin, Berlin Wöö5, Admiral⸗von⸗Schröder⸗ Straße 295, Ruf: 25 91 61: Deutsche Spedition GmbH., Zweig⸗ niederlassung Stettin, Stettin, Frauenstraße 30, Ruf: 353 41 Deutsche Spedition Gmb. , Zweigniederlassung Lübeck, Lübeck, Breite Straße 50, 26 266 28; Deutsche Spedition GmbH., Zweig⸗ niederlassung Hamburg, Hamburg 1, Schulstraße 2, Ruft 332 741; en nf Spedition GmbH., Zweigniederlassung Bremen, Bremen, Haus Aschenburg, Hinter der Mauer 1a, Ruf: 533 41.

Um den Abschluß einer Seeversicherung, der durch die Um⸗ leitung auf den Se we notwendig ist, vornehmen zu können, ist im Frachtbrief der Wert der Sendung anzugeben. Die An⸗ gabe des Wertes ist auf der Innenseite des Frachtbriefes unter der Anschrift des ostpreußischen Endempfängers vorzunehmen.

Kölner Herbstmesse fällt aus. 11. Weftdeutsche

Sachschau verschoben.

Imm Hinblick auf die politischen Ereignisse fällt die diesjährige Kölner Herbstmesse, für die die Aussteller bereits seit Wochen die gesamte zur Verfügung stehende Ausstellungsfläche belegt hatten, aus. Ebenso kann die 11. Westdeutsche Fachschau für das Gaststätten⸗ und Beherbergungsgewerbe in diesem Jahre nicht stattfinden. Ein neuer Termin wird rechtzeitig bekanntgegeben.

Veranstaltungen, die bis auf weiteres nicht durch⸗ geführt werden dürfen. Eine Bekanntmachung des Werberates.

Unter Hinweis auf den §51 des Gesetzes über Wirtschafts⸗ werbung gibt der Werberat der deutschen Wirtschaft bekannt, daß, ungeachtet der für die Jahre 1939 und 1949 bereits erteilten Ge⸗ nehmigungen, folgende Veranstaltungen bis auf weiteres nicht mehr durchgeführt werden dürfen: 1. Sämtliche Ausstellungen, Fachausstellungen und Schauen. Hierunter fällt auch jede aus= stellungsmäßige Beteiligung an Veranstaltungen anderer Art: 2. die Börsen⸗ und Einkaufstagungen von Einkaufs⸗Genossen⸗ schaften, Einkaufs⸗Vereigen und ähnlichen Einrichtungen, zu denen die Lieferanten oder ihre Vertreter als Aussteller ein⸗ geladen werden.

Ausgenommen hiervon sind Ausstellungen, die für die Weiter⸗ entwicklung der Wirtschaft unbedingt notwendig sind. Die Ge⸗ nehmigung hierzu ist den Bestimmungen des Werberates gemäß zu beantragen. Die anerkannten Messen im Reichsgebiet ne zu den jeweils zweckmäßigen Terminen statt. Hierüber erfolgen

noch besondere Mitteilungen.