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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 210 vom 9. September 1939. S. 2
11
von Glas, Tieren und Schlachttieren unter staatlicher Auf⸗ sicht betreiben. Die Wirtschaftsgruppe gliedert sich in die Fachgruppen: 1. Feuerversicherung, 2. Sonstige Sachversicherung, 3. Landwirtschaftliche Versicherung mit den Fachunter⸗ gruppen Hagelversicherung sowie Tier⸗ und Schlacht⸗ tierversicherung.
— 33 Lebens⸗ und Krankenversicherung. Der Wirtschaftsgruppe Lebens- und Krankenversicherung werden alle Unternehmungen (Gesellschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit, Anstalten, Kassen und dergleichen) — mit Aus⸗ nahme der zur Sozialversicherung gehörenden öffentlich⸗recht⸗ lichen Anstalten — angeschlossen, die die Lebens- Sterbegeld⸗, Pensions⸗ und Krankenversicherung unter staatlicher Aufsicht betreiben. Die Wirtschaftsgruppe gliedert sich in die Fachgruppen: 1. Lebensversicherung, Pensionskaffen und Sterbekassen, 2. Krankenverficherung.
§5 4 Kraftfahrtversicherung. Der Wirtschaftsgruppe Kraftfahrtversicherung werden alle Unternehmungen (Gesellschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit, Anstalten, Kassen und dergleichen) angeschlossen, die die Kraft⸗
fahrtversicherung (Kasko⸗ Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung) unter staatlicher Aufsicht betreiben.
85 Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung.
Der Wirtschaftsgruppe Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung werden — unbeschadet der besonderen Zuftändigkeit der Wirt⸗ schaftsgruppe Kraftfahrtversicherung — alle Unternehmungen (Gesellschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit, Anstalten, Kassen und dergleichen) — mit Ausnahme der zur Sozialversicherung gehörenden öffentlich⸗rechtlichen Anstalten — angeschlossen, die die Unfall- und Haftpflichtversicherung unter staatlicher Auf⸗ sicht betreiben.
Die Wirtschaftsgruppe Unfall⸗ und Haftpflichtversicherung gliedert sich in die Fachgruppen:
1. Unfallversiche rung,
2. Haftpflichtversicherung.
§86 Rück⸗ und Traunsportversicherung und sonstige Bersicherungs⸗ zweige.
Der Wirtschaftsgruppe Rück- und Transportversicherung und sonstige Versichexrungszweige werden alle Unternehmungen (Gesellschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit, Anstalten, Kassen und dergleichen) angeschloßen, die die Rück- und Trausport⸗ versicherung sowie unter staatlicher Aufsicht die Maschinen⸗ Luftfahrt- Garantie⸗ Kredit⸗ und Einheitsversicherung und die hiermit in Zusammenhang stehenden besonderen Ber⸗ sicherungen betreiben.
Die Wirtschaftsgruppe Rück⸗ und Transportversicherung und sonstige Versicherungszweige gliedert sich in die Fach⸗ gruppen:
Transportverficherung,
Luftfahrtversicherung,
Maschinenversicherung,
Rückversicherung,
Garantie- und Kreditversicherung.
§87 Versicherungs⸗Generalagenten.
Der Fachgruppe Versicherungs-Generalagenten werden alle natürlichen und juristischen Personen des Versicherungs⸗ außendienstes angeschlofsen, die der Direktion einer Versiche⸗ rungsunternehmung unmittelbar unterstellt sind, eine vor⸗ wiegend verwaltende, organisatorische und beaussichtigende Tätigkeit ausüben und einer der Versicherungsunternehmung durch Revers verpflichteten Agentenorganisation überge⸗ ordnet sind.
88 Marktregelnde Maßnahmen.
Die Wirtschaftsgruppen, e n en und deren Unter⸗ gliederungen dürfen marktregelnde Maßnahmen nur mit Ein⸗ willigung des Reichswirtschaftsministers treffen.
89 Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1939 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die
Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Privatversicherung
vom 27. November 1934 — Deutscher Reichsanz. u.
Preuß. Staatsanz. Nr. 283 vom 4. Dezember 1934 —.
Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Oeffentlich⸗ rechtliche Versicherung vom 27. November 1954 — Deutscher Reichsanz. n. Preuß. Staatsanz. Nr. 283 vom 4. Dezember 1934 —.
. Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft der landwirt⸗ schaftlichen Versicherungszweige in der Reichsgruppe Bersicherungen vom 14. Mai 1936 — utscher
. . u. Preuß. Staatsanz. Nr. 113 vom 16. Mai
4. w, ü der Anordnung des Rei chaftsministers über die Ergänzung der Wirtschaftsgruppe Bermittler= gewerbe und Privawersicherung vom 21. Februar 1935 Deutscher Reichsanz u. Preuß. Staatsanz. Nr. 48 vom 26. Februar 1955.
Berlin, den 8 September 1939.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Auf Grund des § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1931 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und des § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Exrichtung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober i9g3s (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger
Zehnte Betanntmachung
über die Aenderung der Zufständigkeit von Reichsstellen. Vom 8. September 1939.
Nr. 261 vom 7. November 1935) in Verbindung mit Ar tikel 1 Absatz 2 der Zweiten Verordnung zur Ergänzung den Verordnung über den Warenverkehr vom 18. Äugust 1939
(Reichsgesetzblatt 1S. 1429) wird die Zuständigkeit der Reichs
, mit Wirkung vom 9. September 1939 wie folgt ge— ändert:
Einfuhrnummer
des Statistischen Waren⸗
verzeichnisses
Die Zuständigkeit für
geht über
Warenbezeichnung
von der NReichsstelle für
auf die Reichsstelle für
aus 3992
aus 399b
aus 4260
aus 483 a aus 83 D
aus bol E
806 A
506 B 5606 91
506 O 2 506 D 612 A
512 B
aus 643 a
Gewebe mit Zellhorn (Celluloid) oder ahnlichen Stoffen überstrichen (z. B. Pegamoid)
Seiden gesßpinste Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, unge färbt oder gefärbt in Aufmachung für den Einzelverkauf, soweit er den Betrieb der letzten Bearbeitung verlassen hat: aus Naturseide (einschließlich Florettseide) —: aus Kunstseide
Gespinste aus Wolle oder anderen Tierhaaren
Garn aller Art aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschließlich Seide und Baumwolle, gemischt in Aufmachungen * . Ein elerlan, soweit das Garn den Betrieb der letzten Bearbeitung ver⸗ assen hat
(4444/ b) Baumwollenzwirn aller Art in Aufmachung für den Einzel⸗ verkauf, soweit er den Betrieb der letzten Bearbeitung verlassen hat.
auf Holzrollen
in Knäueln, Strähnen, Wickeln usw.
Waren aus Baumwollengespinsten, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten mit Zellwolle oder Zellwoll gespinsten oder mit Pferdehaaren, jedoch ohue Bei⸗ mischung von Seide, Wolle oder anderen Tierhaaren:
dichte Gewebe für Möbel⸗ und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt, gemustert, bunt gewebt
nicht aufgeschnitten
aufgeschnitten, Flor aus dem Einschlage gebildet (Velvet) aufgeschnitten, Flor aus der Kette gebildet (Sammet
e ,,, (gewebte filzartige Zeugstoffe), auch gerauht, roh, gebleicht, gefärbt, edru . 6. endlos gewebt, roh, zur Holzstoff⸗, Zellstoff⸗, Strohstoff⸗ oder Papierberei⸗
9 (4590/1) Undichte Gewebe zu Borhängen (auch Madras e), an mit benähten Bogen oder Zacken verziert: 7 . in Stück als Meterware (Vorhangstoffe) =
abgepaßt, auch mit Band eingefaßt
aus (454/457 c) andere Gewehe: (454/456) ganz aus Baumwolle . oder aus Saumwolle und Zellwolle: o
zugerichtet (appretiert), gebleicht gefärbt
bedruckt
bunt gewebt
aus (459/463) Wirt⸗(Tritot⸗) und Netzwaren: Fischernetze
Vogel⸗, Jagd⸗, Pferde⸗, Trag⸗ und ähnliche Netze
Taue, Seile, Stridite, Bindfaden aus Baumwollgespinsten im Durchmesser von mehr als 1 Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Schläuche (Spritzen⸗ und andere grobe Schläuche), auch in Verbindung mit unedlen Metallen, grobe Gurte, gewebt oder gewirkt
. aus Baumwolle, Wolle und anderen Tierhaaren, gewebt oder gewirkt .
Dochte, gewebt oder geflochten, auch gewirkt
Gespiuste (483 asp) gemischt mit Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von Baum⸗ olle oder tierischen Epinnstsffen in Kufnrachun gen für den Einzelverkauf, soweit es den Betrieb der vorletzten Bearbeitung verlassen hat: e aus Flachs
aus Hanf oder anderen Spinnstoffen
Gespinste aus Jellwolle: . ; Zwirn aller Art in Aufmachung für den Einzelverkauf, soweit er den Betrieb der letzten Bearbeitung verlassen hat
uchbiuderzen gstoffe. Pausleinwand, wafferdichte Gewebe, Ge⸗ webe mit auf getragenen Schleif⸗ oder Polierm n ⸗
Buchbinderzeugstoffe, glatt oder gepreßt; Pausleinwand
(506 B/üö) Wasserdichte Gewebe (mit Ausnahme von Kautschut⸗ und Guitaperch ageweben):
. . Packtuch, Packfilz, Ledertuch, Wachsmusselin, Wachstaft und anderes 7 n
Gewebe, durch Ueberstreichen oder Tränken mit Oelfirnis oder mit Stoffen metallischen
Ursprungs, durch Teeren oder sonst eine Behandlung mit anderen Stoffen als Kaut⸗
schuk, Guttapercha oder Zellhorn wasserdicht gemacht grobe; auch Schiefertuch
—: andere als grobe
ee gr,, n e e): andere als zu Heilzwecken zubereitete Walte, auch mit Kleister, Leim ober Gummilbsung überzogen; ferner als Hie nnn. dienende Rollen aus Wgtte Waren aus Watte (mit Ausnahme der künstlichen Blumen, bes Packfilzes und der in Nr. 512 A genannten Rollen), auch mit Näharbeit
Abgenntzte Gespinstwaren: . . Abgenutzke Gespinstwaren, abgenutzte Kleider und abgenutzte sonstige genähte men. ; stände aus Gespinstwaren, alle diese zur ursprünglichen Bestimmung noch verwendbar. Soweit diese Waren von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete nicht
Wolle.
Berlin, den 8. September 1939.
Garn aus Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch
Seide, Kunst⸗ seide und Zellwolle
Seide, Kunst⸗
seide und
Zellwolle
Wolle und andere Tier⸗ haare
Baumwollgarne und ⸗gewebe
Baumwollgarne
Baumwollgarne und ⸗gewebe
Baumwollgarne
und ⸗gewebe Baumwollgarne
und ⸗gewebe Baumwollgarne
und ⸗gewebe Baumwollgarne und ⸗gewebe Baumwollgarne und ⸗gewebe
Baumwollgarne und⸗gewebe Baumwollgarne und ⸗gewebe
Baumwollgarne und ⸗gewebe Baumwollgarne und ⸗gewebe Baumwollgarne und ⸗gewebe Baumwollgarne und ⸗gewebe Baumwollgarne und ⸗gewebe
Baumwollgarne und ⸗gewebe Baumwollgarne
Baumwollgarne und ⸗gewebe Baumwollgarne und ⸗gewebe Baumwollgarne und⸗gewebe Baumwollgarne und ⸗gewebe
Bastfasern Bastfasern
Seide, Kunst⸗ seide u. Zell⸗ wolle Baumwollgarne und ⸗gewebe
Baumwollgarne und ⸗gewebe Baumwollgarne und ⸗gewebe
Baumwollgarne und ⸗gewebe Baumwollgarne und ⸗gewebe
Baumwolle Baumwolle Wolle und
andere Tier⸗ haare
J. V.: C
in Anspruch genommen werden, fallen sie unter die Zuständigkeit der .
und ⸗gewebe
und ⸗gewebe
Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete
Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete
Kleidung u. ver—⸗ wandte Gebiete
Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete
Kleidung u. ver= wandte Gebiete
Kleidung u. ver wandte Gebiete
Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete
J
Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete
Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete
Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete
Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete
Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete
Kleidung u. ver- wandte Gebiete
Kleidung u. ver
Kleidung u. ve wandte . wandte Gebie
wandte Gebietz Kleidung u. ve
Kleidung u. 3 wandte Gebiete
Kleidung u. ver⸗ wandte Gebiete
Kieidung u. ver⸗
wandte Gebiete
Kleidung u. wandte Gebi
andfried.
Der Relchswirtschaftsminister.
— *
Kd
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 2BI0 vom 9. September 1939. S. 3
Anordnung 38 a der Reichsstelle für Metalle, betr. Verwendung von Metallen im Bauwesen. Vom 5. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fasfung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. Auguft 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zuftim⸗ mung des Reichswirtschaftsminifters und im Einverständnis mit der Reichsstelle Chemie angeordnet:
51 Geltungsbereich.
Die Bestimmungen dieser Anordnung betreffen die Ber⸗ wendung von Metallen im Bauwesen, Sie gelten für die in den Ss 3 bis 8 aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen nur, soweit diese im Bauwesen oder für einen technisch oder wirt⸗ schaftlich gleichartigen Zweck Verwendung finden.
§82 ; Rahmenbestimmungen. Die Bestimmungen der Anordnung 46, betr. Berwen⸗
dungsberbote für Metalle, vom 22. Juni 1939 (Deutscher
Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 147 vom 29. Juni 1939) gelten als Rahmenbestimmungen und damit als Be⸗ standteil dieser Anordnung.
83
Verwendungsverbate für Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und
deren Legierungen.
Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und deren Legierungen in jeder Form und jedem Berarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Überzügen und fonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen und ihrer Teile:
A. Allgemeines Bauwesen, insbefondere Hochbau.
J. Bauzubehör und Bauausstattung.
J. Bedachungen, Abdeckungen, Verkleidungen, Ein⸗
saffungen, Dichtungen, Isolierungen und An⸗ schlüsse jeder Art, wie z. B. von Wand⸗, Decken- und Dachflächen, Fußböden, Gesimsen, Kehlen, Sohlbänken, Wasserrutschbahnen. Lüftungsaufsätze, Be⸗ und Entlüftungsleitun⸗ gen, Lüftungsklappen, Schornsteinaufbauten. Wetterfahnen, Turmspitzen (auch Figuren), Fahnenspitzen.
Wasserspeier, Rinnenkessel, Schneefanggitter. Dachrinnen und Regenfallrohre einschl. der Armaturen.
Fassadenschmuck, wie z. B. Wappen, Reliefs, Figuren.
Trag⸗, Halte und Befestigungsteile jeder Art, wie z. B. Stützen, Halter, Konsolen, Winkel, Schienen, Sprossen, Schellen, Laschen, Anker, Dübel, Drähte, Gewebe, Bänder.
Mauereck- und Türanschlagleiften.
Gitter, Geländer, Stützen, Griff⸗ und Halte⸗ stangen jeder Art, wie z. B. Treppengeländer, Balkongitter, Einfriedungen von Grundstücken, Denkmälern usw.
Ausgenommen ist die Berwendung von Chrom als galvanischer Überzug bei Griff- und Halte⸗ ftangen jeder Art.
Stifte und Nägel jeder Art, wie z. B. Schiefer⸗ nägel, Dachpappftifte, Sturmtlammern.
Tore, Fenster⸗ und Türkonstruktionen, wie z. B. Fenster⸗ und Türumrahmungen, Türbekleidun⸗ gen, Schaufenstereinfaffungen, Führungs⸗ schienen, Dichtungsleisten, Tür⸗ und Fenster⸗ schutzgitter.
Schalteraufbauten.
Schaukãästen. Markisen und deren Teile.
Baubeschläge jeder Art, wie z. B. Griffe, Ge⸗ lenke, Schließ- und Feststellvorrichtungen, Zier⸗ beschläge, Schlüsselschilder, Klingelplatten.
Fußabtreter jeder Art, wie z. B. Fußleisten, asten, ⸗abkratzer, ⸗abkratzbleche.
Zier⸗ und Trittleisten sowie ⸗bleche jeder Art, wie z. B. Treppen⸗, Treppenvorstoß und Kantenschutzschienen.
Verkleidungen von Heizungs- und Lüftungs⸗
anlagen, wie z. B. Wärmeschutz⸗, Strahl⸗ und Abdeckbleche. Türen und Hauben von Kaminen.
II. Haustechnische Einrichtungen.
1. Sfen und Herde für feste sowie gasförmige Brennstoffe einschließlich der Brenner und Be— schläge, wie z. B. Griffe, Füße, Umrahmungen. Ofenrohre, Ofenrohreinführungen, Reduzier⸗ stücke, Kapselböden, Rofetten, Ofenrohrkragen. Rohre und Schläuche Leucht⸗ und Heizgas. Ausgenommen ist die Verwendung von Nickel und Chrom als galvanischer Überzug bei Schläuchen aus Zink oder Zinklegierungen. Rohr⸗ und Schlauchleitungen einschließlich der Verbindungs⸗ und Anschlußteile — auch Deh⸗ nungsausgleicher (Kompensatoren) — für kaltes und warmes Wasser sowie für Dampf, wie z. B. hi Berieselungs und Regenanlagen, Zenkral⸗ heizungen. .
Ausgenommen sind:
a) die Verwendung von Nickel und Chrom als galvanischer Überzug bei Schläuchen
zur Fortleitung von
aus Zink oder Zinklegierungen;
3. 4.
B.
b) die Verwendung von Rohrstücken aus Kupfer oder Kupferlegierungen: aa) in Längen bis zu 1,9 m
bei Instandsetzungserheiten, d. h. solchen Arbeiten, bei denen in⸗ folge von Rohrbrüchen, Undichtig⸗ keilen oder Umlegungen Rohrteile ausgewechselt werden müssen, an bestehenden Wasser⸗ und Dampf⸗ leitungen aus dem gleichen Material, in Längen bis zu 0,3 m bei Rohrleitungen, die aus an⸗ derem Material, z. B. aus Stahl, Porzellan, Glas oder Kunststoff bestehen, für Anschlüsse von Zapf⸗ stellen.
Heizschlangen.
Wasserbehälter jeder Art, wie z. B. Druckkessel,
Windkessel, Kondenswasserbehälter, Ausdeh⸗
nungsgefäße.
Apparate und Geräte für die Warmwaffer⸗
erzeugung einschließlich der Heizflächen und
Beschlagteile, wie z. B. Heißwasserspeicher,
Wärmespeicher (Durchlauferhitzer), Gegenstrom⸗
apparate, Vorwärmer.
Badeöfen und sonstige Warmwasserbereiter.
Ausgenommen sind:
a) Gaswasserheizer mit einem Leistungs⸗ gewicht bis höchstens 16 g Kupfer je kKeal / Minute;
b) Wasserzu⸗ und ⸗abflußrohre innerhalb des Behälters von elektrisch beheizten Warmwasserbereitern. Für Rohrleitun⸗ gen außerhalb des Behälters gelten die Bestimmungen unter Ziffer 2.
Für die Bestandteile der elektrischen Beheizung gelten die Bestimmungen betr. Verwendung von Metallen in der Elektrotechnik. Entwässerungstechnische Einrichtungen, wie z. B. Entwässerungssiebe, Bodenabläufe, Schütt⸗ steinverschlüsse, Zargenkästen, Rückstauverschlüsse an Sinkkästen.
Klosettspülkästen und ihre Einrichtungen (Schwimmer, Berbindungshebel zwischen Schwimmer und Einlaßventil, Aufhängeösen, Laternen, Zugketten, Einlaß⸗ und Ablaufventil⸗ körper).
Geruchverschlüsse einschließlich der Verschrau— bungen, Siebe und Entleerungsstopfen.
Ausgenommen sind:
a) Teile von Geruchverschlüssen in einer vom Prüfausschuß für Grundstücks⸗ entwässerungsanlagen beim Deutschen Gemeindetag, Berlin ⸗Charlottenburg, Hölderlinstr. 11, geprüften und zuge⸗ lassenen Ausführung;
b) die Verwendung von Chrom als gal⸗ vanischer Überzug bei Geruchverschlüssen.
Wasch⸗ und Spülbecken, Spülbänke, ⸗tische und
steine sowie Abwaschtische einschließlich ihrer Zubehörteile, wie z. B. Seiher, Ab⸗ und KUber⸗ laufventile, Ablaufverschlußstopfen für Ketten⸗ ventile.
Ausgenommen sind Exzentergarnituren, Ssen, Schrauben (Kettenhalter) sowie Ketten für Ab⸗ laufverschlußstopfen.
Badewannen jeder Art (bewegliche und fest ihrer Zubehörteile,
eingebaute) einschließlich wie z. B. Ab⸗ und ÜUberlaufventile, Ab⸗ und Überlaufrosetten, ÜUberlaufventilkörper (Krüm⸗ mer), Uberlaufrohre, Ablaufverschlußftopfen, Ablaufventil⸗L-Stücke, d. h. der unterhalb der Wannen befindlichen Teile zur Aufnahme des Uberlaufrohres als Verbindung zwischen Ab⸗ lau sventil, Uberlaufrohr und Geruchverschluß. Ausgenommen sind Ofen, Schrauben (Ketten⸗ halter) sowie Ketten für Ablaufverschluß⸗ stapfen.
B. Ingenieurbau.
E Ingenieurbau im allgemeinen Bauwesen.
1. Verkehrsnägel.
2.
Isolierungen und Dichtungen jeder Art und in jeder Stärke einschließlich der Befestigungsteile,
wie z. B. bei Grundmauern, Fundamenten,
Schleusenkammern, Stützmauern, Brücken, Ge⸗ ö Tunnels, Tankanlagen, Schwimm⸗ ecken. ö
H. Wassergewinnung und Wasseraufbereitung. 1. Brunnenbau:
Brunnenfilter, Aufsatz, und Einhängexohre, wie z. B. Peilrohre, Einhängezylinder, Saug⸗ rohre, Steigeleitungen. Ausgenommen sind: a) Filtergewebe für Brunnenfilter mit einem Innendurchmesser bis höchstens 200 mm; b) Filtergewebe für Absenkungen; e) Filtergewebe für die Instandsetzung von Brunnenfiltern aus dem gleichen Material.
Brunnenpfeifen.
3. Wasserreinigung:
Filtereinbauten bei Wasserreinigungsanlagen und a, . araten, wie B. Düsen ,, Siebe, Seiher, gelochte . und Rohre e nschsießlich der Befestigungsteile für Filterböden, Hochbehälter, Due . und dergleichen. .
§ 4 Verwendungsverbote für Blei und Bleilegierungen.
Blei und Bleilegierungen in jeder Form und jedem Vern arbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen, Uberzügen und sonfligen Deckschichten, dürsen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeug⸗ nisse bzw. Anlagen und ihrer Teile:
A. Allgemeines Bauwefen.
I. Bedachungen, Abdeckungen, Berkleidungen, Ein⸗ faffungen, Dichtungen, Isolierungen und Anschlüsse jeder Art, Be⸗ und Entlüftungsleitungen, Abflüsse, Unterlagen, Unter fütterungen, wie z. B. bei:
1. Dächern, Dachfenstern, Schornsteinen, Dunst⸗ rohren, Dachständern, Fahnenstangen, Bal⸗ konen, Terrassen, Badez mmern, Einführungs⸗ stellen von Ankerseilen,
Gewölben, Dehnungsfugen, Spundwänden, Tübbings, Brückenkanälen, Schleusen. Ausgenommen sind die Gelenke bei Massiv⸗ brücken.
Trag-, Halte-, Berbindungs- und Befestigungskonstruk⸗ ionen, wie z. B. Füllungen von Fugen in Mauerwerk, Stein und Beton; Befestigungen von Bauteilen jeder Art in Mauerwerk, Stein und Beton, wie z. B. Ein⸗ bleiungen von Gittern, Torangeln, Geländern, Stützen, Maßschinenankern; Befestigungen von Stahlrohrschäften in gußeisernen Sockeln für Masten; Verglasungen. Ausgenommen sind Kunstverglasungen.
Fundamenten, Betonrinnen,
B. Be⸗ und Ent wässerungs⸗ sowie Gasver⸗ sorgungsantkagen von Grundstücken.
J. Rohrleitungen einschließlich der Verbindungs- und Anschlußteile, auch Berbindungsstutzen, für Trink-, Brauch- und Abwasser sowie für Leucht- und Heizgas.
—
Ausgenommen sind:
a) Abwasserkeitungen für säurehaltige Flüssigkeiten in Laboratorien und Krankenhäufern;
b) die Verwendung von Bleirohren nach DINI397 9 bis zu einer Länge von insgesamt 1,90 m:
aa) bei Instandsetzungsarbeiten an bestehen⸗ den Trink⸗, Brauch⸗ und Abwasser⸗ leitungen sowie Gasleitungen aus Blei oder Bleilegierungen,
bb) für Anschlüfsfe von Zapfstellen, Wasch⸗ becken, Wasserzählern, Geruchverschlüssen, Klosetts u. ähnl. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Anfchlüsse von Gas⸗ zählern an die Zwischen⸗ und Ver— teilungsleitungen.
II. Muffendichtungen und Dichtungsorgane von Rohr⸗ verbindungen jeder Art, wie z. B. bei Guß⸗ und
Stahlrohren in Be⸗ und Entwässerungsanlagen oder Gasleitungen, bei Anbohrschellen u. ähnl. III. Sanitäre Einrichtungen. 1. Klosettfpülkäften und ihre Einrichtungen ein⸗ schließlich der Anschlußleitungen. 2. Uberlaufrohre für Badewannen. 3. Geruchderschlüsse (Traps, Siphons).
Ausgenommen sind:
a) Geruchverschlüsse nach PIN 1397 U bei Abwasserleitungen für säurehaltige Flüssigkeiten in Laboratorien und Kran⸗— kenhänsern;
b) Teile von Geruchverschlüssen in einer vom Prüfausschuß für Grundstücksent⸗ wässerungsanlagen beim Deutschen Ge⸗— meindetag, Berlin⸗Charlottenburg, Höl⸗ derkinstr. It, geprüften und zugelassenen Ausführung.
Geruchverschlüsse oder deren Teile in einer dem Berbot gemäß Ziffer 3 widersprechenden Aus⸗ führung dürfen nicht mehr eingebaut werden.
ö 30 Verwendungsverbote für Zinn und Zinnlegierungen.
A. Zinn und Zinnlegierungen in jeder Form und jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Plattierungen Uberzügen und sonstigen Deckschichten, dürfen nicht mehr verwendet werden zur Herstellung der nach⸗— stehend aufgeführten Erzeugnisse bzw. Anlagen und ihrer Teile:
I. Allgemeines Bauwesen. 1. Drahtgewebe für Brunnenfilter. 2. Junenwerke von Gaswasserheizern. 3. Baubeschläge jeder Art. 4. Dichtungsleisten und Führungsschienen für Fenster⸗ und Türkonstruktionen. II. Rohrleitungen. Rohrleitungen einschließlich der Verbindungsa und Anschlußteile für Trink⸗ und Brauchwasser. Zinn, Lötzinn (auch in Verbindung mit Hilfs— stoffen) mit einem Zinngehalt von mehr als 40 v. H. oder sonstige Zinnlegierungen (einschließ⸗ lich Mischzinn) mit einem Zinngehalt von mehr als 40 v. H. dürfen nicht mehr verwendet werden für Lötungen jeder Art im Bauwesen, soweit nicht zwingende ie chf Vorschriften die Ver⸗ wendung eines Lötmittels mit einem höheren inngehalt bedingen. II. Zinn, Lötzinn (auch in Verbindung mit Hilfs⸗ offen) mit einem Zinngehalt von mehr als 5 v. H. oder sonstige Jinnlegierungen (einschließ⸗ lich Mischzinn) mit einem en von mehr als 25 v. H. dürfen nicht mehr verwendet wer⸗ den für Lötungen an: 1. Bauteilen aus Zinkblech oder verzinktem Stahlblech, 2. Wasserleitungen aus Blei oder Blei
legie rungen.