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Reichs. und Staatsanzeiger Rr. 211 vom 11. September 1939. S. 2
Neichs. und Staatsanzeiger Nr. 211 vom 11. September 1939. S. 3
Remak, Wilhelm Walter, geb. am 4. 1. 1912 in Berlin, von Salomon, Bruno, geb. am J. 2. 1900 in Stettin, Senator, Eduard Ludwig Wilhelm, geb. am 10. 9. 1893 in Berlin,. Silbermann, Herbert, geb. am 5. 10. 1908 in Berlin, Silbermann, Klara Auguste Charlotte, geb. Schulz, geb. am 17. 2. 1905 in Berlin⸗-Friedenau, 20. Sochaczewer, Hans, geb am 10. 8. 1892 in Berlin, 21. Sostheim, Fritz Israel, geb. am 8. 5. 1906 in Veckelsheim (Krs. Warburg), Schatz, Fritz, geb. am 17. 1. 1884 in Konstanz, Schatz, Johanna Wilhelmine, geb. von Plüren, geb. am 4. 8. 1894 in Elten (Krs. Rees), .Schiftan, Erna, geb. Goldstein, geb. am 6. 5. 1899 in Breslau, 25. Schnapp, Rudolf, geb. am 4. 1. 1903 in Posen, Schnapp, Claire, geb. Nephuth, geb. am 20. 8. 19603 in Wuppertal-Barmen, . 4 napp, Günther, geb. am 18. 4. 1929 in Düssel⸗ orf, ö k Paul, geb. am 21. 6. 1916 in Offenbach, Main, 29. Stern, James, geb. am 21. 9. 1892 in Netra (Krs. Eschwege), . Stern Ilse Anna Maria Charlotte, geb. Abel, geb. am 10. 2. 1903 in Geseke, Reg⸗Bez. Arnsberg, Stern, Hans Ulrich Siegmund, geb. am 28. 4. 1926 in Hamburg, . Stern, Kurt, geb. am 2. 8. 1908 in Frankfurt a. Main, Tabor, Wilhelm, geb. am 4. 12. 1901 in Köln, Tint, Heymann, geb. am 15. 8. 1875 in Lissa (Bez. Posem, Tint, Selma, geb. Methner, geb. am 4. 10. 1877 in dLissa (Bez. Posem), . ö Julius, geb. am 11. 1. 1902 in Lissa (Bez. Posen), Vi lde b ramd, Willy, geb. am 6. 3. 1904 in Berlin, Weil, Fritz, geb. am 18. 8. 1891 in Offenburg / Baden, Wein stock, Nathan (genannt Norman), geb. am 17. 10. 1877 in Hochhausen a. d. Tauber, W ein stöock, Frieda, geb. Stein, geb. am 8. 8. 1886 in Bad Orb (Krs. Gelnhausem), Weiß, Wilhelm, geb. am 5. J. 1901 in Barop, . el sch, Friedrich, geb. am 24. 11. 1893 in Walsheim aar,, . ⸗ Welsch, Karolina, geb. Schwarz, geb. am 1. 7. 1894 in Breitfurt / Saar, 4. Belsch, Friedrich, geb. am 16. 8. 1918 in Breitfurt / Saar, Werner, Isidor, Israel, geb. am 11. 4. 1896 in Zempelburg, Werner, Grete Sara, geb. Bieber, geb. am 26. 4. 1902 in Sellnow, .
Werner, Hans Nathan Israel, geb. am 14. 2. 1933
in Gleiwitz, O. S. Wertheimer, Heinrich, geb. am 25. 2. 1896 in Straßburg / Els. . 6 eland, Heinrich, geb. am 19. 9. 1907 in Mann— heim, Wittenberg, Rudolf, geb. am 24. 3. 1906 in Berlin, Wolff, Paul, geb. am 3. 6. 1885 in Exim (Ers. Schubim, 2. Wolff, Martha, geb. Cohn, geb. am 8. 5. 1891 in Berlin, 153. Wolff, Ruth, geb. am 31. 7. 1919 in Berlin, 154. Wolpe, Gerhard, geb. am 17. 8. 1897 in Thorn, 155. Ze lasnitzki, Leo Israel, geb. am 8. 6. 1894 in Pfaffendorf, Krs. Ortelsburg. Berlin, den 8. September 1939. Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtner.
Bekanntmachung.
Die mit Bekanntmachung vom 3. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 157 vom 11. Juli 1939) beschlagnahmten Vermögen der ehemaligen deutschen Staatsangehörigen
Josef Israel Franken,
Anna Sara Franken, geborene Rothenberg, Hilde Edith Sara Franken und Lore⸗Hermine Sara Franken
werden gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 8. September 1939.
Der Reichsminister des Innern. J. M; Geri ng.
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Bekanntmachung.
Die mit Bekanntmachung vom 5. Mai 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 204 vom 8. Mai 1939) beschlagnahmten Vermögen der ehemaligen deutschen Staatsangehörigen
Wilhelm Moritz Louis Spanier,
Elise Spanier, geborene Rosenberg,
Joachim⸗Wolfgang Spanier und
Leonhard Spanier werden gemäß § 2 Absatz 1 des le, über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 8. September 1939. Der Reichsminister des Innern.
Verordnung über die Errichtung der Reichsstelle für Kali und Salz. Vom 9. September 1939.
Auf Grund der VO. über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird verordnet:
81
(I) Zur Ueberwachung und Regelung des Verkehrs mit Kali und Salz und zur Erfüllung der damit zusammen⸗ hängenden devisenwirtschaftlichen Aufgaben (68 1 bis 3 des Devisengesetzes in Verbindung mit Abschn. 1 Ziffer 10 ff. der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung) wird die
„Reichsstelle für Kali und Salz“ mit dem Sitz in Berlin errichtet.
(2) Die Waren, für deren Bemwirtschaftung die Reichs⸗ stelle zuständig ist, werden durch besondere Bekanntmachung bestimmt.
8
Der Reichsstelle für Kali und Salz werden für ihren
Geschäftsbereich die Befugnisse aus der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 1430) übertragen.
83
Die Reichsstelle wird von einem Reichsbeauftragten geleitet.
. Die Reichsstelle für Kohle und Salz führt künftig die Bezeichnung „Reichsstelle für Kohle“. 85 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. September 1939. Der Reichswirtschaftsminister. 8 . 4nd srted
Bekanntmachung
über die Zuständigkeit der 3 für Kali und Salz in Berlin.
Vom 9. September 19399 Gemäß l Ziffer 2 der Verordnung über die Errichtung
der Reichsstelle für Kali und Salz vom 9g. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 211 vom 11. September 1939) wird bestimmt:
1. Die Reichsstelle für Kali und Salz in Berlin ist für die Ueberwachung und Regelung des Verkehrs mit den nachstehend aufgeführten Waren zuständig:
Gruppe I: Kali. aus 237 Sochofenstaub, kalihaltig, zu Düngezwecken
280 b Kalirohsalze, natürliche; andere Abraumsalze, sogenannte Staßfurter; Kainit, Kalidünge⸗ salze 18—52 v. H. Ke0
295 a Schwefelsaures Kali (Kaliumsulfat)
317 V3 Chlorkalium (Kaliumchlorid)
317 V Kalimagnesia, schwefelsaure siumsulfat).
Gruppe I: Salz.
Salz (Chlornatrium, Siede⸗, Stein⸗, Seesalz); Steinsalzwaren; Salzsolen und ähnliche Aus⸗
(Kaliummagne⸗
angsstoffe für die Salzgewinnung; Mutter-
auge, Pfannenstein
Dornstein (Rückstand bei der Gradierung der Salzsole) Quellsalze, natürliche, auch künstliche (auch Badequellsalze, z. B. Karlsbader, Marienbader, Vichy⸗, Epsom⸗, Haller Jodsalz); auch Moor⸗ salze, z. B. Franzensbader Moorsalz.
Gruppe III: Nebenprodukte der Kaliindustrie, soweit die
Produkte von Kalibergwerken oder Kaliwerken (Kaliwirt⸗ schaftsgesetz vom 18. Dezember 1933. — RGBl. 1 S. 1027) hergestellt werden.
317F Chlormagnesium (Magnesiumchlorid), Chlor⸗ magnesiumlauge
317 Vi Schwefelsaure Magnesia (Bittersalz, (Magne⸗ siumsulfat, Kieserit, wasserfreies Magnesium sulfath)
280 Borazit .
294 Schwefelsaures Natron (Glauber⸗
1
nur für die Erzeugung
salz, Natriumsulfat) 267 Brom 285 Bromkalium (Kaliumbromid). 2. Die Reichsstelle für Kali und Salz tritt als Reichs⸗ stelle „XVIII in Ergänzung der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗ 1 vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und
Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) neben die übrigen Reichsstellen.
Berlin, den 9. September 1939. Der Reichswirtschaftsminister.
J. A: Hering.
J. V: Dr. Landfried.
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Die Inderziffer der Großhandels preise vom 6. September 1939.
1913 — 100 Ver⸗ Indergruppen ; 939 ãnderung . 30. August 6. Seyt. in vY
L. Agrarstoffe. Pflanzliche Nahrungsmittel .. 117,8 115,5 * Schlachtvieh 5 9 9 94,2 93,2 Vieherzeugnisse . ... 115,55 115,5 Futtermittel ö 106,0 105,9 Agrarstoffe zusammen ... 108,8 10777 Kolonialwaren 92,0 92,0 II. Industrielle Rohstoffe
und Halbwaren. Kohle. 41128 113,7 Eisenrohstoffe und Eisen. .. 103,8 1063,ę Metalle (außer Eisen) .. 53,0 53,0 Textilien ö 82,6 82,5 Häute und Leder .. 69,1 69,1 D 101,5 101,5 Künstliche Düngemittel 53,1 53,7 Kraftöle und Schmierstoffe .. 106,9 106,9 Kautschuk 43,2 44,8 2. Papierhalbwaren und Papier. 106,9 107,0 Baustoffe 1227 122,7
Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. 94,9 95,
III. Industrjelle Fertig⸗
waren. .
Produktionsmittel .... 112,8 112,8 Konsumgüter 136,2 136,2 Industrielle Fertigwaren zu⸗ sammen 126, 126, Gesamtindexy .... 107,2 106,9
9) Monatsdurchschnitt Juli.
Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich für den 6. September 1959 auf 106,5 (1913 — 100; sie ist gegen⸗ über der Vorwoche (107,2) um 0,3 vH zurückgegangen. Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 107,7 ( 1,0 vH), Kolonialwaren 92,0 (unverändert), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 95,1 (4 0,2 vH) und industrielle Fertigwaren 126,1 (unverändert). . .
In der Indexziffer für pflanzliche Nahrungsmittel wirkte sich der Rückgang der Preise für Speisekartoffeln aus; die Preise für Brotgetreide haben sich gemäß den monatlichen Aufschlägen erhöht. An den Schlachtviehmärkten haben sich die Schweinepreise der jahreszeitlichen Staffelung ent⸗ sprechend ermäßigt.
Die Erhöhung der Indexziffer für Kohle ist durch den Rückgang der Sommer preis ab chläge für Hausbrandsorten bedingt. Unter den Textilien lagen neben den h für Australwolle die Preise für Baumwollgarn im Durchschnitt etwas niedriger als in der Vorwoche, während die Preise für argentinische Wolle und für Jutegarn etwas gestiegen sind. In der Gruppe künstliche Düngemittel kommt die jahreszeit⸗ liche Staffelung der Stickstoffpreise zum Ausdruck.
Berlin, den 9. September 193ꝙ9. Statistisches Reichsamt.
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Berichtigung. Die im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 210 vom 9. September 1939 veröffent⸗
lichte Erste Bekanntmachung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 9. September 1939
wird, wie folgt, berichtigt:
Zu II B. Zu 1 bis 5, 8. Zeile 3: Die Klammer hinter „Leibwäsche“ fällt weg. Zeile 4: Hinter „Oberbekleidung“ ist eine Klammer einzu⸗ setzen . Zu 5: Zeile 1 und 2: Das Wort „Stoffeinlage“ ist durch das Wort „Stoffüberzug“ zu ersetzen. Zu Erläuterungen zu § 1, Abs. 2 der 5. Durchführungsver⸗ ordnung usw. . Für Frauen: Zeile 1: Das Wort „Kleider“ ist durch das Wort „Berufs⸗ kleider“ zu ersetzen. Berlin, den 10. September 1939.
Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Bauer.
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Atnordnung Nr. 50
der Rei 6 für Kautschuk und Aspbest (Bewirtschaftung von Kautschuk und Asbest).
Vom 11. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1935 (Deutscher Reichsanz. und i Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit ustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§1 Geltungsbereich. Wer z h
1. Kautschuk oder Kautschukwaren mit Ausnahme von Fahrzeug⸗Kautschukbereifungen,
2. Kautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kaut⸗ schuklösungen, Kautschukmilchmischungen oder hieraus hergestellte Halb⸗ und Fertigwaren,
3. Gummiabfälle, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl, Regenerat oder hieraus her⸗
gestellte Halb⸗ und Fertigwaren,
4. Asbest oder hieraus hergestellte Halb⸗ und Fertig⸗
waren,
— zu Ziffer 1—4: Im Sinne der Anordnungen Nr. 42— 45 der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1 vom 3. Januar 1938) — im folgenden „Waren“ genannt, im Eigentum oder Besitz hat, unterliegt den Bestimmungen dieser Anordnung.
582
Beschlagnahme. Die im § 1 genannten Waren werden, soweit sie sich im Hoheitsgebiet des Deutschen Reichs befinden, dort anfallen. oder dorthin eingeführt werden, hiermit zugunsten der Reichs⸗ stelle für Kautschuk und Asbest beschlagnahmt.
§53 Wirkungen der Beschlagnahme.
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß Rechts⸗ geschafte über die beschlagnahmten Waren ohne Genehmigung der Reichsstelle oder der von ihr beauftragten Stellen nichtig sind und daß ohne diese Genehmigung keine Veränderungen an ihnen vorgenommen werden dürfen. Rechtsgeschäften stehen Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung gleich.
(2) Eigentümer beschlagnahmter Waren sind verpflichtet, sie im bisherigen Zustande zu erhalten und pfleglich zu be— handeln. Diese Verpflichtungen treffen daneben auch den
Besitzer. esitzer 384
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
(1) Waren, die sich im Eigentum oder Besitz der Wehrmacht und der im § ]] aufgeführten Schutz⸗ gliederungen außerhalb der Wehrmacht befinden,
(2) Waren, die durch besondere Bekanntmachung als wirtschaftswichtig gekennzeichnet sind,
a) sofern sie sich beim Verbraucher befinden, wenn und soweit sie ihrem Zweck entsprechend im Gebrauch sind,
b) sofern sie sich bei Herstellern und gewerblichen Verbraucher befinden und als Einbauteile Verwendung finden, wenn und soweit sie innerhalb der ersten 4 Wochen nach Inkraft— treten dieser Anordnung in bisherigem Um⸗ fang verwendet werden;
(3) alle übrigen Halb⸗ und Fertigwaren,
a) sofern sie sich bei Handel und Verbrauchern befinden,
b) sofern sie sich bei Herstellern befinden, wenn und soweit sie für die Ausführung geneh⸗ migter Exportgeschäfte bestimmt sind.
85 Üübergangsregelung für Wehrmacht⸗Aufträge und besondere Produktionsaufgaben.
(1) Innerhalb der ersten 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Anordnung dürfen beschlagnahmte Waren verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung der vom Reichs⸗ wirtschaftsminister oder von einer Reichsstelle erteilten beson⸗ deren Produktionsaufgaben erforderlich ist. Das gleiche gilt für die Ausführung von Wehrmachtaufträgen.
(2) Wehrmachtaufträge im Sinne dieser Anordnung sind:
a) laufende Friedensaufträge der Wehrmacht,
b) Aufträge, die bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits vergeben sind und die auf Grund beson⸗ derer Anweisung der Wehrmacht anlaufen sollen.
(3) Die Verarbeitung beschlagnahmter Waren darf nicht über die von der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest fest— gesetzte Verarbeitungsmenge hinausgehen.
(4 Innerhalb der ersten 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Anordnung sind Lieferung und Bezug beschlagnahmter Waren gestattet, foweit dies zur Ausführung von Wehrmacht— 5 oder von besonderen Produktionsaufgaben erforder⸗ ich ist.
(5) Der Lieferer darf jedoch Waren nur gegen Nachweis des Vorliegens eines Wehrmachtauftrages oder einer beson⸗ deren Produktionsaufgabe aushändigen.
Die Bestimmungen des § 3 dieser Anordnung finden insoweit keine Anwendung.
§86 Meldepflicht.
(1) Wer Waren im Zeitpunkt der Beschlagnahme im Eigentum oder Besitz hat, ist meldepflichtig.
(2) Von der Meldepflicht befreit sind Händler und Ver⸗ braucher, soweit es sich um Waren handelt, die nicht durch besondere Bekanntmachung als wirtschaftswichtig gekenn⸗ zeichnet sind.
(3) Für Verarbeiter gilt die Meldepflicht insoweit und in der Form, wie sie gegenüber der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest auf Grund früherer Anordnungen bereits besteht. Die erste Meldung ist für die Zeit vom 7. bis 30. September 1939 zum 5. Oktober 1939 zu erstatten.
(4) Wer sonst meldepflichtig ist, hat die Warenbestände bis auf weiteres einmalig zum 30. September 1939 zu melden. Stichtag für die Meldung ist der 11. September 1939.
§7 Schutzgliederungen. sind Schutzgliederungen außerhalb der Wehrmacht G 4 Abs. I) ind: 1. der verstärkte Polizeischutz, 2. die bewaffneten Teile der : a) Junkerschulen der g, b) sSS⸗Totenkopfverbände, c) Verstärkung der SS⸗Totenkopfverbände verstärkte ef e l rer 3. der Sicherheits⸗ und Hilfsdienst im zivilen Schutz, 4. der verstärkte Post⸗, verstärkte Bahn⸗ und Wasser⸗ , ,. 5. der verstärkte Grenz⸗AUufsichtsdienst.
§ 8
Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗
den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom
18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) bestraft. 89
Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 11. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Asbest Jehle.
—
Anordnung Nr. 51
der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest (Ablieferungs⸗ und Bezugsregelung für Fahrzeug⸗Kautschul⸗Bereifungen)
Vom 11. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
81 Geltungsbereich.
(1) Wer Fahrzeug⸗Kautschuk-Bereifungen (im folgenden Reifen genannth am Tage des Inkrafttretens dieser An⸗ ordnung im Eigentum oder Besitz hat, unterliegt dieser Anordnung nach Maßgabe der folgenden Be—⸗ stimmungen:
(2) Reifen im Sinne dieser Anordnung sind:
Fahrradreifen,
Kraftradreifen,
Personenwagenreifen,
Lieferwagenreifen,
Lastwagenreifen,
Traktorenreifen,
Vollgummireifen,
Elektrokarrenreifen,
Gespannwagenreifen,
10. Flugzeugreifen;
bei Luftreifen einschließlich Schlauch, Felgenband und
Gummiwulstband.
§82
Beschlagnahme.
Reifen werden, soweit sie sich im Hoheitsgebiet des Deut⸗ schen Reichs befinden, dort anfallen oder dorthin eingeführt werden, hiermit zugunsten der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest beschlagnahmt.
83
Wirkungen der Beschlagnahme.
(1) Die Beschlagnahme hat, die Wirkung, daß Rechts—
geschäfte über die beschlagnahmten Reifen ohne Ge⸗ nehmigung der Reichsstelle oder der von ihr beauf⸗ tragten Stellen nichtig sind und daß ohne diese Ge⸗ nehmigung keine Veränderungen an ihnen vorge⸗ nommen werden dürfen. Rechtsgeschäften stehen Ver⸗ sügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung gleich. . Für Verfügungen, die von Bezirkswirtschaftsämtern, Wirtschaftsämtern, Reichsreifenlagern oder Reifen⸗ sammelstellen nach den Weisungen der Reichsstelle ge⸗ troffen werden, gilt die Genehmigung der Reichsstelle nach 5 3 () als erteilt.
§5 4 Ausnahmen von der Beschlagnahme.
(I) Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
1. Reifen, die sich im Eigentum oder Besitz der Wehr⸗ macht oder der Schutzgliederungen außerhalb der Wehrmacht befinden;
2. Fahrradreifen, die bei Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung im Verkehr befindlichen Fahrrädern auf⸗ gelegt sind.
(2) Reifen — einschließlich auf Rädern aufgelegter Reservereifen —, die bei Inkrafttreten dieser Anord⸗ nung im Verkehr befindlichen Fahrzeugen oder Fahr⸗ zeuganhängern aufgelegt sind, konnen weiter an diesen verwendet werden. Diese Reifen bleiben jedoch be⸗ schlagnahmt. Die Berechtigung zur Veräußerung des mit Reifen versehenen Fahrzeugs wird hierdurch nicht berührt. Für Omnibusse im Ftadtverkehr darf nur für je zwei gleichbereifte Fahrzeuge ein Reifen in Reserve gehalten werden. Als im Verkehr befindlich sind Kraftfahrzeuge anzusehen, für die Tankausweiskarten oder Mineralölbezugscheine ausgestellt sind oder noch ausgestellt werden, ferner Elektrofahrzeuge, mit Gas betriebene Fahrzeuge und Gespannwagen; nach dem 20. September 1939 jedoch nur solche Fahrzeuge, die auf Grund der „Verordnung über die Weiterbenutzung von Kraftfahrzeugen“ gekennzeichnet worden sind, und Gespannwagen.
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§8 5 Meldung und Ablieferung beschlagnahmter Reifen.
(I) Wer im Besitz oder Eigentum von beschlagnahmten, auf nicht im Verkehr befindlichen Fahrzeugen aufgelegten Reifen ist, hat diese auf Verlangen der unteren Ver⸗ waltungsbehörden (Wirtschaftsämter) bei einer von diesen näher gekennzeichneten Reifensammelstelle zu melden. Die Meldung ist stückmäßig und nach Größen aufgeteilt schriftlich zu erstatten. Aus der Meldung muß ferner hervorgehen, ob es sich um Reifen handelt, die auf e d n aufgelegt sind. Wer im Besitz oder Eigentum von beschlagnahmten, nicht auf Fahrzeugen ,, (losen) Reifen ist, hat diese bis zum 30. September 1939 ohne besondere Aufforderung bei der nächsten durch die Wirtschafts⸗ ämter bekanntgegebenen Reifensammelstelle abzu⸗ liefern. Reifen nach Abs. 1 sind nur auf Verlangen der Wirtschaftsämter abzuliefern. Jeder abzuliefernde Reifen ist auf der Innen⸗ und Außenseite mit Namen
ordnung werden nach den Vorschriften der Verordnung über
und genauer Anschrift des Ablieferers zu versehen.
Schlauch, Felgenband und Gummiwulstband sind bei der Ablieferung an der Decke zu befestigen.
(3) Händler, die von der Reichsstelle für Kautschut und Asbest zum Handel mit Reifen zugelassen sind, haben ihre Bestände der nächstgelegenen Reifensammelstelle zu melden, es sei denn, daß im Einzelfall von der Reichsstelle ein anderes bestimmt wird.
Der Empfang des abgelieferten Reifens wird be⸗ scheinigt. Der Reichskͤmmissar für die Preisbildung setzt den Ablieferungspreis fest. 586 Uebergangsregelung. ̃
() Zur Behebung von Transportschwierigkeiten und bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen der S5 J und 8 können die Wirtschaftsämter Bezugscheine zugunsten der gemäß S 4 (*) im Verkehr befindlichen Fahrzeuge ausstellen. . Die Auslieferung gegen Bezugschein bezogener Reifen ist von der ausliefernden Stelle auf der Tankausweis⸗ karte bzw. auf dem Mineralölbezugschein zu vermerken.
87
Ausgabe von Reifenkarten. . Reifen dürfen nur gegen Reifenkarten oder Reifen⸗ bezugscheine bezogen werden. . Für behördliche Großverbraucher nach näherer Be⸗ stimmung der Reichsstelle werden Reifen nur auf Grund von besonderen Sammelkarten der Reichsstelle ausgegeben. . ee n irn für Kraftfahrzeug⸗Kautschuk⸗ Bereifungen werden auf Antrag durch die Wirtschaftsmter aus⸗ gegeben, in deren Bezirk der Verbraucher seinen Woöhnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Reifenkärten werden gegen Vorzeigen des Kraftfahr⸗ zeugscheines ausgegeben, sofern für das Kraftfahrzeug auf Grund der „Verordnung über die Weiterbenutzung von Kraftfahrzeugen“ ein Kennzeichen erteilt worden ist. Zu diesem Zweck muß das Kraftfahrzeug vor⸗ geführt werden. Die Aushändigung der Reifenkarte wird auf dem Kraftfahrzeugschein vermerkt. . Fahrradreifen dürfen nur, gegen Reifenbezugscheine bezogen werden, die die Gemeindebehörden auf An⸗ trag ausstellen. ö Gespannwagenreifen dürfen nur gegen. Reifenbezug⸗ scheine bezogen werden, die die Bezirkswirtschaftsämter oder von diesen beauftragten Stellen (Landrat, Ge⸗ meindebehörde) auf Antrag ausstellen.
§88 Zuweisung und Zuteilung von Reifen. Der Antrag auf Bezug eines Reifens ist unter Aus⸗ händigung der Reifenkarte oder des Reifenbezugscheines bei einem von der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest zugelassenen Reifenhändler zu stellen. Der Reifen⸗ händler ist verpflichtet, den Antrag nebst Reifenlarte oder Bezugschein an die für die Zuteilung des Rei fens nach Abs. 2 zuständige Stelle (Reichsreifenlager) weiterzuleiten. . Ueber die Zuweisung des Reifens entscheidet das Bezirkswirtschaftsamt nach Maßgabe der von der Reichsstelle freigegebenen Bestände. Die Reifen wer⸗ den im Auftrag des Bezirkswirtschaftsamts durch die Reichsreifenlager zugeteilt, soweit nicht die Reichs⸗ stelle ein anderes bestimmt. Zuteilung und Aushändi⸗ gung von Reifen werden auf der Reifenkarte vermerkt. (3) ersatzreifen werden nur gegen Abgabe des zu er⸗ setzenden Reifens ausgehändigt.
80 Die Bestimmungen der 85 6— 8 gelten nicht für Reifen der Wehrmacht und der Schutzgliederungen außerhalb der Wehrmacht. §810
Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anorhnung werden besträft nach den Vorschriften der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430.
§11 Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 11. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Aspbest. Jehle.
Bekanntmachung
der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest (Wirtschaftswichtige Kautschukwaren).
Vom 11. September 1939.
Gemäß S4 Absatz? der Anordnung Nr. 50 vom 7. Sep⸗ tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 211 vom 11. September 1939) wird fol⸗ gendes bekanntgemacht: 81
Folgende Kautschukwaren sind wirtschaftswichtig:
Technische Erzeugnisse aus Weichkautschuk: Technische Freihandartikel, Technische Formartikel, Maschinen⸗ und Profilschnüre, Technische Schläuche, Falzdosenringe, onserbenglasringe und Flaschenscheiben, Treibriemen, Keilriemen, Transportbänder, Schreibmaschinenwalzen, Technische Walzen sowie Lauf⸗ und Zylindertücher, Reifenzubehör und Reifenreparaturmaterial;
Kissenerzeugnisse, Hohlkörper und Patentgummiwaren:
. für medizinische und hygienische Zwecke, Hohlkörper für medizinische und hygienische Zwecke,