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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 213 vom 13. September 1939. S. 2
(3) Das Arbeitsamt genügt seiner Pflicht zur Prü⸗ fung der Bedürftigkeit, wenn es das Einkommen des Arbeits⸗ losen und seiner Angehörigen in der in 5 5 Abs. 2 der Ver⸗ ordnung angegebenen Weise auf die Arbeitslosenunterstützung anrechnet. Der Arbeitslose ist verpflichtet, dieses Einkommen dem Arbeitsamt anzugeben und auch jede Aenderung seines eigenen Einkommens und des Einkommens seiner Ange⸗ hörigen unaufgefordert dem Arbeitsamt anzuzeigen. Es ist jedoch nicht auge schl ten. daß das Arbeitsamt nach § 5 Abs. 1 der Verordnung die Arbeitslosenunterstützung mangels Bedürftigkeit ganz oder teilweise versagt, auch wenn kein an⸗ rechenbares Einkommen des Arbeitslosen oder seiner Ange⸗ hörigen festzustellen ist. Eine solche, von der Regel abweichende Prüfung der Bedürftigkeit kann insbesondere in Frage kom⸗ men, wenn der Arbeitslose den erforderlichen Lebensunter⸗ halt durch selbständige Arbeit, insbesondere als Landwirt oder Gewerbetreibender erwirbt oder erwerben kann oder im Be⸗ trieb des Ehegatten, der Eltern oder Voreltern oder von Ab⸗ kömmlingen miterwerben kann.
(4) Die Verwertung von Vermögen des Arbeitslosen darf nur verlangt werden, wenn sie weder für ihn noch für einen seiner Angehörigen eine unbillige Härte bedeuten würde und auch nicht offenbar unwirtschaftlich wäre. Dabei ist die Lebenshaltung des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Kleineres Vermögen, insbesondere Spargroschen, angemessener Hausrat oder ein kleines Hausgrundstück, das der Arbeitslose ganz oder zum größten Teil mit seinen Angehörigen bewohnt, hat außer Ansatz zu bleiben. Die Verwertung von Vermögen der An⸗ gehörigen des Arbeitslosen darf in keinem Falle gefordert werden.
5) Arbeitsunwilligkeit liegt vor, wenn der Arbeitslose ab⸗ sichtlich den Verlust einer Arbeitsstelle herbeigeführt oder wenn er die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle vereitelt hat, falls ihm die Beibehaltung der bisherigen oder die Aufnahme der neuen Arbeitsstelle nach seinem körperlichen Zustande und mit Rücksicht auf sein späteres Fortkommen und auf die Ver⸗ sorgung seiner Angehörigen zugemutet werden konnte. Bei der Herabsetzung der Unterstützung Arbeitsunwilliger soll grund⸗ sätzlich vermieden werden, daß einsatzfähige Arbeitslose für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen müssen. Die Herabsetzung auf das zum Lebensunter⸗ halt Unerläßliche ist regelmäßig nur befristet vorzunehmen. Läßt der Arbeitslose durch sein Verhalten erkennen, daß er sich ernsthaft um alsbaldige Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit bemüht, so hat das Arbeitsamt die Herabsetzung der Arbeitslosenunterstützung aufzuheben.
6.
Zu § 6. Die Entscheidung, inwieweit sich der Arbeitslose einer beruflichen Umschulung oder Fortbildung zu unter⸗ ziehen oder gemeinnützige zusätzliche Arbeiten (Pflichtarbeiten) zu verrichten hat, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Ar⸗ beitsamts. Das Arbeitsamt soll die Arbeitslosenunterstützung von der Teilnahme an einer Pflichtarbeit nur abhängig machen, wenn die Teilnahme an solchen Maßnahmen dem Arbeitslosen nach seinem Lebensalter, seinem Gesundheits⸗ 6 und seinen häuslichen Verhältnissen zugemutet werden ann.
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Zu § 7. Durch die Sonderbeihilfe ist den Arbeitsämtern die Möglichkeit geboten, auch über die Regelsätze der Arbeits⸗ losenunterstützung hinaus Beihilfen zu gewähren, wenn diese zur Behebung eines besonderen Notstandes erforderlich sind. Durch solche Beihilfen sollen die bisherigen Zusatzleistungen der öffentlichen Fürsorge möglichst abgelöst werden. Ins⸗ besondere trifft dies für Mietszuschüsse zu. Es ist in der Regel davon auszugehen, daß die Sätze der Arbeitslosenunterstützung den Lebensunterhalt und die normale Miete decken, wobei ewa 25 vH. des Gesamtunterstützungssatzes als Mietanteil zu betrachten sind. Sonderbeihilfen können unter den Voraus⸗ setzungen des 57 u. a. auch gewährt werden bei Krankheits⸗ fällen in der Familie, zur beruflichen Ausbildung von An⸗ gehörigen des Arbeitslosen, zur Aufrechterhaltung von Lebens⸗ versicherungen in dem unbedingt erforderlichen Umfang oder zur Abtragung von Verbindlichkeiten, die der Arbeitslose vor seiner Arbeitslosigkeit eingegangen ist, wenn der Arbeitslose diese Verbindlichkeiten unbedingt erfüllen muß und die Ver⸗ bindlichkeiten seiner bisherigen wirtschaftlichen Lage ange⸗ messen waren. Die Sonderbeihilfe braucht nicht zusammen mit der Arbeitslosenunterstützung gezahlt zu werden, vielmehr kann das Arbeitsamt die Auszahlung zu dem Zeitpunkt an⸗ ordnen, für den der Betrag benötigt wird.
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Zu § 8. (I) Zur Einlegung des Einspruchs sind der Arbeitslose und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen be⸗ rechtigt. Der Arbeitslose, dem der Anspruch auf eine Leistung ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, ist über das Recht zur Erhebung des Einspruchs sowie die Einspruchsfrist zu belehren.
(2) Wenn der Leiter des Arbeitsamts dem Einspruch nicht stattgibt, ist der Einspruch unverzüglich mit der Unterstützungs⸗ akte dem Präsidenten des Landesarbeitsamts vorzulegen, der über den Einspruch endgültig entscheidet.
3 Ich behalte mir vor, den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern über grundsätzliche Fragen der Arbeitslosen⸗
hilfe Weisungen kagheben, die für die Auslegung des geltenden
Rechts bindend sin
(4 Verfahren, die bei den Spruchkammern oder dem Spruchsenat am Tage des Inkrafttretens der Verordnung über
Arbeitslosenhilfe bereits anhängig waren, sind nach den bis⸗
herigen Vorschriften zu Ende zu führen. Alle Fälle, die an diesem Tage noch nicht bei der Spruchkammer anhängig waren, sind im Beschwerdeverfahren des 8 8 zu erledigen.
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Zu 5 9. (1) Es wird besonders darauf hingewiesen, daß neben 5 83 Abs. 2 und § 89 des Gesetzes über Arbeitsvermitt⸗ lung und Arbeitslosenversicherung auch noch die 88 109, 111, 11a und 114 dieses Gesetzes in Kraft bleiben und daß auch die Vorschriften über den Umfang der Versicherung (88 69 bis S6), über die Krankenversicherung Arbeitsloser G3 117 bis 125) und über die Kurzarbeiterunterstützung (6 186) und die dazu ergangenen Verordnungen und Erlasse weiter gelten.
(2) Die Verordnung über , ni,, ist mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichsgesetzblatt, also am 6. Sep⸗
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tember 1939 in Kraft getreten, und zwar im Reichsgebiet ein⸗ schließlich Ostmark, Sudetengau und Saarland, aber nicht im Protektorat Böhmen und Mähren. Laufende Unterstützungs⸗ 63 im Sinne des 5 9 Abs. 2 der Verordnung sind nur die Interstützungsfälle, in denen in dem Zahlungszeitraum, in den der 6. September 1939 fällt, Arbeitslosenunterstützung zu zahlen war. Mit dem Ablauf dieses Zahlungszeitraumes scheiden die Arbeitslosen, die bisher nur noch auf Grund des sz 88 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung e, nn, erhalten konnten, aber dem Arbeitseinsatz nach 8 1 der neuen Verordnung nicht zur Verfügung stehen, aus der Arbeitslosen⸗ unterstützung aus. Die Arbeitsämter haben dies unverzüglich den zuständigen Fürsorgebehörden mitzuteilen, damit diese Arbeitslosen in unmittelbarem Anschluß an das Ausscheiden aus der Arbeitslosenunterstützung in die Betreuung der öffentlichen Fürsorge aufgenommen werden können, soweit sie dieser bedürftig sind. Ist der nach Satz 2 maßgebliche Zah⸗ lungszeitraum bereits abgelaufen, so bin ich damit einver⸗ standen, daß Arbeitslosenunterstützung für diese Arbeitslosen noch gewährt wird, bis diese Mitteilung an die Fürsorgebehörde gegeben wird.
Berlin, den 11. September 1939.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Syrup.
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Nachtrag 1 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“. Vom 18. September 1939.
Auf Grund des 5 12 der Anordnung Nr. 183 der Reichs⸗ stelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:
IJ.
In die Anlage 1 der Anordnung Nr. 18 wird eingefügt:
Jodkalium, J
nsthorn, Silbernitrat Tallöõl - Destillationserzeugnisse, Tannin.
II.
In der Anlage 2 der Anordnung Nr. 13 wird gestrichen: Kunstharze auf Basis Phenol und Kresol, ungeformt, statt dessen wird eingefügt: Kunstharze, nicht härtbare, . oder geh ere, flüssig oder et auch Preßmassen un e n. 9 die solche Kunstharze enthalten; Phthalat⸗ arze; in der Anlage 2 wird ferner gestrichent Silbernitrat.
III.
fn In die Anlage 2 der Anordnung Nr. 18 wird ferner ein⸗ gefügt: Bromkalium, Bromnatrium, 2 ipenten, Phthalsäure, Phthalsäureanhydrid, Schwefeldioryd, Schwefelnatrium, Strontiumverbindungen, Wasserstoffsuperoxyd.
IV.
Dieser Nachtrag tritt mit der Veröffentlichung im ö Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in raft.
Berlin, den 13. September 1939.
Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.
Bekanntmachung Nr. 6 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie“.
Vom 13. September 1939.
Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird bestimmt:
51. -. (Verwendungsverbot für Kolophonium)
Kolophonium (Nr. 97 a des stat. Warenverzeichnisses) darf nicht verwendet werden bei der Herstellung von: Obstbaum⸗Carbolineum, Straßenbaustoffen bzw. Emulstonen hierfür, Gießereikernen und Kernbindemitteln, HZiegelsteinen, . Brauerpech, Feuerwerkskörpern, Fackeln, Feueranzündern, schwarzen Zeitungs⸗Rotationsdruckfarben, 10. 8er ölen und Harzstockölen, 11. Seife, * Glasuren für 53 und Kaffee⸗Ersatzmlttel, g. Brühpech, sowie für Schlachtzwecke.
§82 (Verwendungsverbot für Cumaronharz)
(.) Cumaronharz (aus Nr. 3831 B des stat. Warenver⸗ . darf nicht verwendet werden bei der Herstellung on:
1. Obstbaum⸗Carbolineum, .
2. Straßenbaustoffen bzw. Emulsionen hierfür,
3. Gießereikernen und Kernbindemitteln,
4. Ziegelsteinen, .
5. Feuerwerkskörpern,
6. Fackeln, 7. Feueranzündern, ; . 8. Glasuren für fee und Kaffee⸗Ersatzmittel,
9. Brühpech, sowie für Schlachtzwecke.
(23). Schwarze Zeitungs⸗Rotations⸗Druckfarben dürfen nur mit einem Gehalt von 12Ʒ Cumaronharz hergestellt werden.
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Verwendungsverbot für Kauri⸗ und andere Kopale Dammar⸗, Akaroid⸗ und andere Hartharze, Clem und Benzoe)
Kauri⸗ und andere Kopale, Dammar⸗, Akaroid⸗ und andere Hartharze, Elemi und Benzoe (Nr. N b und aus Nr. 97 « des stat. Warenverzeichnisses) dürfen nicht verwendet werden bei der Herstellung von:
. err, .
. Glasuren für Kaffee und Kaffee⸗Ersatzmittel,
Zünd hölzern,
Fackeln, .
; .
Siegellacken,
. Dichtungsmitteln für Lebensmittelverpackungen.
84 (Verwendungsverbot für Terpentinöl)
() Balsamterpentinöl (aus Nr. 353 a des stat. Waren⸗ verzeichnisses) darf nicht verwendet werden bei der Her⸗ stellung von:
1. Fußbodenpflegemitteln,
2. Lacken,
3. Farben. .
(2) Sulfatterpentinöl (aus Nr. 353 a des stat. Waren⸗ verzeichnisses) darf bei der Herstellung von Fußbodenpflegé: mitteln nicht verwendet werden. .
(3) Die Anordnung Nr. 17 vom 17. 1. 1939 (Deutsché Reichsanzeiger Nr. 14 vom 17. 1. 1939) wird hierdurch nich berührt. .
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(Verwendungsverbot für Tallöl und dessen Destillations⸗ erzeugnisse)
Tallöl (aus Nr. 172 des stat. Warenverzeichnisses) und dessen Destillationserzeugnisse dürfen nicht verwendet werden bei der Herstellung von:
1. Obstbaum⸗Carbolineum und
2. Seife.
86
(Verwendungsverbot für ausländischen Schellach
Ausländischer Schellack (aus Nr. N d und e des stat.
Warenverzeichnisses) darf nicht verwendet werden:
1. bei der Herstellung von Polituren und Lackierungen an Möbeln und anderen Holzwaren, Nichteisenmetall⸗ waren, Stahl⸗ und Eisenwaren, Eisenbahnwagen,
bei der Herstellung von Lacken, Politurmitteln und Mattinen, bei der Herstellung und Verarbeitung von Leder, Lederwaren und Asbestwaren sowie bei der Herstellung von hierfür bestimmten e, , bei der Herstellung von Schuh⸗, Leder⸗ und Fußboden⸗ , . . bei der Herstellung von Glas⸗, Stein⸗ und keramischen Erzeugnissen, (. bei der Herstellung von Glasuren für Kaffee und Kaffee⸗Ersatzmittel, . bei der Herstellung von Druckereierzeugnissen und Papierwaren, bei der Herstellung von Schallplattenmassen, bei der Herstellung von Siegellacken, soweit sie nicht in der optischen und hann raphischen Industrie Ver⸗ wendung finden (Kittsiegellacke), . für Klebezwecke.
87 (Verwendungsverbot für deutschen Schellach
Deutscher Schellack (aus Nr. 97e des stat. Warenver⸗ zelchnisses darf nicht verwendet werden: 1. bei der Herstellung von:
a) Polituren und Lackierungen an Möbeln und anderen Holzwaren, Nichteisenmetallwaren, Stahl⸗ und Eisenwaren, Eisenbahnwagen,
b) Lacken, Politurmitteln und Mattinen,
ch Lederappreturmitteln,
q) ISchuhaus yutzmitteln,
) Schuh⸗, Leder⸗ und Fußbodenpflegemitteln,
f Glas-, Stein⸗ und keramischen Erzeugnissen,
Glasuren für . und Kaffee⸗Ersatzmittel,
h Druckereierzeugnissen und Papierwaren,
i] Schallplattenmassen,.
k Siegellacken, soweit 39. nicht in der optischen und photographischen Industrie Verwendung finden ittsiegellacke);
g. für Klebezwecke. 85 8
(Verwendungsverbot für Gummi arabienm)
Die Verwendung von Gummi arahicum (Nr. 97 f des stat. Waren ere cn e ist nur auf. Grund von Einzel⸗ genehmigungen der eichsstelle „Chemie“ gestattet.
89 (Berwendungs verbot für Carnauba⸗ und Candelillawachq;
Die Verwendung von Carnauba⸗ und Candelillawa (aus den Nrn. I3 und 247 b des stat. ,, nur auf Grund von Einzelgenehmigungen der Reichsst „Chemie“ gestattet.
e
5 10 (Verwendungs verbot für Japanwachs)
Japanwachs (aus Nr. 241 b des stat. Warenverzeich⸗ nisses) darf nicht verwendet werden bei der Herstellung von:
Schuh⸗, Leder⸗ und Fußbodenpflegemitteln,
Kerzen und Lichten,
Waffeln in Bäckereien,
Wachskompositionen,
Textilhilfsmitteln.
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 213 vom 13. September 1939. S. 3
—
§11 (Verwendungsverbot für Bienenwachs)
Bienenwachs (Nr. 141 des stat. Warenverzeichnisses) darf nicht verwendet werden bei der Herstellung von:
1. Kerzen und Lichten, 2. Wachsfiguren aller Art.
§ 12 ¶ Verwendungsverbot für Agar⸗Agar)
(I) Agar⸗Agar (aus Nr. 143 des stat. Warenver gichnisses) darf in Bäͤckereibetrieben nicht zur Herstellung von Gelees ver⸗ wendet werden. Die Herstellung von Gelierungsmitteln, die ganz oder teilweise aus Agar⸗Agar bestehen, für Bäckerei⸗ betriebe ist ebenfalls nicht zulässig.
(2) Agar⸗Agar darf nicht zur Herstellung von Süßwaren verwendet werden.
. 513 (Ver wendungsverbot für Speisegelatine)
Speisegelatine (aus Nr. 3756 des stat. Warenverzeich⸗ nisses)z darf nur für die Herstellung von Konserven und in Gaststätten für Konservierungszwecke verwendet werden.
§ 14
(Verwendungsverbot für säuerlichen Tragantgummi Ster eulia urens)
Säuerlicher Tragantgummi Gtereulia urens) (aus Nr. g des stat. Warenverzeichnisses) darf nicht verwendet werden bei der Herstellung von:
Eispulver und Eisbindemitteln,
Eiweißpulver für Teigwaren,
Emulsionen für Veterinärzwecke,
Haarfixativen, Pomaden und Zahnpasten,
Schuhausputzmitteln. .
§ 15
(Verwendungsverbot für Braunstein)
(1) Als Braunstein gilt natürlicher Braunstein einschl. dessen Abfallprodukte, wie z. B. Manganschwarz (aus Nr. 237 h des stat. Warenverzeichnisses), soweit sie nicht Ver⸗ hüttungszwecken dienen, sowie künstlich hergestellter Braun⸗ stein (aus Nr. 317 Vs des stat. .
E) Braunstein darf nicht verwendet werden:
1. zum Färben von Zement und Beton,
2. zum Färben oder Entfärben von Glas, mit Ausnahme von Flaschen und Geräten für medizinische oder La⸗ boratoriumszwecke,
3. bei der Herstellung von
2a) Dachziegeln, einschließlich Biberschwänzen,
b) Klinkern, .
c) Mosaik⸗ und Wandplatten, e
d) Austausch⸗ und Streckstoffen für das keramische Gewerbe.
S3) Braunstein mit einem Mn0r-Gehalt von 86 3 und darüber darf nur zur Herstellung von Manganmetall ver— wendet werden. .
. 8 16 (Verwendungsverbot für Wismutverbindungen)
, Nr. 317 9 des stat. Warenver⸗ zeichnisses) dürfen nicht bei der Herstellung von Körperpflege⸗ mitteln aller Art (Schminke usw.) verwendet werden.
§517 (Verwendungsverbot für Selen und Selenverbindungen)
Selen und Selenverbindungen (aus Nr. 317 Vs des stat.
Warenverzeichnisses) dürfen nicht verwendet werden:
1. bei der Herstellung von Selenfarben,
2. in der Glasindustrie, soweit sie nicht der Herstellung von Farbglas für verkehrstechnische Zwecke oder Wehrmachtszwecke dienen.
518 (Verwendungsverbot für Cedernblätteröh
Cedernblätteröl (aus Nr. 3653 e des stat. Warenverzeich⸗ nisses) darf nicht verwendet werden bei der Herstellung von: L' Schuh⸗, Leder⸗, Möbel⸗ und Fußbodenpflegemitteln, 2. Autopolitur. . 519 (Verwendungsverbot für Citronellöl und Patchouliblätter)
(I) Citronellöl (aus Nr. 363 des stat. Warenverzeich⸗ nisses darf in unverarbeitetem Zustande nicht zur Parfü⸗ mierung von Seifen verwendet werden.
(2) Patchouliblätter (aus den Nrn. 71 a und 72 des stat. Warenverzeichnisses dürfen als Schädlings bekämpfungs⸗
mittel nicht verwendet werden.
§ 20 (Verwendungsverbot für Borverbindungen)
() Als Borverbindungen gelten Boraxkalk und Bor⸗ mineral (Nr. 236 a des stat. e e fe, Borsäure und Borax (Nr. 275 des stat. Warenverzeichnisses, Natrium⸗ 53 (überborsaures Natron) (aus Nr. 2925 des stat.
arenverzeichnisses).
() Borverbindungen dürfen nicht verwendet werden: 1. bei der Herstellung von
a) Leder und Kunstleder, b) Appreturmitteln für die Lederwaren⸗ und Textil⸗
Industrie, 3 , e ch aller Art, h Klebstoffen mit Ausnahme von Schnellbindern für maschinelle Klebung, e) Leichtbauplatten, 3 lergmischen Schuppen⸗ und Flockenglasuren, g) Stärkemitteln (3. B. Glanzstärke), h) Wäschebleichmitteln, i) Kör perpflegemitteln, k) Schãädlingsbekämpfungsmitteln; 2. bei der Verarbeitung von Casein und Schellack; 3. 6er Verarbeitung von Papier, Pappe und Zell⸗ off; 4. als Abbindeverzögerer; 5. . Stellmittel in der Email⸗ und keramischen Indu⸗ trie; ;
6. zum Reinigen und Polieren von Metallen;
T. zu Konservierungszwecken;
8. in Wasch⸗ und Plättbetrieben.
(3) Keramische Glasuren dürfen nur mit einem Be⸗ standteil von höchstens 10 35 Be0s, berechnet auf die trockene Rohmischung des Versatzes (ohne Mühlenzusätze), hergestellt und verwendet werden.
( Borverbindungen dürfen bei der Herstellung von Glas nur für optisches Glas, chemisches und physikalisches Apparateglas mit Ausnahme des gewöhnlichen Thüringer Glases) sowie Glasformen für den Ergänzungs⸗ und Repa⸗ raturbedarf bei Glaskonstruktionen verwendet werden.
(5) Emailfritten dürfen nur für je einmalige Auftra⸗ gung des Grundes und der Decke hergestellt und verwendet werden, und zwar
a) Grundemail mit einem Bestandteil von höchstens 10 23 Be0Os, ö
b) Deckemail mit einem Bestandteil von höchstens 5 * Be0Os, . 6 die trockene Rohmischung des Versatzes (ohne Mühlenzusätze).
(6) Schnellbinder für maschinelle Klebung dürfen nur mit einem Bestandteil von höchstens 10 *. Borax (berechnet als Natriumtetraborat kristallisiert — NarBi0O . 10 Hꝛ0 —) im Trockenversatz hergestellt und verwendet werden.
§ 21 . Verwendungsverbot für Arsenverbindungen) Arsenverbindungen dürfen nicht zur Holz⸗Imprägnie⸗ rung verwendet werden. §8 22 (Ausnahmen)
Die Bestimmungen der 88 1— 90 gelten nicht für die Herstellung von Waren, die nachweislich für Zwecke der Ausfuhr bestimmt sind. Weitere , können nur in besonders gelagerten Fällen auf schriftlichen Antrag von der Reichsstelle „Chemie“ zugelassen werden.
8 23 (Aufhebung der Verbrauchsgenehmigung)
Die vorstehend in den 588 1— 21 ausgesprochenen Ver⸗ wendungsverbote heben für die betroffenen Verwendungs⸗ zwecke die in den 585 4—6 der Anordnung Nr. 18 erteilte Verbrauchsgenehmigung mit dem Inkrafttreten dieser Be⸗ kanntmachung auf.
§ 24
(Strafbestimmungen)
Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung fallen unter die Strafvorschriften der 88 10, 12 —15 der Verord⸗ nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. 8. 1939 (RGBl. I S. 1430).
§ 26 (Inkrafttreten)
(I). Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach der Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.
(Y Gleichzeitig treten
die Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung Nr. 13 vom 14. April 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. S6 vom 14. 4. 1939)
die Bekanntmachung Nr. 4 zur Anordnung Nr. 13 vom 11. . 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 184 vom 11. 8. 1939)
außer Kraft.
Berlin, den 13. September 1939.
Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. Dr. Claus Ungewitter.
und
Bekanntmachung Nr. ⁊ zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“. Vom 13. September 1939.
Zur Durchführung und Ergänzung der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. 9. 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 206 vom 5. 9. 1939) wer⸗ den folgende den dort in den 88 —— erteilten Verbrauchs⸗, Lieferungs⸗ und Bezugsgenehmigungen entgegenstehende Ver⸗ brauchs⸗, Lieferungs⸗ und Bezugsbeschränkungen erlassen:
(BVerbrauchs⸗, Bezugs⸗ und Lieferungsgenehmigung für 9 Nolophonium; e en g
(() Die vierteljährlichen Verbrauchsgenehmigungen , , gemäß Ziffer 4 der 86 r. 2/38 und Qa / s der Reichsstelle „Chemie“) und die vier⸗ teljährlichen Bezugsgenehmigungen , . en“ gemäß Ziffer 5 des Rundschreibens Nr. 27 / 39 der Reichsstelle „Chemie“ für Kolophonium dürfen für die r der nachstehenden Erzeugnisse nur in Höhe der folgenden Vom⸗ hundertsätze mengenmäßig ausgenutzt werden:
Farben, Lacke einschl. Firnis, Sikkative, Trockenöle, Farbenbindemittel, Druck farben u. Druckfarbenfirnis. . Bohröl, Kühlöl * 2 ö 4 1 Schuhpech J Bürstenpech R n . J ohnerwachs, Stiwachs.. Ausballmassen .... Schuh⸗ und Lederpflegemittel. Beizen, Kaltpoliertinte, Polituren. Reinigungs⸗ u. Entfettungsmittel (auße Seifen und Waschmitteln).... Gummi einschl. Buna... S0 oso Labelvergußmasse, Elektrozubehör . 70 0o Fliegen fänger . 8 8 2 1 * 2 2 * 0 15 os Für die Verwendung von Kolophonium bei der Her⸗ ö vorstehend nicht genannter e n, n. werden, soweit ie Verwendung nicht verboten ist, die bisher genehmigten Mengen auf 255 herabgesetzt. (2) Für Lieferungen von Kolophonium sind Lieferungs⸗ nn, gemäß den Rundschreiben Nr. 3 / 38, 3 a / 8 und S/89 der Reichsstelle „Chemie“ zu beantragen.
20 oso 30 00 20 0so 20 oso 20 oso Ig e
' . ' 15 osC ? '
26 oss Id vso
20 cess
(3) Die nach 52 der Anordnung Nr. 13 erforderliche Be⸗ ugs⸗ und Verbrauchsgenehmigung für Kolophonium wird fa die im Absatz 1 genannten Mengen hiermit erteilt.
( Die auf Grund der Rundschreiben Nr. 2338, 2 a / 38, 3/338, 3 a / 38, 27 139 und 2839 zu erstattenden Meldungen er⸗ setzen die nach 5 8 der Anordnung Nr. 13 erforderlichen Meldungen.
§52
(BVerbrauchsgenehmigung für Kolophonium zur Herstellung von . und Pappe)
(I) Die gemäß Rundschreiben Nr. 29/39 und Nr. 3139 der Reichsstelle „Chemie“ festgesetzten Höchstverbrauchssätze für Kolophonium (Harz) bei der Herstellung von Papier und Pappe dürfen nur in Höhe der folgenden Vomhundertsätze ausgenutzt werden:
a) Höchstverbrauchssätze gemäß Rundschreiben Nr. 29/39 bis zu 70 *, b) Höchstverbrauchssätze gemäß Rundschreiben Nr. 31 / 89 bis zu 80 *. Für die Erzeugung der Papiersorten 6a und b und 7a und b dürfen jedoch insgesamt nur 50 . der im Jahre 1933 für diese Gruppen aufgewendeten Mengen an Kolophonium (Harz) oder Harzleim — auf seinen Harzgehalt berechnet — verwendet werden. .
(2) Bei der Herstellung der Papiersorten der Gruppen 6e, 6 d, Te, 7 d, 14 a und 14h dürfen Harz und harzhaltige Leimstoffe nicht verwendet werden.
(3) Bei der Herstellung der Pappensorten der Gruppen 1, 3, 4, 5 und 7 dürfen Harz und harzhaltige Leimstoffe nicht ver⸗ wendet werden.
( Für die sich gemäß Absatz 1 ergebenden Verbrauchs⸗ mengen wird hiermit die nach 52 der Anordnung Nr. 13 er⸗ forderliche Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung erteilt.
83 (Bezugs⸗ und Verbrauchsgenehmigung für Cumaronharz)
(1) Die im Rundschreiben Nr. 24/339 genehmigten Bezugs⸗ mengen für Cumaronharz (Cumaronharz⸗Kontingente) werden a) für die Herstellung von Linoleumkitten, sonstigen Kitten, Ausballmassen, Siegellack und Fliegen⸗ fängern auf 50 3, b) für die Herstellung vorstehend nicht genannter Erzeugnisse, soweit die Verwendung nicht ver⸗ boten ist, auf 75 * herabgesetzt. (2) Für Cumaronharz, das im Rahmen der nach Ab- satz 1 genehmigten Mengen bezogen wird, wird die nach 8 2 der Anordnung Nr. 13 erforderliche Verbrauchsgenehmigung hiermit erteilt. 584
(Lieferungs⸗, Bezugs⸗ und Verbrauchsgenehmigung für sonstige Harze; Meldepflicht)
(I) Die im Rundschreiben Nr. 22/39 der Reichsstelle „Chemie“ genehmigten Bezugsmengen (Harz-⸗-Kontingente) für
Kauri⸗ und andere Kopale,
Dammarharz,
Akaroidharz,
Elemi,
Benzoe werden für die Herstellung sämtlicher in dem genannten Rundschreiben aufgeführten Erzeugnisse, soweit die Verwen⸗ dung nicht verboten ist, auf 30 z herabgesetzt. Für diese Mengen wird die nach 82 der Anordnung Nr. 13 erforder⸗ liche Bezugs- und Verbrauchsgenehmigung hiermit erteilt.
(2) Für die Lieferung der im Abs. 1 genannten Waren wird hiermit die nach 52 der Anordnung Nr. 13 erforder⸗ liche Lieferungsgenehmigung erteilt mit der Auflage, daß die Bestimmungen des Rundschreibens Nr. 20/39 der Reichs⸗ stelle „Chemie“ auch weiterhin einzuhalten sind.
(3) Die auf Grund der Rundschreiben Nr. 20/398, 2139 und 22 / 89g der Reichsstelle „Chemie“ zu erstattenden Mel⸗ dungen ersetzen die nach 5 8 der Anordnung Nr. 13 erforder⸗ lichen Meldungen.
585 ᷣ
(Lieferungs⸗, Bezugs⸗ und Verbrauchsgenehmigung für Leim⸗ leder; Lieferungsgenehmigung für Hautleim, Meldepflicht)
(1) Für die Lieferung von Leimleder wird hiermit die nach 8 2 der Anordnung Nr. 13 erforderliche Lieferungs⸗ genehmigung erteilt, soweit nicht in dem Rundschreiben Rr. 20 / 38 der Reichsstelle „Chemie“ Lieferungsbeschränkun⸗ gen erlassen sind.
(2) Die im Rundschreiben Nr. 139 der Reichsstelle „Chemie“ genehmigten Bezugsmengen für Leimleder und ähnliche Rohstoffe ( Bezugshöchstmengen“ gemäß Abschnitt II des Rundschreibens werden für die Hersteller von Hautleim auf 50 36 e ,. Für diese Mengen wird die nach 5 2 der Anordnung Nr. 13 erforderliche Bezugs- und Verbrauchs⸗ genehmigung hier en erteilt.
(3) Die im Rundschreiben Nr. 1/339 der Reichsstelle „Chemie“ für die Hautleimhersteller festgelegten Absatzmengen für Erzeugnisse aus Leimleder („Absatzhöchstmengen“ gemäß Abschnitt ! des Rundschreibens) werden auf 50 8z herab⸗ gesetzt.
( Die auf Grund des Rundschreibens Nr. 1/39 der nei een „Chemie“ zu erstattenden Meldungen ersetzen die nach S8 der Anordnung Nr. 13 erforderlichen Meldungen.
§86 (Verbrauchs⸗ und Bezugsgenehmigung für Hautleim) Die Hersteller von Sperrholz und Möbeln sowie von
Schnellbindern (auch ähnlichen mit Chemikalien vermischten Leimstoffen) 3 Hautleim in jedem Kalendermonat nur in
. von 50 az ihres monatsdurchschnittlichen Verbrauchs an
Hautleim im Jahre 1938 verbrauchen und auch beziehen. Dia
estimmungen der 55 4— 7 der Anordnung Nr. 13 gelten in⸗ soweit nicht. ; 87 (Erleichterungen der Verbrauchsbeschränkungen)
Die im 56 661 1 und 2 der Anordnung Nr. 13 vorge⸗ 6 Verbrauchsbeschränkungen können überschritten wer⸗ en, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen höherg Verbrauchsmengen ergeben.