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Reichs, und Staatsanzetger Nr. 214 vom 14. September 1939. S. 2
K 3 3 . .
. . 68 ö 3 — . , n .. 2
Verbands zugehörigleit: Hauptausschuß für Arbeiterwohlfahrt, Ber ⸗ Mehrere freigewerk⸗ lin, nebst Bezirks- und anderen örtlichen scha ftliche Verbände Ausschüssen und Geschäfts⸗ und Bera⸗ tungsstellen.
Organisatorische Gemeinschaft der freigewerkschaftlichen Verbands⸗ . gruppen, Berlin
Vier Geschäftsanteile an der Beamten,, Gewerkschaftsbund der Bau⸗ und Siedlungsgenossenschaft, ein⸗ Angestellten getragene Genossenschaft mit beschränk⸗ ter Haftpflicht, Dortmund, des Treu⸗ händers:
Georg Roes, Dortmund, des Gewerk⸗ schaftsbundes der Angestellten, Ber⸗ lin⸗Zehlendorf,
in Höhe von insgesamt nom. RM 2000
Zwei Geschäftsanteile an der Kleinwoh⸗ Verband der Fabrik⸗ nungsbaugenofsenschaft der Arbeiter, Angestellten und Beamten in Kiel, eingetragene Genoffenschaft mit be⸗ schränkter Haftpflicht, Kiel, der Treu⸗ händer:
1. Friedrich Kunz, Kiel, des Verban⸗ des der Fabrikarbeiter Deutsch⸗ lands, Hannover,
in Höhe von nom. EM 3090, —
2. Peter Knudsen, Kiel, des Gesamt⸗ Gesamtverband der Ar⸗ verbandes der Arbeitnehmer der beitnehmer der öffent⸗ öffentlichen Betriebe und des Per⸗ lichen Betriebe und des sonen⸗ und Warenverkehrs Personen⸗ und Waren⸗
in Höhe von nom. REM 300, — verkehrs
Ze hn Geschäͤftsanteile an der Seetreuhand Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg, des Verbandes Deutscher Schiffsingenieure, Hamburg, lautend auf den Namen des Liquidators Her⸗ mann Trodler, Hamburg,
in Höhe von insgefamt F. 85 000, —
Drei Geschäftsanteile an der Seetretthand Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg, des Verbandes Deutscher Schiffsingenieure, Ortsgruppe Ham⸗ burg, lautend auf den Namen des Liqui⸗ dators Hermann Trodler, Hamburg,
in Höhe von insgesamt F.M 25 00090, —
Ein Geschäftsanteil an der Seetreuhand Geselkschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg, des Treuhänders:
Wilhelm Uhlenbruck, des Verbandes Deutscher Kapitäne und Steuer⸗ leute der Handelsschiffahrt und Hochseefischerei, Hamburg,
in Höhe von RM 5 000, — .
Ein Geschäftsanteil an der Seetreuhand Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg, des Treuhänders:
Theodor Mahncke, des Verbandes der Proviantlagermeister, Hamburg,
in Höhe von RM 5 000, —
B. Christliche Gewerkschaften. Sondervermögen.
Hannover und
Verbands zugehõrigkeit:
Ein Geschäftsanteil an der Gemeinnützigen Zentralverband christ⸗ Baugenossenschaft Düren und Um⸗ licher Fabrik. und gebung, eingetragene Genossenschaft mit Transportarbeiter beschränkter' Haftpflicht, Düren, des Deutschlands, Berlin Treuhänders:
Peter Tremmel, Berlin-Steglitz, des Zentralverbandes christlicher Fabrik⸗ und Transportarbeiter Deutschlands, Berlin,
in Höhe von nom. R.M 300, — .
Ein Geschäftsanteil an der Gemeinnützigen Mehrere christlich⸗ Kleinwohnungsbaugesellschaft Groß nationale Verbände Hamburg mit beschränkter Haftung,
Hamburg, des Treuhänders: H. Eckert, der Deutschen Angestellten⸗ schaft (DA), Hamburg, in Höhe von nom. EM 500, —
C. Sonstige Verbande. Sondervermögen. Verbands zugehörigkeit: Briefhypothek (Württembergischer Sypo⸗ Mehrere gewerkschaft⸗ thekenbrief Nr. IV 038 714) liche Verbände in Höhe von RM 400, — zugunsten des Treuhänders der
Deutsch⸗Evangelischen Berufsge⸗
meinschaft Stuttgart, des Kaffierers
Otto Ackermann in Stuttgart⸗
Wangen auf dem Grundstück: Reut⸗
lingen, Kartennummer XVII, Par⸗
zellennummer 5185, Grundbuch von
Reutlingen, Heft⸗Nr. 42882, Ab⸗
teilung HI Rr. 3; eingetragener
Iigentümer: Friedrich Schmidt,
Postunterbeamter (jetzt Stricker) in
Neutlingen
D. Saar⸗Berbände. Sondervermögen. Verbands zugehrigleit Fritz Dobisch, Gewerkschaftssekretär, Saar⸗ Mehrere freigewerkschaft⸗
brücken, bei der Bank der Deutschen liche Verbände Arbeit A.⸗G. z
Berlin, den 11. September 1939.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Turn ech.
—
Anordnung über die Erfasfung und Verwertung von Alt⸗ und Abfallstoffen in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 12. September 1909.
Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vier⸗= k resplans vom 18. Oktober 34 (Reichs gesetzbl. 1 S. 887)
estimme ich, daß meine Anordnung über 1 und Ver⸗ wertung der Alt⸗ und n n g aus dem l vom 11. August 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu 6 Staatsanzeiger Nr. 187) auch in der Sstmark und im Reichs⸗ gau Sudetenland gilt.
Berlin, den 12. September 1939.
Der Beauftragte für den Vierjahresplan. J. V.: Neumann.
arbeiter Deutschlands,
Anordnung Nr. 18 , der Neichsstelle für Cdel metalle (Meldepflicht und Berfügungsverbot für Platin und Platin⸗ beimetalle) ; vom 13. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Uberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Di. Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Uberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗
stimmung des Reichswirtschafts ministers angeordnet:
§81 Begriffs bestimmung.
() Unter die Vorschriften dieser Anordnung fallen Platin und Platinbeimetalle jeder Form in legiertem oder unlegiertem Zustande (Platinmetalle). Ausgenommen sind nur die Fertigerzeugnisse die sich nicht im Eigentum von gewerbsmäßigen Be⸗ und Berarbeitern, sowie Groß⸗ und Einzelhändlern befinden.
(2) Platinbeimetalle sind: Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium. .
Neldepflicht.
52 (I) Eigentümer von Platinmetallen 6 I) haben den bei Inkrafttreten dieser Anordnung vorhandenen Bestand an den genannten Metallen unverzüglich der Reichsstelle für Edel⸗ metalle, Berlin G2, Breite Straße 8 — 9, zu melden. (2) Diese Verpflichtung trifft daneben auch die Besitzer. (3) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Namen und Anschrift des Eigentümers; 2. Art der Metalle, Beschreibung des Gegenstandes und Menge in Gramm 5 — 3. im Falle des Abf. 2 auch Namen und Anschrift des Besitzers. 83
Diese Meldepflicht entfällt für gewerbsmäßige Be⸗ und Verarbeiter und Edelmetallhändler, wenn der Bestand an Platinmetallen umgerechnet in Feinmetall insgesamt 30 Gramm nicht überschreitet.
BVeraußernngs⸗ und Verarbeitungsbeschränkungen.
854 () Ohne Genehmigung der Reichsstelle darf über Platin⸗ metalle nicht verfügt werden. Ohne Genehmigung der Reichsstelle dürfen diese Metalle auch nicht be⸗ oder ver⸗ arbeitet werden.
lagen verbunden werden. Insbesondere kann die Reichsftelle vorschreiben, daß Platinmetalle an bestimmte Perfonen oder
Unternehmungen zu veräußern sind.
Reichs stelle über die zuständige Gruppe der Organifation der nn. Wirtschaft einzureichen. Die Anträge müssen enthalten:
1. Namen aP” NAuschrist des Antragstellers;
2. Art und Menge des denötigten Metalls;
3. Verwendungszweck.
( Die Genehmigung kann ausnahmsweise nachträglich eingeholt werden, wenn Platinmetalle zur Ausführung eines Wehrmachtsauftrages benötigt werden und die Inangriff⸗ nahme der Arbeiten durch die vorherige Einholung der Genehmigung verzögert werden würde. ‚
(6) Rechtsgeschäftliche Berfügungen über Platin metalle, die . Verbot des Abs. 1 zuwider ohne Genehmigung der Reichsstelle getroffen werden, find nichtig.
§5 5
(1) Einer Genehmigung bedürfen gewerbsmäßige Ve⸗ und Verarbeiter und gewerbsmäßige Edelmetallhändler nicht, wenn in einem Kalendermonat über insgesamt nicht mehr als zehn Gramm Platinmetalle — umgerechnet in Fein⸗ metall — verfügt wird.
(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn Platin⸗ metalle an eine der nachstehend genannten Firmen verkauft werden:
1. Bremen: Bremer Goldschlägerei Wilh. Herbst G. m. b. H., Bremen, Fedelhören 15 — , .
2. Hamburg: Scheideanstalt Hiag, Verka elle
ö 2 9 m. iht Hamburg, Burchard⸗ straße 14, Sprinkenhof Il,
3. Köln: Edelmetall⸗Scheideanstalt Clemens Koch Söhne, Köln⸗Ehrenfeld, Geisselstraße 80, .
4. Frankfurt / M.: Deutsche Gold⸗ und Silberscheide⸗ anstalt vorm. Roeßler, Frankfurt / Main, Weiß⸗ frauenstraße 9, . 396
5. Hanau: W. C. Heraeus G. m. b. , Haugu a. Main,
s G. 52. m. b. H., Hanau a. Main,
6. Schw. Gmünd: Dr. Walter K Schmitt K. G., Schw. Gmünd,
J. München: Deutsche Geld., und Silberscheidegustalt
; vorm. Roeßler, Filiale München, Theatiner⸗
straße 8, ; . ;
8. Wien: Louis Roeßler G. m. b. H., Wien Vll, Neustift⸗ gasse 117 — 119,
ö. ö. . Affinerie, Wien J, Franz⸗Josefs⸗ ai 49, e
g. Königsberg: Konrad Gasinski, Edelmetallhändler, Königsberg / Pr., Paradeplatz 17,
10. Berlin: Deutsche Gold⸗ und Silberscheideanstalt vorm. ö. Filiale Berlin, Hinter der Katholischen
irche 1,
11. DresLden: Dresdner Gold⸗ und Silberscheideanstalt Jr & Co. G. m. b. H., Dresden, Johann⸗ Heorgen⸗Allee 33 — 35,
12. Freiberg / Sa Staatl. Sächs. Hütten⸗ und Blau⸗
farbenwerke, Freiberg / Sa.
bestrast.
C) Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auf⸗
(3) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind der
86 () In besonders begründeten Einzelfällen kann die
Reichsstelle auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften
dieser Anordnung zulassen. (E) Die Anträge sind über die zuständige Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft einzureichen.
§87 Strafvorschriften.
widerhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den G8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr
— 58 Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer 3 lichung im Deutschen Reichsanzeiger und BPreußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.
Berlin, den 13. September 1939.
Der Reichsbeauftragte fitr Edelmetalle. von Schaewen.
— —
Anordnung Nr. 19
der Reichsstelle sür Edelmetalle (Meldepflicht und Verfügungsverbot für Silber)
vom 13. September 1933.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 14309 und der Verordnung über die Errichtung von Uberwachungs⸗ stellen vom 4 September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs bom 18. August 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird niit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange⸗ ordnet: ͤ §1
Begriffs bestimmung.
Silber im Sinne dieser Anordnung ist:
1. Silber in Form von Zwischenerzeugnissen der Hütten⸗ industrie, von Rückständen und Abfällen, insbesondere in Form von Güldischsilber, Gekrätzen, Schlämmen, Rückständen der Hüttenindustrie und aus chemischen und metallurgischen Prozessen in anderen Industrien, sonstigen Verhüttungs⸗ und Raffiniermaterialien, serner in Form von alten Silberwaren und Medaillen sowie in m von außer Kurs gesetzten Münzen, soweit fie keinen Sammler⸗ oder Liebhaberwert befitzen, alten Tressen, Flittern, Bruch, Ausschuß. Spaänen und sonstigen Abfällen der mechanischen Be⸗ arbeitung von Silber; ; —
Silber in Form von Rohmaterial, unlegiert oder legiert, d. h. in Form von Barren, Blöcken, Körnern, gegossenen Platten, Stangen und Schienen und ähn⸗ lichen Formen, die für Erzeugnisse von Betrieben der Edelmetallgewinnung handelsüblich sind; ;
Silber in Form von Halbmaterial ffassoniertes Silber), unlegiert oder legiert, d. h. in Form von Stangen,
Blechen, Drähten, gewalzten Folien und ähnlichen Formen, die aus Roh⸗ oder Abfallmaterial durch ein einfaches mechanisches Arbeitsverfahren, wie Walzen, Pressen, Ziehen und dergleichen hergestellt werden.
Meldepflicht.
§52 1 Wer gewerbsmäßig Silber (6 I gewinnt, be⸗ oder . 96 wer gewerbsmäßig mit Silber handelt, hat der Reichsstelle für Edelmetalle, Berlin Cæ2, Breite Straße 8 —= 9, unverzüglich den am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung vorhandenen Bestand an Silber zu melden, ohne Rücksicht darauf, ob ihm das Silber gehört oder ob er es für einen Dritten in Verwahrung hat. ; E) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Namen und Anschrift des Meldenden, 2. Art und Menge (in Kilogramm Feinfilber) des Silbers, das dem Meldenden gehört, . . 3. Art und Menge (in Kilogramm Feinsilber) des Silbers, das der Meldende für einen Britten in Ver⸗ wahrung hat, im Falle von 3: Namen und Anschrift des Eigen⸗ tümers. ; ; 83
Die Meldepflicht entfällt, wenn der am Tage des In⸗ krafttretens ö Anordnung vorhandene Bestand an Silber umgerechnet in Feinfilber 3 kg nicht überschreitet.
Veräußerungs⸗ und Verarbeitungsbeschränkungen. 614
(1) Unternehmer der im 8 2 genannten Art dürfen über Silber nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der RFeichsstelle verfügen. Ohne Genehmigung der Reichsstelle darf Silber auch nicht he⸗ oder verarbeitet 1 n ö .
2 Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auf⸗ ug er e, werden. Inshesondere kann ö Reichzstelle vorschreiben, daß Silber an bestimmte Personen oder Unter⸗ nehmungen zu vexäußern ist. . —
G) Anträge quf Erteilung einer Genehmigung sind der eich ich über die zuständigen Gruppen der Organisgtion der gewerblichen Wirtschaft einzureichen. Die Anträge müssen enthalten:
1. Namen und Anschrift des Antragstellers;
2. Art und Mengen des benötigten Silbers;
3. Verwendungszweck; .
4 Namen und Anschrift des Lieferanten, bei dem das
Silber bereitgestellt werden soll. ö.
( Die Genehmigung kann gusnahmsweise nachträglich eingeholt werden, wenn das Silber zur Ausführung eines Wehrmachtauftrages benötigt wird und die Ingngriffnahme der Arbeiten .
verzögert werden würde.
die vorherige Einholung der Genehmigung
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Reichs und Staatsanzeiger Rr. 214 vom 14. Sentember 1939. S. 3
585
(I) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn
a) in einem Kalendermonat über insgesamt nicht mehr als 3 kg Silber — umgerechnet in Feinsilber — ver⸗ fügt wird;
b) Silber in der Weise be⸗ oder verarbeitet wird, daß eine andere unter den §1 fallende Form entsteht.
(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn Silber an
eine der nachstehend genannten Firmen verkauft wird: 1. Bremen: Bremer Goldschlägerei Wilh. Herbst G. m. b. H., Bremen, Fedelhören 15 — 17, 2. Hamburg: Scheideanstalt Hiag, Verkaufsstelle Ham⸗ burg G. m. b. Hf, Hamburg, Burchardstr. 14, Sprinkenhof II, 3. Köln: Edelmetall⸗Scheidegnstalt Clemens Koch Söhne, Köln⸗Ehrenfeld, Geisselstr. 80,
4. Frankfurt: Deutsche Gold⸗ und Silberscheideanstalt vorm. Roeßler, Frankfurt a. M., Weißfrauenstr. 9,
5. Hanau: W. C. Heraeus G. m. b. H, Hanau a. M., G. Siebert G. m. b. H., Hanau a. M.,
6. Schw. Gmünd: Dr. Walter & Schmitt K. G., Schw. Gmünd,
7J. München: Deutsche Gold⸗ und Silberscheideanstalt vorm. Roeßler, Filiale München, Theatinerstr. 8,
8. Wien: Louis Roeßler G. m. b. H, Wien VII, Neustift⸗ gasse 117 - 119,
G. A. Scheid'sche Affinerie, Wien 1, Franz⸗Josefs⸗ Kai 49,
Königsberg: Konrad Gasinski, Edelmetallhändler, Königsberg / Pr., Paradeplatz 17, .
Berlin: Deutsche Gold⸗ und Silberscheideanstalt vorm. Roeßler Filiale Berlin, Berlin, Hinter der Katholischen Kirche 1,
Dresden: Dresdner Gold⸗ und Silberscheideanstalt Fritz & Co. G. m. b. H., Dresden, Johann⸗ Georgen⸗Allee 33 — 36,
Freiberg / Sa.: Staatl. Sächs. Hütten⸗ und Blau⸗ farbenwerke, Freiberg / Sa.
§ 6 (( In befonders begründeten n nn, ,. kann die Reichsstelle auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen. .
(2) Die Anträge sind über die zuständigen Gruppen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft einzureichen.
57 Strafvorschriften.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
§8 8
Inkrafttreten. Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗
lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗
anzeiger in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland. ; 5 9 .
Berlin, den 13. September 1939.
Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. von Schaewen.
—
Anordnung Nr. 20 der Reichsstelle für Edelmetalle Beschlagnahme von Gold) vom 13. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGGBl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren⸗ verkehrs vom 18. August 1959 (Dentscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: . .
— 81
Beschlagn ahme.
Ueber die devisenrechtlichen Vorschriften hinaus werden
folgende Bestände an Gold beschlagnahmt:
A) Feingold und legiertes Gold (roh oder als Hnalb— material), ferner Schmelzgut von Goldwaren, von . und von Bruchmaterial aus Gold (Bruch⸗ gold);
b) Halb⸗ und Fertigwaren ganz oder teilweise aus Gold „neu oder gebrguchth, Bruchgold sowje Goldpräpgxrate
in Form von Sal zeil und anderen festen oder gelbsten chemischen Verbindungen;
e) Goldabfälle (Goldasche, Goldgekrätz und dergleichen.
82 Umjang der Beschlagnahme.
(1) Die Beschlagnahme erstreckt sich auf sämtliche inner⸗ halb des Deutschen Reichs e, , . 8th . den im S. L b) genannten Beständen jedoch nur auf diejenigen Waren, die sich im Eigentum von gewerbsmäßigen Be“ und Ver— arbeitern sowie Groß- und Einzelhändler befinden.
E) „Der Beschl ; ; ; 3. 89 . eschlagnahme unterliegen nicht die Bestände 8 8
Wirkung der Beschlagnahme.
(U). Die Beschlagnahme hat die Wirk daß rechts⸗ gl chn stiche Verfügungen über das ee, Tee 3
enehmigung der Reichsstelle für Edelmetalle nichtig sind. R
Wäg cäffliche Verfügungen stehen Verfügungen gleich ie im Wege der Zwangsvollstreckuuig oder ö
erfolgen. Ohne Genehmigung der Reichsstelle bürfen au keine Veränderungen , Gold . seinem .
sind binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Anordnung
vorläufig verzichten und dessen Be⸗ und Verarbeitung ge⸗
ständigen Aufenthaltsort im Den
vorgenommen werden. Insbesondere ist die Verbringung oder Uebersendung von Gold in das Ausland verboten. Alle bisher erteilten behördlichen Genehmigungen, die den Wir⸗ kungen der Beschlagnahme entgegenstehen, werden auf⸗ gehoben. Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
(2) Der Eigentümer des beschlagnahmten Goldes ist verpflichtet, es im bisherigen Zustande zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Diese Verpflichtung trifft daneben auch den Besitzer beschlagnahmten Goldes.
(3) Spediteure, Lagerhalter, Frachtführer und Ver⸗ frachter von Seeschiffen sowie Zollbehörden, Reichsbahn und Reichspost sind berechtigt, Gold im Inlandsverkehr an den verfügungsberechtigten Empfänger auszuliefern.
5 4 Anbietungspflicht. (1) Goldbestände der im § 1 unter a) genannten Art
der Reichsbank anzubieten und auf Verlangen zu verkaufen
zur Ueberbringung oder Uebersendung ein.
(Y). Goldbestände der im 5 1 unter b) und genannten Art sind — soweit sie beschlagnahmt sind — der Reichsbank binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Anordnung an⸗ zuzeigen. Die Anzeige ist auf einem bei der Reichsbank er⸗ hältlichen Vordruck zu erstatten. Die Reichsbank kann die Anbietung der angezeigten Goldbestände verlangen.
G) Nicht anbietungs- oder anzeigepflichtige Goldbestände können der Reichsbank jederzeit zum Kauf angeboten werden.
( Zur Anbietung oder Anzeige des beschlagnahmten Goldes verpflichtet sind die Eigentümer von Goldbeständen oder ihre gesetzlichen Vertreter, daneben alle natürlichen oder juristischen Personen einschließlich der Behörden, die Goldbestände in Gewahrsam haben Pfandleiher, Leihämter, Hinterlegungsstellen usw.).
(G6) Die Anbietungs⸗ oder Anzeigepflicht besteht au dann, wenn die Goldbestände erer t enn. . 2 derer Vorschriften der Reichsbank angeboten waren.
(6) Anbietungs⸗ und anzeigepflichtige Personen, die si bis zum Ablauf der Anbietungs- und . im 32 lande befinden oder sonst an der fristgemäßen Anbietung oder Anzeige verhindert sind, haben ihrer Anbietungs oder Anzeigepflicht binnen einer Woche nach Rückkehr aus dem Ausland oder der Behebung des Hindernisses zu genügen.
) Gewerbs mäßige Be⸗ und Verarbeiter sowie Groß⸗ und Einzelhändler, die Gold in anderer Weise als auf Grund einer schriftlichen Genehmigung oder Anordnung der Reichs⸗ stelle neu erwerben, haben die erworbenen Bestände der Reichsbank binnen i0 Tagen zum Erwerb anzubieten oder anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten entsprechend.
5 5 Vermittlung durch Devisenbanklen. Die Anbietung oder Anzeige von Goldbeständen gegen⸗
über der Reichsbank kann auch durch Vermittlung erner Devisenbank erfolgen. Die Aubietung und Anzeige zu mit
und zu übertragen. Die Anbietungspflicht schließt die Pflicht
Anordnung Nr. 25A der Reichsstelle für Mineralöl. (Regelung der Abgabe von Kraststoffen.)
Vom 14. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Faffung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430), in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 197 vom 21. August 1939, wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers die Anordnung Nr. 25 der Reichsstelle für Mineralöl vom 28. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 198 vom 28. August 1939) wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Worte „im Zollinland“ gestrichen. ; 2. 5 3 Absatz 2 wird aufgehohen.
Berlin, den 14. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.
Bekanntmachung.
Die am 13. September 1939 ausgegebene Nummer 175 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält: Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Ein⸗ führung der Deutschen Arzneitaxe im Reichsgau Sudetenland. Vom 6. September 1939.
Verordnung zur Aenderung des Reichsarbeitsdienstgesetzes. Vom 8. September 1939.
Verordnung über die verbindliche Einführung von Normen, Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie von Güte- und Bezeich—⸗ nungsvorschriften. Vom 8. September 1939.
Berordnung zur Einführung von Notprüfungen für die zum Kriegsdienst einberufenen Regierungsbau⸗ und Reichsbahnbau— referendare. Vom 9. September 1939.
Verordnung zur Durchführung der Verordnung über außer— ordentliche Rundfunkmaßnahmen. Vom 11. September 1939.
Bekanntmachung der neuen Fassung des Reichsarbeitsdienst⸗ gesetzes. Vom 9g. September 1939.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 9,165 Re. Postversen⸗ dungsgebühren: G04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser en e rtr, Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 14. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
—
Betanntmachung. Die am 14. September 1939 ausgegebene Nummer 176
des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält: Gesetz zur Aenderung der Prisenordnung. Vom 12. Sep⸗
dem Eingang bei einer Devisenbank als i Reichsbank erfolgt. ö K §6
Genehmigung der Reichsftelle für Edelmetalle.
() Anträge an die Reichsstelle für Edelmetalle auf Ge⸗ n gar, n e , , , 5 , oder auf n Goldbeständen sin i i einer Devisenbank K H
(2) Die Reichsbank kann auf die Ablieferung von Gold
statten, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben benötigt wird, deren Dringlichkeit und staatspolitische Wichtigkeit von der . zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer bestätigt
§ 7 Uebernahmepreis.
Der Uebernahmepreis für angekauftes Gold wird von der Reichsbank im Benehmen mit d i i 7 die Preisbildung 1 ö w
88
Goldbestãnde im Ausland.
¶ ) Deutsche n ihren Wohnsitz oder ͤ ᷣ schen Reich haben, sind verpflichtet, ihre im Ausland besindlichen gie, , =. . 8 1 genannten Art binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten ,, , verbringen und ihr zum Kauf , m kö (2) Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf Bestände
e el bee, , , n,, .
sie d einen ̃ er, eine Erwerbs⸗5 euschaft oder in sonstiger Weise n , n, aus?
Uben. 80
Die, Ablieferung von Cold kann nach d der Reichsabgabenordnung 5 . ö §5 16
. Strafbestimumnungen. e Sumner g nz hungen egen diese Anordnung werden
den 10, 12 bis s x ; verkehr 361 is 16 der Berordnung über den Waren- S 1
Int rajttreten. . Diese Anordnung tritt am Tage nach ih . H zeiger in Kraft. Sie auch für die n . 31 gau Sudetenland. gilt auch für die Oflmiark und den
tember 1939.
Bekanntmachung über bedingtes Banngut. Vom 12. Sep⸗ tember 1939.
Umfang: e½ Bogen. Verkaufspreis 9,15 RAM. Postversen= dungsgebühren: 0, o3 EM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 14. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Nichtamtliches. erte hrs te en.
Die Güterwagengestellung im Herbstverkehr. —
Mestlofe Ausnutzung der Tragfähigkeit unbedingt erforderlich.
Der einsetzende Herbstverkehr stellt an die Reichsbahn hin⸗ sichtlich der Güterwagengestellung außerordentliche Ansprüche, namentlich mit dem Beginn der Kartoffel⸗ und Zuckerrübenernte. Es wird wie alljährlich seitens der Deutschen Reichsbahn alles getan, um die reibungslose Abwicklung des Güterverkehrs zu ge⸗ währleisten. Aber auch an alle Benutzer des Güterwagenverkehrs, unter denen in den nächsten Monaten die Landwirtschaft an her— vorragender Stelle steht, ergeht der Appell, ihrerseits die Be⸗ mühungen der Reichsbahn nach Kräften zu unterstützen.
Dazu gehört einmal die beschleunigte Entladung der ein getroffenen Güterwagen. Durch gegenseitiges Aushelfen mit Ge⸗ spannen können die landwirtschaftlichen Betriebe wesentlich zu
einer schnellen Entladung beitragen. Weiterhin muß für den
Transport landwixtschaftlicher Erzeuguisse eine restlose Aus- nutzung der Tragfähigkeit der Güterwagen angestrebt werden. Vielfach wird gewohnheitsmäßig noch an dem früher üblichen Ladegewicht von 300 Zentnern festgehalten. Es wird daher darauf hingewiesen, daß eine Belastung über das an den Wagen ver⸗ merkte Ladegewicht hinaus bis zu der gleichfalls an den Wagen verzeichneten Hächsttragfähigkeit zulässig ist, wenn nach der Be— schaffenheit der Transportgüter nicht zu befürchten ist, daß durch Witterungseinflüsse während der Beförderung eine Ueber⸗ belastung eintritt. Hierbei ist noch zu beachten, daß die außer— deutschen Güterwagen nux eine einzige Kennzeichnung über die Belastungsgrenze tragen, die dem Ladegewicht der deutschen Wagen entspricht. Diese Gewichtsgrenze darf also bei außer deutschen Wagen bis zu 5 3 überschritten werden. Durch Be⸗ achtung dieser Richtlinien kann die deutsche Landwirtschaft er— heblich zu einer restlosen Ausnutzung des verfügbaren Lade⸗ vaumes und damit zu einer Beschleunigung des Güterverkehrs
Berlin, den 13. September 1939.
Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. von Schaewen.
.
beitragen.
—
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