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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 217 vom 18 September 1939. S. 2
Bekanntmachung.
Im Anschluß an die Verordnung über die Wirtschafts⸗ verwaltung vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1495) und die Erste Durchführungsverordnung hierzu vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1519) werden folgende
Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen staat⸗
licher Wirtschaftsverwaltung und der Organisation
der gewerblichen Wirtschaft auf dem Gebiete der
Kriegswirtschaft gegeben:
23 Zentrale Behörden und Dienststellen.
Aufgabe der Reichswirtschaftskammer, der Reichsgrup⸗ pen Industrie, Handel, Handwerk, Banken, Versicherungen, Energiewirtschaft und Fremdenverkehr sowie der Wirtschafts⸗ gruppen und deren Fach⸗ und Fachuntergruppen ist es, den Reichswirtschaftsminister und die von diesem mit der zentra⸗ len Durchführung staatlicher Aufgaben betrauten Stellen ver⸗ antwortlich zu beraten und für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich zu sorgen.
Der Reichswirtschaftskammer obliegt es außerdem, die einheitliche Zusammenarbeit der einzelnen Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu sichern und die hierfür erforderlichen Anweisungen, die der Zustimmung des Reichswirtschaftsministers bedürfen, zu erlassen.
II. Bezirkliche Behörden und Dienststellen.
Die zusammenfassende Bearbeitung aller bezirklich zu er⸗ ledigenden Aufgaben, die in Artikel Ii der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Wirtschaftsverwal⸗ tung vom 27. August 1939 aufgeführt sind und die nach Be⸗ darf erweitert werden können, obliegt den aus den Wehr⸗ wirtschaftlichen Abteilungen (Gruppen Gewerbliche Wirt⸗ schaft) hervorgegangenen Bezirkswirtschaftsämtern bei den Oberpräsidenten, Reichsstatthaltern und entsprechenden Be— hörden am Sitze der Wehrkreiskommandos.
Die Bezirkswirtschaftsämter bedienen sich für die Be⸗ triebssicherung, insbesondere die Sicherstellung von Arbeits⸗ kräften, Transportmitteln, Energie, die Vorrätsüberwachung usw., der Industrie⸗ und Handelskammern (Artikel V der Ersten Durchführungsverordnung vom 27. August 1939.
Die Bezirkswirtschaftsämter bedienen sich ferner zur Beratung und. Durchführung ihrer fachlich-bezirklichen Auf⸗ gaben der Wirtschaftskammern und derjenigen bezirklichen Organisationen der Gruppen, die nicht in eine Wirtschafts⸗ kammer eingegliedert sind. Die Hauptmobbeauftragten sHauptgeschäftsführer und Mobbeauftragten (Geschäfts⸗ führer) der Wirtschaftskammern und der Abteilungen und Unterabteilungen der Wirtschaftskammern haben laufend enge Fühlung mit den Bezirkswirtschaftsämtern zu halten.
III.
Mitwirkung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft bei der Aufstellung und Durchführung der Erzeugungs⸗ und Um⸗ legungspläne.
. Erzeugungs- und Umlegungspläne werden, sofern nicht für einzelne Wirtschaftszweige eine andere Regelung zweckmäßig ist, durch die Wirtschaftsgruppen der Reichsgruppe Industrie im Benehmen mit den Reichsstellen aufgestellt und laufend den Erfordernissen der Kriegswirtschaft angepaßt. Die Wirtschaftsgruppen können Fach- oder Fachunter— gruppen mit dieser Aufgabe betrauen. Bei der Aufstellung der Umlegungspläne sind die Bezirkswirtschaftsämter zu hören, die ihrerseits die Wirtschaftskammern und die Industrie⸗ und Handelskammern nach Maßgabe meines Erlasses vom 3. Juni 1939 — 38 24336/39 g — (Rund⸗ erlaß Nr. 266s39 WA) heranziehen. Die endgültige Fest⸗ stellung der Erzeugungs⸗ und Umlegungspläne bedarf der Zustimmung des Reichswirtschaftsministers, der soweit dem Wirtschaftszweig Aufgaben der Wehrmacht zu⸗ fallen, die Zustimmung des Oberkommandos der Wehrmacht herbeiführt. Die Erzeugungs- und Umlegungspläne werden nach Genehmigung durch den Reichswirtschaftsminister oder in seinem Auftrage durch die Wirtschaftsgruppen den Bezirks⸗ wirtschaftsämtern mitgeteilt. Diese sorgen für die Bekannt⸗ gabe an die Betriebe und die Durchführung der Betriebs⸗ sicherung.
Für die den Wirtschaftsgruppen hiernach obliegenden Aufgaben sind, die Mobbeauftragten ern nnn, und Geschäftsführer) zuständig und verantwortlich.
In den Wirtschaftskammern wird die Bearbeitung aller
wehrwirtschaftlichen Fragen wie bisher in der Wehrwirkfchaft⸗ lichen Abteilung der Vorortkammer zusammengefaßt (vergl. den Erlaß vom 3. Juni 1939 — 8 24536 /39 — , die sich aus der Unterabteilung A für Erzeugungssicherung und der Unter⸗ abteilung B für Erzeugungsplanung zusammensetzt. Die Unterabteilung B arbeitet eng mit der Bezirksausgleichstelle für öffentliche Aufträge zusammen. Das geschilderte Verfahren gilt mit den aus der fach⸗ lichen Verschiedenheit sich ergebenden Änderungen ents . für die Bestimmung der notwendigen Betriebe der Energie— wirtschaft, des Handels, des Handwerks, der Banken, der Ver— sicherungsunternehmen und des Fremdenverkehrs.
IV.
Mitwirkung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft bei der Rohstoffbewirtschaftung.
Die zentrale Bewirtschaftung der Rohstoffe und Halb⸗ waren ist gemäß der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1430) Aufgabe der Reichsstellen. Bei der Durchführung dieser Aufgabe arbeiten die Reichsstellen mit den Wirtschafisgruppen und den Fach⸗ und Fachuntergruppen der Reichsgruppen Industrie, Handel
und Handwerk eng zusammen. Der Reichswirtschaftsminister
kann in geeigneten Fällen Bewirtschaftungsaufgaben auf die Wirtschafts- oder Fachgruppen übertragen, insbesondere bei der Bewirtschaftung von Hilfsstoffen, ir III Abs. 2 gilt entsprechend. V. Transportbeauftragte für die Wirtschaft ( bW).
Die besondere Bedeutung des Transportwesens und die Notwendigkeit, Transportfragen in enger Fühlung mit der Reichsbahn und den anderen verkehrsdurchführenden Stellen zu regeln, haben zur Einsetzung besonderer Transportbeauf⸗ tragter für die Wirtschaft (Tb W) geführt. Sie haben ihren
Dienstsitz in der Industrie⸗ und Handelskammer am Ort der Reichsbahndirektion, Diensträume jedoch auch in der Reichs⸗ bahndirektion. Ihre Aufgabe ist, die Transportbedürfnisse der Gesamtwirtschaft mit den gegebenen Verkehrsmöglichkeiten ab⸗ zustimmen und für ihre Erfüllung in diesem Rahmen zu sorgen. Sie bestimmen, wenn der vorhandene Transportraum nicht ausreicht, die Reihenfolge der Dringlichkeit. Dabei sind sie den Weisungen des Generalbevollmächtigten für die Wirt⸗ schaft und der zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Obersten Reichsbehörden, die ihnen über die Oberpräsidenten, Reichs⸗ statthalter und entsprechenden Behörden (Führungsstäbe Wirt⸗ schaft am Sitze der Wehrkreiskommandos zugehen, unter⸗ worfen. Sie arbeiten mit allen an Wirtschaftstransporten be⸗ teiligten Dienststellen — Industrie⸗ und Handelskammern, Wehrwirtschaftsstellen, Wirtschaftsämtern, Ernährungsämtern usw. — eng zusammen. .
Berlin, den 15. September 1939.
2 Der Reichswirtschaftsminister. J. V. Dr. Landfried.
Allgemeine Vertriebsgenehmigung für VM⸗Tragtaschen aus Spinnstoff.
Auf Grund 8 8 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in Verbindung mit den 85 3, 5 und 6 der Vierten Durchfüh⸗ rungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 31. Januar 1938 wird hierdurch für VM⸗Tragtaschen, die den Fertigungsbedin⸗ gungen für die VM -Tragtasche entsprechen (erhältlich bei der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz, Berlin SW 29, Friesenstraße 16), die allgemeine Genehmigung zum Vertriebe
innerhalb des Deutschen Reiches unter der einheitlichen Kenn⸗ Nummer kL I1 — 3581 a widerruflich erteilt.
Für den Vertrieb solcher Tragtaschen im Ausland bedarf es eines besonderen Antrages und einer besonderen von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz zu erteilenden Ge⸗ nehmigung.
Die allgemeine Vertriebsgenehmigung für VM⸗Trag⸗ taschen wird an die Einhaltung der nachstehend aufgeführten, abänderbaren Bedingungen und Auflagen der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz geknüpft.
VM⸗Tragtaschen der genannten Art dürfen nur ver⸗ trieben werden, nachdem sie auf der Außenseite an sichtbarer Stelle mit der Kenn⸗Nummer und dem Vermerk „Vertrieb gemäß § 8 Luftschutzgesetz genehmigt“ in einer Größe nicht unter 2*7 em gekennzeichnet ist.
Es wird die peinlich genaue Einhaltung der Fertigungs⸗ bedingungen für jede zum Vertriebe gelangende VM-Trag⸗ tasche zur Pflicht gemacht.
In Werbeschriften, Anzeigen oder dergl. sind stets die Kenn-Nummer und der Zulassungsvermerk anzugeben.
Auf Anfordern haben Hersteller oder Wiederverkäufer Muster der von ihnen vertriebenen VM⸗Tragtaschen der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz oder der von ihr beauftragten Stelle zur Nachprüfung auf ihre Kosten zur Ver⸗ fügung zu stellen.
Jederzeitiger Widerruf dieser allgemeinen Vertriebs⸗ genehmigung sowie der Widerruf der Genehmigung des Ver⸗ kriebes einzelner V MTragtaschen oder der VM-Fragtaschen eines bestimmten Herstellers bleiben ausdrücklich vorbehalten. Widerruf findet insbesondere dann statt, wenn Geräte ver⸗ trieben werden, die nicht in allen Punkten genau den ge⸗ nannten Fertigungsbedingungen über die Herstellung von VM-Tragtaschen entsprechen, oder wenn der Vertrieb mit unsachgemäßer Werbung verbunden wird. .
Diese allgemeine Vertriebsgenehmigung entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gesetzlicher — oder Verwaltungs⸗ bestimmungen und ersetzt nicht die etwa nach sonstigen Vor⸗ schriften erforderlichen Genehmigungen anderer Stellen. Sie wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. -
Wiederverkäufern ist eine Abschrift dieser allgemeinen Vertriebsgenehmigung zu erteilen.
Verstöße gegen die Vorschriften des 8 8 des Luftschutz⸗ gesetzes und die Vorschriften der Vierten Durchführungsver⸗ ordnung zum Luftschutzgeseß sowie die daraufhin ergangenen . sind gemäß 585 9 und 10 des Luftschutzgesetzes trafbar.
Berlin, den 16. September 1939. Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz. J. A.: Them me, Oberstleutnant.
Anordnung
über höchstzulässige Preise der beim Zerteilen inländischer roher
gesalzener Großviehhäute (r. 153 des deutschen Zolltarifs) anfallenden Teile.
Vom 16. September 1939.
Auf Grund des § 9 der Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten auf dem Gebiet der Lederwirt— schaft (Lederpreisverordnung vom 29. April 1937 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 553) wird angeordnet: .
§1
(I) Großhändler im Sinne des 5 4 (2) der Anordnung 56 der . für Lederwirtschaft vom 3. September 1939, die im Besitze einer e en Erlaubnis zum Zerteilen roher inländischer Großviehhäute gemäß § 28 der genannten Anordnung sind, dürfen beim Verkauf einzelner Teile einer von ihnen zerteilten Haut (Kernstück, Hals, Flanken, Garni⸗ turen) zu den nach 57 Absatz La und Absatz 3 der Anord⸗ nung 20 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft höchst⸗ zulässigen Preisen einen Zuschlag von höchstens 12 Rpf. je Kg,
, auf das Frischgewicht der unzerteilten Haut, hinzu⸗ rechnen.
((E) Beim Verkauf von Teilen von Häuten, die ein Groß⸗ händler von einer Häuteverwertung im Sinne des § 3 der Anordnung 56 gekauft hat, darf zu den nach 5 1 der Anord⸗ nung 20 höchstzulässigen . ab Zentralverladeplatz bzw. Verladeplatz ein Zuschlag von höchstens 12 Rpf. je kg, bezogen auf das Frischgewicht der unzerteilten Haut, hinzugerechnet
82 () Die Preise der Einzelteile einer Haut können in üb⸗ licher Weise untereinander abgestuft werden. Der Gesamterlös
werden.
z. Schlachtvieh . . 7... J 9532 935
der einzelnen Teile einer Haut darf den höchstzulässigen Ver— kaufspreis der ungeteilten Haut und den Zu chlèᷣ von 12 R je Eg nicht überschreiten. 2 J .
() Der Erlös für Garnituren (Hälse und Flanken) dar am Ende eines Kalenderhalbjahres folgenden 0 . ö. 5 samterlös aller verkauften Teile nicht überschreiten:
a) bei füddeutschen Häuten 28 vom Hundert,
b) bei mittel⸗, west= und norddeutschen Häuten 34 vom
Hundert.
(8) Eine Zusammenstellung darüber, daß eine Ueber—⸗ schreitüng nicht stattgefunden hat, ist am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres schriftlich anzufertigen. Unverkauft ge⸗
bliebene Teile einer Haut können dabei mit dem voraussicht⸗
lichen Verkaufspreis eingesetzt werden. Entspricht der später erzielte tatsächliche Verkaufserlös nicht dem a , kaufspreis, ist der Unterschied in dem nächsten Verkaufszeit⸗ raum auszugleichen.
Der Nachweis hat zu enthalten:
9 und den höchstzulässigen Verkaufspreis der ute,
das salzfreie Gewicht der verkauften Teile der Häute den kl. für die verkauften Teile der Häute. ö.
5 jede Partie ist ein Nummernverzeichnis in der üblichen
orm anzufertigen und mit dem Nachweis aufzubewahren. 83
Bedient sich ein Verarbeiter beim Einkauf von Teilen
einer Haut eines Einkaufsagenten bzw. Kommissionärs, darf
die Einkaufsprovision bzw. Kommission 2 vom Hundert des Einkaufspreises nicht überschreiten. .
§84 Diese Anordnung tritt am 20. September 1939 in Kraft. Berlin, den 16. September 1939.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.
Die Inderxziffer der Großhandels preise vom 18. September 1939.
— — 1913 — 100 Ver⸗ Indexrgruppen 933 änderung
. Seyt. I3. Seyt. in vd
L. Agrarstoffe.
1. Pflanzliche Nahrungsmittel 115,5 115,6
14 S8
—
3. Vieherzeugnisse !.... 4. Futtermittel 105,9 105,9 Agrarstoffe zusammen . 107,7 107,7 5. Kolonialwarten. 92,0 91,9 II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. 6. Kohle . 113,7 7. Eisenrohstoffe und Eisen . .. 193,8 8. Metalle (außer Eisen) ... 53,9 9. Textilien ö 82,5 10. Häute und Leder.. ö 69,1 11. Chemikalien y 101,5 12. Künstliche Düngemittel .. h3,] 13. Kraftöle und Schmierstoffe .. 106,9 14. Kautschuk 44,8 15. Papierhalbwaren und Papier. 107,0 16. Baustoffe 122,7 Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. 96, III. Industrielle Fertig⸗ waren. . 17. Produktionsmittel 112,8 , 18. Konsumgüter 136,2 ? 4 Industrielle Fertigwaren zu⸗ sammen .. 126,1 * Gesamtindezxv ..... 106,9
1155 1155
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l 8 8881 8D DD
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) Monatsdurchschnitt Juli. — ) Monatsdurchschnitt August.
Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich für den
13. September, wie in der Vorwoche, auf 106,9 (1913 — 100).
Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 107,7
J Kolonialwaren 91,9 (— 0,1 vH.), industrielle
ohstoffe und Halbwaren 95,1 (unverändert) und industrielle
Fertigwaren 126,üR (4 O, 1 vH.). Auch die Preise der einzelnen Waren zeigen keine nennenswerten Aenderungen.
Berlin, den 16. September 1939. Statistisches Reichsamt.
— Anordnung Vp 1
der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Herstellung von Zigarrenkisten).
Vom 15. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Üeberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934 in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischen Staatsanz. Nr. 19 vom 21. August 1. wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsforst⸗ meisters angeordnet:
81 ,
Bei der Herstellung von ie ü n dürfen nicht mehr als . Teile (Formate) aus ausländischem Holz verarbeitet werden. ö Fehlfarbiges Holz ist in einem angemessenen Umfange mit zu verwenden. 82
Die Beschränkung des § 1 findet keine Anwendung
a) bei der Herstellung von Zigarrenkisten, die nachweisban für Ausfuhrlieferungen bestimmt sind,
b) bei der ,, von Zigarrenkisten aus über- seeischem Ausschuß⸗(Wurm⸗) Holz.
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— . *. 1 — * —
* 4 6 — 1 1 2 4. 2 1 — 2 [ 1 3 * . 2 * . ĩ . .
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 217 vom 18 September 1939. S. 3
§83 Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. An⸗ träge sind bei der Fachuntergruppe. Zigarrenkisten⸗ und Zigarrenwickelformen⸗Industrie, Berlin RW 62, Burggrafen⸗ straße 4, oder bei der Fachuntergruppe Zigarrenindustrie, Berlin NW 7, Luisenstraße 29, einzureichen.
§8 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der s 10, 12 — 15 der Verordnung über
§85 Diese Anordnung tritt am 20. September 1939 in Kraft.
Berlin, den 15. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Dorn.
den Warenverkehr.
1. Anweisung 6 Durchführung der Anordnung des Beauftragten für den zierjahresplan über die Ersassung und Verwertung der Alt⸗ und Abfallstoffe aus dem Müll in der Ostmark und im Reichs⸗ ; gau Sudetenland.
Vom 16. September 1939.
Auf Grund der Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über die Erfassung und Verwertung von Alt⸗ und Abfallstoffen in der Ostmark und im Reichsgau Sudeten⸗ land vom 12. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 214 vom 14. September 1939) weise ich folgendes an:
Die 1. Anweisung zur Durchführung der Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über die Erfassung und Verwertung der Alt⸗ und Abfallstoffe aus dem Müll vom 14. August 1937 gilt auch in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland.
Berlin, den 16. September 1939. Der Reichskommissar für Altmaterialverwertung. Ziegler.
CLand Mecklenburg.
Die Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungs⸗ schuld des Landes Mecklenburg⸗Schwerin und des Landes Mecklenburg⸗Strelitz für das Jahr 1939 sowie die Auslosung der am 2. Januar und 1. April 1940 zu tilgenden Schuld⸗ verschreibungen der in 4 * ige Reichsmarkschulden um⸗ gewandelten J., II. und III. mecklenburg⸗schwerinschen Roggenwertanleihen findet am
Montag, dem 16. Oktober 1939, 9 Uhr,
öffentlich im Regierungsgebäude II, Zimmer 39, statt.
Schwerin, den 14. September 1939. Mecklenburgisches Staatsministerium, Abteilung Finanzen. J. A.: Dr. Suhrbier.
Bekanntmachung. ö Die am 16. September ausgegebene Nummer 179 des Neichsgesethlatts, Teil I, enthält: Polizeiverordnung über die Abgabe von Jod und seinen Zu⸗ bereitungen in den Apotheken. Vom 13. September 1939. Verordnung über Blutplasma. Vom 14. September 1939. Verordnung zur Sicherung der Kreditversorgung in dem von den deutschen Truppen besetzten Gebiet der Republik Polen und dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig. Vom 14. Sep⸗ tember 1939. Erste Durchführungsverordnung zur Vom 15. September 1939. Bekanntmachung zur Durchführung des Brieftaubengesetzes. Vom 12. September 1939. t 1 Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: O, 15 Re. Postversen⸗ dungsgebühren; (, o3 Löctd für ein Stück bei Voreinsendung auf
Notdienstverordnung.
unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 18. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Bekanntmachung.
Die am 18. September ausgegebene Nummer 180 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Verordnung über die Wehrbezirkseinteilung für das Deutsche Reich. Vom 15. September 1939. Umfang: 5i/ z Bogen. Verkaufspreis:; (, 90 R. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,098 Ren für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 9g6 200.
Berlin NW 40, den 18. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Michtamtliches.
Deutsches Reich.
Nummer 26 des Reichsarbeitsblatts vom 15. , . 1939 391 folgenden Inhalt: Teil 1. Amtlicher Teil: * Allgemeines. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: n g des Führers über die Bildung eines Ministerrats für die Reichs⸗ verteidigung. Vom 30. August 1939. — Gesetz über die Wieder⸗ vereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich. Vom 1. September 1939. — Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung in dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig. Vom 1. September 1939. — e n , , den. Vom 4. September 1959. — Verordnung über die Geltung sozialen Reichsrechts in den in die Länder Preußen und Bayern eingeglie⸗ derten ehemals sudetendentschen Gebietskeilen. Vom 15. Jun? 1939. Verordnung über die Gewährung von Verpflegungszulagen an Schwer⸗ und Schwerstarbeiter. Vom 29. August 1939. — Ver⸗ otdnung zur , der Ersten, Zweiten, Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Achten und Neunten .
nung zum Luftschutzgesetz. Vom 1. September 1959. — Bekannt⸗
machung der neuen Fassung der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz. Sn 1. September 1939. — II. Arbeitseinsatz, Arbeitsbeschaffung, Arbeitslosenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Er⸗ lasse: Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Arbeits⸗ einsatz und Arbeitslosenhilfe. Vom 1. September 1939. — Ver⸗ ordnung über . Vom 5 September 1939. — Ver⸗ ordnung über, die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels. Vom 1. September 1939. — Erste Durchführungsverordnung zur Ver⸗ ordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels. Vom z. September 1939. — Anordnung über Unterstützung für Dienst⸗ verpflichtete. Vom 4. September 1939. — Verordnung über die Durchführung der Reichsarbeitsdienstpflicht für die weibliche Jugend. Vom 4. September 1939. — Der ,. des Erlasses vom 8. August 1939, betr. Neuabgrenzung der Arbeitsämter im Bezirk des Landesarbeitsamts Südwestdeutschland. — III. Sozial⸗= verfassung, Arbeitsrecht, Lohn- und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Verordnung über das Inkrafttreten ein⸗ zelner Vorschriften der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks im Memelland, Vom 25. August 1939. — Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von Vor⸗ schriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechts. Vom 1. September 1939. — V. Siedlungswesen,. Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.; Technische Baupolizei⸗ bestimmungen. — Betr.: Allgemeine baupolizeiliche Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten. — Zweite Ausführungsbestim⸗ mungen zum 5 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Luftfchutzgesetz Sonderbaubestimmungen). Vom 2. September 1939. — Dritte Verordnung zur i n n der Verordnung über Kündigungsschutz für Hie und Pachträume. Vom ö. September 1939. — Verordnung über Kündigungsschutz für Miet- und Pacht⸗
räume in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 31. August 1939. — Verordnung zur Ausführung der Verordnung
Berliner Börse am 18. September.
Berliner Börse vom 18. 9. 1939.
Zu Beginn der neuen Woche setzte sich die schon am Soun⸗ abend zu beobachtende Erholung an den Aktienmärkten in ver⸗ stärktem Tempo fort. Sie war weniger auf eine erhöhte Kauf⸗ tätigkeit, als vielmehr auf ein völliges Aufhören des Verkaufs- drucks zurückzuführen. Schon kleine Orders stießen auf ziemlich entblößte Märkte, so daß die Befriedigung des Bedarfs meist nur auf erhöhter Basis vorgenommen werden konnte.
Am Montanmarkt zogen Rheinstahl und Buderus um je 3, Harpener und Mannesmann je 1 und Ver. Stahlwerke um
Von Braunkohlenwerten wurden wieder nur zwei Papiere notiert, und zwar Deutsche Erdöl (4 11“) sowie Ilse⸗Genußscheine (4 M 35). Von Kaliaktien stiegen Salzdetfurth um 3 und Win⸗ tershall um 1313, von Chem. Papieren Rütgers um 2m und Far— ben um 118 3. Für Schering mußte die Notiz wegen Material— mangels ausgesetzt werden. Fast durchweg . waren Elektro⸗ werte, an der Spitze Aceumulatoren und Lahmeyer mit je 2—/ sowie Siemens mit 4 2 35. Von Maschinenbauwerten waren nur Rheinmetall⸗Borsig mit 4 2 auffälliger verändert. Sonst sind noch Junghans und ,, mit 4 R/, Bemberg und Hotelbetrieb mit je A/, Westdt. Kaufhof und Schultheiss mit je 2/ „, Engelhardt, Bremer Wolle und AG. für Verkehr mit je 256 als besonders fest zu erwähnen. Im geregelten Freiver⸗ kehr stiegen Burbach um 3 und Scheidemandel um 273 3.
Auch im Börsenverlauf war der Grundton als fest zu be⸗ zeichnen. Das Geschäft war jedoch nach wie vor wenig lebhaft. Lahmeyer, Conti⸗Gummi, Harpener und Stolberger⸗Zink kamen je 195 höher zur Notiz, wodurch letztere den anfangs erlittenen Verlust halbierten. AEG., Siemens, Gesfürel und Dierig stellten sich je 5 höher. Berger gewannen 1M und Feldmühle 1 . HEW. und Westdt. Kaufhof zogen um je 1 an, außerdem lagen Holzmann um 223 3 befestigt. Schering, die anfangs keine Natiz erhielten, setzten mit 153 um 3 25 höher ein und zogen im Verlauf weiter auf 15454 an. Farben notierten 15635. Eine Sonderbewegung wiesen Deutsche Linoleum auf, die gegen den
Kassakurs vom 9. ds. Mts. einen Abschlag von 5 8 erlitten.
Am Börsenschluß bröckelten lediglich verschiedene Werte leicht ab, während andererseits erneut Besserungen eintraten. 3 gaben um 1 5, auf 156M nach, Vereinigte Stahlwerke büßten 6 und Dessauer s S Yο ein. Demgegenüber stiegen Jung⸗ hans und Hotelbetrieb um je J sowie Bemberg um 1 5.
öů ist die Befestigung der Reichsbahnvorzüge
au 36.
Von den zu Einheitskursen gehandelten Bankaktien erholten sich Dt. Uebersee um 106. Bei den Hypothekenbanken gaben Bayer. Hyp. um S nach.
Ausweis der Schweizerischen Nationalbank.
Bern, 17. September. Der Ausweis der Schweizerischen Nationalbank vom 15. September zeigt, verglichen mit der Vor⸗ woche, einen unveränderten Goldbestand von 3419,48 Mill. sfr. Der Devisenbestand erhöhte sich um 8,01 auf 286,31 Mill. sfr. Das Wechselportefeuille verzeichnet eine Zunahme der Schatzwechsel von 24,40 auf 25,40 Mill. sfr., während Handelswechsel von 37,54 auf 3723 Mill. sfr. zurückgingen. Wechsel der Darlehnskasse blieben mit 9, 70 Mill. sfr. unverändert, . Lombardvorschüsse auf 48,11 (48,69) Mill. ssr. zurückgingen. Der Notenumlauf erfuhr in der zweiten Septemberwoche eine Entlastung um 28,47 Mill., auf 2038,21 (2066,68) Mill. ffr. ,, stiegen die Giroguthaben auf 817,9 (87,14) Mill. sfr. an. Notenumlauf und Giroguthaben waren am 15. September zu 84571 (84,78) 3 durch Gold gedeckt.
Erhöhung des Distonttredits des Schweizerischen Bundes.
Zürich, 16. September. Der Bankrat der Schweizer National⸗ bank ist am 15. 9. 1939 in Bern * einer Sitzung zusammen⸗ getreten. Der Bankrat hat einer Erhöhung des Diskontkredits des Bundes zugestimmt, An einen vom Präsidenten des Direk⸗ toriums über die derzeitige Geld⸗ und Währungslage erstatteten Bericht schloß sich innerhalb des Bankrates eine Aussprache an, bei der der Politik der Nationalbank zugestimmt wurde.
Arbeitslosigkeit als englischer . Kriegserfolg. Entlassung von 2 Millionen Arbeitern erwartet.
London, 16, September,. Aus allen Teilen Englands wird berichtet, daß die Arbeitslosigkeit schnell im Ansteigen begriffen
ist, da hiele Industrie⸗ und Gewerbezweige stillgelegt werden, ohne daß die Kriegsindustrie diese Arbeiter aufnehmen könnte.
über Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume in der Ostmark. Vom 5. September 1939. — Verordnung über Kündigungsschutz für Miet⸗ und Pachträume im Reichsgau Sudetenland und in den in die Reichsgaue Niederdonau und Oberdonau eingegliederten sudetendeutschen Gebieten. Vom 5. September 1939. Sechs⸗ undsiebzigste Anordnung über die Neugestaltung der Reichshaupt⸗ stadt Berlin. — VI. Versorgung und Fürsorge. Gesetze, Verord⸗ nungen, Erlasse: Verordnung über Familienunterstützung bei besonderem Einsatz der Wehrmacht Einsatz-Familienunter⸗= stützungsverordnung — Einsatz⸗FuV. —. Vom 1. September 1939.
Bofttwe etz. Sonderpoftwertzeichen „Danzig.
Vom 18. September an werden bei allen Postämtern und Postamtsstellen — auch in Danzig 6 Erinnerung an die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Reich am 1. September zwei Sondermarken herausgegeben. Nach Entwürfen der Reichs—= druckerei trägt die Sondermarke zu 6 Rpf. ein Bild der Marien kirche und das Wertzeichen zu 12 Rpf. eine Abbildung des Kran⸗ tors in Danzig.
Keine Neuausgabe des Reichskursbuchs
und des Kraftpostkursbuchs.
Nach einer Bekanntgabe im Amtsblatt des Reichspost—⸗ ministeriums werden das Reichskursbuch und das Kraftpostkurs— buch bis auf weiteres nicht neu herausgegeben.
Birtschaftstei!.
Am Markt der Kolonialwerte wurden Otavi⸗Minen bei Zu⸗ teilung um 2½ EM heraufgesetzt. Von Industriepapieren, die überwiegend fester lagen, wurden zahlreiche Werte bei Repar⸗ tierung um 36½ heraufgesetzt. Steingut Colditz kamen 37 * höher zur Notiz, Gritzner⸗-Kaiser stellten sich * höher. Anderer⸗ seits verloren Rositzer Zucker, Industriewerk Plauen, Gebr. Stoll⸗ werck und Schoenebeck Metall je 3 3. ö
Im variablen Rentenverkehr befestigten sich Reichsaltbesitz um Is auf 13175. Die Gemeindeumschuldungsanleihe blieb mit 93 unverändert. J .
Der Kassarentenmarkt lag bei ruhigem Geschäft gleichfalls freundlich. Pfandbriefe, Kommunalobligationen sowie Reichs- und Länderanleihen veränderten sich kaum. Liquidationspfandbxiefe neigten eher zur Schwäche. Zu erwähnen sind 28er 1 und II Dentsche Kommunale⸗Gold mit R V 36. Bei den Industrie— obligationen gaben lediglich Aschinger um * z nach, während Mont Cenis und 37er Harpener im gleichen Ausmaß höher lagen, und Deutsche Conti Gas zi 7 gewannen. Farbenbonds kamen M 2, höher zur Notiz. . . .
Steuergutscheine J und L blieben nach wie vor unverändert.
Am Geldmarkt trat für Blankotagesgeld eine Verbilligung um 1 /s auf 2M — 2 3 ein.
Die wirtschaftliche Bedeutung Gdingens. Ausfuhrhafen für oberschlesische Kohle.
Mit der Einnahme von Gdingen befindet sich ein Hafen in deutscher Hand, den die Polen seit dem Jahre 1926 mit allen Kräften und Mitteln ausgebaut haben. Dem Hafen stehen zahl⸗ reiche Speicher, Schuppen, Lagerhäuser, Tanks sowie Kühlhäuser, Lade- und Löscheinrichtungen zur Verfügung.
Dank dem planmäßigen polnischen Wirtschaftskrieg gegen Danzig konnte der Schiffseingang über den Gdingener Hafen im Jahre 1938 insgesamt 6498 Schiffe mit 6,5 Mill. NRT. erreichen.
In der Ausfuhr hat Polen insbesondere seine Massengüter, vor allem Kohle und Holz, über Gdingen geleitet. Das gleiche gilt
ür die Einfuhr, da Erze, Schrott, Schwefelkies, Kunstdünger sowie aumwolle und Wolle fast ausschließlich über Edingen gelenkt wurden. .
Die besondere aktuelle Bedeutung des Gdingener Hafens liegt darin, daß er nach Wiederherstellung der Bahnanlagen in den Dienst der oberschlesischen Kohlenausfuhr gestellt werden kann. Bekanntlich hat Deuischland seine Kohlenlieferungen an neutrale Länder, beispielsweise an Dänemark, aufrechterhalten und damit
einen überzeugenden Beweis seiner Kraft im Wirtschaftskriege gegeben.
Wirtschaft des Auslandes.
In Sachverständigenkreisen erwartet man die Freisetzung von 2 Millionen Arbeitern, die nicht unmittelbar von der Kriegs⸗ industtie aufgenommen werden können. Damit wäre ein sehr erheblicher Teil der englischen Arbeiterschaft zunächst arbeitslos geworden.
Hier zeigt sich die Unterlegenheit der kriegswirtschaftlichen Organisation Englands gegenüber Deutschland, wo man weit- gehende Vorsorge für die Aufnahme frei werdender Arbeitskräfte getroffen hat.
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Verwirklichung der italienischen Autarkie⸗ Politik mit allem Nachdruck.
Rom, 16. September. Unter dem Vorsitz des Duce wurden fünf Ministersitzungen ö. die Fragen der Lebensmittel und Rohstoffversorgung Italiens galten. In diesem Zusammen⸗ hang betont „Giornale d Italia“, daß Italiens Autarkie⸗Politik mit allem Nachdruck e, n, werden müsse. Das gelte be⸗ onders in einem Augenblick, da jedes europäische Land gezwungen li, sich auf seine eigenen Mittel zu verlassen. Die Äutarkie—⸗ estrebungen müßten einmal zu einer Einschränkung des Kon— Bin bei gleichzeitiger intensivster Ankurbelung der nationalen roduktion auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Bergbaus und der Industrie erfolgen.
Die augenblickliche wirtschaftliche Stellung Italiens ergibt laut „Giornale d'Italia“ folgendes Bild: Die Lebensmittelver⸗ been ) sichergestellt. Auf dem Gebiet der festen und flüssigen
rennstoffe wären Einsparungen und außerdem neue Anstren⸗ gungen zur k notwendig. Man werde die Kohlenförderung im 9 and sowie die albanische Petroleumaus⸗ . . ern. Hinsichtlich der 1 eine wesentliche Einschränkung des Verbrauchs erfolgen. In Albanien seien reiche Eisenvorkonimen festgestellt worden, die gute Aus⸗ sichten für die Eisengewinnung bieten könnten. An Aluminium
und Zink sei der Inlandsbedarf bereits gedeckt, dies treffe auch bei