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Temyvelhofer Feld. Tepyich⸗Wke. Bln. Treptow A.⸗G. . Terrain Rudow⸗ Johannisthal. .. bo. Sidwesten 18. Thale Eisenhütte . Thũůr. Elektr. n. Gas Thür. Gasgesellsch. Triumph⸗Werke .. v. Tuchersche Brau. Tuchfabrik Aachen? Tüljabrii Flöha. .
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Maschinenfabr. . do. Harzer Port⸗
land⸗Cement ... do. Märk. Tuchfabr. do. Metallwaren Haller, j. Hallerwb. do. Stahlwerke. .. do. Trikotfab. Voll⸗
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Wagner u. Co. Maschinenfabrik, j: Maschinenfabr. Wagner⸗Dörries.
Wanderer⸗Werke .
Warstein. n. Hrzgl. Schl. -Holst. Eisen
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Deutsche Anl. Ausl.⸗Schein. einschl. . Ablösungsschd.
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50/9 Mitteldeutsche Stahl RM⸗Anl. 1936
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Accumulatoren-Fabrik .. . .
Allgemeine Elektricitäts⸗ Gesellschaft
Aschaffenburger Zellstoff ..
Bayerische Motoren⸗Werke J. P. Bemberg
Julius Berger Tiefbau . .. Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau. .. Braunk. u. Brikett (Gubiag) Bremer Wollkämmerei. ... Buderus Eisenwerke
Charlottenburger Wasser⸗ werke
Chem. von Heyden .... ...
Continentale Gummiwerke
Daimler⸗Benz ..
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Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel .... Christian Dierig . ..... ... Dortmunder Union⸗Brau.
Eintracht Brauntohle . ... Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werk Schlesien . ... Elektr. Licht und Kraft .. Engelhardt⸗Brauerei .....
J. G. Farbenindustrie .... . Fasnier .. elten u. Guilleaume ....
Ges. J. elektr. Unternehm. — Ludw. Loewe u. Co. .... Th. Goldschmidt 2
ö. Elektrizität ... rburger Gummi . ...... geren , h . *. '
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Westfälische Draht⸗ industrie Hamm Wicküler⸗Küpper⸗ Brauerei .... M Wilmersdf.⸗Rhein⸗ Terrain i. Liqu. Wintershall ... M H. Wißner Metall. Wollgarnf. Tittel & Krüger
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2. Banken.
Allgemeine Dentsche,
Badische Van .... M — Bank für Brau⸗Ind. 110b
Berlin. Handels⸗Ges. do. Kassen⸗Verein Braunschwg⸗Hannov.
Hypothekenbank .. Commerz⸗nPriv.⸗-Bt. Danzig. Hypotheken⸗
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Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. Ungar. Allg. Creditb. Ausnabme: Bank für Brau-Industrie 1. Juli) NW n. St zu s Peng
Credit⸗Austalt . ... 90, 5b
Bayer. Hyp. u Wechslb. 92, 75b do. Vereinsbank. . 104, 75h 104, 50 1it, 2b 6 iii, spb a
Dresdner Bank 10456 8 sioafh G Hallescher Van werein 5 92,5õb 6 25h 6G Hamburger Hyv.⸗Bft. 4 — — Lübecker Comm.⸗Bl. — — Luxemb. Intern. Bt. RM per St. Mecklenburg. Depos.⸗ u. Wechselbank . ... 9 114, 259 do. Hyp.⸗ u. Wechselb. — Mecklenb.- Strelitzsche Hypothekenbank, j.: Meckl. Kred. u. Hyp. B. Meininger Hyp.⸗Bt. . Viederlausttzer Bank. Oldenbg. Landesbank Plauener Baut Pommersche Bant ... Reichsbank RNheinische Hyp.⸗Bankt Rheinisch⸗Westfälische Bodeneredit bank .. Sächsische Bank do. Vodencreditanst. Schleswig⸗Holst. Bk. . Sü dd. Bodenereditbt.
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Mecklbg. Fried. W.
Halle⸗Hettstedt ... Sam bg. -Am. Packet (Ham bg.⸗Am. L.) Hamburger Hoch⸗ bahn Lit A .. M Hamburg⸗Südam. Dampfsch. ...... Hannov. Ueberldw. n. Straßenbahnen
Hansa“ Dampf⸗ schiffahrts⸗Ges. . Hildesheim ⸗Peine Llt. A
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Pr.-Alt. do. St. -A. Lit. A Niederlaus. Eisb. M Norddtsch. Lloyd .. Rordh.⸗Werniger. . Penusylvania .... 18t. — 50 Dollar
Rinteln⸗Stadt⸗ hagen Lit. A... do. Lit. B Nost ocker Straßenb. Schipkau ⸗Finster⸗
Strausberg ⸗-Herzf. Südd. Eisenbahn . West⸗Sizilianische
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banki. Danz. Guld. M Deutsch⸗Asiatische Bl. RM per St. Dentsch. Anstedlungs⸗ Bk. , j.: Dische. An⸗ siedlungsges. AG. M Deutsche Bank und Dis eo nto⸗Gesellsch. Ausgabe 1932, etzt:
Deutsche Central⸗ bodenkreditbant ..
Dentsche Effecten⸗ u.
Deutsche Golddiskont⸗
Deutsche Hypotheken. bank Berlin
Heutiger
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Geschäftsjahr: 1. Januar, jedoch Albingla: 1. Oktober. Frankona: 1. Juli 1933.
Aachen u. Münchener Feuer ..
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A.⸗G. für Verkehrswesen. .
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1053-106, 25. 106,75 —
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Deutscher Reichsanzeiger
Preußischer
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2.30 MaM einschließlich 48 QM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld, für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Matt monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Ma, einzelne Beilagen 10 en Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech ˖ Sammel ⸗Nr.: 19 33 33.
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 G, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit Zeile 1,85 än. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. —
Staatsanzeiger.
Reichsbankgirokonto Nr. 19183 bei der Reichsbank in Berlin
Nr. 222
Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. .
Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers über die Befugnis der Braunkohlenbergschule (Fachschule) in Köln zur Ausftellung von Zeugnissen über die technische und geschäftliche Befähigung von Aufsichtspersonen im Bergbau. Vom 31. August 1939.
Erlaß zur Durchführung des Gesetzes über das Beschluß⸗ verfahren in Rechtsangelegenheiten der Evangelischen Kirche. Vom 19. September 1939.
Anordnung Nr. 20 der Reichssitelle für industrielle Fettversorgung ö ö Verteilung von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art.
Anordnung — BK 3 — der Reichsstelle für Kleidung und ver— wandte Gebiete vom 22. September 1939. (Ausführungs⸗ bestimmungen zur Beschlagnahme von Spinnstoffwaren; Aus⸗ nahmeregelung für die Be⸗ und Verarbeitung sowie für den Verkehr.)
Anordnung zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 des Sonder⸗ beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahme⸗ anordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 22. Sep⸗ tember 1939.
Bekanntmachung über die Auslosung einer Serie der Hessischen Staatsanleihe von 1925, Reihe 5, und einer Rate der auf das Land Hessen übergegangenen Ablösungsanleihe der ehemaligen Provinz Oberhessen.
Berichtigung zur Bekanntmachung über die Aus gabe neuer
Rentenbankscheine über 1 und 2 Rentenmark. in Nr. 205. Druckfehlerberichtigung zur Bekanntmachung Nr. 8 zur An⸗ ordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie“ vom 21. September 1939, in Nr. 220. Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil 1. Nr. 185.
Amtliches. Deutsches Reich.
Es sind ernannt zu Präsidenten einer Reichspostdirektion der Abteilungspräsident Blocks in Gumbinnen, die Ober⸗ posträte Dr. Metzler in Innsbruck, Ludwig Weiß aus Berlin, Reichspostministerium, in Trier, der Postrat Dipl.⸗ Ing. Eberl aus Wien, RPD., in Klagenfurt.
Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers über die Befugnis der Braunkohlenbergschule (Fachschule) in Köln zur Ausstellung von Zeugnissen über die technische und geschaft⸗ liche Befähigung von Aufsichtspersonen im Bergbau.
Vom 31. August 1939.
Zur Ausführung der Ziffer 13 der Ausführungs⸗ anweisung des Preußischen Ministers für Handel und Ge⸗ werbe vom 13. Oktober 1909 zu dem Gesetze vom 28. Juli 1909, betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865/1892 und 14. Juli 19065, bestimme ich:
Die Bestimmungen des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 26. Oktober 1910, betreffend die Anerkennung der Bergschulen zur Ausstellung von Zeugnissen über die technische und geschäftliche Be⸗ sähigung der Aufsichtspersonen (38 73 ff. des All⸗ gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in der Fassung des Gefetzes vom 28. Juli 1909, Gesetzsamml. S. 677) werden unter II dahin erweitert, daß die Braunkohlenbergschule (Fachschule) in Köln befugt ist, mit Geltung für das Land Preußen Zeugnisse für die Stellen von technischen Aufsichtspersonen in Braun⸗ kohlentagebaubetrieben und in den zugehörigen Fa⸗ briken, Werkstätten und Maschinenbetrieben aus⸗ zustellen.
Berlin, den 31. August 1939.
Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.
Erlaß
zur Durchführung des Gesetzes über das Beschlußverfahren in Rechtsangelegenheiten der Evangelischen Kirche *).
Vom 19. September 1939. Auf Grund des 5 4 des Gesetzes über das Beschluß⸗ verfahren in Rechtsangelegenheiten der Evangelischen Kirche
M verrifft nicht die Ostmart und den Reichsgau Sudetenland
Berlin, Freitag, den 22. September, abends
Postscheckkonto: Berlin 41821 1 939
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vom 26. Juni 1935 — RGBl. 1 S. 774 — und des 51 der Zweiten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 27. Juli 1935 — RGBl. 1 S. 1060 — wird hiermit bestimmt:
Zu Beisitzern der Beschlußstelle in Rechtsangelegenheiten der Evangelischen Kirche werden ernannt die Sachbearbeiter im Reichsministerium für die kirchlichen Angelegenheiten:
Landgerichtsrat Dr. Albrecht,
Landgerichtsrat Haugg. Diese Beisitzer und die übrigen Beisitzer der Beschlußstelle in Rechtsangelegenheiten der Evangelischen Kirche vertreten sich gegenseitig.
Berlin, den 19. September 1939. (Siegel) Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten. Kerrl.
—
Anordnung Nr. 20
der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung für die Ver⸗ teilung von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art.
Vom 22. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der o. vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) und . Anordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs— stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 16. August 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers folgendes ange— ordnet: 81
(I) Alle Verkaufsstellen (Einzelhandel, Apotheken, Drogerien, Friseure, Parfümerien u. ä.) haben Seifen⸗ erzeugnisse und Waschmittel aller Art zum Weiterverkauf von dem einschlägigen Großhandel und von Herstellern zu beziehen, mit denen sie bisher in Geschäftsverkehr gestanden haben, oder, falls die bisher bestehenden Geschäftsverbindungen fort— fallen, von demjenigen Unternehmen, welches verkehrsmäßig am günstigsten gelegen ist.
(2) Verkaufsstellen dürfen keine größeren Mengen an Seifenerzeugnissen und Waschmitteln bestellen und beziehen, als sie durch Kartenabschnitte und Bezugsscheine jeder Zeit einwandfrei belegen können zuzüglich bis zu 20 v. H. dieser Menge. Von der Möglichkeit, 20 v. H. mehr zu bestellen als Kartenabschnitte oder Bezugsscheine vorliegen, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn auf Grund des § 10 der „Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung zur vor— läufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des Deutschen Volkes (Verbrauchsregelung für Seife)“ vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1508) bis zum 30. August 1939 eine Bestandsaufnahme erfolgt ist, und ein ausreichendes Lager nicht besteht. Ein Lager ist dann als ausreichend anzu⸗
sehen, wenn durch dieses ein Monatsbedarf gedeckt werden
kann, der sich aus den bis zum 25. September 1939 empfangenen Teilabschnitten „Seife 1“ und „Seife 2“ der amtlichen Ausweiskarten und Bezugsscheine ergibt.
(3) Die empfangenen Kartenabschnitte und Bezugsscheine sind entsprechend der bestellten Menge zu ordnen, zu bündeln und mit den Unterlagen der Lieferung CLieferschein, Rechnung) zusammen so aufzubewahren, daß sie jederzeit auf Verlangen den Wirtschaftsämtern und deren Beauftragten vorgezeigt werden können. Sind diese Unterlagen nicht oder nur unvollständig vorhanden, so gilt die entsprechende Liefer⸗ menge als nicht ordnungsgemäß nach Absatz 3 bezogen.
(h Kartenabschnitte und Bezugsscheine, die gemäß Abs. 2 und 3 die Grundlage für eine Bestellung bereits abgegeben haben, dürfen weiteren Bestellungen nicht zugrunde gelegt werden.
(5) Bei den Verkaufsstellen dürfen Kundenlisten für den Bezug von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln nicht ange⸗ legt werden.
§8 2
() Der einschlägige Großhandel (oder Hersteller, soweit er unmittelbar an Verkaufsstellen liefert) hat die Verkaufs⸗ stellen auf Grund der bei ihm eingegangenen Bestellungen zu beliefern. Für jede Lieferung ist ein Lieferschein in doppelter Ausfertigung auszustellen, der von dem Empfänger der Ware zu unterschreiben und unter Zurückbehaltung eines Stücks dem Lieferanten der Ware ohne Verzug zurückzugeben
ist. Der Lieferschein ist fortlaufend mit Nummern zu ver⸗ sehen und hat außer der Firma und Anschrift des Lieferanten auch die Firma und Anschrift des Empfängers sowie die Liefermenge und den Tag der Lieferung deutlich zu enthalten. Der von dem Empfänger unterschriebene Lieferschein bildet die Grundlage für die Bestellungen des Großhandels und ist daher sorgfältig als Nachweis für eine ordnungsgemäße Lieferung in der Nummernfolge aufzubewahren.
(2) Die Bestellung des Großhandels muß schriftlich unter Bezugnahme auf die Nummern des der Bestellung zugrunde liegenden Lieferscheines bei denjenigen Herstellern oder Groß⸗ händlern erfolgen, mit denen der Großhändler bisher im Ge⸗ schäftsverkehr gestanden hat, oder, falls die bisher bestehenden Geschäftsverbindungen fortfallen, von demjenigen Unter⸗ nehmen, welches verkehrsmäßig am günstigsten gelegen ist. Es dürfen keine größeren Mengen an Seifenerzeugnissen und Waschmitteln bestellt und bezogen werden, als jederzeit ein⸗ wandfrei durch Bestellaufträge und Lieferscheine belegt werden können zuzüglich einer Menge bis zu 30 v. H. Von der Mög⸗2 lichkeit, mehr zu bestellen, darf kein Gebrauch mehr gemacht werden, wenn neben der für den laufenden Verkauf notwen⸗ digen Ware ein Lagerbestand zur Deckung eines Monats⸗ bedarfs bereits vorhanden ist.
(3) Lieferscheine, die gemäß Abs. 1 und 2 die Grundlage für eine Bestellung des Großhandels bereits abgegeben haben, dürfen weiteren Bestellungen nicht zugrunde gelegt werden.
(c Hersteller oder Großhändler, soweit sie unmittelbar an Großverbraucher liefern, dürfen bezugsscheinpflichtige Seifen⸗ erzeugnisse und Waschmittel nur gegen Bezugsscheine und nur in deren Höhe an diese Verbraucher abgeben. Die Bezugsscheine müssen sofort bei der Bestellung miteingereicht werden.
83
Laufende Verträge über die Lieferung von bezugsschein⸗ pflichtigen Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art wer⸗ den mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
54
(I) Der Hersteller oder Großhändler, soweit er den Groß⸗ handel beliefert) darf Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art nur auf Grund schriftlicher Bestellungen gemäß 8] Abs. 2, § 2 Abf. 1 und 2 unb in keiner größeren Menge als bestellt worden ist, liefern. Die Bestellschreiben sind sorgfältig auf⸗ zubewahren.
() Ist der Hersteller im Rahmen seiner Verarbeitungs⸗ genehmigung (besonderer Produktionsaufgabe) nicht in der Lage, die bei ihm angeforderte Warenmenge zu liefern, so hat er unverzüglich der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung Meldung zu erstatten. Die Reichsstelle für industrielle Fett⸗ versorgung kann ihm die erforderliche Warenmenge zuweisen oder an den Besteller die Warenmenge unmittelbar durch einen anderen Lieferanten liefern lassen.
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Sämtliche Herstellerbetriebe, die im Besitz einer besonderen Produktionsaufgabe sind, haben am 1. und am 15. eines jeden Monats der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung unauf⸗ gefordert auf Grund der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. 1 S. 723) zu melden:
1. Die in dem Zeitabschnitt vom 1. bis zum 14. oder vom
15. bis zum Ende eines jeden Monats verarbeiteten stengen an pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten aller Art einschließlich synthetischer Fettsäure.
2. Die Bestände an Seifenerzeugnissen und Waschmitteln
aller Art am 15. oder am Ende eines jeden Monats.
3. Die am 15. oder am Ende eines jeden Monats auf
Grund der vorliegenden Aufträge noch nicht aus⸗ gelieferten Seifenmengen.
Die Meldung ist auf Formblättern zu erstatten, die von der Reichsstelle fur industrielle Fettversorgung bezogen werden können. .
§6
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung sind strafbar nach den Vor⸗ schriften der 55 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr.
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Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. Rietdorf.
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