und Staatsanzeiger Nr. 223 vom 23 September 1939. S2
nannt — wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers
Anordnung Bk 4
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme von Spinnstoffwaren: Freistellung von ö
Vom 23. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Ver⸗ ordnung äber die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur überwachung und Regelung des Waren— verkehrs vom 18. August 1959 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Stagtsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahme-Anordnung für die Spinnstoffwirtschaftzs vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. Sep⸗ tember 1939) — im folgenden Beschlagnahme⸗-Anordnung ge—
angeordnet: 81
Die aus der Anlage 1 ersichtlichen Spinnstoffwaren werden gemäß § 4 Abs. ? der Beschlagnahme⸗-Anordnung von der Beschlagnahme freigestellt.
Die Freistellung hat die Wirkung, daß die Herstellung sowie die Be⸗ und Verarbeitung dieser Waren und der Ver kehr (Einkauf und Abnahme sowie Verkauf und Lieferung) mit diesen Waren ohne Beschränkung erfolgen darf.
82
() Die aus der Anlage Qersichtlichen Spinnstoffwaren werden gemäß 5 4 Abs. 2 der Beschlagnahme⸗Anordnung von der Beschlagnahme bedingt freigeftellt.
(-». Ebenso werden die in der ersten Bekanntmachung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. 9. 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 210 vom 9. 9. 1939) sowie etwaigen weiteren Bekanntmachungen des Sonderbeguftragten für bezugsscheinfrei erklärten Waren bedingt freigestellt.
(G). Die bedingte Freistellung hat die Wirkung, daß die Be⸗ und Verarbeitung dieser Waren sowie der Verkehr (Ein⸗ kauf und Abnahme sowie Verkauf und Lieferung) insoweit frei erfolgen darf, als nicht durch die Reichsstellen, die für die Herstellung der zur Be⸗ und Verarbeitung kommenden Gewebe, Gewirke, Geflechte zuständig sind oder durch die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete, die für die Be⸗ und Verarbeitung sowie für den Verkehr zuständig ist, besondere Auflagen gemacht worden sind.
853 Die Bestimmungen der Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Der fs? des k Volkes über die Bezugsscheinpflicht sowie etwa bestehende Herstellungsvorschriften bleiben unberührt. —
54 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
den Vorschriften der 85 16, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 855
. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent— lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats— anzeiger in Kraft.
Berlin, den 23. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann, mit der Führung der Geschäfte beauftragt.
Anlage 1
zur Anordnung — BK 4 — der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 23. September 1939.
Bon der Beschlagnahme frei gestellte Spinnstoffwaren.
Einfuhr⸗Nr. des Stat.
Waren⸗ Warenbezeichnung verzeichnisses
(148 a /o) Schmuckfedern, roh, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Ge⸗ spinstfäden gereiht:
148 a Reiherfedern.
148 b Straußfedern.
1489 Hühner⸗, Enten⸗ und andere Federn.
149 Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Teile von Bälgen, auch gefärbt, getrocknet oder nur zum Schutze gegen Fäulnis und Mottenfraß vorgerichtet.
530 a2 Haarnetze aus Menschenhaaren oder Nachahmungen da⸗ von.
530 Andere Perückenmacher⸗ und andere Arbeiten aus Men⸗ schenhaaren oder Nachahmungen davon, auch in Ver⸗ bindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen.
S531 a/ e) Schmuckfedern, gefärbt oder zugerichtet (zubereitet):
531 a Straußfedern.
531 b Reiherfedern.
531 andere Federn; auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Teile von Bälgen, zum Schmucke von Hüten
oder dergleichen zugerichtet.
531 4 Anderweit nicht ö Waren aus Reiher⸗, Strauß⸗ oder anderen Schmuckfedern, z. B. Federboas sowie Gespinstwaren, Lederwaren und dergleichen, auf denen Reiher⸗, Strauß⸗ oder andere Schmuck- (Vogel⸗ Federn durch Weben, Nähen oder dergleichen befestigt sind, z. B. Federbesätze.
532 Fächer (Hand fächer), ganz oder teilweise aus Strauß⸗ federn, Seide, Spitzen, Stickereien oder anderen Schmuckfedern als Straußfedern; alle diese, soweit sie uf t durch ihre Verbindungen unter andere Nummern allen.
532 Andere Fächer (Handfächer), soweit sie nicht an sich oder an. ihre Verbindungen unter andere Nummern allen.
541 a Hüte aus Stroh: unausgerüstet (ungarniert) (in der Ein⸗ fuhr mit Ausnahme der unter 541 e genanntem).
Einfuhr⸗Nr.
des Stat.
Waren⸗ Warenbezeichnung verzeichnisses
541 0 Binsen⸗ und Röhrchenhüte aus Stroh, unausgerüstet (ungarniert).
aus 541 d Hüte aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Stroh und Binsen, aus Hanf⸗ oder Roßhaargeflechten, Fisch⸗ bein, Kork, Baumschwamm, Luffa, Papier, Sparterie; anderweit nicht genannte Hüte (z. B. aus Leder), un⸗ ausgerüstet (ungarniert).
aus 541e — : ausgerüstet (garniert).
541 f Badekappen aus Kautschuk, unausgerüstet oder aus⸗ gerüstet.
566 Ausgestopfte Tiere und Teile davon, auch mit künstlichen Augen, natürlichen Geweihen oder dergleichen; Vogel⸗ und andere Tierbälge, zu sogenannten Attrappen (Kästchen oder dgl.) eingerichtet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter
andere Nummern fallen.
593 Sparterie.
594 Sparteriewaren außer Hüten.
aus 670f Hutstoffe und ⸗geflechte aus Papier.
aus 671 Hutstoffe und ⸗geflechte in Verbindung mit Gespinsten ober Gespinstwaren; auch Hutstoffe und ⸗geflechte aus transparentem Viskosepapier ohne Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren.
aus 671 Musterabonnements.
aus 677 Modezeichnungen.
883 Unechtes Gold⸗ und Silbergespinst aus vergoldetem oder versilbertem Draht, auch aus vergoldeten oder ver⸗ silberten tierischen Häutchen, sowie Tressenwaren (Be⸗ sätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold⸗ oder Silber⸗ gespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen.
888 Gespinste aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle (ausgenommen Aluminiumgespinst) sowie Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solchen Gespinsten ohne Beimischung von anderen Gespinsten,
auamit Kern aus Spinnstoffen.
889 Blahkscheite (Planschetten), Miederfedern, Bruchbänder
(nt
*
aus 890 boy]
idund ähnliche Waren aus unedlen Metallen ober aus
spinsten oder Gespinstwaren übersponnen oder rzogen. raht (Litzen, Geflechte usw.) aus unedlen Metallen oder
35 ö unedler Metalle, ganz oder teilweise mit
rü aus Legierungen unedler Metalle, überzogen, um⸗
Anlage 2
wickelt, umsponnen, umflochten oder mit Stoffen sonst verbunden: für andere Zwecke als für die Elektro⸗ technik ausgenommen Schweißdraht mit Stoffen ver⸗ bunden), Hutkörper usw.
zur Anordnung — BKA — der Reichsstelle für Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete vom 23. September 1939.
Von der Beschlagnahme bedingt freigestellte Sp“inn⸗
541 b ausgerüstet (garniert).
stoffwaren: Einfuhr⸗Nr. des Stat.
Waren⸗ Warenbezeichnung
verzeichnisses
14012 Dichte Gewebe für Möbel und Zimmerausstattung (außer Sammet u. Plüsch), ganz aus Seide: aus
Naturseide;
403 AI Bänder aus Sammet und Plüsch: aus Naturseide.
404 Tüll, ganz oder teilweise aus Seide.
406A 1I Bänder, ganz aus Seide: aus Naturseide. ;
(407 A /B 4) Andere Gewebe als Bänder, ganz aus Naturseide:
407A Dichte taftbindige Gewebe, ganz aus Rohseide des Maulbeerspinners, unbeschwert, mit Ausnahme von Krepp, auch unabgekochtem. .
(407 B 14) Andere Gewebe ganz aus Naturseide:
407 B1 im Gewicht auf 14m Gewebefläche von mehr als 35 Gramm: Krepp, auch unabgekocht.
407 B 2 —: andere.
407 B3 im Gewicht auf 1 4m Gewebefläche von mehr als 25— 35 Gramm. ;
407 B4 im Gewicht auf 14m Gewebefläche von 25 Gramm
. oder weniger. (409 AI) Wirk⸗ (Trikot) und Netzstoffe, Wirk⸗ (Trikot) und Netzwaren:
409 AI Ganz aus Seide: Handschuhe.
409 A2 —: Strümpfe und Socken. .
409 A3 —: Mützen⸗, Kappenstumpen.
409 A4 —: andere.
4104 Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der
Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestal⸗ teten oder ausgezackten Rand, ganz oder teilweise aus Seide: gewebte.
410 — : gestickte oder andere.
411 . auf Grundstoffen ganz oder teilweise aus Seide.
412 a Posamentierwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dgl.); ferner nach Art der sogenannten Baumwollsparterie hergestellten Waren: Chenille; alle diese ganz ober teilweise aus Seide.
412 Knopfmacherwaren, ganz oder teilweise aus Seide, auch mit Unterlagen oder Einlagen aus Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dgl.
(427/428 b) Fußbodenteppiche, im Stück, als Meterware oder abgepaßt (kohne Näharbeit) auch bedruckt:
427 aus ungefärbten oder gefärbten Garnen von Rindvieh⸗, Hirsch⸗, Hunde⸗, Schweine⸗ oder ähnlichen groben Tierhaaren auch gemischt mit Jute, Manilahanf⸗, Agave⸗, Ananas⸗ oder Kokosfasern ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältnis, desgleichen mit Bei⸗ mischung von anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder von Zellwolle, falls die Garne aus Rindvieh⸗ usw. Haaren vorherrschen; auch aus Tuchenden geflochtene Fußbodenteppiche.
428 a Andere Fußbodenteppiche, geknüpft, auch mit Näharbeit.
428 — : gewebt.
(429,430) Dichte Gewebe für Möbel und Zimmer⸗ ausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt:
429 Im Stück als Meterware.
430 abgepaßt (als Vorhänge, Bilder, Decken usw.).
436
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand; Tüll.
Reichs, und Staatsanzetger Nr 223 vom 23 September 1939. S. 3
Einfuhr⸗Nr. Einfuhr⸗Nr. des Stat. des Stat. ; Waren⸗ Warenbezeichnung Waren⸗ Warenbezeichnung verzeichnisses . verzeichnisses 437 Posamentierwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, 505 R Posamentierwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen,
aus 445
450 451 452 461 462
464 a
464 b 464 01 464 02
465 a 465 b 465 0
466
467 a
467 b 468
469
484 485
485
486 4872
4876 aus 490
499
500 b
50l
502
Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaren auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; ferner nach Art der sogenannten Baumwollsparterie hergestellte Ware aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Zellwolle oder Zellwollgespinsten; Chenille.
Dichte Gewebe aus Baumwolle für Möbel und Zimmer⸗ ausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt, gemustert, bunt gewebt.
(4501451) Undichte Gewebe zu Vorhängen (auch Madrasstoffe), auch mit benähten Bogen oder Zacken verziert:
Im Stück als Meterware (Vorhangstoffe). abgepaßt, auch mit Band eingefaßt. Tüll. . . ogel⸗, Jagd⸗, Pferde⸗, Trag⸗ und ähnliche Netze.
(454 a/ 2) Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und ab⸗ gepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder aus—⸗ gezackten Rand:
Gestickt (Tüll⸗, Aetz⸗ oder Luft⸗, Spachtelspitzen). handgeklöppelt.
gewebt.
genäht, gewirkt usw.
(455 a/se) Stickereien auf baumwollenen, wol⸗ lenen, leinenen und dergleichen Grundstoffen:
Plattstichstickereien. Kettenstichstickereien. andere.
Taue, Seile, Stricke; Bindfaden aus Baumwollen⸗ gespinsten im Durchmesser von mehr als 1 Millimeter, auch in Aufmachung für den Einzelverkauf.
Schläuche (Spritzen⸗ und andere grobe Schläuche), auch in Verbindung mit unedlen Metallen; grobe Gurte, gewebt oder gewirkt.
Treibriemen aus Baumwolle, Wolle und anderen Tier⸗ haaren, gewebt oder gewirkt.
Dochte aus Baumwolle, gewebt oder geflochten, auch gewirkt.
Posamentierwaren aus Baumwolle (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaren auch mit Unterlagen oder Ein⸗ lagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder der⸗ . auch sogenannte Baumwollsparterie; Che⸗ nille.
(484/485b) Seilerwaren aus Spinnstoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen:
Taue, Seile, Stricke, Bindfaden (mit Ausnahme des unter Nr. 4770 genannten).
Eimer, Gurte, Hängematten, Netze (Vogel⸗, Jagd⸗, Pferde⸗, Trag⸗ und ähnliche Netze — Fischernetze 485b —, Schläuche, Sohlen, Strickleitern, Trag⸗ bänder, Treibriemen und andere vorstehend nicht ge⸗ nannte Seilerwaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Num⸗ mern fallen.
Fischernetze, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen. (486/487) Fußbodenteppiche, im Stück als Meterware oder abgepaßt (ohne Näharbeit), aus losen, gedrehten oder versponnenen Jute⸗, Manila⸗ hanf⸗, Agave⸗, Ananas⸗, Espartogras⸗ (Sparto⸗ gras⸗, Alfa⸗, Halfa⸗) oder Kokosfasern, auch ge⸗ mischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, mit Zellwolle oder Zellwollgespinsten oder mit Rindvieh⸗, Hirsch⸗, Hund⸗, Schweine⸗ oder ähnlichen groben Tierhaaren oder Gespinsten daraus, soweit sie nicht unter Nr. 427 fallen: geknüpft. gewebt: Decken aus geteertem Tauwerk, geteerte Fuß⸗ bodenteppiche. — : andere.
Dichte Gewebe aus Leinen für Möbel⸗ und Zimmer⸗ ausstattung (mit Ausschluß von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben), gefärbt, be⸗ druckt, bunt gewebt, gemustert.
3 Tüll und ähnliche undichte Gewebe (aus Hanf usw. ).
Glühstrümpfe (Glühkörper für Beleuchtungszwecke) aus getränkten Wirkwaren, aus Gespinsten von Ramie oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baum⸗ wolle, nicht ausgeglüht, auch in Verbindung mit unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle (ausgeglühte 371).
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art (aus Leinen) ein⸗ schließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand.
Posamentierwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre und . aus Leinen, sowie Knopfmacher⸗ waren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergl.; Dochte, gewebt oder gewirkt, auch geflochten; ferner nach Art der sogenannten Baumwollsparterie hergestellte Waren; Chenille.
505 A Dichte Gewebe für Möbel und Zimmerausstattung (aus
Zellwolle) (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben), gefärbt, be⸗ druckt, gemustert, bunt gewebt. (505 D / H Undichte Gewebe zu Vorhängen (auch Madrasstoffe), auch mit benähten Bogen oder Zacken verziert:
505 D Im Stück als Meterware (Vorhangstoffe).
506 E
abgepaßt, auch mit Band einge faßt.
öos F Tilll. . öoß G3 Gewebe in Verbindung mit Metallfäden, Metall⸗
gespinsten, eingewebten Glas-, Porzellan⸗, Metall⸗ perlen, Glasgespinsten, Fischbeinfasern und der⸗ gleichen.
aus 505 N Handschuhe, Haarnetze aus Zellwollgespinsten.
(665 Q 1—–= 4) Syitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und ab⸗ gepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder aus⸗ gezackten Rand:
505 Q] gestickt (Tüll⸗, Aetz oder Luft⸗, Spachtelspitzem. 5065 02 handgeklöppelt.
505 03 gewebt.
Eos 4 genäht, gewirkt usw.
Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacherwaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; ferner nach Art der sogenannten Baumwollensparterie hergestellte Waren; Chenille.
506 A Buchbinderzeugstoffe, glatt oder gepreßt; Pauslein⸗ wand. ;
(506 B/ D) Wasserdichte Gewebe (mit Ausnahme von Kautschuk⸗ und Guttaperchageweben):
506 B Wachstuch (Packt uch, Packfilz, Ledertuch, Wachs⸗ musselin, Wachstaft und anderes Wachstuch).
5os 01 Gewebe, durch Ueberstreichen oder Tränken mit Oel⸗ firnis oder mit Stoffen metallischen Ursprungs, durch Teeren oder sonst eine Behandlung mit anderen Stoffen als Kautschuk, Gutttpercha oder Zellhorn wasserdicht gemacht: grobe; auch Schiefertuch.
50602 —: andere als grobe. ;
506 D Gewebe mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Stoffen überstrichen (z3. B. Pegamoid).
507 Schmirgel⸗ (auch Karborund⸗htuch, Bimssteintuch, Feuerstein⸗, Glas⸗ und Sandleinen.
(6511512 A) Watte (auch Zellstoffwatte):
511 zu Heilzwecken zubereitet. ; .
512A andere Watte, auch mit Kleister, Leim oder Gummi⸗ lösung überzogen; ferner als Dichtungsmittel die⸗ nende Rollen aus Watte.
512 B Waren aus Watte (mit Ausnahme der künstlichen Blumen, des Packfilzes und der in Nr. 512 A ge⸗ nannten Rollen), auch mit Näharbeit.
(521a / ) Aus wasserdichten Geweben (aus⸗ genommen Kautschuk⸗ und Guttaperchagewebey:
521a. Wachstuch⸗, Sattler⸗, Täschner⸗ usw. Waren aus groben und anderen wasserdichten Geweben; auch aus Schiefer⸗ oder Schmirgeltuch.
521 Gummiwäsche, sogenannte Halskragen und dergleichen, aus Geweben, mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähn⸗ lichen Stoffen überstrichen.
aus 522 0 Sattler⸗ und Täschnerwaren aus wasserdichten Ge⸗ weben. ;
523 Blumen (Blüten, Blütenblätter, Knospen), fertige, aus Gespinstwaren oder Gespinsten, auch aus Filz oder Watte, allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, auch in fester Verbindung mit anderen Gegenständen oder unter Glas und Rahmen; Bestandteile solcher künstlichen Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden, Samenkapseln, Früchte usw. ohne Ver⸗ bindung untereinander; auch sogenannte Stoff⸗ schläuche zu Stielen.
(52415265) Regen⸗ und Sonnenschirme, soweit sie nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen.
524 Aus Spitzen, Stickereien oder Gespinstwaren mit auf⸗ genähter Arbeit, oder damit aufgeputzt.
625 Aus anderen als den vorstehend genannten Gespinst⸗ waren.
Anorbnung WIL 7
der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Aenderung und Einführung der Anordnung W 4 mit der Bekanntmachung BS 1 in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland)
vom 19. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs⸗ stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie des Gesetzes ur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines gen che n ffn, für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. g27) und des 5 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. J S. 955) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und mit Ermächtigung des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:
§5 1 In den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland gelten die folgende Anordnung und Bekannt⸗ machung der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare: 1. Anordnung WL 4 vom 26. Juli 1938, betreffend Rückgabe und Beimischungspflicht für gebrauchte und regenerierte Putzlappen (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 176 vom 1. August 1938), 2. Bekanntmachung BS 1 vom 26. Juli 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 176 vom 1. August 1938). 582
Absatz 1 des 57 der Anordnung WL 4 erhält folgende
assung: da „Zuwiderhandlungen gegen die . der 88 2, 4H — 5 fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und ö bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 999).“
583 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.
Anordnung Nr. 22 B der Reichsstelle für Mineralöl (Vergaserkraftstoffe). Vom 23. September 1939. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die
Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenver⸗ kehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.
Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: Einziger Paragraph (I) Die Anordnung Nr. 22 A der Uberwachungsstelle für
Mineralöl (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz.
Nr. 146 vom 28. Juni 1939) wird aufgehoben. . . (Y) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. September 1939.
Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. .J. A.: Bu dezie s.
— —
Bekanntmachung
zur Verordnung über den Bezug von Kraftspiritus vom 12. April 19379. (Reichsgesetzblatt 1939 1 S. 802). Die Bekanntmachung vom 29. Juni 1939 — V JUös BS — 16831 ILa — erhält mit Wirkung vom Tage der Ver⸗ öffentlichung im Reichsanzeiger folgende Fassung:
I. Spiritusbezug 5 4 der Verordnung:
Die Kraftspiritusbezugsscheine sind bei der Reichs⸗ monopolverwaltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin Wo, Schellingstr. 14115, zu beantragen. Die Zahlung hat in bar zu erfolgen oder es ist nach den bei der Reichs⸗ monopolverwaltung für Zahlungsstundung geltenden Be⸗ stimmungen Sicherheit zu leisten. .
Da nach den derzeitigen Bestimmungen nur die Zentral⸗ büro für Mineralöl G. m. b. H., Berlin⸗Charlottenburg 9, Adolf⸗Hitler⸗Platz 1 — 11, mit Kraftspiritus beliefert wird, hat der Inhaber den Kraftspiritusbezugsschein gemäß 5 4 Ziff. 3 der Verordnung über den Bezug von Kraftspiritus vom 12. April 1939 bei der Reichsmonopolverwaltung einzu⸗ lösen (Einlösungspflicht gegen einen Geldbetrag, den die Reichsmonopolverwaltung nach Anweisung des Reichs⸗ ministers der Finanzen festsetzt und öffentlich bekanntmacht (Einlösungsbetrag).
II. Bestimmungen zu 5] der Verordnung:
Der von der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein gelieferte Kraftspiritus ist, soweit diese nicht im Einzelfall Ausnahmen zuläßt, nach näherer Bestimmung des Zentral⸗ büros für Mineralöl G. m. b. H. zu fertigen Kraftstoffen der folgenden Zusammensetzung zu verarbeiten:
10 bis 25 Gew. „3. Kraftspiritus, Restmenge Benzin und / oder Benzol. Berlin, den 23. September 1939.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.
—
Silmverbot. Die öffentliche Vorführung des Filmes: „Under Cover of Night“ (In fremder Sprache), 7 Akte, 1981 Meter,
Antragsteller: Metro⸗Goldwyn⸗Mayer⸗Film A. G., Berlin SW 68, Friedrichstr. 225, Hersteller: Metro⸗Goldwyn⸗Mayer, Amerika, USA, ist am 19. August 1939 unter Nummer 52 009 verboten worden.
Berlin, den 22. September 1939. Der Leiter der Filmprüfstelle. Dr. Baem eister.
Ziehung der Auslasungsrechte der Anleiheablösungsschuld des Landes Thüringen.
Die öffentliche Fichung der Auslosungsrechte der An⸗ leiheablösungsschuld des Landes Thüringen für das Jahr 1939 findet am
Donnerstag, den 26. Oktober 1939, 10 Uhr vormittags, im Bibliothekzimmer des Thüringischen Finanzministeriums in Weimar (Zimmer Nr. 129) unter Kontrolle des Thüringi⸗ schen Rechnungsamtes statt.
Weimar, den 21. September 1939. Der Thüringische Finanzminister. J Az Dr, Tappert
—
Cand Mecklenburg.
Bei der öffentlichen Auslosung der 4½ (8) igen Anleihe des Freistaates Mecklenburg⸗Schwerin von 1929 fur das Jahr 1939 wurden gezogen die Nummern:
Buchstabe A (5000 RM Nennbetrag): Nr. 82 128 187 227 279 329 334 335 398 415 538 665 676 679 784 820 836.
Buchstabe B (2000 RM Nennbetrag): Nr. 17 21 82 106 188 212 310 327 422 448 451 455 493 571 576 590 644 883 911 74 1066 1112 1182 1175 1200 1887 1254 1306 1341 1435 1517 1626 1735 1755 1879 2006 2028 2211 2355 2382 2455.
Buchstabe O (1000 RM Nennbetrag): Nr. 103 179 204 2183 262 331 376 409 531 686 770 786 793 870 902 9gI14 961 984 9960 1093 1162 1171 1918 1219 1281 1376 1419 1586 1641 18669 1754 1796 1867 2006 2032 2111 2194 2233 2297 2357 2516 2548 2721 2747 2768 2777 2787 2832 2838 2879 2910 2962 2963 2987 3116 3175 3395 38459 38466 3509 38532 3584 38637 3638 3642 3700 3903 3941 3966 3984 4202 4225 4236 4335 4338 4349 4404 4513 4569 4618 4657 4722 4731 4755 4857 4901 4911 5054 5062 5116 5157 5231 5350 5488 5592 5677 5707 5978 5986 6051 6056 6062 6175 6213 6327 6429 6435 6455 6529 6572 6589 6617 6903 6929 6987.
Buchstabe D (560090 RM,. Nennbetrag): Nr. 170 267 356 362 382 403 482 598 629 737 864 892 958 980 9g84 1005 1247 1260 1284 1345 1429 1475 1538 1543 1583 1597 1614 1776 1791 1817 1897 1937 1988 WMI 20628 2105 2117 2124 2146 2215 2343 2465 2472 2483 2660 2721 2740 2869 3031 3039 3085 3113 3143 3190 3266 3298 3446 3557 3699 3721 3736 3759 3801 3805 3833 3837.
Buchstabe E E00 RA Nennbetrag): Nr. 64 102 110 153 17 187 191 322 337 391 410 440 442 581 612 721 746 767 1001 1015 1056 1120 1158 1198 1210 1285 1351 1367 1387 1417 1516 1567 1589 1772 1788 1811 1937 2023 2176 2253 2275 2421 2449 2493 2543 2660 2566 2689 2736 2811 2898 3111 3162 3170 3194 3236 3347 3471 3482 3494.
Die Einlösung der gezogenen Schuldverschreibungen er⸗ folgt bei allen auf ihrer Rückseite genannten Zahlstellen vom