1939 / 224 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Stantsanzetger Nr 224 vom 25 September 1939. S. 2

ferungen nur im Rahmen dieser Kontingente übernehmen. Die von der Hauptvereinigung oder einem Milch⸗ und Fett⸗ wirtschaftsverband den Herstellern oder Groß verteilern vor⸗ geschriebenen Vorräte dürfen ohne Genehmigung der Haupt⸗ vereinigung nicht angegriffen werden.

Karteikarten

8514 Hersteller und Großverteiler haben über ihre Abnehmer Karteikarten zu führen, aus denen die gelieferten und auf Bezugsschein abgerechneten Warenmengen sowie der Zeitpunkt der Lieferung zu ersehen sind.

Butter ö 815 Molkereien haben Butter, die an bezugsberechtigte Ab⸗

nehmer nicht absetzbar ist, wöchentlich an die vom zuständigen Milch⸗ und Fettwirtschaftsverband bestimmten Sammeslstellen

abzuliefern. Schmelz lãse § 16

Hersteller von Schmelzkäse und ähnlichen Zubereitungen können im Rahmen der auf Grund der Anordnung Nr. 42 der Hauptvereinigung vom 12. Juni 1939 (RN VBl. S. 353) erteilten Bezugskontingente Rohware beziehen und verarbei⸗ ten. Der Lieferant der Rohware hat vor jeder Lieferung eine schriftliche Genehmigung des für ihn zuständigen Milch⸗ und Fettwirtschaftsverbandes einzuholen. Ein Vertrag über eine laufende Kohwarenlieferung in bestimmter Höhe kann vom Milch- und Fettwirtschaftsverband als Ganzes genehmigt werden.

Sauermilchkãse § 17

Sauermilchkäsereien dürfen Quarg beziehen und ver— arbeifen. Die Lieferanten der Sauermilchkäsereien haben vor jeder Lieferung eine Genehmigung des für sie zuständigen Milch- und Feltwirtschaftsverbandes einzuholen. Lieferungen von Sauermilchquarg an Großverteiler bedürfen eben falls der Genehmigung des für den Lieferanten Molkerei) zuständigen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes. Ein Vertrag über eine laufende Quarglieferung in bestimmter Höhe kann vom Milch⸗ und Fettwirtschaftsverband als Ganzes genehmigt werden.

Kasein 518 Die Lieferung von Sauermilchquarg (Rohlasein) an Kaseinwerke erfolgt nach Weisung des für den Quarghersteller zuständigen Milch- und Fettwirtschaftsverbandes. Kasein jeder Art darf nur mit besonderer Genehmigung der Haupt— vereinigung geliefert werden. Kartenfreie Milcherzeugnisse 519 Außer den in B IV Nr. 2 des Erlasses des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 20. September 1939 S 2 dieser Anordnung) aufgeführten Erzeugnisse können vor⸗ läufig karten⸗ und bezugsscheinfrei abgegeben und bezogen werden: ) . n gevrcre Magermilch, auch sterilisiert, Pulver aus entrahmter Milch, Buttermilchpulver, schlag⸗ und backfähiges Milcheiweiß, Molken und Molkenerzeugnisse.

Schweine⸗ und Rinderfett 38 20

Es ist zulässig, Schweine⸗ und Rinderfette

a) auf Grund besonderer Anordnungen oder Weisungen des zuständigen Milch⸗ und Fettwirtschaftsverbandes an von diesem bestimmte Sammelstellen und weiter an Schmalzfiedereien, Talgschmelzen, Fleischwarenfabriken oder Raffinerien zu liefern,

b) in Schmalzsiedereien, Talgschmelzen, Fleischwaren⸗ fabriken oder Raffinerien nach den Weisungen der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder des zu⸗ ständigen Milch⸗ und Fettwirtschafts verbandes zu ver⸗ arbeiten oder umzuarbeiten,

ch auf Grund von Veräußerungsgenehmigungen der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung oder Ueber⸗ nahmescheinen an be⸗ und verarbeitende Betriebe der Ernährungswirtschaft zu liefern und durch diese auf Grund von Verarbeitungsgenehmigungen der Haupt⸗ vereinigung (Geschäftsabteilungg oder Uebernahme— scheinen zu verarbeiten.

49

Oelsämereien

§ 21 (I) Oelsämereien und Oelfrüchte können

a) zum Zwecke der Oelgewinnung an Oelmühlen geliefert

werden,

b) im Rahmen eines Uebernahmescheines zu Oelen und Fetten verarbeitet werden,

e) in Betrieben der Ernährungswirtschaft zu anderen als

u Zwecken der Oelgewinnung verwendet werden (z. B. erarbeitung von Senfsamen in Senfmühlen, Ver⸗ wendung von Mohnsamen in Bäckereien), soweit bei Inkrafttreten dieser Anordnung eigene Vorräte vor⸗ handen waren, dh auf Grund einer Veräußerungs- oder Verwendungs⸗ genehmigung der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder eines Uebernahmescheines künftig zu anderen als zu Zwecken der Oelgewinnung abgegeben oder ver— wendet werden.

(2) Dem Uebernahmeschein für Oelsämerien und Oel⸗ früchte im Sinne dieser Anordnung steht ein vor dem In⸗ krafttreten dieser Anordnung mit der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Ge⸗ schäftsabteilung, geschlossenes Abkommen gleich, soweit es sich auf die Verwendung von Oelsämereien und Oelfrüchten zur Herstellung von Oelen und Fetten' bezieht.

(3) Die Verfütterung von Oelsämereien und Oelfrüchten ist verboten. Es dürfen jedoch

a) die bei Inkrafttreten dieser Anordnung in zoologi⸗ schen Gärten oder im Einzelhandel vorhandenen Be⸗ stände verwendet oder abgegeben werden.

b) Oelsämereien und Oelfrüchte künstig für Fütterungs⸗ wecke verwendet werden, soweit sie hierfür durch eine Veräußerungs⸗ oder Verwwendungsgenehmigung der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung oder einen üebernahmeschein freigegeben werden. ;.

(h Die Verwendung von Oelsämereien und Oelfrüchten

*

als Saatgut bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.

Oele und Fette § 22 Oele und Fette pflanzlicher oder tierischer Herkunft können

a) im Rahmen eines Uebernahmescheines raffiniert oder

gehärtet werden, . b) im Rahmen einer Veräußerungsgenehmigung der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder eines Kebernahmescheines an be⸗ und verarbeitende Be⸗ triebe der Ernährungswirtschaft abgegeben werden,

c) im Rahmen einer Verarbeitungsgenehmigung der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder eines Uber⸗ nahmescheines von be⸗ und verarbeitenden Betrieben der Ernährungswirtschaft be⸗ oder verarbeitet werden,

dc) vom Hersteller oder Großverteiler auf Grund einer Veräußerungs- oder Verwendungsgenehmigung der Hauptvereinigung (Geschäftsabteilung) oder eines Nebernahmescheines zu pharmazeutischen Zwecken abge⸗ geben oder verwendet werden,

e) vom letzten Verteiler (Apotheken und Arzneihandeh zu pharmazeutischen Zwecken ohne besondere Freistellung abgegeben oder verwendet werden.

8 23

(1) Die von der Hauptvereinigung, der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette, der Reichsstelle als Ueber⸗ wachungsftelle, der Wirtschaftlichen Vereinigung der deutschen Süßwarenwirtschaft und der Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft getroffenen Anordnungen bleiben, solange sie nicht durch andere Anordnungen ersetzt oder widerrufen wer⸗ den, in Kraft, auch soweit sie von 8 25 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Er⸗ zeugnissen vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1521) abweichen.

() Nährmittel⸗Herstellerbetriebe (3. B. Hersteller von

zum Inkrafttreten dieser Anordnung in der Verwendung von Delen und Fetten nicht kontingentiert waren, dürfen für die Herstellung ihrer Erzeugnisse,

gung nicht zugestellt ist.

Technische Oele und Fette § 24

Ernährungszwecken verwendet werden dürfen, gerne sorgung über.

Ergänzende Bestimmungen und Ausnahmen §5 25

gänzungsbestimmungen erlassen.

sätzliche Bestimmungen zur Erzielung einer gleichmäßigen Ab⸗ gabe der verfügbaren Mengen an Kunstspeisefett, Pflanzenfett und Speiseöt an Kleinverteiler im Rahmen der zum Bezug dieser Erzeugnisse und von Margarine ausgestellten Bezugs⸗ scheinen treffen sowie die Abgabe von entrahmter Frischmilch an Kleinverteiler regeln.

Strafbestimmungen § 26 Verstöße gegen diese Anordnung werden nach den gelten— den Bestimmungen bestraft.

Inkrafttreten 8 27 Diese Anordnung tritt am 25. September 1939 in Kraft. Berlin, den 23. September 1939. Hauptvereinigung der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft. Der Vorsitzende. Moritz. 4

Bekanntmachung Nr. 9 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“.

Vom 25. September 1939.

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird be⸗ stimmt:

§1

(1) Verteiler (Händler) sämtlicher Stufen (Groß⸗, Zwi⸗ schen⸗ und Kleinverteiler einschl. Genossenschaften) dürfen für die Zeit vom 1. 7. 1939 bis 30. 6. 1940 stickstoffhaltige Dünge⸗ mittel, berechnet auf den Gehalt an . (M, nur in Höhe von 75 * ihres Bezuges bzw. Absatzes in der Zeit vom J. 7. 1938 bis 30. 6. 1935 beziehen bzw. absetzen.

(2) Die gemäß Abs. 1 bezogenen Mengen dürfen von den Verteilern nur an Abnehmer abgegeben werden, die in der Zeit vom 1. 7. 1938 bis 30. 6. 1939 von ihnen beliefert wor⸗ den sind.

(3) Die gemäß 2 der Anordnung Nr, 13 erforderliche Verbrauchsgenehmigung für stickstoffhaltige Düngemittel gilt ohne die Beschränkungen des 5 6Abs. 2 der Anordnung Nr. 13 als erteilt.

82

(1) Der Reinstickstoffgehalt der Düngemittel ist für die Errechnung der nach 5 1 Abs. 1 genehmigten Mengen in fol⸗ gender Weise zu ermitteln:

Suppen⸗ und Fleischbrühwürfeln, Kaffee⸗Ersatzmitteln), die bis

ihre Vorräte an Oelen und Fetten verwenden, solange ihnen eine Verarbeitungsgenehmi⸗

Soweit bewirtschaftete Oele und Fette gemäß 89 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die öffentliche Bewirt⸗ schaftung von Milch, Milcherzeugnissen, Oelen und Fetten vom 7. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1719) zu . e Ver⸗ fügungsbefutnis auf die Reichsstelle für industriellez Fettver=

(1) Die Hauptvereinigung kann mit Zustimmung des Reichsininisters für Ernährung und Landwirtschaft Bestim⸗ mungen dieser Anordnung ändern, Ausnahme⸗ und Er⸗

100 kg Schwefelsaures Ammoniak 100 kg Kaltstickstoff

100 kg Perl kaltstickstoff

100 kg Kalkstickstoff, gekörnt

100 kg Kalkammonsalpeter

100 kg Ammonsulfatsalpeter

100 kg Kalkammoniak 100 kg Kaliammonsalpeter 100 kg Kalksalpeter 100 kg Natronsalpeter . i anderen, vorstehend nicht genannten stickstoffhaltig ö ist ö ö Gehalt an Reinstickstoff N) der Berechnung zugrunde zu legen.

(2) Für Mischdünger mit einem Gehalt an Phosphor⸗ säure und Stickstoff gilt die Bekanntmachung 1 8 zur . ordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ vom 21. , n,, 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 220 vom 21. ö. er 1939); der in diesen Mischdüngern enthaltene Reinsti stoff

20 kg Reinstick⸗ stoff G)

25 kg Reinstick⸗ stoff G)

15 kg Reinstick⸗ off Ci

auf Grund der Bekanntmachung Nr. 9 erfolgt, zur An⸗ rechnung gebracht. ö. i i llen uwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung fa en . die Strafvorschriften der §s§5 10, 12 15 der in, nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1937 (RGBl. 1 S. 1430. ; 8 Diese Bekanntmachung tritt am 25. September 1939 in ef gilt auch * die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland, jedoch mit der Maßgabe, daß an Stelle des in § 1 genannten Prozentsatzes ein Satz von 100 *ᷣ tritt. Berlin, den 25. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.

Bekanntmachung. ö

Der Herr Reichsarbeitsminister hat mit Erlaß vor 7. ö 1939 ILa Nr. 11 988/39 auf Grund des §3 636 Abf. 3 der Reichs versicherungsordnung genehmigt, daß der Gewerbezweig „Mineralwassersabriken / mit Wirkung vom 1. Januar 1939 von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie auf die NRahrungsmitlel· udustrie⸗ Beru fagenossen⸗ schaft übergeht.

Berlin, den 20. September 1939.

Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung.

Dr. Schäffer.

Vater i ehe Staats schtildenverwaltung. anleihe.

ö 2

Auslosungsrechte findet ar

München, Königi! Ergebnis der 2: im Völkischen veröffentlich Bayer. S unentge?

J

(2) Die Milch⸗ und Fettwirtschaftsverbände könner ??“

Verb rbonunrtz da, . nung zur Verordnung über die Wirtschasisbertbätccercz. —“*“ 22. September 1939.

Verordnung zur teilweisen Außerkraftsetzung der Verordnung ur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volles. Vom 22. September 1939. .

Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeug⸗ nisse und Waschmittel aller Art. Vom 23. September 1939.

Umfang; 1 Bogen. Verkaufspreis:; O15 RA. Postver⸗ sendungsgebühren: 06 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 25. September 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Michtamtliches. Deutsches Reich.

Ar. 43 des Reichsministerialblatts vom 22. September 1939 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen und Erlöschen von Exequaturerteilungen. 2 Steuer⸗ und Zoöllwesen: Verordnung über die Amtsbezirke der Finanzämter im Reichsgau Niederdonau (Oberfinanzbezirkt Nieder⸗ donau). Verordnung zur Aenderung der Branntwein⸗Verwer⸗ tungsordnung. 3. Peterinärwesen: Anforderungen an die Ein⸗ richtung und Richtlinien für den Betrieb von Blutplasmagewin⸗ nungsanlagen. 4 Neuerscheinungen: Nachtrag zur Amtlichen

Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1939.

/

wird bei der Verteilung der stickstoffhaltigen Düngemittel, die

Die Ziehung der Auslosungsrechte der Bayerischen Ablösungs⸗

Die nde 14. Ziehung der Die für des Jahr 1038 vorzunehmende 16. Zi ung ge

̃ itt taebäude beginnend vormittags a9 46 28

Reichs. und Staatsanzetger Nr 224 vom 25 September 1939.

2

»

Deutscher Getreidebedarf völlig gedeckt.

Ernte noch erheblich höher als bisher erwartet.

Nach Mitteilung des Statistischen Reichsamts war die Ge⸗ treideernte Anfang September dank des unermüdlichen Einsatzes unseres Landvolkes und vieler tausend Freiwilliger aus allen Tellen des Voltes allen Schwierigkeiten zum Trotz praktisch be⸗ endet. Für verschiedene Getreidearten liegen bereits die ersten Druschergebnisse vor. Infolgedessen können die Ergebnisse der Anfang September durchgeführten Getreidevorschätzung bereits als 33 zuverlässige Angaben üher die Getreideernte 1939 ange⸗ sprochen werden. Die Ergebnisse der Septemberschätzung sind allgemein noch günstiger als die des Vormonats. Nach der jetzigen Schätzung Ilngfert sich die deutsche Getreideernte 1939 . Mats) auf insgesamt 27,13 Mill. t; das sind rund 500 9900 t mehr als Anfang Angust erwartet wurde. Das Erxgebnis über⸗ trifft den hohen Durchschnitt 1932‚ỹ37 um 1,66 Mill. t (6, 35. Nach den Erfahrungen früherer Jahre kann sogar angenommen werden, daß die Ergebnisse der endgültigen Ernteermittlung, die im Januar 1940 durchgeführt wird, noch etwas höher liegen werden.

Die Hektarerträge sind nach den Schätzungen der amtlichen Berichterstatter bei Em hen Getreidearten mit Ausnahme des Sommerroggens im Reichsdurchschnitt höher als, zu Anfang August. Die im Durchschnitt der Jahre 1932 / 37 erzielten Hektar⸗ erträge werden allgemein erheblich übertroffen. Der Hektagrertrag für Winterroggen, unserer wichtigsten Brotfrucht, wird auf 19,6 dz eschätzt und legt damit um 2,3 da höher als im hohen Durch⸗= 66. 1932/37. Für Winterweizen steht ein Hektarertrag von 25,1 dz in Aussicht; das 3 1,4 dz mehr als im Mittel 1932/37. Aehnlich liegen die Verhältnisse bei den Sommergetrejdearten. Für Hafer wurde ein Hektgrertrag von 21,0 dz ermittelt gegen⸗ üer 19,4 dz im Durchschnitt 1933/37, bei Sommergerste 21,0 da gegenüber 19,6 dz.

Mit 27,4 Mill. t ist in diesem Jahre eine sehr gute Getreide⸗ ernte eingebracht worden. Da der durchschnittliche Jahresbedarf 5 an Getreide (einschließlich Aussaat und Schwund) rund 25 bis 25 Mill. t beträgt, reicht die diesjährige Ernte voll aus, um den Bedarf der Gesamtbevölkerung und der Tierbestände zu decken. Die große nationale Reserve an Getreide kann also ,, in vollem Umfange in das nächste Wirtschaftsjahr C9494) übernommen werden. Darüber hinaus wird ohne Berücksichtigung zukünftiger Einfuhren eine weitere Erhöhung der noch vorhandenen großen Vorräte möglich sein.

Berliner Börse am 25. September.

Die Aktienmärkte boten zu Beginn der nuen Woche ein verhältnismäßig vuhiges Bild. Von der Bankenkundschaft waren größere Aufträge nicht erteilt worden und auch der Berufshandel bekundete eine gewisse Zurückhaltung. Die Kurse neigten über⸗ wiegend zur Schwäche, was weniger auf direkte Abgaben als auf die fast völlig fehlende Aufnahmeneigung zurückzuführen war.

Montane konnten sich nicht behaupten. Hoesch, Mannesmann und Vereinigte Stahlwerke, letztere bei einem etwas größeren Umsatz, verloren je M Yo. Harpener gaben gegen die Notiz vom 22. d. M. um Ig υὴσ nach. Am Braunkohlenaktienmarkt war die Kursgestaltung uneinheitlich. Deutsche Erdöl und Ilse Genuß⸗ scheine lagen je w oo fester, während Bubiag und Rheinebraun bei einem Umsatz von nur 000 RA nach Pause 4 / a0 / verloren.

In der chemischen Gruppe kamen Schering 1 3 höher an, andererseits stellten sich Farben mit 156M: 3 niedriger. Gummi⸗ und Linoleumwerte, Kabel⸗ und Drahtaktien sowie Bau⸗ anteile lagen ausgesprochen ruhig und erhielten überwiegend Strichnotizen. Elektro⸗ und Versorgungswerte gaben, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, etwas mehr nach. Siemens und CW⸗Schlesien büßten hierbei je 19, Elektrische Lieferungen 17 und Gesfürel 3 ein. Schlesische Gas kamen andererseits „, und Lichtkraft 11 95 höher zur Notiz. Mit größeren Abschlägen sind ferner zu erwähnen Demag mit 1, Schultheiß mit 1M, Kali⸗ Chemie mit 2, Eisenbahnverkehr mit 2M½, Stoehr mit 23 und Allgemeine Lokal und Kraft mit R/ s 95.

Im Verlaufe bröckelten die Aktienkurse meist weiter eine Kleinigkeit ab. Eine Anzahl von Notierungen konnten sich jedoch auch auf dem zuvor erreichten Stande behaupten. Dies galt u. a. für Farxben. 11 95 fester lagen nach Schwankungen Bekula.

Die Börse schloß still. Farben beendeten den Geschäftstag mit einem Kurs von 155 * Geld. Reichsaltbesitz, die im Verlaufe auf 18131 zurückgegangen waren, blieben schließlich gestrichen.

Am Kassamarkt blieben Banken größtenteils auf letztem Stande. Hypothekenbanken gaben vereinzelt geringfügig nach.

Rheinwestboden büßten ü 3 ein. Von Kolonialwerten waren Otavi um S RM ermäßigt. Von den zu Einheitskursen ge—

K Industriegktien erzielten Niederlausitzer Eisenbahn gegen

etzte Notiz einen Gewinn von 2 und Stettiner Portland einen solchen von 1 3. Andererseits sah man zahlreiche Ein⸗ bußen von 2 bis 335. Lindener Aktienbrauerei kamen gegen letzten Kurs um 5 Kz niedriger an.

1517 gegen 1513. ich auf unverändert 93 X.

Am Kassarentenmarkte war die Umsatztätigkeit sehr ruhig. Nennenswerte Abweichungen ließen sich weder für Hyp. und Liquidationspfandbriefe soöwie Kommunalobligationen, noch für Stadt⸗, Länder- und Reichsanleihen feststellen. Industrieobli= . verkehrten bei Kursveränderungen von bis zu R nach eiden Seiten in unregelmäßiger Haltung.

Steuergutscheine 1, Februar⸗April stellten sich auf 97,60, Dezember auf 98,60 und Januar auf 98. Steuergutscheine Il blieben unverändert.

Der Privatdiskontsatz wurde bei 2x 3 belassen.

Am Geldmarkt wurden die Sätze für Blankotagesgeld um /s auf 2i/s bis A/ S 3 erhöht.

Bei der amtlichen Berliner Devisennotierun . sich der Schweizer Franken . 56,35 (56,40) und der Belga auf 42,40 (42, 43). Der holl. Gulden blieb mit 132,50 uwverändert.

Die Gemeindeumschuldung stellte

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz steilte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ 11 6. . auf 61,50 RM (am 23. September auf 61, 50 R. M) ür g.

Im variablen Rentenverkehr notierte die k

Fraueneinsatz in der Ariegswirtschaft.

Die Anspannung, die sich bei Aushruch des Krieges im Arbeitseinsatz zeigte, beginnt nach der schnellen Niederwerfung Polens nachzulassen. Die Wehrmacht konnte bereits in dringen⸗ den Fällen Freistellungen verfügen, die große Zahl von Kriegs⸗ gefangenen gelangt von Tag zu Tag in ständig wachsendem Maße zum wirtschaftlichen Einsatz. Polnische Männer und Frauen, die in ,. Jahren ständig in Deutschland als Wanderarbeiter und Gesindekräfte tätig waren, aber im Frühjahr 1939 von der polnischen Regierung an der Aufnahme ihrer gewohnten Arbeit in Deutschland gehindert wurden, melden sich bei den neu ein⸗ gerichteten Arbeitsämtern im besetzten polnischen Gebiet. Das leiche gilt für die vielen Arbeitslosen, die Monate oder Jahre 6 in Polen ohne Erwerbsarbeit waren.

Weiterhin bringt die Umstellung auf die Erfordernisse der Kriegswirtschaft eine Einschränkung der nicht kriegswichtigen Wirtfchaftszweige mit sich. Das gilt vor allem für die Textil⸗ industrie, das Bekleidungsgewerbe, die Lederindustrie und den Handel. Diese Einschränkung führt zu einer entsprechenden Frei⸗ setzung von Kräften, insbesondere von weiblichen Arbeitern und Angestellten. Hinzu kommt, daß sich bei Kriegsausbruch viele deutsche Frauen, die bisher nicht erwerbstätig waren, unter Zu⸗ rückstellung häuslicher Pflichten ganz⸗ oder halbtägig der Kriegs⸗ wirtschaft zur Verfügung gestellt haben. Ihr Einsatz hat mit dazu beigetragen, die sofort notwendige Ausweitung der Kriegs⸗ wirtschaft zu ermöglichen.

Hiernach erscheint ein zusätzlicher Einsatz weiblicher Arbeits⸗ kräfte aus dem Kreis der bisher nicht berufstätigen Frauen im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht notwendig, Zunächst müssen die⸗ jenigen weiblichen Arbeitskräfte wieder eingesetzt werden, die aus der Umstellung der Friedens- auf die Kriegswirtschaft frei geworden sind. Diese weiblichen Arbeitskräfte haben ein Vorrecht auf Wiederverwendung, weil sie im Gegensatz zu den bisher nicht berufstätigen Frauen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf Erwerbsarbeit angewiesen sind. Sie werden auch in vielen Fällen an die Stelle der nicht auf Erwerbsarbeit angewiesenen Aushilfskräfte treten können. Den Arbeitsämtern ist es deshalb vom Reichsarbeitsminister zur besonderen Pflicht gemacht, den zusätzlichen Bedarf der Kriegswirtschaft an weiblichen Arheits⸗ kräften in erster Linie durch weibliche Arbeitskräfte, die durch . der Friedensfertigung frei geworden sind, zu ecken.

. r

Zur neuen

2

Verbrauchsregelung für Seife und Hausbrandkohle.

Die soeben erlassenen Bestimmungen über die Verbrauchs⸗ regelung für Seife enthalten, wie der DHD. ergänzend erfährt, ver⸗ schiedene Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Zustand. Während bisher nur Kernseife verabfolgt wurde, kann der Bezieher jetzt auf Grund der neuen Seifenkarte auch ein Stück Feinfeife er⸗ halten. Auch die Abgabe der bisher besonders bezugsscheinpflich⸗ tigen Rasierseife stellt eine Erleichterung dar. Eine Verbesserung ist auch darin zu erblicken, daß die zusätzlichen Seifenmengen für Kinder nicht mehr auf Kinder bis zu zwei Jahren beschränkt sind, sondern daß es jetzt ,,. ist, für Kinder von zwei bis acht Jahren monatlich 590 g Waschpulver zusätzlich zu beziehen. Fett⸗ freie Waschmittel können übrigens zur Zeit nicht auf Karten bezogen werden, da sie hoch nicht in die Regelung eingebaut sind.

Bei der Hausbrandregelung ist die wichtigste Tatsache, daß von der Einführung besonderer Kohlenkarten Abstand genommen wurde, vielmehr soll die Belieferung mit Hausbrand durch die Einzelhändler mittels Kundenlisten erfolgen. Die entsprechenden Vorarbeiten sind geleistet. Die Aufstellung der Kundenlisten ist mit einer Bedarfsermittlung verbunden, damit Klarheit über die Mengenerfordernisse besteht. Die Festsetzung der Bedarfshöhe wird bei der Ofen- und Küchenheizung durch die Verkoppelung von Raum⸗ und Kopfzahl, die jeder für seinen Haushalt angeben muß, nach einem bestimmten Schema geschehen, wobei auch die Höhe der bereits erfolgten Hausbrand⸗Bevorratung eine Rolle spielt. Im Hausbrandsektor soll im wesentlichen bei der Bestimmung der Verbrauchshöhe der Bedarf eines Jahres zugrunde gelegt werden, wonach die Mengen festgesetzt werden, die jeder beziehen kann, Es soll jeder grundsätzlich zu dem Kohlenhändler gehen, wo er bisher gekauft hat. Die Möglichkeit, seinen Kohlenhändler durch Streichung in der bisherigen und Eintragung in einer neuen Kundenliste zu wechseln, ist natürlich gegeben, doch soll das möglichst nicht innerhalb eines Monats geschehen. Dem Kohlen— handel werden durch die Neuregelung insgesamt nicht unerhebliche Aufgaben zugewiesen, die vollen En fa⸗ seiner Fähigkeiten fordern werden. Schwierigkeiten im Kohlentransportwesen sollen tunlichst ausgeräumt werden. Nach schon erlassener Anordnung hat der Kohlenhandel bezirksweise sogenannte Transportgemeinschaften zu bilden, die die Transporte so zu leiten haben, daß unnötige Kohlenlagerungen vermieden werden und die Kohlen möglichst schnell in die Keller kommen. Die Wirtschaftsämter haben die Verteilung von Hausbrandbrennstoffen an die Verbraucher nach den von der Reichsstelle für Kohle erteilten Weisungen und Richt⸗ linien zu regeln. Die Bezirkswirtschaftsämter sind verpflichtet, die Verteilung zu überwachen und erforderlichenfalls von sich aus die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

In den beteiligten Kreisen glaubt man bestimmt, daß die Kohlenbelieferung sich auf dem neuen Weg gut einspielen lassen wird, zumal von vornherein auf eine ziemlich lockere Anfangs⸗ regelung Bedacht genommen wurde.

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermãrkten. Devisen.

Danzig, 23. September. (D. N. B.) Geld Sondon . 1 Pfund Sterling. . Berlin.. 100 RM (verkehrsfrei) . Warschau 100 Zloty (verkehrsfrei) Paris.. 100 Franken.... Zürich... 100 Franken .. Brüssel .. 100 Belga ... Amsterdam . 100 Gulden 2

Brief

Stockholm 100 Kronen Kopenhagen 100 Kronen Oslo 100 Kronen .. Nem York (Kabel). 1 USA⸗Dollar . Mailand.. 100 Lire werkehrsfrei) .. 27,8 Prag, 23. September. D. N. B.) Amsterdam 15,55, Berlin JZürich 659,50, Oslo 662,00, Kopenhagen 564,00, London 115,50 *), Madrid —— Mailand 152,50 nom., New York 29, 233, Paris 66.65 nom. *), Stockholm 696,00, Polnische Noten —, Belgrad 66 00 nom., Danzig Warschau 552, 18 nom. *) *) Für innerdeutschen Verrechnungsverkehr.

.

Fortsetzung des Wirtschaftsteils auf der dritten Seite.

Notierungen der Kommission des Verliner Metallbõrsenvorstandes

vom 25. September 1939. (Die · Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung):

DOriginalhüttenaluminium, 99 o/ in Blöcken 133

137

EM für 100 kg

98 99 0so 1 Antimon⸗Regulus.. .. Feinsilber

32 30 238. 00 fein

In Berlin festgestellte Nrotierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Gelbsorten und Banknoten

Telegravhische Auszahlung.

23. September Brief

265. September Geld Brie Geld Aegypten (Alexandrien und Kairo) ö Argentinien (Buenos

Aires) Australien (Sidney) Belgien (Brüssel u. Antwerpen) r... . 100 Belge

Brasilien (Rio de 1Milreis

Janeiro). Brit. Indien (Bom⸗ bay Calcutta ... 100 Rupien Bulgarien (Sofia) . 100 veya Dänemark (Kovenhg.) 100 Kronen England (London). . U engl. Pfund Estland (Neval / Talinn) . 100 estn. Kr. Finnland (Helsingf.) 100 finnl. M Frankreich (Paris). . 100 Tres. Griechenland (Athen) 100 Drachm. Holland (Amsterdam und Rotterdam). 100 Gulden Iran (Teheran) .. . 100 Nials Island (Reykjavik) g= 100 isl. Kr. Italien (Rom und Mailand) 100 Lire Japan (Tokio u. Kobe) 1 Jen Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). 100 Dinar Kanada (Montreal). I kangd. Doh. Lettland (Niga) .. . 100 Lats Litauen (Kowno / Kau⸗ nas) lob Litas Luxemburg (Luxem⸗ burg) 100 lux. Fr. Neuseeland (Welling⸗ ton) neuseel. Pf. Norwegen (Oslo) .. 100 Kronen Polen (Warschau, Kattowitz, Posen). 100 Jloty Portugal (issabon). 100 Escudo Numänien (Bukarest) 100 Lei Schweden (Stockholm und Göteborg) . 100 Kronen Schweiz (Zürich, Basel und Bern). 100 Franken Slowakei (Preßburg) 100 Kronen Südaftik. Union (Pre⸗ toria, Johannesbg.) I südafr. Pf. Türkei (FIstanbul). . U türk. Pfund 1,982 Ungarn (Budapest) ö. 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von Amerika (New Jork) 1 Dollar

ägvpt. Pfd.

1Pay.⸗Pes. Iaustr. Pfd.

59,41

bb. 46 8, 609

. 2, 495

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld Brief England, Aegypten, Südafrik. Union . 9, 84 9, 86 Frantreich 5,594 b, 606 Australien, Neuseeland 7, dd? 7, 908 Britisch⸗Indien 73,18 73,32 , 2, 248 2, 2352 Polen 47,00 47,10

Ausländische Geldsorten und Bankuoten.

25. September 253. September Geld Briess Geid Brief 20,885 20,46 20,8 20,46 30 Francs⸗ Stücke. . für iß,iß 1627 16,is 16,2 Gold⸗Dollars .... 1 Stück 4185 4205 4,1859 4,205 Aegyptische . . . . . 1 ägypt. Pfd. 928 32 918 8922

Amerikanische: 1000-5 Dollar. . 1 Dollar 2, 485 2,505 2 und 1 Dollar. . 1 Dollar 2, 485 2485 2,505 Argentinische . . .. . 1 Pav.-Peso 0,5647 l 0,546 C,o66 Australische .... . J austr. Pfd. 7,04 O6 704 706 Belgische 100 Belga 42,32 ? 42,40 42,56 Brasilianische .... 1 Milreis 0, 115 o, 15 O0, 135 Brit.⸗Indische .... 100 Rupien 69, 36 69,36 69,64 Bulgarische ..... 100 Leva ** Dän iche. ..... Rronen 48, 0 186 0 4820 Englische: große. .. UL engl. Pfund 948 952 945 9,47 18 u. darunter .] engl. Pfund 9,48 5 9,43 9, 47 Estnische' ..... 90 estn. Kt. Finnische ... .. .. 1090 finnl. M. 5,90 5, 00 5, 04 Französische ... . . 100 Frs. 5,34 5.36 5,34 5,36 Dolläͤndische .... . 100 Gulden 13233 13 132,33 132,87 Italienische: große . 100 Lire 13,9? 1397 13,13

100 Lire u. darnnt. 100 Lire Jugoslawische .. . . 100 Dinar 5,53 5,63 h, 67 Kanadische U kanad. Doll. 2, 19 . Lettländische. lob Lats Litauische: große 100 Litas 100 Litas u. darunt. 100 Litas 41,70 Luxemburgische lI00O lux. Fr. 10,58 Norwegische 1090 Kronen 56,49 Polnische: große .. 100 Iloty 100 3loty u. darunt. 100 Iloty Numänische: 1000 Lei und neue 500 Lei 100 Lei unter 500 Lei. . . 100 Lei Schwedische ..... 100 Kronen Schweizer: große.. 100 Frs. 100 Fre. i. darunt. 100 Frs. Süda fr. Union ... 1 südafr. Pfd. Türkische ...... 1 türk. Pfund Ungarische .. 100 Pengö

Sovereigns Notiz

2, 185

41,86 10,64 56,71

41,70 1060 o. 15