1939 / 226 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Sep 1939 18:00:01 GMT) scan diff

. 8 82 5 2 ae, / 1 . 2

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 226 vom 27 September 1939. S. 2

Bekanntmachung

über die Regelung des Brennrechts, der Uebernahmepreise für Branntwein für das Betriebsjahr 1939/40, sowie über Branntweinverkauspreise in der Ostmark.

I. a) Das Jahresbrennrecht für das Betriebsjahr 1939/40 wird in Höhe des regelmäßigen Brennrechts festgesetzt. b) Innerhalb des Jahresbrennrechts beträgt für das Be⸗ triebsjahr 1939/40 das besondere Fahresbrennrecht für die Herstellung von Kornbranntwein (Jahreskornbrenn⸗ recht) mit der in 5 82 a BranntwMon G. vorgesehenen Wirkung, für Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht bis zu 300 hl J 40 Sdtt. er,, 35 Hdtt. des regelmäßigen, für die Verarbeitung von Korn geltenden Brennrechts. II. Für den vom 1. Oktober 1939 ab hergestellten Brannt⸗ wein beträgt 1. der Grundpreis

a) für Brennereien mit einem regelmäßigen Brenn⸗ recht bis zu 600 hl, mit Ausnahme der Hefe⸗ lüftungs- und Melassebrennereien für die ersten 50 Hdtt. des Jahres⸗

brenn re cht . für die weiteren 50 Hdtt. des Jahres⸗ brennrechts. K 40, RM für Brennereien mit einem regelmäßigen Brenn⸗ recht über 600 hl und für Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien . . . 46, R. A

für das Hektoliter Weingeist; 2. der Zuschlag zum Grundpreis

a) für den von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern oder Verschlußbrennereien mit einer Jahres⸗ erzeugung bis zu 4 hl W. hergestellten Branntwein aus

ß Kernobsttresternn— . 564 R. Weintrestern . . . 104, R. Weihe . für das Hektoliter Weingeist; Diese Zuschläge erhöhen sich bei den vorgenann⸗ ten Brennereien, soweit sie Abschnittsbrennereien G 41 BranntwMon G.) sind, um je 24, REMA für die 5 hl W. überschreitende Menge

b) für Branntwein aus Brennereien mit einem regel⸗ mäßigen Brennrecht bis zu 400 hl und aus nicht als Kleinbrennereien betriebenen Brennereien, deren Erzeugung bis zu 10 hl als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt (8 35 BranntwMon G.), und zwar mit einem Brennrecht

bis JJ

über 100 bis zu 200 hl.. . 6, RM

über 200 bis zu 300 hl)... 4, RA

über 300 bis zu 400 hl 2. R. AM für das Hektoliter Weingeist innerhalb der zweiten 50 Hdtt. des Jahresbrennrechts (6 72 Abs. 2 Branntw Mon G.);

e) für den vom 1. Oktober 1939 ab hergestellten Korn⸗ branntwein (6 101 BranntwMonG.) aus Ver⸗ schlußbrennereien, soweit er nach 5 82a Nr. 2 des Gesetzes der Deutschen Kornbranntwein⸗Verwer⸗ tungsstelle G. m. b. H. in Münster i. W. (DKV.) vom Hersteller zu überlassen ist 22, . A

für das Hektoliter Weingeist. Dieser Zuschlag schließt für den Hersteller der Deutschen Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle gegenüber die gleichen Verpflichtungen ein, wie sie für den Hersteller ablieferungspflichtigen Brannt⸗ weins im 561 BranntwMon G. der Reichsmonopol⸗ verwaltung gegenüber vorgesehen sind.

3. der Abzug vom Grundpreis

a) für Branntwein aus Brennereien mit einem regel⸗ mäßigen Brennxecht über 1000— 1400 hl.. 0, 10 H. A über 1400 1800 hl.. O, 20 R. I über 18002000 hl.. O0, 390 R. A über 2000 200 hl. O, d0 R. A über 2200-2400 hl.. O0, 50 R. A über 2400 hl.. wd . für das Hektoliter Weingeist 6 72 Abs. 2 BranntwMon G).

Von diesen Abzügen befreit sind die auf bäuerlicher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrennereien. Als solche sind Genossenschaftsbrennereien anzusehen, deren Anteile in einer Höhe von mindestens 51 v. H. in bäuerlicher Hand liegen; als bäuerlich im Sinne dieser Bekanntmachung gilt ein Besitz bis zu 500 preuß. Morgen; ; daneben:

b) für Branntwein aus Hefelüftungs⸗ hae ne, neee Q Q . c) für Branntwein aus Melassebrennereien 4, RA für das Hektoliter Weingeist.

Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen her⸗ gestellt ist, oder der aus einem Gemisch von Branntwein aus 1 Rohstoffen besteht, wird in der Regel nur der Uebernahmepreis gewährt, der dem niedrigst n, Stoff entspricht.

III. Für den vom 1. Oktober 1939 ab hergestellten, an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein beträgt:

1. der Zuschlag zum Grundpreis

a) für Branntwein in einer Durchschnitts—⸗ stärke von wenigstens 93 Gew. Hdtt. . 1, RAM b) für Branntwein in einer Durchschnitts⸗ stärke von wenigstens 94 Gew. Hdtt. . 1,50 RA für das Hektoliter Weingeist.

Der Anspruch auf Gewährung des Zuschlags für Melasse⸗ oder Hefelüftungsbranntwein ist nur dann begründet, wenn der Brennereibesitzer durch Uebersendung von bei der Brannt⸗ weinabnahme amtlich entnommenen Proben, deren Mindest⸗ menge 500 cem betragen muß, der Reichsmonopolverwaltung

Iod,. = R.

den Nachweis führt, daß der abgenommene Melasse⸗ oder Hefe⸗ lüftungsbranntwein nicht mehr als 0,1 Gewichtshundertteile Aldehyd, nicht mehr als 2 ing an flüchtigen Basen (berechnet . tethylamin) im Liter und Fuselöl nur in Spuren ent⸗ hält. Die Entscheidung darüber, ob die an den Branntwein zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, steht lediglich der Reichs⸗ monopolverwaltung zu. Die Untersuchung der Proben findet nur beim Reichsmonopolamt statt; die Kosten hat der Bren⸗ nereibesitzer zu tragen. Werden Proben entnommen, so ist der Zuschlag bei der Berechnung des Uebernahmegeldes sogleich zu berücksichtigen. 2. der Abzug vom Grundpreis a) für Branntwein aus Breunereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl W. bei einer Durch⸗ schnittsstärke von . unter 35 bis einschl. 30 Gew. Hdtt. 3, Rl unter 30 bis einschl. 25 Gew. Hdtt. 6, RM unter 25 bis einschl. 20 Gew. Hdtt. 10, E-¶ . unter 20 Gew. Hdtt. .. . 20, Raul, für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung von über 4 hl bis einschl. 50 hl W. bei einer Durchschnittsstärke von unter 80 bis einschl. 30 Gew. Hdtt. 3, Rel unter 30 bis einschl. 25 Gew. Hõdtt. 6, Rl unter 25 bis einschl. 20 Gew. Hdtt. 10, R- unter 20 Gew. Hdtt. . . 20, Rel, für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung über 50 hl W. in einer Durch⸗ schnittsstärke von unter 80 bis einschl. 50 Gew. Hdtt. 3, RM unter 50 bis einschl. 40 Gew. Hdtt. 6, RM unter 40 bis einschl. 30 Gew. Hdtt. 10, R- unter 30 Gew. Hdtt . . 20, RM

für das Hektoliter Weingeist. Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der

jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopolver⸗ waltung abgelieferten Branntweinmenge.

b) bei Melasse⸗ und Hefelüftungsbranntwein neben den Abzügen zu II,, und IIIl,Ls a O, 60 RM für das Hektoliter Weingeist.

Dieser Abzug entfällt, wenn der Zuschlag III,1 in Rech⸗ nung gestellt wird. Entsprechen die Proben nach III, nicht den Anforderungen, so sind die bereits gewährten Zuschlags⸗ beträge nach III,1 zu erstatten und der Abzug von jeweils O, 60 RAA für das Hektoliter Weingeist nachträglich anzusetzen.

e) für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders hochgrädigen oder besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeschieden, angesammelt und abge⸗ liefert wird (meist Vor- und Nachlauf), unbeschadet der Abzüge zu I,z und III,2 a (besonderer Abzug) 4. EAM für das Hektoliter Weingeist und, wenn der Gehalt an Fuselöl 5. Hundertteile überschreitet, 30, RAM für das Hektoliter Weingeist. Auf den Zuschlag nach III, hat dieser Branntwein keinen Anspruch. Ergibt die Prüfung des Branntweins 8 6 Abs. 3 der T. B. kann als Anhalt dienen das Vorhandensein von Fuselöl oder bestehen sonstige Zweifel, so ist eine amtlich entnommene Probe in einer Mindestmenge von 500 em mit be⸗ sonderem Begleitschreiben dem Reichsmonopolamt einzusenden, das endgültig über die Höhe des Ab⸗ zugs entscheidet.

IV. Abweichend von der vorstehenden Regelung erhalten

die nachgenannten Brennereien der Ostmark (mit Ausnahme

derjenigen, die in den an das Land Oesterreich angrenzenden sudetendeutschen Gebieten liegen) für den innerhalb des k hergestellten Branntwein die folgenden Uebernahmepreise:

1. Die landwirtschaftlichen Verschlußbrenne⸗ reien für Branntwein aus Kartoffeln einen festen Uebernahmepreis von....

2. Die Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien einen festen Uebernahmepreis von... ; für das Hektoliter Weingeist.

Die unter 3 III Za und o festgesetzten Abzüge gelten

entsprechend auch für die vorgenannten Brennereien; dagegen finden die Zuschläge unter Ziff. III 1 auf sie keine Anwen⸗ dung.

V. 1. , den vom 1. Oktober 1939 ab hergestellten, an die

eutsche Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle abge⸗

lieferten Kornbranntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis bei einer Durchschnittsstärke von

unter 60 bis einschl. 50 Gew. Hdtt. 3, Rol

unter 50 bis einschl. 40 Gew. Hdtt. 6, RM.

unter 40 bis einschl. 30 Gew. Hdtt. 10, Rc unter 30 Gew. Hdtt. 20, Rl für das Hektoliter Weingeist.

Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle abge⸗ lieferten Branntweinmenge.

Wird an die Deutsche Kornbranntwein-Verwertungs⸗ stelle Branntwein abgeliefert, der in der Brennerei zum Zwecke der Erzielung eines besonders aldehyd⸗ ünd fuüselölarmen Branntweins besonders ausgeschie⸗ den und angesammelt worden ist d,, Vor⸗ und Nachlauf), so beträgt unbeschadet des Abzugs zu 1 der Abzug vom Grundpreis... . . 10 R- . das Hektoliter Weingeist und, wenn der Gehalt an

6s, Rat. M, 50 Res

uselöl 5 Hundertteile überschreitet, 3, RM für das ektoliter Weingeist. Letzteres ist der Fall, wenn durch die Untersuchung einer amtlichen Stelle festgestellt wor⸗ den ist, daß bei der Prüfung des Branntweins nach §171 Abs. J und 2 der „Technischen Bestimmungen“ eine Schichtenbildung eintritt. Für Kornbranntwein, der ohne Malz oder unter Mit⸗ verwendung von Grünmalz hergestellt ist, beträgt der

]

Abzug vom Grundpreis, unbeschadet der Abzüge zu 1 ile Q für das Hektoliter Weingeist. VI. Für den vom 1. Oktober 1939 ab außerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Ab⸗ zug vom Grundpreis 3 e Branntwein aus Obstbrennereien

20 Hdtt. ür den in Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien, die außerhalb der Ostmark liegen, aus Melasse hergestell⸗ eee . e) für Branntwein aus anderen Brennereien 50 Hdtt. des Grundpreises von 46, Rl. d) Bei Brennereien der unter Ziff. IV genannten Art 50 Hdtt. der festen Uebernahmepreise. Zu b. Für diesen im Ueberbrand hergestellten Brannt⸗ wein wird der besondere Abzug zu Ziff. II 3 Gefelüftungsbrennereien) ermäßigt auf wd für das Hektoliter Weingeist und zu Ziff. IHI 3c (Melassebrennereien) nicht berechnet. VII. Für den vom 1. Oktober 1939 ab hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nach 5 79 des Gesetzez über das Branntweinmono⸗ . für das Hektoliter Weingeist. VIII. Der erhöhte Uebernahmepreis nach 5 73 a des Ge⸗ setzes beträgt für den von Abfindungsbrennereien oder Stoff⸗ besitzern hergestellten Branntwein aus Kernobst, Weinhefe oder Weintrestern Kernobsttrestern, Korn oder Mais Kartoffeln oder Topinamburs

für das Hektoliter Weingeist.

Dieser Uebernahmepreis wird nur gewährt, wenn der Branntwein über die nach der Abfindung festgesetzte Menge hinaus erzielt ist und die Mehrmenge nicht höher ist als

150, - R. 350. E. 55 = R.

20 v. H. der Weingeistmenge, die nach der Abfindung fest⸗

gesetzt und abgeliefert worden ist.

IX. In der Ostmark gelten die Branntweinverkaufpreise des übrigen Reichsgebietes mit nachstehenden Ausnahmen: 1. Mit Holzgeist unvollständig vergällter Branntwein (92,4 Gew. , 95 Raum 36) in Mengen von über 280 Liter Weingeist 63, RM für 1 Hektoliter Weingeist, ; ; über 50 280 Liter Weingeist 0, 86 RAM für 1 Liter Weingeist, ! bis 50 Liter Raum 0, 70 RM für 1 Liter Raum. Vollständig vergällter Branntwein (92, Gew. . —= 95 Raum z) in Mengen von . über 2860 Liter Weingeist 65, RM für 1 Hektoliter Weingeist, = über 50 280 Liter Weingeist 0,8 RM für 1 Liter Weingeist, über 25 50 Liter Raum O, 72 RM für 1 Liter Raum, über 19— 25 Liter Raum O, 74 RM für 1 Liter Raum, über 5— 10 Liter Raum 0,76 RM für 1 Liter Raum, von 1— 5 Liter Raäum 0, 78 REA für 1 Liter Raum.

Berlin, den 26. September 1939.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.

Sünfzehnte Bekanntmachung des Reichskommissars für das Kreditwesen Y.

Auf Grund des 8 21 des Reichsgesetzes über das Kredit⸗ wesen vom 5. Dezember 1934 RGBl. 1 S. 1203 in der Fassung vom 4. September 1933 RGBl. 1 S. 1151 bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichsbankdirek⸗ torium folgendes:

Artikel 1. ö

1. Die nach 5 20 Absatz 1 Buchstabe e ilfe 2 und Buch⸗ stabe d Ziffer 2 des Gesetzes aufzustellenden Monats⸗ ausweise sind von den monatsausweispflichtigen Kre⸗ ditinstituten bis auf weiteres nur zweimonatlich und zwar für Ende Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember dem Reichsbankdirektorium einzureichen.

Die Einreichung der Zwischenausweise hat bis auf weiteres zu erfolgen: .

a) von öffentlich⸗rechtlichen und auf privatem Recht beruhenden Sparkassen spätestens am 15. Tag des auf den Abschlußtag folgenden Monats,

b) von allen übrigen Kreditinstituten spätestens am 20. Tag des auf den Abschlußtag folgenden Monats. ö. den Zwischenausweis für Ende Dezember

wird die Einreichungsfrist bis zum 31. Januar erstreckt. ‚Hinsichtlich der nach meiner Vierzehnten Bekannt⸗ machung vom 1. März 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. . Monats⸗ ausweisen beizufügenden Anlagen wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:

a) Die in Artikel 1 diff 2 angeführte Anlage 1 (Muster Y) entfällt. nur für Ende April, August und Dezember späte⸗ stens am letzten Tag des auf den Abschlußtag folgenden Monats einzureichen.

b) Die in Artikel 28 1 Absatz 2 angeführte Anlage

. . 5) entfällt.

c) Die in Artikel 8 2 Absatz 2 angeführte Anlage . D ist nur für Ende Dezember, spätestens

is zum 31. Januar, einzureichen.

Artilel 2.

Die Vorschriften über die Einreichung von Rohbilanzen nach 8 20 Abfatz 1 Buchstabe a Ziffer J und Buchstabe h Ziffer 2 des Gesetzes sind bis auf weiteres nicht anzuwenden.

Berlin, den 26. September 1939.

Der Reichskommissar für das Kreditwesen. Dr. Ernst.

*) Betrifft nicht den Reichsgau Sudetenland

ie Anlage 2 (Muster 9) ist.

und Staatsanzeiger Nr. 226 vom 27. September 1939. S. 3

Berichtigung.

Die in der Nummer 220 des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeigers vom 21. September 1939 ver⸗ öffentlichte Anordnung M 1 der Reichsstelle für Tabak in Bremen über die Belieferung des Handels mit Tabakwaren vom 21. September 1939 trägt nicht die Nummer Mi, sondern wird wie folgt bezeichnet:

Anordnung Nr. 24 der Reichsstelle für Tabak in Bremen über die Belieferung des Handels mit Tabakwaren

vom 21. September 1939. Bremen, den 25. September 1939. Reichsstelle für Tabak. Der Reichsbeauftragte. Bernhard.

Bekanntmachung.

Die am 26. September 1939 ausgegebene Nummer 189 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:

Sechzehnte Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vor⸗ . in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 14. September

Verordnung über die Ausbildung für den gehobenen Forst⸗ dienst. Vom 26. September 1939.

Erste Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vor⸗ schriften im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig. Vom 23. September 1939.

Verordnung über die Verwahrung von Grundbuchunterlagen in der Ostmark, im Reichsgau Sudetenland, in den in die Länder Preußen und Bayern eingegliederten Teilen der sudetendeutschen Gebiete sowie in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg. Vom 25. September 1939.

Umfang: 10 Bogen. Verkaufspreis: 0, 5 RA. Postver⸗ sendungsgebühren: 0, 3 -M für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 27. September 1939.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung.

Die am 26. September 1939 ausgegebene Nummer 37 des Neichsgesetzblatts, Teil II, enthält:

Verordnung über die Speiserolle der Kauffahrteischiffe. Vom 25. September 1939. h hiff

Bekanntmachung J dem Zusatzvertrag zum Freundschafts⸗ vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Mandschukuo. Vom 22. September 1939. .

Umfang: 1! Bogen. Verkaufspreis: 9, 15 Rv. Postver⸗- sendungsgebühren: 0, 3 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 27. September 1939.

Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Nichtamtliches. Bostwesen.

umfang des Postscheckdienstes im Auguft 1939.

Die Zahl der Postscheckkonten ist im August 1939 um 1653 Konten auf 1293 622 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei S7„3 Millionen Buchungen 206 Mrd. RM umgesetzt. Davon . 17,8 Mrd. IM = „4 v. H. bargeldlos beglichen worden. as

Die Beschränkung des 2trbeitsptatzwechsels. Keine völlige Abdrosselung.

Zu der am 1. September ergangenen Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels hat der Reichsarbeitsminister die Arbeits⸗= ämter mit ausführlichen Weisungen versehen. Nachdem die Be⸗ grenzung auf den arbeitsbuchpflichtigen Personenkreis gefallen ist, erstreckt sich die Zustimmungspflicht zur . von. Arbeitsver⸗ hältnissen auf alle Arbeitskräfte, die in einem Arbeits- oder . verhältnis stehen, und auf deren Betriebsführer. Von dem Er⸗ fordernis der Zustimmung wird nur abgesehen, wenn die Vertrags⸗ teile sich über die Lösung einig sind, wenn der Betrieb stillgelegt werden mi, wenn die Arbeitskraft zur Probe oder tu lh fe bis zu einem Monat eingestellt ist und wenn die Arbeitskraft gelegent⸗ lich Dienste leistet oder gegen geringfügiges Entgelt beschäftigt ist. Weggefallen sind die für die Landwirtschafk vorgesehenen Ausnahmen, auch hier mußte in einer Zeit, wo Tausende von n . als Arbeitskraft ausfallen, eine stärkere Bindun an den Arbeitsplatz erfolgen. Auch in der Hauswirtschaft bedar die Lösung von Arbeitsberhältnissen der Zustimmung. In gleicher Weise werden die Haushaltungen von der Zustimmungspflicht für die Einstellung von Arbeitskräften, von der nur Landwirtschaft und Bergbau ausgenommen sind, erfaßt. Die Einstellungen in Haushaltungen mit Kindern unter 14 Jahren werden dagegen erleichtert, auch schon dann, wenn nur ein solches Kind vorhanden ist. Neu ist die Meldepflicht in den Fällen, in denen eine Zu⸗ stimmung des Arbeitsamts 9 Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich ist. Jedoch brauchen Arbeitskräfte, die nur eren lit Dienste leisten oder gegen geringfügiges Entgelt be⸗ chäftigt find, sich nicht zu melden.

„Bei allen Entscheidungen über Ausnahmen sind die Bedürf⸗ nisse der Kriegswirtschaft n,, Deshalb soll jedoch nicht auf die Prüfung sozialer und beruflicher Gesichtspunkte ver⸗ zichtet werden. Auch im Kriege muß sorgfältig geprüft werden, wie weit den Wünschen der betroffenen Arbeitskräfte Rechnung getragen werden kann. Wer sein Arbeitsverhältnis lösen will, tut gut, die Zustimmung des Arbeitsamts so rechtzeitig wie möglich nachzusuchen. Wie der Sachbearbeiter des Reichsarbeitsministe⸗ riums im Reichsarbeitsblatt erklärt, umfaßte der Arbeitsplatz wechsel bereits in den letzten Jahren en, monatlich über 1.5 Millionen Arbeitsplätze. Der Arbeitseinsatz im Kriege er⸗ fordere eine weit straffere Lenkung, damit kein unnötiger Leerlauf eintritt. Dies bedeute aber nicht die mechanische völlige Ab— drosselung jedes her m gn gn Der vernünftige und kriegs⸗

e

wirtschaftlich unbedenkli rbeitsplatzwechsel solle vielmehr mög⸗ lich bleiben. ö

Guthaben auf den Postscheckkonten betrug am Monatsende 1139 Mill. KM, im Monatsdurchschnitt 1228 Mill. REM.

Postzahlungsdienst nach Danzig.

Nachdem das Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig durch Verordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers nunmehr auch devisenrechtlich Inland ist, wird der Postanweisungs⸗, Nach⸗ nahme⸗ und Postauftragsdienst sowie der Postscheck⸗ und Postreise⸗ scheckdienst sogleich in beiden Richtungen in der Reichsmark⸗ währung aufgenommen. ö .

Feldpostanweisungen, die bisher an Angehörige der Kriegs⸗ wehrmacht im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig nicht angenommen werden konnten sind von jetzt ab ebenso zugelassen, wie Feldpostanweisungen an Angehörige der Kriegswehrmacht, die an anderen Stellen eingesetzt sind.

Aufhebung des Poftwurfsendungsdienftes.

Die Verteilung von Postwurfsendungen muß von sofort an bis auf weiteres eingestellt werden. Es werden jedoch bis zum 31. Oktober 1939 solche Postwurfsendungen angenommen, die am Tage der Bekanntmachung dieses Verteilverbots bereits gedruckt oder in Druck gegeben waren. Der Einlieferer hat nachzuweisen, daß diese Voraussetzungen vorliegen.

Sernsprechdienst mit der Türkei.

Vom 1. Oktober 1939 an wird der deutsch⸗türkische Fern⸗ sprechgebührentarif infolge Eingliederung der Ostmark, der sudetendeutschen Gebiete und des Memellandes auf eine neue Grundlage gestellt. Das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches wird danach in vier Gebührenzonen eingeteilt, deren Gebühren⸗ beträge niedriger als die bisher erhobenen Beträge sind. Ueber die Höhe der Gebühren geben die zuständigen Vermittlungsstellen Auskunft.

Postanweisungsdienst mit Uruguay.

Der Postanweisungsdienst mit Uruguay ist von sogleich an in beiden Richtungen vorübergehend eingestellt worden. Aus. Uruguay noch eingehende Postanweisungen werden ausgezahlt.

eaga ft and WBiffenmf echaft.

Spiel zeitbeginn der Staatlichen Schauspiele.

Die Staatlichen Schauspiele beginnen ihre Spielzeit heute mit einer Vorstellung von „Egmont“ im Rahmen der ersten Ge⸗ ö der Berliner Hitlerjugend. Darauf folgen im Schauspielhaus drei Vorstellungen des Lustspielabends „Der zerbrochene Krug 33 Minuten in Grüneberg“ und im Kleinen Haus drei Vorstellungen des Kriminalstückes „Was wird ö. gespielt““ für die KdF⸗Theatergemeinde. Als erste öffent⸗ iche Vorstellung wird am 1. Oktober im Schauspielhaus Schillers „Jungfrau von Orleans“ und im Kleinen Haus Bahrs Lustspiel Das Konzert“ gegeben.

Fil mschau.

Robert Koch. Wie auf der Biennale in Venedig hinterließ auch die gestrige Berliner Uraufführung dieses Filmwerks einen tiefen, nachhaltigen Eindruck. Das Deutsche Filmschaffen der Gegenwart erreicht in diesem Film einen neuen Höhepunkt; es . in ihm nicht nur dem Arzt Robert Koch und seinem heroi⸗ chen Kampf gegen die Men e en, Tuberkulose ein Denk⸗ mal, sondern dem deutschen Forschergeist schlechthin. Dieser Film kann auf äußere Effekte fast ganz verzichten. SF mil Jannings als Robert Koch vollbringt in ihm die reifste Leistung seines Künstlertums; ihn hier in seiner tiefen, schlichten Menschlichkeit, seiner Güte, seiner Nachsicht gegen nen f f Schwäche, seiner Opferbereitschaft und seiner Härte gegen sich selbst, vor allem aber auch in seinem durch nichts zu erschütternden Glauben an die Idee erlebt zu haben, ist bleibender Gewinn. Kochs großer Gegenspieler ist Virchöown. Werner Krauß in einer glänzenden Maske ver⸗ leiht ihm eindrucksvolle Züge. Auch die Besetzung aller anderen unter der Spielleitung von Hans Ge * enn liebevoll aus⸗ gefeilten Rollen verdient höchstes Lob. Rudolf Lantzsch.

afts tei.

Einführung des deutschen Devifenrechts im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig.

Im Zuge der Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzi mit dem Deutschen Reich sind die deutschen , ,, 6 Verordnung des Reichswirtschaftsministers vom 22. September 1939 in vollem Umfange im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig eingeführt worden. Damit ist die Devisengrenze zwischen dem alten Reichsgebiet und dem Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig mit sofortiger Wirkung gefallen. Zur Durchführung der Devisenbewirtschaftung im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig auf Grund der deutschen Devisengesetze ist gleichzeitig eine Devisenstelle Danzig errichtet worden.

Die Preisbildung für Spinnstoffe und Spinn⸗ stoffwaren im Einzelhandel. Anwendung der Preisvorschriften erleichtert.

Der Reichskommissar für die Preisbildung veröffentlicht im Reichsgesetzblatt (Teil 1 Nr. 188 vom 26. September 1939 eine Verordnung über die Preisbildung für Spinnstoffe und. Spinn⸗ e,, . im Einzelhandel. Diese Verordnung tritt an die Stelle er Preisvorschriften des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 und der dazu ergangenen Vorschriften. Sie vereinfacht das gel⸗ tende Recht und erleichtert die Anwendung der Preisvorschriften in der Wirtschaft und bei der Preisüberwachung. Die Verord⸗

nung gilt, mit Ausnahme der Ostmark, für den gesamten Textil⸗

einzelhandel, auch für das ambulante Gewerbe.

Der Grundgedanke der neuen Vorschriften besteht darin, daß künftig auf die Einkaufspreise ir fg r im e berechnet werden dürfen. Um dem natürlichen Kosten⸗ und Preis⸗ fälle Rechnung zu tragen, werden zwei ö. mit unter⸗ . Handel zaufschlägen gebildet. Die Ortzsklasse 1 umfaßt alle Gemeinden bis zu 10 005 Einwohnern, alle übrigen Ge— meinden gehören in die Ortsklasse IJ. Die Verordnung enthält . Beftimmungen über Mengen⸗ und Sondernachkässe, die ildung von Mischpreisen, die Auf⸗ und Abrundung und die , ,,,, Die Preisbildungsstellen sind ermächtigt, andelsunternehmen, die auf Grund der allgemeinen Geschäfts⸗ lage und des Umsatzes in der Lage sind, mit niedrigeren als den vorgesehenen Aufschlägen guszukommen, die Einhaltung dieser niedrigeren Aufschläge zur Pflicht zu machen. Die Verordnung tritt am 15. Oktober 1939 in Kraft.

Berliner Börse am 27. September.

Obwohl sich weiterhin eine gewisse Zurückhaltung geltend machte, lagen an den Aktienmärkten am Mittwoch mehr Kauf⸗ orders vor als an den Vortagen. Diese Entwicklung ist um so mehr bemerkenswerter, als der bevorstehende Quartalsultimo zu- meist die Bereitstellung nicht unbeträchtlicher Mittel erfordert.

Namentlich nach Festsetzung der ersten Kurse war der Grund⸗ ton freundlicher.

Am Montanmarkt lagen lediglich Hoesch und Mannesmann mit je oo niedriger. Andererseits stiegen Sarpener und Mansfelder Bergbau um je */ sowie Klöckner um 11 Yo.

Rheinstahl und Vereinigte Stahlwerke setzten unverändert ein, jedoch konnten letztere alsbald ihren Stand um * bessern.

Braunkohlenwerte lagen teilweise gedrückt, so Rheinebraun um 19§ und Bubiag um 1 9.

Von chemischen Werten hatten Farben etwas lebhafteres Ge⸗ schäft und weiteten einen Anfangsgewinn von n/8 8. unverzüglich auf v 7 aus. Elektro⸗ und Versorgungswerte wurden vielfach etwas höher notiert. Die größten Gewinne erzielten hier Gesfürel und Siemens mit je K 1 *, wobei Gesfürel die Auf⸗ wärtsbewegung um weitere */ 2 fortsetzten. Schlesische Gas kamen M 36 höher an.

Im gleichen Ausmaß niedriger eröffneten Schuckert, hrachten dann aber 1.½ 3 des Verlustes wieder herein. Kali, Kabel und Draht-, Auto- und Bauwerte lagen ruhig und nicht immer voll behauptet.

Größere Veränderungen erfuhren sonst noch von Textilwerten Bemberg mit 13 33, von Papier⸗ und Zellstoffaktien Waldhof mit 1M und von Brauereianteilen Dortmunder Union mit

6 6 Ae 53.

Demgegenüber wurden Westöeutsche Kaufhof um /3, Schult⸗ heiß um 7s und Gebr. Junghans um 25 R höhen bewertet.

Im Verlaufe ergaben sich für Aktien größtenteils Kurssteige—⸗ rungen, die im wesentlichen ein Ausmaß von bis zu ü * an⸗ nahmen. Mit 1 „igen Gewinnen sind Klöckner, Siemens, Bem⸗ berg und Holzmann zu nennen. Gesfürel stiegen um 173, Wald⸗ hof um 151 75. Stoehr ermäßigten sich allerdings erneut um 1 5.

Gegen Ende des Verkehrs konnten sich die Kurse bei mäßigen Umsatz gut behaupten. Farben schlossen mit 1557/8 (Voxtag: 1551), RWE mit 111 (110), Daimler mit 1097y½5 (1063), Berliner Maschinen waren allerdings auf 98½½ (100M) ermäßigt.

Am Kassamarkt traten für Banken und Hyp.⸗Banken keine Veränderungen ein.

Kolonialpapiere blieben meist gestrichen. Otavi wurden bei Repartierung mit 16 (14) KEM bewertet.

Bei den zu Einheitskursen gehandelten Industrieaktien stan⸗ den Besserungen von 2— 3 vielfach Verluste von 2— 4 * gegen⸗ über, Vereinigte Altenburger Spielkarten büßten gegen letzte Notiz 10 9 ein.

Im variablen Rentenverkehr notierte die Reichsaltbesitz⸗ anleihe 132 (1317/9. Die Gemeindeumschuldung stellte sich auf 93 (unverändert).

Am Kassarentenmarkte war die Stimmung gut stetig. Einige Kauflust machte sich wiederum für Liquidationspfandbriefe gel= tend, wobei die Kurse verschiedentlich anzogen. Hyp-⸗Pfandbriefe und Kommunalobligationen waren nur wenig verändert.

Stadtanleihen blieben meist gestrichen. 26er Duisburg ver⸗ loren gegen letzte Notiz 1 25. Provinzanleihen verkehrten bei gehaltenen Kursen stetig.

Altbesitzanleihen wurden vielfach beachtet. Länderanleihen waren ebenso wie Reichsanleihen behauptet.

Am Markt der Industrieobligationen überwogen Besserungen, 36er AEG stiegen um 55 H. Farbenbonds gaben allerdings 93 her.

Steuergutscheine J1 galten für Dezember 98,60, Januar N, 80, Februar 9776 und März⸗April 97,60. Steuergutsche mme II blieben unverändert.

Der Privatdiskontsatz wurde bei 27 9 belassen.

Am Geldmarkt blieben die Sätze für Blankotagesgeld mit 2M bis 214 9 unverändert.

Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung wurde der Gulden mit 132,62 (132,52) und der Schweizer Franken mit 56,35 (56,30) festgesetzt.

Vörsenkennziffern für bie Woche vym 18. bis 23. September 1939.

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten , , stellen sich für die Woche vom 18. bis 23. September 1939 im Verglei

zur Vorwoche wie folgt: Wochenduichschnitt Monats vom 18. 9. vom 11. 9. durchschnitt Aktienkurse (Kennziffer bis 23. 9. bis 16.9. August 1924 bis 1926 100)

Bergbau und Schwerindustrie 107,15 107,06 104,54 Verarbeitende Industrie .. 95, 66 96,23 98, 4 Handel und Verkehr ... 102,54 102, 80 105,24

Gesamt ... 100,41 100,73 101,63

Kursniveau der A ooigen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗ glienbaneen 99,15 99, 14 99, 14 Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit ⸗Anstalten 99, 14 99, 13 99, 14 Kommunalobligationen .. 98, 66 98, 66 98,71

Anleihen der Länder und Gemein hen 97, 82 97,99 98,26

Durchschnitt ... 98, 89 98,91 98, 95

Außerdem:

50 / oige Industrieobligationen 40jgige Gemeinde⸗ , k ö

a , 2 0 2 Q , eee m e er mee, e, men,

Notierungen

ber Kommiffion des Verliner Metallbörsenvorstandes

vom 27. September 1939. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhũtlenaluminium, a, r. Di td. . 133 desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren ess gg, * 3 82 ö 137 Reinnickel, 98 99 9/09... 3 Antimon Regulus K Feinsilber̃·

EK für 100 kg

32,30 = 38, 00

fein