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BPrenßischer Staatsanzeiger.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2. 30 MQα t einschließlich O 48 RM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld, fũt Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1.90 MMS monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8 W 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 , einzelne Beilagen 10 c. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗ Sammel ⸗Nr.: 19 33 33.
Reichsbankgirokonto Nr. 1918 bei der Reichsbank in Berlin
Berlin, Donnerstag, den 28. September, abends
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 5 mm breiten Petit⸗Zeile 1,19 MM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit ˖ Zeile 1.85 Gez. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen Tage
vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. h
Nr. 227
Postscheckkonto: Berlin 41821 1 939
über die gesetzlichen Zahlungsmittel im besetzten polnischen
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Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Bekanntmachung über die Regelung des Zahlungs⸗ und Kredit⸗ verkehrs in dem von den deutschen Truppen besetzten Gebiet der Republik Polen. .
Neunte Aenderung der Bekanntmachung über die Umlegungs⸗ behörden und ihre Dienstbezirke. ;
Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Holz über die Regelung des Abfatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und holz— wirtschaftlicher Erzeugnisse. Vom 27. September 1939.
Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Holz über Beschlagnahme von außereuropäischen (überseeischen) Hölzern. Vom 27. Sep⸗ tember 1939.
Anordnung Nr. 28 der Reichsstelle für Mineralöl (Regelung der Erzeugung und des Absatzes von Spezial- und Test-— benzinen) vom 28. September 1939. -.
Anordnung Nr. 25 der Reichsstelle für Tabak, Bremen, über Mischungsverhältnisse und Sortenvereinfachung bei der Rauchtabakherstellung. Vom 27. September 1939.
Bekanntmachung der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Melde⸗ pflicht für Felle und Häute ausländischen Ursprungs). Vom 28. September 1939.
Be anntmachung des Reichsführers SJ und Chefs der Deutschen Polizei über Verbote ausländischer Druckschriften.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil ! Nr. 190
Preußen
Fünszehnte Aenderung des Verzeichnisses der Kulturämter und ihrer Geschäftsbezirke.
Amtliches. Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
Der Oberbefehlshaber des Heeres hat zur Regelung des Zahlungs⸗ und Kreditverkehrs in dem von den deutschen Truppen besetzten Gebiet der Republik Polen folgende Ver⸗ ordnungen erlassen:
1 Verordnung über die gesetzlichen Zahlungsmittel im besetzten polnischen Gebiet vom 11. September 1939 Gwer⸗ öffentlicht im Verordnungsblatt für die besetzten Gebiete in
olen, Nr. 3 vom 13. September 1939.
Serordnung
Gebiet. Vom 11. September 1939.
Auf Grund vollziehender Gewalt wird im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächigten für die Wirtschaft und dem Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung ver⸗ ordnet:
81
Gesetzliches Zahlungsmittel im besetzten polnischen Gebiet ist die Reichsmark und der Zloty.
52 Das Währungsverhältnis der Reichsmark zum Zloty ist: 1 (ein Zlotz — 50 (fünfzig) Reichspfennig.
83
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Hauptquartier, den 11. September 1939.
Der Oberbefehlshaber des Heeres. von Brauchitsch.
2. Verordnung über Reichskreditkassen (veröffentlicht im Verordnungsblatt für die besetzten Gebiete in Polen, Nr. 5 vom 26. September 1939).
Be ordnun. über Reichskreditkassen. Vom 23. September 1939.
Auf Grund vollziehender Gewalt wird verordnet: I. Organisation §51 (H. Für die durch deutsche Truppen besetzten Teile der Republik Polen mit Ausnahme des ostoberschlesischen Ge— biets werden Reichskreditkassen errichtet. . SG) Der Sitz der Hauptverwaltung der Reichskreditkassen wird vom Oberbefehlshaber des Heeres bestimmt. (5) Mit dem Sitz in Berlin wird ein Verwaltungsrat ebildet. Außer den von dem Präsidenten der Deutschen eichsbank zu bestimmenden Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, gehören dem Verwaltungsrat je ein Vertreter
*
des Reichsministers der Finanzen und des Reichswirtschafts⸗ ministers an. 92
(1) Die Hauptverwaltung der Reichskreditkassen wird von einem Vorstand geleitet, der aus mindestens zwei Per⸗
sonen besteht. Der Vorstand wird von dem Verwaltungsrat
bestellt.
(2) Die Hauptverwaltung der Reichskreditkassen bestellt die Vorstände der Reichskreditkassen, bestimmt den Sitz und die Einrichtung der Reichskreditkassen und regelt ihren Ge— schäftsbetrieb.
(3) Erklärungen der Hauptverwaltung sind für die Reichskreditkassen verbindlich, wenn sie von ziwei Mitgliedern des Vorstandes der Hauptverwaltung abgegeben werden. Sie können auch von Vertretern abgegeben werden, die der Ver⸗ waltungsrat bestimmt. z
3
(I Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vorstandes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises der betreffenden Reichskredit⸗ kasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden.
(2) Die Reichskreditkassen genießen für ihre Geschäfte Freiheit von Steuern, Gebühren und Abgaben jeder Art.
§8 4 Der Verwaltungsrat ist über die Maßnahmen der Haupt⸗ verwaltung laufend zu unterrichten. Er kann von sämtlichen Geschäften der Reichskreditkassen Kenntnis nehmen. Die Hauptverwaltung der Reichskreditkassen hat dem Verwal⸗
tungsrat zum Schluß eines jeden Kalendermonats eine Auf⸗
stellung über den Gesamtbestand der ausgegebenen Reichs . und die vorhandenen Deckungsmittel vor⸗ zulegen.
II. Geschãftskreis 585 Die ReichskreditkassEn haben den Zahlungs- und Kredit⸗ verkehr zu regeln. Sie sind befugt, folgende Geschäfte zu
betreiben: 1. Zinsbare Darlehen gegen Sicherheit zu gewähren
a) an Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die von der obersten Verwaltungsbehörde der Reichskredit⸗ kasse als darlehnsfähig bezeichnet sind,
b) an Personen und Unternehmen, welche nach Richtlinien der obersten Verwaltungsbehörde zum Verkehr mit den Reichskreditkassen zugelassen sind;
2. Wechsel zu diskontieren, aus denen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete als Schuldner haften und die durch eines der von der obersten Verwaltungsbehörde bezeichneten Kreditinstitute zum Diskont eingereicht werden;
unverzinsliche Gelder im Ueberweisungsverkehr oder als Einlagen anzunehmen. .
§86
(1 Darlehen sollen in der Regel auf nicht länger als sechs Monate gewährt werden. ? . ;
(2) Die Sicherheit kann bestehen:
1. in Verpfändung von Schuldverschreibungen, Schatz⸗
anweisungen und Wechseln des Deutschen Reichs,
2. in Verpfändung von anderen Wertpapieren nach Zu⸗
. durch die Hauptverwaltung der Reichskredit⸗ en,
in Verpfändung von dem Verderben nicht ausgesetzten,
in dem Bezirk der Reichskreditkassen lagernden Waren aller Art, sofern deren Pfandbesitz gesichert werden kann, für Darlehen an Einrichtungen des öffentlichen Rechts, in der Hingabe oder Verpfändung von Schuldurkunden oder Vermögensgegenständen solcher Einrichtungen. 68) Die Reichskreditkassen können neben den vorgenannten Sicherheiten zusätzliche Sicherheiten, insbesondere Bürgschaften, verlangen oder .
(I) Zur Bestellung des Pfandrechts an Waren Abs. 2 Nr. 3) genügt es an Stelle der Uebergabe, wenn die Verpfän⸗ dung durch außere Merkmale, wie durch Aufstellung von Tafeln od. dgl., erkennbar gemacht wird. Hat der Verpfänder bei Uebergabe des Pfandes die schriftliche Erklärung abgegeben, daß das Pfand sein freies und unbelastetes Eigentum ser oder, falls er Kaufmann ist, daß er von dem Eigentümer zur un⸗ beschränkten Verpfändung ermächtigt sei, so können gleichwohl an dem Pfande bestehende Rechte Dritter zum Nachteil der Reichskreditkasse nur geltend gemacht werden, wenn sie ihr
§5 7 () Das Pfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; Zinsen und Kosten können von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden. (E) Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Reichskreditkasse durch einen ihrer Beamten oder einen zur
bekannt sind.
Versteigerung befugten Beamten oder einen Kursmakler das Pfand verkaufen und sich aus dem Erlös bezahlt machen. Dieses Recht behält die Reichskreditkasse auch gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber der Konkursmasse des Schuldners.
§83 Die Hauptverwaltung der Reichskreditkassen gewährt dem Reich ein Darlehn bis zu einer Milliarde Reichsmark zur Ver⸗ wendung im besetzten Gebiet.
589 Die Zinssätze, zu denen die Reichskreditkassen Kredite ge⸗ währen, werden von der Hauptverwaltung der Reichskredit⸗ kassen festgesetzt. III. Ausgabe von Reichskreditkassenscheinen 510 (I) Von der Hauptverwaltung der Reichskreditkassen werden Reichskreditkassenscheine ausgegeben. Die Reichskredit⸗ kassenscheine lauten auf Beträge von 26, 5,2 und 1 Reichsmark und 50 Reichspfennig. (2) Die Reichskreditkassenscheine sind gesetzliches Zahlungs⸗ mittel ausschließlich in dem im 1 Abs. IL bezeichneten Gebiet. (3) Soweit auf Grund der bisher erlassenen Verordnungen darüber hinaus eine Verpflichtung zur Annahme reichsdeutscher Zahlungsmittel besteht, tritt darin keine Veränderung ein. (4 Vor der Ausgabe soll eine genaue Beschreibung der Reichskreditkassenscheine durch die Hauptverwaltung der Reichs⸗ kreditkassen öffentlich bekanntgemacht werden.
. . 8 11 ; . se Die ausgegebenen Reichskreditkassenscheine müssen gedeckt ein:
1. durch Forderungen der. Reichskreditkassen aus Dar⸗ lehns⸗ oder Wechselgeschäften gemäß §§ 5 und 6,
2. durch Bestände an deutschen Zahlungsmitteln, Guthaben bei der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Ver⸗ rechnungskasse oder Bestände an Reichsschatzwechseln,
3. durch die Darlehnsforderung an das Deutsche Reich gemäß 8 8.
§ 12 Der Verwaltungsrat hat Bestimmungen zu treffen über die Einlösung beschädigt oder unbrauchbar gewordener und über die Vernichtung nicht mehr umlaufsfähiger und die Be— handlung nachgemachter oder verfälschter Reichskreditkassen—⸗ scheine. * §513
(.) Wer Reichskreditkassenscheine nachmacht oder ver⸗ fälscht oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt und verurteilt werden, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
G) Der Versuch ist strafbar.
§8 14 Nach Auflösung der Reichskreditkassen sind die Reichs— kreditkassenscheine einzuziehen und zu vernichten. IV. Schlußbestimmungen 515 () Der Zinsertrag der Reichskreditkassen ist nach Abzug
der Verwaltungskosten zur Deckung etwaiger Ausfälle zu ver⸗ wenden.
(2) Die Verwendung eines etwaigen Ueberschusses oder
die Deckung eines etwaigen Fehlbetrags wird durch besondere Verordnung geregelt werden.
§ 16 Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Hauptquartier, den 23. September 1939.
Der Oberbefehlshaber des Heeres. von Brauchitsch.
. Ostoberschlesien ist eine besondere Regelung ge⸗ roffen.
Da der Umlauf der Reichskreditkassenscheine ausschließlich auf das von den deutschen Truppen besetzte Gebiet der Re⸗ publik Polen beschränkt ist, brauchen sie im innerdeutschen Verkehr nicht in Zahlung genommen zu werden. Reichs- kreditkassenscheine, die ins Reichsgebiet bzw. nach Ostober—⸗ schlesien hineingelangen, werden von jeder öffentlichen Kasse sowie von sämtlichen Reichsbankanstalten — gegebenenfalls durch Vermittlung eines anderen Geldinstituts — gegen im Inlande gültige Zahlungsmittel eingetauscht.
Berlin, den 27. September 1939.
Der Generalbevollmächtigte für die Wirtschaft. J. V: Dr. Po sse.