Reichs, und Staatsanzeiger Nr 229 vom 30 September 1939. S. 2
Levy, Helene, geb. Borbely, geb. am 6. 12. 1907 in Abrud (Rumänien), . Levy, Paul Philipp, geb. am 16. 12. 1901 in Berlin, Levy, Magdalene, geb. Genad, geb. am 4. 8. 1908 in Ajud (Rumänien),
Te vy, Ruth Emilie Wilhelmine, geb. am 30. 5. 1937 in Turda (Rumänien),
Lew ein, Albert Ifrdel, geb. am 5. 5. 1895 in Nord⸗ hausen / Thür., . Lewin, Marie, geb. Etzrodt, geb. am 30. 4. 1905 in
Urbach / Thür.
Lewin, Herbert, geb. am 10. 4. 1907 in Breslau,
Lewin, Hermann, geb. am 19. 12. 1886 in Rogasen (Krs. Obornik), .
Lewin, Dorchen (Dord), geb. Michalowitz, geb. am 25. 12. 1887 in Ostrowo,
Lewin, Heinz, geb. am 13. 10. 1919 in Berlin,
Lewin, Werner, geb. am 18. 1. 1913 in Berlin,
Sew in, Stto Siegfried, geb. am 20.7. 1918 in Berlin,
Liebenthal, Friedrich, geb. am 6. 5. 1965 in Uns⸗ leben (Lkr. Neustadt / Saale),
Liebknecht, Theodor Karl Ernst Adolf, geb. am 19. 4. 1870 in Leipzig, — Liebknecht, Amalie Margarete Lucie, geb. Buwelle, geb. am 21.7. 1876 in Berlin⸗Niederschönhausen. 21. Tipp mann, Maximilian, geb. am . 5. 1876 in
Grünstadt (Pfalz),
Lippmann, Rosa, geb. Mendelsohn, geb. am 26. 11. 1873 in Soldau / Ostpr., ! Zboebinger, Ernst Israel, geb. am 1. 10. 1878 in
Kattowitz, .
Louis, Walter, geb. am 31. 1. 18965 in Pasewalk (Krs. Ueckermünde),
Lo u is, Zipa, geb. Stolow, geb. am 1.14. 2. 1899 in Riga,
26. Ma'r'tens, Adolf Marcus Johannes, geb. am 27. 4. 1900 in Hamburg,
27. Mees, Hermann, geb. am 5. 4. 1908 in Diedenhofen (Lothringen),
28. Rees, Erna, geb. Raber, verw. Loch, geb. am 9. 10. 1899 in Oberstein (Idar⸗Oberstein), .
Mees, Ruth, geb. am 24. 1. 19854 in Geislautern (Krs. Saarbrücken),
Meierhoff, Walter, geb. am 26. 5. 1905 in Soest,
Meierhoff, Recha Erna, geb. Heimann, geb. am 1. 5. 1907 in Odenkirchen / Fheinland,
Mohr, Johann Georg Mario, geb. am , o in Frankfurt Main, .
Müller, Wilhelm, geb. am 19. 11. 1890 in Frank⸗ furt / Main,
Nüller, Jenny, geb. Silberstein, geb. am 14. 9. 1892 in Budapest, ;
Naftaniel, Isidor, geb. am 1. 3. 1905 in Thorn,
Naftaniel, Elisabeth Margarete, geb. Bergemann, geb. am 28. 7. 1907 in Küstrin,
Raftaniel, Gert Manfred, geb. am d. 1. 1935 in Küstrin,
Nathan, Siegmund, geb. am 8. 6. 1907 in Magde⸗ burg,
P . a ck, Theodor, geb. am 13. 12. 1899 in Emden, Rahmer, Moritz Eugen Louis genannt Hermann, geb. am 30. 11. 1905 in Berlin⸗Schöneberg, . Redlich, Martin Walter, geb. am 1. 8. 1892 in
Frankfurt / Oder,
Redlich, Ella, geb. Loewenthal, geb. am 11. 5. 1891 in Salzwedel,
Reiter, Helmut Erwin Mathäus, geb. am 30. 1. 1906 in Memel, .
Ro senau, Siegfried, geb. am 25. 12. 1894 in Kis⸗ singen, —⸗ Solzbacher, Wilhelm, geb. am 1. 2. 1907 in
Honnef /Siegkreis,
Solzbacher, Maria Regina, geb. Reiff, geb. am 31. 16. 1902 in Köln,
So lzbacher, Pauline Maria Josefa, geb. am 22. 5. 1932 in Köln-Dellbrück,
Solzbacher, Irene, geb. am 21. 6. 1934 in Luxem⸗ burg,
S ö zbacher, Regina, geb. am 26. 8. 1936 in Luxem⸗ burg,
; *g sti, Kurt Israel, geb. am 15. 4. 1897 in Hin⸗ denburg / CS., .
So rski, Luzie Sara, geb. Ledermann, geb. am 2. 5 1900 in Breslau,
Sittenfeld, Hans, geb. am 29. 6. 1838 in Wronke,
Spelten, Josef, geb. am 3. 9. 1900 in Wickrath (Krs. Grevenbroich),
Spiegel, Peter, geb. am 24. 8. 1922 in Hamburg,
Spiegel, Erich, geb. am 8. 2. 1928 in Hamburg,
Stern, Herbert Israel, geb. am J. 12. 1860 in Berlin,
Stern, Ulrich, geb. am 14. 10. 1919 in Berlin⸗Char⸗ lottenburg,
Stern, Barbara, geb. am 10. 12. 1922 in Berlin⸗ Charlottenburg,
Tappeiner, Franz, geb. am 14. 6. 1907 in Triest.
Wetterhahn, Sally, geb. am 21. 7. 1886 in Bel⸗ lersheim,
Wetterhahn, Franziska, geb. Engel, geb. am 26. 4. 1890 in Butzbach,
Wetterhahn, Lothar, geb. am 21. 5. 1913 in Gießen,
J Doris, geb. am 25. 10. 1916 in Hießen, .
Willert, Erna, geb. am 9. 10. 1909 in Berlin⸗ Schöneberg.
Berlin, den 28. September 1939.
Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtner.
Bekanntmachung. Das mit Bekanntmachung vom 22. Februar 1939 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger Nr. 48 vom 25. Februar 1939) beschlag⸗ nahmte Vermögen der ehemaligen deutschen Staatsangehörigen
Klara Bachert, geb. Oppenheimer,
wird gemäß 2 Abf. 4 des Gesetzes ger den Widerruf von
Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗
angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 28. September 1939.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Hering.
Bekanntmachung.
Das Vermögen des durch Bekanntmachung vom 25. uli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 174 vom 31. Juli 1839) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten
Franz Bud wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 28. September 1939.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Hering.
Bekanntmachung.
Das mit Bekanntmachung vom 24. Mai 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 121 vom 30. Mai 1939) beschlagnahmte Vermögen des ehemaligen deutschen Staatsangehörigen
Alfred Kiewe wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 28. September 1939. Der Reichsminister des Innern. 8 d ern ng.
Bekanntmachung.
Das Vermögen der durch Bekanntmachung vom 9. Sep— tember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 217 vom 12. Sep⸗ tember 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig er— klärten
Josef Adler,
Emilie Adler geb. Kaufmann,
Therese Adler und
Meta Adler wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 4180 als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 29. September 1939.
Der Reichsminister des Innern. J. A Hering.
Bekanntmachung.
Das mit Bekanntmachung vom 3. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 157 vom 11. Juli 1939 beschlagnahmte Vermögen des ehemaligen deutschen Staatsangehörigen
Aaron genannt Adolf Kops wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 480 als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 29. September 1939.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Hering.
Bekanntmachung.
Die mit Bekanntmachung vom 30. März 1939 (Deut— scher Reichsanzeiger Nr. 81 vom 5. April 1939) beschlag— nahmten Vermögen der ehemaligen deutschen Staats⸗ angehörigen.
Otto Kahn und Elisabeth Kahn geb. Klaiß werden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 29. September 1939.
Der Reichsminister des Innern. J. A. Hering.
Bekanntmachung.
Die mit Bekanntmachung vom 31. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 177 vom 3. August 1939 beschlagnahmten Vermögen der ehemaligen deutschen Staatsangehörigen
Jacob Israel Leschziner und Hanna Sara Leschziner geb. N:lugarten
werden gemäß 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerxuf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 29. September 1939.
Der Reichsminister des Innern. J. l Gern g.
Bekanntmachung.
Das Vermögen des durch Bekanntmachung vom 4. Juli 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 155 vom J. Juli 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten
Martin Meyer wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der ,, Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 29. September 1939, Der Reichsminister des Innern. J. Ar: Hering.
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Anordnung über die Auftragsregelung in der Barackenherstellung.
Vom 30. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fasfung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) ordne ich an: 81
Unternehmen, die der Deutschen Holzbau⸗Konvention angehören, dürfen Aufträge auf Lieferung von Holzhaus⸗ bauten und Baracken aus Baustoffen aller Art nur mit meiner Einwilligung entgegennehmen.
82 (1) Unternehmen, die der Deutschen Holzbau⸗Konvention
angehören, dürfen Aufträge, die im Zeitpunkt des Inkraft⸗ trelens dieser Verordnung bexeits schriftlich erteilt waren, nur noch bis zum 10. Oktober 1939 ausliefern. Die Aus⸗ 1 darf auch dann nur mit meiner Genehmigung er⸗ olgen. ; . (2) Andere Aufträge dürfen nicht mehr ausgeliefert werden.
58 3
Ich behalte mir vor, in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der im § 2 getroffenen Regelung zuzulassen.
51 ö
Anträge nach 55 1 bis 3 sind bei der Deutschen Holzbau⸗ Konvention, Berlin SWM, Saarlandstr. 10113, auf einem dort erhältlichen Formblatt einzureichen.
8 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der 535 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.
6 Diese Anordnung tritt . ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. September 1939. Der Reichswirtschaftsminister. In Vertretung des Staatssekretärs. v. Hanne ken.
—
Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Holz.
Betr.: Regelung des Absatzes von Weihnachtsbäumen. Vom 29. September 1939.
Auf Grund des 55 der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. 1 S. 1677) wird mit Zustimmung des Reichsforstmeisters fol⸗ gendes angeordnet:
; 81
Zum Vorkauf von Weihnachtsbäumen vom 3 zum Absatz an Großhändler oder Kleinhändler auf Kleinhandels⸗ märkten ist nur berechtigt, wer im Besitze eines von der Reichsstelle für Holz ausgestellten , wi, , ist.
Vorkäuferausweise werden auf Antrag von dem Forst⸗ und
Holzwirtschaftsamt, Abteilung Absatzlenkung, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, ausgestellt.
582 Der Großhandel mit Weihnachtsbäumen ist nur auf den von den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern, Abteilung Absatz⸗ lenkung, für ihren Bezirk bekanntgegebenen Großmärkten zu⸗ lässig. Die Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter, Abteilung Absatz⸗ lenkung, können, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auch Großhandel auf Kleinmärkten zulassen. ;
§83 (1) Zum Großhandel oder Kleinhandel mit Weihnachts⸗
bäumen siist nur derjenige berechtigt, der im Besitze eines von
der Reichsstelle für Holz ausgestellten Handelserlaubnis⸗
scheines für Weihnachtsbäume (Marktausweis) ist. (2) Die Marktausweise werden auf Antrag ausgegeben: a) an Großhändler auf Großmärkten durch das für den betreffenden Bezirk zuständige Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaftsamt, Abteilung Absatzlenkung,
b) an Kbeinhändler und an Großhändler auf Klein⸗
märkten durch die örtlichen Stellen der Wirtschafts⸗ gruppe „Ambulantes Gewerbe“ mit Zustimmung des zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes, Abteilung Absatzlenkung.
(3) Bei Ausgabe des Marktausweises werden die zum Einkauf freigegebene Stückzahl, Art und Größenklasse der Weihnachtsbäume festgesetzt. Erweist sich die Anlieferung als unmöglich, so ist dies der Stelle, die den Marktausweis erteilt hat, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Marktausweis ist nicht übertragbar. Er kann
durch die ausgebende Stelle bei Feststellung unzuverlässigen
Geschäftsgebarens sofort eingezogen werden. Bei der Ein⸗
ziehung wird über die zugeteilten Weihnachtsbäume ander⸗
weitig verfügt. ! . ( .
5) Die Zuweisung dieser Weihnachtsbäume an einen anderen zugelafsenen Händler. hat gegen Erstattung des Ein⸗ e if. und der nachweisbar entstandenen Unkosten zu erfolgen. .
, Die Gebühr für Marktausweise mit zum Einkauf frei gegebener Menge beträgt 0,2 RM je .
§8 4
(4) Die Abgabe von Weihnachtsbäumen durch Erzeuger oder Vorkäufer an Großhändler und Kleinhändler und durch Großhändler an Kleinhändler ist nur zulässig, wenn die Händler im Besitze eines Marktausweises sind.
(2) Vorkäufer dürfen nur an Großhändler oder an Klein⸗ händler auf Kleinhandelsmärkten, Großhändler nur an Klein⸗ händler Weihnachtsbäume verkaufen, .
(3) Auf Großmärkten dürfen Kleinhändler Weihnachts⸗ bäume nur bei den für den betreffenden Großmarkt zuge⸗ lassenen Großhändlern einkaufen.
§5 5 Der Einzelabsatz von Weihnachtsbäumen ab Wald oder Forstgehöft vom Erzeuger an den Verbraucher unterliegt nicht den marktregelnden Bestimmungen dieser Anordnung.
Ausweis ein Schlußscheinblock für die Verkäufe an Groß⸗
53 6 Für Verkäufe von Weihnachtsbäumen durch Erzeug oder Vorkäufer an Großhändler oder Kleinhändler und du; Großhändler an Kleinhändler besteht Schlußscheinzwar Schlußscheine werden von den im s 3 Abs. 2 benannt Stellen ausgegeben. Sie sind nach Ausfüllung zurü zugeben. 87
Die Abgabe von Weihnachtsbäumen an das Winterhil— werk unterliegt nicht der durch diese Anordnung getroffen Regelung.
88
Die Einhaltung der marktregelnden Vorschriften wi von Marktprüfern überwacht, die bon den Forst⸗ und Ho wirtschaftsämtern, Abteilung Absatzlenkung, bestellt werde
§8 9 Auf Grund dieser Anordnung oder der zu ihrer Dur führung ergehenden Anweisungen getroffene Maßnahm begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz. . 810 Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch d unmittelbar oder mittelbar die Vorschriften dieser Anordnur oder die auf Grund dieser Anordnung ergehenden Anweisu gen umgangen werden oder umgangen werden sollen.
§ 11
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser A ordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisung— allen unter die Strafvorschriften der Verordnung über d
arenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl S. 1430. . . . 5 12
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffen lichung in Kraft.
Berlin, den 29. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Holz. Parchmann.
Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Holz vom 29. September 1939,
betr. Regelung des Absatzes von Weihnachtsbäumen für da Jahr 1939.
Vom 29. September 1939.
I. Allgemeines.
Der Re 17 nach der Anordnung Nr. 3 der Reichsstel
für Holz und dieser Näheren Anweisung unterliegen Weil nachtsbäume jeder Art und Größe. ö ö ;
II. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Gruppen.
A. Erzeuger.
1. Der Verkauf von Weihnachtsbäumen an Händler un Vorkäufer darf nur gegen Vorlage eines Marktausweises m der Aufschrift „Berechtigt nur zum Einkauf beim Erzeuge oder Vorkäufer“ bzw. eines Vorkäuferausweises erfolgen.
2. Der Erzeuger hat in dem auf der Rückseite des Mark ausweises aufgedruckten Schlußschein die erforderlichen Ar ann . 36 ie e ,. . einzutragen.
.Der Absatz von Weihnachtsbä Grö
ua ö ö hnachtsbäumen hat nach Größen 4. Als Einzelabsatz gemäß 55 der Anordnung Nr. 3 de , , für Holz gilt nicht die Abgabe von He hnecht äumen durch Erzeuger an solche Abnehmer, die die Befor un von Weihnachtsbäumen für eine Mehrzahl von Ver— rauchern übernommen haben (Sammeleinkauf). In diesen ö . der Anordnung J 3 der w e für Holz über den Kleinhandel mi i ⸗ bäumen entsprechende Anwendung. kJ
ö B. Vorkäufer 1. Vorkäufer sind Personen, die Weihnachtsbä *,, . k ee erf er o inhä i nie, a n. er an Kleinhändler auf Kleinhandels⸗ . Anträge auf Ausstellung eines Vorkäuferauswei ö. bei den zuständigen Forst⸗ und Holzwirts . 1 , der von diesen zu be⸗ nenden ; riftlich einzureichen. ä i ö n, n berücksichtigt ö . 3. Der Vorkäuferausweis b ĩ i 1 . , H 4. Den von den Forst⸗ und Holzwirtschaftsä ⸗ teilung Absatzlenkung, zugelassenen erg n . .
händler oder Kleinhändler auf Kleinmärkten r tellt. Der Schlußscheinblock ist wie folgt zu e lr ⸗ Die erste Ausfertigung (grün) erhält der Käufer (Groß— oder Kleinhändler). Eintragungen auf den Schlußscheinen der Großhändler oder Kleinhändler sind nicht vorzunehmen. Die zweite Ausfertigung (weiß) erhält der Vorkäufer als Beleg. Die dritte Ausfertigung (weiß) verbleibt im Block, der nach . , dem zuständigen at und haftsamt, ͤ i ä en n,, 3 eilung Absatzlenkung, fristgemäß C. Großhändler ;
1. Weihnachtsbaumhändler, welche Großhandel i ⸗ märkten erklärten Orten betreiben , . e en, . auf besonderem Vordruck, der bei dem für
en betreffenden Großmarkt zuständigen Forst⸗ und Holzwirt⸗ . Abteilung Absatzlenkung, anzufordern und nach ö . miufßiger Ausfüllung fristgemäß zurückzureichen ist,
2. Weihnachts baumhändler, welche Großhandel auf Klein⸗ Harten mit zugelassenem Großhandel betreiben a. . ö. Antragsvordrucke bei der für den betreffenden Markt zu⸗ k ändigen örtlichen Stelle der Wirtschaftsgruppe Ambulantes
. . 4. ö. fristgemäß zurückzureichen. . ingehen äge kö ̃ ück⸗ fn 3. g e Anträge können nicht berück⸗
Im Regelfalle ist die Belieferung nur eines Marktes gestattet. Das für den betreffenden . zuständige gfk und Holzwirtschaftsamt, Abteilung Absatzlenkung, kann Aus⸗
nahmen zulassen bzw. bestimmen, daß die Anlieferung auf;
zufolge auf ihren Anträgen nur oie unter „o, vegechier Spalten auszufüllen.
4. Auf Grund der abgegebenen Anträge erhalten die zu gelasse nen Kleinhändler „Weihnachtsbaumkleinhandel Marktausweise“, auf denen die zum Einkauf freigegebene Weihnachtsbäume verzeichnet sind.
5. Erfolgt der Einkauf unmittelbar beim Erzeuger, so h der Kleinhändler darauf zu achten, daß der Erzeuger auf de mit dem Kleinhandels⸗Marktausweis verbundenen Schlu schein die erforderlichen Eintragungen vornimmt.
56. Erfolgt der Einkauf der Weihnachtsbäume beim Vo käufer, so hat sich der Kleinhändler von diesem die erste Au fertigung aus dessen Schlußscheinblock aushändigen zu lasse und dieselbe an seinen Marktausweis anzuheften.
. J. Erfolgt der Einkauf der Weihnachtsbäume beim Gro) händler, so hat der Kleinhändler darauf zu achten, daß de Großhändler auf dem Schlußschein des Kleinhändlers die e forderlichen Eintragungen vornimmt.
8. Kleinhändlern ist der Verkauf von Weihnachtsbäume vor dem veröffentlichten Termin für den Beginn des Weih ,, verboten.
.Der Verkauf hat für eigene Rechnung und nur au den vorgeschriebenen Groß⸗ bzw. . u erfolger
10. Jeder zugelassene Weihnachtsbaumkleinhändler er hält ein Standschild mit Preisverzeichnis, das sichtbar an . 1 ist.
11. Jeder zum Verkauf aufgestellte Weihnachtsbaum i mit der betreffenden 5 Art ö . 36 eichnen. Vordrucke können von den örtlichen Stellen de
irtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe bezogen werden.
12. Der Kleinhändler ist verpflichtet, an seinem Verkaufs stand einen brauchbaren Maßstab bereitzuhalten, um jederzei auf Verlangen eines Käufers die Größe des Baumes nach ne n .
3. Marktausweise und Standschilder sind sofort na Beendigung 35 en bis (. ö. . schriebenen Termin, an die Ausgabestelle zurückzugeben. Be sonders zu beachten ist die lückenlose Ausfüllung der an Schluß des. Marktausweises vorgesehenen Spalten.
14. Die ordnungsgemäße Rückgabe vorgenannter Unter lagen ist Voraussetzung für die Zulassung im nächsten Jahre . . det n g ür den Bereich eines Be—
ehe ie zuständigen Forst⸗ ĩ . an err lan Ain falk nn, ö ö
E. Dekorationsbaumhändler
1. Auf Antrag kann einem oder mehreren Groß⸗ oder Kleinhändlern der Ver nf von Weihnachtsbäumen, 5 .
einem anderen als dem beantragten Markt zu erfolgen hat.
schließlich für Dekorationszwecke bestimmt si . bäume), genehmigt werden. t ö. sind Cdelorationz