Zweite Beilage zum Reichs und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 30. September 1939. SG. 2
dos].
Papierfabrit Limmritz⸗teina Aktien gesellsch aft in Steina⸗Saalb ach i. Sa. Bilanz für den 30. J
uni 1939.
——
Attiva. Anlagevermögen: Bebaute Grundstücke: Geschäfts⸗ und Wohnge⸗ bäude. . 124 050. — Abschreibung S 000, —
Fabrikgebäude u. andere
Baulichkeiten 320 000, — Abschreibung 15 000, — Unbebaute Grundstücke =. Wasserkraftanlagen 214 000, — Abschreibung 6 000, — Maschinen und maschinelle Anlagen .. 442 000, — Zugang.. 79 696,99 XT ogõ pᷓ̃ʒ Abgang 2 Sol, - Abschreibung 83 895,99 Gerätschaften 26 056. — Zugang.. 12 951,50 37 95m so Abgang.. 26, — Abschreibung 7926,50 Fuhrpark... . Zugang... 4134,60 Abschreibung . 4134,60 Kurzlebige Wirtschafts⸗ , . Zugang... 1129, 15 Abschreibung . 1 129,15 Beteiligung F5.— Abgang.. . 376, — Umlaufvermögen: Roh⸗, Hilfs⸗ und Betriebs⸗ stoffe Halbfertige Erzeugnisse . Fertige Erzeugnisse ... Wertpapiere Forderungen auf Grund von Warenlieferungen u. ö, . Wechsel Kassenbestand einschließlich Reichsbank⸗ u. Postscheck⸗ guthaben Sonstige Forderungen .. Posten, die der Rechnungs⸗ abgrenzung dienen..
Passiv a. Grundkapital: Stammaktien,
10 800 Stimmen L080 00 ß— Vorzugsaktien, 60 Stimmen bzw. 3000 Stimmen in den be⸗ kannten drei Fällen.. Gesetzliche Rücklage .. Zuführung 1938/39. . 25 000, — Wertberichtigun gg poffen I. Forderungen.... Gefolgschaftswohlfahrtskto. Rückstellungen für unge⸗ wisse Schulden.... Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten a. Grund von Warenlieferungen u. K Eigene Akzepte .... Bankschulden, gedeckt d. Sicherungshypotheken (davon RM 150 000, — durch Tratten mobilisiert) Sonstige Schulden.. Noch nicht eingelöste Di⸗ videndenscheine ... Posten, die der Rechnungs⸗ abgrenzung dienen.. Reingewinn 1938/39 ..
6 000, —
3 go,
23
384 478 65 18 630 — 35 310 - 40 750 50
232 417 45 2129 80
127691 3 1563 40
20 0652 - 1 839 60871
1086000
1839 60871
Gewinn⸗ und Berlustrechnung für den 30. Juni 1938.
—
Aufwendungen. Löhne und Gehälter ... Soziale Abgaben .... Abschreibungen a. Anlagen Zinsen . Steuern vom Einkommen,
vom Ertrag u. vom Ver⸗ mögen Beiträge an Berufsvertre⸗ tungen . Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage aus: Vortrag 1937/53. Ertrag 1935/39. 33940, 26
Reingewinn 1955555 —
2l osg, 7
Ertrã ge. Vortrag aus 1957/3838 .. Jahresertrag gemäß 5 132, Abs. II, Ziffer 1 Aktien⸗ 1 Grundstücksertrũüge .. Außerordentliche Erträgen.
933 570 01
RA S9 571 149 79 10 164 89 126 086 24 26 993 25
91 91253
3 303
25 ,, 458 960 —
21 059 72
897 96M 69 : 1092525
4540 35 933 570 01
Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahres⸗ abschluß erläutert, den gesetzlichen Vor⸗ schriften.
Leipzig, im August 1939.
Sächsische Revisions⸗ und Treuhand gesellschaft A. ⸗G. Muth, Wirtschaftsprüfer. ppa. Jodeleit, Wirtschaftsprüfer.
Nachdem die heutige Hauptversamm— lung unserer Aktionäre die Dividende für das Geschäftsjahr 1938/39 auf 41490 . die Stammaktien festgesetzt hat, kann
iese
mit RM 45, — für jede Aktie über
RM 1000, —,
mit RM 4,50 für jede Aktie über
R. MM 100, —
— jeweils abzüglich 159, Kapitalertrags⸗ steuer — gegen Rückgabe der Dividenden⸗ scheine Nr. 12
bei der Allgemeinen Deutschen
Credit⸗Anstalt in Leipzig und deren Niederlassungen sowie bei der Gesellschaftskasse in Steina⸗ Saalbach i. Sa. sofort erhoben werden.
Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft setzt sich wie folgt zusammen: Hofrat Max Krause, Leipzig, Vorsitzer, Bankdirektor i. R. Karl Grimm, Leipzig, stellv. Vorsitzer, Fabrikbesitzer Albert Brandt, Plattenthal i. E., Bankdirektor Otto Drechsler, Döbeln i. Sa., Bankdirektor Felix Bassermann, Leipzig.
Alleiniger Vorstand ist Herr Max Funke in Steina⸗Saalbach.
Steina⸗Saalbach i. Sa., den 25. Sep⸗ tember 1939.
Papierfabrik Limmritz⸗Steina Attien gesellschaft. Fun ke.
33932].
34387 Söhrebahn Aktiengesellschaft in Wellerode. Die Aktionäre unserer Gesellschaft
werden hiermit zu einer am Dienstag,
den 17. Oktober 1939, vorm.
10 Uhr, in dem Verwaltungsgebäude
der Henschel CK Sohn G. m. b. H.,
Kassel, Henschelstraße 2, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein⸗
geladen. Tagesordnung:
1. Vorlegung des Geschäftsberichtes, der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäfts⸗ jahr 1938. J
Beschlußfassung über die Gewinn— verteilung.
Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1938.
4. Satzungsänderung (Angleichung an das neue Aktienrecht).
5. Verschiedenes.
Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung sind nur die Akt⸗ tionäre berechtigt, die ihre Aktien laut 5 20 des Gesellschaftsvertrages entweder spätestens zwei Stunden vor der Versammlung bei der Gesellschafts— kasse oder spätestens am zmeiten Tage vor dem Tage der Versamm— lung bei einem Notar oder einem or⸗ dentlichen Institut hinterlegt haben.
Der Jahresabschluß mit dem Bericht des Aufsichtsrates liegen vom 2. bis 16. Oktober 1939 zur Einsicht der Ak— tionäre in unserem Geschäftszimmer, Kassele⸗⸗Bettenhausen, Söhrebahnhof, während der Bürostunden aus.
Kassel⸗Bettenhausen, den 28. Sep⸗ tember 1939.
Söhrebahn Aktiengesellschaft.
Der Vorstand. Dr. Albrecht.
. dentsche Geselllchaft fir öffentliche Arbeiten Allie gesellchaft i. A.
II. Abwictungsbilanz zum 31. März 1939.
Aktiva. Eigene Wertpapiere:
und der Länder
Sonstige verzinsliche Wertpapiere. Sonstige Wertpapiere...
bank beleihen darf. und Liquidität gegen Kreditinstitute RM 4 088 893,21
Schuldner.. Langfristige Darlehen
Sonstige
Dauernde Beteiligungen
Grundstücke und Gebäude: dem eigenen Geschäftsbetrieb dienende. Abgang R.M 200 000, —
Betriebs⸗ und Geschäftsausstattung
RM 20 0 ,
Liquidationskonto: Aktienkapital ..
Kreditwesen: Gesetzliche Reserven
Reichsgesetzes über das Kreditwesen Gewinn aus den Vorjahren ....
In den Passiven sind enthalten: Gesamtverpflichtungen nach 5 11 Abs.
RM I69 215, oz
wesen RM 280 506 006, —
Verzinsliche Schatzanweisungen des Reiches
In der Gesamtsumme sind enthalten: RM 8 453 683,53 Wertpapiere, die die Reichs⸗
Kurzfällige Forderungen unzweifelhafter Bonität Davon sind täglich fällig (Nostroguthaben)
Durchlaufende Kredite (nur Treuhandtzeschäfte): Aus den Arbeitsbeschaffungsprogrammen ...
. 2 8 * 8 2. 8 1. 8 1
Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen - In den Aktiven sind enthalten: Anlagen nach §517 Abs. T des Reichsgesetzes über das Kreditwesen
Reserven nach 5 11 des Reichsgesetzes über das Sonstige (freie) Reserven nach 5 11 des
Gewinn aus dem Geschäftsjahre 1938 ...
Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen .. 2653 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften RM 171 4365,71
Reichsgesetzes über das Kreditwesen Gesamtverpflichtungen nach 5 16 des Reichs⸗ gesetzes über das Kreditwesen RM 169 215,03
Gesamtes haftendes Eigenkapital nach 5 11 Abs. 2 des Reichsgesetzes über das Kredit⸗
Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1933.
k
4 962 500 — 3 514 023 53
ö 901 — S 477 424
4 088 893 130 971 498 179 707 863
327 440 694 18 652 734
346 093 428
90 8
373 73s 7s ss
169 215
327 440 694 18 652 734.
346 093 428
l50 000 000
105 000 000
. 26 800 ooo. 6 10 zzß 2g 13 404 Cas a9] z2z oos 377
1 des
— —
323 265 846
Aufwendun gen.
Verwaltungskosten:
Eigene Verwaltungskosten
An die Deutsche Verwaltungskosten ......
Abschreibungen J
Sonstige Aufwendungen ö
Gewinn aus dem Geschäftsjahre 1938.
ö Ertrã ge.
Sonstige Erträge . Berlin, den 31. März 1939.
tt
au⸗ und Bodenbank Altliengesellschaft vergütete
Akzeptprovisionen und Bearbeitungsgebühr
R. z9 sos, 1a
972 177 52 405 61133
932 779,35
w . 317 769 45
13 494 042 49 D Isg Soo 7g
14 441 2659 18 97 218 151 Ii3 s]
Id Is z 7ʒj
9 9 9 9 9 40 en 2
Deutsche , ,. für öffentliche Arbeiten . engesellschaft i. 2i. Der Abwickler: Deutsche Bauü⸗ und Bodenbank Aktien gesellsch aft. Eberhard Wildermuth. Vach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschaft sowie der vom Abwickler erteilten Auf⸗
Dr. Schoepf.
34042.
Alemannia Vereinigte Tonwerke Aktiengesellschaft, Berlin.
Bilanz zum 31. Dezember
1938.
Halbfabrikate
Grundkapital Gesetzliche Rücklage ö Rückstellungen für ungewisse Schulden. Verbindlichkeiten:
Reingewinn 1938 ..
Aktiva.
Grundstücke (unbebaute und bebaute) . Umbuchungen
Bebaute Grundstücke: Umbuchung ..
Unbebaute Grundstücke: Umbuchung w
Anlagevermögen:
Abschreibung . Wohngebäude. Zugang...
Abschreibung. Betriebsgebäude Umbuchung. aan,
Abschreibung
Neubaukonto . Umbuchung
Flußfahrzeuge Zugang...
Abgang
Betriebseinrichtung und Geräte
,,
hen,, .
Haus⸗ und Werksinventar ... k
Abschreibung: ordentliche. ..... außerordentliche ....
2
1 092, 8s 1 792.53
100 526 20
V pd & in i Ii ss id
555 7fĩd
Ti 7 II Sg 55 ö II TV 73
TSS
3 1609
RM S 100 526 20
S0 784 20 7 81269
3050 — 196818 351218 4 161 84 16 1 351 Vis S 8 28 83
4 7161 84
ĩõ 555 = 271 30
10 89530 5 603 78 409878
1240
2885
Kurzlebige Wirtschaftsgüter: ,
Zugang 92 . 2 , n
Abschreibung: ordentliche 4
/,, ü,,
S TT 18 827,85
Abschreibung: ordentliche aaußerordentl. 8 684, — ,,, 1900 —
Betriebseinrichtungen
37 730, — 21 682.655
28 411, 665
w ,, Abschreibung: ordentliche 1197,80 außerordentliche 1 393, —
d Jgd, / Sõ 2590, 8o
105 826
S4 086
98 559 7267
21 740
Tonabbaurecht: Zugang ...... , ,,, .
Umlaufvermögen:
Roh⸗, Hilfs- und Betriebsstoffe ö
Ferne Gi einge .
Wertpapiere . Gegebene Anzahlungen ..
64 577,0 49 077, 03 30 086, 47
Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und
Leistungen abzüglich Wertberichtigung für unvorher⸗ ö ,,,
103 250,73
Forderungen an Aussichtsratsmitglieder .. Kassenbestand einschl. Postscheckguthaben ..
Bankguthaben .. Sonstige Forderungen
Hypotheken und Rentenschulden .... Anzahlungen von Kunden ;
Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen
Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen
und Leistungen
Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen:
, re nt schull--,
Akzepte. .
. 40 190,77
Verbindlichkeiten gegenüber Banken, durch Grund⸗
schuld gesichert .
Gewinn⸗ und Berlustrechnung für das Geschäftsjahr
Sonstige Verbindlichteiten! !?... Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen .. 1
9 , , 0 0609
143 740
1800 14 117
102 250 73
200 40 7971 37 74 609 39 3 165 83
24 sos 62 160 272 5
30 235 89
328 03777 1010488
10 00 — 2 154 9
4 603 07 35 797 89
7öõ8 37
1114536
148 076
117 487 8 000
910
347 855 8 142
500 000 70 000. 27979
475 944 211
40 400
1114536
Löhne und Gehälter
Soziale Abgaben ... Abschreibungen auf Anlagen. Zinsen, soweit sie die Ertragszinsen üb Ausweispflichtige Steuern . ö Beiträge an gesetzliche Berufsvertretungen Reingewinn: a) Gewinnvortrag .....
der Bücher und der Schri klärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, det Jahresabf
Aufwen dun gen.
dar hn tiber . J
b) Reugamtun
Ertrã ge.
Ausweispflichtiger Rohüberschuß Ertrag aus Beteiligungen... Außerordentliche Erträge Gewinnvortrag...
ersteigen ;
Alemannia Vereinigte Tonwerte
Lanz.
R., 9 od oa i 161152
499 920 59
44 993 47 74 488 09 19 941 83 46 862 07
2 351 80
40 400 96
D s
Abt. Ge.
710 49765 1440 1194369 4 603 07
777, oss s
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund
ften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Auf⸗ chluß und der
wette Beilage zum Reichs und Staatsanzeiger Rr. 229 vom 30. September 1939. S. 3
31390
Id unterscheiz⸗ des Vorstandes
unserer Gesellschaft in der Veröffent⸗
lichung der Bilanz per 31. 12. 1938
muß lauten: Dr. Eugen Grunwald. „Debag“ Betriebsstoff⸗ Aktiengesellschaft, Berlin.
34363 Aachener Aktiengesellschaft für Arbeiterwohl i. L., Aachen.
Wir beehren uns, die Herren Aktio⸗
näre zu der am Mittwoch, den 18. ktober 1939, nachmittags 5 Uhr, in der Amtsstube des Notars Dr. Greven in Aachen, Wilhelmstr. 86, stattfindenden Hauptversammlung er⸗ gebenst einzuladen.
Tagesordnung:
1. Berichterstattung des Vorstandes und des Aufsichtsrates und Vor⸗ lage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Jahr 1938.
Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aussichts⸗ rates.
3. Vorlage der Abwicklungseröff⸗ nungsbilanz per 28. 2. 1939.
4. Neuwahlen von Abwicklern und Aufsichtsratsmitgliedern.
5. Verpachtung des Aloysiusheims.
Aachen, den 27. September 1939.
Die Abwickler. . Geschäftsbericht und Bilanz liegen bis zum 17. Oktober 1939 im Geschäfts⸗ lokal der Gesellschaft in Aachen, Jakob⸗ straße 110, zur Einsicht offen.
10. Gesellschasten m. b. H. 34386
Die Fa. Vertrieb Seefried'scher Erfindungen G. m. b. H. in Nürn⸗ berg hat sich aufgelöst. Etwaige Gläu⸗ biger haben ihre Rechte geltend zu machen bei unterf. Liquidator. Nürnberg, den 26. Oktober 1938. Der Liquidator: Richard Herr⸗
mann, Nürnberg, Parkstraße 30.
384201] Wiener Radioverlag Gesellschaft m. b. H., Wien, VIII., Laudongasse 50.
Mit Beschluß der Hauptversammlung
vom 27. 9. hat sich die Gesellschaft auf⸗ gelöst und ist in Abwicklung getreten. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei der Abwicklerin, Adele Stawianik, Wien, Postamt 62, Postfach 73, zu melden.
381909
Die Treibriemengesellschaft Koch M Hendrischke GmbH. in Stettin . aufgelöst. Die Gläubiger der Gesell⸗ schaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Stettin, Lindenstr. 25, den 9. Sep— tember 1939.
Treibriemengesellschaft
Koch K Hendrischke G. m. b. H. i. L.
Der Liquidator: Willy Geue.
33553 „Nükra“ Nürnberger Kraftwagen⸗ überlandtransport⸗Gesellschaft Georg Datzmann m. b. H., Nürnberg s, Sandreuthstraße 26. Durch Beschluß der Gesellschafterver— sammlung vom 13. Sept. 1939 ist die Liquidation der Gesellschaft beschlossen worden. Etwaige Gläubiger werden aufgefordert, sich bei dem Liquidator Georg Datzmann, Nürnberg s, zu melden. Die Geschäfte der „Nükra GmbH. werden nun von der Fa. Georg Datzmann, Spedition und Auto⸗ Frachtverkehr in Nürnberg 8, Sand⸗ reuthstraße 26, weitergeführt. Der Liquidator: Georg Datz mann.
· ' / /
I3. Unfall⸗ n. Invaliden⸗ versicherungen.
34359 Invalidenversicherung.
Die Beglaubigung der Unter⸗ schrift sowle Lebens- und Witwen— schaftsbescheinigungen in Invaliden⸗ rentensachen sind nur noch auf der Empfangsbescheinigung für die Ja⸗ nuarrente erforderlich. Die Aenderung lt bereits für die Oktoberzahlung.
andesversicherungsanstalt Berlin.
Der Leiter.
15. Verschiedene Bekanntmachungen
84528) ; ; Der e , . für 1939 ist auf 185 vH. des Vorbeitrages festgesetzt worden. Berlin W 35, 30. September 1939. Leipziger Hagel Versicherungs—
34358 ;
Das Ministerium des Innern in Prag hat mit Erlaß Nr. 39 80s / igsg = 16 vom 9. 9. 1939 dem Gegenseitigen Brandschaden⸗Versicherungsverein Reichenberg die Errichtung einer Re— präsentanz für das Gebiet des Pro— tektorates Böhmen und Mähren mit dem Sitze in Prag zur Wahrnehmung und Betreuung der laufenden Versiche⸗ rungen bewilligt, welche die in diesen Verein eingegliederten Versicherungs⸗ anstglten Gegenseitige Brandschaden— Versicherungsanstalt Agraria“ in Böhm ⸗Leipa, Wechselseitige Versiche⸗ rungsanstalt „Sct, Florian“ in Eger, Bürgsteiner wechselseitige Versiche⸗ rungsanstalt in Haida und der Wechsel⸗ seitige Brand⸗ und Hagelschaden⸗-Ver⸗ sicherungsverein in Komotau auf dem Gebiete des Protektorates Böhmen und Mähren abgeschlossen haben.
Als Repräsentanten wurden die Herren IU Dr. Josef Lösch, Rechts⸗ anwalt in Prag, L., Graben 37, und Franz Hawliczek, Prag, IL, bestätigt.
339771]. ele. Bekanntmachung betresfend Aenderung der Satzung der Ober⸗ schlesischen Stadtschaft in Ratibor.
Gemäß 5 1 Ziffer 7 des Gesetzes vom 10. April 1872 (GS. S. 357) und § 43 der Satzung der Oberschlesischen Stadt— schaft in Ratibor wird folgende Aenderung der Satzung der Oberschlesischen Stadt— schaft bekanntgemacht:
„Auf Grund des 5 15 der Satzung der Oberschlesischen Stadtschaft in Ratibor in Verbindung mit Art. I S1 des Gesetzes über die Uebertragung von Zuständig— keiten der Provinzial⸗(Kommunal-)land⸗ tage auf die Provinzial⸗(Landes-)aus⸗ schüsse vom 17. Juli 1933 (Preuß. Ges. Samml. S. 267) und Artikel U, 1 des Gesetzes über die Erweiterung der Be— fugnisse der Oberpräsidenten vom 15. De—⸗ zember 1933 wird über die Aenderung der Satzung der Oberschlesischen Stadt— schaft folgende
Entschließung gefaßt:
Die Satzung der Oberschlesischen Sta dtschaft wird nach Maßgabe der Anlage geändert.
Breslau, den 77. Juni 1939.
Der Oberpräsident. Verwaltung des Schlesischen Pro vinzialverbandes.
In Vertretung: Kate.“
Die Genehmigung dieser Satzungs⸗ änderung hat folgenden Wortlaut:
„»Die vom Oberpräsidenten der Provinz Schlesien (Verwaltung des Probinzial— verbandes) gemäß z is der bisherigen Satzung in Verbindung mit Art. IL des Gesetzes vom 15. Dezember 1933 (68. S. 477) festgesetzte neue Fassung der Satzung der Oberschlesischen Stadtschaft wird hiermit genehmigt.
Berlin, den 9. September 1939.
Das Preußische Staatsministerium.
Zugleich für den Finanzminister, den Minister des Innern
Der Wirtschaftsminister. Im Auftrag: Dr. Josten.“
Genehmigung. IV Kred 1746139 W. Min. Wi. 3835 / 38/8 Fin. Min. Vb IV5 Nr. 3 (En) M. d. J.
2
er
Oberschlesischen Stadtschaft. Inhaltsübersicht.
I. Allgemeines s 1 Rechtsform und Sitz S 2 Staatsaufsicht (vergl. auch 834) o 3 Zweck, Beleihungsgebiet
II. Mitgliedschaft 54 Erwerb der Mitgliedschaft S 5 Bedeutung der Mitglied⸗ schaft s 6Erlöschen der Mitgliedschaft
III. Stadtschafts darlehen
10 Beleihungshöhe
11 Auszahlung des Darlehens 12 Darlehnsbedingungen
13 Darlehnsleistungen
14 Tilgung des Darlehens
15 Rückzahlung des Darlehens 16 Zusatzdarlehen 17 Zwischenkredite 18 Kosten
IV. Beschaffung von Beleihungs⸗
mitteln
S198 Ausgabe von Pfandbriefen §z 20 Beschaffung von Mitteln durch die Preußische Zen⸗ tralstadtschaft §z 21 Beschaffung von Mitteln durch Aufnahme von Dar⸗ lehen
V. Sonsti ge Bestimmun gen S 22 Sonstige Geschäfte der Stadtschaft ö 23 Haushaltsplan und Jahres⸗ abschluß
VI. Verwaltung
§5 26 Organe der Stadtschaft
S 27 Vorstand und Gefolgschaft
o 28 Zeichnungsbefugnis
5 29 Zusammensetzung des Ver⸗ waltungsrats
§5 30 Sitzungen des Verwal⸗ tungsrats
§5 31 Zuständigkeit des Verwal⸗ tungsrats
§5 32 Ausschuß
VII. Schlußbestimmun gen §5 33 Veröffentlichungen 5 34 Staatsaufsicht §5 36 Auflösung §z 36 Uebergangsbestimmungen §z 37 Inkrafttreten der Satzung
I. Allgemeines.
§51 Rechtsform und Sitz.
(I) Die vom Provinzialverband der früheren Provinz Oberschlesien gegründete Oberschlesische Stadtschaft ist eine Körper⸗ schaft des öffentlichen Rechts, die durch Vereinigung von Eigentümern oder Erb- bauberechtigten bebauter oder in der Be⸗ bauung befindlicher Hausgrundstücke ge—⸗ bildet wird; sie besitzt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.
(2) Die Stadtschaft führt ein Siegel oder einen Stempel mit dem Wappen der Provinz Schlesien und der Umschrift Oberschlesische Stadtschaft.
(3) Der Sitz der Stadtschaft ist Ratibor.
§5 2 Staatsaufsicht.
Die Stadtschaft steht unter staatlicher
Aufsicht (vergl. Z 34). §5 3 Zweck, Beleihungsgebiet.
(I) Die Stadtschaft hat die Aufgabe, aus den durch Ausgabe von Pfandbriefen beschafften Mitteln Kredite zu gewähren für bebaute oder in der Bebauung be⸗ findliche Grundstücke, die nicht ausschließ⸗ lich oder vorwiegend landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen; sie gewährt durch Hypo- theken gesicherte Tilgungs⸗ oder Abzah⸗ lungsdarlehen (Stadtschaftsdarlehem, fer⸗ ner Zwischenkredite für den Wohnungs⸗ neubau. Die Geschäfte sind unter Be— achtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichts⸗ punkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäßtsbetriebes.
(2) Das Beleihungsgebiet der Stadt⸗ schaft umfaßt das Gebiet des Regierungs— bezirks Oppeln; es kann mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschafts— ministers anderweitig abgegrenzt werden. Grundstücke, die außerhalb des Beleihungs⸗ gebietes liegen, können beliehen werden, wenn sie mit Grundstücken im; Beleihungs⸗ gebiet in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder mit ihnen zusammen für das⸗ selbe Stadtschaftsdarlehen haften sollen.
II. Mitgliedschaft. §5 4 Erwerb der Mitgliedschaft.
(1X Jeder Grundstückseigentümer, der ein Stadtschaftsdarlehn erhält, wird Mit⸗ glied der Stadtschaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Auszahlung des Stadt— schaftsdarlehns.
(2) Erwirbt ein Dritter das von der Stadtschaft beliehene Grundstück durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangs⸗ versteigerung, so wird er Mitglied, sobald die Uebernahme der persönlichen Ver— bindlichkeit aus dem Stadtschaftsdarlehn für die Stadtschaft wirksam geworden ist; die Stadtschaft kann von ihm die Be— stätigung der Uebernahme der satzungs— mäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadtschafts⸗ darlehen in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstreckbarer Urkunde verlangen, Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durch Erb⸗ folge, erworben, so wird der Dritte Mit— glied mit dem Erwerbe des Grundstücks; die Bestimmungen des vorhergehenden Satzes finden entsprechende Anwendung.
(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht gleich.
§55
Bedeutung der Mitgliedschaft.
() Die Mitglieder der Stadtschaft sind den Bestimmungen dieser, Satzung und allen späteren Ergänzungen und Aende⸗ rungen unterworfen.
(2) Jedes Mitglied haftet der Stadt⸗ schaft bis zu 5 v. H. seiner jeweiligen ungetilgten Darlehnsschuld. Die Haftung wird nur geltend gemacht, soweit die zur Verfügung stehenden Sicherheiten und das Vermögen der Stadtschaft zur Er—Q füllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus⸗ reichen; der auf das einzelne Mitglied entfallende Haftungsbetrag wird durch Beschluß des Verwaltungsrats mit Ge⸗ nehmigung der Aufsichtsbehörde verbind⸗ lich fuͤr Gerichte und Verwaltungsbe⸗ hörden festgesetzt. Die Fehlbeträge sind gleichmäßig auf alle Mitglieder nach dem Verhältnis der ungetilgten Darlehns⸗ schulden umzulegen. Haftungsbeträge, deretwegen bei einem Mitglied fruchtlos vollstreckt worden ist, werden auf die übrigen verteilt, sofern die Mitglieder nicht schon voll in Anspruch genommen sind. Die Haftungsverpflichtung des Mit⸗ glieds ist Nebenleistung des Stadtschafts⸗ darlehns im Sinne des 5 1115 BGB.
liches Amt nicht bekleidet, ist verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Ver⸗ waltungsrates auf längstens 6 Jahre an⸗ zunehmen sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, namentlich Ermittlungen und gutachtliche Aeußerungen über Gebäude, ehrenamtlich auszuführen. §56 Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt: a) mit der vollständigen Rückzahlung des Stadtschaftsdarlehns, b) mit dem Uebergang der Mitglied⸗ schaft auf einen Grundstückser⸗ werber nach 5 4 Absatz 2.
III. Stadtschaftsdarlehen.
57 Beleihun gsgegenstand.
(1) Stadtschaftsdarlehen können die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines im Beleihungsgebiet beltgenen und be⸗ leihungsfähigen Grundstücks erhalten.
(2) Nicht beliehen werden sollen:
a) Grundstücke, die durch feuergefähr⸗ liche Betriebe gefährdet sind;
b) Warenhäuser, Theater und Ge⸗
bäude, die ausschließlich oder doch hauptsächlich als Tanz⸗ oder Kon⸗ zertsäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen; Grundstücke, deren Wert ausschlag⸗ gebend auf gewerblicher oder in⸗ dustrieller Nutzung beruht, es sei denn, daß es sich um Wohngrund⸗ stücke mit kleineren gewerblichen Betrieben handelt, wie sie vor⸗ wiegend in den Mittel⸗ und Klein⸗ städten üblich sind.
(3) In der Regel werden nur bebaute und ertragsfähige Grundstücke beliehen und auch nur dann, wenn die Beleihungs⸗ grenze 2000, — RM erreicht. Die Stadt⸗ schaft kann ein Stadtschaftsdarlehn, das für ein zu bebauendes Grundstück be⸗ willigt ist, schon vor der Fertigstellung des Neubaus nach Maßgabe des Bau⸗ fortschritts auszahlen, wenn die Voll⸗ endung der Bebauung innerhalb einer bestimmten Zeit gesichert ist. Die Ge⸗ samtsumme dieser Beleihungen von Neu⸗ bauten darf den zehnten Teil des Gesamt⸗ hypothekenbestandes der Stadtschaft nicht überschreiten.
§5 8 Beleihungs grenze.
(I) Die Beleihung hat sich innerhalb von 60 v. H. des Beleihungswertes des Grundstücks (5 9) zu halten; sie kann bis auf 80 v. H. des Beleihungswertes er⸗ streckt werden, wenn für den 60 v. H. übersteigenden Teil eine inländische Kör⸗ perschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt oder wenn eine solche Körperschaft selbst Darlehns⸗ nehmerin ist oder wenn die höhere Be⸗ leihung in sonstiger Weise nach den vom Reichs-⸗ und Preußischen Wirtschafts⸗ minister gegebenen Richtlinien als aus⸗ reichend gesichert anzusehen ist. Der über 60 v. H. des Beleihungswertes hinaus⸗ gehende Anteil einer Beleihung darf in der Regel den Betrag von 50 000 RA nicht überschreiten.
(2) Im Anschluß an ein von anderer Seite gegebenes 3Darlehn ist eine Be⸗ leihung nur nach den vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien und nur dann zulässig, wenn die vorgehende Hypothek unkündbar ist, planmäßig mit dem allgemein vorge— schriebenen Tilgungssatz (5 14) getilgt wird und ihre Löschung gemäß z 1178 BGB. zugunsten der Stadtschaft ge⸗ sichert ist.
(3) Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. 2 gegebenen Anschlußhypotheken und der über 60 v. H. hinausgehenden Anteile aller übrigen Ausleihungen darf einen vom Verwaltungsrat mit Genehmigung des Reichs und Preußischen Wirtschafts—⸗ ministers festzusetzenden Anteil am Ge⸗ samtbestand der Hypotheken nicht über— schreiten.
§5 9
Beleihungswert.
() Bei der Feststellung des Beleihungs⸗ wertes sind nur die dauernden Eigen— schaften des Grundstücks und der Erkrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Be⸗ sitzer nachhaltig gewähren kann; auch der Verkaufswert ist angemessen zu berück— sichtigen.
(2) Der Beleihungswert wird nach einer Anweisung (Schätzungsordnung) ermittelt, die vom Verwaltungsrat zu beschließen und vom Reichs- und Preußischen Wirt— schaftsminister zu genehmigen ist.
8 10 Beleihungs höhe.
Ueber die Gewährung und die Höhe des Stadtschaftsdarlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maßgebenden Bestimmungen (565 7—9) und unter Be⸗ rücksichtigung aller die Bewertung des Grundstücks betreffenden Verhãältnisse, insbesondere auch seiner Lage, Art und Verwendungsfähigkeit und unter Beach⸗ tung der vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien. Der Vorstand darf einem Darlehns⸗ antrage nur stattgeben, wenn die Mittel zur Darlehnsgewährung vorhanden sind oder in sicherer Aussicht stehen.
sie auf Grund verkaufter Pfandbriefe abgerechnet werden, und Baudarlehen, wenn andere Mittel für sie bereitgestellt werden. Die Auszahlung erfolgt in beiden Fällen in deutscher Reichswährung zu dem jeweils vom Vorstand der Stadtschaft festgesetzten Abrechnungskurse.
(2) Pfandbriefdarlehen werden nach dem Nennwert der Pfandbriefe gewährt und unter Berücksichtigung der Art und des Verkaufserlöses der Pfandbriefe ab⸗ gerechnet, für welche die Darlehen als Deckung dienen. Dabei sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfand⸗ briefe verbundenen Kosten zu berück⸗ sichtigen. Wird in besonderen Fällen ein Pfandbriefdarlehn zunächst aus Eigen⸗ mitteln abgerechnet, so kann die Stadt⸗ schaft einen in den Verhältnissen am Kapitalmarkt begründeten Kursabschlag machen.
(3) Bei Pfandbriefdarlehen, die aus Tilgungs⸗ und Rückzahlungsbeträgen von Vfandbriefdarlehn abgerechnet werden, tritt an die Stelle des Verkaufserlöses der Betrag, der für die im Umlauf verblei⸗ benden Pfandbriefe im Zeitpunkt der Ab⸗ rechnung erzielbar sein würde.
(4) Die Gewährung von Bardarlehen ist dann möglich, wenn besondere Mittel dafür zur Verfügung stehen (5 21). Für die Abrechnung solcher Darlehen gelten die vom Reichs⸗ und Preußischen Wirt⸗ schaftsminister gegebenen Richtlinien. Bar⸗ darlehen können auf Verlangen der Stadt⸗ schaft jederzeit durch Pfandbriefdarlehen abgelöst werden.
§5 12 Darlehnsbedin gungen.
(I) Die Grundsätze der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen (Darlehns⸗ bedingungen) werden vom Verwaltungs⸗ rat festgesetzt; sie bedürfen der Genehmi⸗ gung des Reichs- und Preußischen Wirt⸗ schaftsministers.
(2) Die Bedingungen haben alle we⸗ sentlichen, das Schuldverhältnis und seine Sicherung betreffenden Bestimmungen zu enthalten. Insbesondere ist in den Bedingungen zu bestimmen, welche be⸗ sonderen Verpflichtungen der Darlehns⸗ schuldner hat, welche Nachteile den Schuld⸗ ner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie in welchen Fällen die Stadtschaft befugt sein soll, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen.
3 13 Darlehnsleistun gen.
(I) Der Darlehnsschuldner ist verpflich⸗
tet, für das Darlehn Zinsen, einen Beitrag zu den Verwaltungskosten und einen Tilgungsbetrag zu zahlen. Diese Lei⸗ stungen werden in einer ohne Rücksicht auf die fortschreitende Tilgung gleich⸗ bleibenden Jahresleistung, die in einem Hundertsatz vom Nennbetrage des ur—⸗ sprünglichen Darlehns ausgedrückt ist, zusammengefaßt. (2) Die Zinsen dürfen vom Beginn der Tilgung an (8 14 Abs. 2) von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zin⸗ sen werden zur verstärkten Tilgung ver⸗ wendet.
(3) Die Beiträge zu den Verwaltungs⸗ kosten werden jeweils nach fünf Jahren der durch die fortschreitende Tilgung ge⸗ minderten Darlehnshöhe angepaßt; hier⸗ für sind die vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien maßgebend. Die Stadtschaft kann ver⸗ langen, daß die hierdurch ersparten Be⸗ träge gleichfalls zur verstärkten Tilgung zu verwenden sind.
(4) Der Darlehnsschuldner ist verpflich⸗ tet, für Darlehnsbeträge, die über 60 v. C. des Beleihungswertes des Grundstücks hinausgehen, außer den in Absatz 1 be⸗ zeichneten Leistungen einen Beitrag zu der nach z 24 Abs. I zu bildenden Sicherheits⸗ rücklage zu zahlen, sofern nicht eine in⸗ ländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung über⸗ nommen hat oder selbst Darlehnsnehmerin ist. Die in Absatz 3 über die Prüfung und Anpassung des Beitrages an die jeweilige Darlehnshöhe getroffene Regelung findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Festsetzung der Beiträge zu den Verwaltungskosten und zur Sicherheits⸗ rücklage geschieht nach den vom Verwal⸗ tungsrat gegebenen Richtlinien.
§ 14 Tilgung des Darlehns.
(I) Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Beleihungen bis 60 v. H. des Beleihungswertes mindestens , v. H., bei Beleihungen über 60 v. H. mindestens 1 v. H. des ursprünglichen Darlehns⸗ betrages zuzüglich der nach z 13 anzu⸗ rechnenden ersparten Zinsen und Beiträge betragen. Bei der Beleihung von Erb⸗ baurechten ist die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununterbrochener Tilgung zwi—⸗ schen ihrer Beendigung und der des Erb⸗ baurechtes eine angemessene Frist liegt.
(2) Die Tilgung beginnt mit demjenigen Zinstermin, der der Auszahlung des Darlehns folgt. Der Beginn kann im Falle des z 16 für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden.
(3) Der Darlehnsschuldner kann über getilgte oder abgezahlte, auf volle 100 R. abgerundete Beträge löschungsfähige
Nach dem abschließenden Ergebnis un klärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der §5 11
serer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften.
der Bücher und Schriften der Gesellschaft Berlin, im August 1935.
sowie der vom Vorstand erteilten Auf⸗ Deutsche RNevisions⸗ und , aft
klärungen und Nachweise entsprechen die Dr. Rittstie g, Wirtschaftsprüfer. ppa Dr. Purz, Ri schaftsprüfer.
35 24 Verwendung des Reinge⸗ Für die Rückerstattung etwaiger Zah⸗ winns, Sicherheitsrücklage lungen gilt 3 24 Abf. 3. Auszahlung des Darlehns. 10 v. H. der ursprünglichen Schuld aus o 25 Bestinimungen über die (63) Jedes Mitglied, das das 65. Lebens- (1) Die von der Stadtschaft gewährten machen oder den Betrag von 5000 R daftung iahr noch nicht erreicht hat und ein öffent l Darlehen sind Pfandbriefdarlehen, wenn l erreichen. Durch die Erteilung der
Gesellschaft auf Gegenfeitigkeit von 1824 zu Berlin. Die Direktion: Dr. von Hesler.
Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläuterk, den gesetzlichen Vorschriften. Berlin, den 13. Juli 1930.
Deutsche Revisions⸗ und r Flothow, Wirtschaftsprüfer. ppa. Warncke, Wirtschaftsprüfer.
Quittung nur verlangen, wenn sie jeweils