Deutscher Reichsanzeiger
Breupischer Ciaatsanzeiger.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post
monatlich 2, 30 MM einschließlich G48 QM Zeitungsgebühr, aber ohne
Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1, 90 Mo monatlich.
Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer
die Anzeigenstelle 8 W 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser
Ausgabe kosten 30 l, einzelne Beilagen 10 u. Sie werden nur
gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗ Sammel ⸗Nr.: 19 33 33.
, , , r. für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten 76 t⸗Zeile . Mac, einer dreigespaltenen 92 um breiten Petit
eile 1,85 — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge find auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, besondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fetidruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage
ö vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
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Mr 2 30 geihbatgirobont Nr. 1918 9
bei der Neichsbank in Berlin
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im September 1939.
Bekanntmachungen über die Verfallserklärung von beschlag— nahmten Vermögen.
2. Bekanntmachung der Reichsstelle für Kautschuk und Aspbest (Wirtschafts wichtige Asbestwaren). Vom 30. September 1936. „Bekanntmachung der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest Jö Kautschukwaren). Vom 30. September
Bekanntmachung über die Auggabe verzinslicher Schuldver—
schreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
Bekanntmachung über die Ziehung der Auslosungsscheine des Freistaats Anhalt.
Die Reichsindexziffer September 1939.
Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil 1, Nr. 192, 193 und Teil I, Nr. 38.
für die Lebenshaltungskosten im
Amtliches.
Deutsches Reich. Bekanntmachung.
Die umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark .. die Umsätze im Monat September 1939 werden auf rund von 8 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 943) in Verbindung mit 5 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1935) wie folgt festgesetzt:
Einheit
1 Pfund 100 Papierpesos 1 Pfund
100 Belga 100 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 1 Dollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark 100 Frances 100 Drachmen 1ẽ Pfund Sterling 100 Gulden * 100 Rials 100 Kronen 100 Lire 100 Yen 100 Dinar 100 Lat
Lfd. Nr. Staat
Aegypten Argentinien Australien Belgien Brasilien Britisch⸗Indien Bulgarien Canada Dänemark Danzig Estland . Fran reich Griechenland Großbritannien Holland
ran Island Italien Japan Jugoslawien Lettland Litauen 100 Litas Luxemburg 100 Franes Neuseeland 1 Pfund Niederländisch⸗Indien 100 Gulden Norwegen . 100 Kronen Polen 100 Ioty 1. -= 26.9. 39.) ,, 100 Eskudos Rumänien . 100 Lei Schweden . 100 Kronen Schweiz 100 Franken Slowakei 100 Kronen Südafrikanische Union 1 Pfund . ö. fund
ngarn engö (bei Ausfuhr nach
Ungarn) Uruguay 1 Peso Vereinigte Staaten 1 Dollar
von Amerika
D — 1 OM — , de -=
Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in ö , ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am 2 . 8 41
Berlin, den 2. Oktober 1939.
Der Reichs minister der Finanzen. J. A.: Hedding.
) Verordnung vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 15667). — 7 Gesetzlicher Umrechnungssatz 1 IJloth — Y,59 R.
(Verordnung vom J. September 1939, Reichsgesetzbl. LI S. 1691).
*
Berlin, Montag, den 2. Oktober, abends
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Bekanntmachung.
Das mit Bekanntmachung vom 30. März 1939 (Deut—⸗ scher Reichsanzeiger Nr. 81 vom 5. April 1939) beschlag— nahmte Vermögen der ehemaligen deutschen Staatsange⸗
hörigen Paula Weill, geb. Wohlfahrt, wird gemäß 5 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats— angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 4860) als dem Reiche verfallen erklärt. Berlin, den 30. September 1939.
Der Reichsminister des Innern. J. Ar: Hering.
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Bekanntmachung.
Das Vermögen der durch Bekanntmachung vom 1. No⸗ vember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 257 vom 3. No⸗ vember 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten ;
Gustav Stern,
Ella Stern, geb. Mayer und
Doris Stern wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkait vom 14. Juli 1933 Seite 486) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 30. September 1939.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Hering.
Bekanntmachung.
Das Vermögen der durch Bekanntmachung vom 14. No— vember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 269 vom 18. No— vember 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig
erklärten Wilhelm Stern, Ella Stern, geb. Goldmann, Margot Stern und Inge Stern ö wird gemäß 5 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats— angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I Seite 486) als dem Reiche verfallen erklärt. Berlin, den 30. September 1939.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Hering.
—
2. Bekanntmachung der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest (Wirtschaftswichtige Asbestwaren). Vom 30. September 1939.
Gemäß § 4 Absatz 2 der Anordnung Nr. 50 vom 11. September 1939 Reichsanzeiger und Preußi⸗
scher Staatsanzeiger Nr. 211 vom 11. September 1539) würd folgendes bekanntgemacht: §1
Vachstehend bezeichnete ganz oder teilweise aus Asbest hergestellte Halb- und Fertigwaren sind wirtschaftswichtig:
̃ Asbestgespinnste, trocken: or, 4
arne und Vorgarne, Gewebe, Gewirke, Geflechte, Lunte, Asbest⸗Schutzkleidung aller Art; Asbestpackungen und Kautschulasbestwaren aller Art: Grafit⸗Packungen — auch knetbar; J Steam⸗Packungen — auch knetbar;
a,, mit Fettschmiere gearbeitet — auch knetbar; arne und gedrehte Strähnen, außen oder durchweg
*
eölt, getalgt, gefettet, paraffiniert, gewachst, grafitiert, k atten, ⸗packungen, -schnüre, arg ger. rund, oval, quadratisch, flach; 9 aus Packung, Schnur oder Band gelegt bzw. aus tte gestanzt;
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Reichsgesetzbl 1
Postscheckkonto: Berlin 41821 1 939
Marine⸗Block⸗Packungenz Dagger⸗Packungen; Lippen⸗ und Manschettendichtungen; . Itplatten: Itplatten — auch mit Ein⸗, Um⸗, bzw. Auflage sowie Bänder, Schnüre, Ringe und Formstücke; Asbestplatten und Asbestpapier:
Asbest⸗ und Kieselgurplatten — auch mit Ein-, Um⸗ bzw. Auflage sowie Ringe, Rohre und Formstücke; ausgenommen sind Brotröstereinsätze, Kochteller und Bügeleisenuntersetzer; — . Asbest⸗ und Kalanderwalzenpapier, — auch mit Ein⸗,
Um⸗ bzw. Auflage sowie Ringe, Rohre und Formstücke;
Asbest⸗Isoliererzeugnisse aller Art: Asbest-Isolier⸗Matratzen, — auch wenn nur die Um⸗ hüllung oder die Füllung Aspbest enthält; = Asbest⸗Isolierschnur, — auch wenn nur die Umhüllung oder die Füllung Asbest enthält; . Asbest⸗Vließ; Asbest⸗Isolier⸗ bzw. Füllfaser. Asbest⸗Filtriermaterialien: Zilterfasern, Rilrerschichten, Filtermassen; Asbest⸗Reib materialien: Bremsbänder, ⸗Beläge, ⸗Scheiben, Klötze; Kupplungsbeläge. . Berlin, den 30. September 1939. Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Aspbest. Fehle
3. Bekanntmachung der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest (Wirtschaftswichtige Kautschukwaren).
Vom 30. September 1939.
Gemäß § 4 Absatz 2 der Anordnung Nr. 50 vom 11. September 1939 (Seutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staat iger Nr 211 vom 11. September 1939) wird folgendes bekanntgemacht: ; §1
Die Bekanntmachung der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest über wirtschaftswichtige Kautschukwaren vom 11. Sep⸗ tember k. folgende Fassung:
„Folgende Kautschukwaren sind wirtschaftswichtig: Technische Erzeugnisse aus Weichkautschuk: Technische k Technische Formartikel, einschl. Tucks- und Kautschuk⸗ packungen aller Art, Maschinen⸗ und Profilschnüre, Technische Schläuche, al wdo enfin onservenglasringe und Flaschenscheiben, Treibriemen, 2 Keilriemen, Transportbänder, Schreibmaschinenwalzen, Technische Walzen sowie Lauf⸗ und Zylindertücher, Reifenzubehör und Reifenreparaturmaterial; Gum mierte Feuerlöschschläuche: Kissenerzeugnisse, Hohlkörper und Patentgummiwaren: Lissenerzeugnisse für medizinische und hygienische Zwecke Hohlkörper für medizinische und hygienifche ö ⸗ Handschuhe aus Mischgummi, Sonstige chirurgische Erzeugnisse aus Mischgummi, Patentgummierzeugnisse; Nahtlose Erzeugnisse: e ̃ r . Sandschuhe, ausgenommen Haushaltshand⸗ uhe
Sauger, : 1 ervativs, Nahtlose Erzeugnisse für sanitäre Zwecke;
Technische Schwammgummi⸗ und Moosgum mierzeugnisse; ; Fußbekleidung: Absätze und Ecken, Sohlen und Sohlenplatten, Gummischuhwerk: Stoffschuhe mit anvulkanisierten Gummisohlen, ohne
Hausschuhe und ohne Badeschuhe, Galoschen, Ueberschuhe und Hilkigtns,