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Tempelhofer Feld. 1.7 sJ7s2b Teypich⸗Wke. Bln.
Treptow A. ⸗G. . Terrain Rudow⸗
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141-141, 26- 107 26 -10v2- —
2. Banken.
Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. (Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)
Bo, 266. Ho 286 ils n5, ig sb
95h — 104750 io, 75h
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Dresdner Bank Hallescher Bankverein Hamburger Hyp.⸗Bk. Lübecker Comm. Bl. Luxemb. Intern. Bt. RM per St. Mecklenburg. Depos.⸗ u. Wechselbank . ... do. Hyp. - u. Wechselb. Mecklenb.⸗Strelitzsche Hypothekenbank, j. Meckl. Kred. n. Hyp. V. Meininger Hyp.⸗Bt. . Viederlausttzer Bank. Oldenbg. Landesbant Plauener Bank Pommersche Ban ... Neichs bank Rheinische H yp.-BVanb Rheinisch⸗Westfälische Bodeneredit bank .. Sächsische Bank do. Vodencreditanst. Schleswig⸗Holst. Bl.. Südd. BVodenereditbk. Ungar. Allg. Creditb. NRWM y. St. zu 3o Peng jI5Pengöp. St. z. 50P. Vereinsbk. Hamburg. Westdeutsche Boden⸗ kreditanstalt .
Aachener Kleinb. M Akt. G. f. Berkehrzw.
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3. Verkehr.
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Halle⸗Hettstedt.. Hambg.⸗Am. Packet (Hambg.⸗Am. 8.) Hamburger Hoch⸗ bahn Lit A .. M Hamburg⸗Südam. Dampfsch Hannov. Ueberldw. u. Straßenbahnen Hansa“ Dampf⸗ schiffahrts⸗Ges. . Hildesheim ⸗Peine Lit. A
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Geschäftsjahr: 1. Januar, jedoch Albingia: 1. Oktober. Frantona: 1. Juli 1938.
Aachen u. Münchener Feuer .. 52h 6 Aachener Rückversicherung ... . Albingia“ Vers. Lit. Aà .... — do. Lit. GO . .... . Allianz u. Stuttg. Ver. Vers. . 214 210d do. do. Sebenzv. Bt. —
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163, 25-163— — 155, 70-155, 25- —
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Verl. Hagel⸗Assec. 703 Einz.) do. do. Lit. B (2s 93 Einz.) Berlin. Feuer (volh zu ioo R M) do. do. (353 Einz.) Colonta. Jeuer⸗ n. Unf. V. Könn, ietzt: Colonia Köln Versicherung 100 K⸗Stücke M
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do. do. (2838 3 Einz.) Frankona Rück n. Mitversicher. Sit. O n. D
Gladbacher Feuer⸗Versicher. M Hermes LKreditversicher. woll da. do. (25 4 Einz. Seivziger Feuer⸗Versich. Ser. 1 do. do. Ser. ? do. do. Ser. 3 Magdeburger Feuer⸗Vers. .. N do. Hagelvers. (65 3 Einz.) do. o. (8294 Einz.) do. Lebens⸗Vers.⸗Ges. .... do. Rückverstch. ⸗Ges. ..... do. do. (Stücke 100, 800) National Allg. V. A. G. Stettin Nordstern Allg. Versicherung. do. Lebens versich.⸗Bant . j.: Nordstern Lebensvers. A.-G. Schles. Fener⸗Vers. (200 -St.) do. do. Es 3 Einz.) Stett. Rückversich. . 00RM⸗St. do. do. (300 RM⸗St.) Thuringia Vers. Ges. Erfurt A do. do. do. B Transatlantische Gütervers. .. Union, Hagel⸗Versich. Weimar
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21
Deutscher Reichsanzeiger
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2, 30 Qu einschließlich o 48 QMM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1. 90 Qανν monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 !, einzelne Beilagen 10 u. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
Reichsbankgirokonto Nr. 1918 bei der Reichsbank in Berlin
Berl
Preußischer Staatsanzeiger.
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit Zeile 1109 RM, einer dreigespaltenen 32 mm breiten Petit. Zeile 1, 85 .— Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einjusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenslelle eingegangen sein. h
Postscheckkonto: Berlin 41821 1 939
Nr. 231
Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich.
Erlaß zur Durchführung der Anordnung über Unterstützung für Dienstverpflichtete.
Bekanntmachung über die Bildung des Verwaltungsrats der Reichskreditkassen. Vom 28. September 1939.
Bekanntmachung über die Errichtung von Reichskreditkassen für die besetzten, ehemals polnischen Gebiete. Vom 28. Sep⸗ tember 1939.
Bekanntmachung über die Ausgabe von Reichskreditkassenscheinen in den besetzten, ehemals polnischen Gebieten. Vom 28. Sep⸗ tember 1939.
Anordnung des Beauftragten des Reichsnährstandes für inländische Wolle und Faserpflanzen und des Reichsbeauf⸗ tragten für Wolle über das Verspinnen von inländischer Wolle. Vom 2. Oktober 1939.
Anordnung des Beauftragten des Reichsnährstandes für inländische Wolle und Faserpflanzen und des Reichsbeauf⸗ tragten für Wolle über das Verspinnen von inländischer Angorakaninwolle. Vom 2. Oktober 1939.
Anordnung Nr. 29 der Reichsstelle für Mineralöl (Lagerung von Schmierölen und anderen Produkten beim Verbraucher) vom 2. Oktober 1939.
Anordnung Nr. 2X der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung, betr. Verteilung von Seifenerzeugnissen an die gewerblichen Wäschereien. Vom 3. Oktober 1939.
Anordnung 9 der Reichsstelle für Kaffee (Verkaufspreise und Lieferungsbedingungen für die beschlagnahmten Kaffee⸗ bestäude). Vom 2. Oktober 1939.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil J. Nr. 194. .
Amtliches. Deutsches Reich.
Erlaß
zur Durchführung der Anordnung über Unterstützung für Dienstverpflichtete.
Zur Durchführung meiner Anordnung über Unter⸗ stützung für Dienstverpflichtete vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 207) gebe ich folgendes zur Beachtung bekannt: ö.
Zu § 1: Durch den Trennungszuschlag sollen die Mehr⸗ aufwendungen abgegolten werden, die dem Dienstver⸗ pflichteten entstehen, wenn er infolge der Dienstleistung gezwungen ist, von seinen Angehörigen getrennt zu leben, Zur Deckung dieses Mehraufwands kann ihm das Arbeitsamt einen Trennungszuschlag bis zu 19, — EM wöchentlich gewähren. Eine abweichende Festsetzung des Trennungs⸗ uschlags durch den Präsidenten des Landesarbeitsamts, nach essen Bezirk der Dienstverpflichtete verpflichtet worden ist,
ein höherer Satz als 19, — RM
ist zulässig; jedoch darf . ) c ff nicht er e g, werden. Soweit der Dienstver⸗
pflichtete bei der Dienstleistung ein höheres Arbeitseinkommen hat als an seiner bisherigen Arbeitsstelle, ist das Mehrein⸗ kommen auf den w anzurechnen, da in dieser Höhe der Mehraufwand bereits durch das Mehreinkommen gedeckt ist Ferner sind auf den Trennungszuschlag alle sonstigen Trennungsentschädigungen, insbesondere ein etwa
während der Dienstleistung gewährtes tarifliches Trennungs⸗
geld (Auslösung) anzurechnen.
2 ;
Zu 5 2: (1) In aller Regel ist davon auszugehen, daß die wirtschaftliche Lage des Dienstverpflichteten und seiner Angehörigen auch bei einer sein Arbeitseinkommens gegenüber dem früheren Arbeitsein—⸗ kommen soweit gesichert ist, daß er aus seinem neuen Arbeits⸗ einkommen den Unterhaltsbedarf. CNahrung, Kleidung, . für sich und seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen bestreiten kann. Zur Deckung dieses Unterhalts⸗
bedarfs wird deshalb in der Regel vom Arbeitsamt keine zusätzliche Unterstützung gewährt werden können. Sollte sich in Einzelfällen, zum Beispiel bei kinderreichen Familien, ergeben, daß der Unterhaltsbedarf des Dienstverpflichteten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr ausreichend gesichert ist, so kann das Arbeitsamt auch zur Deckung dieses Unterhaltsbedarfs eine Sonderunterstützung zahlen; jedoch darf die Summe des neuen Arbeitseinkommens (brutto) und der Sonderunterstützung (— ohne Trennungs⸗ zuschlag — niemals höher sein, als das Arbeitseinkommen brutto) des Dienstverpflichteten vor der Dienstleistung. Im übrigen muß in solchen Fällen in erster Linie geprüft werden,
etwaigen Minderung seines
ob die Dienstverpflichtung vom Arbeitsamt noch aufrecht— zuerhalten ist. .
(2) Als Verpflichtungen, die neben der Gewährleistung des Unterhaltsbedarfes zu berücksichtigen sind, kommen insbe⸗ sondere in Frage:
a) die Wohnungsmiete des Dienstverpflichteten. Als Anhaltspunkt für die Bemessung der Sonderunter— stützung dient dabei folgendes: Es kann dem Dienst— verpflichteten in aller Regel zugemutet werden, aus seinem Arbeitseinkommen während der Dienstleistung einen Betrag . die Bezahlung der Miete aufzu— wenden, der bei einem Arbeitseinkommen bis zu 200, — RA einschl. 20 v. H., bis zu 400, — RM einschl. 25 v. H., bei einem höheren Arbeitseinkommen 30 v. H. des Arbeitseinkommens ausmacht. Ist die Miete höher als der darnach zumutbare Teilbetrag des neuen Arbeitseinkommens, so hat das Arbeitsamt zu prüfen, ob diese erhöhte Miete den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Dienstverpflichteten angemessen war und ob die Beibehaltung der Wohnung während der Dienstleistung gerechtfertigt ist. Ersteres ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der Dienstverpflichtete eine keen Wohnung deswegen halten mußte, weil er
nterkunft für mehrere Familienangehörige bereitzu⸗ stellen hatte, oder wenn er eine verhältnismäßig teure Wohnung vor der Dienstleistung aus dem Grunde mietete, weil er eine billigere Wohngelegenheit in der Nähe seiner bisherigen Arbeitsstelle nicht finden lonnte. Bei der Prüfung, ob die Beibehaltung der bisherigen Wohnung gerechtfertigt ist, muß auf die Lage des Wohnungsmarktes gebührend Rücksicht genommen werden. Wenn es sich nur um eine vor— übergehende Dienstleistung handelt, wird es dem Dienstverpflichteten nicht zugemutet werden können, während der Dienstleistung seine bisherige Wohnung zu kündigen. In diesen und ähnlichen Fällen soll der Betrag der Miete, der über den zumutbaren Teil⸗ betrag des neuen Arbeitseinkommens des Dienstver— pflichteten hinausgeht, vom Arbeitsamt als Sonder— unterstützung gewährt werden. Jedoch dürfen auch hier Sonderunterstützung K neues Arbeitseinkommen (brutto) nicht den Betrag des bisherigen Arbeitsein⸗ kommens (brutto) des Dienstverpflichteten über⸗ schreiten.
Lebte der Dienstverpflichtete vor der Dienstleistung mit Angehörigen zusammen, die eigenes Arbeitseinkommen haben, so ist davon auszugehen, daß diese Angehörigen zu dem gemeinsamen Haushalt auch während der Dienstleistung einen Beitrag in an⸗ gemessener Höhe zu leisten haben. Der Anteil, den die Angehörigen mit eigenem Arbeitseinkommen zu der Miete beitragen können, ist dabei auf 20 v. H. des Ar⸗ beitscinkommens dieser Angehörigen festzusetzen. Hat der Dienstverpflichtete also Angehörige mit eigenem Arbeitseinkommen, mit denen er bisher zusammen— lebte, so erhöht sich der Betrag, den er während der Dienstleistung für die Miete aufbringen kann, um den Betrag, der den Angehörigen als Mietanteil zuzu⸗ muten ist.
Beispiel . Der Dienstverpflichtete ist ver⸗ heiratet, in seinem Haushalt befindet sich auch seine Tochter, die selbst erwerbstätig ist und ein monatliches Gehalt von 109, — Re bezieht. Der Dienstverpflichtete hatte vor der Dienstleistung ein Arbeitseinkommen von 300, — RM, während der Dienstleistung ein Arbeits⸗ einkommen von 220, — Ra. Die Miete für die Woh⸗ nung beträgt 80, — RM und wird vom Arbeits⸗ amt als ngemesbn anerkannt. Es ist davon auszu⸗ gehen, daß der Dienstverpflichtete aus seinem neuen Arbeitseinkommen für die Wohnung 25 v. H. — 55 R. A aufwenden kann. Die Tochter kann aus ihrem Arbeits⸗ einkommen für die Miete 20 v. 5. — 20 Rel beitragen. Zusammen kann die Familie deshalb aus eigenem Ar⸗ beitseinkommen für die Miete 75, — Rel aufbringen. Der Unterschied zur vollen Miete (860 — 75) RM —
5 Reet wird vom Arbeitsamt als Sonderunterstützung
gegeben.
Beispiel II: Der Dienstverpflichtete ist ver⸗ heiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Sein Arbeitseinkommen vor der Dienstleistung betrug 130, — Ref, das Arbeitseinkommen . der Dienstleistung 110, — RL. . Er hat eine verhältnis⸗ mäßig hohe Miete von 45, — Re zu zahlen, die aber vom Arbeitsamt mit Rücksicht auf den Familienstand und die örtlichen Verhältnisse als angemessen an⸗
erkannt wird. Es ist davon auszugehen, daß der Dienst⸗
verpflichtete aus seinem neuen Arbeitseinkommen für die Wohnung 20 v. 5H. - 22, — RM aufwenden kann.
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in, Dienstag, den 3. Oktober, abends
Der AUnterschiedsbetrag zur vollen Miete ist (45 — 22) = 23 RI. Er kann aber durch Sonderunter⸗ stützung nicht voll ausgeglichen werden, weil Arbeits⸗ einkommen und Sonderunterstützung sonst das frühere Arbeitseinkommen (130, — EAM übersteigen würden. Die Sonderunterstützung beträgt also nicht 23, — Ren, sondern nur 20, — RE. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen des Dienstverpflichteten können im Rahmen des § 2 der Anordnung von Fall zu Fall berücksichtigt werden. In Betracht kommen insbesondere Unterstützungen bei Krankheitsfällen in der Familie, soweit Leistungen der Sozialversicherung oder eine sonstige Versicherung nicht eingreifen oder nicht ausreichen, um den Notstand zu beheben, Unterstützungen zur beruflichen Ausbil⸗ dung von Angehörigen des Dienstverpflichteten, zur Aufrechterhaltung von Lebensversicherungen in dem unbedingt erforderlichen Umfang oder zur Abtragung von sonstigen Verbindlichkeiten. Im allgemeinen wer⸗ den dabei vertragliche Verpflichtungen nur berücksich⸗ tigt, wenn sie aus der Zeit vor der Dienstverpflichtung stammen, der damaligen wirtschaftlichen Lage des Dienstverpflichteten entsprachen und soweit sie infolge der Dienstleistung aus dem Einkommen des Dienstver⸗ pflichteten oder seiner Angehörigen nicht mehr erfüllt werden können, aber während der Dienstleistung er⸗ füllt werden müssen. Gesetzliche Verpflichtungen können immer berücksichtigt werden, auch wenn sie erst nach der Dienstverpflichtung entstanden sind. Grund⸗ sätzlich soll vermieden werden, daß der Dienstverpflich⸗ tete zur Erfüllung von solchen Verhindlichkeiten oder zur Behebung sonstiger Notstände öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen muß.
In aller Regel gilt auch hier, daß Sonderunter⸗ stützung 4 neues Arbeitseinkommen (brutto) nicht den Betrag des bisherigen Arbeitseinkommens (brutto) des k überschreiten dürfen. Von dieser Regel ist eine Ausnahme nur dann zulässig, wenn in der Familie des Dienstverpflichteten während der Dienstleistung ein besonderer Notstand, z. B. ein Krankheitsfall, eintritt, zu dessen Behebung auch das bisherige Einkommen des Tienstverpflichteten und seiner Angehörigen nicht ausgereicht hätte. In diesen Fällen darf das Arbeilsamt eine Sonderunterstützung in der Höhe gewähren, in der sonst die öffentliche Für⸗ sorge eintreten müßte.
Soweit von den Arbeitsämtern bisher Sonder⸗ unterstützung abweichend von diesen Grundsätzen ge⸗ währt worden sein sollte, kann es dabei für die Ver⸗ gangenheit sein Bewenden haben; von dem nächsten Zahlungszeitraum an ist nach diesem Erlasse zu verfahren. ⸗
Haushalts⸗ und kassenmäßige Behandlung.
Die Ausgaben sind bei Kap. 2 Tit. 14 der fortdauernden Ausgaben des Haushalts des Reichsstocks zu buchen, und zwar die Trennungszuschläge unter a, die Sonderunterstützungen unter h der bisherigen Aufgliederung in der Zweckbestimmung (vgl. Runderlasse ARG. 16339). Eine Unterscheidung von den auf Grund der früheren Anordnungen geleisteten und hier ge⸗ buchten Zahlungen ist nicht erforderlich; die bisherigen Titel⸗ karten werden fortgeführt. Die Weisungen für die ie fene e. Behandlung — Runderlaß ARG. 1639 Abschnitt II — gelten sinngemäß auch für die neuen Leistungen. Alle Besonderheiten, die seinerzeit die Erstattungspflicht der Betriebe erforderte (Auszeichnung der Zahlbogen mit „“ oder „W“ getrennte Aufstellung der Zahllisten usw.) entfallen künftig.
Berlin, den 30. September 1939. Der Reichsarbeitsminister. J. Bm: Dr. Sh rup.
Bekanntmachung über die Bildung des Verwaltungsrats der Reichskreditkassen. Vom 28. September 1939. (Veröffentlicht im Verordnungsblatt für die besetzten Gebiete in Polen, Nr. 6 vom 3. Oktober 1939.)
Auf Grund der Verordnung über Reichskreditkassen vom 23. September 1939 (Verordnungsbl. f. d. besetzten Gebiete i. Polen S. 11) hat sich der Verwaltungsrat der Reichskredit⸗ kassen in Berlin am 26. September 1939 gebildet. 3 Mit⸗ gliedern des Verwaltungsrats wurden vom Präsidenten der
Deutschen Reichsbank bestimmt;⸗. Reichsbankdirektor Pu hl, Mitglied des Reichsbank direktoriums, als Vorsitzender,
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