1939 / 232 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Brauerei .... M Wilmers df. ⸗Rhein⸗ Terrain i. Ligu.

Dresdner Bant Hallescher Banlverein Hamburger Hyv.⸗Bt. Lübecker Comm. Bl. Luxemb. Intern. Bk. RM ver St. Mecklen burg. Depos.⸗ u. Wechselbank . ... do. Hyp. u. Wechselb. Necklenb. Strelitzsche

Hypothekenbank, ü:

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Berl. Hagel⸗Assec. (703 Einz.) do. do. Lit. B (2695 Einz.) Berlin. Feuer (voll) zulogoR M) do. Gs 5 Einz.) Tolonta,. Feuer- u. nf. B. Köln, ietzt: Colonia Köln Versiche rung

Dresdner Allgem. Transport

100 K⸗Stücke M (3795 Einz.)

Hansa“ Dampf⸗ schiffahrts⸗Ges..

do. do. E81 3 Einz.) Frankona Nück⸗ n. Mitversi cher.

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Deutscher Reichsanzeiger

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Wintershall ... M H. Wißner Metall. Wollgarnf. Tittel & Krüger

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Tuchfabrik Aachen Tüllfabrik Flöha. . Anton, F. chem. Pr.

Meckl. Kred. n. Hyp. 8. Meininger Hyp.⸗Bt. . Niederlausitzer Bant. Oldenbg. Landesbank Plauener Bank ..... . Pommersche Bank... Reichs bank Rheinische Hyp.⸗ Bank Rheinisch⸗Westfälische

Vodencredit bank .. Sächsische Bank . do. Bodencreditaust.

Hildesheim - Peine Sit. GO n. D Lit. Sladbacher Feuer⸗Versicher. Tönigsbg-⸗Cranz. M ö Hermes Lreditversicher. (voll) ovenhagener do. do. (253 Einz. Dampfer Lit. O Teipziger Feuer⸗Versich. Ser. 1 Tiegnitz⸗Rawitsch do. do. Ser. Vorz. Lit. A ; do. do. Ser. 3 do. do. St. A. Sit. B Magdeburger Feuer⸗Vers. . . A Zuxemburg Prinz do. Hagelvers. (65 3 Einz.) Heinrich, 181. do. do. (8294 Einz.) 500 3. . ö . MagdeburgerStrb. . o. Nückversich.⸗Ges. ..... 2 5 do. do. (St icke 109, 800) Pr.⸗Aklt. ö National! Allg. V. A. G. Stettin do. St. A. Sit. Rordstern Allg. Versicherung. Niederlaus. Eisb. M do. Lebens versich.⸗ Bank, j.: Norddtsch. Zlohd .. Nordstern Sebensvers. A6. Nordh.⸗Werniger. . . Schles. Fener⸗Vers. 200 Mt. Benusylvan ig .. .. ; do. do. E28 4 Eiunz.) 18t. 50 Dollar Stett. Rücknersich. a 00MM M.⸗St. Brignitzer Eb. Pr. A. 64 ö do. do. (300 NM. St) Rinteln⸗Stadt⸗ Thu ringia Ver.-Ges. Erfurt ö hagen Lit. A... . do. do. do. . Transatlantische Gütervers. .. Union, Hagel⸗Versich. Weimar

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Verein. Altenburg. n. Strals. Spielt. 8 bo. Bautzner Pa⸗ vierfabrik bo. Berliner Mör⸗ telwerke do. Vöhlersta hlwke RM ver Stüch

Zuckerfabr. Rasten⸗ burg —— 24 7

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Erscheint an ledem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post R ;

monatlich 2. 30 MMt einschließlich 0 48 QπυνO,. Zeitungsgebühr, aber ohne ĩ ; / ; Bestellgeld, für Selbstabboler bei der Anzeigenftelle 1. S0 QM monatlich. tile 1-83 6. = Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin Alle Postanftalten nehmen Bestellungen an. in Berlin für Selbstabboler , au in e hin die Anzeigenstelle 8 68. Wilhel mstraße 32. Cinzelne Nummern dieser 16. HR ist darin 9 ö urg. n, ,. ne, . 4 Ausgabe kosten 80 Ct. einzelne Beilagen 10 HG. Sie werden nur 2 . . h , .

aegen Barjahlung oder dotherige Cinse nt ung des Hetrc fe eld glu glin unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)

hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage des Portos abgegeben. Fernsprech Sammel Nr.: 19 33 33. vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigen 1 . 3 ; 6

O Schleswig⸗Holst. Bl..

Südd. Bodenereditok. Ungar. Allg. Creditb, RM. St. zu 80 Pengö 1, 5Pengöp. St. z. 50. Vereinsbk. Hamburg. Westdeutsche Voden⸗

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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen bh mm brelten . 119 ec, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit ·

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2. Banken.

Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. (Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)

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do. Chem. Charlb.

j. Pfeilrin g⸗W. AG . . do. Deutsche Nickel⸗ 162 Augememe Deutsche Credit⸗-Anstalt. . ..

Badische Bank . i Bank für Brau⸗Ind. 6G . 15. 8Ssob 6 Vaye r. Hyr. u Wechslb. do. Sarzer Port. do. Vereinsbani. . 104, 59 io. 159 land Lement . ö. Verlin. Handels⸗Ges. 6 111b 11h do. Märk. Tuchfabr. 1356 6 do. Kassen⸗Verein 3 6. do. Meta slwa ren Braunschwg⸗Haunov. Haller, j. Halle rwk. 13895 Hvpothekenbant .. a5 10921 Commerz- ußriv.-Bt. Danzig. Hypotheken⸗ banki. Danz. Guld. M Deutsch⸗Asiatische Bi. NM per St. 2 Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch. Ausgabe 1932 , jetzt: Deutsche Bank .... 111b 6 111 6 Deutsche Central⸗ bodentreditbant .. 100, 5h 6 sioo'b G Dentsche Effecten⸗ u. Wechselbant 8 78h 78h Deutsche Golddistoni⸗ Schl.⸗-Holst. Eisen ) 29 R, 1006 ᷣ. s Helsen⸗ Deutsche Hypotheken⸗ Wasserwerk. Gelsen m,, Id,5b 6 74h

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Strausberg ⸗-Herzf. . Südd. Eisen bahn . West⸗Sizilianische 1ẽ85t. 300 Lire f. 300 Lire.

Reichs bantgirotonto Nr. 1918 bei der Reichsbank in Berlin

6 Allg. Lokalbahn u. Kraftwerke 8

Nr. 232

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Neunte Verordnung über das Verbot der Umwandlung von , , in Räume anderer Art. Vom 29. September Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Holz vom 2. September 1939. Bekanntmachung Nr. 10 zur Anordnung Nr. 13 der Reicht stelle „Chemie“. Vom 4. Oktober 1935. Berichtigung der Anordnung Bf 2 der Reichsstelle für Bast⸗ fasern (Aus führungsbestimmungen zur Beschlagnahme⸗ anordnung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff⸗ wirtschaft) vom 4. September 19359 in Nr. 265.

Postschecktonto: Berlin 1821 1 93

Kolonialwerte.

Deutsch⸗Ostafrika Ges. 1180, 255 ,,, 0 17550

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Berlin, Mittwoch, den 4. Oktober, abends

Baltimore and Ohio Bochum⸗Gelsenk St 5 5 Czatath.⸗Agram

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§8 2 Für die Genehmigung gelten folgende Grundsãätze:

1. Eine Umwandlung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Wohnungen ohne bauliche

Aenderungen für andere als Wohnzwecke ver— wendet werden.

Die Genehmigung kann mit der Auflage gegeben werden, daß für den beanspruchten Raum neuer Wohnraum geschaffen oder der Gemeinde ein ent⸗ sprechender Geldbetrag gezahlt wird. Bei der Bemessung der Höhe dieses Geldbetrages ist nicht

lediglich von den Kosten der Herstellung einer ul,

wertungsausgleich bei bebauten Grundstücken er—⸗ hobene Steuer erlassen ist oder wenn eine Er— höhung der Einnahmen zur Abwendung einer Zwangsverwaltung oder Zwangs versteigerung erforderlich ist.

. Die Genehmigung ist zu erteilen, falls der Wohn⸗ raum für Zwecke der Wehrmacht oder der Deutschen Polizei in Anspruch genommen werden soll. Das gleiche gilt für eine unvermeidbare Inanspruchnahme von Wohnraum durch die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei ein= schließlich ihrer Gliederungen, die NS.⸗Volkswohl⸗

4. Versicherungen. RM p. Stück.

Geschäftsjahr: 1. Januar, jedoch Albingia. 1. Otrober. Frantona 1. Juli 1933.

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Wagner u. Co. Maschinenfabrik, j: Maschinenfabr. Wagner⸗Dörries. Wanderer⸗Werke . Warstein. n. Hrzal.

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Berichti gung.

Großkraftwerk Mannheim Kohle Ver⸗ gleichskurs vom 29. 9. 17.1 b.

Ostpreußenwerk Kohle Vergleichskurs vom 29. 9. —.

Aachen u. Münchener Feuer .. Anchener Rückversiche rung ... Vers. Lit. ...

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Accumulatoren Fabrik .... Allgemeine Elektricitäts⸗ Gesellschaft ; Aschaffenburger Zellstoff .

Bayerische Motoren⸗Werke J. P. Bemberg

Jullus Berger Tiefbau.. Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau . . . Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei. . Buderus Eisenwerke. Charlottenburger Wasser⸗ Chem. von Heyden Continentale Gummiwerke

Daimler⸗Benz Dema Deuts Deutsche Cont. Gas Deutsche Erdöl

Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel ... Christian Dierig. .... .... Dortmunder Union ⸗Brau.

Eintracht Braunkohle .... Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Wert Schlesien ... Elektr. Licht und Kraft .. Engelhardt⸗Brauerei

J. G. Farbenindustrie .... . . elten u. Guilleaume ....

94 f. elektr. Unternehm. zudw. Loewe u. Co

amburger Elektrizität ... arburger Gummi . . . .. 26. arpener Bergbau . ...... ö. Köln Neuessen, jetzt: Hoesch A.⸗G

Mindest⸗ abschlüsse

Fortlaufende Notierungen.

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Bhilipp Holzmann Hotelbetriebs⸗Gesellschaft .

Ilse Bergbau ..... 6 Ilse Bergbau, Genußsch. . Gebrüder Junghans .....

wi hene , n. Klöckner⸗Werke ...... ....

Lahmeyer u. Co. ..... .... Leopoldgrube ...... ......

Mannesmannröhrenwerke.

Mansfeld A.⸗G. f. Bergbau

Maximilianshütte

Metallgesellschaft. .. .. . .

Niederlausitzer Kohle .....

Orenstein u. Koppel, jetzt: Maschinenbau u. Bahn⸗ bedarf A. G. vorm. Oren⸗ stein u. Koppel

Rhein. Braunkohle u. Brikett Rheinische Elektrizitätsw.. Rheinische Stahlwerke . . . . Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall⸗Borsig ...... Rütgerswerke ...... .....

Gglzhet furn. Schering . .. 4444 Schlesische Elektrizität und

Schubert u. Salzer Schuckert u. Co. Elektr. ... Schultheiss⸗Patzenhofer, j.: Schultheiss⸗Brauerei. .. Siemens u. Halske Stöhr u. Co., Kammgarn. Stolberger Zinkhütte Süddeutsche Zucker

Thüringer Gasgesellsch. . . . Vereinigte Stahlwerke. ... C. J. Vogel, Draht u. Kabel Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof. . . .. Wintershall ö. Zellstoff Waldhof ... .....

Bank für Brau⸗gndustrie. Reichsbank

A.-G. für Verkehrswesen. .

Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A.

Otavi Minen u. Eisenbahn

Mindest⸗. abschlüsse 3000 3000

3000 2000 2000

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Zweite Anordnung über die Regelung von Handelsspannen beim Verkauf von Zigarren im Reichsgau Sudetenland. Vom 30. September 1959.

Belanntmachung über die Ziehung der Auslosungsrechte der

k des Hamburgischen Staates für das Jahr

Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts,

Teil 1. Nr. 155, und Teil II, Nr. 39.

Preußen. Der wnichtamtliche Teil enthält.

Monatsausweis über die Einnahmen und Ausgaben des

Landes Preuften im J. Vierteljahr des Rechnungs⸗— jahres 1939.

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2mtliches. Deutsches Reich.

Neunte Verordnung

liber das Verbot der Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art.

Vom 29. September 1939.

Auf Grund des Gesetzes zur Aenderung des Reichs⸗ mietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes vom 18. April 1936 (Reichsgesetzbl. J S. 371), Artikel Il, wird verordnet:

851 In folgenden Gemeinden bedarf die Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art, z. B. in Fabrikräume, dagerräume, Werkstätten, Diensträume oder Geschäftsräume, der Genehmigung der Gemeinde:

1. Preußen:

Regierungsbezirk

Stettin: In der Stadt Greifswald,

Köslin: In der Stadt Kolberg,

Potsdam: In den Städten Bernau und Velten sowie in der Gemeinde Hennigsdorf,

J rankfurt (Oder): In der Stadt Luckau (N.),

iegnitz: In den Städten Görlitz und Muskau (reis

. Rothenburg O. L.),

Oppeln: In den Städten Oppeln, Cosel (Oberschl.) und Kreuzburg sowie in den Gemeinden Bobrek-Karf, Klausberg und Martinau im Landkreis Beuthen und in den Gemeinden Heydebreck, Klodnitz, Mittenbrück, Groß Neukirch, Gnadenfeld, ö Neumanns⸗ höh, Kobelwitz und Reinschdorf im Kreife Cosel,

Magdeburg: In den Städten Wernigerode, Hornburg, Elbingerode und in der Gemeinde Ilsenburg,

Merseburg: In den Städten Querfurt, Mücheln (Geiseltal), Freyburg (Unstrut), Laucha und Nebra sowie in den Gemeinden Braunsdorf, Roßbach, Neu⸗ mark, Krumpa und Roßleben im Kreise Querfurt,

Erfurt: In der Stadt Rordhausen,

Stade: In den Städten Cuxhaven und Wesermünde,

Wünster: In den Städten Münster i. W. unb Rheine,

Arnsberg; In der Stadt Plettenberg,

Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohkenbezirk: In der Stadt Dortmund,

Regierungsbezirt

Köln: In der ah ehe Köln, Aachen: In der Stadt Jülich.

2. Bayern: In den Städten Landsberg a. 8. und Marktredwitz.

3. Braunschweig: In der Stadt Braunschweig.

4. Thüringen:

Stelle ordnungsgemäß ab

die Herstellungskosten einer Wohnung zugrunde u legen, für die in der betreffenden Gemeinde ein esonderes Bedürfnis besteht und die zur Unter⸗ bringung von minderbemittelten Familien ge— eignet ist. Die gezahlten Geldbeträge find für diese Zwecke zu verwenden.

Die Genehmigung ist n erteilen, wenn eine . bare Unwirtschaftlichkeit des Hauses vorliegt, namentlich wenn die Räume längere Zeit leer 6 haben oder zu einem Mietzins vermietet ind, der erheblich unter der gesetzlichen Miete,

oder bei Räumen, für die das Reichs mietengesetz nicht gilt, erheblich unter einem der gesetzlichen

wirtschaftlichkeit des Hauses ist immer dann anzu— nehmen, wenn bereits aus Billigkeitsgründen die auf Grund des Gesetzes über den Geldent⸗

Miete entsprechenden Mietzins liegt. Fine Ün⸗

artigen Wohnung auszugehen; vielmehr sind 6. e. V. und die Dienststellen des Reichsarbeits⸗

ienstes sowie bei der Umwandlung von Woh— nungen, namentlich Kellerwohnungen, in Luft— schutzräume. Dabei ist die Unvermeidbarkeit der Inanspruchnahme zu bescheinigen: für die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei ein= schließlich ihrer Gliederungen und die RS. Volks— wohlfahrt e. V. von dem Reichsschatzmeister der NSDAP., für die Dienststellen des Reichsarbeits⸗ dienstes von dem Reichsarbeitsführer, für Luft⸗ schutzäume von dem Reichsminister der Luftfahrt und Oherbefehlshaber der Luftwaffe oder der von ihm bestimmten Stelle.

(Großes Reichssiegeh Berlin, den 29. September 1939. Der Reichsarbeitsminister.

J. V.: Dr. Syr up.

Zu Abschnitt 1 (Regelung des Absatzes im Inlande): ür die Ausgabe von Einkaufsheften, Einkaufsscheinen und Einkaufskarten zum Bezuge der in den SS 1 und 2 der Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Holz (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 227 vom 28. September 1939) genannten Holz⸗ arten und ⸗sorten wird folgende Regelung getroffen:

A. Allgemeines

1. Die Einkaufsscheine und Einkaufskarten gelten nur zum Bezuge der aufgedruckten Holzarten und ⸗sorten.

2. Die einzel nen , sind sofort nach 2 abschluß ausgefüllt der auf bem Schein bezeichneten Stelle

er auf dem Umschlag eingetragenen Gesamtmengen mit den

etwa nicht benutzten Einkaufsscheinen an die ausgebende erechnet zurückzusenden.

3. Die entgeltliche Übertragung von Einkaufsheften, Einkaufsscheinen oder Einkaufskarten ist verboten.

4. Die Ubergabe von Einkaufsheften, Einkaufsscheinen

oder Einkaufskarten an Dritte zum Einkauf des Holzes für den Inhaber der Einkaufsgenehmigung ist gestattet.

B. Nadelstammholz und Nadelderbstangen (auch zur Herstellung von Schwellen, Masten und Telegrafenstangen)

. 1. ‚Einkaufshefte oder Einkaufsscheine werden an Be⸗ triebe (Bearbeiter, Verteiler, Verarbeiter und Verbraucher) mit einem von der Reichsstelle für Holz anerkannten Jahres- , von mehr als 15 fm ohne Antrag durch die für den Sitz des Betriebes zuständige Abteilun i des t und Holzwirtschaftsamtes (Außenstelle ber Reichsstelle ür Holz) .

2. Betriebe mit einem anerkannten Jahresbedarf über 15 im sind nicht berechtigt, die Aushändigung von Einkaufs⸗ scheinen für Kleinmengen unter 15 fm zu beantragen.

Nadelschwellenholz Einkaufshefte oder Einkaufsscheine mit rotem Überdruck „Nadelschwellenholz“ ohne . durch die zuständige Abteilung Absatzlenkung des Forst⸗ un 86 k (Außenstelle der Reichsstelle für Holz) ausgegeben.

4. K von Telegrafenstangen und Masten erhalten Einkaufshefte oder nn , zum Bezuge von Nadel⸗ stammholz und Nadelderbstangen ohne Antrag durch die uständige Abteilung Absatzlenkung des Forst⸗- und Holzwirt⸗ chaftsamtes (Außenstelle der Reichsstelle für Holz). Beim bsatz von rohen oder imprägnierten Telegrafenstangen und Masten ist die Annahme von Nadelstammholz-Einkaufoͤscheinen

In den Städten Hildburghausen und Weimar.

unzulässig.

ern g ien, Die Einkaufshefte sind sofort nach Einkanf

einzuholen, sofern die ö

3. An Schwellenhersteller werden zum Bezuge von

Nähere Anweislung

zur Anordnung Nr. 1 der Reichs ftelle für Holz vom 27. September 1939 ( Deutscher Reichs anzeiger Nr.

Vom 3. Oktober 1939.

227 vom 28. September 1939).

5. Vorhalterundholz (6. h. Rüststangen, Netzriegel, Beton⸗ steifen usw) sowie Baum-, Zaun-, Wäsche⸗, Rebpfähle u. ä. können vom Verbraucher heim Händler ohne Hergabe von Nadelstammholz⸗Einkaufsscheinen bezogen werden. Händler, die diese Sortimente aufarbeiten, erhalten für den Einkauf des hierfür benötigten Rundholzes im Walde von der für ihren Betriebssitz zuständigen Äbteilun Absatzlenkung des etz und Holzwirtschaftsamtes ee feln der Reichsstelle ür Holz) Nadelstammholz-⸗Einkaufsscheine ohne Antrag.

6. Den Lkontingentierten Bedarfsträgern werden zur Deckung ihres Rundholzbedarfs Umtau sch'fcheine mit auf⸗ gedruckten Mengen bis zur Höhe des festgesetzten Kontingents fun Verfügung gestellt. Gegen Hergabe dieser Umtauschscheine ann Nadelstammholz in entsprechender Menge unmittelbar beim Holzhändler eingekauft werden. Der Einkauf beim Wald besitz er ist jedoch nur mit dreiteiligen Ein⸗ kaufsscheinen zulässig, die bei der für den Sitz des Käufers zuständigen Abteilung Absatzlenkung des Forst und Holzwirtschaftsamtes gegen Abgabe der Umtauschscheine in entsprechender Höhe eingetauscht werden. Dieses Nadelstamm⸗ holz darf nur in rundem Zustande, also z. B. als Ramm— pfähle, Rüststangen, Netzriegel, Betonsteifen usw., verwendet werden. Die Aufarbeitung dieses Holzes zu Schnittholz, der 93 von Schnittholz gegen diefe Scheine, der Umtausch gegen Schnittholzscheine sowie der Umtausch des Rundholzes gegen Schnittholz ist verboten.

7. Betriebe, die Lohnbearbeitung (Lohnschnitt, Lohn⸗ messerung, Lohnschälung) vornehmen wollen, haben vor Ab⸗ fin eines Lohnbearbeitungsvertrages die Zustimmung der ür sie zuständigen Abteilung Absatzlenkung des Forst und Holzwirtschaftsamtes (Außenstelle der Reichsstelle für Holz) u bearbeitende Menge für einen er jeweils 15 fm jährlich übersteigt.

Die für die Lohnbegrbeitung zum Einkauf freigegebene

Menge darf nicht unbearbeitet weiterveräußert werden. . 9 Zum Bezuge von,. Nadelstammholz und Nadelderb⸗= stangen werden an ortsansässige Verbraucher und ortsansässige ewerbliche Kleinbetriebe mit einem Jahresbedarf unter * fm auf deren ,,, mit auf⸗ edruckten Mengen ausgegeben. Die Anträge sind je nach der Fehn eben; des Antragstellers zu richten an:

a) die Reichsgruppe Industrie,

b) den Reichsstand des deutschen Handwerks, .

c den Reichsnährstand (Reichskuratorium für Technik in

der Landwirtschaft) bzw. an deren nachgeordnete Stellen. .

Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe dieser

Kleinverbrauchsmengen ist untersagt.