Reichs- und Staatsanzeiger Rr. 232 vom 4. Oktober 1939. S. 2
C. Nadelgrubenholz. 1. Einkaufsgenehmigungen für Nadelgrubenholz werden durch die Hauptabteilung III der Reichsstelle für Holz, Berlin⸗ Grunewald, Winklerstr. 24, ausgegeben.
a) ohne Antrag an:
Grubenholzverbraucher (Zechen / Gruben), die ihren Grubenholzbedarf ganz oder teilweise unmittelbar beim X 3
Erzeuger (Waldbesitzer) einkaufen. auf Antrag an:
Grubenholzhändler (Zechenlieferanten), die auf Grund von Verträgen über mindestens je 3060 fm mit einer oder mehreren Zechen / Gruben diese mit Grubenholz un⸗ mittelbar beliefern. Diesen Anträgen sind die Ver⸗ träge mit den Zechen / Sruben in doppelter Ausferti⸗ gung zum Nachweis der vertraglichen Lieferungsver⸗ pflichtungen für die Lieferzeit bis zum 30. Juni des dem laufenden Forstwirtschaftsjahr folgenden Jahres beizufügen.
Die Anträge sind auf besonderen Vordrucken in doppelter Ausfertigung einzureichen? Vordrucke sind beim Verlag „Deut⸗ scher Holz⸗Anzeiger“, Berlin N4, Oranienburger Str. 59, zu beziehen (unter Bestell⸗Nr. 185 zu b).
2. Für mehrere Einkäufe bis zu je 100 im im Gemeinde⸗ und Privatwald innerhalb eines Wehrwirt⸗ schaftsbezirks (früher Marktordnungsbezirk) ist vom Käufer eine Sammelliste auf besonderem Vordruck (Bestell⸗ Nummer 182) in doppelter Ausfertigung aufzustellen und die sich ergebende Gesamtmenge auf einen Verkaufs⸗ und Ein⸗ kanfsschein zu übertragen. Die Richtigkeit der Sammelliste muß vom Gemeindevorstand oder von einer forstlichen Dienst⸗ stelle des Reichsnährstandes durch Unterschrift und Dienst⸗ siegel bescheinigt sein. Den Abschnitt 11 sowie eine Ausfertigung der Sam melliste erhält in solchen Fällen diejenige Dienststelle, welche die Richtigkeit der Sammelliste bescheinigt hat. Eine Ausfertigung der Sammelliste ist mit dem entsprechenden Ein⸗
und Verkaufsschein der Hauptabteilung III
der Reichs stelle für Holz einzureichen.
3. Grubenholzverbraucher (Zechen und Gruben) und Grubenholzhändler (Zechenlieferanten) haben bis zum 10. eines jeden Monats der Hauptabteilung III der Reichsstelle für Holz eine Meldung über Vorrat, Ein⸗ und Verkauf sowie ö im vorangegangenen Monat auf Vordrucken,
ie für
a) Grubenholzverbraucher (Bestell⸗Nummer 187) und für
b) Zechenlieferanten (Bestell⸗Nummer 188) verschieden sind, zu erstatten. Vordrucke sind vom Verlag „Deutscher Holz⸗Anzeiger“ unter Angabe der Bestellnummer zu beziehen.
D. Faserholz und Schichtnutzderbholz (Nadelholz, Buche, Aspe)
1. Einkaufshefte zum Bezuge von Faserholz, das zur Ver⸗ arbeitung in der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und elfte. industrie bestimmt ist, werden durch die Hauptabteilung 111 der Reichsstelle für Holz, Berlin⸗Grunewald, Winklerstr. 24 ausgegeben:
a)ohne Antrag an: Faserholzverbraucher (Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und
Holzstoffwerke), die unmittelbar beim Erzeuger ein⸗ kaufen,
auf Antrag an:
Faserholzhändler, die auf Grund von Verträgen diese Bearbeiter⸗ und Verarbeiterbetriebe mit Faserholz be⸗ liefern. Diesen Anträgen sind die Verträge mit den Be⸗ und Verarbeiterbetrieben in doppelter Ausferti⸗ gung zum Nachweis der vertraglichen Lieferungsver⸗ pflichtungen beizufügen.
2. Für mehrere Einkäufe bis zu je 100 rm im Gemeinde⸗ und Privatwald innerhalb eines Wehrwirtschaftsbezirks (früher Marktordnungsbezirk können vom Käufer Sammellisten, die unter Bestell⸗Nummer 182 beim Verlag „Deutscher Holz⸗ Anzeiger“, Berlin N4, Oranienburger Str. 59, zu beziehen sind, aufgestellt und die sich ergebende Gesamtmenge auf einen Verkaufs- und Einkaufsschein übertragen werden. Die Richtigkeit der Sammelliste muß vom Gemeindevorstand oder einer forstlichen Dienststelle des Reichsnährstandes durch Unterschrift und Dienstsiegel bescheinigt sein. Den Ab⸗ schnitt 11 sowie eine Ausfertigung der Sam⸗ melliste erhält in solchen Fällen diejenige Dienststelle, welche die Richtigkeit der Sammelliste bescheinigt hat. Eine Ausfertigung der Sammelliste ist mit dem entsprechenden Verkaufs- und Einkaufs⸗ schein der Hauptabteilung Ill der Reichs⸗ stelle für Holz einzureichen.
Die Verkaufs⸗ und Einkaufsscheine (Abschnitte 1 und II) sind nach Kaufabschluß, spätestens mit der monatlichen Faser⸗ holzmeldung, der Hauptabteilung III der Reichsstelle für Holz einzureichen. .
3. Diejenigen Betriebe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoffindustrie, die Faserholz verbrauchen, haben un⸗ aufgefordert bis zum 10. eines jeden Monats der Haupt⸗ abteilung III der Reichsstelle für Holz eine Faserholzmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Meldung hat auf besonderen Vordrucken, die beim Verlag „Deutscher Holz⸗ Anzeiger“, Berlin N4, Oranienburger Str. 59, unter Be⸗ stell Nummer 190 zu beziehen sind, zu erfolgen.
4. Einkaufshefte zum Bezuge von Faserholz und Schicht⸗ nutzderbholz für die Betriebe der Verpackungsmittelindustrie (Holzwolle⸗ Faß⸗, Kistenfabriken u. ä. Betriebe) werden durch die Abteilung Absatzlenkung der Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaftsämter (Außenstellen der Reichsstelle für Holz) ohne Antrag ausgegeben.
E. Nadelschnittholz, beschlagenes Nadelholz und Schwellen 1. Sch nittholz-Einkaufsscheine werden in wei Serien ( und B) durch die Hauptabteilung III der eichsstelle für Holz, Berlin⸗Grunewald, Winklerstr. 24, bzw. durch die von dieser beauftragten Bedarfsträger ausgegeben und berechtigen zum Einkauf folgender Sortimente
Serie A (Unterdruck 1
Bretter und Bohlen der Güteklassen 1III.— VI Rohhobler, .
Bauware,
Schalbretter,
Fi / Ta: Ki / Lä:
100 * hobelfähige Blockware, ; 109 * rauhspundfähige Blockware und Bretter, Kistenbretter, Bauholzzopf. Fi /Ta / Ki / Lä: Kantholz und Balken, Latten, Kreuzholz (außer Güteklasse O), Hobelware, insbes. Hobeldielen, Rauhspund, . Werkstättennutzholz der Güteklassen A n jh rubenschwarten (Brettschwarten), Schwellen. lch
1
Serie B (Unterdruck gh.
Bretter und Bohlen der Güteklassen 0— II (außer Rohhobler), tian 9
Stammware und Ponys der Klassen 141III, Mittelware 3 Klassen L — II, Zopfbretter der Klassen -= II, Schwammware,
Füllungsseiten. astreine Seiten Treppenstufenbohlen
Fi / Ta / Ki /Lä: Kreuzholz der Güteklasse O.
2. Schnittholz-Einkaufskarten werden zum Einkauf von Nadelschnittholz aller Sortimente bis zu einer Gesamtmenge von 1, ebm je Monat durch die don der Reichsstelle für Holz beauftragten Stellen an Kleingewerbe— treibende und Kleinverbraucher ausgegeben. Die Einkaufẽs— karten sind jeweils bei Kaufabschluß dem Verkäufer zwecks Eintragung der gekauften Mengen vorzulegen.
3. Die Abgabe von Schnittholz auf Schnittholz⸗Einkaufs⸗ karten darf nur erfolgen, wenn dem Verkäufer durch die für ihn zuständige Abteilung Absatzlenkung des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes (Außenstelle der Reichsstelle für Holz) eine entsprechende Erlaubnis oder Anweisung erteilt worden ist.
4. Schnittholz⸗Einkaufskarten sind nicht übertragbar.
F. Laubholz.
1. Einkaufskarten zum Bezuge von Laubnutzholz werden ohne Antrag von der für den Sitz des Betriebes zuständigen Abteilung Absatzlenkung des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes (Außenstelle der enn e? für Holz) ausgegeben.
2. Die Vorlage der Laubholz-⸗Einkaufskarte ist in jedem . erforderlich, gleichgültig, ob der Einkauf unmittelbar eim Erzeuger (Waldbesitzer) oder beim Händler erfolgt.
3. Zum Bezuge von Laubschwellenholz werden Einkaufs- karten mit dem Aufdruck „Auch für Laubschwellenholz“ ohne Antrag durch die zuständige Abteilung Absatzlenkung des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes ausgegeben.
4. Im ührigen sind die Erläuterungen auf der Einkaufs— karte für Laubnutzholz zu beachten.
Zu Abschnitt II (Regelung der Einfuhr):
. 1. Der Erwerb nachstehend aufgeführter forst⸗ und holz⸗ wirtschaftlicher E . im Ausland ist nur nach Geneh⸗ migung durch die Reichsstelle für Holz zulässig:
88 c Forstpflanzen . 74 a / 6H g Bau⸗ und Nutzholz, nachstehend nicht be⸗ sonders genannt:
7d a- Unbearbeitet oder . in der Querrich⸗ tung mit der Axt oder Säge bearbeitet mit oder ohne Rinde; alle diese mh getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt:
7I4 a— e Hart:
74 aA Eichenholz
74 b Nußbaumholz
74 c Buchen⸗ und anderes hartes Holz.
Id d- e Weich:
74 d Laubholz (Birken⸗, Erlen⸗ Linden⸗, Pappel / auch Aspen⸗, Espen, Zilterpappel / Roßkastanien. Weiden holz usm.)
74 e Nadelholz
74 f Grubenholz der Tarifnr. 74
74 Anm. Bau⸗ und Nutzholz, unbearbeitet mit oder ledig⸗ 2 in der Querrichtung mit der Axt oder Säge be⸗ arbeitet, für den häuslichen oder handwerksmäßigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirks unter Ueber⸗ wachung der Verwendung und mit Beschränkung auf 10 Festmeter in einem Kalenderjahr für jeden Bezugs⸗ berechtigten.
7 I5 a—f in der Längsrichtung beschlagen oder ander⸗ weit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reißen hergestellte Klärspäne; alle diese auch getränkt ö oder sonst auf chemischem Wege behandelt: 75 a—- c Hart:
5 a Eichenholz
I5 b Nußbaumholz
750 Buchen⸗ und anderes hartes Holz
— 75d e Weich: /
75 d Laubholz (Birken⸗, Erlen⸗, Linden⸗, Pappel / auch * ö Zitterpappel⸗ /, Roßkastanien⸗, Weiden⸗
olz usw.
75 e Nadelholz . 76 f Telegrafenstangen aller Art 9 getränkt simpräg⸗ niert oder sonst auf chemischem Wege behandelt).
76 a—g in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, ich gehobelt:
76 a- b getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt,
hart, ) 3 ausgenommen: Kistenbretter aus Nadelholz — ,
76 c — g anderes:
. hol 7I6 - —e Hart: Eichenholz
. Buchen⸗ und anderes hartes Holz.
7906 Magahoni, Polisander,
— *
716 f —g Weich: .
716 f Laubholz (Birken, Erlẽn⸗, Linden⸗, Pappel⸗ lauch
Alspen⸗ Espen⸗, Zitterpappel⸗, Roßkastanien⸗, Weiden⸗ holz usw.),
768 Nadelholz; ausgenommen: Kistenbretter (623 B) — ausgenommen in der Einfuhr vertragsmäßig Eisen⸗ bahnschwellen mit der Axt bearbeitet, auf mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz, ern sie für Eisenbahnverwaltungen oder Tränk⸗ tellen eingehen (80 c) —,
77 a Erikaholz (Bruyereholz, unbearbeitet oder in ge⸗
schnittenen Stücken),
77 b Grenadillholz (Cocus⸗, Cuba⸗, Jamaikaholz), unbe⸗ arbeitet oder in geschnittenen Stücken, 78 a —b Zedernholz (auch Bleistiftholz):
78a unbearbeitet oder lediglich mit der Axt oder Säge be⸗ bearbeitet, jedoch nicht in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet.
78b in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vor⸗
gerichtet, nicht gehobelt,
79 21— Nutzholz von Buchsbaum, Ebenholz, Maha⸗ goni, Polisander, Tiek⸗, Pockholz, Kornel, Per⸗ simmon, Kambala:
79 a— ' unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet,
79 a Mahagoni, Polisander,
79 Buchsbaum, Eben⸗, Tiek⸗, Pockholz, Kornel, Per⸗ simmon, Kambalaholz,
9 cC—d in der Längsrichtung beschlagen oder
anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert:
7196 Mahagoni, Polisander, .
719 d Buchsbaum, Eben⸗, Tiek⸗, Pockholz, Kornel, Per⸗ simmon, Kambalaholz,
79 e—k in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht ge⸗ hobelt:
7196 Buchsbaum, Eben⸗, Tiek⸗, Pockholz, Kornel, Per⸗ simmon, Kambalaholz,
S0 a = c Eisenbahnschwellen, mit der Axt bear⸗ beitet, auch auf nicht mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt:
80 a getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt — in der Einfuhr vertragsmäßig auch Eisen⸗ bahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auf mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchen⸗ holz, sofern sie für Eisenbahnverwaltungen und Tränk⸗ anstalten eingehen —
80 b aus hartem Holz ;
80e aus weichem Holz — in der Einfuhr vertragsmäßi auch Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, au mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz, sofern sie für Eisenbahnverwaltungen und Tränkanstalten eingehen —
Sl ah Holzpflasterklötze: .
81 a n,, (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege
ehandelt —
S1 b andere
82 Naben, Felgen, Speichen sowie für diese Gegenstände erkennbar vorgearbeitete Hölzer 83 a—b Faßholz (Faßdauben und ⸗bodenteile), auch zu
olchen erkennbar vorgearbeitetes Holz, un⸗ gefärbt, nicht gehobelt: .
83 a von Eichenholz
83 b von anderem Holz
86 Rundholz, auch entrindet und entbastet (weiß geschält), nicht über 1,35 Meter lang und nicht über 24 Zenti⸗ meter am zur Herstellung von mechanisch bereitetem Holzsto Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch bereitetem
olzstoff (Zellstoff, Zellulose).
87 a Kiefernzapfen zur Samengewinnung
87 b Brennholz (Schicht⸗Klafter⸗, Stockholz, Reisig, . in Bündeln, Späne Abfallspäne, Sägemehl Abfa beim Sägen von Holz) und andere nur als Brennholz verwertbare Holzabfälle, Wurzeln), Zapfen von Nadel⸗ hölzern (mit Ausnahme von Kiefernzapfen zur Samen⸗ gewinnung 87a und von Zapfen an Zweigen zu Binde⸗ und Zierzwecken 42 b, 44 a); ausgelaugtes Gerbholz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Lohkuchen).
95 a Eicheln (als Kaffee⸗Ersatzstoff 62 b)
95 b Kiefernsamen
965 c Wilde Kastanien, Waldholzsamen und sonstige Forst⸗ sämereien (mit Ausnahme von Kiefernsamen 95 b und Bucheckern 146 2)
aus g6b Laub, Baumnadeln, Moos und sonstige Streu
aller Art, 615 A1? Bau⸗ und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, ge⸗ ; nutet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, soweit es nicht unter eine der nachstehenden Nummern fällt: auch Pflockholz 615 AL aus hartem Holz, auch Platten aus , lichem Holz (Kunstholz, Holzstein Xylolith], Holzpasta, Scifarin oder dergleichen) 615 A2 aus weichem Holz 61668 Sperrholz aus hartem oder weichem Holz, roh oder bearbeitet aus 617 Rohfriesen und Rohkanteln aus 6233 abgepaßt zugeschnittene Bretter für Kisten aus 628? Rohleisten . aus 628 d Leichtbauplatten ö aus 630 b abgepaßt zugeschnittene Bretter für Kisten aus 651 A2 Insulitplatten, Masonitplatten und andere Holzfaserplatten. J 2. Anträge auf Ausstellung einer Einkaufsbewilligung für Faserholz und Nadelgrubenholz sind vor Abschluß eines Rechtsgeschäfts auf besonderen Vordrucken in dreifacher Aus— fertigung bei der Reichsstelle 3 Holz, Hauptabteilung II Berlin W, Köthener Str. 42144, einzureichen. Die Vorh drucke sind beim Verlag . Holz⸗Anzeiger“, Berlin NA, Oranienburger Str. 59, für NadelgrubenhoJ.
unter Bestell⸗Nummer 193 zu beziehen und für Faserhol unter der Bestell⸗Nummer 194. .
chwächeren Ende stark, sowie 2
angegebenen Zeitpunkt nicht erfolgt, so verliert die
—
1
—
ö 1 K * . me e ü e , = .
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 232 vom 4. Otftober 1939. S. 3
3. Für die sonstigen Sortimente gilt vorläufig folgendes: Von der früheren Ueberwachungsstelle für Holz mitgeteilte Zulassungen gelten bis zur Höhe der in der Mit⸗ teilung aufgeführten Summen (Kontingenksgrundzahlen) und für die darin genannten Länder als Einkaufsgenehmigung. Soweit beabsichtigt ist, über die in der Mitteilung der Ueber⸗ wachungsstelle für Holz genannten Mengen hinaus oder in anderen als darin aufgeführten Ländern zu kaufen, ist die Genehmigung in jedem Fall bei der Hauptabteilung II ein⸗ zuholen.
4. Zeitliche Einkaufsverbote oder ähnliche durch besondere Mitteilung der bisherigen Ueberwachungsstelle für Holz oder der Hauptabteilung II ergangene oder ergehende Einschrän⸗ kungen werden durch die Vorschrift der Ziff. 1 nicht berührt.
5. Anträge auf Erteilung von Devisenbescheinigungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von Waren der oben bezeichneten Art aus dem Ausland und auf Genehmigung von Kompensationsgeschäften, die unter die Zu⸗ ständigkeit der bisherigen Ueberwachungsstelle für Holz fielen,
sind — soweit nach Ziff. I erforderlich — in dreifacher Aus⸗
fertigung bei der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung II — Einfuhr —, zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: der Schlußschein im Original wird zurückgesandt) mit 23 Abschriften Gwerbleiben bei den Akten der Reichsstelle), erner ein ausgefüllter Fragebogen in doppelter Ausfertigung über den beabsichtigten Verwendungszweck zu beziehen beim
Verlag „Deutscher Holz⸗Anzeiger“, Berlin N4, Oranienburger
Straße 59, unter Bestellnummer 220. ö
6. Die bisherigen Einkaufsmeldungen nach Anordnung Nr. 11 der Marktvereinigung der deutschen Forst- und Holz— wirtschaft kommen in Wegfall. Ferner sind besondere Anträge auf Erteilung eines Zollberechtigungsscheines nicht mehr erforderlich. Soweit Zollberechtigungsscheine erteilt werden können, werden diese den Devisenbescheinigungen ohne besonderen Antrag beigefügt.
Zu Abschnitt III (Regelung der Ausfuhr):
1. Der Genehmigung nach 8 5 der Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Holz unterliegen . nur folgende forst⸗
und holzwirtschaftlichen Erzeugnisfe:
Nadelrundholz 742 Laubrundholz 7I4 a- d Erikaholz 77 a Grenadill 77 b Zedernholz ᷣ 78S a- b Mahagoni, Polisander, 79 a- f Buchsbaum, Eben⸗, Tiek, Pockholz, Kornel, Persim⸗ mon, Kambalaholz Grubenholz . 747f Faserholz 86 Telegrafenstangen und 75 f Masten Nadelschnittholz 769 615 A2 nur gehobelte, gef lte und enutete Bretter und Boh⸗ en, 623 B nur Kistenbretter beschlagenes Nadelhol; 75 e Laubschnitthol; 76 -f . aus 615 A1 nur gehobelt, ge⸗ nutet, gefalzt 755 a -= d 76 a- b
beschlagenes Laubholz Nadel⸗ und Laubschnittholz getränkt (imprägniert) Eisenbahnschwellen aller Art 80 Holzpflasterklötze SI a- b Faßholz S3 a -= hb Brennderbholz aus 87
2. a) Vor Abschluß eines Lieferungsvertrages hat der Ausführer einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung in doppel⸗ ter Ausfertigung einzureichen:
für Grubenholz und Faserholz beim Leiter der Haupt⸗ abteilung II der Reichsstelle für Holz, Berlin⸗Grune⸗ wald, Winklerstr. 24
für die übrigen unter 1) genannten forst⸗ und holz— wirtschaftlichen Erzeugnisse bei der für den Ausführer zuständigen Abteilung Absatzlenkung des Forst⸗ und ö (Außenstelle der Reichsstelle für
olz). b) Ist die Ausfuhr bis zu dem im , enehmi⸗ gung ihre Gültigkeit. ;
. c). Für die zur Verladung bereitgestellte Menge hat der Ausführer bei der unter a) bezeichneten Stelle ordnungs⸗ mäßig ausgefüllte Ausfuhrscheine und gleichzeitig den vom Käufer und Verkäufer unterzeichneten Senn ern, mit einem Durchschlag einzureichen. Der Schlußbrief wird dem Aus⸗ führer zusammen mit den ausgefertigten Ausfuhrscheinen r gem n . ) Für jede einzelne Ladung ist ein besonderer Ausfuhr⸗ schein erforderlich. Der Ausfuhrschein ist nicht übertragbar. Die mit Genehinigungsvermerk versehenen un ef rf .
sind den Frachtpapieren für die zollamtliche Abfertigung bei⸗
zufügen.
) Die Verladung muß so rechtzeitig vorgenommen wer⸗ den, daß die zollamkliche Grenzabfertigung spätestens am letzten Tage der Gültigkeit des Ausfuhrscheines erfolgen kann. Nicht ausgenutzte Aus uhrgenehmigungen und Ausfuhrscheine sind nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert zurück—= zusenden, soweit nicht die Frist auf Antrag verlängert worden ist.
f Für die Anträge sind ,, Vordrucke zu ver⸗
wenden, welche beim Verlag „Deutscher Holz⸗Anzeiger“ Berlin N4, Oranienburger Ek. S, ., 9 fe Nummern zu beziehen sind:
Ausfuhrgenehmigungsantrag für Gruben⸗ und Fa rhei Nr. 207 Ausfuhrgenehmigungsantrag für die übrigen unter 1) genannten forst⸗ und holzwirtschaft⸗ lichen Erzeugniscccc
*
Nr. 208
Ausfuhrschein für Gruben⸗ und Faserholz Nr. 209 Ausfuhrschein für die übrigen unter 1) ge⸗ nannten forst⸗ und holzwirtschaftlichen Er⸗ k11 8
g) Allen Anträgen ist vom Ausführer ein mit Anschrift versehener Freiumschlag (Einschreiben) für die Rücksendung beizufügen.
3. Für die Ausfuhr nach Italien und Ungarn gelten folgende besonderen Bestimmungen:
a) Zum Abschluß eines Lieferungsvertrages und zur Aus⸗ stellung einer Rechnung dürfen nur die besonders vorgeschrie⸗ benen Drucksorten verwendet werden.
b) Sofort nach Abschluß eines Lieferungsvertrages ist der Schlußbrief, welcher gleichzeitig als Ausfuhrgenehmigung dient, der für den Ausführer zuständigen Abteilung Absatz⸗ lenkung des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes (Außenstelle der Reichsstelle für Holz) einzureichen.
c) Für die zur Verladung beyeitgestellte Menge hat der Ausführer bei der für ihn zuständigen Abteilung Absatz⸗ lenkung des Forst⸗ und Holzwirtschaftsamtes (Außenstelle der Reichsstelle für Holz) ordnungsmäßig ausgestellte Ausfuhr⸗ scheine einzureichen, welche unter Bestell⸗Nummer 210 beim Verlag „Deutscher Holz⸗Anzeiger“, Berlin N4, Oranienburger Straße 59, zu beziehen sind.
d) Die Verladung muß so rechtzeitig vorgenommen wer— den, daß die zollamtliche Grenzabfertigung spätestens am letzten Tage der Gültigkeit des Ausfuhrscheines erfolgen kann. Nicht ausgenutzte Ausfuhrscheine sind nach Ablauf der Gültig⸗ keitsdauer unaufgefordert zurückzusenden, soweit nicht die Frist auf Antrag verlängert worden ist.
e) Im übrigen gelten die Bestimmungen zu 2b, d und g entsprechend.
Berlin, den 3. Oktober 1939. Der Reichsbeauftragte für Holz: Parchmann.
Bekanntmachung Nr. 10 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“.
Vom 4. Oktober 1939.
Auf Grund der Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle Chemie“ in der win. vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird folgendes bestimmt:
Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich au Kunstharze aus . Kresol oder Harnstoff mit aa arm von Lackkunstharzen sowie auf Preßmassen, zu deren Her⸗ stellung Kunstharze aus Phenol, Kresol oder Harnstoff ver— wendet werden.
82
() Kunstharze und Preßmassen dürfen nicht verarbeitet
werden zu:
1. Schmuck⸗ und Bijouteriewaren,
2. , (mit Ausnahme von Tuben⸗ und sonstigen Verschraubungen, Farbbanddosen und Ver⸗ packungen für chemisch⸗pharmazeutische Produkte),
8. Haushaltun ö und sonstigen Gebrauchs⸗ gegenständen des täglichen Bedarfs, ausgenommen:
asierapparate, Rasierseifenhülsen, Seifendosen, Aschenurnen, Aschenkapseln, sowie Trinkbecher, Butterdosen, 99 bis zu einem Höchstdurchmesser von 5 em, soweit zu deren Herstellung Harnstoffpreßmassen ver⸗ wendet werden. . 8 Reichsstelle „Chemie“ kann in besonderen Härte⸗ . usnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 be⸗ illigen. (38) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wehrmachts⸗ und Ausfuhraufträge.
88 Hersteller von Kunstharzen oder Preßmassen dürfen Kunstharze und Preßmassen nur mit Zustimmung der Reichs⸗ stelle Wenn (Abteilung Verteilungsstelle für Kunstharze und Preßmassen), Berlin W 35, Sigismundstr. 5, verbrauchen oder liefern. z 4
() Wer Kunstharze oder Preßmassen bezieht, hat bei ,, . Lieferer anzugeben:
1. Bei Wehrmachtsaufträgen die Nummer des . und die Anschrift der auftraggebenden Dienststelle der Wehrmacht,
L. bei sonstigen Aufträgen:
a) eine genaue Beschreibung der Gegenstände, zu denen die Kunstharze oder Preßmassen berarheilet werden sollen,
b) soweit möglich, Name und Anschrift des Ab⸗
nehmers dieser Gegenstände. I E) Die Angaben zu gift 1 und 2 können in besonderen Fällen unmittelbar an die Verteilungsstelle für Kunstharze und Preßmassen gerichtet werden.
ö S8 5
Die gemäß 5 4 bezogenen Kunstharze und Preßmassen dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der Harn, sstelle nicht zu anderen ö. verarbeitet werden, als bei der Bestellung angegeben wurden.
56 Die Bestimmungen der 88 8 — 4 gelten nicht für Mengen unter 50 kg je Monat und Bezieher oder Verbraucher.
. (1) Für die gemäß §S§ 3 und 6 gelieferten und gemäß s§ 4 —6 bezogenen Kunstharze oder ee fn gelten die nach 8 2 der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ erforderlichen Lieferungs-, Bezugs- und Verbrauchsgenehmi⸗ gungen als erteilt.
— *
(2) Die gemäß 588 ——7 der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ erteilten vorläufigen Verbauchs⸗ Lieferungs- und Bezugsgenehmigungen für Kunstharze und Preßmassen werden aufgehoben.
88 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be⸗ kanntmachung fallen unter die Strafvorschriften der 8§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430).
59 Diese Bekanntmachung tritt am 5. Oktober 1939 in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.
Berlin, den 4. Oktober 1939. Der Reichsbeauftragte für Chemie: Dr. Claus Ungewitter.
—
Berichtigung.
In der in Nummer 205 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 4. September 1939 veröffentlichten Anordnung — Bf? — der Reichsstelle für Bastfasern (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme⸗ anordnung des Sonderbeauftragten . die Spinnstoffwirt⸗ schaft) vom 4. September 1939 sind folgende Fehler enthalten:
1. In § 2 Abs. La muß es ansratt „.. das Be⸗ und
Verarbeiten von Bastfaserspinnstoffen außer Jute.“ richtig lauten, .. das Be⸗ unh Verarbeiten von Bast⸗ faserspinnstoffen — außer Jute — ...“.
In 84 Abs. 1, Satz 3 muß es anstatt ,. welche die
Entstehung der eingesetzten Preise erklären ...“ richtig, . welche die Entstehung der eingesetzten Zahlen erklären . ..“ lauten.
Zweite Anordnung
über die Regelung von Handelsspannen beim Verkauf von Zigarren im Reichsgau Sudetenland.
Vom 30. September 1939.
Auf Grund der Verordnung über die Aufgaben des Reichskommissars für die Preisbildung in den sudetendeut⸗ schen Gebieten vom 18. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1444 wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres⸗ plan angeordnet: 81
(I) Für den Verkauf von Zigarren werden folgende Bruttohandelsspannen festgesetzt:
J. Im Geschäftsverkehr zwischen Hersteller
und Großhändler:
In der Preislage bis 10 Reichspfennig 21 vom Hundert vom Kleinverkaufspreis,
in der Preislage über 10—15 Reichspfennig 23 vom Hun⸗ dert vom Kleinverkaufspreis,
in der Preislage über 15 Reichspfennig 26 vom Hundert vom Kleinverkaufspreis.
1 9m J zwischen Groß⸗ händler und Einzelhändler:
In der Preislage bis 10 Reichspfennig 17 vom Hundert vom Kleinverkaufspreis,
in der Preislage über 10—15 Reichspfennig 19 vom Hun⸗ dert vom Kleinverkaufspreis,
in der Preislage über 15 Reichspfennig 22 vom Hundert vom Kleinverkaufspreis.
III. Im Geschäftsverkehr zwischen Einzel⸗ händler und Gastwirt: Für sämtliche Preislagen 10 vom Hundert vom Kleinver⸗ kaufspreis.
(2) In den unter J. genannten Vomhundertsätzen sind die vom Großhändler zu tragenden Fracht⸗ und Verpackungskosten enthalten. .
(3) Auf die sich durch Abzug der vorstehenden Handels⸗ spannen ergebenden mr muse ist bei lun innerhalb von 14 Tagen ein Skonto von 2 vom Hundert zu gewähren. 9 Die Einkaufspreise der Gastwirte sind Barzahlungs⸗ preise. ;
(5) Ein Ueber⸗ oder Unterschreiten der angegebenen Spannen ist unzulässig. 82
Der Reichskommissar für die Preisbildung oder der Reichsstatthalter des Reichsgaues Sudetenland — Preisbil⸗ dungsstelle — kann aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen zulassen oder anordnen. 83
Die Anordnung tritt rückwirkend ab 1. September 1939 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Regelung von Handelsspannen beim Verkauf von Zigarren in den
sudetendeutschen Gebieten vom 27. Februar 1939 (Deutscher
Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 50 vom 27. Februar 1939) außer Kraft.
Berlin, den 30. September 1939.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.
Ziehung der Auslosungsrechte der Ablösungsanleihe des Hamburgischen Staates für das Fahr 1939.
Bei der am 2. Oktober 1939 für das Jahr 1939 vorgenommenen bffentlichen Ziehung der Auslosungsrechte wurden folgende Nummern gezogen: 28 108 120 136 216 236 238 273 342 3588 403 406 41 124 469 499 565 572 576 578 585 589 5691 631 674 676 706 718 76 771 898 901 go7 g41 963 964 988 1028 1062 1064 1160 1199 1256 1264 1864 1895 1414 1432 1468 1480 1482 1620 1656 1669 167 1679 1691 1725 1732 1751 1753 1823 1867 1893 1912 1916 192 1935 2006 2013 2036 2051 2056586 2075 2108 2110 2122 2183 219 2202 22265 2257 2260 2380 2391 2426 2450 2493 2506 2508 255 2596 2645 2717 2884 2904 2912 2942 2954.
Die vorstehenden Nummern sind für alle Gruppen jedes Wertabschnittes gezogen.