1939 / 235 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 235 vom 7. Oktober 1939. S. 2

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Anordnung zur Regelung der Preise für Seifen und Wasch⸗ mittel. Vom 6. Oktober 1939. ö

Anordnung BKö der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Ausnahmeregelung für den Verkehr mit Spinn⸗ stoffwaren aus Baumwolle und Bastfasern). Vom 7. Oktober 1989.

Anordnung BKö6 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete. Vom 7. Oktober 1939.

Anordnung BK] der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Regelung für den Verkehr mit Spinnstoffwaren im Reichsgau Sudetenland). Vom 7. Oltober 1939.

Bekanntmachung des Reichsbantdirektoriums über Reichsbank⸗ nebenstellen. . ; ;

Berichtigung der Bekanntmachung der Filmprüfstelle über Zu⸗ lassungskarten vom 3. Oktober 1939. .

Berichtigung der Bekanntmachung der Reichs stelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse über Monopolverkaufspreise in Nr. 234.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil J. Nr. 197.

e ᷣᷣᷣ· e mu . Amtliches.

Deutsches Reich.

Anordnung zur Regelung der Preise für Seifen und Waschmittel. Vom 6. Oktober 1939.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 Reichsgesetzbl. S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:

§1

Für Seifen und Waschmittel werden folgende Ver⸗ braucherhöchstpreise festgesetzt:

a) für Einheitsfeinseife, 1 Stück zu 890 g, b) für Rasierseife 1 Stück zu 50 g,

eh für Wasch⸗ (Seifen⸗) 1 Normalpaket pulver zu 250 g,

1èDoppelpaket zu 500 g,

§82

(4) Einzelhändler erhalten auf die im § 1 genannten Verbraucherhöchstpreise folgende Nachlässe:

a) für Einheitsfeinseife 30 vom Hundert, b) für Rasierseife

w ; ; 30 vom Hundert, ch für Wasch⸗(Seifen⸗) pulver

o, i6ß RA, G20 EA,

022 RAM, o A2 R. A.

20 vom Hundert.

(E) An Großbetriebe des Einzelhandels können zusätzlich Nachlässe bis zu K vom Hundert auf die Einzelhandelsein⸗

kaufspreise gewährt werden. Einzelhandelseinkaufspreise sind rl e g n, n, vermindert um die in Absatz 1

genannten Nachlässe.

583

(1) Großhändler und diejenigen Einkaufsvereinigungen, die bisher zu Großhandelsbedingungen beliefert wurden, er⸗ halten auf die Einzelhandelseinkaufspreise einen Nachlaß von 15 vom Hundert. ;

(2) Soweit Einkaufsvereinigungen bisher nicht zu Groß⸗ handelsbedingungen beliefert wurden, erhalten sie den Groß⸗ handelsnachlaß, der jedoch im gleichen Verhältnis zu ver⸗ mindern ist, in dem der den Einkaufsvereinigungen bisher ge⸗ währte Nachlaß den üblichen Nachlaß des Großhandels unter⸗

ritten hat. sch h 8

Soweit Hersteller sich anderer Herstellerbetriebe zum Ver⸗ triebe von Seifen und Waschmitteln bedienen, erhalten diese auf die Großhandelseinkaufspreise bis auf weiteres jedoch höchstens auf die Dauer von 3 Monaten, einen Nachlaß von 8 vom Hundert. 8

Bei Aufträgen, die Großhändlern oder Einkaufsvereini⸗ ungen berechnet, jedoch unmittelbar an ihre Abnehmer ge⸗ liefert werden (Streckengeschäfte, Dispositionsaufträge), darf kein höherer Nachlaß als 16 vom Hundert gewährt werden.

56 Mengenrabatte und sonstige Vergütungen sind unzu⸗ lässig. Skonti dürfen in bisherigem Umfange weiter gewährt werden. 37

() Die Hersteller sind verpflichtet, A5 vom Hundert der . zwischen ihren tatsächlichen Erlösen aus dem Verkauf von ö und Waschmitteln und denjenigen Beträgen, die sich bei J der Leitsätze für die Preis⸗ ermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen . öffentliche Auftraggeber ( SO) vom 15. November 1938 (Reichsgesetzbl. J S. 1623) für die verkauften Erzeugnisse als Verkaufser h ergeben würden, auf einem Sonderkonto ö illigung“ zu verbuchen. Die restlichen 10 vom Hundert der Unkerschiedsbeträge verbleiben ihnen als „Fleiß⸗ prämie“.

(2) Der tatsächliche Erlös der Hersteller ist aus den im 51 genannten Verbraucherhöchstpreisen abzüglich der jeweils ge⸗ währten Nachlässe gemäß S8 2, 3 und ö zu errechnen.

(3) Die auf dem Sonderkonto „Rohstoffverbilligung“ an⸗ esammelten Beträge dienen vorwiegend dazu, künftig Roh⸗ toffpreissteigerungen auszugleichen., Ueber dieses Konto ver⸗ ügt der . für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen.

88

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung

können der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von

ihm beauftragten Stellen zulassen oder anordnen.

89 Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Reichskommissar für die Preis⸗ bildung.

10 ö Die Anordnung tritt 42 sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, den 6. Oktober 1939. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.

Anordnung BK 5 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete.

Vom 7. Oktober 1939.

(Ausnahmeregelung für den Verkehr mit Spinnstoffwaren aus Baumwolle und Bastsasern.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ Ei vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und reußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauf⸗ tragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger r. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Be⸗ kanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlag⸗ nahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. Sep⸗ tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939) im folgenden „Beschlagnahmeanordnung“ genannt wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Geltungsbereich.

Unter die Bestimmungen dieser Anordnung fallen folgende

Spinnstoffwaren aus: Gespinsten ganz aus Baumwolle ö Baumwollmischgespinsten, Bastfasergespinsten aller rt mit Ausnahme von Jutegespinsten Flockenbast⸗ sowie Flockenbastmischgespinsten, auch in Verbindung mit⸗ einander:

a) Gewebe einschl. Bändern, Gewirke und Geflechte, wenn die Waren im Inland ausschließlich Protektorat Böhmen und Mähren hergestellt sind,

b) . Geweben, Gewirken und Geflechten hergestellte

aren,

o) abgepaßt gearbeitete Wirk⸗ und Strickwaren.

§ 2. Verkehr.

1. Der Verkehr Bezug und Lieferung) mit Spinnstoff⸗ waren im Sinne des 1 wird gemäß § 4 Abs. 2 der Beschlag⸗ nahmeanordnung in folgendem Umfang genehmigt:

I. Baumwollhaltige Spinnstoffwaren.

a) Gewebe, die aus Gespinsten ganz aus Baumwolle hergestellt sind, dürfen ausschließlich für Zwecke der dn, , unmittelbaren oder mittelbaren Ausfuhr ezogen und geliefert werden.

b) Waren, die mit einer Auflage „B“ oder „W“ oder mit einer Ausfuhrauflage der Reichsstelle für Baum⸗ wollgarne und ⸗gewebe hergestellt sind, dürfen für den vorgeschriebenen Verwendungszweck bezogen und geliefert werden.

o) Alle übrigen Waren dürfen . und geliefert werden mit der Einschränkung, daß der Bezug und die Lieferung die Hälfte des bisherigen Umfangs nicht überschreiten darf. Für Gewebe gilt die weitere Ein⸗ schränkung, daß Hersteller nicht mehr als die Hälfte der am 4. September 1939 vorhandenen Bestände und der aus der Erzeugung jeweils anfallenden Menge an Geweben liefern dürfen.

Il. Spinnstoffwaren aus Baftfasern und Flockenbast.

a) Gewebe, die ausländische Leinengarne enthalten, dürfen ausschließlich für Zwecke der genehmigten un⸗ mittelbaren oder mittelbaren Amnuh? bezogen und geliefert werden.

b) Waren, deren Verwendungszweck durch Auflage der Reichsstelle für Bastfasern festgelegt ist, dürfen für den vorgeschriebenen Verwendungszweck bezogen und geliefert werden.

o) Alle anderen Spinnstoffwaren mit Ausnahme von

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Bettwäsche und Handtüchern sowie Gewebe für diese

Verwendungszwecke werden, mit der Einschränkung, daß der Bezug und die Lieferung die Hälfte des bisherigen Umfangs nicht überschreiten darf. Für Gewebe gilt die weitere Ein⸗ 6 daß Hersteller nicht mehr als die Hälfte er am 4. September 1939 vorhandenen Bestände und der aus der Erzeugung jeweils anfallenden Menge an Geweben liefern dürfen.

d) Bettwäsche und Handtücher sowie Gewebe für diese Verwendungszwecke dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete 1 und geliefert werden. Die Bestimmungen des 83 der Anordnung BK der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 4. September 1939 (Ab⸗ gaben an Verbraucher) bleiben unberührt.

2. Als bisheriger Umfang im Sinne der Bestim⸗ , Le und IIe gilt der mengenmäßige Gesamtbezug und die Gesamtlieferung in den einzelnen Waren im Hen durchschnitt in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 31. März 1939 mit der Maßgabe, daß jeweils in einem Kalendermonat nicht mehr als die Hälfte des Monatsdurchschnitts in der Stichzeit bezogen und geliefert werden darf.

8 3. Bisher erteilte Ausnahmegenehmigungen.

1. Soweit die Reichsstelle für Kleidung und verwandte

dürfen bezogen und geliefert

Gebiete bisher schon für einzelne Warengruppen allgemeine!

,, erteilt hat, die über die Freigabe

Hen, F T2 hinausgehen, verbleibt es bei der erteilten

Genehmigung.

2. Das Rundschreiben Nr. 3 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 12. September 1959 wird auf⸗

gehoben. § 4.

Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach den Vorschriften der 85 106, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent- lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.

Berlin, den 7. Oktober 1939.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.

Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.

Anordnung BRK 6 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete.

Vom 7. Oktober 1939.

e ,,, zur Beschlagnahme von Spinn⸗ toffwaren, Ausnahmeregelung für den Verkehr und die Be⸗ und Verarbeitung von Filzen.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Ver⸗ ordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: g . 1.

Geltungsbereich.

1. Unter die Bestimmungen dieser Anordnung fallen ge⸗ eehte nicht gewebte Filze jeder Art und daraus hergestellte aren. 2. Nicht unter diese Anordnung fallen technische Filze.

§ 2. Be⸗ und Verarbeitung.

Herstellern, Lieferstellen und Verkaufsstellen wird gemäß § 4 Abs. 2 der Beschlagnahmeanordnung hiermit die Ge⸗ nehmigung erteilt, Filze zur Anfertigung nachfolgender Waren zu be⸗ und verarbeiten: Hausschuhe, Gamaschen, Damenhüte, Mützen, Einlege⸗ sohlen, Ohrenschützer, Uniformausstattungen.

83. Verkehr.

1. Der Verkehr (Bezug und Lieferung) mit den im 5 1 Abs. 1 aufgeführten Filzen und den im 5 2 aufgeführten Filz- waren wird gemäß F 4 Abs. 2 der Beschlagnahmeanordnung genehmigt, wenn der Bezug und die Lieferung die Hälfte des bisherigen a. nicht überschreiten.

2. Als bisheriger Umfang gilt der mengenmäßige Gesamt⸗ bezug und die Gesamtlieferung in den einzelnen Waren im Monatsdurchschnitt des Jahres 1933 mit der Maßgabe, daß eweils in einem Kalendermonat nicht mehr als die Hälfte ieses Monatsdurchschnitts bezogen und geliefert werden darf.

§ 4. Bisher erteilte Ausnahmegenehmigungen.

Soweit die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Ge— biete bisher für einzelne Warengruppen allgemeine Aus- nahmegenehmigungen erteilt hat, die über die Freigabe gemäß 2 u. 3 hinausgehen, verlieren diese ihre Gültigkeit.

S5. Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach den Vorschriften der 85 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

*

Inkrafttreten.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 7. Oktober 1939.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. J Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.

——

Anordnung BK 7 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete. Vom J. Oktober 1939.

(Regelung für den Verkehr mit Spinnstofsfwaren im Reichsgau udetenland.)

f Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ n, vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und

reußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauf⸗ tragten für die Spinnstofswirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Belanntmachung über die Reichsstelle zur Ueberwachung und

Erste Beilage zum Reichs, und Staatsanzeiger Nr.

235 vom 7. Oktober 1939. S. 3

Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlag⸗ nahmeanordnung für die Spinnstofswirtschaft) vom 4. Sep⸗ tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1 Verkehr mit Spinnstoffwaren aus dem Protektorat Mähren und Böhmen.

1. Als im Inland hergestellte Gewebe, Gewirke und Ge⸗ flechte im Sinne der Bestimmungen der Anordnungen Bk 3 und BK 5 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Ge⸗ biete vom 22. September 1939 und Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 222 und Nr. 235 vom 22. September 1939 und 7. Oktober 1939) gelten im Reichsgau Sudetenland auch solche Gewebe, Gewirke und Geflechte, die aus dem Protektorat Böhmen und Mähren in . Sudetenland eingeführt sind oder eingeführt werden.

2. Soweit bei Erteilung von Devisenbescheinigungen zur Einfuhr aus dem Protektorat Böhmen und Mähren in den Reichsgau Sudetenland besondere Auflagen über die Verwen⸗ dung der Waren gemacht worden sind, bleiben diese in Geltung. .

8582

Stichzeit.

Soweit in Anordnungen, Rundschreiben sowie allge⸗ meinen oder einzelnen Ausnahmegenehmigungen der Reichs⸗ stelle für Kleidung und verwandte Gebiete der Bezug und die Lieferung von Waren von dem Umfang des Bezuges und der Lieferung in bestimmten Stichzeiten abhängig gemacht wer⸗ den, gilt für den Reichsgau Sudetenland stets die Zeit vom 1.1. 1939 bis 30. 6. 1939 als Stichzeit.

83 Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.

Berlin, den 7. Oktober 1939.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.

Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.

Bekanntmachung.

Die uns bisher unmittelbar untergeordneten Reichsbank⸗ nebenstellen in Berlin⸗Köpenick, Berlin-Neukölln. Berlin⸗ Pankow, Berlin⸗Weißensee sind vom 7. Oktober 1939 an von der Reichsbankstelle in Berlin⸗Charlottenburg abhängig.

Berlin, den 6. Oktober 1939.

Reichsbankdirektorium. Kretz schmann. Emde.

Berichtigung.

In der Bekanntmachung, betreffend Filmzulassungskarten, vom 3. 10. 1939, Nr. 233 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers, muß es heißen:

Nr. 50 116 vom 21. 12. 1938 „Safari“, Verfalltag: 23. 8. 1939. Gültig nur Nr. 50 116 vom 21. 12. 1938 mit Ausfertigungsdatum vom 9. August 1939.

Berlin, den 6. Oktober 1939. Der Leiter der Filmprüfstelle. Dr. Baemeister.

Berichtigung. In der Bekanntmachung des Votsitzenden des Ver⸗ waltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und

sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, betreffend Monopol⸗

verkaufspreise für Futterpflanzensaatgut ausländischer Er⸗ zeugung, vom 5. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 234) muß es heißen: unter 3. nicht „Weißklee⸗Nors“, sondern „Weißklee⸗ Morsö!, unter 5. nicht „77 RM je 100 kg“, sondern „70 RAM je 100 kg“. .

Berlin, den 7. Oktober 1939.

Der. Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für

Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. J. V.: Nel son.

Bekanntmachung.

Die am 6. Oktober 1939 ausgegebene Nummer 19 des Neichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über Straffreiheit für Ehrenstrafen der Deut⸗ schen Jägerschaft. Vom 20. September 1939.

Verordnung über Arbeitslosenhilfe im Reichsgau Sudeten⸗ land. Vom 30. September 1939.

Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung (Dritte Durchführungsverordnung). Vom 3. Oktober 1939.

Sechste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des ö über die Gewährung von Entschädigungen bei der Ein⸗ iz gung oder dem Uebergang von Vermögen. Vom 4. Oktober

939. ;

Verordnung über das Verfahren zum Zwecke der Kraftlos⸗ erklärung von Konnossementen. Vom 4. Oktober 1939.

Verordnung zur Ueberleitung des Reichsjagdrechts in der Ostmark. Vom 4. Oktober 1939.

„Erste Verordnung zur Ergänzung der Einsatz⸗Familienunter⸗ stützungsverordnung. Vom 5. Oktober 1939.

Umfang: 1, Bogen. Verkaufspreis: 9,15 RA. Post⸗ versendungsgebühren: G03 Re für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 83

Berlin NW 40, den 7. Oktober 1939. Neichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Bofttoeßzesz. Postdienft mit Orten der befreiten Oftgebiete.

Von sofort an sind gewöhnliche Briefe und Postkarten aus dem Reich nach einer Reihe von Orten in den befreiten Ost⸗ gebieten zu innerdeutschen Gebühren zugelassen. In dem Ver⸗ zeichnis dieser Orte, das laufend ergänzt wird, sind u. a. auf⸗ geführt: Berent (Westpreußen), Bismarckhütte (Oberschlesien), Briesen (Westpreußen), Dirschau (Westpreußen), Emmagrube Oberschle ien) Graudenz (Westpreußen), Kattowitz (Oberschlesien), Kempen (Posen), Königshütte (Oberschlesienn, Konitz (West— preußen), Kulm (Westpreußen), Laurahütte (Oberschlesien), Löbau (Westpreußen), Löslau (Bberschlesien), Lublinitz (Ober⸗ schlesien . Mewe (Westpreußen), Myslowitz (Oberschlesien), Neu⸗ stadt (Westpreußen), Oderberg ö. Orzegow (Ober⸗ schlesien) Pleß (Oberschlesien), Preußisch Stargard (Westpreußen), Putzig (Westpreußen), Rawitsch (Fosen), Rybnik (Oberschlesiem, Schildberg (Posen), Schoppinitz (Oberschlesien, Schwetz (West⸗ preußen), n n r n , Sohrau (Oberschlesien), Strasburg (Westpreußen), Teschen (Olsagebiet)h, Thorn (Westpreußen), Tuchel (Westpreußen).

CTuftpoftdienst.

Der Luftpostdienst ist auf folgenden Linien wieder eröffnet worden: Berlin Kopenhagen, Berlin Stockholm, Berlin —anzig Königsberg (Pr), Berlin Wien —Budapest Belgrad = Sofia Salonik und Berlin —-München Venedig -Rom. In Stockholm bestehen Anschlüsse an die Flüge Stockholm Abo Helsingfors und Stockholm Riga —Moskau, in Rom an die Linien nach

Die Lebensmittel zulagen für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter.

Generalfeldmarschall Hermann Göring hatte in seiner großen Rede am 9. September darauf nnen, daß die Ernährung der Schwer⸗ und Schwerstarbeiter eine vordringliche Aufgabe sei und daß die Nahrungsmittelzuteilung so geregelt und sicher⸗ gestellt werden müsse, daß jeder der von ihm zu leistenden kör⸗ perlichen Arbeit gewachsen bliebe. Durch die Verordnung vom 16. September wurde der Kreis der Schwer- und Schwerst⸗ arbeiter, die Zulagen erhalten sollen, umgrenzt und das Ver⸗ fahren eingehend geregelt.

Wie Ministerialrat Dr⸗Ing. Kremer im Reichsarbeits⸗ blatt Nr. 28 vom 5. Oktober ausführt, gibt die Berufsbezeichnung noch keine einwandfreie Auskunft über die Schwere des Berufes, d. h. über die ,, des Arbeiters durch die auszu⸗ führenden Arbeiten. So wird z. B. der bei der Errichtung eines neuen Ofens beschäftigte Maurer ungleich weniger J als der Reparaturmaurer, der seine Ärbeit häufig in den noch warmen Oefen ausführen und mitunter in engen Kanälen. arbeiten muß. Während die Lokomotivführer der Reichsbahn in langen Fahrten bei Dampfbetrieb ohne Zweifel Schwerarbeiter sind, können bei Lokomotivführern größerer Industriewerke wegen der häufigen, zwischen den Fahrten liegenden Wartezeiten die Merkmale der Schwerarbeit fehlen. Diese Beispiele lassen sich beliebig vermehren. So werden z. B. Werkzeugschmiede, Huf⸗ schmiede, Edelmetallschmiede sowie Handschmiede und Schmiede am Federhammer in ganz verschiedener Weise beansprucht. Zu dieser unterschiedlichen Art des Arbeitsvorganges kommt aber in vielen Fällen der unterschiedliche Stand der technischen Ent⸗ wicklung in den einzelnen Betrieben. Veraltete Anlagen erfordern in vielen Fällen mehr körperliche Arbeit als neuzeitliche, mit allen nur möglichen Hilfsmitteln ausgestattete Anlagen. Eine gerechte Zuweisung der Lebensmittelzulagen an die schwer⸗ arbeitende Bevölkerung ließ sich deshalb nur durch eine an⸗ a er gi Begriffsbestimmung ermöglichen, welche die Ver⸗ chiedenheit der Arbeit selbst und die Unterschiede der Bean⸗ spruchung in den einzelnen Betrieben und an den einzelnen Arbeitsplätzen berücksichtigt. Die Gewährung von Lebensmittel⸗ 86 ist nicht auf die Gefolgschaftsmitglieder gewerblicher

etriebe beschränkt; auch selbständige Handwerker und Heim⸗ arbeiter können als Schwer⸗ oder Schwerstarbeiter in Be⸗ tracht kommen. Auch Frauen können Lebensmittelzulagen er⸗

Spanien und Portugal. Lustpost bri e fsendungen nach dem In⸗ land, und dem europa schen Ausland werden wieder angenommen. Luftpostpalete und Zeitungen können vorläufig noch nicht zuge—⸗ lassen werden.

Tuftpoftdienst Cissabon New Bork.

Luftpostsendungen nach den Azoren sowie nach Nord⸗, Mittel⸗ und Südamerika ausgenommen Kanadg und die britischen und französischen Kolonialgebiete können künftig mit den Flügen Lissabon —=Hworta—=-New York befördert werden. Auf den Sen⸗ dungen muß ein besonderer Vermerk angebracht werden. Er lautet bei den Sendungen nach den Azoren: „Mit Luftpost nach Horta“, bei den Sendungen nach Nordamerika: „Mit Luftpost nach Nord⸗ amerika. und bei solchen, die mit den Luftposten über New York hinaus befördert werden sollen: „Mit Luftpoft nach Nordamerika und ab New York“. Ueber die Luftpostpläne und die Gebühren geben die Postämter Auskunft.

Höchstbetrag für Wertbriefe und Wertlästchen nach Schweden.

Nach Schweden sind Wertbriefe und Wertkästchen fortan nur noch bis zum Höchstbetrag von 1600 FM zulässig.

Fernsprechdienst mit Portugal. Von sogleich an können Gespräche mit Portugal über die Funkverbindung Berlin-Lissabon aufgetauscht ö

Eröffnung des Bildtelegraphendienstes mit Ungarn.

Der Bildtelegraphendienst zwischen Deutschland und Ungarn ist eröffnet worden. Ex wickelt sich auf deutscher Seite zunächst nur über die Bildstelle Berlin ab. Auskünfte über Gebühren usw. erteilen die Postämter.

afts tei.

halten, wenn sie tatsächlich Schwerarbeit verrichten. Dies wird z. B. in Frage kommen können, wenn Frauen bei den heutigen an den Arbeitseinsatz gestellten Anforderungen Arbeiten ver—⸗ richten, mit denen sie sonst nach den bestehenden gesetzlichen Vor- schriften nicht beschäftigt werden dürfen. Allerdings soll auch heute im Interesse der Gesunderhaltung unseres Volkes darauf geachtet werden, daß Frauen nur mit Arbeiten beschäftigt werden, zu denen sie geeignet sind und daß ihnen die Arbeit soweit wie möglich durch mechanische Hilfsmittel erleichtert wird. Die Be— schäftigung während der Nachtschicht, lange Dauer der Arbeitszeit und lange Anmarschwege zur Arbeits- stätte gelten nach den bis jetzt gegebenen Anweisungen nicht als erschwerende Arbeitsbedingungen, die eine Anerkennung als Schwerarbeiter erforderlich machen. Die Gewährung von Lebensmittelzulagen soll sich vielmehr ledig lich nach der Natur der zu leistenden Arbeit und der durch sie bedingten körperlichen Beanspruchung richten. Es ist einleuch⸗ tend, daß die dehnbare Begriffsbestimmung des Schwer- und Schwerstarbeiters die Prüfung der Listen durch eine staatliche Stelle erforderlich macht, die uber besondere Kenntnisse der ein⸗ zelnen Berufsarten und auch der einzelnen Betriebe verfügt. Der Betriebsführer muß deshalb die Lebensmittelkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter für seine Gefolgschaft bei dem Gewerbe—⸗ aufsichtsamt (bei bergbaulichen Betrieben bei der Bergbehörde) beantragen. Für die Prüfung stehen auch die staatlichen Ge⸗ werbeärzte zur Verfügung. Die technischen Aufsichtsbeamten der gewerblichen Berufsgenossenschaften haben sich mit ihrer reichen Sach⸗ und Betriebskenntnis ebenfalls zur Mitarbeit bereit er⸗ klärt.

Es muß natürlich Wert darauf gelegt werden, daß der Schwer- und Schwerstarbeiter die ihm zugedachten Lebensmittel auch tatsächlich in einer Weise ausnntzt, die ihn 9 den hohen, von ihm verlangten und erwarteten körperlichen Leistungen be⸗ fähigt. Bei den heutigen verlängerten Arbeitszeiten, bei langen Anmarschwegen zur Aꝛrbeitsstätte und während der Nachtschicht ist die Verpflegung des Arbeiters im Betriebe wichtiger denn ie. Im wohlverstandenen Nutzen der Arbeiter selbst und auch der Allgemeinheit liegt es, daß von der Gemeinschaftsverpflegung möglichst weitgehend Gebrauch gemacht wird und so die den

Schwer- und Schwerstarbeitern gewährten Zulagen zweckentspre⸗

chend zur Erhaltung und Steigerung der nationalen Produktion und damit auch der Wehrkraft ausgenutzt werden.

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Berliner Börse am 7. Oktober.

Am Wochenschluß war der Grundton an den Aktienmärkten weiter freundlich, wenn auch die Kursgestaltung eine einheitliche Linie vermissen ließ. Das Geschäft war verhältnismäßig klein, wobei Käufe und Abgaben sich etwa die Waage hielten. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß sich das Interesse bereits seit mehreren Tagen mehr auf die Rentenmärkte richtet, an denen nach wie vor Anlagekäufe zu verzeichnen sind. Hervorzuheben ist die Festigkeit der Altbesitzanleihe.

Der Montanmarkt lag freundlich bis fest. Die größten Ge⸗ winne erzielten Mansfelder Bergbau mit 4 11 und Rheinstahl mit 4 Lila 0. Verein. Stahlwerke und Buderus lagen je 1// gebessert, während Hoesch im gleichen Ausmaße rückgängig waren. Bei den Braunkohlenwerten fielen Ilse Genußscheine durch einen Verlust um 11 ½ auf, Kali⸗, Gummi⸗ und Linoleum, Kabel⸗ und Draht sowie Textilwerte lagen sehr still, was in zahlreichen Strichnotizen zum Ausdruck kam. z

Am Markt der chemischen Papiere setzten Farben bei einem Umsatz von 45 009 RM 26 e niedriger ein, erholten sich alsbald aber um 6 235. Rütgers waren um 1 rückgängig, während Schering /s e gewannen. Elektro⸗ und Versorgungswerte standen etwas im Hintergrunde. Lahmeyer, Dessauer Gas und Charlotte Wasser stiegen allerdings um je 4 und EW Schlesien sogar um 1 , anderer seits verloren Schlesische Gas , Siemens, Bekula und HEW je R sowie Thüringer Gas nach Unterbrechung 2x 25. Von Autoaktien stiegen BMW eum 2, von Bauwerten Holzmann um 2 90. Die Anteile von Maschinenbaufabriken lagen nicht ein⸗ heitlich. Während Demag und Berliner Maschinen ihren Kurs⸗ stand leicht bessern konnten, eröffneten Orenstein 195 niedriger, wovon unverzüglich 6 275 wieder hereingebracht wurden.

9 erwähnen sind noch Aschaffenburger Zellstoff mit 4 2, Schultheiss mit 4 z sowie Allgem. Lokal u. Kraft mit 3 3, . Dortmunder Union mit 1 und Gebr. Junghans mit . X.

Im Verlaufe blieb die Kursentwicklung bei mäßigem Umsatz

Gegen Ende des Verkehrs war der Grundton stetig. Verein. Stahl schlossen mit 9233, Farben mit 157 und Mannesmann mit Iolie behauptet. Andererfeits stellten sich Goldschmidt schließlich auf 135 gegen 135 zu Beginn.

Am Kassamarkt sind von den meist unveränderten Banken Deutsch⸗Asiaten (4 10 RA) und von Hypothekenbanken Mei⸗ ninger Hyp. C= 1 29) hervorzuheben. Am Markt der Kolonial⸗ paptere ermäßigten sich Schantung um 3 2, während Otavi um Ie REM stiegen. Kamerun verloren * 275. Für die zu Einheits kursen gehandelten Industrieaktien traten, soweit sich Verände- rungen ergaben, meist Besserungen von 2— 3 * ein, denen an dererseits verschiedentlich aber auch Einbußen von 2 bis 25 * gegenüberstanden.

Im variablen Rentenverkehr stieg die Reichsaltbesitzanleihe auf 133,25 gegen 13355. Die Gemeindeumschuldung notierte un⸗ verändert gz, i0 8. Reichsbahnvorzüge konnten sich auf 1232 (123) bessern.

Am Kassarentenmarkte war die Lage ruhig, aber stetig. Be⸗ sondere Veränderungen ließen sich in keinem Falle feststellen. Dies galt sowohl für 5yp. und Liqu.-Pfandbriefe sowie Kom= munalobligationen als auch für Stadt-, Provinz, Länder- und Reichsanleihen. Am Markt der Industrieobligationen sah man unbedeutende Abweichungen nach beiden Seiten.

Von Steuergutscheinen J blieb der Dezember mit 93 un⸗ verändert, der Januar lieg um 5 Pfg. auf 98,10, der Februg alt wiederum S7, 95. Auch März und April waren mit 97,7 zzw. 97,560 unverändert. Steuergutscheine II hielten sich eben⸗ falls auf letztem Stande.

Der Privatdiskontsatz wurde bei 233 * belafsen.

Am Geldmarkt wurden die Sätze für Blanko⸗Tagesgeld in Anpassung an die Marktverhältnisse um * auf 2 bis 2M * er- mäßigt.

Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung waren der Gulden auf 182 60 (132, 66), der Schweizer Franken auf 56,00 (56,05) und der Belga auf 41,89 (41,84) rückläufig.

und weiter freundlicher Grundstimmung unregelmäßig. Während Lolzmann 1M * ihres Anfangsgewinnes nf gen, waren renstein u. a. um 1 8 befestigt.