1939 / 239 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

S. 2

Reichs, und Staatsanzeiger Ver. 239 vom 12 Oktober 1939.

Nr. 5 Reichsbrotkarte für Kinder von 6— 10 Jahren

1. Auf die Abschnitte 1— 8 je 500 g Brot,

2. auf die Abschnitte 9 - 12 je 500 g Brot oder je 375 g Mehl, 3

3. auf die mit a und b bezeichneten Abschnitte je 100 g Brot,

4. auf die mit einem Kreuz (*) und dem Buch⸗ staben B bezeichneten Abschnitte bleiben Zuteilungen vorbehalten.

Nr. 6

Regelung für besondere Gebiete Für die Bevölkerung der Länder Bayern, Württemberg und Baden, der Ostmark und des Reichsgaues Sudetenland wird folgende besondere Regelung getroffen:

1. Auf die Abschnitte der Reichsbrotkarte 5, 6, 7 und 8 können an Stelle der dort vorgesehenen Brotmengen von Normalverbrauchern je J75 g Mehl und von Schwer- und Schwerstarbeitern je 750 g Mehl be⸗ zogen werden.

Unbeschadet dieser Regelung können von allen Ber⸗ brauchergruppen dieser Gebiete auf den Abschnitt L 32 der Nährmittelkarte 7150 g Mehl bezogen werden. 14 Reichsfleischkarte Wochenrationen für Normalverbraucher und für Kinder von 6—14 Jahren:

500 g Fleisch oder Fleischwaren;

für Schwerarbeiter: 1000 g Fleisch oder Fleischwaren;

für Schwerstarbeiter: 1200 g Fleisch oder Fleischwaren;

für Kinder bis zu 6 Jahren: 250 g Fleisch oder Fleischwaren.

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfleischkarte können folgende Mengen bezogen werden:

Nr. 1 ; Reichsfleischkarte für Normalverbraucher und für Kinder von 6—14 Jahren 1. Auf die Abschnitte 1-3, 5— 7, 9-141, 18 165 je 100 g Fleisch oder Fleischwaren, 2. auf jeden der mit a, b, e und d bezeichneten Ab⸗ schnitte 50 g Fleisch oder Fleischwaren. Nr. 2 Reichsfleischkarte für Schwerarbeiter Auf die Abschnitte 1—3, 5— 7, - 11, 13 - 15 je 100 g Fleisch oder Fleischwaren, . auf jeden der mit a und b bezeichneten Abschnitte 250 g Fleisch oder Fleischwaren, auf seden der mit G und d bezeichneten Abschnitte 106 g Fleisch oder Fleischwaren. Nr. 3 Reichsfleischlarte für Schwerstarbeiter Auf die Abschnitte 1-3, 5— 7, 9—= 11, 13—15 je 100 g Fleisch oder Fleischwaren, . 2. auf jeden der mit a bezeichneten Abschnitte 250 g Fleisch oder Fleischwaren, 3 . auf die mit d bezeichneten Abschnitte je 1650 g Fleisch oder Fleischwaren. Nr. 4 Auf die mit Fl 4, El 8, Fl 12 und Fl 16 bezeichneten Abschnitte der Reichsfleischkarten für Normalverbraucher und Kinder von 6— 14 Jahren, für Schwerarbeiter und für Schwerstarbeiter bleiben Zuteilungen vorbehalten.

Nr. 5 Reichsfleischlarte für Kinder bis zu 6 Jahren 1. Auf die Abschnitte 1–- je 125 9 Fleisch oder Fleisch⸗ waren, . . 2. auf die Abschnitte a d je 125g Fleisch oder Fleisch⸗ waren. III. ? Reichsfettlarte Wochenrationen für Normalverbraucher: 112,50 g Butter, ; 937715 g Margarine oder Pflanzen⸗ oder Kunst⸗ speisefett oder Speiseöl, 6250 g Schweineschmalz oder Spec oder Talg, 268, 75 g 62,5 g Käse oder 1259 Quarg; für Schwerarbeiter: 112,50 g Butter, 156,259 Margarine usw., 125,00 g Schmalz usw. 393, 75 g 62,5 g Käse oder 125g Quarg;

für Schwerstarbeiter: 4 112550 g Butter, 218,375 g Margarine usw., CGJ56 g Schmalz usw. 740,00 g ; 62.5 g Käse oder 125g Quarg; für Kinder bis zu 6 Jahren: 112,50 g Butter, . 62, g Käse oder 1259 Quarg; 31,259 Kunsthonig; für Kinder von 6—14 Jahren: 112,50 g Butter, 93,759 Margarine usw. 206, 25 g 62, g Käse oder 1259 Quarg, 31,25 g Kunsthonig.

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfettkarte können folgende Mengen bezogen werden:

Nr. 1 Reichsfettkarte für Normalverbraucher

Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter oder Butter⸗ schmalz“ je 100 g, auf die Abschnitte 2 und 4 „Butter oder Butter⸗ schmalz“ je 125g, = auf die Abschnitte 1 bis 4 „Käse oder Quarg“ je 625 Kaͤse oder je 1259 Quarg, auf die Abschnitte al und be „Margarine oder . oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 62,5 g, auf die Abschnitte ab und bi „Margarine oder Pflanzen⸗ oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 125g, auf die Abschnitte 1 bis 4 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ je 62,5 g.

Nr. 2 Reichsfettkarte für Schwerarbeiter

Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter oder Butter⸗ schmalz“ je 100g, auf die Abschnitte 2 und 4 „Butter oder Butter⸗ schmalß . je 135 g, auf die Abschnitte 1 bis 4 „Käse oder Quarg! je 62.5 g Käͤse oder je 125g Quarg, auf die Abschnitte al und „Margarine oder Pflanzen- oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 125g, auf d Abschnitte ad und bi „Margarine oder Pflanzen⸗ oder Kunstspeisefett oder peiseöl“ je 18759. auf die Abschnitte 1 bis 4 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ je 125g.

Nr. 3 Reichsfetttarte für Schwerstarbeiter

Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter oder Butter⸗ schmalz“ je 100 g, auf die Abschnitte 2 und 4 „Butter oder Butter⸗ schmalz“ je 125 g, ; ‚. auf die Abschnitte 1 bis 4 „Käse oder Quarg je 62,5 g Käse oder je 125 9g Quarg, auf die Abschnitte al und b2 „Margarine oder Pflanzen- oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 18735 g, auf ber Sal bschnitte az und bl „Margarine oder Pflanzen- oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 350 g, auf '? Abschnitte 1 bis 3 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ je 375 g, 5 auf den Abschnitt 4 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg! 510g.

Nr. 4 Reichssettkarte für Kinder bis zu 6 Jahren Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter oder Butter⸗ schmalz“ je 100g, auf die Abschnitte 2 und 4 „Butter oder Butter⸗ schmalz“ je 125g, . . . auf die Abschnitte 1 bis 4. Käse oder Quarg!“ je 62,5 g Käse oder je 1259 Quarg,“ auf den Abschnitt E38 125g Kunsthonig, auf die Abschnitte F 1, F2 und F4 bleiben Zu⸗

teilungen vorbehalten.

Nr. 5 Reichsfettkarte für Kinder von 6 - 14 Jahren

1. Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter oder Butter⸗ schmalz“ je 100 g, auf die Abschnitte 2 und 4 „Butter oder Butter⸗ schmalz“ je 1259, auf die Abschnitte 1 bis 4 Käse oder Quarg“ je 2,5g Käse oder je 1259 Quarg, auf die Abschnitte a 1 und b2 „Margarine oder i, oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 62,5 g, ö die Lbschnitte a2 und b1 „Margarine oder bie, oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 125 g, auf die Abschnitte F 1 und F? je 100g Marmelade, auf den Abschnitt F3 1259 Kunsthonig, * den Abschnitt F 4 bleiben Zuteilungen vor⸗ ehalten. IV.

Reichs milchlarte Nr. 1

Vollmilch kann von nachstehend genannten Versorgungs⸗ berechtigten bezogen werden:

Es erhalten:

1. Kinder bis zu 6 Jahren O, 75] täglich (1 Milchkarte zu ißsi und 1 Milchkarte zu e h,

2. Kinder von 6— 14 Jahren O25! täglich (1 Milchkarte zu «h,

3. Werdende und stillende Mütter sowie Wöchne⸗ rinnen 0,50! täglich (1 Milchkarte zu 1 1h, Wöchnerinnen jedoch nur für die Dauer von 6 Wochen,

4. Besondere Berufe (vgl. Abs. 2) O50! täglich (1 Milchkarte zu n/a.

Für die in Nr. 3 und 4 genannten Versorgungsberech⸗ tigten sowie für Kranke und gebrechliche Personen sind die Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Sonderzulagen an Schwer⸗ und Schwerstarbeiter, werdende und stillende Mütter, Kranke und gebrechliche Personen vom 16. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1826) sowie die dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen maßgebend.

Bei Wöchnerinnen genügt ebenso wie bei werdenden und stillenden Müttern gemäß 5 10 Abs. 3 der vorbezeichneten Verordnung an Stelle der ärztlichen Bescheinigung die Bescheinigung einer Hebamme.

V. Reichskarte für Marmelade und Zucker

Wochenration 100g Marmelade oder 40g Zucker, 250 g Zucker.

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichskarte für Marme⸗ lade und Zucker können folgende Mengen bezogen werden:

1. Auf die Abschnitte „Marmelade“ je 100g Marme⸗ lade (Marmeladen, Apfelnachpreffegelee, Apfel⸗ kraut oder Rübenkraut) oder je 409g Zucker,

2. auf die Abschnitte „Zucker“ je 250 g Zucker.

VI. Nährmittelkarte Verschiedene Lebensmittel

Auf die einzelnen Abschnitte der Nährmittelkarte können nachstehend genannte Lebensmittel in folgenden Mengen bezogen werden: .

1. Auf die Abschnitte L 1- L 10, L II -L 26 je 259 Nährmittel (Graupen, Gerstengrütze, Buchweizen⸗ grütze, Weizengrieß, Maisgrieß, Reis, Hafer⸗ locken, Hafermark, Hafergrütze, Hafermehl und ee, Nährmittel, die vorstehende Erzeugnisse enthalten, sowie Teigwaren).

Die Abschnitte L 1— L10 gelten in der Zeit vom 23. Oktober bis 19. November 1939.

Die Abschnitte L 17— L26 gelten in der Zeit vom 6. November bis 19. November 1939.

Auf die Abschnitte L 1f, L. 12, L A, L 28 je 25 g

Sago, Kartoffelstärkemehl oder andere ähnliche Erzeugnisse oder Nährmittel nach näherer Wei⸗ sung der zuständigen Hauptvereinigung.

Die Abschnitte L 11, L 13, L27, L'æs gelten in der Zeit vom 23. Oitober bis 19. November 1939.

Auf die Abschnitte L 13, L 29, L 30 je 1259 Kaffee⸗

ersatz oder usatzmittel.

Auf den Abschnitt L 14 25g Kaffee⸗Ersatz oder ʒusatzmittel.

Die Abschnitte L 13 und L1I4 gelten in der Zeit vom 23. Oktober bis 19. November 1939.

Der Abschnitt L29 gilt in der Zeit vom 30. Oktober bis 19. November 1939.

Der Abschnitt L30 gilt in der Zeit vom 6. November bis 19. November 1939.

B) Dructtechnijche NMeugestaltung einzelner Karten (In den Matern für die Karten bereits berücksichtigt.)

Mengenausdruck

Um die Benutzung der zum Lebensmittelbezug einge⸗ führten Karten zu erleichtern, an die auf die einzelnen Teil⸗ abschnitte zu beziehenden Höchstmengen aufzudrucken.

Bei der bisherigen „Lebensmittelkarte“, die nunmehr „Nährmittelkarte“ heißt, ist und wird auch in Zukunft von einem Aufdruck der Mengen abgesehen. Die Arten und Mengen der Lebensmittel, die auf die einzelnen Abschnitte der Karte bezogen werden können, werden von Fall zu Fall entweder einheitlich für das ganze Reichsgebiet oder je nach der Versorgungslage getrennt für die Bezirke einzelner Er⸗ nährungsämter bekanntgegeben.

Reichsbrotkarte Bei der Reichsbrotkarte für Kinder bis zu 5 Jahren sind die vier mit einem Kreuz (29) bezeichneten Einzelabschnitte mit dem weiteren Aufdruck „125g Kindernährmittel“ zu kennzeichnen. ö Reichs fleischkarte Zur Vermeidung von Irrtümern ist der Stammabschnitt der Reichsfleischkarten mit dem Vermerk zu versehen, daß die mit „Fleisch“ bezeichneten Abschnitte der linken Kartenseite auch zum Bezuge von Fleischwaren berechtigen. Die Reichs⸗ fleischkarte für Kinder bis zu 6 Jahren ist mit weiteren 4 Abschnitten herzustellen, die die Buchstaben „Fl“ und die Zahlen 1, 2, 3, 4 tragen. Zuteilungen auf diese Abschnitte bleiben vorbehalten. Reichsfettkarte

Bei der Reichsfettkarte ist die linke Hälfte des Bestell— scheines für Margarine oder Pflanzen- oder Kunstspeisefett oder Speiseöl mit einem „a, die rechte Hälfte mit einem „b zu bedrucken. Dadurch wird klargestellt, daß die Einzel⸗ abschnitte a 1“ und „a 2“ zu der Bestellscheinhälfte „a und die Einzelabschnitte „b 1, und „b ?“ zu der Bestellschein⸗ hälfte „b! gehören.

Die Reichsfettkarten für Kinder bis zu 6 Jahren, und für Kinder von 6 bis 14 Jahren sind mit je 4 neuen Einzel⸗ abschnitten herzustellen, Ve die Buchstaben „F“ und die Zahlen 1, 2, 3, 4 tragen. Die Einzelabschnitte F 1“ und „F 2“ der Reichsfettkarte für Kinder von 6- 14 Jahren sind mit dem Aufdruck „109g Marmelade“ zu versehen. Auf die

noch . Abschnitte der Reichsfettkarten für Kinder bis zu

6 Jahren und für Kinder von 6—– 14 Jahren (gl. aber die Zuteilungen unter A Erster Abschnitt 1) bleiben Zuteilungen vorbehalten. Da die neuen Einzelabschnitte der Reichsfett⸗ karten für Kinder nicht an einen Bestellschein gebunden sind, haben die Verteilungsstellen diese Abschnitte beim Waren— bezug abzutrennen und zu sammeln.

Reichs milchkarte

Die Bestellscheine und Einzelabschnitte der Reichs milch= karte zu n/a! sind zur besseren Unterscheidung von der Reichs⸗ milchkarte zu i mit einem Eckenaufdruck zu versehen. Außerdem ist auf dem Stammabschnitt der beiden Reichs⸗ milchkarten durch Aufdruck klarzustellen, daß jeder Einzel⸗ abschnitt zum Bezuge von i 1 bzw. l Mil berechtigt.

Reichskarte für Marmelade und Zucker Die Reichskarte für Marmelade und Zucker erhält außer dem Bestellschein 3 über 1000 g Zucker einen Bestellschein 1 für den Bezug von 400g Marmelade und einen Bestellschein ? für den Bezug von 1669 Zucker. Die vier Einzelabschnitte

für Marmelade sind mik dem Aufdruck „l00og Marmelade

oder 40g Zucker“ zu versehen.

Auf den Stammabschnitt der Karte ist folgender Vermerk zu drucken:

„Der Versorgungsberechtigte kann entweder 4909 Marmelade oder 160 9 Zucker beziehen und hat gemäß seiner Wahl entweder den Bestellschein 1 oder 2 abzugeben.

ö 2

Reich s⸗

* 37 bꝰ 0 e,. w r

und Staatsanzeiger Nr. 239 vom 12 Ottober 1939. S. 3

Für den Bezug von 1000 Zucker auf die Zuckerabschnitte ist Bestellschein 3 abzugeben.“ 2

Nãhrmittelkarte

Zur Unterscheidung der „Nährmittelkarte“ von der zur Zeit geltenden „Lebensmittelkarte“ sind abgesehen von dem auf den Stammabschnitt zu setzenden Aufdruck über die Gültigkeitsdauer die Einzelabschnitte mit je zwei Kugeln zu bedrucken.

Einzelabschnitte für Sonderzuteilungen Die für besondere Zuteilungen vorgesehenen Einzel⸗

abschnitte der Reichsbrotkarte für Kinder von 6—10 Jahren,

der Reichsfleischkarte für alle Verbrauchergruppen und der Reichsfettkarte für Kinder bis zu 6 Jahren und für Kinder von 6— 14 Jahren können naturgemäß keinen Aufdruck über Art und Mengen der 9. sie zu beziehenden Lebensmittel erhalten. Da diese Einzelabschnitte, soweit es sich um die angeführten Karten für Kinder handelt, abgetrennt werden, ist nach ihrer Abtrennung nicht mehr festzustellen, zu welcher Karte sie gehörten und welche Zuteilungen die Verteilungs⸗ stellen auf sie erhalten dürfen. Aus diesem Grunde sind diese Einzelabschnitte jeweils mit den Anfangsbuchstaben des Er⸗ zeugnisses zu bedrucken, das auf die Karten abgegeben wird (Brotkarten mit B, Fleischkarten mit FI und Fettkarten

mit PF). C) Schlußbestimmungen 1.

Aus gegebener Veranlassung weise ich auf folgendes hin: 1. Unter Kindern bis zu 6 Jahren und solchen bis zu 14 Jahren sind Kinder bis zum vollendeten 6. und bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zu verstehen. Ein / jähriges Kind gehört also in die Gruppe

der Kinder von 6 bis 14 Jahren.

Reisekarten sind nur insoweit anzufordern, als sie

zur Bedarfsdeckung bis zum 22. Oktober 1939 not— wendig sind, da ab 23. Oktober 1939 neue Reise⸗ zarten gelten werden. U

II. .

Diese Regelung tritt am 23. Oktober 1939 ; Gleichzeitig tritt ö 3 k 20. September 1939 I1 C6 1-769 spoweit in ihm die Höhe der Rationssätze geregelt ist, außer Kraft.

Berlin, den 6. Oktober 1939.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Backe.

Anordnung

zur Eingliederung wechselseitiger Versicherungsunter⸗ nehmungen in die öffentliche Sachversicherungsanstalt im Reichsgau Sudetenland.

Vom 11. Oktober 1939.

Auf Grund des 5 4 Abs. 1 der Verordnung über die Er— richtung einer öffentlichen Sachversicherungsanstalt im Reichs—⸗ gau Sudetenland vom 31. August 1939 Reichsgesetzbl. I S. 1844 ordne ich an, daß folgende wechselseitige Versiche⸗ rungsunternehmungen, die die Feuerversicherung betreiben, in die öffentliche Sachversicherungsanstalt im Reichsgau Sudeten⸗ land eingegliedert werden: ;

1. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Al⸗

1 b. Gablonz, ö ö

lgersdorf⸗Mertendorfer Feuerversicherungsverein in Algersdorf, Bez. Bensen, . . Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Asch, Gegenseitige Brandschadenversicherungsanstalt inBensen, Eulau⸗Wilsdorfer Brandschadenversicherungsverein in Bodenbach, Gegenseitige Brandschadenversicherungsanstalt „Agra⸗ ö. ö Böhm. Leipa,

egenseitiger Brandschadenversicherungsverein Böhm. Leipa, Geschäftsführung in Kosel, . ; Wechselseitige Versicherungsanstalt für Nord⸗ und J in Brüx,

egenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Deutsch Gabel, . ? Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Dau⸗

ö go . O 9 . o,

2

itz, .Wechselseitiger Brandschadenunterstützungsverein i Dörnsdorf, Bez. . J k. Versicherungsanstalt „St. Florian“ in ger, ; Wechselseitiger Brandschadenversicherungsverein in Fla⸗ hae, Bez. Kaaden, . Wechselseitiger Brandschadenversicherungsverein in Frei⸗ hermersdorf, Bez. Freudenthal, Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Frie⸗ dersdorf, Post Wiese, n, Brandschadenversicherungsverein in Fried⸗ and i. B., ö e ,, Brandschadenversicherungsverein in Ga⸗ onz, Ländl. Braunauer wechselseitiger Brandschadenversiche⸗ rungsverein in 2. k . ö ö . Brandschadenversicherungsverein in Gru⸗ ich, Wechselseitiger Brandschadenversicherungsverein in Gr. Stiebnitz, Bez. ö ö Bürgsteiner wechselseitige Versicherungsanstalt in Haida, . Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Her⸗ . ern,, egenseitiger ran denversicherungsverein in w Post Graber, ien ng Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Josefsthal b. Gablonz, Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Karlsbad, Wechselseitiger Brand⸗ und Hagelschaden⸗Versicherungs⸗ verein in Komotau, Brandschadenversicherungsverein in

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Gegenseitiger Kratzau,

Liebeschütz⸗Rübendörfler verein in Liebeschütz,

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Brandschadenversicherungs⸗5

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kersdorf b. Böhm. Leipa,

der Abschnitt 8 meines Erlasses vom

Wechselseitiger Brandschadenversicherungsverein in Mar⸗ der im Friseurhandwerk. zur Bedienun

30. Wechselseitiger Brandschadenversicherungsverein in Mar⸗ schendorf 4,

31. Wechselseitiger Brandschadenversicherungsverein in Neu⸗ ehrenberg, Bez. Rumburg, .

32. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Ober Maxdorf b. Gablonz,

33. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Partschendorf, Bez. Neutitschein,

34. Gegenfeitiger Brandschadenversicherungsverein in Pe⸗ terswald, Bez. Karbitz,

35. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Pfraumberg, /.

36. . Brandschadenversicherungsverein in Pihl Haida,

37. Pistauer gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Pistau b. Marienbad, .

38. Wechselseitiger Brandschadenversicherungsverein in Pleil,

59. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Po⸗ laun,

40. Wechselseitiger Feuerschadenversicherungsverein in Reischdorf, Bez. Preßnitz, ;

41. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein Rochlitz a. J.,

42. Wechselseitige Brandschadenversicherungsanstalt Ronsperg,

43. Gegenseitiger. Brandschadenversicherungsverein Schönborn, Bez. Rumburg,

44. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein Schmiedeberg, Bez. Weipert,

45. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein Schurz⸗Dorf, ;

46. Gegenfeitiger Brandschadenversicherungsverein Schwaderbach, Bez. Graslitz,

47. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Sei⸗ fersdorf, Schlesien,

48. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Teichstatt, Bez. Warnsdorf,

49. Wechfelseitiger Brandschadenversicherungsverein in Trautenau,

50. Tissa⸗Raizaer⸗Feuerversicherungsverein in Tissa b. Bodenbach,

51. Brandschaden Unterstützungs⸗ und Versicherungsverein Trinksaifen mit Hochofen,

52. Damitzer wechselseitiger Brandschadenversicherungs⸗ verein in Unterbrand, Bez. Schlackenwerth,

53. Nordböhmischer gegenseitiger Brandschadenversiche⸗ rungsverein in Warnsdorf,

54. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Weckersdorf b. Braunau,

55. Gegenseitiger Feuerversicherungsverein in Weidenau, Schlesien,

56. Gegenseitiger Weipert,

57. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Weckelsdorf⸗Markt,

58. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Wernsdorf b. Kaaden,

59. 3. Ländl. Braunauer wechselseitiger Brandschaden⸗ versicherungsverein in Deutsch-Wernersdorf,

60. Egerländer wechselseitiger Brandschadenversicherungs⸗ verein in Watzgenreuth / Wildstein,

61. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Win⸗ disch⸗Kamnitz,

62. Glaserter wechselseitiger Brandschadenversicherungs⸗ verein „Eintracht“ in Zwickau,

63. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein Brans⸗ dorf, Bez. Jägerndorf,

64. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Zauchtel, Bez. Neutitschein,

65. Freiwillige Selbsthilfe, Unterstützung gegen Brand⸗ shaͤden, Bez. Buchau in Langgruͤn (C. Luditz),

66. Brandschaden⸗Unterstützungsfonds im Bez. Bensen in Biebersdorf 9 Tetschen),

67. Verein „Selbsthilfe“ im Bez. Römerstadt in Römer⸗ stadt (8. Römerstadt),

68. Verein zur Gründung einer Feuerversicherung im

Brandschadenversicherungsverein in

Gerichtsbezirke Olbersdorf, Sitz Hillersdorf (8. Jägern⸗

dorf 69. Verein „Selbsthilfe“ für Hannsdorf und Umgebung, Bez. Mähr. Altstadt in Hannsdorf (8. M. Schönberg), 70. Gegenseitiger Brandschaden⸗Versicherungsverein Rei⸗ chenberg in Reichenberg.

Berlin, den 11. Oktober 1939.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

Anordnung Nr. 23 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung betreffend Versorgung des Friseurhandwerks mit Rasierseifen, Kops⸗ waschseifen und Kopfwaschmitteln aller Art. ; Vom 12. Oltober 1939.

Auf Grund der s§57 und 14 der Verordnung über die Ver⸗ brauchs regelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1878) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Bedarfsmeldung

§1 Der Reichsinnungsverband des Friseurhandwerks meldet vierteljährlich der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung bis zum 15. des dem Quartalsanfang vorhergehenden Monats den 3⸗Monats⸗Bedarf des Frieseurhandwerks an Rasierseifen,

Kopfwaschseifen und Kopfwaschmitteln aller Art.

Bedarfsfeststellung

82 () Die Bedarfsfeststellung des Reichsinnungsverbandes des Friseurhandwerks beruht auf den Bedarfsmeldungen der örtlichen Jnnungen, die ihre Meldungen in der vom Reichs⸗ innungsverband festgesetzten Frist, im übrigen nach Maßgabe des Abs. 2 insgesamt für alle in ihrem Bezirk ansässigen Friseurbetriebe abzugeben haben. (2) Der Bedarfsmeldung der Innungen ist die Anzahl männlicher und weiblicher Personen Beschäftigung zugrunde zu legen. Dabei

sind die ausschließlich zur Hand⸗ und Fußpflege im Friseur⸗ handwerk Beschäftigten unberücksichtigt zu lassen. Zuweisungs menge 583 (1) Die Reichsstelle weist für jeden zur Bedienung männlicher Personen Beschäftigten für 3 Monate nicht mehr als höchstens 1500 Gramm Rasierseife und 1500 Gramm flüssige Kopfwaschseife und für jeden zur Bedienung weiblicher Per⸗ sonen Beschäftigten für 3 Monate nicht mehr als höchstens 6000 Gramm flüssige Kopfwaschseife zu. ( 2 Soweit im n , ,. an Stelle oder neben flüssigen Kopfwaschseifen Kopfwaschseifen anderer Art oder Kopfwaschmittel angefordert werden, gilt die Regelung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß 15060 Gramm flüssiger Seife 500 Gramm Seifen⸗Schampoon oder 500 Gramm Kopfwaschmittel (alkalifreie Erzeugnisse) entsprechen. (3) Die Reichsstelle kann die Normalsätze nach Abs. 1 und 2 abändern.

Bedarfs anerkennung 54

6 Die Reichsstelle teilt die Zuweisungsmenge nach § 3 über den Reichsinnungsverband des Friseurhandwerks zu. Der Reichsinnungsverband hat die zugewiesene Menge nach Maßgabe der Bedarfsmeldungen auf die örtlichen Innungen aufzuteilen und diesen hierbei die von der Reichsstelle ge⸗ troffenen Abweichungen von den in 53 (1) und ( festgelegten Normalsätzen schriftlich bekanntzugeben.

(2) Die örtliche Innung teilt die ihr zugewiesene Gesamt⸗ menge unter die in ihrem Bezirk ansässigen Friseur⸗ betriebe unter Berückschtigung der Anmeldung des einzelnen Betriebes und der in § 3 festgelegten oder durch die Reichsstelle für industrielle Fettversorgung gemäß § 3 Ab. 3 abgeänderten Normalsätze auf. Dieser Verteilungsplan der Innung bedarf der Genehmigung des Wirtschaftsamtes.

Bezugs berechtigung

58 5 (iI Nach Genehmigung des Verteilungsplanes erteilt das Wirtschaftsamt der Innung für die einzelnen Friseurbetriebe Bezugsscheine über die zugewiesenen Waren und Mengen unter Verwendung des anliegenden Musters. (EE) Die Bezugsscheine sind jeweils für ein Kalender⸗ vierteljahr, exstmalig für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1939, gültig.

Warenbezug für das Friseurhandwerk

56

Das Friseurhandwerk bezieht Rasierseife, Kopfwaschseifen aller Art und Kopfwaschmittel auf Grund der gemäß § 5 erteilten Bezugsscheine von dem einschlägigen Handel oder Hersteller. Der Bezug von Seifenerzeugnissen und Wasch⸗ mitteln aller Art zum Weiterverkauf durch das Friseur⸗ handwerk regelt sich nach 8 1 der Anordnung 20 der Reichs⸗ stelle für industrielle Fettversorgung für die Verteilung von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art vom 22. Sep⸗ tember 1939 (Deutscher Reichs und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 222 vom 22. September 1939.

Inkrafttreten § 7

. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft.

Berlin, den 12. Oktober 1939. Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgun Rietdorf.

Anlage zu g 5 Abs. J der Anordnung 23 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung vom 12. 9ktober 1939. Borderseite. .

Bezugschein für Seifenerzeugnisse (nur für Friseure bestimmt)

Der Friseurbetriebb⸗

(Straße und Hausnummer) Gramm Rasiersei e

Gramm flüssige Kap wasch eise Gramm Seisen⸗Schampoon

Gramm Kopswaschmittel (alkalifreie Erzeu nisse)

ist berechtigt:

u beziehen.

9 Dieser Bezugsschein ist gültig für die Zeit vom ;

Tag der Ausgabe)

(Ausstellende Behörde) Wirtschafts amt.

clseite. Ich bescheinige, die umstehend bezeichnete Ware empfangen

Unterschrift: Vor⸗ und Zuname des Bezugs- berechtigten (bei Frauen auch der Mädchenname).

Anordnung BF 3

der ae, für Basifasern (Regelung des Verkehrs mit rntebindegarn und Erntebindegarnenden.

Vom 12. Oktober 1939.

2j Grund der ,,, über den Warenverkehr in der Fasfsung vom 18. August 1959 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934 in Ver⸗