1939 / 241 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger

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Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. Vereinsbk. Hamburg.

(Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.) ,,. ee e!

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N , ,. Petit⸗Zeile 1,10 R, einer dreigespaltenen 992 um breiten 6 Zeile 1.85 ä. Anzeigen nimmt an die Anziigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein seitig beschriebenem Papier völlig Druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorge hohen werden sollen. - Befristete Anzeigen müssen 8 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstell? eingegangen sein.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 einschließlich 0,48 MM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1, 90 MQMtM monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 an, einzelne Beilagen lo dun. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

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Ausgabe 1932, jetzt:

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Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Anordnung über die Festsetzung von Preisen für Weihnachts— bäume. Vom 5. Oktober 1939.

Bekanntmachung über den allgemeinen ermäßigten Monopol— ausgleich für Alkoholkraftstoffe.

Bekanntmachung der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein über den Verkaufpreis für Kraftspiritus.

Hi für das Hafengebiet in Lindau (B). ekanntmachung über die Auslosung der Anleihe⸗Ablösungs—⸗ schuld der Braunschweigischen Staatsbank (Leihhausanstalt) von 1930 und der Braunschweigischen Kommunal⸗Sammel⸗Ab⸗ lösungsanleihe von 1927.

Bekanntmachung über die 14. Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des Bremischen Staates für das Rechnungsjahr 1939.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Anordnung über die Festsetzung von Preisen für Weihnachtsbäume. Vom 5. Oktober 1939. Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplanes Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1

S. 927) ordne ich mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan an: §51

() Für den Absatz von Fichten⸗Weihnachtsbäumen vom Erzeuger an den Vorkäufer oder an den Handel (Groß⸗ und Kleinhandeh bei Selbstwerbung durch den Käufer werden folgende Preise festgesetzt:

Größe der Weihnachtsbäume (Stumpflängen über 20 em und astlose Spitzenlängen über 30 em sind nicht mitzurechnen)

Preis je Baum in RA Niedrigst⸗

Klasse Höchstpreis

bis zu 0, 0 m

über 0, 710 m „1,30 m 1,30 m 2,00 m 2,00 m „3,00 m 1,10 „830d r 4,00 m 1,70

(2) Die im Abs. 1 aufgeführten Höchstpreise dürfen nicht über⸗, die Niedrigstpreise nicht unterschritten werden.

(3) Bei der ( n n innerhalb der nach Abs. 1 festgesetzten Preisspannen sind Größe und Güte der Weih— nachtsbäume sowie die dem Käufer entstehenden Transport⸗

o, 15s 0,35 0,50

kosten zu berücksichtigen.

Bei Werbung der Weihnachtsbäume durch den Erzeuger dürfen nur die tatsächlich entstehenden, angemessenen Wer⸗ bungskosten den in Abs. 1 festgesetzten Preisen zugeschlagen werden. z

3

Soweit Groß⸗ oder Kleinhändler Weihnachtsbäume vom Vorkäufer kaufen, sind die Preise von den Parteien im Rahmen der von den Preisbildungsstellen festgesetzten Händ⸗ lerpreise zu vereinbaren. J

5

Für den 2 von Fichten⸗Weihnachtsbäumen vom Groß- an den Kleinhändler und vom Kleinhändler an den Verbraucher sind Höchstpreise durch die örtlich zuständigen Preisbildungsstellen im Benehmen mit den örtlich zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern, Abteilung Absatzlenkung, unter Berücksichtigung der Preise der vorhergehenden Wirt⸗ schaftsstufe sowie der örtlichen Verhältnisse festzusetzen.

585

er me , für Fichten Weihnachtsbäume über 4 Meter Höhe, für Fichtenspitzen (Wipfelabschnitte), für Tannen, Douglasien, Kiefern und andere zu Weihnachts⸗ bäumen Verwendung findende Nadelhölzer können, soweit es erforderlich ist, im verkehrsüblichen Verhältnis zu den ört⸗ lich für Fichten⸗Weihnachtsbäume festgesetzten ach re ß von den in 8 2 bezeichneten Stellen festgesetzt werden.

§86 Beim unmittelbaren Einzelabsatz von Fichten⸗Weihnachts⸗ bäumen ab Wald oder Forstgehöft vom Erzeuger an den Ver⸗

braucher kann zu den nach §1 Abs. 1 und 3 zu errechnenden Preisen ein Zuschlag bis zu 15 vom Hundert erhoben werden.

S2 gilt entsprechend. §57

Die Preisbildungsstellen können besondere Verkaufsvor⸗ schriften für Verkäufe vom Großhändler an den Kleinhändler und vom Kleinhändler an den Verbraucher erlassen.

88 Die Abgabe von Weihnachtsbäumen an das Winterhilfs⸗ werk unterliegt nicht den Vorschriften dieser Anordnung.

89 Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich begrün⸗ deten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Aus—⸗ . von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.

8 10

(1) Die Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Sie gilt auch für laufende Verträge. Die Parteien können jedoch von dem Vertrage zurücktreten, wenn der Ver⸗ tragsinhalt von den Vorschriften dieser Anordnung abweicht.

Berlin, den 5. Oktober 1939.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

Bekanntmachung. Vom 15. Oktober 1939 ab beträgt der allgemeine er⸗ mäßigte Monopolausgleich (5 152 i. V. mit §5 92 Abs. 1 BranntwMon G.) für Alkoholkraftstoffe

a) wenn er von der Weingeistmenge zu be— rechnen ist (6 152 BranntwMon G.) für das Hektoliter Weingeist,

b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist G 153 Abs. 2 Branntw Mon G.)... für einen Doppelzentner.

Berlin, den 10. Oktober 1939.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.

4, R. I

2, SN R.

Bekanntmachung. Der Verkaufpreis für Kraftspiritus beträgt vom 15. Ok⸗ tober 1959 ab 50, Re für ein hl W. Berlin, den J. Oktober 1939.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.

Sollor dnung für das Hafengebiet in Lindau (B). Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Fi⸗ nanzen vom 26. Oktober 1929 (RMBl. S. 656) wird gemäß

12 Absatz 1 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 iermit verordnett z 1

Hafengebiet. 1. Diese Zollordnung gilt für das Hafengebiet Lindau. 2. Das Hafengebiet umfaßt: 1. das mit Mauern umgebene Hafenbecken, 2. den Zollhof, 3. den städt. Güterhafen mit Lagerplatz. 80 Zollstelle. ür die Zollabfertigungen im Hafengebiet ist das Zoll⸗ indau⸗Hafen zuständig. 83 Zollandungsplãtze. Zollandungsplatz (6 10 des Zollgesetzes vom 20. März

amt

1939) ist nach 3 2 Absatz 1 Satz 1 der Bodenseezollordnung

(BS3O. RMBl. 1939 S. 1387) nur das mit Mauern um⸗ gebene Hafenbecken. Der städt. Güterhafen ist Landestelle nach z 2 Absatz 1 Satz? BSZ3O., an der Fahrzeuge mit abgaben⸗ pflichtigen Waren sowie verpackten, tarifmäßig zoll⸗ und aus⸗ gleichsteuerfreien Waren nur nach Maßgabe dieser Zollordnung oder mit besonderer Erlaubnis des Zollamts anlegen dürfen.

§8 4 Zollhof.

1. Der Zollhof wird begrenzt gegen den Seehafenplatz durch eine Einfriedigung, im Norden durch das Bahnhof⸗ gebäude, im Westen durch die Gleisanlagen und die Eilguthalle.

2. Die Zugänge zum Zollhof werden während der Ab⸗ fertigung der Personenschiffe abgeschlossen. Das Zollamt kann Ausnahmen gestatten.

3. Der Zutritt zum geschlossenen Zollhof ist nur den dort beschäftigten Personen für die Dauer der Beschäftigung ge⸗ stattet.

4. Personen, die sich im Hafengebiet eines Diebstahls oder einer Zoll- oder Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben, kann vom Hauptzollamt Lindau auf Zeit oder dauernd der Zutritt untersagt werden. 6.

5. Eine Lagerung von Waren im Zollhof ist nicht ge⸗ stattet. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen. Eine solche Ausnahme wird nur unter der Bedingung zugelassen, daß die im Freien lagernden Güter zwar unter Zollaufsicht stehen, die Zollverwaltung aber weder für Verlust noch für Beschädigung der Güter haftet.

6. Der Handel mit Waren aller Art im Zollhof ist ver⸗ boten.

*

8 38 0 Städtischer Güterhafen mit Lagerplatz.

Der östlich der Römerschanze gelegene städtische Güter⸗ hafen mit Lagerplatz wird im Westen von der Römerschanze, im Norden vom Werfthafen der Deutschen Reichsbahn, im Süden von der Mole begrenzt.

§86 Abfertigungsgebühren, Dienststunden.

1. Die zollamtlichen Abfertigungen und Bewachungen beim Löschen und Laden der Schiffe sind gebührenfrei, wenn sie an den ordentlichen Amtsstellen 6 7) und innerhalb der ordentlichen Amtsstunden erfolgen. Für andere Abferti⸗ gungen und Bewachungen werden Gebühren nach der Ge⸗ bührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer⸗ und Brannt⸗ weinmonopolverfahren erhoben.

2. Reisende und Gepäck sofern es nicht in Handels⸗ 6 besteht werden zu jeder Zeit gebührenfrei abge⸗ ertigt.

3. Die ordentlichen Amtsstunden werden von dem Zoll⸗ amt an der Amtstafel bekanntgegeben.

5 Amts stellen.

1. Als ordentliche Amtsstellen gelten: 1. im Hafen:

a) für die nach dem Ausland abgehenden und vom Ausland ankommenden staatlichen Personenschiffe und Motorboote sowie für private Motorboote die schwimmenden Landebrücken des Hafenbeckens vor dem Zollhof (Anlegeplätze 1 und 9,

b) . die nach dem Ausland abgehenden und von dort ankommenden Ruderboote die Landungsstege in der Südostecke des Hafens (Anlegeplaäͤtze 12 und 18),

2. der . 3. der städtische Güterhafen mit Lagerplatz. 2. Unter zollamtlicher Ueberwachung stehende Schiffe

dürfen nur mit Genehmigung des Zollamts von den ordent— lichen Amtsstellen weggebracht werden.

§8 8 Zollabfertigung.

Für die Zollabfertigung gelten die Bestimmungen der Bodenseezollordnung. 6 5 9 Besondere Bestimmungen für den städtischen Güterhafen. .Der städtische Güterhafen ist ordentliche Amtsstelle für Motorlastschiffe und Segelboote.

. 2. Fahrzeuge, die abgabenpflichtige oder verpackte tarif⸗ mäßig zoll⸗ und abgabenfreie Waren mit sich führen, dürfen nur während der Zollstunden G 12 3G.) ein- und auslaufen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen.

3. Die Führer von aus dem Ausland ankommenden beladenen Schiffen haben die Ankunft der Schiffe im städti⸗ schen Güterhafen unverzüglich, jedenfalls noch vor Beginn der Entlöschung dem Zollamt anzuzeigen.

4. e, r gn, Güter dürfen auf dem zum städti⸗ schen Güterhafen gehörigen Lagerplatz nicht gelagert werden.