— l w
ö
Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 241 vom 14.
Ottober 1939. S. 2
= — S b 0 6. 3 ie Verzinsung der ausgelosten Teilschuldverschreibungen hört mit dem 31. März auf. ; Restanten aus früheren Verlosungen:
Serie VII Aà RI 150, — Nr. 49023 49300 49327 49473 49613 49784 49785 49955 49986 50015 50032 50035 5 50116 50117 50122 50140 50142 50149 50554 50564 50566 50660 51009 51011 51040 51106 51635 51638 51807 51808 51963 51965 52132 52133 52159 52211 5 52236 52257 52290 52530 52600 52601 53492 53600 53806 53868 53871 54759 55074 55085 55836 55859 55865 565866 55967 56140 56174 56239 57385 57766 58229 58296 58297 58435 58910 58917 59150 59154 59382 59424 59426 59427 59538 59737 60907 60969 60972 60988 61009 61010 61014 61015 61267 61757 62203 62387 62392 62393 63920 64050 64534 64821 65024 66214 65697 65699 665701 65705 66090 66091 66766 66886 67383 67584 67802 67803 68998 69148 69332 69336 69343 69420 69423 69425 69997 70174 70375 70377 70424 710900 71096 71240 72099 72254 72258 72259 72267 72271 72294 72296 72699 72743 73061 73066 73148 73152 73159 73162 73179 73185 73187 73200 73212 73219 73220 73222 73528 73549 73793 73796 74476 74542 74849 74850 75751 76194 76996 76997 77000 77003 77139 77165 7 775659 77783 77786 77869 77870 77872 77896.
Serie VIII 6 RA 159, — Nr. 81010 81323 S2300 82414 82729 82730 83205 83493 83495 84031 84032 84046 84404 84575 850658 85195 S5369 S5395 s5396 Ss5398 S573 Ssö632 sög44 S6393 86395 86432 86434 S6540 86615 86616 86854 87134 87138 Ss7204 87262 87271 87328 87329 87507 87582 88252 88538 89093 89185 89671 89905 90863 go0865 90867 90928 91049 gi051 91060 91566 92114 92197 92419 93098 g3946 94122 94777 94875 94999 95181 95300 95553 95572 95715 gö5716 6767 96768 97427 97676 97778 97945 97946 98132 98161 98579 gs8666 8667 98737 98825 99547 99833 100037 100101 100150 1006564 100795 101321 101334 101417 102049 102303 102329 102330 102332 102366 102423 102425 102494 103126 103128 103143 103311 103620 103987 103988 103989 104014 104015 104131 104172 104173 104175 105267 105268 105279 105280 1056281 105293 105590 106593 106622 107295 107442 1076572 107602 107604 108468 108659.
Restanten von 1931, rückzahlbar am 1. April 1932.
Serie VII a RAM 150, — Nr. 49057 50107 50402 500972 51710 51806 53458 59342 60253 61866 64762 65142 65221 6654338 65702 68191 68450 68707 68787 69215 69351 71040 72630 73172 73176 73230 73821 77121 77301 77785.
Serie VIII a RM 150, — Nr. 79114 79223 S8od458 Ss4163 84406 s56s3 S6537 90920 g4995 96153 964322 105288 106271 106582 107673.
54930 63022 72350
87072
53410
61111 69524
73640
S2874
Restanten von 1932, rückzahlbar am 1. April 1933. Serie VII a FM 1509, — Nr. 50i0z 50ol44 51109 51375 51634 54171
55983 55254 55264 55321 55388 64572 65020 65021 65703 66907 73180 73201 73285 Serie VIII a RM 150, — Nr. 91028 91030 glIII 91529 91965 100103 101189 102249 104378 105271
72636 73089
Serie VII à RAM
54206 54931
61211
69527 73800 Serie 84075 93497 g4047 97212
61493 70099 74163
VIII
4236
* FR. A 150, — Nr. S84403 85278 S5649 99061 100479 101169 101637 101654 102053 102260
56286 56465 68769 69342
56512 56565 61835 62394 2 71344 72112 72272
74334 74848 77166 77904 77916.
79183 80255 92199 92812 93216 96230 97215
106001 106623 107422. Restanten von 1933, rückzahlbar am 1. April 1934.
59125 66831 73062 77737
79049
S6391
59419 67759 73063 77863
80629
87135
150, — Nr. 49649 49790 50131 501653
60047
68133 73196
77897
81548
90307
501 60 60888 68215 73223 78015.
S166I1 83217 83858 S6532
97798
51376 60996 69333 73282
82368 82636 90924 92832
103127 104174 104459 1060560 106792 107542 107904 108470 108553. Nestanten von 1934, rückzahlbar am 1. April 1935. Serie VII aa RM 150, — Nr. 49166 49214
50146 56590 65019 73552
S877
107426 107620 108414 1098471 108686.
50111 56030 62390 72742
S3617
50159 506569 51105 57135 57941 k 6565366 65708 66316 73553
73629
74474 765396 Serie VIII a RM 150, — Nr. 79670 81106
51107 51694 51961 52237 59628 59762 60939 61494 66862 67382 69347 77148
70324 78943.
S6074 86509 86533 88903 S8966 90282 90411 92780 96259 97214 98133 99685 99816 101252 101360 106286 107041 107198
50029 50101 50118 53673 64452 54573 63006 63306 636578 72277 72742 73227
SI547 81613 82765 90864 90927 g2042
Restanten von 1935, rückzahlbar am 1. April 1936.
Serie VII a EAM 150, — Nr. 49040 49149 49164 49216 49988 560556 50558 50568 50576 50933 50974 51060 51966 52034 52154
56101 56417 56661 57671 58230 58634 58918 59087 59124 60968
63961 64109 64538 66944 67993 69773 69912 69998 70880 70993 73799 73833 754656 76193 77187 Serie VIII a RM 150, — Nr. 79023 Sso6l9 so7o0s sSo767 s1753 S83862 84164 88455 S9854 90479 91530 93061 93553 94039 94227
73157
735651
77738 77871.
ho l41 55086 64991 73647
83195 92061
50020 h5080 61623 72632
S2 582 94852
950900 95312 95665 97549 99294 995621 99637 99640 99625 99834 100104 105702
1065822 107880 108678.
53501 61037 66928 75497
81428 S9 694 96572
50050 53255 58038 62117 67412 71458 73238
77844. Serie
S2 463 87068 92783 96789
50557 53393 56593 59283 63646 66199 68708 71549 73832 77881
S0561 S5576 90370 94851
107176 107879 108438 108587. im Oktober 1939.
Restanten von 1936, rückzahlbar am 1. April 1937.
Serie VII a R. 150, — Nr. 49820
53597 54075 54211 54215 56099 56300 61492 62519 63113 63647 63829 64569
67155 67381 69421 76720 77182 7 Serie VIII aàa RAM 150, — Nr. 79027
70330 70372 72295 77316 77502.
Ss1472 826537 82918 83219 83861 s3863 90990 9g2066 g2706 93229 94124 95027 96600 98243 98823 99487 99817 99873 100974 101416 101594 191635 1026526 102572 103496 104678 106254 106855 106403 107922 1086658 108698. Restanten von 1937, rückzahlbar am 1. April 1938.
50103 53416 58075 62514 67433 71530 73239
82846 87467 94123 96792
Serie VII àa RAM
50127 53571 58241 62620 67611 72260 74477
VIII S2 892 89452 94367 97116
a RM 150, — Nr. 82919 83086 84645 S9692 907765 g0s3s3 91297 94776 96313 gö664 95694 98377 g8529 100106 191359 101445 101655 102253 102426 102427 1093244 103498 103499 103907 103940 1042938 104376 104583 1094598 104677 105284 106326 107424 107878 108467 108684 108690 108789 108826.
150, — Nr. 46020
51373 55975 59152 64766 69777 73182 76095
79517
S5 3654
106433 105866
60108 57064 64570 73214
79078 84711 96670
49056
51783 56145 59294 66301 710073 73189 16046
79717 Sõ h 20 91482 96784
50662 59425 66215 713303
80299 86797 96077
49971 52162 56887 60984 66993 710175 73199 7179
S0675 86315 92084 96151
50662 60759 65963 755477
81196
88400 96518
49972 52212 57000 61515 66995 70393 73210 776548
81109 6491 92482 96229
Restanten von 1938, rückzahlbar am 1. April 1939.
Serie
50667 563413 66637 59793
63830
66397
69132 72263 73846 77895 Serie
81409
Berlin,
VII àaà
506592 53502 56833 59794 64039 66416 69273 72269 75205
77941.
VIII A RM 150, — Nr. S21652 82311 82637 83492 85701 86023 86288 86438 86617 90791 90989 91336 91702 91708 95222 96311 g5976 96877 97137
51673 51721
54441 576563 60841 64639 67981 70373 73195 76957
79471 S385l 87067 92200 97408
emck
49429 52167 64589 58081 60843 64761 67992 710499 73209 7177
79519 S3 860
8765651 87808 92349 g3060
60113 52390 56626 590658 63026 64962 68439 71415 73243 77417
79695 84556 88105 93606
98412 98697 98721 99875 1090067 191143 191212 101322 101404 101434 101633 102370 102424 102918 1093488 194707 1065270 106890 105906 105972 106274 106884 107075
e.
Allgemeine Elektrieit ät s⸗Gesellschaft. 36 öh sellsch
50137 63246 6863 69153 63095 65711 68600 71449 73283 77489
80397 S4 557 89316 93652 99686
52944 60987 66092 76481
81367 SShoꝛz 96520
49975 52263 57720 61546 67346 70476 73221 77790
Slhᷣßᷣ2 Sb 985 92775 96769
104409 104579 106877 106878 107087
50168 53319 66157 59161 63280 66045 68608 71529 713339 77537
0540 S4 766 S9 856 94694 99870
35788 Industria Verwaltungsaktien⸗ gesellschaft in Liqu., Berlin⸗Schöneberg, Badensche Straße 7. Ergänzung zur , mn im R.⸗A. Nr. 206 v. 5. 9. 1939: Dr. Adolf
Liquidator ist Herr Schulze. .
Der Aufsichtsrat besteht aus den Herren: Rechtsanwalt Edgar v. Frag⸗ stein u. Niemsdorff (Vorsitzender), Rechtsanwalt Dr. Gustav Schwarz, Dir. Erich⸗Arnold Fischer.
35212
Durch Gesellschafterbeschluß vom 28. 9g. 1939 ist die Firma Bokholter Mühlenwerke Aktien⸗Gesellschaft zu Hamburg aufgelöst.
Liquidator ist der Kaufmann Jo⸗ hannes Wängler, Hamburg, Kleine Johannisstr. 9.
Die Gläubiger der Gesellschaft wer⸗ den aufgefordert, sich bei dem unter⸗ zeichneten Liquidator zu melden.
Der Liguidator: J. Wängler.
36360
Der stellvertretende Vorsitzer unseres Aufsichtsrates, Herr Dr. jur. Eduard Mosler, Vorsitzer des Aufsichtsrates der Deutschen Bank, Berlin, ist durch Tod aus unserem Aufsichts rat ausge⸗ schieden.
Welzow, N. L., 12. Oktober 1939. „Eintracht“ Braunkohlenwerke und Briketfabriken.
Der Vorstand.
Adalbert Kleemann. Ernst Voigt.
36361
Fir machen bekannt, daß der Vor⸗ itzer unseres Aufsichtsrats, Herr Justizrat Bruno von . Aachen, am 14. 9. 1939 durch Tod ausge⸗ schieden ist.
Aachen, den 11. Oktober 19389. Aachener Rückversicherungs⸗Gesellschaft. Der Vorstand.
36352 B 52062 Reinhold Kühn Aktiengesellschaft.
Durch Beschluß der a.0. H.-V. vom 19. 9. 1939 ist in den Aufsichtsrat neu zugewählt worden Herr Kaufmann Hermann Wenzel zu Berlin.
Berlin, 109. Oktober 1939.
Reinhold Kühn Aktiengesellschaft. R. M. Kühn.
36354
In der am 1. Juli 1939 am Sitze der Gesellschaft in Keldsberg, Nieder Donau, abgehaltenen Generalver⸗ sammlung der „Soeists Viniecole, vereinigte Weinunternehmungen A. G. in Feldaberg“ haben die Aktio⸗ näre dieser Gesellschaft den Beschluß ge⸗ faßt, die Gesellschaft aufzulösen und in Liquidation zu treten.
Die Gläubiger der Gesellschaft wer⸗ den hiermit aufgefordert, sich binnen drei Monaten von dem Tage an, an welchem diese Kundmachung zum dritten Male in diesem Blatt erscheint, mit ihren Ansprüchen bei der Gesell⸗ schaft zu melden.
Feldsberg, den 14. Oktober 1939. Soeisté Vinicole, vereinigte Wein⸗ unternehmungen A. G. in Felds⸗
berg, N. D., in Liquidation.
36351 Saar⸗Bauindustrie Aktien⸗ gesellschaft, Saarlautern.
Einladung zu der am Samstag, dem
14. November 1939, mittags 12 Uhr,
in den Räumen der Saar⸗Industrie⸗
bank A. G. in Neunkirchen⸗Saar,
Stummstraße L, stattfindenden ordent⸗
lichen Hauptversammlung.
Tagesordnung:
1. Vorlage des vom f tft e⸗ billigten Jahresabschlusses für 1938 nebst Geschäftsbericht und Bericht des Aufsichts rates
28. nch mn ung über die Vertei⸗ lung des Reingewinnes.
3. Entlastung von Vorstand und Auf⸗
Le Hfasfing fiber die Erhöh
Beschlußfassung über die Erhöhung des n n geh, um bis HRA 500 9009, — auf bis RM 1000 000, — durch Ausgabe von 500 Stück In⸗ aberaktien im Nennwert von je M 1000, — unter 3 des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktio⸗ näre; gesch g sesfe über die Einzelheiten und die Durchführung der Kapitalerhöhung, Aenderung § 4 der Satzung.
5. ,, .
6. . der Abschlußprüfer für 1939.
Die Aktionäre, welche an der Haupt⸗
versammlung teilnehmen wollen, haben
ihre Aktien oder die darüber lautenden
Hinterlegungsscheine spätestens am
dritten Tag vor der Hauptversamm—
lung bei der Gesellschaftskasse oder bei der Saar⸗Industriebank A. G. in
Neunkirchen Saar zu hinterlegen und
bis fur Beendigung der Hauptver⸗
sammlung dort zu belassen.
Essen⸗Borbeck, 109. Oktober 19309.
Der Aufsichtsrat. Dr. Deubert, Vorsttzer.
36359 Holzwerkzeugfabrik Laupheim A. G. Thüringische Elektrizitäts- und in Laupheim (bisher Laupheimer Gas⸗Werke, A.⸗G., in Apolda. Werkzeugfabrik vorm. Jos. Steiner Wir laden unsere Aktionäre zu der 306451 . Söhne, Laupheim).
am Freitag, dem 10. November Die ordentliche
riastraße 2, l, stattfindenden 39. ordent⸗ lichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung: 1. Vorlage des n, , , . und des Geschäftsberichtes des des für das Geschäftsjahr 1938/39 mit Bericht des Aufsichtsrates. l Gen 2. Beschlußfassung über die Gewinn⸗ Erneuerungsscheinen: verteilung. in Stuttgart: hb 3. Beschlußfassung über die Ent⸗ Bank Filiale Stuttgart, lastung des Vorstandes und des .
in Laußheim.
Filiale Uim a. D.
4. Wa Geschäftsjahr 193940. 5. Aufsichtsratswahlen.
; zureichen: Stimmberechtigt in der Hauptver⸗
näre, die spätestens am 4. November Einreichungsstellen 1939 ihre Aktien mit einem Num- drucke zu vzrwenden, schtn Wertyapiersammelbant ausge, gegn Quittung zu erfolgen. stellte Hinterlegungsscheine über ihre Aktien bei
der Gesellschaftskasse in Apolda,
in Dresden, in Holzwerkzeugfabrik
der Deutschen Bank, Berlin, und A. G. in Laupheim.“ deren Filialen in Thüringen,
Nürnberg, z der Städt. Sparkasse in Apolda, Aktien, von, den der Thüringischen Staatsbank in baldmöglichst ausgefolgt.
eimar,
der Sächsischen Bank in Dresden
jedem Fall provisionsfrei.
Hauptversammlung daselbst belassen. Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗
für sie bei einer anderen Bank bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
Die Hinterlegung der Aktien kann auch bei einem Notar erfolgen. Der von dem Notar auszustellende Hinter— legungsschein ist spätestens am
terlegung vorhanden ist, hinterlegt. Laupheim, im August 1939.
vorzulegen. Apolda, den 11. Oktober 1939. Der Vorstand. A. Lange.
auf der folgenden Seite
Hauptversammlung 1939, vormittags 11 ühr, in dem der Laupheimer Werkzeugfabrik vorm. Sitzungszimmer des Bankhauses Phi⸗ Jos, Steiner C Söhne, Laupheim, vom lipp Elimeyer in Dresden⸗-A 1, Vikto⸗ 14. März 1938 hat u. a. beschlossen, den tamen der Firma umzuändern in: Holzwerkzengfabrik Laupheim A. G.
Nachdem dieser Beschluß in das Han⸗ orstan⸗ delsregister eingetragen worden ist, for⸗ dern wir unsere Aktionäre auf, ihre Aktien mit Gewinnanteilscheinen und
bei der Deutschen in Ulm: bei der Deutschen Bank
69 6j ü ür das während der üblichen Geschäftsstunden l des Abschlußprüfers für das . mac fseha ne er bs e ng lein,
Die , 96 ö n. sammlung sind gemäß 5 14 des Gesell⸗ einem der Nummernfolge nach, geord—⸗ haftsverkr jejeni Aktio- neten Verzeichnis, wofür die bei den schaftsvertrages nur diejenigen Aktio 3 5 a sind, bis zum mernverzsichnis oder von einer deut- 31. Dezember 19238 einschließflich
ie auf diese Weise eingereichten Aktien erhalten einen Aufdruck: „Firma abgeändert laut Beschluß der Haupt⸗
i 7 versammlung vom 14. März 1938 dem Bankhaus Philipp Elimeyer s 9 se,.
Gegen Rückgabe 5 . 36 . j reichten Aktien ausgestellten Quittung der Bayerischen Vereinsbank in eben ml elhemm ls ktnsurkt der hen Einveichungsstellen
Die Anbringung des Aufdruckes auf
den Aktien erfolgt für die . . h S * ien, te hinterlegen und bis zum Schluß der bis zun 3 1. Daze mber 183 nicht eingereicht sind, werden mit Genehmi⸗ nungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit un ö . fut men , d, n,, . des Aktiengesetzes) für kraftlos erklärt. Die an Stelle der für kraftlos erklärten
Aktien auszugebenden neuen Aktien werden den Berechtigten ausgehändigt oder, sofern die Berechtigung zur Hin⸗
6. Fzipvember 19539 der Gefellschaft Holzwerkzeugfabrik Laupheim A.-G. Fortsetzung der Unterabteilung 7
15. Verschiedene Bekanntmachungen. ö Bekanntmachung. — jetzt Etadtschaft für Niedersachsen.
Hannover — jetzt Stadischaft für Niedersachsen — wird hiermit .... genehmigt. Berlin, den 8. September 1939. ; ⸗ Das Preußische Staatsministerium zugleich für den ine n n g. und den Minister des Innern. Der Wirt J J. A.: Dr. Josten. Genehmigungsurkunde. Wi. 3833 31/8 Fin. Min. Vb IVS Nr. 1 (En) MdJ. IV Kred. 1634439 WMin.
Satzung der Stadtschaslt für Niedersachfen Körperschast des öffentlichen Rechts,
Hannover, Am Schiffgraben 2.
I. Allgemeines.
8 1. Rechtsform und Sitz.
1. Die vom Provinzalverbande der Provinz Hannover gegründete Stabtschaft für Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, bie durch Vereinigung von Eigentümern vder Erbbauberechtigten bebauter ober in der Bebauung befinblicher Hausgrundstücke gebildet wird; sie besitzt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.
2. Die Stadtschaft führt ein Siegel oder einen Stempel mit dem Wappen ber Provinz Hannover und der Umschrift „Stadtschaft für Niedersachsen“. 3. Der Sitz der Stadtschaft ist Hannover.
5 2. Staats aufsicht. Die Stadtschaft steht unter staatlicher Aufsicht (vgl. §5 34. 5 3.
Zweck, Beleihungs gebiet.
1. Die Stadtschaft hat die Aufgabe, aus den durch Ausgabe von Pfandbriefen beschafften Mitteln Kredite zu gewähren fülr bebaute ober in der Bebauung befindliche Grundstücke, die nicht gusschließlich ober vorwiegend landwirtschaftlichen, forstwirt⸗ . oder gärtnerischen Zwecken bienen; sie gewährt durch Hypotheken gesicherte Tilgungs⸗ oder Abzahlun an . (Stadtschaftsdarlehem), ferner Zwischenkredite ö. den Wohnungsneubau. Die Geschäfte sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck bes Geschäftsbetriebes.
2. Das heleihungsgebiet der Stadtschaft umfaßt das Gebiet der Provinz Han⸗ nover; es kann mit Genehmigung des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers anderweitig abgegrenzt werden. , die außerhalb des Beleihungsgebietes liegen, können heliehen werben, wenn sie mit Grundstücken im Beleihungsgebiet in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder mit ihnen zusammen für dasselbe Stadt= schaftsdarlehen haften sollen.
II. Mitgliedschaft.
§5 4.
Erwerb der Mitgliedschaft.
1. Jeder Grundstückseigentümer, der ein Stadtschaftsdarlehn erhält, wird Mit⸗ , . Gtadischaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Auszahlung des Stadtschafts⸗
arlehns. 2. Erwirbt ein Dritter das von der Statschaft beliehene Grunbstück durch Rechts⸗= geschäft oder im Wege der Zwangsversteigerung, so wird er Mitglied, sobald die Ueber⸗
nahme der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadtschaftsdarlehn für die Stabischaft
Betr. Aen derung der Satzung der Sta dtschaft der Provinz Hannover
Die vom Oberpräsidenten der Provinz Hannover (Verwaltung des Provinzial—⸗ verbandes) gemäß 547 der Satzung der Stadtschaft der Provinz Hannover vom 7. März 1918 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 1933 (Gesetzsamm⸗ lung Seite 477) festgesetzte neue Fassung der Satzung der Stadtschaft der Provinz
Erste Beilage um Nelchs. und Staatsanzelger Nr. 241 vom 14. Oktober 19839. S. 3
= ·
wirksam geworden ist; die Stadtschaft kann von ihm die Bestätigung der Uebernahme der satzungsmäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadt⸗ schaftsdarlehn in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstreckbarer Urkunde, verlangen. Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durch Erbfolge, erworben, so wird der Dritte Mitglied mit dem Erwerbe des Grundstücks; die Be⸗ stimmungen des vorhergehenden Satzes finden entsprechende Anwendung.
3. Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht gleich.
§5 6. Bedeutung der Mitgliedschaft.
1. Die Mitglieder der Stadtschaft sind den Bestimmungen dieser Satzung und allen späteren Ergänzungen und Aenderungen unterworfen.
2. Jedes Mitglied haftet der Stadtschaft bis zu 5 v. H. seiner jeweiligen unge⸗ tilgten Darlehnsschuld. Die Haftung wird nur geltend gemacht, soweit die zur Ver—⸗ fügung stehenden Sicherheiten und das Vermögen der Stadtschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen; der auf das einzelne Mitglied entfallende Haftungs⸗ betrag wird durch Beschluß des Verwaltungsrats mit Genehmigung der Aufsichts— behörde verbindlich für Gerichte und Verwaltungsbehörden festgesetzt. Die Fehlbeträge sind gleichmäßig auf alle Mitglieder nach dem Verhältnis der ungetilgten Darlehns⸗ schulden umzulegen. Haftungsbeträge, derentwegen bei einem Mitglied fruchtlos voll⸗ streckt worden ist, werden auf die übrigen verteilt, sofern die Mitglieder nicht schon voll in Anspruch genommen sind. Die Haftungsverpflichtung des Mitglieds ist Neben⸗ leistung des Stadtschaftsdarlehns im Sinne des 5 1115 BGB. Für die Rückerstattung etwaiger Zahlungen gilt 5 24 Abs. 2.
3. Jedes Mitglied, das das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und ein öffent⸗ liches Amt nicht bekleidet, ist verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Verwal⸗ tungsrates auf längstens 6 Jahre anzunehmen sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, namentlich Ermittlungen und gutachtliche Aeußerungen über Gebäude, ehrenamtlich auszuführen. .
§ 6.
Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit der vollständigen Rückzahlung des Stadtschaftsdarlehns b) mit dem Uebergang der n, n g r, auf einen Grundstuclserwerber nach
5 4 Abf. 2. IIl. Etadtschafts darlehen. §5 7. Belei hun gs gegenstand.
1. Stadtschaftsdarlehen können die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines im Beleihungsgebiet belegenen und beleihungsfähigen Grundstücks erhalten.
2. Nicht beliehen werden sollen:
a) Grundstücke, die durch feuergefährliche Betriebe gefährdet sind;
b) Warenhäuser, Theater und Gebäude, die ausschließlich oder doch hauptsächlich
als Tanz⸗ oder Konzertsäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen;
o) Grundstücke, deren Wert ausschlaggebend auf gewerblicher oder industrieller Nutzung beruht, es sei denn, daß es ic um Wohngrundstücke mit kleineren gewerblichen Betrieben handelt, wie sie vorwiegend in den Mittel⸗ und Kleinstädten üblich sind.
3. In der Regel werden nur bebaute und ertragsfähige Grundstücke beliehen und auch nur dann, wenn die Beleihungsgrenze 2000 Rs erreicht. Die Stadtschaft kann ein Stabtschaftsdarlehn, das für ein zu bebauendes Grundstück bewilligt ist, schon vor der Fertigstellung des Neubaues nach Maßgabe des Baufortschritts auszahlen, wenn die Vollendung der Bebauung innerhalb einer bestimmten Zeit gesichert ist. Die Gesamtsumme dieser Beleihungen von Neubauten darf den zehnten Teil des Gesamthypothekenbestandes der Stadtschaft nicht überschreiten.
88. Beleihungs grenze.
1. Die Beleihung hat sich innerhalb von 60 v. H. des Beleihungswertes des Grundstücks (59) zu halten; sie kann bis auf 80 v. H. des Beleihungswertes . werden, wenn für den 60 v. H. übersteigenden Teil eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt oder wenn eine solche Körper⸗ schaft selbst Darlehnsnehmerin ist oder wenn die höhere Beleihung in sonstiger Weise nach den vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien als ausreichend gesichert anzusehen ist. Der über 60 v. H. des Beleihungswertes hinaus⸗ gehende Anteil einer Beleihung darf in der Regel den Betrag von 50 000 Rch nicht überschreiten. ⸗
2. Im Anschluß an ein von anderer Seite gegebenes Darlehn ist eine Beleihung nur nach den vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien und nur dann zulässig, wenn die vorgehende Hypothek unkündbar ist, planmäßig mit dem allgemein vorgeschriebenen Tilgungssatz (5 14) getilgt wird und ihre Löschung gemäß 51179 BGB. zugunsten der Stadtschaft gesichert ist.
3. Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. 2 gegebenen Anschlußhypotheken und der über 60 v. H. hinausgehenden Änteile aller übrigen Ausleihungen darf einen vom Verwaltungsrat mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers festzusetzenden Anteil am Gesamtbestand der Hypotheken nicht überschreiten.
§ 9.
ͤ Beleihungswert.
1. Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nur die dauernden Eigen⸗ schaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei orbnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann; auch der Ver⸗ kaufswert ist angemessen zu berücksichtigen.
2. Der Beleihungswert wird 64 einer Anweisung (Schätzungsordnung) er⸗ mittelt, die vom Verwaltungsrat zu beschließen und vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister zu genehmigen ist.
g10.
Beleihungshöhe.
Ueber die Gewährung und die Höhe des Stadtschaftsdarlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maßgebenden Bestimmungen (5§5 7— 9) und unter Berück⸗ sichtigung aller die Bewertung des Grundstücks betreffenden Verhältnisse, insbesondere auch seiner Lage, Art und Verwendungsfähigkeit und unter Beachtung der vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien. Der Vorstand darf einem Darlehnsantrage nur stattgeben, wenn die Mittel zur Darlehnsgewährung vor⸗ handen sind oder in sicherer Aussicht stehen.
811.
Auszahlung des Darlehns.
1. Die von der Stadtschaft gewährten Darlehen sind Pfandbriefdarlehen, wenn sie auf Grund verkaufter Pfandbriefe abgerechnet werden, und Bardarlehen, wenn andere Mittel für sie bereitgestellt werben. Die Auszahlung erfolgt in beiden Fällen in deutscher Reichswährung zu dem jeweils vom Vorstand der Stadtschaft festgesetzten Abrechnungskurse.
2. Pfandbriefdarlehen werden nach dem Nennwert der Pfandbriefe gewährt und unter Berücksichtigung der Art und bes Verkaufserlöses der Pfandbriefe ab⸗ gerechnet, für welche die Darlehen als Deckung dienen. Dabei sind alle mit der Aus⸗ gabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu berilcksichtigen. Wird in besonderen Fällen ein Pfandbriefdarlehn zunächst aus Eigenmitteln abgerechnet, so kann die Stadtschaft einen in den Verhältnissen am Kapitalmarkt begründeten Kurs-
abschlag machen.
3. Bei Pfandbriefdarlehen, die aus Tilgungs⸗ und Rückzahlungsbeträgen von Pfandhriefdarlehen abgerechnet werden, tritt an die Stelle des Verkaufserlöses der Betrag, der für die im Umlauf verbleibenden Pfandbriefe im Zeitpunkt der Abrechnung erzielbar sein würde. .
4. Die Gewährung von Bardarlehen ist dann möglich, wenn besondere Mittel dafür zur Verfügung stehen (8521). Für die Abrechnung solcher Darlehen gelten die vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien. Bardar⸗ lehen können auf Verlangen der Stadtschaft jederzeit durch Pfandbriefdarlehen ab⸗ gelöst werden.
§12.
Darlehnßbedingungen. 1. Die Grundsätze der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen (Dar⸗ lehnsbedingungen) werben vom Verwaltungsrat festgesetzt; sie bedürfen der Genehmi⸗ gung des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers.
2. Die Bebingungen haben alle wesentlichen, das Schuldverhältnis und seine Sicherung betreffenden Bestimmungen zu enthalten. Insbesondere ist in den Bedin⸗ gungen zu bestimmen, welche besonderen Verpflichtungen der Darlehnsschuldner hat, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie in welchen Fällen die Stadtschaft befugt sein soll, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen. z
513.
Darlehnsleistun gen.
1. Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für das Darlehn Zinsen, einen Bei⸗ trag zu den Verwaltungskosten und einen Tilgungsbetrag zu zahlen. Diese Leistungen werden in einer ohne Rückicht auf die fortschreitende Tilgung gleichbleibenden Jahres⸗ leistung, die in einem Hundertsatz vom Nennbetrage des ursprünglichen Darlehns aus⸗ gedrückt ist, zusammengefaßt.
2. Die Zinsen dürfen vom Beginn der Tilgung an E 14 Abs. 2) von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung verwendet.
3. Die Beiträge zu den Verwaltungskosten werden jeweils nach fünf Jahren der durch die fortschreitende Tilgung geminderten Darlehnshöhe angepaßt; hierfür sind die vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien maß⸗ gebend. Die Stadtschaft kann verlangen, daß die hierdurch ersparten Beträge gleich⸗ falls zur verstärkten Tilgung zu verwenden sind.
4. Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für Darlehnsbeträge, die über 60 v. H. des Beleihungswertes des Grundstücks hinausgehen, außer den in Abs. I bezeichneten Leistungen einen Beitrag zu der nach 5 24 Abf. 1 zu bildenden Sicherheitsrücklage zu zahlen, sofern nicht eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernommen hat oder selbst Darlehnsnehmerin ist. Die in Abs. 3 über die Prüfung und Anpassung des Beitrages an die jeweilige Darlehnshöhe getroffene Regelung . entsprechende Anwendung.
5. Die Festsetzung der Beiträge zu den Verwaltungskosten und zur Sicherheits⸗ rlicklage geschieht nach den vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien.
514.
Tilgung des Darlehns.
1. Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Beleihungen bis 60 v. H. des Beleihungswertes mindestens Y v. H., bei Beleihungen über 60 v. H. mindestens 1 v. H. des ursprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der nach z 13 anzurechnenden ersparten Zinsen und Beiträge betragen. Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununterbrochener Tilgung zwischen ihrer Beendi⸗ gung und der des Erbbaurechtes eine angemessene Frist liegt.
2. Die Tilgung beginnt mit demjenigen Zinstermin, der der Auszahlung des Darlehns folgt. Der Beginn kann im Falle des 16 für einen drei Jahre nicht über⸗ steigenden Zeitraum hinausgeschoben werden.
3. Der Darlehnsschuldner kann über getilgte oder abgezahlte, auf volle 100 RM abgerundete Beträge löschungsfähige Quittung nur verlangen, wenn sie jeweils 10 v. 8. der ursprünglichen Schuld ausmachen oder den Betrag von 5000 RM erreichen. Durch die Erteilung der löschungsfähigen Quittung wird die Verpflichtung zur Fortleistung der bisherigen Jahresleistung nicht berührt.
z 15.
Rückzahlung des Darlehns.
1. Der Darlehnsschuldner kann das Stadtschaftsdarlehn — unbeschadet der ver⸗ einbarten Tilgung (6 14) — frühestens nach 5 Jahren — gerechnet vom Zeitpunkte der endgültigen Abrechnung des Darlehns — nach sechsmonatiger Kündigung zu den in der Schuldurkunde festgesetzten Terminen vollständig oder teilweise zurückzahlen. Vor Ablauf von 5 Jahren sowie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines bestimmten Termines ist eine Rückzahlung nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig.
2. Das Stadtschaftsdarlehn ist in bar in deutscher Reichswährung zurückzuzahlen. Bei Pfandbriefdarlehen (511 Abs. 1 bis 3) ist der Darlehnsschuldner berechtigt, die Rückzahlung auch in solchen Pfandbriefen zu bewirken, wie sie der Abrechnung seines Darlehns zugrunde gelegt worden sind.
3. Seitens der Stadtschaft sind Darlehen, außer in besonderen Fällen, die in den Darlehnsbedingungen aufgeführt sind (5 125, grundsätzlich unkündbar. Bei Bar⸗ darlehen kann eine Kündigung oder die Rückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart werden; die Rückzahlung soll jedoch in der Regel für zehn, mindestens aber für fünf Jahre ausgeschlossen sein.
§516. Zusatz darlehen.
1. Dem Darlehnsnehmer kann bis zur Höhe des Kursverlustes und der Geld⸗ beschaffungskosten ein ,, gewährt werden, das 5 v. H. des Stadtschafts⸗ darlehns nicht übersteigen darf, in geeigneter Form sicherzustellen und nach Festsetzung durch den Vorstand zu verzinsen und zu tilgen ist.
2. Zur Erreichung eines höheren Abrechnungskurses kann auch vereinbart wer⸗ den, daß der Schuldner die mit der Beleihung verbundenen Unkosten ganz oder teilweise in Raten abträgt, und zwar bei Tilgungsdarlehen unter gleichzeitiger n n der Tilgung. Wird das Darlehn zur vorzeitigen Rückzahlung fällig, so wird ber vom Schuldner zu erstattende Betrag der Unkosten, soweit er noch nicht entrichtet ist, sofort fällig. Die Erstattung der Unkosten ist Nebenleistung des Darlehns im Sinne des §S 1115 BGB.
§17.
Zwischenkredite.
1. Auf die von der Stadtschaft zugesagten oder in Aussicht gestellten Beleihungen von noch zu erstellenden Wohnungsneubauten können Zwischenkredite gegeben werden. Diese sind durch Bestellung einer erststelligen Darlehns⸗ oder Sicherungshypothek oder einer Grundschuld auf dem für die Beleihung vorgesehenen Grundstücke oder dadurch sicherzustellen, daß eine inländische fee gl des öffentlichen Rechts die volle Ge⸗
währleistung übernimmt. Inwieweit statt dessen eine anderweitige Sicherstellung, ins⸗
besondere durch zusätzliche Pfandrechte, zuzulassen ist, unterliegt im Einzelfalle der Entscheidung des Vorstandes der Stadtstabt.
2. Zwischenkredite werden bei der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns ab⸗ gerechnet. 91s 18.
Kosten.
1. Der Darlehns nehmer hat neben den Kosten der Geldbeschaffung (51) auch sämtliche anderen mit der Beleihung zusammenhängenden Kosten, insbesondere Ab— schätzungs⸗, Gerichts⸗, Notar⸗ Zustellungs⸗ und Stempelgebühren sowie Auslagen zu tragen. Das Gleiche gilt im . der Schuldübernahme für den Schuldübernehmer. Soweit diese . nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansatz.
2. Beim Eingange des Antrages kann der Vorstand der Stadtschaft eine Prü⸗ fungsgebühr erheben.
V. Beschaffung der Beleihungsmittel. 519.
Ausgabe von Pfandbriefen.
Die Stadtschaft beschafft sich die erforderlichen Beleihungsmittel in der Regel durch Ausgabe von Pfandbriefen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und den vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister zu . Rhens sie ist berechtigt, zum Zwecke der Ausgabe eines einheitlichen Pfandbriefes der Preußischen Zentralstadtschaft beizutreten. 2b
Beschaffung von Mitteln durch die Preußische Zentralstadtschaft.
. Solange die Stadtschaft der Preußischen Zentralstadtschaft angehört, werden ihr Beleihungsmittel von der Preußischen Zentralstadtschaft nach Maßgabe ihrer Satzung mittels Ausgabe von Pfandbriefen zur Verfügung gestellt.
§ 20a.
weschaffung von Mitteln durch die Hanndversche Landestreditanstalt.
. Die Stadtschaft ist berechtigt, für die Bewilligung von Pandbriefdarlehen, die ihrer Satzung entsprechen, Beleihungsmittel auch von der Hannoverschen Landes- kreditanstalt in der Weise heranzuziehen, daß die Landeskreditanstalt für die von der Stadtschaft bewilligten und an . abgetretenen Hypotheken unter eigener, satzungs⸗
gemäßer Haftung Pfandbriefe ausgibt. Die Stadtschaft haftet der Hannoverschen
Landeskreditanstalt bis zur Höhe des Betrages der für sie ausgegebenen und noch umlaufenden Pfandbriefe. Die Beleihungen der Stadtschaft aus Pfandbriefmitteln der Hannoverschen Landeskreditanstalt dürfen in dem Umfange erfolgen, in dem die Hannoversche Landeskreditanstalt berechtigt ist, bebaute oder in der Bebauung befind⸗ liche Hausgrundstücke sowie Erbbaurechte zu beleihen.
(Fortsetzung auf der folgenden Seite.)
7. Aktien⸗ gesellschaften.
36362 Weigelwerk Aktiengesellschaft, Neisse⸗Neuland.
Gemäß § 91 Aktiengesetz geben win bekannt, daß Herr Fabrikbesitzer Georg Hoffmann, Preiland, durch Tod aus unserem Aufsichtsxat ausgeschieden ist.
Als Vorsitzer des Aufsichtsrats wurde Herr Fabrikdirektor Dr. Her⸗ mann Wennekes, Heidersdorf, Kreis Reichenbach / Eulengebirge, gewählt.
Neisse⸗Renland, 1I. Oktober 1539. Der Vorstand. Brendel. Spielvogel. ö 2 3453581.
Verlagsanstalt Hermann Klemm 21. G., Berlin⸗Grunewald, Caspar⸗Theyß⸗ Straße 14 .
Bilanz per 351. Dezember 1938.
Aktiva. R. Anlagevermögen: Grundstückhe . Gebäube .. . 90 3090, — Abscht.. 1240,
Hauszinssteuer⸗ ablößsung. .. 2 000, — Abschr. IL 000, —
Kurzlebige Wsrsschaffẽ— . 75969.
ugang. . 1900,55
7
3 26 260 —
89 O60
1
Doo, p
Abschr. ... 3 400,55 Betriebs⸗ und Geschäfts⸗ inventar. 1 Orginale ... 1 Verlagsrechte...
nn
Umlaufvermögen:
Warenbestand, Roh⸗, Hilfs⸗ u. Betriebsstoffe 325,48 Halbfertige
Erzeugnisse. S9 318,36 Fertige Er⸗
zeugnisse. . 33 729,97 123 373 81 Wertpapiere 1— Forderungen auf Grunb
von Lieferungen und
Geistungen 34 71519 Forderungen aus Krediten 2 03683 k 429 83 Kassenbestand einschließlich
von Reichsbank⸗ und
Postscheckguthaben .. 1657 95 Andere Bankguthaben .. 734 41 Verluste:
Verlustvortrag S8 351,85 Verlust 1938 21 262,47 28 814 32 414 386 34 Passiva. Grundkapital... 100 000 - Wertberichtigungen, . 4 000
Verbindlichkeiten: Hypotheken... 95 000 - Verbindlichkeiten a. Grund von Warenlieferungen u. Gesstungen Verbindlichkeiten gegen⸗ er weren 17 01825 Posten, die der Rechnungs⸗ abgrenzung dienen ..
196 958 29
= 414386 34 Gewinn⸗ und Berlustrechnung.
Aufwand. RM &) Verlustvortrag 8 351 85
* 1 8 9
Gehälter und Löhne .. 30 755 — Soziale Abgaben... 135169 Abschreibungen a. Anlagen:
Gebäude ... 1240, — Hauszinssteuer⸗
ablbsung ... 1000, —
Kurzlebige
Wirtschaftsgüter 3 400,55 5 640 55 genen 13 779 09 Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen 5 605 43 Beiträge an Berufsver⸗ tretungen⸗ 120 70 Alle übrig. Aufwendungen 10 610 10 — 106 21471 Ertrag.
Bruttogewinn .... 60 842 97 Hausertrag...... 14 074 63 Außerordentliche Erträge . 168279 Verlust:
Vortrag. 8351,85
Verlust 1938 21 262,47 29 614 32
2 106 214 71
Berlin, den 19. September 1939. weria aß ansiat⸗ Hermann Klemm
2I.2 G. Werner Grabkowsky. A. Dietrich, verw. Klemm.
Nach dem Ergebnis meiner pflichtge⸗ mäßen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Buch⸗ . der Jahresabschluß und der Ge⸗ chäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften.
Berlin⸗Halensee, den 19. Sept. 1939.
Jos. Drerup, Wirtschaftsprüfer.
Borstandsmitglieder der Gesell⸗ schaft sind: Frau Alma Dietrich verw. Klemm, Berlin⸗Grunewald, Herr Werner Grabkowsky, Berlin⸗Steglitz.
Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus: Dem Vorsitzer Herrn Dr. Karl Grabenstedt, Berlin⸗Steglitz, den Auf⸗ sichtsratsmitgliedern: Fritz Brückner, Leipzig, Albrecht Seemann, Leipzig, Karl F. Schulze, Berlin.