1939 / 242 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Reilchs⸗ and Staatsanzeiger Rr. 242 vom 16. Oktober 1939. S.

gelten für solche Höchstpreise die Bestimmungen dieser. An⸗ ordnung.

(2) Es ist verboten, im Inlandsverkehr einen Preis zu fordern, zu gewähren, zu versprechen oder sich oder einem anderen gewähren oder versprechen zu lassen, der den fest⸗ gesetzten Höchstpreis überschreitet.

82 (( ) Die Festsetzung der Höchstpreise erfolgt durch Höchst⸗ preis Bekanntmachung im Deutschen . und Preußischen Staatsanzeiger.

(2) In der Höchstpreis⸗Bekanntmachung werden Grund⸗ preise bestimmt, die nach Hinzurechnung der gemäß Abschnitt 11 A und B gestatteten Zuschläge bzw. nach Abzug der gemäß Abschnitt IIC vorgeschriebenen Abschläge die zu⸗ lässigen Höchstpreise ergeben.

(3) Die Grundpreise und Höchstpreise gelten für je 100 kg.

§8 3 3

(1) Die Grundpreise gelten für Material von handels⸗ üblicher Güte. Soweit in den „Geschäftsbedingungen für den deutschen Handel mit Altmetallen, Metallabfällen und Block⸗ metallen“ Gütevorschriften festgelegt sind, bezeichnen diese die handelsübliche Güle. Beim Verkauf von Metallen besserer oder geringerer als der handelsüblichen Güte sind die Be⸗ stimmungen in Absatz 2 und 3 dieses Paragraphen anzu⸗ wenden.

(2) Für die in den Höchstpreis⸗-Bekanntmachungen nicht genannten Formen, Sorten und Legierungen bestimmen sich die Grundpreise nach den für vergleichsnahe Formen, Sorten und Legierungen festgesetzten Grundpreisen unter Berück⸗ sichtigung des handelsüblichen Mehr⸗ oder Minderwertes gegenüber dem Vergleichsmetall.

(3) In Zweifelsfällen stellt die Reichsstelle für Metalle den Grundpreis fest.

§5 4 5 Für die Grundpreise gelten fünf Preisstufen. Es gehören Metalle mit Grundpreisen bis 30, RM für 100 k... . Metalle mit Grundpreisen über 30, Reit bis 90, EM für 100 kg zur Preisstufe 2, Metalle mit Grundpreisen über 90, RMA bis 150, RA für 100 kg zur Preisstufe 3, Metalle mit Grundpreisen über 150, RM bis 250, REM für 100 kg zur Preisstufe 4, Metalle mit Grundpreisen über 250, RMA für 100g.

Abschnitt II. Zuschläge und Abschläge. A. Allgemeine Zuschläge. 85 (1) Die Grundpreise gelten bei Barzahlung ab Lager (frei Fahrzeug Lagerstelle). Bei Verkäufen frei Bahnwagen Versandstation oder frei Schiff Abladeort darf der Verkäufer die ihm nachweislich entstandenen Kosten für die Abfuhr vom Lager zum Bahnwagen oder zum Schiff bis zur Höhe des

zur Preisstufe 1,

zur Preisstufe 5.

„bahnamtlichen Rollgeldsatzes in Rechnung stellen. Der Ver⸗ käufer ist ferner berechtigt, zu den Grundpreisen die nach-

weislich von ihm für die Anlieferung des verkauften Materials vom Lager seines Lieferers bis zum eigenen Lager aufgewendete Vorfracht, einschließlich der Rollgeldkosten bis zur Höhe des bahnamtlichen Rollgeldsatzes, anteilmäßig hinzu⸗ zuschlagen. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die seinem Lieferanten entstandenen und von diesem ihm in Rechnung gestellten Vorfrachten weiter zu belasten.

(2) Bei Verkäufen auf Kredit dürfen Zinsen bis höchstens 2 v. H. über Reichsbankdiskont berechnet werden.

B. Zuschläge für Rohmaterial. 8§86

(1) Beim Verkauf von Rohmaterial im Sinne von § 2 Ziffer 2 der Anordnung 27 a vom 20. Juni 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 146 vom 27. Juni 1938) dürfen die beteiligten Händler insgesamt außer den Zuschlägen nach 5 5 zu den Grundpreisen Handelszuschläge bis zur Höhe der nachstehend im Absatz 3 dieses Paragraphen genannten Vomhundertsätze der Grundpreise erheben.

(2) Für die Berechnung der Handelszuschläge gelten als Lagergeschäfte Verkäufe zur Lieferung vom eigenen Lager des Verkäufers, als Streckengeschäfte Verkäufe zur Lieferung ab fremden Lager. Als fremde Läger in diesem Sinne gelten auch Läger, die bei Spediteuren und sonstigen dritten Ge⸗ wahrsamhaltern, bei Vertretungen oder Niederlassungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterhalten werden.

(3) Die nach Absatz 1 dieses Paragraphen zulässigen Handelszuschläge betragen:

a) beim Strecken gesch äft:

Preis stufe 2 3 4 und 5 für Mengen von 15 000 kg und darüber 29 für Mengen unter 15 C00 kg bis 5 000 kg 2ch 3 000 kg 2 000 6g 1000 8 500 kg 300 kg 100 kg 50 kg 20 kg 5 kg

b) beim Lagergeschäft: für Mengen von 6 000 kg und darüber

für Mengen unter 5 000 kg bis 3 000 kg

3 000 kg

2000 kg

100019

500 kg

300 kg

100 kg

50 kg

20 kg

bes

d n n 2 2 æ2 *

( Werden auf einen Abschluß Teilmengen geliefert, so ist der Berechnung des Handelszuschlages die Gesamtmenge des Abschlusses zugrunde zu legen.

§87

Erzeuger dürfen beim Verkauf von Rohmaterial an Ver⸗ braucher die gemäß § 6 Absatz 3 unter a) im Streckengeschäft für Händler zulässigen Handelszuschläge erheben, jedoch nur dann, wenn von Metallen der Preisstufe 1 Mengen unter 3000 kg, von Metallen der Preisstufe ? Mengen unter 1000 kg und von Metallen der Preisstufen 38, 4 und 5 Mengen unter 200g verkauft werden. Bei Verkäufen von Mengen unter 50 kg dürfen Erzeuger höchstens den Handels⸗ zuschlag für Mengen unter 100 Rg bis 50 kg berechnen.

588 Die nach § 6 dieser Anordnung zugelassenen Handels⸗ zuschläge gelten nicht für Makler. Diese dürfen höchstens diejenigen Maklergebühren erheben, die sie am 4. September 1939ů erheben durften.

C. Abschläge für Abfall material. 8 9

(I) Beim Verkauf von Abfallmaterial im Sinne von § 2 Ziffer 4 der Anordnung 27a (Altmetallen und Metall⸗ abfällen) ist, soweit solches Abfallmaterial im eigenen Be⸗ triebe, Haushalt oder dergl. des Veräußerers angefallen ist, ein Abschlag vom Grundpreis nach den folgenden Bestim⸗ mungen dieses Paragraphen zu berechnen. Dies gilt auch für den Verkauf von Abfallmaterial durch Betriebe, die gewerbs⸗ mäßig die Gewinnung und Verwertung von Abfallmaterial betreiben, wie Abbruchunternehmen, Verschrottungsbetriebe, Autozerlegungsbetriebe u. dergl., oder durch Personen oder Betriebe, die nicht gewerbsmäßig am Handel mit Abfall⸗ material beteiligt sind.

(23) Für die Bemessung des Abschlages gemäß Absatz 1 wird unterschieden zwischen Handelsmengen, Mittelmengen und Kleinmengen. Der Abschlag gemäß Absatz 1 wird für Handelsmengen mit einem Betrage in Reichsmark für je 100 kg festgesetzt. Bei Mittelmengen und Kleinmengen ist der hiernach für Handelsmengen zulässige Preis um einen weiteren Abschlag zu kürzen, der mit einem Vomhundertsatz des Preises für Handelsmengen festgesetzt wird. Die fest⸗ gesetzten Abschläge in Reichsmark und Vomhundertsätzen gelten als Mindestbeträge.

(3) Die nachfolgende Zusammenstellung enthält für die verschiedenen Preisstufen gemäß § 4 dieser Anordnung in Spalte 2 die untere Grenze der Handelsmenge, in Spalte 3 die obere Grenze der Kleinmenge. Als Mittelmengen gelten Verkaufsmengen, die zwischen der unteren Grenze der Handelsmenge und der oberen Grenze der Kleinmenge liegen. Spalte 4 gibt den Abschlag für Handelsmengen als Betrag in Reichsmark, Spalte 5 und Spalte 6 geben den weiteren Abschlag für Mittelmengen und Kleinmengen als Vom⸗ hundertsatz an.

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Preis⸗ Handels⸗ Klein Abschlag Weiterer Abschlag stufe: menge menge für für (untere (obere Handels⸗ Mittel⸗ Klein⸗ Grenze): Grenze); mengen: mengen: mengen: S009 kg. Riu 3, 20 v 60 vo 500 Kg Ri 5. 156 15 45 vc 200 Kg . 66 30 vh 50 kg FRA 20, 10 5H 30 vh 20 kg 2 kg Rich 20, - 10 v 30 vh

§10 Beim Verkauf von Abfallmaterial dürfen Altmetall⸗ großhändler höchstens den Grundpreis ohne Abschlag, Mittel⸗ händler höchstens den Grundpreis mit dem Abschlag für Handelsmengen, Altstoffsammler höchstens den Grundpreis mit dem Abschlag für Handelsmengen und dem weileren Ab— schlag für Mittel mengen berechnen.

Abschnitt III. Form⸗ und Schlußbestimmungen.

§ 11 Die nach Abschnitt IIA und B dieser Anordnung er⸗ laubten Zuschläge müssen gesondert in Rechnung gestellt . Sonstige , und Zuschläge sind ver⸗ oten. 812 (I) Bei Verkäufen von Metallen, für die Hächstpreise festgesetzt sind, hat der Verkäufer, sofern der Gesamtverkaufs⸗ preis mehr als RM 20, beträgt, dem Käufer eine schrift⸗ liche Verkaufsbestätigung zu erteilen, die neben dem Datum des Verkaufstages und des Liefertages eine Preisberechnung nach den Vorschriften dieser Anordnung enthält. Die Ver⸗— kaufsbestätigung muß eine unmißverständliche Beschreibung des gelieferten Materials enthalten. (2) Käufer und Verkäufer sind verpflichtet, die Verkaufs⸗ bestätigung bzw. eine Abschrift oder Durchschrift der Ver⸗ kaufsbestätigung bei ihren Akten aufzubewahren.

§813 (1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. . (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Anordnung 34, betr. Richtpreise für (unedle) Metalle, vom 24. Juli 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 171 vom 25. Juli 1935), ;

der Nachtrag 1 zur Anordnung 34 vom 25. September 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 225 vom 26. September 1935),

der Nachtrag 2 zur Anordnung 34 vom 22. März 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 72 vom 31. März 1937).

Berlin, den 14. Oktober 1939.

Der Reichsbeauftragte für Metalle.

Zimmermann s5⸗Oberführer.

Höchstpreis⸗ Bekanntmachung HM 1 der Reichsstelle für Metalle.

Vom 14. Oktober 1939.

Auf Grund des 5 1 der Verordnung über Preise für Metalle, metallische Vorstoffe und Metallerzeugnisse vom

8. Oktober 1939 (Reichsgesetzblatt l, S. 2023) in Verbindung mit 5 2 Absatz 2 der Anordnung 34 a der Reichsstelle für Metalle, betr. Höchstpreise für Metalle, vom 14. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 243 vom 16. Oktober 1939) wird bekanntgemacht:

1. Für Metalle der Klassengruppen 1 (Aluminium und Aluminiumlegierungen), III (Blei und Bleilegierungen), VIII Kupfer), IX (Kupferlegierungen), XIII (Nickel und Nickel⸗ legierungen), XIX (Zink und Zinklegierungen) und XX (Zinn und Zinnlegierungen) in Form von Rohmaterial und Abfall⸗ material werden Höchstpreise festgesetzt. Die Klassen⸗ gruppen bzw. Metallklassen und die Materialgruppen ergeben sich aus 5 1 und §5 2 Ziffer 2 und 4 der Anordnung Aa vom 20. Funi 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 146 vom 27. Juni 1938).

2. Die Höchstpreise sind nach den Bestimmungen der An⸗ ordnung 34a vom 14. Oktober 1939 aus den nachstehenden Grundpreisen zu berechnen:

7

Grund⸗

preise

in R. M je lookg

Aluminium (lassen gruppe 1) Aluminium, nicht legiert (Klasse 1 A): Original⸗Hüttenaluminium:

Blöckchen 8 9 90 9 0 0 9 0 0 9 0 9 2 ,

Reinaluminium U (umgeschmolzen) nach DIN 1712: 99,5 S Al 9h, 0 9 AM,, . gs /99 q; A....

Umschmelzaluminium: mind. 98 995 Al... 7/98 o Al

Aluminium⸗Blechabfälle: J H 8G, alt, latent.

Aluminium⸗Drahtabfälle:

nen, renn,

alt * o 9 9 9 o 9 9 Aluminium⸗Folienabfälle:

neu, weiß, ohne Papier..

neu, gefärbt, ohne Papier.

alt, weiß, ohne Papier, rein.

alt, gefärbt, ohne Papier, rein

alt und neu, weiß oder gefärbt, auch gemischt, mit

Papier, mind. 40 49 Al⸗Inhalt, je 100 kg Al⸗Inhalt

Aluminium⸗Kappen (von Milchflaschen):

weiß.. ö

h ,, .

Aluminium⸗Tubenabfälle: i n lan tert, . zweiseitig lackiert. 2 , nnn, ill,, Aluminium⸗Späne: nicht oxydiert, sauber, frei von fremden Beimen⸗ nungen

Alu miniumlegierungen (Klasse 1B): Umgeschmolzene Aluminiumlegierungen: Blöcke (Sandgußqualität) . Fabrikationsabfälle (außer Spänen) aus Knet⸗A1Alu⸗ miniumlegierungen: rein, frei von fremden Beimengungen: nach DIN 1713 A, ausgenommen Gattung 7 nach DIN 1713 A, Gattung 7

lackierte Blechabfälle, frei von fremden Beimengungen:

nach DIN 1713 A, ausgenommen Gattung 7 nach DIN 1713 A, Gattung 7 .

Späne aus Aluminiumlegierungen, frei von fremden Beimengungen: Knetlegierungen:

nach DIN I7I3 A, ausgenommen Gattung 5 u.).

nnn nn n, unn, . Gußlegierungen:

nach DIN 1713 B, ausgenommen die Gattungen

4, 5, 6 und 7 *

nach DIN I713 B, Gattung 7. ... k

alte Bleche (Flugzeugbleche) aus Duralumin und Hydronalium: gestrichen, mit bis zu 295 anhaftendem Eisen ... alte Drahtseile aus Aluminiumlegierungen alte Motorengehäuse und gleichwertiger Gußschrott

Blei (K,lassengruppe 111) Blei, nicht legiert (Klasse I A): Original-Hüttenweichblei und Raff.⸗Weichblei in Blöcken: , Pb und höchstens 0O, ol H Bi (Fein⸗ el 14 * 1 41 1 mind. 99,9 9 Pb ..,. mind. 99, 75 , Pb .... altes Weichblei, mind. 99 ,.

altes Akkumulatorenblei mit mind. 80 , Pb⸗Inhalt: je 100 kg Ph⸗Inhalt

altes Geschoßblei mit mind. 65 , Ph⸗Inhalt: l

Hartblei, Antimonblei (Klasse II B): Hüttenhartblei (etwa 13 sb⸗Inhalt): in wie . Sammelhartblei .....

Bleilegierungen (Klasse NI C:

Speziallagermetalle auf Bleibasis mit metallischen Zu⸗ sätzen und einem Zinngehalt bis zu 10 v. H.;

Weißmetall nach PIN 1703 (Speziallagermetalle auf Blei⸗ basis mit metallischen Zusätzen, Klasse III C):

WM 5 1 4 9 9 e 9 69 * 9 92 9 9 1 8

WM 10 9 9 9 9 9 9 9 Q 0 9 9 0 Die Grundpreise für WM ö und WM 10 gelten für Weiß⸗ metall der in HIN 1793 festgelegten Zusammensetzung. Bei der Berechnung der Grundpreise für Weißmetall anderer Zusammensetzung ist auszugehen von den Grund⸗ preisen für Original⸗Hüttenweichblei mit mind. 99 , Fh-Inhalt, Reinzinn mit 90 9 sn⸗Inhalt, Elektrolyt⸗ kupfer⸗Drahtbarren sowie den Preisen für Antimon und gegebenenfalls andere Metalle, sofern ihr Anteil an der Legierung 1 * übersteigt. Zu dem Legierungswert kann ein Zuschlag von * 1, je 100 kg erhoben werden.

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 248 vom 16. Oktober 1939. S. 3

Grund⸗ preise in R. je loo kg

Altes Weißmetall: ö . WM I0 . , 4 44,95

Bleilegierungen (Elasse II D): andere Bleilegierungen als die der Klasse II B und C;

alte Schrifttypen, ohne Ausschlußmetall: 4M 360 Sn und 26 S9 Sb 2 2 20 9 0

altes Ausschlußmetall: LM Y Sn und 13 99 8b J

alte Schrifttypen mit 109 Ausschlußmetall ....

alte Setzmaschinenzeilen und Stereoplatten: 296 8n und 11 9 8b

Die Grundpreise für alte Schriftmetalle gelten für Material der angegebenen Zusammensetzung. Für Legierungen anderer Zusammensetzung ist der Legierungswert nach den Grundpreisen für die Komponenten zu berechnen; hierbei ist von den Grundpreisen für Original⸗Hütten⸗

woeichblei mit mind. 99,9 ½ Pb-⸗Inhalt, . mit 99 9 Sn⸗Inhalt und dem Preis für Antimon auszugehen. Von dem Legierungswert ist ein Abschlag zu berechnen. Der Abschlag beträgt bei:

alten Schrifttypen

* 8 8 14 * 12 8 L 2 1 1 2 9 14

altem wie, alten Setzmaschinenzeilen und Stereoplatten. ..

Kupfer (Klassen gruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A): Elektrolytkupfer: , Kathoden 8 9 9 9 9 9 0 9 Raffinadekupfer: .

mind. 99,50 9 Cu . . mind. 99 , Gu, , ,

Feuerbuchskupfer: en eh, . dienen, . Stehbolzen⸗Kupfer .. Kupfer⸗Blechab fälle: neu, stamp ffähig neu, unverzinnt Kupfer⸗Drahtabfälle: neu 89 0 d 0 98 . ,, . alt, unverzinnt, rein. alt, umsponnen mind. alt, umsponnen mind

Späne, frei von fremden Beimengungen ..... Schwerkupfer: i 2 36 ö

w

Kupferlegierun gen (Klassen gruppe 1X)

Messing⸗ und Tombaklegierungen (Klasse IX A): Messinglegierungen in Blöcken: mind. 60 96 Cu⸗Inhalt 2 mind. 64,5 96 Gu⸗Inhalt. 2 3. o 9 289 Fabrikationsabfälle (außer Spänen), frei von fremden Beimengungen: J . Hartmessing (Schraubenmessing) Ms 58 ... Schmiedemessing (Muntzmetall) Ms 60 .. . Druckmessing Ms 63 = Halbtombak Ms 67 Gelbtombak (Schaufelmessing) Ms 72 Hellrottombak Ms 86 ..... . Mittelrottombak Ms 85 9 2 e , Späne, frei von fremden Beimengungen: Stangenspäne Gußspäne . . alte Walzmessing⸗Abfälle (Blechabfälle), rein, frei Blei, Zinn und Lötstellen sowie von sonstigen schäd⸗ lichen Beimengungen mindestens 63 9 Cu⸗Inhalt Lüstermessing, Kronenmessing, tiegelrecht altes Armaturen⸗Messing, nicht vernickelt oder verzinnt, frei von anhaftendem Eisen, tiegelrecht. .... alte Messing⸗Kühler: nicht abgeschmolzen .. abgeschmolzen.. ... Schwermessing: ,,, . nicht tiegelrecht ö Wihtsn sihnnee . Kartuschen und Patronenhülsen Ms 72, Fabrikations⸗ ab fälle ö abgeschossen, sauber, pulverfrei Ms 77!

Rotgußlegierungen (Klasse 1X B): Rotguß⸗Blöcke nach DIN 1705:

Rotguß⸗Abfälle (auch alter Maschinenrotguß) Grundpreis für Blöcke der in Frage kommenden Legierung, abzüglich RM 10, je 160 kg.

Rotguß⸗Späne: ; Grundpreis für Blöcke der in Frage kommenden Legierung, abzüglich R. 16, je 100 kg.

alte saubere Bronzesiebe mit Tombakschuß: in Rollen ( in Stücken.

Bronzelegierungen Elasse IX C): Bronze⸗Blöcke nach DIN 1705:

Bronze⸗Abfälle: ; Grundpreis für Blöcke der in Frage kommenden Legierung, abzüglich RM 11, je 100 kg. Bronze⸗Späne: . Grundpreis für Blöcke der in Frage kommenden Legierung, abzüglich R.M 17), je 100 kg. alte Holländermesser (929 Cu, 896 Sn): tiegelrecht ... nicht tie gelrecht.

Grund⸗ preise in R. M . je 100 kg alte saubere Bronzesiebe ohne Tombakschuß: ; in Rollen . 3, in Stücken 9 0 42 70,

Neusilberlegierungen (Klasse 1X D):

Blöcke: 17 bis 1995 Ni . , ,, . 77,50 12 121 1399 Ni 2 9 9 67,50 7 14 S S Ni , . J

neue Blechabfälle, frei von Beimengungen: 17 bis 199 i. , 7 ) S 965 Ni 14 , 2

neue Fabrikationsspäne frei von Beimengungen: a , ,

alte Blechabfälle: 17 bis 199 Ni ... ; 1 7 124 S 36 Ni d 9 9 0 0 0 0 2

Nicel (iassen gruppe XI Nickel, nicht legiert (Klasse XIII A): Reinnickel mit 98/9995 Ni in Würfeln, Granalien, dellen, Pulver Fabrikationsabfälle (außer Spänem:

Bleche 8 9 9 9 0 9 28

ö ,

a metallische Anodenabfälle .....

Zink (Klassen gruppe XIX)

Feinzink (Klasse XIX A): mind. 99, 95 , 2n (A0) „99,99 &, (A)

go, 9755, (B)

99,9 90 24

99,Sð8; P. =.

99,7 S0, ö.

99,5 960 . Walzzink (Klasse XIX B)

Rohzink (Klasse XIX C):

Raff. Hüttenrohzink: mind. 9999 2m 9 0 0 mind. 98,5 . 2m 8 41 1 1 1 1 1 1 1

Original⸗Hüttenrohzink, mind. 97,5 M 2n Umschmelzzink:

A, mind. 98,5 2n (Garantiezin) .....

B, „( 97,5 bis gs, 49 9 zn (Garantie zink)

C, 96 bis 97,49 zn (Remelted) ö.. hel Bin n nne, . Altzink ö Elementen⸗Zink gut abgespült oder sonstwie gereinigt. dd

Zinn (Klassen gruppe XX) Zinn, nicht legiert, in Blöcken Elasse XX A): Reinzinn: Marke „Doppelbaum“, Marke „Rose“, Banka

mind. 99 99 Sn ö 8 0 2 mind. 98 9 Sn...

altes Geschirrzinn ..

.

4 d 9 2 49 . 2 8 8 2 2

Mischzinn (Elasse Xx Bh): Mischzinn, 5,5 o Sn, in Blöcken ..

Lötzinn (Klasse RTX C und D): Lötzinn in Stangen oder Stengeln:

Bei Lieferung von Lötzinn in Blöcken gelten folgende Abschläge vom Preis in Stangen und Stengeln: bs 1094 8n . RA 13, je loo kg über 109 sn bis 25 95 Sn .. 16, je 100 kg über 25 9 8n bis 40 5 Sn... 19,50 je 100 kg über 40 S. Sn... .... , 22, je 100 Eg

Lagerweißmetalle (Klasse XX F):

Blöcke mit einem Zinngehalt von: , ,,, 429 gn.

50 , Sn...

. 85,70 J ; 227.86

147.20

89 ,,, 262, 75

S0 S Sn, bleifrei... 274,

altes Lagerweißmetall mit 42 8n ...... . . . 131,70

altes Lagerweißmetall mit 80 Sn. ... ..... 232,

3. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗

öffentlichung im Deutschen n , n. und Preußischen

Staatsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher gül⸗

tigen Kurspreisbekanntmachungen auf Grund der An⸗ ordnung 34 vom 24. Juli 1935 außer Kraft.

Berlin, den 14. Oktober 1939.

Der Reichsbeauftragte für Metalle.

Zimmermann, z ⸗Oberführer.

Anordnung V 30 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art Gorkholz und Korkabfälle) vom 16. Oktober 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. J S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und

Io, 66.

Preuß. Staatsanz. Nr. 20 vom JT. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1 Allgemeines

Die Anordnung V12 Gerstellung von n, , aus Preßkork) vom 23. August 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 194 vom 24. August 1937) wird aufgehoben. Die 2 und 3 Abs. 4 der Anordnung V27 vom 6. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 208 vom 7. September 1935) werden für nachfolgende Waren außer Kraft gesetzt: aus stat. Einfuhrnr. 90 a Korkholz, unbearbeitet, auch in lediglich auseinandergeschnittenen Platten oder Stücken zu Schnittzwecken, aus stat. Einfuhrnr. 90 a Korkholz (Refugo) zu Mahl⸗ zwecken, aus stat. Einfuhrnr. 90 a Korkholz (Jungfernrinde) zu Mahlzwecken.

582 Veräußerungsgenehmigung

1. Die in der Anlage aufgeführten Waren dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle veräußert werden.

2. Anträge auf Genehmigung von Veräußerungen sind auf den bei der Reichsstelle erhältlichen Vordrucken in ein⸗ facher Ausfertigung einzureichen.

3. Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auf⸗ lagen erteilt werden.

83 Neldepflicht

1. Wer von den in der Anlage aufgeführten Waren mehr als die darin angegebenen Mindestmengen im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches in Eigentum, Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die am Schluß jedes Kalendermonats vorhandenen Bestände bis zum 10. des folgenden Monats zu melden. Die erste Meldung ist bis zum 10. November 1939 zu erstatten.

2. Die Meldung ist auf den bei der Reichsstelle erhält⸗ lichen Vordrucken zu erstatten.

5 4 Verarbeitungsgenehmigung

1. Die in der Anlage aufgeführten Waren dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle be- oder verarbeitet werden.

2. Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auf⸗ lagen erteilt werden.

3. Personen und Unternehmen, die am letzten Stichtag nicht meldepflichtig nach 5 3 waren, bedürfen keiner Be- oder Verarbeitungsgenehmigung.

585 Verwendungsbeschränkung

1. Korkstopfen dürfen nur noch bis zu den von der Reichsstelle im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgegebenen Höchstlängen hergestellt werden.

2. Korkholz (Refugo und Jungfernrinde) zu Mahlzwecken aus der stat. Einfuhrnr. 90 a und Korkabfälle der stat. Ein⸗ fuhrnr. 90 b dürfen nur noch zur Herstellung von Waren, die von der Reichsstelle im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi⸗ schen Staatsanzeiger bekanntgegeben werden, verwendet werden.

86 Ausnahmebestimmung

Die Reichsstelle für Waren verschiedener Art kann Aus⸗

nahmen von den Vorschriften der 85 2–—5 zulassen.

57 Strafbestimmung Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der 8s§ 10, 12-15 der Verordnung über den Warenverkehr.

88 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 1939.

Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. J. V.: Dr. Hoffmann. Anlage.

Mindestmenge

aus stat. Einfuhrnr. 90 a Korkholz, unbear⸗

beitet, auch in lediglich auseinander⸗

geschnittenen Platten oder Stücken,

zu Schnittzwecken. 1090 kEg9 aus stat. Einfuhrnr. 90 a Korkholz (Refugo

und Jungfernrinde, zu Mahl⸗

ann n, 500 kg

stat. Einfuhrnr. 90 b Korkabfälle. . 100 kg

Bekanntmachung Nr. 1

zu der Anordnung V 30 der Reichsstelle für Waren verschie⸗ dener Art (Korkholz und Korkabfälle) vom 16. Oktober 1939.

(Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 242 vom 16. Oktober 1939.)

Auf Grund des 55 der Anordnung V3o0 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art vom 16. Sktober 1939 (Korkholz und Korkabfälle) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats- . 242 vom 16. Oktober 1959) wird folgendes bekannt⸗ gegeben:

1. Die gemäß 5 5 Abs. 1 zugelassenen Höchstlängen für Korkstopfen sind folgende: zugelass chstlängen f