1939 / 243 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 243 vom 17. Oktober 1939. S. 2

Stoll, Wilhelm, Langhecke,

125. Schneider, früher Kusiek, Paul Franz, geb. am 22. 7. 1891 in Magdeburg,

126. Schubert, Gottfried Simon, geb. am 24. 4. 1900 in Lindenhardt (LK. Pegnitz),

127. Schu ster, Julius Israel, geb. am 15. 8. 1876 in Sterbfritz (Krs. Schlüchtern),

128. Schu ster, Auguste Sara, geb. Strauß, geb. am 4. 3. 1877 in Schöllkrippen (2K. Alzenau),

129. Schu ster, Kätchen Sara, geb. am 18. 5. 1906 in Brückenau,

130. Schu ster, David Israel, geb. am 26. 5. 1910 in Brückenau,

131. Schwarz, Joseph, geb. am 17. 2. 1906 in Korschen⸗ broich (Krs. Grevenbroich),

132. Schwarz, Anneliese, geb. Levy, geb. am 19. 3. 1914 in Bad Drieburg,

133. Schwientek, Julius Hermann, geb. am 5. 1. 1897 in Proschlitz (Kr. Kreuzburg / CS.), ;

134. Sterl, Adolf, geb. am 5. 10. 1906 in Schönkirch / Oberpfalz,

135. Stiefel, Erwin, geb. am 20. 2. 1889 in Nürnberg,

136. Thalheimer, Max, geb. am 26. 9. 1900 in Lehren⸗ steinsfeld (Krs. Heilbronn),

137. Thum m, Karl, geb. am 6. 9. 1903 in Nürnberg,

138. Unger, Waldemar, geb. am J. 7. 1887 in Groß⸗ wartenberg (RB. Breslau),

139. Unger, Emilie, geb. Herbst, geb. am 30. 10. 1885 in Warschau, 140. Unger, Eva, geb. am 7. 11. 1917 in Frankfurt / Main, 141. Wagner, Oskar Israel, geb. am 6. 5. 1887 in Mi⸗ litsch / Schlesien, . 142. Walen sky, Heinz⸗Werner, geb. am 2. 6. 1913 in Königsberg (Pr),

143. Wallendorf, Philipp, geb. am 4. 12. 1899 in Weinheim a. d. Bergstr.,

144. War schauer, Franz Rudolf, geb. am 22. 4. 1892 in Darmstadt,

145. Wartski, Maxtdsrael, geb. am 19. 10. 1899 in Hindenburg / OS.,

146. Weil, Julius, geb. am 19. 8. 1906 in Mannheim,

147. Wenz, Jakob, geb. am 30. 5. 1900 in Hühnerfeld (Krs. Saarbrücken),

148. Wenz, Emma, geb. Pfeifer, geb. am 27. 12. 1899 in Kaiserslautern,

149. Wenz, Adelheid, geb. am 12. 1. 1924 in Hühnerfeld (Krs. Saarbrücken),

150. Wen z, Roger Paul, geb. am 15. 12. 1936 in Bonne⸗ ville (Prov. Haute Savoie / Frankreich),

151. Wieland, Ludwig Frank, geb. am 14. 5. 1915 in Mannheim,

152. Winkelmann, Frieda Franziska, geb. am 13. 3. 1901 in Berlin,

153. Wolff, Hans Herrmann, geb. am 11. 3. 1904 in Berlin,

154. Zander, Alfred, geb. am 18. 8. 1899 in Stolberg b. Aachen,

155. Zugmantel, Jakob, geb. am 17. 7. 1908 in Sipp⸗ lingen b. ÜUberlingen.

Berlin, den 14. Oktober 1939. . Der Reichsminister des Innern. J. V: Pfundtn er,

Bekanntmachung, betreffend Ungültigkeitserklärung von Sprengstofferlaubnis⸗ scheinen.

Die in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführten Sprengstofferlaubnisscheine werden für ungültig erklärt:

Muster, ., . Nr. Gewerberat Name und Wohnort des Jahr der BJ. Bergrevier⸗ Inhabers Ausstellung beamter

des Scheines

O 269/1933 GR. Limburg

1019383 BR. Gleiwitz⸗Süd 119/1938 GR. Hagen

B C C 58 / lg37 GR. Bonn 0 0 B

Carius, F., Mogendorf ... Cichy, Max, Petershofen, Kr. , . Esposito, Josef, Voerde... Esser, Franz, Troisdorf, Sieg⸗ kreis, Litzmannplatz . Euen, Richard, Grüneberg / Nordbahn, Siedlung... Faust, F., Freirachdorf ... Frohböse, Rudolf, Gevelsberg Hahmann, Alois, Dickendorf, Fr Mltenk chen B Heils, Johann, Gildehaus B Herzmann, Alfons, Ruppach / Unterwesterwaldkreis.. . B Holzhauer, Heinrich, Franken⸗ hain (Kr. Eschwege) 969 Hummel, Sebastian, Salzgitter B B B B

9/1938 GR. Neuruppin 221/1933 GR. Limburg S45/ 1936 GR. Hagen

267/1938 GR. Koblenz 43/1933 GR. Osnabrück

72/1939 BR. Diez

13/1937 GR. Kassel 4/1938 BR. Goslar

919 / 1937 GR. . 4/1938 BR. Koblenz⸗Wies⸗

baden

440/1928 GR. Hagen

Junkermann, Heinrich, Wen⸗ ö .

9 Mandel, M., Bundenbach .

Nicolay, Robert, Schwelm. Paul, Otto, Haiger / Dillkreis,

Bahnhofstraße ... B 20/1937 BR. Dillenburg Reuter, Matthias, Niederzissen,

G B 99 / lssg GR. Koblenz Sauer, Gustav, Neunkirchen

(är, Siegen B 2/1938 BR. Dillenburg Schwartze, Josef, Hagen.. B S30/ 1935 GR. Hagen Stoll, Albert, Sechshelden

, B 411937 BR. Dillenburg

ahne, 20/1938 BR. Weilburg Thurm, W., Ringelheim ..

B B 4/1939 BR. Goslar Tonding, Ernst, Homberg, Mörserstr. 1901... ... A 100/1938 GR. Krefeld⸗Uer⸗ A B

. dingen a. Rh. Vogel, Wilfried, Belzig .. 1631938 GR. Potsdam Wahler, S., Flammersbach . 38/ 1936 GR. Limburg Wilden, Heinrich, Witzeratz (Eifel) 4 2 2 * 2 1 4 2 2 A 44 / 1939 ö. GR. Aachen Zugleich für die Geheime Staatspolizei. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. E. Koehler.

Anordnung Nr. 4 der Reichsstelle für Holz. Betr.: Regelung der Aufbringung des Rohholzes im Forstwirtschaftsjahr 1940.

Vom 13. Oktober 1939.

Auf Grund der 88 2 u. 5 der Verordnung über die Er⸗ richtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. 1 S. 1677) in Verbindung mit der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (RGB.! S. 234) in der Fassung der Verordnung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2028) und der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Osterreich und in den sudeten⸗ deutschen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. 1 1939 S. 2) in der Fassung der Verordnung vom 12. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2029) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ forstmeisters folgendes angeordnet:

Abschnitt 1 Festsetzung des Holzeinschlags. 8

Die Deckung des Bedarfs der deutschen Wirtschaft an den von ihr vordringlich benötigten Rohholzsorten aus den einheimischen Waldungen wird geregelt durch

a) Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) und

b) Holzeinschlagsgenehmigungen.

§8 2 Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) werden nach ein⸗ zelnen Holzsorten in m Derbholz m. R. durch die zuständigen Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter bzw. die von diesen beauf⸗ tragten Forstdienststellen ausgesprochen.

83

1. Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigte, welche durch die Holzeinschlagsfestsetzungen erfaßt werden, sind mit einem schriftlichen Umlagebescheid zu versehen. In der Ostmark bereits vor Erlaß dieser Anordnung für das Forstwirtschaftsjahr 1940 ergangene Umlage⸗ bescheide behalten ihre Gültigkeit; sie können aber ab⸗ geändert werden.

2. In Waldungen unter 50 ha Größe, die zur Erfüllung der von der Reichsstelle für Holz dem Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt auferlegten Gesamtumlage heran⸗ gezogen werden müssen, können die Holzeinschlags⸗ festsetzungen (Umlagen) im Wege der gemeindeweisen Sammelumlage mit Hilfe der Bürgermeister vor⸗ genommen werden.

3. Forstbetriebe, die sich über den Bereich mehrerer Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter erstrecken, erhalten den Umlagebescheid von dem für den Sitz der Ver⸗ waltung örtlich zuständigen Forst! und Holzwirt⸗ schaftsamt.

84

1. Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlangen) und Holzein⸗

schlagsgenehmigungen gelten für das Forstwirtschafts⸗

jahr 1940, d. h. für die Zeit vom 1. Oktober 19590 bis

39. September 1949. Zum Forstwirtschaftsjahr 1940

zählt die Sommerschlägerung 1939 in Hochlagen, in

denen wegen der ungünstigen Einschlags- und Brin⸗ gungsverhältnisse der Holzeinschlag im Frühjahr und

Sommer durchgeführt werden muß, aber erst nach dem

1. Oktober 1939 zu Tal gebracht werden kann.

2. Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen) können mit der Auflage verbunden werden, den festgesetzten Holzein⸗ schlag zu einem früheren Zeitpunkt als bis zum Ende des Forstwirtschaftsjahres 1940 zu erfüllen.

85 Holzeinschlagfestsetzungen (Umlagen) erfolgen für Nadelstammholz und Nadelderbstangen, Laubstammholz und Laubderbstangen, Schwellenholz, Grubenholz, ö und Schichtnutzderbholz (Nadelholz, Buche, pe oder einzelne dieser Sorten. Sie können nach einzelnen Holz⸗ arten getrennt gegeben werden. Nach näherer Anweisung der Reichsstelle für Holz können die Forst⸗ und Holzwirtschaftsämter weitere Holzsorten in das Umlageverfahren einbeziehen.

§6 1. Nichtstaatlichen Forstbetrieben, die einen Umlage⸗ bescheid bis zum 1. Dezember 1939 nicht zugestellt er⸗ halten haben, wird durch diese Anordnung die all⸗ gemeine Genehmigung zum Holzeinschlag der in 5 5 genannten Holzsorten in folgendem Um⸗ fange erteilt:

a) Forstbetrieben von 50 ha Größe und darüber bis zu 50 vom Hundert des in der „Holzeinschlags⸗ erklärung im Altreich und im Memelland für das Forstwirtschaftsjahr 1940“ veranlagten, in der „Holzeinschlagserklärung in der Ostmark für das Forstwirtschaftsjahr 1940“ festgesetzten, in der „Holzeinschlagserklärung in den sudetendeutschen Gebieten für das Forstwirtschaftsjahr 1940“ ge⸗ planten Holzeinschlags,

b) Forstbetrieben unter 50 ha Größe in Höhe des alben anteiligen Einschlagsolls der „Einschlags⸗ schätzung an Derbholz für das Forstwirtschafts⸗ jahr 1940“,

c) Forstbetrieben, für die für das Forstwirtschafts⸗ jahr 1940 ein Holzeinschlag nicht geplant worden ist, in Höhe des Eigenbedarfs zum Gebrauch oder Verbrauch im eigenen land⸗ oder forstwirtschaft⸗ lichen Betrieb, und zwar Forstbetrieben von 50 ha Größe und darüber bis zu 15 fm,

Forstbetrieben unter 50 ha Größe bis zu 5 im. 2. Notwendige Holzeinschläge, die über die nach Abs. 1 freigegebenen Mengen hinausgehen, sind genehmi⸗ gungspflichtig (Holzeinschlagsgenehmigungem.

381 1

Abschnitt II Durchführung des Holzeinschlags. Pflichten des Waldeigentümers bzw. Nutzungsberechtigten.

§57 Jeder Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigte, der eine Holzeinschlagsfestsetzung (Umlage) in Form des Einzelumlage⸗ bescheides bzw. als Anteil der gemeindeweisen Sammelumlage erhalten hat, ist zur genauen sortenmäßigen Erfüllung ver⸗

lichtet. pflichte g8

1. Holzeinschläge, die in den einzelnen Holzsorten über die Höhe des Umlagebescheides (vergl. 5 3) hinaus⸗ gehen, sind nur zulässig zum Gebrauch oder Verbrauch von Nadelstammholz, Nadelderbstangen und Schicht⸗ nutzderbholz (Nadelholz, Buche, Aspe) im eigenen land⸗ oder forstwirtschaftlichen Betrieb.

2. Im übrigen sind Holzeinschläge über die Höhe des Ümlagebescheides hinaus grundsätzlich untersagt.

89 Jeder Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigte ist ver⸗ pflichtet, zu bestimmten Zeitpunkten Angaben über die Höhe seiner Holzeinschläge zu machen.

ö 8 10 In Privatforsten ist jeder abgeschlossene Holzverkauf meldepflichtig (Holzverkaufsmeldung).

Aufgaben der Prüfungsstellen. §11 1. Zur Durchführung und Ueberwachung des Holzein⸗ schlags dienen die Prüfungsstellen gemäß Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (RGBl. 1 S. 234) und Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Oesterreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (RGðBl. IL 1939 S. Y. 2. Die Prüfungsstellen erhalten ihre Weisungen von den Forst⸗ und Holzwirtschaftsämtern. 3. Prüfungsstellen sind: a) im Altreich und Sudetengau: für Staatsforsten, Körperschaftsforsten und Ge⸗ meinschaftswaldungen: staatliche Forstämter, für Privatforsten: Reichsnährstandsforstämter; b) in der Ostmark für Waldungen aller Besitzarten: staatliche Forstämter.

4. Ausnahmen von der Regelung zu 3 bedürfen der Ge⸗ nehmigung des Reichsforstmeisters. 5. Aufgaben der Prüfungsstellen sind: a) Durchführung der Holzeinschlagsfestsetzungen (Umlagen), b) Erteilung der Holzeinschlagsgenehmigungen, e) Ueberwachung der Holzeinschläge, d) Ueberwachung der Holzverkäufe.

Abschnitt IlIꝛIꝛÍ= Schlußbestimmungen. , 8512 Die Auskunftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz beruht auf den 585 4 der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (RGBl. 1 S. 234) und der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande

Oesterreich und in den sudetendeutschen Gebieten vom 28. Dezember 1938 (RGBl. 1 1939 S. 2).

513 1. Gegen Höhe und Art des festgesetzten Holzeinschlags sind als Rechtsmittel innerhalb einer Ausschlußfrist von je 14 Tagen gegeben: der Einspruch; er ist bei der zuständigen Prüfungs⸗ stelle einzureichen; über ihn entscheidet das zu⸗ ständige Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt;

gegen die Entscheidung über den Einspruch: die Beschwerde; sie ist bei der Stelle einzureichen, die über den Einspruch entschieden hat; über sie entscheidet die Reichsstelle für Holz endgültig.

2. Ein eingelegtes Rechtsmittel hemmt den Vollzug des festgesetzten Holzeinschlags nur in dem Umfang, in dem die festsetzende Stelle auf Antrag dem Aussetzen des Holzeinschlags zugestimmt hat.

. 814

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung und der hierzu ergehenden näheren Anweisungen fallen unter die Strafbestimmungen der Verordnung zur Ver⸗ stärkung des Holzeinschlags vom 4. März 1938 (RGBl. 1 S. 234) und der Verordnung zur Verstärkung des Holzein⸗ schlags im Lande Oesterreich und in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 28. Dezember 1938 (RGGBl. 1 1939 S. 2).

15 Diese Anordnung tritt . ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 13. Oktober 1939. Der Reichsbeauftragte für Holz. Parch mann.

Dritte Bekanntmachung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschast vom 16. Oltober 1939.

Auf Grund des § 9 der Vierten Durchführungsver⸗ ordnung zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des Deutschen Volkes vom 27. August 1939 (RGBl. 1 S. 1510) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 7. September 1939 (RGBl. I S. 702) wird folgendes angeordnet:

§51

Die Abgabe von Spinnstoffwaren gegen Bezugschein kann auch durch Hersteller und Lieferstellen im Sinne des § 2 der Anordnung BKI der Reichsstelle für Kleidung und ver— wandte Gebiete vam 4. September 1939 (Deutscher Reichs⸗

. ö g * 7 J ö 1 663 66. . , n . a I me ,

,

Reichs und Staatsanzeiger Kr 243 vom 17 Oftober 1939. S. 3

anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939) erfolgen, und zwar insoweit, als es sich um die Belieferung von a) öffentlichen Stellen, deren Beschaffungen in einer Warenart im Laufe eines Haushaltsjahres den Wert von 2000, RM nicht überschreiten,

b) Großabnehmern (3. B. Gaststätten, Wäscheverleih⸗ anstalten, Industriebetrieben) handelt. Im übrigen gelten die Vorschriften der Vierten Durch⸗ r ee, ,., zur Verordnung zur vorläufigen Sicher⸗ tellung des lebenswichtigen Bedarfs des Deutschen Volkes vom 27. August 1939 (Registrierung der Bezugscheine usw.) entsprechend. 8 2 Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent⸗

lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.

Berlin, den 16. Oktober 1939.

Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Bauer.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom

5. Dezember 1934 Reichsgesetzbl. 1 Seite 1203 ist fol⸗ genden Kreditinstituten die Fortführung des Geschäftsbetrie⸗ bes untersagt worden:

a) Am 20. April 1938 dem Siedlungsbund Heim⸗Land G. m. b. H., Berlin-Steglitz, Treitschkestraße 15, ge⸗ mäß § 6 Absatz 1 Buchstaben b und e des Gesetzes.

b) Am 22. Juni 1939 dem Bankgeschäft J. Chrystoph, Wien VI, Mariahilfer Straße 5ö, a; §86 re; 1 Buchstabe e des Gesetzes.

Zu a wurde gleichzeitig bestimmt, daß die Entscheidung wie ein Auflösungsbeschluß wivkt (67 Absatz 2 a. a. G.). Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Berlin, den 14. Oktober 1939.

Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen. IJ Vi: Dr. Claus.

Bekanntmachung

über die Errichtung einer Reichskreditkasse im besetzten ehemals polnischen Gebiet.

Vom 12. Oktober 1939.

(Veröffentlicht im Verordnungsblatt für die besetzten Gebiete in Polen Nr. 10 vom 16. Oktober 19393)

Nach 5 2 Abs. 2 der Verordnung über Reichskreditkassen vom 23. September 1939 (Verordnungsbl. f. d. besetzten Ge⸗ biete i. Polen S. 11) wird am 15. Oktober 1939 eine Reichs— kreditkasse in Gotenhafen eröffnet.

Die Reichskreditkasse wird durch ihren Vorstand gericht— lich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vor— standes der Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie inner⸗

halb des Geschäftskreifes der betreffenden Reichskreditkasse von

zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abgegeben werden. .

. Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus— hänge in den Geschäftsräumen der Kasse bekanntgemacht.

Lodsch, den 12. Oktober 1939.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Dr. Schaefer. Dr. Paersch.

Bekanntmachung.

Die am 16. Oktober 1939 ausgegebene Nummer 20 des

Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

Verordnung über die H sudetendeutscher Berufs⸗ , und ihrer Hinterbliebenen. Vom 30. September

Verordnung über Rechtsmittel, die memelländisches Steuer⸗ recht betreffen. Vom 5. Oktober 1939.

Verordnung über Preise für Metalle, metallhaltige Vorstoffe und ß Vom 8. Oktober 1939. . Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuer⸗ löschwesen (Verhalten bei Brandfällen). Vom 9. Oktober 1939.

Verordnung über die Abwesenheitspflegschaft. Vom 11. Ok⸗ tober 1939.

Verordnung zur Einführung des Reichsleistungsgesetzes im 8 der bisherigen Freien Stadt Danzig. Vom 11. Oktober

Zweite Durchführungsbestimmungen zum Abschnitt 111

(Griegslöhne) der Kriegswirtschaftsverordnung (Zweite KL DB..

Vom 12. Oktober 1939.

Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags. Vom 12. Oktober 1939.

Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags im Lande Desterveich und in den sudeten⸗ deutschen Gebieten. Vom 12. Oktober 1939.

Verordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Pensionsversicherung während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht. Vom 138. Ok⸗ tober 1939. ;

Verordnung über die Einführung von Wehrrecht im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig. Vom 13. Oktober 1939.

Verordnung über die Einführung deutschen . im . der bisherigen Freien Stadt Danzig. Vom 13. Oktober 1939. . Bekanntmachung von Bedarfsstellen außerhalb der Wehr⸗ macht, die zur Inanspruchnahme von Leistungen nach den 3b, 14 und 15 Abs. 1 Nr. 5 des Reichsleistungsgesetzes be⸗ rechtigt sind. Vom 13. Oktober 1939.

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 9,30 Re. Postversen- dungsgebühren: 0, 4 Ec für éin Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. ;

Berlin NW 40, den 17. Oktober 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Preußen.

Bekanntmachung. Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗ samml. S. 357) sind bekanntgemacht: .

.

5

1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 1. April 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus Heer zum Bau von Kasernen und zur Anlage von Schießständen für den Standort Krefeld durch das Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf Stück 14 S. 77, ausgegeben am 9. Aoril 1938;

2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 29. August 1939 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Stadt Allenstein zum Bau einer Umgehungs⸗ straße der Altstadt durch das Amtsblatt der Regierung in Allenstein Stück 33 S. 81, ausgegeben am 23. Sep⸗ tember 1939;

3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 2. September 1939 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus Heer um Bau einer Zufahrtstraße für die Infanteriekaserne in

eseritz durch das Amtsblatt der Regierung in Frankfurt (Oder) Stück 38 S. 159, ausgegeben am 23. September 1939.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 18 der Preußischen Ge⸗ setzsammlung enthält unter

Nr. 14501. Siebenundzwanzigste Verordnung über Wohn— siedlungsgebiete. Vom 29. September 1939.

(Nr. 14 502.) Zweite Verordnung zur Durchführung des Volksschulfinanzgesetzes vom 2. Dezember 1936 (Gesetzsamml. S. 161). Vom 2. Oktober 1939.

Umfang: zk Bogen. Verkaufspreis: 020 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von J3 Mo. Zu beziehen durch: R. v. Decker's Ver⸗ lag (G. Schench, Berlin Wiß, Lietzenburger Str. 31, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 17. Oktober 1939.

Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.

Wir t ich

Was bedeutet die Pfundkrise?

Pfundsturz 1931 und 1939 ein Vergleich.

Der neue Wochenbericht des Instituts für Konjunktur⸗ forschung befaßt sich mit der neuen Vr nn rrise im Vergleich zu der des Jahres 1931 und ihren nachteiligen Auswirkungen, die eine Schwächung Großbritanniens bedeuten.

Das Pfund war lange Zeit hindurch eines der ausdruck⸗ vollsten Symbole britischer Wirtschaftsgeltung. Die Weltgeltung des Pfundes war der Stolz Großbritanniens. Auch die Pfund⸗ entwertung von 1931 erwies sich schließlich als ein Erfolg der britischen Währungspolitik. Obwohl jene Krise an sich bereits ein Zeichen für die allmähliche ,,, britischer Wirt⸗ schaftsmacht war, ließen nämlich glückliche Umstände und ge⸗ lle wirtschaftspolitische Maßnahmen das entwertete Pfund nicht nur pu einer wichtigen Grundlage der innerbritischen Wirt⸗ schaftserholung, sondern auch zum Bindemittel eines neuen Wäh⸗ rungsblocks werden, dessen Schaffung Großbritannien in den letzten Jahren einen nicht unbedeutenden Teil seiner aufsteigen⸗

den Konjunktur verdankte. Der Krieg, in den sich Großbritannien

vor sechs Wochen verstrickte, hat jedoch zu einer Währungskrise gefuhrt die ernster ist als alle Schwierigkeiten, die das . isher durchzumachen hatte. Binnen weniger Tage ist das Pfund um 15 9 gesunken, der Pfundblock zerfallen und so viel von den bisherigen währungspolitischen Grundsätzen Großbritanniens auf— n, . worden, daß es fraglich ist, ob selbst im Falle eines aldigen Einlenkens der gegenwärtigen britischen Regierung die Währungspolitik des Landes imstande sein würde, das verlorene Gelände auch nur teilweise wiederzugewinnen.

Eine der wichtigsten Wirkungen der Pfundentwertung von 1931 war es, daß sie die britische Wettbewerbsfähigkeit steigerte und die Einfuhr, wenigstens der Tendenz nach, drosselte. Sie mil⸗ derte damit eine der verhängnisvollsten außenwirtschaftlichen Spannungen, unter denen Großbritannien schon damals zu leiden hatte, und erleichterte auf diese Weise den Abgang von der De⸗ flationspolitik, der Großbritannien früher als die meisten anderen Länder aus der Weltwirtschaftskrise herausführte. Eine solche Ein⸗ wirkung auf Zahlungsbilanz und innere Wirtschaftspolitik ist jedoch unter den gegenwärtigen Umständen von dem liberalen Mittel der Währungsentwertung nicht mehr zu erwarten. Ueber die Höhe der britischen Auslandskäufe wird bei längerer Kriegs⸗ dauer ausschließlich der Kriegsbedarf entscheiden, und um die ge⸗ samte Einfuhr diesen Erfordernissen unterzuordnen, hat Groß⸗ britannien bei Ausbruch des Krieges sofort zu jenem Mittel gegriffen, das sich für diesen Zweck als am wirksamsten erwiesen hat, nämlich . Devisenbewirtschaftung. Man würde die ge⸗ waltige Wandlung, die sich im Verlauf der letzten Monate im britischen Wirtschaftssystem vollzogen hat, gänzlich übersehen, wenn man glaubt, daß unter diesen Umständen das Absinken des Pfund⸗ kurses die Außenwirtschaft wieder in ähnlicher Weise beeinflussen könne wie 19351. Damals war es möglich und ri, den Passivsaldo der Handelsbilanz durch einen niedrigeren Pfundkurs herabzudrücken. Heute dagegen wird die Entwicklung der Handels⸗ bilanz durch Faktoren bestimmt, die von den internationalen Preis⸗ und Kursrelationen zum großen Teil unabhängig sind. Die Wirt⸗ schaftspolitik muß vielmehr Ziele verfolgen, bei denen die Ver⸗ minderung der Handelsbilanzpassivität keineswegs an erster Stelle steht. Um so schwerer fallen natürlich die Nachteile ins Gewicht,

die mit dem neuen Pfundsturz verbunden sind. So haben sich

einmal die internationalen Austauschbedingungen erheblich zu- ungunsten Großbritanniens verändert. Die rein währungspolitisch

afts teil.

Michtamtliches. Deutsches Reich.

Nummer 29 des Reichsarbeitsblatts vom 15. Oktober 1939 Teil 1 Amtlicher Teit hat folgenden Inhalt: J. Allgemeines. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Sechste Verordnung zur Durch⸗ führung und Ergänzung des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von Vermögen. Vom 4. Oktober 1839. 1I. Arbeitseinsatz, Arbeits⸗ beschaffung, Arbeitslosenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Berufsberatung Nachwuchslenkung. Betr.: Verjährung von Geldbeträgen, die aus Maßnahmen zur Förderung der Arbeits⸗ aufnahme (33 132 ff. AVA VG.) geschuldet werden, Betr.: Kran⸗ kenversicherung Arbeitsloser. Verordnung über Arbeitslosenhilfe im Reichsgau Sudetenland. Vom 30. September 1939. Erlaß zur Durchführung der Anordnung über Unterstützung für Dienst⸗ verpflichtete. Vom 30. September 1939. Betr.: Neuabgrenzung von Arbeitsämtern im Bereich der Landesarbeitsämter Mittel⸗ deutschland und Niedersachsen. IIl. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn⸗ und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.! Kriegswirtschaftsverordnung; hier? Urlaubsgewährung. Betr.: Ueberstunden für Angestellte. V. Siedlungswesen, Woh⸗ nungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasset Betr.: Neunte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Be⸗ helfsmäßige Luftschutzmaßnahmen in bestehenden Gebäuden), Vom 17. August 1939. Betr.: Neufassung der DIN-Norm 41094 Raum⸗ abschlüsse für Luftschutzräume. Betr.: Anbau von Maulbeeren in Kleinsiedlungen und Kleingartenanlagen. (Merkblatt über den Anbau von Maulbeeren). Neunte Verordnung über das Verbot der Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art. Vom 29. September 1939. Allgemeine baupolizeiliche Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten. (Verzeichnis der vom 1. Mai 1939 bis 30. September 1939 ausgestellten und wiederrufenen Zulassungen). Preußen. Siebenundzwanzigste Verordnung über Wohnsiedlungs⸗ gebiete. Vom 29. September 1939. VI. Versorgung und Fürsorge. Hesetze, Verordnungen, Erlasse: Erste Verordnung zur Ergänzung der Einsatz⸗Familienunterstützungsverord nung. Vom 5. Oktober 1939.

bedingte Einfuhrverteuerung trifft Großbritannien um so härter, als gleichzeitig die Frachtraten, die Versicherungsprämien und an⸗ dere Spesen der Einfuhr beträchtlich gestiegen sind und die Speku⸗ lation z. T. auch die internationalen Rohstoffpreise wesentlich in die Höhe getrieben hat. Diese Verschlechterung seiner Austausch⸗ position setzt natürlich auch den Realwert der Auslandsguthaben Großbritanniens herab. .

Ein weiterer Nachteil der Pfundkrise liegt darin, daß sie Londons Stellung als internationaler Geldmarkt und als wich- tigster freier Goldmarkt der Welt wesentlich geschwächt hat. Der Krieg und die Ansprüche, die er an die britische Wirtschaft stellen wird, lassen die Zukunft des Pfundes jetzt noch ungewisser er⸗ scheinen, als sie es infolge des strukturellen Mißverhältnisses zwischen Binnen- und Außenwirtschaft schon vorher war, Die Regierung hat überdies mit ihrer Aufforderung zur Fakturierung in Fremdwährung selber das Vertrauen ins Pfund unter raben, und die Einführung der Devisenzwangswirtschaft entzieht dem Finanzgeschäft der Eity eine seiner wichtigsten Grundlagen, näm⸗ lich die unbedingte Freizügigkeit der darin tätigen Kapitalien. Ebenso ist der Londoner Goldmarkt durch die Festfetzung eines amt⸗ lichen Höchstpreises, die Beschlagnahme der privaten Goldbestände und die Devisengesetzgebung vorläufig ganz erheblich eingeengt wor⸗ den. Der Verlust dieser Märkte bedeutet nicht nur einen erheb- lichen Gewinnausfall für die Londoner Diskont⸗ und Akzepthäuser, für Makler, Reeder und Versicherungsgeschäfte, sondern vor allem auch eine neue Lücke auf der Aktivseite der britischen Zahlungsbilanz.

All diese Nachteile wiegen um so schwerer, als sich die dies⸗ malige Pfundentwertung im Gegensatz zu der von 1931 und der folgenden Jahre nicht unter einer ständigen Erweiterung, sondern im Gegenteil unter einer wesentlichen Verengung der währungs⸗ politischen Einflußsphäre Großbritanniens vollzog. Die neue Entwicklung hat wesentliche Glieder des Pfundblocks zum Abfall bewogen. Für Großbritannien bedeutet diese beginnende Auf⸗ lösung des Pfundblocks natürlich eine empfindliche Schlappe. War bisher in der Existenz des Pfundblocks eine gewisse Anerkennung der britischen Währungs- und Wirtschaftspolitik zum Ausdruck gekommen, so verrät nun die Abfallbewegung ein wachsendes Mißtrauen gegen den Kurs, den England steuert. Hatte bisher die Gemeinsamkeit der Währungspolitik mit vielen anderen Staaten die Handelspolitik Großbritanniens, sein internationales Finanzierung geschäft, seine Rolle als Weltbankier und als Ver⸗ walter von Währungsreserven und damit den Ausgleich seiner Zahlungsbilanz wesentlich gefördert, so erleidet das Land nun auf allen diesen Gebieten Rückschläge.

Wenige Wochen akuter Kriegsgefahr und formellen Kriegs⸗ ustandes haben also bereits genügt, um Englands. finanzielle 'Bosition zu erschüttern. Der Pfundsturz, die Einführung der Devisenzwangswirtschaft, der Zerfall des Pfundblocks alles dies beweist klar, daß das Großbritannien, das heute ins Feld ziehen will, an weltwirtschaftlicher Machtfülle mit dem von 1914 nicht zu vergleichen ist. Damals stand Großbritannien im Zenith seines weltwirtschaftlichen Aufstiegs; heute hat es jenen Zenith bereits weit hinter sich. Es bestehk aber auch gar keine Aussicht, daß die neue Pfundentwertung, ähnlich wie ihr Vorbild von 1931, diesen Abstieg verzögern oder gar aufhalten könnte. Der Krieg wird, wenn ihn Großbritannien wirklich fortsetzen will, die Span⸗ nungen zwischen der britischen Binnen- und Außenwirtschaft viel- mehr so verschärfen, daß sie durch ein so typisches Hilfsmittel

liberaler Wirtschaftspolitik wie die nen r nm noch viel weniger zu beheben sein werden als bisher.

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Sauptversammtungskalender für die Woche vom 23. bis 27. Oktober 1939.

Montag, 23. Oktober.

Berlin: Hartung⸗Jachmann A.⸗G., Berlin, 17 Uhr. Frankfurt / M.: Schuhfabrik Herz A.⸗G., Frankfurt / Main, 11 Uhr.

Dienstag, 24. Oktober.

Verlin: Spinnstofffabrik Zehlendorf A.-G., Berlin, 12 Uhr,

Berlin: Warsteiner und Herzoglich Schleswig⸗Holsteinische Eisen⸗ werke A.⸗G., Berlin, 15 Uhr.

Darmstadt: Motorenfabrik Darmstadt A.⸗G., Darmstadt, 16 Uhr.

Dresden: Valeneienne A.⸗G., Dresden, 1214 Uhr.

Vien: Universale⸗Redlich C Berger Bauakten gefellschaft, Wien,

ay, 18 hr Mittwoch, 25. Oktober.

Leipzig: Leipziger Trikotagenfabrik A.-G., 12 Uhr. München: ,, A.⸗G., München, 11 Uhr.

Donnerstag, 26. Oktober.

Erfurt: Kraftwerk Thüringen A-⸗-G, 11 Uhr. . 1 . Electricitäts Werke A.-G., Hamburg, 1 U

11. Uhr. Leipzig: Fritzsche⸗Haus A.-G., Leipzig, 17 Uhr. in! 446 Kraftwerke A.-G., Linz a. D., ao., 1295 Uhr. Freitag, 27. Oktober. ainsberg: Thode'sche Papierfabrik A.⸗G., Hainsberg, 12 1 3a Zeitzer Eisengießerei u. Maschinenbau⸗A.⸗G., Zeitz, 12 Uhr. Sonnabend, 28. Oktober.

Dresden: Emil Uhlmann A.-G., 12 Uhr. Rastenburg: Zuckerfabrik Rastenburg A.⸗G., Rastenburg, 11 Uhr.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ sᷣ . 6 auf 4 00 RM (am 16. Oktober auf 61, 50 RA) ür g.