1939 / 246 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Credit⸗Anstalt. . . . Badische Bank .... M Bank für Brau⸗Ind. Bayer. Hyp. u Wechslb. do. Vereinsbant. . Berlin. Handels⸗Ges. do. Kassen⸗Verein Braunschwg⸗Hannov.

Hypothekenbank .. Commerz-⸗uPriv.⸗-Bt.

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Danzig. Hypotheken⸗ bank i. Danz. Guld. M Deutsch⸗Asiatische Bt. RM per St. Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch.

Deutsche Bank .... Deutsche Central⸗

bodenkreditbank .. Deutsche Effecten⸗ u.

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bank Berlin.

Ausgabe 1932, jetzt:

Dentsche Golddiskont⸗ Dentsche Hypot heken⸗

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Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. (Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)

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Dresdner Bank Hallescher Bantverein Hamburger Hyv.⸗Bt.

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Niederlausitzer Bank.

Oldenbg. Landes ban! Plauener Bank

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Reichs bank Rheinische Hyp. - Ban Nheinisch⸗Westfälische Bode neredit bank .. Sächsische Bank

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Schleswig⸗Holst. Bl. . Südd. Bodenereditbt. Ungar. Allg. Creditb. NW v. St. zu o Peng ñ1,5Pengöp. St. z. v0.

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Geschäftsiahr: 1. Januar, sedoch

Fortlaufende Notierungen.

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Albingia: 1. Ottober. Frantona: 1. Juli 1938.

Aachen u. Münchener Feuer .. B50h Aachener Nückversicherung ... 190 0 nr mn alt Vers. Lit. . ....

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Berl. Sagel⸗Assec. 705 Einz.) do. do. Lit. B (26 55 Ein z.“! Verlin. Fe ner (voll) zu 190 R M) do. do. (85 3 Einz.) Tolonia. Feuer- n. Unf.⸗V. Köln, jetzt: Colonia Köln Versicherung 100 KÆ⸗Stücke M Dresdner Allgem. Transport (65785 Einz.) do. do. Es 3 Einz.) Fran kona Rück⸗ n. Mitversicher. git. O n. D Gladbacher Feuer⸗Versicher. N Sernes FKreditversicher. (vol) do. do. (25 5 Einz. Leivziger Feuer-Versich. Ser. 1 do. do. Ser. 7 do. do. Ser. 3 Magdeburger Feuner⸗Vers. .. N do. Hagelvers. (653 Einz.) do. do. (8293 Einz.) do. Lebens⸗Vers.⸗Ges. .... do. Rückversich.⸗Ges. ..... do. do. (Stücke 100, 800) National Allg. V. A. G. Stettin Nordstern Allg. Versicherung. do. Lebens versich.⸗Bant, j.: Nordstern Lebensvers. A.-G. Schles. Feu er⸗Vers. (200 KÆ-St.) do. do. (E25 3 Einz.) Stett. Rüctversich. (100 R M⸗St. do. do. (300 R M⸗St.) Thuringta Vers.-Ges. Erfurt A do. do. do. B

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Voriger

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Deutscher Neichsanzeiger

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 5 mm breiten . 1,10 Ra, einer dreigespaltenen 92 mm breiten . eile 1, 85 ö Ber

SM. 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig

beschriebenem Papier ;

ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Rettdruck (einmal

unterstrichen) oder dur hervorgehoben werden

vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. h

RPreußischer Etaatsanzeiger.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2.30 MQπMᷣ einschließlich , 48 Gap Zeltungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 190 QA monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 80 Gu, einzelne Beilagen 10 Cy. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech Sammel · Nr.: 18 33 33.

G. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin völlig druckreif einzusenden, insbesondere

Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage

Reichsbankgirokonto Nr. 1918 bei der Reichsbank in Berlin

Nr. 246

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Berlin, Freitag, den 20. Oktober, abends

Postscheckkonto: Berlin 41821 1 939

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Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Bekanntmachung über die Verfallserklärung von beschlag— nahmten Vermögen. . . Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichskreditkasse im hesetzten ehemals polnischen Gebiet. Vom 16. Oktober 1939. Bekanntmachung über die Satzung der Deutschen Reichsbank. Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über die Arbeits— preise für Ueberholungs- und Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1958 und zur Einführung dieser Anordnung in der Ostmark und im Reichsgau Sudeten— land vom 16. September 1939. ö Zweite Anordnung zur Verlängerung der Anordnung über die Preisgestaltung von Tabakrippen. Vom 20. Oktober 1939. Zweite Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 1 der Reichs⸗ nelle für Holz vom 2. September 1939. Vom 18. Oktober

Satzung der Deutschen Reichsbank.

J. Einrichtung der Zweiganstalten §10 ; . 51 Der K eines verpfändeten Reichsbankanteils

; ; . ] kann ohne Zustimmung des Pfandgläubigers keine neuen Die Deutsche Reichsbank unterhält an den gem Reichs . 6 ö e, auf Teilnahme bankdirektorium zu bestimmenden Orten Zweiganstalten. Die an der Hauptbersammlung ift er nicht beschränkt. selbständigen Zweiganstalten (Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen) unterstehen dem Reichsbankdirektorxium § 11 unmittelbar. Sie werden verantwortlich von einem Vorstand Abhanden gekommene oder vernichtete Anteilscheine geleitet, der aus mindestens zwei Personen besteht. Die ab⸗ können im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt hängigen Zweiganstalten Reichsbanknebenstellen) unterstehen werden. Hierbei finden die Vorschristen des 3 99 Absatz? einer selbfländigen Zweiganstalt; sie schließen ihre Geschäfte, und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Vor⸗ soweit das Reichsbankdirektorium nicht etwas anderes be⸗ schriften der Zivilprozeßordnung (6c8 1003 ff über das Auf⸗ stimmt, unter dem Vorbehalt der Zustimmung dieser selb⸗ gebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Ur— ständigen Zweiganstalt ab. kunde Anwendung.

852

Mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins erlischt Der Präsident der Deutschen Reichsbank bestellt bei den auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteil⸗

scheinen und dem Erneuerungsschein.

Heutiger Voriger

selbständigen Zweiganstalten Justitiare. Ihre Obliegen⸗ heiten werden vom Reichsbankdirektorium festgesetzt.

II. Beirat der Deutschen Reichsbank und Bezirksbeirãte

Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht Berlin

abschlüsse ausschließlich zuständig.

3000 3000

abschlüsse

1939. Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts,

Teil J. Nr. 265.

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Deutsche Anl. Ausl. Schein. einschl. 1/5 Ablösungsschd. 5000 134, 1-13 4, 2b 134. 133783. 134 b Hotelbe triebs⸗Gesellschaft. 812

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Allgemeine Gesellschaft Aschaffenburger Zellstoff

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Julius Berger Tiefbau.. Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau. . . Braunk. u. Brikett Bubiag) Bremer Wollkämmerei. .

Buderus Eisenwerke

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Deutscher Eisenhandel Christian Dierig

Dortmunder Union⸗Brau.

Eintracht Braunkohle . ... Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werk Schlesien ... Elektr. Licht und Kraft ..

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J. G. Farbenindustrie .... Feldmühle Papier Felten u. Guilleaume ....

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Ludw. Loewe u. Co Th. Goldschmidt

Hamburger Elektrizität ... . Gummi .. .....

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Kali Chemie ...... ...... Klöckner⸗Werke 22890

Lahmeyer u. Co. ... ......

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Mannesmannröhrenwerke. Mansfeld A.⸗G. f. Bergbau Maximilianshütte ..... .. Metallgesellschaft. . . ... . Niederlausitzer Kohle ..... Orenstein u. Koppel, jetzt: Maschinenbau u. Bahn⸗

bedarf A. G. vorm. Oren⸗

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Rhein. Braunkohle u. Brikett Rheinische Elektrizitätsw. . Rheinische Stahlwerke . . .. Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall⸗Borsig ...... Rütgerswerke ..... ......

Salzdetfurth ...... ...... Schering s. Schlesische Elektrizität un

Schubert u. Salzer Schuckert u. Co. Elektr. . .. Schultheiss⸗Patzenhofer, j.: Schultheiss⸗Brauerei. .. Siemens u. Halske .. ..... Stöhr u. Co., Kammgarn. Stolberger Zinkhütte. . ... Süddeutsche Zucker .. .....

Thüringer Gasges ellsch. . Vereinigte Stahlwerke. .. C. J. Vogel. Draht u. Kabel

Wasserwerke Gelsenkirchen

Westdeutsche Kaufhof. . ... Wintershall

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Bank für Brau⸗Industrie. Reichsbank

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Preußen.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des RMdJ. vom 17. Oktober 15939 über das Einfuhrverbot von Klauenvieh und Rauh⸗ futter nach Ostpreußen.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Beranntmachung. Die mit Bekanntmachung vom 3. Juli 1939 (Deutscher

Reichsanzeiger Nr. 157 vom 11. Juli 1939) beschlagnahmten

Vermögen der ehemaligen deutschen Staatsangehörigen

Walter Fleischer und

Ruth Magdalene Fleischer geb. Lorch, werden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 4860) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 18. Oktober 1939. Der Reichsminister des Innern.

J. A.: Hering.

Betanntmachung

über die Errichtung einer Reichskreditkasse im besetzten ehemals polnischen Gebiet.

Vom 16. Oktober 1939.

(Veröffentlicht im Verordnungsblatt für die besetzten Gebiete in Polen Nr. 11 vom 19. Oktober 1939.)

Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Reichskreditkassen vom 23. September 1939 (Verordnungsbl. f. d. besetzten Gebiete i. Polen S. 11) wird am 19. Oktober 1939 eine Reichskreditkasse in Wloelawek eröffnet. Die Reichskreditkasse wird durch ihren Vorstand gericht⸗ lich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vor⸗ standes der Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn sie inner⸗

halb des Geschäftskreises der betreffenden Reichskreditkasse

von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abge⸗

geben werden. 1 Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus⸗

hänge in den Geschäftsräumen der Kasse bekanntgemacht.

Lodsch, den 16. Oktober 1939.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Dr. Schaefer. Dr. Paersch.

Bekanntmachung über die Satzung der Deutschen Reichsbanl. Gemäß § 27 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939 (RGBl. 1 S. 1015 wird hiermit die von

mir erlassene Satzung der Deutschen Reichsbank bekannt⸗ gemacht.

Berlin, den 19. Oktober 1939.

Der Präsident der Deutschen Reichsbank. Walther Funk.

83 Der Präsident der Deutschen Reichsbank beruft die Mit⸗ glieder des Beirats der Deutschen Reichsbank und der Be— zirksbeiräte auf die Dauer von 3 Jahren, soweit nicht bei der Berufung etwas anderes bestimmt wird. Die Mitglieder des Beirats ö. Deutschen Reichsbank und der Bezirksbeiräte können von dem Präsidenten der Deutschen Reichsbank jeder⸗ zeit abberufen werden. t Die Mitglieder des Beirats der Deutschen Reichsbank und der Bezirksbeiräte sind bei der Berufung auf ihre Ver⸗ pflichtung zur Verschwiegenheit gemäß 5 10 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939 hinzuweisen. Die Mitglieder des Beirats der Deutschen Reichsbank und der Bezirksbeiräte erhalten die Fahrkosten erstattet und ein Sitzungsgeld, dessen Höhe das Reichsbankdirektorium bestimmt. §8 4

Der Beirat und seine Ausschüsse werden von dem Präsi⸗ denten der Deutschen Reichsbank oder seinem ständigen Ver⸗ treter im Beirat nach Bedarf zusammengerufen; sie haben die rn das Reichsbankdirektorium in besonderen An⸗ gelegenheiten mit ihrem Rat zu unterstützen. Eine Einfluß⸗ nahme auf die Verwaltung und den Geschäftsgang der Deutschen Reichsbank findet nicht statt.

§8 5 Bezirksbeiräte werden bei den größeren selbständigen Zweiganstalten gebildet. Die Mitglieder der Bezirksbeiräte sollen den Vorstaͤnden der Zweiganstalten auf deren Ersuchen beratend zur Seite stehen.

III. Anteilseigner §86

Die Reichsbankanteile lauten über hundert, fünfhundert und tausend Reichsniark; sie sind unteilbar und unkündbar— Sie werden mit Angabe des Eigentümers nach Namen, . und Wohnort in die Stammbücher der Deutschen Reichsban eingetragen.

81

Ueber die Reichsbankanteise werden Anteilscheine über hundert, fünfhundert und tausend Reichsmark ausgegeben, die auf den Namen lauten.

8 8 . Die Anteilscheine tragen die im Wege mechanischer Ver⸗ vielfältigung hergestellte Unterschrift des Reichsbank⸗ direktoriums. Mit dem Anteilschein werden zugleich die Gewinnanteilscheine für die nächsten 10 Jahre und ein Er⸗ neuerungsschein zur Abhebung neuer Gewinnanteilscheine nach. Ablauf des zehnjährigen Zeitraumes ausgegeben; die Gewinnanteilscheine und die Erneuerungsscheine lauten auf den Inhaber. §8 9

Uebertragung oder Verpfändung eines Reichsbankanteils sind schriftlich unter Vorlegung des Anteilscheins bei dem Archiv der Deutschen Reichsbank anzumelden und von diesem in den Stammbüchern sowie auf dem Anteilschein zu vermerken. Zur Prüfung der Echtheit und der Rechtsgültigkeit der für die Uebertragung oder die Verpfändung erforderlichen Er⸗ klärungen ist die Deutsche Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet. Im Verhältnis zur Deutschen Reichsbank wird als Anteilseigner oder Pfandgläubiger nur angesehen, wer als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist.

ali n 3 * ö. 221

Die Deutsche Reichsbank ist nicht verpflichtet, bei Nachweis des Verlustes neue Gewinnanteil- oder Erneue⸗ rungsscheine auszugeben oder den entsprechenden Geldbetrag zu zahlen.

513

Die für die Anteilseigner bestimmten Bekanntmachungen werden in dem Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald die sie enthaltende Nummer des Deutschen Reichsanzeigers in Berlin ausgegeben ist. Einer besonderen Benachrichtigung der Anteilseigner be— darf es nicht.

IV. Hauptversammlung

§ 14

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder An— teilseigner berechtigt, der durch eine spätestens am letzten Werktage vor der Hauptversammlung bei dem Archiv der Deutschen Reichsbank abzuhebende Bescheinigung nachweist, mit welchem Nennbetrag von Anteilen er in den Stamm⸗ büchern der Deutschen Reichsbank als Eigner eingetragen ist.

Eintragungen, welche nicht mindestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung geschehen sind, werden nicht be⸗ rücksichtigt.

Als Bevollmächtigte werden nur in den Stammbüchern der Deutschen Reichsbank eingetragene Anteilseigner zu— gegen welche sich durch eine öffentlich beglaubigte Voll⸗ macht ihres Auftraggebers ausweisen. Ein und derselbe Be⸗ vollmächtigte darf nicht mehrere Anteilseigner vertreten.

815 Die Mitglieder des Beirats der Deutschen Reichsbank und der Bezirksbeiräte sind zur Teilnahme an der Haupt⸗ versammlung berechtigt; ein Stimmrecht steht ihnen in dieser Eigenschaft jedoch nicht zu. § 16 Die Hauptversammlung wird durch öffentliche Bekannt⸗

machung unter Angabe der Tagesordnung von dem Präsi⸗

denten der Deutschen Reichsbank oder im Falle seiner Be⸗ hinderung von dem nach der Geschäftsverteilung zu seiner allgemeinen Vertretung bestimmten Mitglied des Reichsbank⸗ direktoriums einberufen. Zwischen dem Tage der Bekannt⸗ machung und dem Tage der Hauptversammlung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

817 In der Hauptversammlung führt der Präsident der Deutschen Reichsbank oder im dall seiner Behinderung das nach der Geschäftsverteilung zu seiner allgemeinen Vertretung bestimmte Mitglied des Reichsbankdirektoriums den Vorsitz.

§518

Auf je EM 100, 6 entfällt eine Stimme, jedoch dürfen nicht mehr als 300 Stimmen in einer Hand vereinigt sein. .

Die Art und Weise der Abstimmung bestimmt der Vor⸗ sitzer. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit unter Fortfall der Beschränkung des Ab⸗ satz 1 der Nennbetrag der vertretenen Anteile.

8519

Ueber die Hauptversammlung wird von einem Urkunds⸗ beamten der Deutschen Reichsbank eine Niederschrift auf⸗ enommen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzer, von zwei eilnehmern der Hauptversammlung und von dem Urkunds⸗ beamten zu unterschreiben.

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