Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 248 vom 23
Oktober 1939. S. 2
Maschinenfabrik Andritz 36200 Attiengesellschaft, Graz-Andrltz, Steiermark. Anläßlich der 33. ordentlichen Haupt⸗ versammlung unseres Unternehmens er— folgte die Wahl des Herrn Dr. Walter Kastner, Prokurist der Oesterreichischen Kontrollbank für Industrie und Handel in Wien, L., Führichgasse 6, in den Auf sichts rat, und zwar an Stelle des Herrn Dr., Hermann Leitich, welcher seine Stelle im Aussichtsrat ordnungsgemäß zurückgelegt hat. ;
eee / ..... J. Odelga Aerztlich⸗technische Industrie Aktiengesellschaft,
36521 Gläubigeraufforderung. Die Kurhaus Aktiengesellschaft mit dem Sitze in Vaduz, Nieder⸗ lassung Oesterreich, hat sich mit Be⸗ schluß der o. Gen⸗Vers. vom 4. 9. 1939 aufgelöst und ist in Liquidation ge⸗ treten. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich beim Liquidator, Baudirektor Ing. Anton Cehak, Wien, J., Minoriten⸗ platz 4, zu melden, der allein vertre⸗ tungsbefugt ist.
Zementstein⸗Aktien⸗Gesellschaft Berlin⸗Tempelhof, Ordensmeister⸗ 37510 straße 5 —11.
Bekanntmachung.
Gemäß 51 der ersten Durchführungs⸗ verordnung zum Aktiengesetz vom 29. September 1997 — RGBl. 1 S. 1026 — in Verbindung mit 5 179 des Aktiengesetzes werden die folgenden
37163.
Aktienurkunden unserer Gesellschaft für
kraftlos erklärt:
Aktiennummer: 000340, 000346, 000347, 000351, 000360, 000361, 000362, 000363, 000364, 000216,
0 G65, 0070, 0909353.
Berlin⸗Tempelhof, 20. Oktbr. 1939.
Zementstein⸗Aktien⸗Gesellschaft. Der Vorstand. Wilhelm Hein.
Handelsgesellschaft für Grundbesitz.
Bilanz zum 31. Dezember 1938.
OM00178,
000337,
atttiva. I. Anlagevermögen:
FR. A
&
R.
Wien, I., Spitalgasse 1.
37507]. Reichsmarkeröffnungabilanz ver 1. Januar 1939.
Besitzteile. RM S R. Anlagevermögen: ͤ Bebaute Grundstücke mit Fabrikgebäuden 110 000 Naschinen und maschinelle Anlagen ...... 13 524 — Betriebs und Geschäftsausstattung .. ...... 12 000 — Umlaufvermögen: . Warenbestände: Roh, Hilfs⸗ und Betriebsstoffe Halbfertige Erzeugnisse Fertige Erzeugnisse, Waren .. Wertpapiere Schuldner: Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und ö. Leistungen . 163 181,52 Forderungen an abhängige und an nahe⸗ stehende Gesellschaften 762, 13 Sonstige Forderungen 4764,95 Kassabestand einschl. Guthaben bei der Reichs bant und beim Postsparkassenamt ...... 14 101,29 Andere Bankguthaben .. . 2 686,96 Sicherheiten k
Posten der Rechnungsabgrenzung ...
135 524
26 866,93 93 528,88 121 646,32 242 042
3 555
168 698
431 556 3636 570 718
Schuldteile.
w
Gesetzliche Rücklage.
Verbindlichkeiten:
Empfangene Anzahlungen 2
Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen ... Verbindlichkeiten gegenüber
400 000 40 000
30 943 45 74 de .
3 507 19 1129565
3 , , 2
120 27618 10 440 69 . 570 716187
Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesellschaften sowie der vom geschäftsführenden Verwaltungsrat erteilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Eröffnungs⸗ he sowie der vom Verwaltungsrat hierzu erstattete Bericht den gesetzlichen Vor—
hriften. Nürnberg, den 9. Mai 1939. Bayerische Treuhand⸗ Aktien gesellschaft . Wirtsch aftsprüfun gs gesellschaft.
Kempter, Wirtschaftsprüfer. ppa. Hümmer, Wirtschaftsprüf er.
Der Aufsichtsrat besteht aus folgenden Herren: Dr. Theodor Sehmer, Kauf— mann, Berlin, Vorsitzer; Ing. Max Anderlohr, Erlangen, stellvertretender Vorsitzer; Paul Wahrenholz, Kaufmann, Berlin; Ing. Karl Lasser, Berlin.
Der BVorstand besteht aus den Herren: Dr. Josef Wilhelm Freiherr von Bissing, Kaufmann, Berlin; Dr. Johannes Wiehr, Physiker, Wien.
37508]. J. Odelga Aerztlich⸗technische Industrie Aktien gesellschaft, Wien, II., Spitalgasse J.
1. Aufforderung zum Umtausch unserer Aktien.
Nach z 18 der Umstellungs verordnung vom 2. August 1938 sind die auf Schilling lautenden Aktien umzutauschen in solche, die auf Reichsmark lauten. Nach dem in unserer Hguptversammlung vom 2. Juni 1939 gefaßten Beschluß werden je 200 Ak⸗ tien zu S 19, in 1 Aktie zu 1000, — Ee umgetauscht und je 20 Attien zu S 19, — in 1 Aktie zu 100, — RM. Das Aktienkapital wird sohin zerlegt sein in
380 Stück Aktien zu EM 1000, — und 200 Stück Aktien zu RM 100, —. Wir fordern hiermit unsere Aktionäre auf, ihre Aktien, und zwar Mäntel und Gewinnanteilscheinbogen, der Nummernfolge nach geordnet, unter Beifügung eines Nummernverzeichnisses in doppelter Ausfertigung bis zum 31. Januar 1940 bei
Posten der Rechnungsabgrenzung
der Creditanstalt — Wiener Bankverein, Wien, J., Schottengasse 6, während): Al 1.
der üblichen Kassenstunden zum Umtausch in neue Kftien einzureichen.
Die Aushändigung der neuen Aktien über RM 1000, — bzw. RM 100, — er— folgt gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien ausgefertigten, nicht übertrag⸗ baren Kassenquittungen bei der Creditanstalt — Wiener Bankverein.
Die Creditanstalt — Wiener Bankverein ist berechtigt, die Legitimation des Vor⸗ zeigers der Kassenquittung zu prüfen. Kommissionsweise Aufträge zum An⸗ und Ver⸗ kauf der sich beim Umtausch ergebenden Spitzen nimmt die Einreichstelle entgegen.
Nicht rechtzeitig eingereichte Attien und solche Aktien, die nicht in der für den Umtausch in bie kleinste neue Aktie (RM 100, — erforderlichen Zahl eingereicht wurden, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für kraftlos erklärt und für Rechnung der Beteiligten nach Maßgabe des Gesetzes verwertet.
Der Erlös wird nach Abzug der Kosten zur Verfügung der Beteiligten gehalten bzw. für sie hinterlegt.
Wien, im Oktober 1939.
1. Unbebaute Terrains: Bestand 1. Januar 1938 Abgang 1938 ... Abschreibung 1938
2. Bebaute Grundstücke: Bestand J. Januar 1938 ... Abgang 1933... 368 071, —
, 4. Büroeinrichtung, Werkzeuge.
Umlaufvermögen: ,,, Eigene Aktien (nom. RAM 104 600, ) . Hypothekenforderungen ..... Hechte lf rhernmgen Kassenbestand und Postscheckguthaben Bankguthaben Miet auen tn de Sonstige Forderungen.. ..... stechnungsabgrenzungsposten: Hauszinssteuerablösung ...... 24 567 Hypothekenbeschaffungskosten ... . 2451 Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten. 809
.. 616 466, a6 ldz 6, 31
6 000. — 197 676,3! 477789
z 128 737, 24 2760 666
161 018 1
3 399 474
5 637 31 380 112 900 1000
6 505 252 733 5 405 217 264
w 1 1 9 0 14 1 L 9 1 1 4 * 1 1
632 826
*
& o = .
27 828 4060129
Passiva. Grundkapital (Inhaber⸗Stammaktien) .. Rücklagen: 1 Gesetzliche Rücklage 8 8 28 8 nber Ming, Wertberichtigungen: 1. Wertberichtigungen auf das Anlagevermögen: Bestand 1. Januar 1938 .... 193 500, — Zugang 1938... 46 264,30 2. Wertberichtigungen auf das Umlansdermögen JJ Verbindlichkeiten: 1. Anleihe von 1908 .... ö 2. Hypothekenschulden .. . 3. Lieferantenschulden .. = 4. Sonstige Verbindlichkeiten ö VI. Rechnungsabgrenzungsposten . VII. Reingewinn: 1. Verlustvortrag aus 1937. 2. Gewinn 1938
2 200 000
47 514
239 754 18 437
268 192 10 300
2550 1507 900 — 409570
9 225 85 1 523 771
20 351
159510 159510 —
4060 129 58 Gewinn⸗ und Verlustrechnung das Geschäftsjahr 1938. Aufwendun gen. R, , R. Verlustvortrag 1. Januar 1938 .. 1595 Löhne un Reher 59 852 0 Soziale Abgaben 3 403 Abschreibungen: a) auf Anlagevermögen .. 101 254 b) auf Umlaufvermögen .. 606 Zinsmehraufwand ..... 3. Ausweispflichtige Steuern Gesetzliche Berufsbeiträge .. Zuführung in die Rücklage: a) Gesetzliche Rücklage .. b) Andere Rücklage Reingewinn: a) Verlustvortrag aus 1937 b) Gewinn 1938 .....
101 860 62
Ertrãge. Ausweispflichtiger Rohüberschuß ... Erträge aus Beteiligungen ..... Buchgewinne auf verkaufte Grundstücke Außerordentliche Erträge .....
—
m ds J
Berlin, im August 1939. ;
ᷣ Handels gesellschaft für Grundbesitz.
Der Borstand. Gustav Bünger. Hugo FThienhaus. Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtgemäßen Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie der vom en , . Auf⸗ klärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften.
Treuhand⸗ Vereinigung Attien gesellschaft. Wanieck, Wirtschaftsprüfer. Lüchau, Wirtschaftsprüfer.
Der Aufsichtsrat besteht aus: 1. Rechtsanwalt Dr. E. Wehler, Berlin,
Der Vorstand.
Vorsitzer, 2. A. Siegmann, Berlin, 1. stellv. Vorsitzer, 3. Direktor F. Henßler, Berlin,
37515 Gutehoffnungshütte, Aktienverein für Bergbau und Hüttenbetrieb.
Herr Dr. phil. Dr.-Ing. e, h. Paul de Gruyter, Rittergut Bantikow, Post Neustadt a. d. Dosse (Ostprignitz,, ist durch Tod aus unserem Aufsichtsrat ausgeschieden.
Nürnberg, den 17. Oktober 1939.
Der Vorstand.
37516 Gutehoffnungshütte Oberhausen Aktiengesellschaft. Herr Dr. phil. Dr.-Ing. e. h. Paul de Gruyter, Rittergut Bantikow, 1 Neustadi a. d. Dosse (Ostprignitz), ist durch Tod aus unserem Aufsichtsrat ausgeschieden. Sberhausen, den 17. Oktober 1899. Der Vorstand.
10. Gesellschasten m. b. H.
36202 Bekanntmachung.
Die Kath. Vereinshaus Oberndorf a. N. G. m. b. H. in Oberndorf a. N. ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Oberndorf a. N., 9. Oktober 1939. Der Liquidator der Kath. Vereins⸗ haus Oberndorf a. N. G. m. b. H.
in Oberndorf a. N. Anton Britsch.
36081) Bekanntmachung.
Auf Grund ordnüngsmäßiger Be⸗ schlüsse beider Gesellschafterversamm⸗ lungen ist die Gemeinnützige Land⸗ siedlung im Kreise Dramburg, G. m. b. H., in Dramburg aufgelöst. Die Gläubiger werden hiermit aufgefor⸗ dert, sich bei uns zu melden.
ö den 5. Oktober 1939.
Gemeinnützige Landsiedlung im
Kreise Dramburg G. m. b. H.
in Liqu. Die Liquidatoren: von Etzel. Krüger.
356687 „Agraria“ Land⸗ und forstwirtschaftliche Be⸗ ratungs⸗ und Verwaltungs⸗Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft hat am 30. November 1933 die Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember 1938 beschlossen. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Berlin, den 4. Oktober 1939. Der Liquidator: Kurt Robert⸗Tornow.
386372 Die Firma Deutsches Scheuertuch⸗ werk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Peine ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ gefordert, . bei uns zu melden. Peine, den 12. Oktober 1939. Deutsches Scheuertuchwerk GmbH., Peine. Die Liquidatoren: Dr. Egon Schaffeld. Sigurd Schaffeld.
e , n,, . 7 77
15. Verschiedene Vekanntmachungen
37522
Der Beschluß des Landschaftsaus⸗ schusses der Schleswig- Holsteinischen Landschaft vom 15. Mai 1939 über die ö des 5 91 Abs. 5 der alten Satzung der Schleswig-Holsteinischen Landschaft wird hiermit genehmigt. Berlin, den 2. August 1935.
Das Preusßische Staatsministerium. , . Namen des Reichs⸗ und reußischen Wirtschaftsministers. Der Reichs- und Preußische Minister
2. stellv. Vorsitzer, 4. Wirtschaftsprüfer Gustav Bünger.
J. A.: Ro se.
Inhaltsübersicht. I. Allgemeines:
§z 1 Rechtsform und Sitz. §5 2 Staatsaufsicht (vgl. auch 5 34. §z 3 Zweck, Beleihungsgebiet.
1I. Mit gliedschaft:
5 4 Erwerb der Mitgliedschaft. 5 5 Bedeutung der Mitgliedschaft. §z 6 Erlöschen der Mitgliedschaft.
III. Stadtschafts darlehen: 5 J Beleihungsgegenstand. 5 8 Beleihungsgrenze 53 9 e ner 5 10 Beleihungshöhe. 511 2 des Darlehns. 12 Darlehnsbedingungen. 5 13 Darlehnsleistungen. 5 14 Tilgung des Darlehns. 6165 Rückzahlung des Darlehns. 5 16 ö §5 17 Zwischenkredite.
5 18 Kosten.
IV. Beschaffung von Beleihungsmittein. §5 19 Ausgabe von Pfandbriefen.
V. Sonstige Vestimmungen: sz 22 Sonstige Geschäfte der Stadtschaft. §5 23 Haushaltsplan und Jahresabschluß. §5 25 Bestimmungen über die Haftung. VI. Verwaltung: § 26 Organe der Stadtschaft. §z 28 Zeichnungsbefugnis. §5 29 en,, etzung des Verwaltungsrats. §z 30 Sitzungen des Verwaltungsrats. . 4 uständigkeit des Verwaltungsrats. VII. Schlußbestimmun gen: §z 33 Veröffentlichungen. §5 36 Auflösung. 536 Uebergangsbestimmungen.
§5 27 Vorstand und Gefolgschaft. 2 Ausschuß.
5 34 Staatsaussicht.
37 Inkrafttreten der Satzung.
§5 20 Beschaffung von Mitteln durch die Preußische Zentralstadtschaft. §z 21 Beschaffung von Mitteln durch Aufnahme von 2 nn et
arlehen.
5 24 Verwendung des Reingewinns, Sicherheitsrücklage.
(Fortsetzung auf der folgenden Seite)
für Ernährung und Landwirtschaft.
Erste Beilage zum̃ Reichs ! und Staatsanzeiger Nr 248 vom 23 Oktober 1939. S. 3
—
Satzung der Pommerschen Stadtschaft, Stettin.
I. Allgemeines.
§51 Rechtsform und Sitz.
(1) Die vom Provinzialverbande der Provinz Pommern gegründete Pommersche Stadtschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch Vereinigung von Eigentümern oder Erbbauberechtigten bebauter oder in der Bebauung befindlicher Hausgrundstücke gebildet wird; sie besitzt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.
(2) Die Stadtschaft führt ein Siegel oder einen Stempel mit dem Wappen der Provinz Pommern und der Umschrift Pommersche Stadtschaft, Stettin. .
(3) Der Sitz der Stadtschaft ist Stettin. .
Staats aufsicht. Die Stadtschaft steht unter staatlicher Aufsicht (vgl. 5 34). §53 Zweck, Beleihungs gebiet.
(I) Die Stabtschaft hat die Aufgabe, aus den durch Ausgabe von Pfandbriefen beschafften Mitteln Kredite zu gewähren für bebaute oder in der Bebauung befindliche Grundstücke, die nicht ausschließlich oder vorwiegend landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen; sie gewährt durch Hypotheken gesicherte Tilgungs⸗ oder Abzahlungsdarlehen (Stadtschaftsdarlehen), ferner Zwischen⸗ kredite für den Wohnungsneubau. Die Geschäfte sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichts⸗ punkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. .
(2) Das Beleihungsgebiet der Stadtschaft umfaßt das Gebiet der Provinz Pommern; es kann mit Genehmigung des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers anderweitig abgegrenzt werden. Grundstücke, die außerhalb des Beleihungsgebietes liegen, können beliehen werden, wenn sie mit Grund⸗ stücken im Beleihungsgebiet in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder mit ihnen zusammen für dasselbe Stadtschaftsdarlehen haften sollen.
II. Mitgliedschaft.
5 4 Erwerb der Mitgliedschaft.
(1) Jeder Grundstückseigentümer, der ein Stadtschaftsdarlehn erhält, wird Mitglied der Stadt⸗ schaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns.
(2) Erwirbt ein Dritter das von der Stadbtschaft beliehene Grundstück durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsversteigerung, so wird er Mitglied, sobald die Uebernahme der persönlichen Verbind⸗ lichkeit aus dem Stadtschaftsdarlehn für die Stadtschaft wirksam geworden ist; die Stadtschaft kann von ihm die Bestätigung der Uebernahme der satzungsmäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadtschaftsdarlehn in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstreckbarer Urkunde, verlangen. Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durch Erbfolge, erworben, so wird der Dritte Mitglied mit dem Erwerbe des Grundstücks; die Bestimmungen des vorhergehenden Satzes finden entsprechende Anwendung.
(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht gleich.
§5 5 Bedeutung der Mitgliedschaft.
() Die Mitglieder der Stadtschaft sind den Bestimmungen dieser Satzung und allen späteren Er⸗ gänzungen und Aenderungen unterworfen. ;
(2) Jedes Mitglied haftet der Stadtschaft bis zu 5 v. H. seiner jeweiligen ungetilgten Darlehns—⸗ schuld. Die Haftung wird nur geltend gemacht, soweit die zur Verfügung stehenden Sicherheiten und das Vermögen der Stadtschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen; der auf das einzelne Mitglied entfallende Haftungsbetrag wird durch Beschluß des Verwaltungsrats mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verbindlich für Gerichte und Verwaltungsbehörden festgesetzt. Die Fehlbeträge sind gleichmäßig auf alle Mitglieder nach dem Verhältnis der ungetilgten Darlehnsschulden umzulegen. Haf⸗ tungsbeträge, deretwegen bei einem Mitglied fruchtlos vollstreckt worden ist, werden auf die übrigen ver⸗ teilt, sofern die Mitglieder nicht schon voll in Anspruch genommen sind. Die Haftungsverpflichtung des Mitglieds ist Nebenleistung des Stadtschaftsdarlehns im Sinne des 511165 B. G. B. Für die Rückerstattung etwaiger Zahlungen gilt 5 24 Abs. 2.
(3) Jedes Mitglied, das das 665. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und ein öffentliches Amt nicht bekleidet, ist verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Verwaltungsrates auf längstens 6 Jahre anzu⸗ nehmen sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, namentlich Ermittlungen und gutachtliche Aeußerungen über Gebäude, ehrenamtlich auszuführen.
§56 Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit der vollständigen Rückzahlung des Stadtschaftsdarlehns, b) mit dem Uebergang der Mitgliedschaft auf einen Grundstückserwerber nach §5 4 Absatz 2.
IIl. Stadtschafts darlehen.
§5 7 Beleihun gs gegenstand.
(1) Stadtschaftsdarlehen können die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines im Beleihungs⸗ gebiet belegenen und beleihungsfähigen Grundstücks erhalten.
(2) Nicht beliehen werden sollen:
a) Grundstücke, die durch feuergefährliche Betriebe gefährdet sind: .
b) Warenhäuser, Theater und Gebäude, die ausschließlich oder doch hauptsächlich als Tanz- oder Konzertsäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen;
c) Grundstücke, deren Wert ausschlaggebend auf gewerblicher oder industrieller Nutzung beruht, es sei denn, daß es sich um Wohngrundstücke mit kleineren gewerblichen Betrieben handelt, wie sie vorwiegend in den Mittel- und Kleinstädten üblich sind.
(3) In der Regel werden nur bebaute und ertragsfähige Grundstücke beliehen und auch nur dann, wenn die Beleihungsgrenze 2000 RM erreicht. Die Stadtschaft kann ein Stadtschaftsdarlehn, das für ein u bebauendes Grundstück bewilligt ist, schon vor der Fertigstellung des Neubaus nach Maßgabe des Bau⸗ ferner auszahlen, wenn die Vollendung der Bebauung innerhalb einer bestimmten Zeit gesichert ist. Die Gesamtsumme dieser Beleihungen von Neubauten darf den zehnten Teil des Gesamthypotheken⸗ bestandes der Stadtschaft nicht überschreiten. 98
Beleihungsgrenze. (1) Die Beleihung hat sich innerhalb von 60 v. H. des Beleihungswertes des Grundstücks (5 9) zu
n,, sie kann bis auf 80 v. H. des Beleihungswertes erstreckt werden, wenn für den 60 v. H. übersteigenden eil eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt, oder wenn
eine solche Körperschaft selbst Darlehnsnehmerin ist, oder wenn die höhere Beleihung in sonstiger Weise
nach den vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien als ausreichend gesichert anzusehen ist. Der über 60 v. H. des Beleihungswertes hinausgehende Anteil einer Beleihung darf in der Regel den Betrag von 50 000 RM nicht überschreiten.
(2) Im Anschluß an ein von anderer Seite gegebenes Darlehn ist eine Beleihung nur nach den vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien und nur dann zulässig, wenn die vor⸗ gehende Hypothek unkündbar ist, planmäßig mit dem allgemein vorgeschriebenen Tilgungssatz ( 14) getilgt wird und ihre Löschung gemäß Ssi179 B. G. B. zugunsten der Stadtschaft gesichert ist.
(3) Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. ? gegebenen Anschlußhypotheken und der über 60 v. H. hinausgehenden Anteile aller übrigen Ausleihungen darf einen vom Verwaltungsrat mit Genehmigung des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers festzusetzenden Anteil am Gesamtbestand der Hypo⸗ theken nicht überschreiten. 860
Beleihungswert.
(1) Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grund⸗ stücks und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig an n kann; auch der Verkaufswert ist angemessen zu berücksichtigen.
(2 Der Beleihungswert wird nach einer Anweisung (Schätzungsordnung) ermittelt, die vom Ver⸗ waltungsrat zu beschließen und vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister zu genehmigen ist.
510 Beleihungshöhe.
Ueber die Gewährung und die Höhe des Stadtschaftsdarlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maßgebenden Bestimmungen (65 7— 9) und unter Berücksichtigung aller die Bewertung des Grund⸗ stücks betreffenden Verhältnisse, insbesondere auch seiner Lage, Art und Verwendungsfähigleit und unter Beachtung der vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister n. Richtlinien. Der Vorstand darf einem Darlehnsantrage nur stattgeben, wenn die Mittel zur Darlehnsgewährung vorhanden sind oder in sicherer Aussicht stehen. 8u
Auszahlung des Darlehns.
(1) Die von der Stadtschaft gewährten Darlehen sind ö wenn sie auf Grund verkaufter Pfandbriefe abgerechnet werden, und Bardarlehen, wenn andere Mittel für sie bereitgestellt werden. Die Auszahlung erfolgt in beiden Fällen in deutscher Reichswährung zu dem jeweils vom Vor⸗ stand der Stadtschaft festgesetzten Abrechnungskurse.
(2) Pfandbriefdarlehen werden nach dem Nennwert der Bfanbbriefe gewährt und unter Berück- sichtigung der Art und des Verkaufserlöses der Pfandbriefe abgerechnet, für welche die Darlehen als Deckung dienen. Dabei sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu berück⸗ sichtigen. Wird in besonderen Fällen ein Pfandbriefdarlehn zunächst aus Eigenmitteln abgerechnet, so kann die Stadtschaft einen in den Verhältnissen am Kapitalmarkt begründeten Kurzabschlag machen.
(3) Bei Pfandbriefdarlehen, die aus Tilgungs⸗ und Rückzahlungsbeträgen von Pfandbriefdarlehen abgerechnet werden, tritt an die Stelle des Verkaufserlöses der Betrag, der für die im Umlauf verbleibenden Pfandbriefe im Zeitpunkt der Abrachnung erzielbar sein würde. ; . ; ö.
( Die Gewährung von Bardarlehen ist dann möglich, wenn besondere Mittel dafür zur Verfügung stehen (z 21). Für die Abrechnung solcher Darlehen gelten die vom Reichs⸗ und Preußis hen Kir cha ft; minister gegebenen Richtlinien, Bardarlehen können auf Verlangen der Stadtschaft jederzeit durch Pfand⸗ briefdarlehen abgelöst werden.
5 12
Darlehnsbedin gungen.
(1) Die Grundsätze der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen (Darlehnsbedingungem werden vom Verwaltungsrat festgesetzt; sie bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers. . . ;
(Y) Die Bedingungen haben alle wesentlichen, das Schuldverhältnis und jeine Sicherung betreffenden Bestimmungen zu enthalten. Insbesondere ist in den Bedingungen zu bestimmen, welche besonderen Verpflichtungen der Darlehnsschuldner hat, welche Nachteile den Schuldner be: nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie in welchen Fällen die Stadtschaft befugt sein soll, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen.
§5 13 Darlehnsleistungen.
(1) Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für das Darlehn Zinsen, einen Beitrag zu den Ver waltungskosten und einen Tilgungsbetrag zu zahlen. Diese Leistungen werden in einer ohne Rücksicht auf die fortschreitende Tilgung gleichbleibenden Jahre leistung, die in einem Hundertsatz vom Nennbetrage des ursprünglichen Darlehns ausgedrückt ist, zusammengefaßt. r
(2) Die Zinsen dürfen vom Beginn der Tilgung an 5 14 Abs. 2) von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; die durch die fort⸗ schreitende Tilgung ersparten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung verwendet.
(3) Die Beiträge zu den Verwaltungskosten werden jeweils nach fünf Jahren der durch die fort schreitende Tilgung geminderten Darlehnshöhe angepaßt; hierfür sind die vom Reichs⸗ und Freußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien maßgebend. Die Stadtschaft kann verlangen, daß die hierdurch ersparten Beträge gleichfalls zur verstärkten Tilgung zu verwenden sind. .
( Der Barlehnsschuldner ist verpflichtet, für Darlehnsbeträge, die über 60 v. H. des Beleihungs⸗ wertes des Grundstücks hinausgehen, außer den in Absatz 1 bezeichneten Leistungen einen Beitrag zu der nach 5 24 Abs. 1 zu bildenden Sicherheitsrücklage zu zahlen, sofern nicht eine inländische Körperschaft des öffe&ntlichen Rechts die volle Gewährleistung übernommen hat oder selbst Darlehnsnehmerin ist. Die in Absatz 3 über die Prüfung und Anpassung des Beitrages an die jeweilige Darlehnshöhe getroffene Re⸗ gelung findet entsprechende Anwendung. . .
(5) Die Festfetzung der Beiträge zu den Verwaltungskosten und zur Sicherheitsrücklage eschieht nach den vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien.
5 14
Tilgung des Darlehns.
() Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Beleihungen bis 69 v. H. des Beleihungswertes mindestens y v. H., bei Beleihungen über 60 v. H. mindestens 1 v. H. des ursprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der nach 5 13 anzurechnenden ersparten Zinsen und Beiträge betragen. Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununterbrochener Tilgung zwischen ihrer Beendigung und der des Erbbaurechtes eine angemessene Frist liegt. ‚
(2 Die Tilgung beginnt mit demjenigen Zinstermin, der der Auszahlung des Darlehns folgt. Der Beginn kann im Falle des z 16 für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden.
(3) Der Darlehnsschuldner kann über getilgte oder abgezahlte, auf volle 100 R.. abgerundete Be⸗ träge löschungsfähige Quittung nur verlangen, wenn sie jeweils 10 v. H. der ursprünglichen Schuld aus⸗ machen ober den Betrag von 5000 RM erreichen. Durch die Erteilung der löschungsfähigen Quittung wird die Verpflichtung zur Fortleistung der bisherigen Jahresleistung nicht berührt.
8 15 Rückzahlung des Darlehns.
(1) Der Darlehnsschuldner kann das Stadtschaftsdarlehn — unbeschadet der vereinbarten Tilgung G6 14) — frühestens nach 5 Jahren — gerechnet vom Zeitpunkte der endgültigen Abrechnung des Dar⸗ lehns — nach sechsmonatiger Kündigung zu den in der Schuldurkunde festgesetzten Terminen vollständig der teilweise zurückzahlen. Vor Ablauf von 5 Jahren sowie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines bestimmten Termins ist eine Rückzahlung nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig. .
( Das Stadtschaftsdarlehn ist in bar in deutscher Reichswährung zurückzuzahlen. Bei Pfand⸗ briefdarlehen (6 11 Abf. 1 bis 3) ist der Darlehnsschuldner berechtigt, die Rückzahlung auch in solchen Pfand⸗ briefen zu bewirken, wie sie der Abrechnung seines Darlehns zugrunde gelegt worden sind.
(3) Seitens der Stadtschaft sind Darlehen, außer in besonderen Fällen, die in den Darlehnsbedin⸗ gungen aufgeführt sind (6 12), grundsätzlich unkündbar. Bei Bardarlehen kann eine Kündigung oder die Rückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart werden; die Rückzahlung soll jedoch in der Regel für zehn, mindestens aber für fünf Jahre ausgeschlossen sein.
§5 16 Zusatzdarlehen.
(1) Dem Darlehnsnehmer kann bis zur Höhe des Kursverlustes und der Geldbeschaffungskosten ein Zusatzdarlehn gewährt werden, das 5 v. H. des Stadtschaftsdarlehns nicht übersteigen darf, in geeigneter Form sicherzustellen und nach Festsetzung durch den Vorstand zu verzinsen und zu tilgen ist.
(2j Zur Erreichung eine höheren Abrechnungskurses kann auch vereinbart werden, daß der Schuldner die mit der Beleihung verbundenen Unkosten ganz oder teilweise in Raten abträgt, und zwar bei Tilgungs⸗ darlehen unter gleichzeitiger Aussetzung der Tilgung. Wird das Darlehn zur vorzeitigen Rückzahlung fällig, so wird der vom Schuldner zu erstattende Betrag der Unkosten, soweit er noch nicht entrichtet ist, sofort fällig. Die Erstattung der Unkosten ist Nebenleistung des Darlehns im Sinne des 5 1116 B. G. B.
817 Zwischenkredite.
(1) Auf die von der Stadtschaft zugesagten oder in Aussicht gestellten Beleihungen von noch zu erstellenden Wohnungsneubauten können Zwischenkredite gegeben werden. Diese sind durch Bestellung einer erststelligen Darlehns⸗ oder Sicherungshypothek oder einer Grundschuld auf dem für die Beleihung vorgesehenen Grundstücke oder dadurch sicherzustellen, daß eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt. Inwieweit statt dessen eine anderweitige Sicherstellung, insbesondere durch zusätzliche Pfandrechte zuzulassen ist, unterliegt im Einzelfalle der Entscheidung des Vorstandes der Stadtschaft.
(2) Zwischenkredite werden bei der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns abgerechnet.
5 18 Kosten. (I) Der Darlehnsnehmer hat neben den Kosten der Geldbeschaffung (G6 11) auch sämtliche anderen mit der Beleihung zusammenhängenden Kosten, insbesondere Abschätzungs Gerichts- Notar, Zustellungs⸗ und Stempelgebühren sowie Auslagen zu tragen. Das gleiche gilt im Falle der Schuldübernahme für
den Schuldübernehmer. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansatz. (2) Beim Eingange des Antrages kann der Vorstand der Stadtschaft eine Prüfungsgebühr erheben.
IV. Beschaffung der Beleihungsmittel. § 19 Ausgabe von Pfandbriefen.
Die Stadtschaft beschafft sich die erforderlichen Beleihungsmittel in der Regel durch Ausgabe von Pfandbriefen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und den vom Reichs- und Preußischen Wirt⸗ schaftsminister zu treffenden Anordnungen; sie ist berechtigt, zum Zwecke der Ausgabe eines einheitlichen Pfandbriefes der Preußischen Zentralstadtschaft beizutreten.
8 20 Beschaffung von Mitteln durch die Preußische Zentralstadtschaft.
: Solange die Stadtschaft der Preußischen Zentralstadtschaft angehört, werden ihr Beleihungs⸗ mittel von der Preußischen Zentralstadtschaft nach Maßgabe ihrer Satzung) mittels Ausgabe von Pfand⸗ briefen zur Verfügung gestellt. *
9 Die betreffende Stelle, 8 10 Abs. 4 der Satzung der Preußischen gentralstadtschaft, lautett Der Verkauf der Pfandbriefe erfolgt durch die Zentralstadtschaft für Rechnung der Darlehnsnehmer, die sämtliche mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu tragen haben. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansatz. Die Festsetzung des Pauschal⸗ betrages bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
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