1939 / 250 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 250 vom 25.

Oktober 1939. S. 7

ö; Attien gesellsch aft, l d u sabrit Eisleben A.⸗G., bh er C Neumann G. m. b. S., I5. Verschiedene Bekanntmachungen.

Düsseldorf. Bilanz zum 31. Dezember 1938.

Aktiva. RAM & Anlagevermögen: Geschäftsausstattung .. 1 k 1 Mea stwageñ 1 Transportbehälter 3 300, Zugang.. 6 257,50 9 557,50 Abschreibung . 2 057,50 7 6500 - nd 20 000 Umlaufsvermögen: Warenbestand. .... 20 688 96 Geleistete Anzahlungen õᷣ00 Forderungen auf Grund von Warenlieferungen u. Leistungen.. .... 14 058 18 Forderungen an Konzern⸗ unternehmen.... 31 384 70 ö 375 Rassenbestand einsch. Post⸗ scheckguthaben ; 2 60279 Bankguthaben. ... 2 536 50 Sonstige Forderungen.. 2 28196 enn, . 3 516 83 105 547 92 Passiva. nn,, 100 000 - Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen u. Veistunhen⸗ 3 195 17 Verbindlichkeit gegenüber Konzernunternehmungen 726 46 Gewinnvortrag. ... 162629 105 54792

Gewinn⸗ und Berlustrechnung für das Rechnungsjahr 1938.

.

Aufwen dun gen. RM, , Löhne und Gehälter... 7 24214 Soziale Abgaben.... 629 92 Abschreibungen 2 057 50 w 56 21 Be izsteuern⸗ 1657 Uebrige Aufwendungen... 17 29258

28 834 356

Ertrãge. Ertrag gemäß 132 H Akt.⸗G. 25217652 ,, 3 616 83 28 34 35

Düsseldorf, den 5. September 1939. Dr. Bender.

Nach pflichtmäßiger Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Gesell⸗ schaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nachweise bestätige ich, daß die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Düseldorf, den 9. Oktober 1939.

Dr. Hendel, Birtschaftsprüfer.

Mitglieder des Borstandes sind: Dr. Karl Bender II, Rechtsanwalt in Düsseldorf; Dr.⸗Ing. Hans Mies, in Aachen.

Mitglieder des Aufsichtsrates sind: August Bender, Rechtsanwalt in Düssel⸗ dorf, Vorsitzer; Max Adolph, Berg⸗ inspektor a. D. in Aachen; Dr. Otto Bor⸗ mann, Landrat a. D. zu Berlin; Anton Mies, Bergwerksdirektor a. D. in Aachen.

Düsseldorf, den 18. Oktober 1938.

Trockeneis Attien gesellschaft.

Der Vorstand.

Eisleben. Einladung zur Hauptversammlung.

Die Herren Aktionäre werden hier⸗ durch zu der am Dienstag, den 21. November 1939, vorm. 11 Uhr, in der Malzfabrik zu Eisleben stattfin⸗ denden ordentlichen Hauptversamm⸗ lung ergebenst eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichtes, der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung und des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1938 / 39.

2. Beschlußfassung über eine Gewinn⸗ verteilung.

3. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichts rats.

4. Neuwahl des Aufsichtsrats.

5. Wahl eines Abschlußprüfers.

Die Aktien, bezüglich derer das Stimmrecht beansprucht wird, sind bis zum 18. November 1939, nachm. 5 Uhr, bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen, woselbst auch von heute ab der geschriebene Geschäftsbericht zur Tiiich ausliegt und die Eintritts⸗ karten ausgereicht werden.

Eisleben, den 21. Oktober 1939. Der Vorstand. Fr. Lochte.

10. Gesellschaften é m. b. H.

Die Firma Deutsches Scheuertuch⸗ werk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Peine ö aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ gefordert, sich bei uns zu melden.

Peine, den 12. Oktober 1939. Deutsches Scheuertuchwerk GmbH.,

Peine. Die Liquidatoren: Dr. Egon Schaffeld. Sigurd Schaffeld.

Hamburg 1, Mönckebergstr. 18.

Durch

Gesellschafterbeschluß vom

20. Oktober 1939 ist die Gese lschaft

aufgelõͤst

worden.

Die en

werden hiermit aufgefordert, sich bei

dem unterzeichneten

m

elden.

Liquidator zu

Der Liquidator: Hans Kabisch, Hamburg 1, Mönckebergstr. 18.

37676 Mangold Import G. m. b. H., Hamburg 1, Mönckebergstr. 18.

Durch

Gesellschafterbeschluß

vom

20. Oktober 1939 ist die Gesellschaft

aufgelöst worden. werden hiermit aufgefordert

dem unterzeichneten

m

83

elden.

Die Gläubiger sich bei

Liquidator zu

Der Liquidator: Hans Kabisch, Hamburg 1, Mönckebergstr. 18.

Gläubiger AMufruf. Als vom Staatskommissar

6720

in der

Privatwirtschaft bestellter Abwickler der protokollierten Fivma „Klinkhoff⸗Dia⸗ gramme Ges. m. b. S., Wien, VII., Kandlgasse 11“ fordere ich die Gläu⸗ biger auf, sich binnen drei Monaten bei mir zu melden. Der Abwmickler: Direktor Carl Wien, VIII., Fernruf A 20⸗6⸗52.

a matschek, chmidgasse 8,

rungspräsidenten in

II. Genossenschaften. 36 768 Glashütte in Falkenau⸗Kittlitz r. G. m. b. H., Falkenau⸗Kittlitz. Mit Verfügung des Herrn Regie⸗

Aussig, Abt. M

A. Ki t. X. 1662, vom 23. J. 1955

wurde

ittlitz bestellt.

zum Abwickler obiger Firma Ia Karl Swietelsky in

alkenau⸗

14. Bankansweise.

Wochenübersicht der Reichsbank vom 23. Oktober 1939.

380291 Aktiva. K. 1. Deckungsbestand an Gold und Devisens. .. . 77 146 000 2. Bestand an Wechseln und Schecks sowie an Schatzwechseln des ,,, ö V... . 9186 156 000 3. . „Wertpapieren, die gemäß § 13 Ziffer 3 angekauft . worden sind (deckungsfähige Wertpapiere)... 1431 911009 4 ö. TLVombgrhforknr ngen 17 960 000 5 ö. „deutschen Scheidemünzen . ö 318 859 000 6. 9. nee, 198 377000 7. ö „sonstigen Wertpapieren 405 000 000 8. . zz,,;:;; ; Passiva. w,, d 150 000 000 2. Rücklagen und Rückstellungen:

a) gesetzlicher Reservefondss⸗ ... 37

onstige Rücklagen und Rückstellungen

Betrag der umlaufenden Noten.... .

Täglich fällige Verbindlichkeiten. . Sonstige Pasfta

3 4 , ö5 An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten V

k 87 353 000 2 94 779 000 10202853 009 1354 658 000

. Go zho ooo

erbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: RM

Berlin, den 24. Oktober 1939.

, n, , n , B ayrhoffer.

Fun Kretz schmann. Wilhelm.

Lange.

Puh

Em de.

378841. Der Herr Reichswirtschaftsminister hat auf Grund des Börsengesetzes 5 40 mit Verfügung IV 1228/59 C. RI. vom 22. Juli 1939 angeordnet, daß es zur Einführung der von ihm zur Ausgabe genehmigten auf den Inhaber lautenden

290 Millionen RM 4M Pfandbriefe Reihe 109 und

10 . 1 Me, Kreditbriefe (Kommunalobligationen)

ei he der Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden in Dresden

an der Mitteldeutschen Börse zu Leipzig der Einreichung eines Prospektes nicht bedarf. Die Schuldverschreibungen werden demnächst in den amtlichen Handel an der Mittel⸗ deutschen Börfe zu Leipzig eingeführt werden. Sie enthalten folgende wesentliche Bedingungen und Merkmale:

A. 49 Reichsmark⸗Pfandbriefe Reihe 10.

Zinstermine: April Oktober. Stücke zu 5000 FRM Lit. A Nr. 1 1000, Stücke zu 3000 R. Lit. B Nr. 10901 2000, Stücke zu 1000 RM Lit. O Nr. 2001 11000, Stücke zu 500 RM Lit. D Nr. 11001 —- 16000, Stücke zu 100 RMA Lit. E Nr. 16001 - 21000.

Die Pfandbriefe sind auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1927 ausgegeben. Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe ist deshalb in Höhe seines Nennwertes durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt.

B. 4M Reichsmart⸗Kreditbriefe (Kommunalobligationen) Reihe 23. Zinstermine: April Oktober. Stücke zu 10 000 RM Lit. A Nr. I 2650, Stücke zu 5 000 RM Lit. B Nr. 2651 500, Stücke zu 3 000 RM Lit. O Nr. 501 T50, Stücke zu 1000 RM Lit. D Nr. 751 - 4760, Stücke zu 500 RM Lit. E Nr. 4751 - 7250, Stücke zu 100 RM Lit. F Nr. 7251 9750.

Die Eigenschaft der Kreditbriefe als Kommunalobligationen beruht auf 5 7 des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1927. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befind- lichen Kreditbriefe ist deshalb in Höhe feines Nennwertes durch Darlehen von min⸗ destens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt, die die Anstalt an inlänbische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt hat.

Für die Verbindlichkeiten aus den Pfandbriefen und Kreditbriefen hinsichtlich Verzinsung und Rückzahlung haftet die Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden in Dresden in erster Linie mit den zur Deckung

a) in das Deckungsregister der Pfandbriefe eingetragenen Hypotheken

und Wertpapieren, b) in das Deckungsregister der Kreditbriefe eingetragenen Forderungen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes und Wertpapieren und mit dem als Deckung dienenden Gelde, weiter mit ihrem Gesamtvermögen, soweit dieses nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in bevorzugter Weise für andere Schulden der Anstalt haftet und von den Gläubigern in Anspruch genommen

wird (zu vergl. Ss5 5 und 6 des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1927). Im übrigen

haften nach Maßgabe der Anstaltssatzung unbeschränkt und als Gesamtschuldner die der Anstalt angehbrenden Gemeinden, Zweckverbände und Bezirksverbände mit ihrem gesamten Vermögen und ihrer Steuerkraft.

Die Pfandbriefe und Kreditbriefe werden durch Rückzahlung zum Nennwert nach vorausgegangener Kündigung oder durch Rückkauf getilgt. Die Anstalt ist be⸗ rechtigt, die Schulbverschreibungen in dem Umfange zu tilgen, in dem die auf Grund der Briefe hingegebenen Hypotheken bzw. Darlehn getilgt oder zurück ezahlt werden. Die Tilgung muß jedoch mindestens 3/9 v. H. jährlich (zuzüglich ersparter Zinsen) der zur Ausgabe gelangten Pfandbriefe bzw. Kreditbriefe betragen. Zur Kündigung zu bringen sind die durch eine Auslofung hierzu bestimmten Schuldverschreibungen.

Die Bekanntmachung der ausgelosten und demzufolge zur Rückzahlung ge⸗ kündigten Pfandbriefe und Kreditbriefe hat mindestens 3 Monate vor dem Nück⸗ zahlungstage zu erfolgen.

Vorbehalten bleibt, die gefamte Reihe 3 Monate nach erfolgter Kündigung zurückzuzahlen. Eine solche Gesamtkündigung kann jedoch erstmalig für den 30. Sep⸗ tember 1946 erfolgen.

Alle die Pfandbriefe und Kreditbriefe betreffenden Bekanntmachungen werden im Deutschen Reichsanzeiger, im Sächsischen Verwaltungsblatt, in den Leipziger Neuesten Nachrichten und der Berliner Börsen⸗Zeitung veröffentlicht.

Die Einlösung der Zinsscheine und der gekündigten und ausgelosten Pfand⸗ briefe und Kreditbriefe sowie die Ausgabe neuer Zinsscheinbogen erfolgt kostenfrei in Dresden an der Kasse der Anstalt, ferner in Leipzig bei der Stadt⸗ und Girobank Leipzig. Im übrigen vermitteln diese Einlösung sowie die Ausgabe der neuen Zins⸗ scheinbogen alle deutschen öffentlichen Spar⸗ und Girokassen sowie alle im Lande Sachsen ansässigen Banken und Bankgeschäfte.

Die Pfandbriefe und Kreditbriefe sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet. .

Dres den, am 18. Oktober 1939.

Kreditanstalt Sächfischer Gemeinden.

w Gatzung der Gtadtfchaft der onart Brandenburg

vom 7. Juni 1939, 21. Zuni 1939, 8. September 1839. VII. Schlußbestimnmtungen.

Inhaltsůbersicht.

I. Allgemeines. §S 1. Rechtsform und Sitz.

5 2. Staatsaufsicht (vgl. auch § 34). 58 3. Zweck, Beleihungsgebiet.

II. Mitgliedschaft.

5 4. Erwerb der Mitgliedschaft. 55. Bedeutung der Mitgliedschaft. §5 6. Erlöschen der Mitgliedschaft.

III. Stadtsch afts darlehen.

5 7. Beleihungsgegenstand. 5 8. Beleihungsgrenze.

9. Beleihungswert.

10. Beleihungshöhe.

Darlehnsbedingungen. Darlehnsleistungen. 14. Tilgung des Darlehns.

Zusatzdarlehen. wischenkredite. 18. Kosten.

11. Auszahlung des Darlehns.

Rückzahlung des Darlehns.

IV. Beschaffung der Beleihungsmittel. § 19. Ausgabe von Pfandbriefen. 5 20. Beschaffung von Mitteln durch die Preußische Zentralstadtschaft. 5 21. Beschaffung von Mitteln durch Aufnahme von Darlehen.

V. Sonstige Bestimmungen.

5 22. Sonstige Geschäfte der Stadtschaft.

5 23. Haushaltsplan und Jahresabschluß.

5 24. Verwendung des Reingewinns, Rücklagen. 5 25. Bestimmungen über die Haftung.

VI. Berwaltung.

26. Organe der Stadtschaft.

27. Vorstand und Gefolgschaft.

§5 28. Zeichnungsbefugnis. 29. Jusammensetzung des Verwaltungsrats. §5 30. Sitzungen des Verwaltungsrats.

§5 32. Ausschuß.

§5 31. ,, g, des Verwaltungsrats.

§ 33. Veröffentlichungen.

§5 34. Staatsaufsicht.

§5 35. Auflösung.

§5 36. Uebergangsbestimmungen. §5 37. Inkrafttreten der Satzung.

I. Allgemeines.

51. Rechtsform und Sitz.

(1) Die vom Provinzialverbande der Provinz Brandenburg im Jahre 1912 unter der Bezeichnung „Brandenburgisches Pfandbriefamt für Hausgrundstücken gegründete Stabtschaft ist eine Körperschaft bes öffentlichen Rechts, die durch Vereinigung von Eigentümern oder Erbbauberechtigten bebauter oder in der Bebauung befindlicher Hausgrundsticke gebildet wird; sie besitzt Rechtsfähigkeit durch staat⸗

liche Verleihung.

(2 Die Stadtschaft führt ein Siegel oder einen Stempel mit dem Wappen der Provinz Mark Brandenburg und der Umschrift Stadtschaft der Mark Brandenburg. (3) Der Sitz der Stadtschaft ist Berlin.

§ 2. Etaats aussicht.

Die Stadtschaft steht unter staatlicher Aufsicht (gl. 8 34).

§ 3. Zweck, Beleihungsgebiet.

(1) Die Stadtschaft hat die Aufgabe, aus den durch Ausgabe von Pfandbriefen beschafften Mitteln Krebite zu gewähren für bebaute oder in der Bebauung befindliche Grundstücke, die nicht ausschließlich oder vorwiegend landwirtschafllichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen; sie gewährt durch Hypotheken gesicherte Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehen (Stadtschaftsdarlehem), ferner Zwischen⸗

kredite für den Wohnungsneubau. Die Geschäfte sind unter

eachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichts⸗

punkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des

Heschaftabetriebls.

(2 Das Beleihungsgebiet der Stadtschaft umfaßt das Gebiet der Provinz Mark Branden burg und ihre durch bas Gesetz vom 27. April 19206 (Pr. Ges. S. S. 123) mit der Stadt Berlin vereinigten früheren Gebietsteile; es kann mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers ander⸗ weitig abgegrenzt werben. Grundstücke, die außerhalb des Beleihungsgebiets liegen, können beliehen werden, wenn sie mit Grundstücken im Beleihungsgebiet in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder mit ihnen zusanimen für dasselbe Stadtschaftsdarlehn haften sollen.

Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 250 vom 25. Ottober 1939. S. 3 ö.

II. Mitgliedschaft. 54

Erwerb der Mitgliedschaft.

() Jeder Grundstückseigentümer, der ein Stadtschaftsdarlehn erhält, wird Mitglied der Stadt⸗ schaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns. .

(2) Erwirbt ein Dritter das von der Stadtschaft beliehene Grundstück durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsversteigerung, so wird er Mitglied, sobalb die Uebernahme der persönlichen Verbind⸗ lichkeit aus dem Stadtschaftsdarlehn für die Stadtschaft wirksam geworden ist; die Stadtschaft kann von ihm die Vestätigung der Uebernahme der satzungsmäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadischaftsdarlehn in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstreckbarer Urkunde, verlangen. Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durch Erbfolge, erworben, so wird der Dritte Mitglied mit dem Erwerbe des Grundstücks; die Bestimmungen des vorhergehenden Satzes

finden entsprechende Anwendung. . (3 Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht gleich.

§ 5. Bedentung der Mitgliedschaft. .

(1) Die Mitglieder der Stadtschaft find den Bestimmungen dieser Satzung und allen späteren Ergänzungen und Aenderungen unterworfen. .

(2) Jedes Mitglied haftet der Stadtschaft bis zu 5 v. H. seiner jeweiligen ungetilgten Darlehns⸗ schuld. Die Haftung wird nur geltend gemacht, soweit die zur Verfügung . Sicherheiten und bas Vermögen der Stadtschaft zur Erfüllung ihrer BVerbindlichkeiten nicht ausreichen; der auf das einzelne Mitglied entfallende Haftungsbetrag wird durch Beschluß des Verwaltungsrats mit Genehmigung der Auffichtsbehörde verbindlich für Gerichte und Verwaltungsbehörden festgesetzt. Die Fehlbeträge sind gleichmäßig auf alle Mitglieder nach dem Verhältnis der ungetilgten Darlehnsschulden umzulegen. Hastungs⸗ beträge, deretwegen bei einem Mitgliede fruchtlos vollstreckt worden ist, werden auf die übrigen verteilt, sofern die Mitglieder nicht schon voll in Anspruch genommen sind. Die Haftungsverpflichtung des Mit⸗ glieds ist Nebenleistung des Stadtschaftsdarlehns im Sinne des 5 115 BGB. Für die Rückerstattung etwaiger Zahlungen gilt 5 24 Abs. 2. ö ; .

(3) Jedes Mitglied, das das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und ein öffentliches Amt nicht bekleidet, ist verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Verwaltungsrates auf längstens 6 Jahreanzu⸗ nehmen sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, namentlich Ermittlungen und gutachtliche Aeußerungen über Gebäude, ehrenamtlich auszuführen.

56.

Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) mit der vollständigen Rückzahlung des Stadtschaftsdarlehns, b mit dem Übergang der Mitgliedschaft auf einen Grundstückserwerber nach 5 4 Abs. 2.

III. Stadtschaftsdarlehen. 57

Beleihnngsgegenstand.

() Stadtschafts darlehen können die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines im Beleihungs⸗ gebiet belegenen und beleihungsfähigen Grundstücks erhalten.

(2) Nicht beliehen werden sollen:

a) Grundstücke, die durch feuergefährliche Betriebe gefährdet sind; .

b Warenhäuser, Theater und Gebäude, die ausschließlich oder doch hauptsächlich als Tanz⸗ oder Konzertsäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen;

) Grundstücke, deren Wert ausschlaggebend auf gewerblicher oder industrieller Nutzung beruht, es sei benn, daß es sich um Wohngrundstücke mit kleineren gewerblichen Betrieben handelt, wie sie vorwiegend in den Mittel⸗ und Kleinstädten üblich sind.

(3) In der Regel werden nur bebaute und ertragsfähige Grundstücke beliehen und auch nur dann, wenn die Beleihungsgrenze 2000, RM erreicht. Die Stadtschaft kann ein Stadtschaftsdarlehn, das für ein zu bebauendes Grundfstück bewilligt ist, schon vor der Fertigstellung des Neubaus nach Maßgabe des Baufortschritts auszahlen, wenn die Vollendung der Bebauung innerhalb einer bestimmten Zeit gesichert ist. Die Gesamtsumme dieser Beleihungen von Neubauten darf den zehnten Teil des Gesamthypotheken⸗

bestandes der Stadtschaft nicht überschreiten. 4

Beleihung sgrenze.

(1) Die Beleihung hat sich innerhalb von 60 v. H. des Beleihungswertes des Grundstücks (86 9)

u halten; sie kann bis auf 86 v. H. des Beleihungswertes ausgedehnt werden, wenn für den 60 v. H. über⸗ eigenden Teil eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt oder wenn eine solche Körperschaft selbst Darlehnsnehmerin ist oder wenn die höhere Beleihung in sonstiger Weise nach den vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien als ausreichend gesichert anzusehen ist. Der über 60 v. H. des Beleihungswertes hinausgehende Anteil einer Beleihung darf in der Regel den Betrag von 50 0009, E- nicht überschreiten.

(3) Im Anschluß an ein von anderer Seite gegebenes Darlehn ist eine Beleihung nur nach den vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien und nur dann zulässig, wenn die vorgehende Hypothek unkündbar ist, planmäßig mit dem allgemein vorgeschriebenen Tilgungsfatz (6 14) getilgt wird und ihre Löschung gemäß z 1179 BGB. zugunsten der Stadtschaft gesichert ist.

(3) Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. 2 gegebenen Anschlußhypotheken und der über 60 v. H. hinausgehenden Anteile aller übrigen Ausleihungen darf einen vom Verwaltungsrat mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers sestzusetzenden Anteil am Gesamtbestand der Hypotheken nicht überschreiten. ö Beleihungswert.

(1) Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grund⸗ stücks und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann; auch der Verkaufswert ist angemessen zu berücksichtigen.

(3 Der Beleihungswert wird nach einer Anweisung (Schätzungsordnung) ermittelt, die vom Verwaltungsrat zu beschließen und vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister zu genehmigen ist. § 10.

Belei hun gs höhe.

Ueber die Gewährung und die Höhe des Stadtschaftsdarlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maßgebenden Bestimmungen (6§5 7— 9) und unter Berücksichtigung aller die Bewertung des Grund⸗ stücks betreffenden Verhältnisse, insbesondere auch seiner Lage, Art und Verwendungsfähigkeit und unter Beachtung der vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien. Der Vorstand darf einem Darlehnsantrage nur stattgeben, wenn die Mittel zur Darlehnsgewährung vorhanden sind oder in sicherer Aussicht stehen.

ü § 11. Auszahlung des Darlehns.

(1) Die von der Stadtschaft gewährten Darlehen sind Pfandbriesdarlehen, wenn sie auf Grund verkaufter Pfandbriefe abgerechnet werden, und Bardarlehen, wenn andere Mittel für sie bereitgestellt werden. Die Auszahlung erfolgt in beiden Fällen in deutscher Reichswährung zu dem jeweils vom Vor⸗

stand der Stadtschaft festgesetzten Abrechnungskurs.

(29 Pfandbriefdarlehen werden nach dem Nennwert der Pfandbriefe gewährt und unter Berück⸗ sichtigung der Art und des Verkaufserlöses der Pfandbriefe abgerechnet, für welche die Darlehen als Deckung bienen. Dabei sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu berück⸗= sichtigen. Wird in besonderen Fällen ein Pfandbriesdarlehn zunächst aus Eigenmitteln abgerechnet, so lann die Stadtschaft einen in den Verhältnissen am Kapitalmarkt begründeten , machen.

(3) Bei Pfandbriefdarlehen, die aus Tilgungs⸗ und Rückzahlungsbeträgen von Pfandbriesdarlehen abgerechnet werden, tritt an die Stelle des Verkaufserlöses der Betrag, der für die im Umlauf verbleibenden Pfandbriefe im Zeitpunkt der Abrechnung erzielbar sein würde. .

( Die Gewährung von Bardarlehen ist dann möglich, wenn besondere Mittel dafür zur Verfügung

stehen (5 21). Für die Abrechnung solcher Darlehen gelten die vom Reichs- und Preußischen Wirtschafts⸗

minister gegebenen Richtlinien. Bardarlehen können auf Verlangen der Stadtschaft jederzeit durch Pfand⸗ briefdarlehen abgelöst werden. 5 12. Darlehnsbedingungen.

(1) Die Grundsätze der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen (Darlehnsbedingungen) werden vom Verwaltungsrat festgesetzt; sie bedürfen der Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers. .

(3). Die Bedingungen haben alle wesentlichen, das Schuldverhältnis und seine Sicherung be⸗ treffenden Bestimmungen zu enthalten. Insbesondere ist in den Bedingungen zu bestimmen, welche besonderen Verpflichtungen der Darlehnsschuldner hat, welche Nachteile den Schuldner bei nicht recht⸗ zeitiger Zahlung treffen, fowie in welchen Fällen die Stadtschaft befugt sein soll, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen.

§5 13.

Darlehnsleistungen.

(I) Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für das Darlehn Zinsen, einen Beitrag zu den Ver⸗ waltungskosten und einen Tilgungsbeitrag zu zahlen. Diese Leistungen werden in einer ohne Rücksicht auf die fortschreitende Tilgung gleichbleibenden Jahresleistung, die in einem Hundertsatz vom Nennbetrage des ursprünglichen Darlehns ausgedrückt ist, zusammengefaßt.

(2) Die Zinsen dürfen vom Beginn der Tilgung an C 14 Abs. 2) von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; die durch die fort⸗ schreitende Tilgung ersparten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung verwendet.

) Die Beiträge zu den Verwaltungskosten werden jeweils nach fünf Jahren der durch die fort⸗ schreitende Tilgung geminderten Darlehnshöhe angepaßt; hierfür sind die vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien maßgebend. Die Stadtschaft kann verlangen, daß die hierdurch ersparten Beträge gleichfalls zur verstärkten Tilgung zu verwenden sind.

* *

(4 Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für Darlehnsbeträge, die über 60 vom Hundert des Beleihungswertes des Grundstücks hinausgehen, außer den in Absatz 1 bezeichneten Leistungen einen Beitrag zu der nach 5 24 Abf. I zu bildenden Sicherheitsrücklage 1 zu zahlen, sofern nicht eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernommen hat oder selbst Darlehns⸗ nehmerin ist. Die in Absatz 3 über die Prüfung und Anpassung des Beitrages an die jeweilige Darlehnshöhe getroffene Regelung findet entsprechende Anwendung. ;

(6) Die Festsetzung der Beiträge zu den Verwaltungslosten und zur Sicherheitsrücklage geschieht nach den vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien.

5 14. Til gung des Darlehns.

(1) Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Beleihungen bis 60 v. H. des Beleihungswertes mindestens v. H., bei Beleihungen über 560 v. H. mindestens 1 v. H. des ursprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der nach z 13 anzurechnenden ersparten Zinsen und Beiträge betragen. Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununterbrochener Tilgung zwischen ihrer Beendigung und der des Erbbaurechtes eine angemessene Frist liegt.

(2) Die Tilgung beginnt mit demjenigen Zinstermin, der der Auszahlung des Darlehns folgt. Der Beginn kann im Falle des z 16 für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. (3 Der Darlehnsschuldner kann über getilgte oder abgezahlte, auf volle 100 RM abgerundete Beträge löschungsfähige Quittung nur verlangen, wenn sie jeweils 10 v. H. der ursprünglichen Schuld ausmachen ober den Betrag von 5000 RA erreichen. Durch die Erteilung der löschungsfähigen Quittung wird die Verpflichtung zur Fortleistung der bisherigen Jahresleistung nicht berührt.

515.

Rückzahlung des Darlehns.

(1) Der Darlehnsschuldner kann das Stadtschaftsdarlehn unbeschadet der vereinbarten Tilgung (5 14 frühestens nach fünf Jahren gerechnet vom Zeitpunkte der endgültigen Abrechnung des Dar- lehns nach sechsmonatiger Kündigung zu den in der Schuldurkunde festgesetzten Terminen vollständig oder teilweise zurückzahlen. Bor Ablauf von fünf Jahren sowie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines bestimmten Termines ist eine Rückzahlung nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig.

(2 Das Stadtschaftsdarlehn ist in bar in deutscher Reichswährung zurückzuzahlen. Bei Pfand⸗ briefdarlehen (z 11 Abs. i bis 3) ist der Darlehnsschuldner berechtigt, die Rückzahlung auch in solchen Pfand⸗ briefen zu bewirken, wie sie der Abrechnung seines Darlehns zugrunde gelegt worden sind.

(3) Seitens der Stadtschaft sind Darlehen, außer in besonderen Fällen, die in den Darlehns⸗ bedingungen aufgeführt sind (G i2), grundsätzlich unkündbar. Bei Bardarlehen kann eine Kündigung oder die Rückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart werden; die Rückzahlung soll jedoch in der

Regel für zehn, mindestens aber für fünf Jahre ausgeschlossen sein. 3 16.

3Zusatz darlehen.

(1) Dem Darlehnsnehmer kann bis zur Höhe des Kursverlustes und der Geldbeschaffungskosten ein Zusatzdarlehn gewährt werden, das 5 v. H. des Stadtschaftsdarlehns nicht übersteigen darf, in geeigneter Form sicherzustellen und nach Festsetzung durch den Vorstand zu verzinsen und zu tilgen ist.

(23 Zur Erreichung eines höheren Abrechnungskurses kann auch vereinbart werden, daß der Schuldner die mit der Beleihung verbundenen Unkosten ganz oder teilweise in Raten abträgt, und zwar bei Tilgungs⸗ darlehen unter gleichzeitiger Aussetzung der Tilgung. Wird das Darlehn zur vorzeitigen Rückzahlung fällig, so wird der vom Schuldner zu erstattende Betrag der Unkosten, soweit er noch nicht entrichtet ist, sofort fällig. Die Erstattung der Unkosten ist Nebenleistung des Darlehns im Sinne des 5 1115 BGB.

517.

Zwischenkredite.

(1) Auf die von der Stadtschaft zugesagten oder in Aussicht gestellten Beleihungen von noch zu erstellenden Wohnungsneubauten können Zwischenkredite gegeben werden. Diese sind durch Bestellung einer erststelligen Darlehns⸗ oder Sicherungshypothek oder einer Grundschuld auf dem für die Beleihung vorgesehenen Grundstück oder dadurch sicherzustellen, daß eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt. Inwieweit statt dessen eine anderweitige Sicherstellung, insbesondere durch zusätzliche Pfandrechte, zuzulassen ist, unterliegt im Einzelfalle der Entscheidung des

Vorstandes der Stadtschaft. (2) Zwischenkredite werden bei der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns abgerechnet.

518.

Kosten.

(1) Der Darlehns nehmer hat neben den Kosten der Geldbeschaffung (8 11) auch sämtliche anderen mit der Beleihung zusammenhängenden Kosten, insbesondere Abschätzungs⸗ Gerichts⸗ Notar⸗ Zustellungs⸗ und Stempelgebühren, sowie Auslagen zu tragen. Das gleiche gilt im Falle der Schuldübernahme für den Schuldübernehmer. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansatz.

(2) Beim Eingange des Antrages kann der Vorstand der Stadtschaft eine Prüfungsgebühr erheben

IV. Beschaffung der Beleihungsmittel.

319.

Aus gabe von Pfandbriefen.

Die Stadtschaft beschafft sich die erforderlichen Beleihungsmittel in der Regel durch Ausgabe von Pfandbriefen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und den vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschafts⸗ minister zu treffenden Änordnungen; sie ist berechtigt, zum Zwecke der Ausgabe eines einheitlichen Pfand⸗ briefes der Preußischen Zentralstadtschaft beizutreten. Als Pfandbriefe der Stadtschaft der Mark Brandenburg gelten ohne weiteres die von dem damaligen Brandenburgischen Pfandbriefamt für Haus⸗ grundstücke ausgegebenen Stadtschaftsbriefe.

§5 20.

Beschaffung von Mitteln durch die Preußische Zentralstadtschaft. Solange die Stadtschaft der Preußischen Zentralstadtschaft angehört, werden ihr Beleihungsmittel von der Preußischen Zentralstadtschaft nach Maßgabe ihrer Satzung mittels Ausgabe von Pfandbriefen zur Verfügung gestellt.“ .

Beschaffung von Mitteln durch Aufnahme von Darlehen.

Zur Unterstützung der staatlichen Siedlungs- und Wohnungspolitik kann die Stadtschaft mit Geneh⸗ migung des Reichs und Preußischen Wirtschaftsministers Beleihungsmittel für Bardarlehen (5 11 Abs. 4) burch Aufnahme von Darlehen bei öffentlichen und privaten Stellen beschaffen. Voraussetzung ist, daß die . seitens des Darlehnsgläubigers als unkündbare Tilgungsdarlehen oder sonst langfristig gegeben werden.

V. Sonstige Bestimmungen. §5 22.

Sonsti ge Geschãfte der Stadtschaft. (1) Die Stadtschaft ist berechtigt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Betriebsdarlehen unter Haftung des Provinzialverbandes der Mark Brandenburg bei öffentlichen Kassen oder bei Banken aufzunehmen. (2) Sie ist ferner berechtigt, unter Haftung des Provinzialverbandes von Brandenburg für alle daraus entstehenden Verbindlichkeiten Geschäfte in folgendem Umfang zu betreiben: 1.) den kommissionsweisen An⸗ und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften, 2.) die Annahme von Geld und anderen Sachen zur Hinterlegung in der vom Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister festgesetzten Begrenzung, 3.) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Verfügbares Geld darf die Stadtschaft nach den vom Verwaltungsrat aufgestellten Grundsätzen nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer eigenen Pfandbriefe sowie der Pfandbriefe der Preußischen Zentralstadtschaft, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 30. August 1924 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Stadtschaft aufzustellenden Anweisung. Die Auweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen. (3) Grundstücke darf die Stadtschaft nur erwerben, um Verluste an Hypotheken zu vermeiden oder Räume für die eigenen Bedürfnisse zu beschaffen. . ö (4 Die Stadtschaft darf sich an solchen Unternehmungen beteiligen, die der Förderung ihrer satzungs mäßigen Aufgaben dienen. Die Beteiligungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Reichs-

und Preußischen Wirtschaftsministers. 6

Haushaltsplan und Jahresabschluß.

(1) Das Geschäftsjahr der Stadtschaft ist das Kalenderjahr.

(25 Spätestens fechs Wochen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Ver⸗ waltungsrat einen den bestehenden Vorschriften entsprechenden Haushaltsplan vor. Nach der Beratung durch den Verwaltungsrat reicht der Vorstand den Haushaltsplan mit der Stellungnahme des Verwaltungs- rats der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung ein.

510 Abs. 4 der Satzung der Preußischen Zentralstadtschaft lautet:

Der Verkauf der Pfandbriefe erfolgt durch die Zentralstadtschaft für Rechnung der Darlehnsnehmer, die sämtliche mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Koösten zu tragen haben. Soweit diefe Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansatz. Die Festsetzung des Pauschal⸗ betrages bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.