1939 / 251 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reich s⸗

und Staatsanzeiger Nr. 251 vom 26. Oktober 1939. S.

mit dem Landesarbeitsamt Brandenburg unmittelbar und haben dessen Weisungen Folge zu leisten.

5

Für die Betriebskrankenkasse des Reichs in Berlin erläßt der Reichsarbeitsminister eine neue Satzung. Der darin fest⸗ gesetzte Mitgliederkreis bindet Gerichte und Verwaltungs⸗ behörden.

6.

BVersicherungspflichtige Gefolgschafts mitglieder von Be⸗ trieben und Verwaltungsstellen der Wehrmacht können nicht Mitglieder von Ersatzkassen sein. Sind sie jedoch auf Grund des bisherigen Rechts Mitglieder einer Ersatzkasse, so können sie es weiter bleiben.

7

(1) Die Bestimmungen dieses Erlasses treten am 1. No⸗ vember 1939 in Kraft. Maßnahmen zu seiner Durchführung können schon vorher getroffen werden.

(2) Als Zeitpunkt, an dem die Ausdehnung des Gel⸗ tungsbereichs der Betriebskrankenkasse des Reichs in Berlin in Kraft tritt 6 2 der Verordnung vom 9. Oktober 1939, ö 1 S. 2017) wird der 1. Januar 1940 be⸗ stimmt.

Berlin, den 24. Oktober 1939. Der Reichsarbeitsminister.

JS BV: dee, nn .

Anordnung Nr. 24

der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung über die Ber⸗ brauchsregelung für K. und Waschmittel aller Art.

Vom 26. Oktober 1939.

Auf Grund der SS 4, 5, 9 und 14 der Verordnung über die Verhrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Wasch—= mittel aller Art vom 23. September 1939 (Reichsgesetzbl. S. 1873) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81

Reichs seifenkarte.

(I) . Gegen den Abschnitt „. Stück Einheitsseife“ der Reichsseifenkarte kann bezogen werden: 1 Stück Einheitsfeinseife. . (2) Gegen den Abschnitt „Seifenpulver“ der Reichsseifen⸗ karte können bezogen werden: ; 1Normalpaket Wasch⸗(Seifen⸗ pulver (ea. 2560 g9) oder 1 Doppelpaket Waschmittel für Feinwäsche

(auch Fewa, Fex, Lana, Nitor u. ä.)

oder 150 g Schmierseife

oder 100 g Kernseife (feste Haushaltsseife).

(3) Im Monat November 1939 können die Mengen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die Teilabschnitte „B“ der Reichsseifenkarte „J Stück Einheitsseife“ und „Seifenpulver“ bezogen werden. Die Abschnitte „G, D, E“ usw. der Reichs⸗ seifenkarte berechtigen in dem entsprechenden Monat De⸗ zember, Januar, Februar fortlaufend monatlich zum Bezuge der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mengen.

(c Der Teilabschnitt „. Stück Rasierseife Nr. 1“ be⸗ rechtigt bis einschließlich 31. Januar 1940, der Teilabschnitt „1 Stück Rasierseife Nr. ?“ in der Zeit vom 1. Februar 1940 bis 31. Mai 1940, der Teilabschnitt „1 Stück Rasierseife Nr. 3“

in der Zeit vom 1. Juni 1940 bis zum 30. September 1940

zum Bezug von: 1Normalstück Rasierseife oder 1 großen Tube Rasierereme oder 2 kleinen Tuben Rasiercreme.

§8 2

Zusatz⸗Seifenkarte.

Die Gültigkeit der Zusatzseifenkarte kann von den Wirt⸗ schaftsämtern für 1 bis 3 Monate festgesetzt werden.

Alle Inhaber einer Zusatzseifenkarte, auch soweit sie be⸗ reits im Oktober 1939 eine Zusatz⸗Seifenkarte erhalten, aber noch nicht oder nur teilweise ausgenutzt haben, erhalten ab 1. November 1939 bis auf weiteres je Abschnitt monatlich nachstehende Mengen:

(8) Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“: 2 Normalpakete oder 1 Doppelpaket Wasch⸗

(Seifen⸗pulver (ca. 5090 g)

oder 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche (auch Fewa, Fex, Lana, Nitor u. ä.) ;

oder 125 g Seffe in zerkleinerter Form (z. B. Seifen⸗ flocken).

Auf den Teilabschnitt „Feinseife“: 100 g Feinseife (Toiletteseife).

(2) Kinder vom 2. bis zum vollendeten 8. Lebensjahr: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“: 2 Normalpakete oder 1 Doppelpaket Wasch⸗ (Seifen⸗)pulver (eg. 500 9g) oder 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche (auch Fewa, Fex, Lana, Nitor u. ä. oder 125 g Seife in zerkleinerter . (z. B. Seifen⸗ flocken). G) Kranke, die laut ärztlicher Bescheinigung an einer mit gesteigerter Empfindlichleit der Haut einhergehenden an⸗ steckenden oder nicht ansteckenden Krankheit leiden: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“: 2 Normalpakete oder 1 Doppelpaket Wasch⸗ Seifen⸗ pulver (ca. 500 9 oder 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche (auch Fewa, Fex, Lana, Nitor u. ä.). Auf je einen Teilabschnitt „Feinseife“: 100 9g Feinseife Toilette seife). (4 Berufs mäßig in der Kranken⸗ und Säuglingspflege beschäftigte Personen: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“:

2 Normalpakete oder 1 Doppelpaket Wasch⸗(Seifen⸗ Pulver (etwa 500 g) . sch⸗ (Seifen)

oder 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche (auch

Auf je einen Teilabschnitt „Feinseife“: 1090 g Feinseife (Toiletteseife).

Diejenigen in Kranken-, Heil⸗ Pflege⸗ und Entbindungs⸗ anstalten beschäftigten Personen, für die die Anstalt bereits Zusatzmengen beantragt hat, erhalten keine Zusatz⸗ Seifenkarten.

583

Bezugsscheine.

(I) Betriebe für Gefolgschafts mitglieder, die infolge ihres Berufes besonders starker Verschmutzung an Körper oder Kleidung ausgesetzt sind: .

Die Mengen, die, Betriebe für ihre Gefolgschafts⸗ mitglieder gemäß § 5 (I) Nr. 1 der Verordnung erwerben können, werden von den Wirtschaftsämtern festgesetzt.

Für jedes Gefolgschaftsmitglied können im Höchstfalle

1 Stück Einheitsseife

oder 100 g Kernseife (feste Haushaltsseife) oder 100 g

Bimssteinseife und 1 Normalpaket Wasch⸗ (Seifen⸗)

Pulver (etwa 250 g) zugeteilt werden. Betriebe des Kohlenbergbaues, des Schorn⸗ steinfegergewerbes und Rußfabriken können darüber hinaus für jedes Gefolgschaftsmitglied weitere

3 Stück Einheitsseife

oder 300 g Kernseife (Haushaltsseife) oder 300 g Bims⸗

steinseife zugeteilt erhalten.

(2) Betriebe des Gaststätten⸗ und Beherbergungswesens:

Betriebe des Gaststätten⸗ und Beherbergungswesens er⸗ halten zur Reinigung der Bettwäsche pro Uebernachtung

20 g Wasch⸗((Seifen⸗) Pulver,

außerdem zum Reinigen der Küchenwäsche bis zu 60 vr H. der im September 1938 oder einem anderen, besonders zu be⸗ stimmenden Vergleichsmonat verbrauchten Menge an Seifen- erzeugnissen und Waschmitteln.

(8) Anstalten, in denen Personen gemeinschaftlich unter⸗ gebracht sind:

a) Anstalten im Sinne des 5 (1) Nr. 2 der Verordnung, in denen Personen gemeinschaftlich untergebracht sind, er⸗ halten Sammelbezugsscheine, denen die Mengen nach s§5 1. 2 und 3 (h, soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zugrunde gelegt werden.

b) Kranken-, Heil- Pflege⸗ und Entbindungsanstalten legen ihren Bedarfsanforderungen die Seifen- und Wasch⸗ mittelmengen abzüglich 20 v. H. zugrunde, die in demselben Zeitabschnitt 1933 verbraucht worden sind. Die Bezugsscheine können für ein Vierteljahr beantragt werden.

(4 Sonstige Betriebe nach 55 der Verordnung:

Sonstige Betriebe nach 8 5 (1) Nr. 5 der Verordnung haben die von ihnen benötigten. Waschmittelmengen den Wirtschaftsämtern nachzuweisen, die über den Bedarf ent⸗ scheiden und Bezugsscheine ausstellen.

(6) Militärurlauber und Quartiergeber von Militär⸗ personen:

a) Militärurlauber, die dem zuständigen Wirtschaftsamt des Urlaubsorts einen Urlaubsschein vorlegen, erhalten einen Bezugsschein über 125 g Wasch- (Seifen) Pulver, sofern der Urlaub mindestens sechs Tage beträgt, gleichgültig, wie lange der Urlaub im übrigen dauert.

b) Wird von der Wehrmacht oder von Schutzgliederungen außerhalb der Wehrmacht Quartier in Anspruch genommen, so kann der Quartiergeber scheins 1 in diesem ausdrücklich von dem Ein- quartierten bestätigt ist, daß Bettwäsche durch den Quartier⸗ geber gestellt wurde bei dem zuständigen ,, einen Bezugsschein über je 100 g Wasch⸗ (Seifen⸗) Pulver je Einquartierung beantragen, wenn nach dem Quartierschein die Einquartierung bis zu einem Monat dauert. Wenn die Einquartierung nach dem Quartierschein nur bis zu fünf Tagen andauert, ermäßigt sich die Menge Wasch⸗(Seifen⸗) Pulver auf 50 g je Einquartierung.

8 4 Ausnahmen.

Die Wirtschaftsämter können Ausnahmen von den Bestimmungen nach 5 8 (i) und () in begründeten Fällen zulassen.

85

Inkrafttreten der Anordnung. Diese Anordnung tritt am 1. November 1939 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 21 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. Sep⸗ tember 1939 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 223 vom 23. September 1939) außer Kraft.

Berlin, den 26. Oktober 1939.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. Rietdorf.

2. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren.

Vom 26. Oltober 1939. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1989 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Verord⸗ nung über die Errichtun 4 September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

von Ueberwachungsstellen vom

und Regelung des Warenverkehrs vom

81 Die 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom

3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939 wird wie

auf Grund des Quartier⸗

Fewa, Fex, Lana, Nitor u. ä.).

folgt geändert und ergänzt:

1. 5 1 erhält folgende Absätze 2 und 3:

„() Der Beschlagnahme unterliegen auch die in

Abs. J genannten Felle und Pelzwaren, die nach dem 3. September 1939 in das Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches (Inland) eingeführt worden sind oder ein⸗ geführt werden; sie sind im Zeitpunkte der Einfuhr ben schlagnahmt.

(3) Der Beschlagnahme unterliegen ferner dij

deutschen Edelpelzfelle, die deutschen Wildwaren und

die

diesen gleichgestellten Felle (6 122); sie sind im

Zeitpunkte ihres Anfalles beschlagnahmt.“ „In § 6b werden folgende Worte gestrichen:

für den Sitz des Vereins oder für den Wohnsitz

11

des Händlers (Sammlers)“.

„Z Y erhält folgende Fassung:

„S 9 Lieferungsmonopol der Großhändler

Personen und Unternehmen, die rohe Hasen⸗ und

Kaninchenfelle be- oder verarbeiten oder be⸗ oder ver⸗ arbeiten lassen, dürfen die Felle nur von Großhändlern beziehen, die von der Reichsstelle für Rauchwaren zum Handel mit diesen Fellen zugelassen sind.“

„S 12 erhält folgende Fassung:

„S 12 Allgemeine Genehmigung Die nach 8 3 Abs. 1 und 4 erforderliche Geneh⸗

migung der Reichsstelle für Rauchwaren ist als allge⸗ mein erteilt anzusehen (-zu vgl. 8 3 Abs. 6 dieser Anordnung):

1.

2.

6.

4

Für Felle zur

Für rohe Hasen= und Kaninchenfelle (Nr. 154 a und 154 des Statistischen Warenverzeichnisses), deren Veräußerung und Lieferung

a) entsprechend den Vorschriften in § 6 diesen Anordnung erfolgen;

pb) gemäß den Anweisungen der Reichsstelle fün Rauchwaren durch einen zum Handel ö. ö. Fellen zugelassenen Großhändler e olgen;

c) ö. K 3 von Haar für den Bedarf von Haarhutfabriken oder von Spinnereien an den verarbeitenden Betrieb bereits vor dem 4. September 1939 erfolgt war.

ür das Zurichten, Färben, Be- und Verarbeiten

owie für das Weiterverarbeiten von Fellen und

elzwaren jeder Art der Nrn. 154 a, h, 155 (alp),

63 (a /p), 564 und 565 des Statistischen Waren⸗

verzeichnisses, die dazu bestimmt sind, zur Ver⸗ äußerung und Lieferung ins Ausland verwendet zu werden.

Für die Veräußerung und 3 von Fellen der Nr. 563 des Statistischen Warenverzeichnisses

sowie von Pelzwaren der Nrn. 564 und 565 des.

Statistischen Warenvexzeichnisses unmittelbar in das Ausland unter Einhaltung der für die Aus⸗ ., allgemein oder im Einzelfall maßgeblichen estimmungen, Anordnungen und Anweisungen. Für die Veräußerung und Lieferung von Fellen und Pelzwaren jeder Art der Nrn. 164 a, b, 155 a/b), 563 (asb), 564 und 565 des Statistischen J an einen inländischen Erwer⸗ ber, der sich dem Veräußerer gegenüber ausdrück⸗ lich verpflichtet hat, die Waren ausschließlich zur Veräußerung und Lieferung ins Ausland gemäß Ziffer 3 zu verwenden. Diese Veräußerungen und Lieferungen hat der Veräußerer bis zum fünften Tage des der Veräußerung oder Lieferung nachfolgenden Kalendermonats der Reichsstelle für Rauch⸗ waren unter Angabe des Erwerbers, der Fell⸗ art, der Stückzahl und des Veräußerungs⸗ preises unaufgefordert anzuzeigen. elzwerkbereitung, halb⸗ oder ganz⸗ g auch gefärbt, und. Abfälle davon (Nr. 563 des tatistischen Warenverzeichnisses) sowie für Pelz⸗ waren der Nrn. 564 und 565 des Statistischen Warenverzeichnisses, sofern die Veräußerung und Lieferung im Inland in einem für den . Verhraucher gebrauchsfertigen . von Kürschnern, pelzverarbeitenden Betrieben und , äften erfolgt, die in den Jahren 1938 oder 193539 keine Ausfuhrgeschäfte getätigt haben. Das gleiche gilt für rohe Felle zur Pelzwerk⸗ bereitung (Urn. 154 a, b, 155 (a/b) des Sta⸗ tistischen Warenverzeichnisses), die diese RKürschner, pelzverarbeitenden Betriebe und Einzelhandelsgeschäfte am 4. September 1939 als ihr Eigentum in Gewahrsam hatten.

Für die Weiterveräußerung und (lieferung sowie

ür die Verarbeitung von Fellen und Pelzwaren jeder Art der Nrn. des Statistischen Warenver⸗ fe n 154 a, b, 155 (a / h), 563 (a / , 564 und 65 im Inland, wenn die Reichsstelle für Rauch⸗ waren ihre Veräußerung für den Inlandsver⸗ brauch einem Vorbesitzer genehmigt hat.

Für Felle von Nutria, die im Inland anfallen,

roh, zugerichtet, gefärbt oder zu Pelzwerk ver⸗ arbeitet. .

Für die n, , . und Lieferung anderer roher deutscher Edelpelzfelle * 12a Abs. 1) als der Felle von Nutrig vom Erzeuger an Rauch—⸗ warengroßhändler (Mitglieder der Fachgruppe Rauchwaren und Pelze der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein⸗ und Ausfuhrhandel in Leipzig) un⸗ mittelbar oder im 6. der Versteigerung.

Für Felle von Rotfüchsen, die im Inland n

roh, zugerichtet, gefärbt oder zu Pelzwerk ve arbeitet. ;

Für die Veräußerung oder Weiterveräußerung

und für die, Lieferung anderer roher deutsche Wildwaren (6 12 a Abs. 2) als der Felle von h füchsen sowie für die Veräußerung oder Weiter veräußerung und für die Lieferung der den deu schen Wildwaren gleichgestellten G 12 a Abs. 3) i Inland angefallenen Felle an Händler (Sam

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 251 vom 26. Oktober 1939. S. 3

ler) oder an Kürschner, die mit diesen Fellen han⸗ deln, oder an Rauchwarengroßhändler unmittel⸗ bar oder im Wege der Versteigerung.

Erwerben Kürschner, die mit diesen Fellen handeln, nach dem Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung Felle dieser Art, so findet auf sie die allgemeine Genehmigung der Ziffer 5 keine Anwendung.

Für Felle und Pelzwaren jeder Art der Nrn. des Statistischen Warenverzeichnisses 154 a, b, 155 (a sp), 563 (ab), 564 und 56ß, die zur Aus⸗ führung von ehrmachtsaufträgen erforder⸗ lich sind.

Für Felle zur Pelzwerkbereitung halb- oder ganz gar, auch gefärbt, und Abfälle davon (Nr. 563 des Statistischen Warenverzeichnisses), sowie für Pelz⸗ waren der Nrn. 564 und 565 des Statistischen Warenverzeichnisses, die vor dem 4. September 1939 bereits in zwei Jahresbestandsaufnahmen (Inventuren) aufgeführt worden sind und sich nöch am 4. September 1939 in demselben Ver—⸗ arbeitungszustand wie bei der ersten Jahres— bestands aufnahme befunden haben.

Für Kaninchenköpfe, andere Abfälle von Kaninchenfellen und Kaninchenseiten, ferner für Pelzstücke, Klauen und andere Pelzabfälle ein— schließlich der Schweife, sowie für die daraus her⸗ gestellten Waren mit Ausnahme der Abfälle der

elle von Persianern, Halbpersianern, Indisch

Lamm, Bisam, Whitecoats, australischem Opossum, von Fehstücken, Feh⸗, Hermelin⸗ Nerz⸗ und Marderschweifen sowie der daraus hergestellten Waren.

Für Roßhäute, die im Inland anfallen, roh, zu⸗ erichtet, gefärbt oder zu Pelzwerk verarbeitet, ö sie im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits zum Zwecke der Pelzwerk— bereitung erworben waren.

„Für Seehundfelle für Skizwecke und die daraus hergestellten Steigfelle.

Für folgende Fertigwaren, bei denen der Ver⸗ kaufswert des einzelnen Stückes beim Hersteller nicht höher ist als

Fa 12, für Pelzkragen und Pelzkrawatten, „G60, für Fuchskragen und Fuchskolliers, „12, für Würger,

„120, für Pelzmäntel und Pelzpaletots, „G60, für Pelzjacken,

„A0, für Pelzeapes und

„12, für Pelzmuffe.

Das gleiche gilt für Tafeln, Futter und halb⸗ ertige Kragen, die der Verarbeiter zwecks

ger nde solcher Waren am 4. September

939 in seinem Eigentum hatte, sofern es

sich nicht um Tafeln, Futter oder halbfertige

Kragen der Felle von Persianern, Halb⸗

perstanern, Indisch Lamm, Bisam, White⸗ coats, australischem Opossum, von Feh⸗ stücken und Fehschweifen handelt.

Für folgende Fertigwaren sowie für Felle, die u ihrer Anfertigung bestimmt sind und sich im Heilt des Inkrafttretens dieser Anordnung Fereits im Eigentum und Gewahrsam des die Fertigwaren herstellenden Unternehmens be— finden: .

Pelzfelldecken, insbesondere Autodecken, 6 teppiche, Fellvorlagen, elch e wer, Pelz⸗ fußsäcke, pelzgefütterte Schuhe, Pelz— amaschenfutter, Handschuheinziehpelzfutter, er,, und Pelzmützen.“

ö den Lohnveredlungsverkehr (Hollvormerk⸗ Ordnung § 22 Abs. 3) mit rohen Fellen zur Pelz⸗ werkbereitung (Nrn. 164 a, b und 1655 (asp) des Statistischen Warenverzeichnisses).

5. Hinter 8 12 wird folgender s 124 eingefügt: V„S 12a Begriffsbestimmungen

() Deutsche , im Sinne der Anordnungen der Reichsstelle für Rauchwaren sind die im In⸗ land anfallenden Felle von Silberfüchsen, Blau⸗ füchsen, Nerzen und Nutria.

2) Deutsche Wildwaren im Sinne der An⸗ ordnungen der Reichsstelle für Rauchwaren sind die im Inland anfallenden Felle von Füchsen, Iltissen, Steinmardern, Baummardern, Bisamen, Maulwürfen, Ottern, Wieseln, Eichhörnchen und Hamstern.

(3) Im Sinne der Anordnungen der . stelle für Rauchwaren werden den deutschen Wild⸗ waren gleichgestellt die im Inland anfallenden Kalbfelle, Fohlenfelle, Roßhäute, Schmaschen, Lamm⸗ und Schaffelle und rn n, die zur Pelzwerkbereitung bestimmt sind, sowie Katzen⸗

felle mit Ausnahme der Felle von Schecken⸗

katzen.“ §. 2

(1) Die Anordnung der Uberwachungsstelle für Rauch⸗ waren betreffend die Verarbeitung von Kalbfellen, Fohlenfellen und Roßhäuten zu Pelzwerk vom 30. März 1955 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 71 vom 30. März 1937) tritt außer Kraft. Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Verarbeitungsgenehmigungen behalten ihre Gültigkeit.

(*) Die in 8 3 Abs. 1 der 1. Anordnung der, Reichsstelle für Rauchwaren vom 3. September 1939 aufgeführten Ver⸗ änderungen ae ge auch bei Kalbfellen, Fohlenfellen und Roßhäutlen der Genehmigung der Reichsstelle für Rauch⸗ waren, soweit für sie nicht bereits Verarbeitungsgenehmi⸗ gungen erteilt worden sind. auch die in 5 3 Abs. 4 der 1. Anordnung der Rauchwaren aufgeführten Verfügungen über und Roßhäute. e. Roßhäute bedarf es der nach

1 und 2 erforderlichen Genehmigung nicht, wenn . sie die Genehmigung der . für Rauchwaren bereits gemäß 8 12 Ziffer 13 dieser Anordnung als allgemein erteilt

eichsstelle für

detenland.

Der Genehmigung . Kalbfelle,

. 83 Diese Anordnung tritt am 27. Oktober 1939 in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Su⸗

Leipzig, den 26. Ottober 1939.

Reichsstelle für Rauchwaren. Der Reichsbeauftragte. Dr. Schettler.

Anordnung Nr. 4 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 24. Oltober 1939. (Bleichverbot für die Spinnstoffindustrie.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 14530, der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. Sep⸗ tember 1934), der Verordnung über die Errichtung der Ueber⸗ wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 261 vom J. November 1935) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an— geordnet: 81

1. Das Bleichen

a) von baumwollenen und zellwollenen Spinnstoffen sowie von Kunstseide und Hanf,

b) von Gespinsten, Geweben, Gewirken, Geflechten und dgl. aus den in a genannten Spinnstoffen oder aus Mischungen dieser Spinnstoffe 6h von daraus hergestellten Spinnstoffwaren (nicht ge⸗ brauchten)

ist verboten.

Soweit die in Abs. 1b genannten Gewebe, Gewirke, Geflechte und dgl. grobe Verunreinigungen und dgl. ausweisen, dürfen sie bis zum Farbton normaler Roh⸗ waren aufgehellt werden.

582

„Gespinste, ganz oder teilweise aus Flachs, Ramie oder Flockenbast und daraus hergestellte Erzeugnisse dürfen nur bis zu dem handelsüblichen Bleichgrad der Halb⸗ bleiche gebleicht werden.

Soweit die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse aus Leinengespinsten unter Nr. 35 engl. bestehen, dürfen sie nur im Gespinst bis zum handelsüblichen Bleichgrad der Halbbleiche gebleicht werden.

583 Von den Bestimmungen der 85 1 und ?2 werden aus⸗ genommen:

a) Verbandwatte und Verbandstoff, .

b) Waren, die unmittelbar oder mittelbar zur Aus⸗ fuhr gelangen, . .

c) eingeführte Waren, die im Inland für aus⸗ ländische , im Lohn be⸗ oder verarbeitet und dann wieder ausgeführt werden,

ch Waren, die aus dem Protektorat Böhmen und Mähren in das übrige Reichsgebiet verbracht und nach erfolgter Be⸗ oder Verarbeitung wieder in das Protektorat Böhmen und Mähren zurück⸗ geführt werden oder zur Ausfuhr gelangen.

g. Die zuständige Reichsstelle kann weitere Ausnahmen zulassen. § 4

Als Bleichen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen i nicht das Sengen, Entschlichten, Auskochen, Wachen und

umpfen. 8 5

uwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ . fallen unter die Strafvorschriften der 88 10, 12 bis 16 der nnn über den Warenverkehr.

56

Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1939 in Kraft. Die Anordnung gilt auch für die Ostmark, den Reichsgau Su⸗ detenland, das Memelland und Danzig.

Berlin, den 24. Oktober 1939. Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Bauer.

Anordnung Nr. 5 des Sonderbeausftragten für die Spinnstoffwirtschaft

vom 24. Oktober 1939. (Bleichverbot für die Wäschereien.)

S. 1430, wachungsstellen vom 4. September 1954 anzeiger und K, Staatsanzeiger Nr. J. September 1934),

Ueberwachungsstelle für Seide, Kun

99. Oktober 1565 Deutscher R

Staatsanzeiger Nr. 261 vom J. November

Reichsanzeiger und

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fafsung der Verordnung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 er Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ Deutscher Reichs⸗ 209 vom er Verordnung über die Errichtung der Ie de und Zellwolle vom

eichsanzeiger und reußischer 1935) und der

Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September, 1939 (Deutscher Preußischer Staatsanzeiger Nr. 304 vom vom' 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekann⸗ machung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Rege⸗

21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet. §51 Das Bleichen von Wäschestücken aus Spinnstoffen aller Art in Wäschereien ist verboten. 52 1. Von der Bestimmung des § 1 werden Wäschestücke ausgenommen, die enkweder stark verfleckt sind oder solche, die zur Vernichtung von Krankheitskeimen einer besonderen Behandlung bedürfen. . . Das Gewicht der in Abs. 1 bezeichneten VWäschestücke darf nicht mehr als 25 v. H. der in einem Monat ins⸗ esamt zur Bearbeitung gelangenden Weißwäs ö. Heereswäsche) betragen. . Weitere Ausnahmen können von der Reichsstelle für

Kleidung und verwandte Gebiete zugelassen werden.

583 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 85 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr.

- 84 Die ,, tritt am 1. Dezember 1939 in Kraft. Die Anordnung gikt auch für die Ostmark, den Reichsgau Sudetenland, das Memelland und Danzig. Berlin, den 24. Oktober 1939. Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Bauer.

Bekanntmachung Nr. 3 zur Allgemeinen Anordnung über die Beimischung von Aus⸗ gleichswerlstoffen in Erzeugnissen aus Roßhaaren.

Vom 25. Oktober 1939.

Auf Grund des 5 1 der Allgemeinen Anordnung über die Beimischung von Ausgleichswerkstoffen in Erzeugnissen aus Roßhadren (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 34 vom 9. Februar 1939) wird folgendes bekanntgegeben: 1. Der Beimischungssatz von Ausgleichswerkstoffen beträgt mit Wirkung vom 1. November 1939 a) für die Herstellung von Besen und Handfegern 70 35, b) für die Herstellung aller übrigen mindestens 30 8 und höchstens 60 * des Gewichtes der in jedem einzelnen Erzeugnis ent⸗ haltenen Mengen an Besteckungsmaterial (Stanz⸗ bzw. Einzugsmaterial).

.Die vorhandenen Bestände an gemischtem Besteckungs⸗ material abweichender Zusammensetzung dürfen nur noch bis zum 9. Dezember 1939 verarbeitet werden.

Als Ausgleichswerkstoffe für die Beimischung werden zugelassen:

a) Borsten und Faserstoffe ausländischen Ursprungs in Höhe von 30 25, . . b) Fischbein, Marena, Sirius, Schweinshaare in Höhe von 70 8 des Gewichtes der in jedem einzelnen Erzeugnis ent⸗ haltenen Mengen an Besteckungsmaterial (Stanz- bzw. Einzugsmaterial). Berlin, den 25. Oktober 1939. Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. Heimer.

Erzeugnisse

27. Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft. Vom 26. Oktober 1939.

Um die deutsche Wirtschaftswerbung im Auslande wirt⸗ schaftlich zu gestalten und einheitlich auszurichten, wird auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Ge⸗ setzes über Wirtschaftswerbung vom 27. Oktober 1933 Reichsgesetzbl. . S. 791) in Abänderung der 2. Belannt⸗ machung vom 1. November 1933 (Reichsauzeiger Nr. 256) in der Fassung der 14. Bekanntmachung vom 28. September 1935 Reichsanzeiger Nr. 227) und der 15. Bekanntmachung vom 0. Dezember 1935 (Reichsanzeiger Nr. 136) folgendes be⸗ kanntgemacht:

1. Wer als Werbungsmittler Werbeaufträge annehmen

und erteilen will, die von im Ausland ansässigen Werbern durchgeführt werden sollen, bedarf einer besonderen Zulassung für Wirtschaftswerbung im Auslande. 2. Wer, ohne als Werbungsmittler für Wirtschafts werbung im Auslande zugelassen zu sein, Werbeaufträge annehmen oder weiterleiten will, die von im Ausland ansässigen Werbern durchgeführt werden sollen, bedarf einer besonderen Genehmi⸗ gung. Die Genehmigung kann an Auflagen geknüpft werden, insbesondere an solche, die erforderlich sind, um die wirtschaft⸗ liche Gestaltung und einheitliche Ausrichtung der deutschen Wirtschaftswerbung im Auslande sicherzustellen.

3. Werbungtreibende dürfen Werbeauftrãäge, die von im Ausland ansässigen Werbern durchgeführt werden sollen, nur solchen Personen erteilen, die im Besitz der besonderen Zu— laffung nach Ziff. 1 oder der Genehmigung nach Ziff. 2 sind.

4. Bisher erteilte Zulassungen oder Genehmigungen er⸗ lbschen, soweit sie den Bestimmungen dieser Bekanntmachung

widersprechen. 5. Anträge auf Zulassung nach Ziff. 1 oder auf Genehmi⸗ gung nach Ziff. 2 sind dem Werberat der deutschen Wirtschaft, Berlin Ws, Unter den Linden 37, unmittelbar einzureichen. 6. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Oktober 1939 in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1989.

Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft.

anzusehen ist.

ung des Warenverkehrs vom 18. August,. 1939 (Deutscher eichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. Iz vom

Hunke.