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des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 189 33 33. vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
Dentscher Reichsanzeige
Reichsbankgirokonto Nr. 1918 bei der Reichsbank in Berlin
Nr. 255
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unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)
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nzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin
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Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich.
Anordnung 48 der Reichsstelle für Metalle über Verwertung von Abfallmaterial und Rückständen. Vom 27. Oktober 1939. Entscheidungen auf Grund der § 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole. Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil J. Nr. 214.
Amtliches.
Deu tsches Reich.
Anordnung 48 der Reichsstelle für Metalle, betr. Verwertung von Abfallmaterial und Rückständen.
Vom 27. Oktober 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Uberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934 in Ver⸗ bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur . und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutfcher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 1925 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des
§1 Die Begriffsbestimmungen für Metallklassen und Ma— terialgruppen im Sinne der SS 1 und 2 der Anordnung 27 a vom 20. Juni 1938 in Verbindung mit der Bekanntmachung 11a vom 21. Juni 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 146 vom 27. Juni 1938) gelten auch für diese Anordnung. 82
Die Bestimmungen dieser Anordnung regeln die Ver⸗ wertung von Metallen der Klassengruppen J (Aluminium und Aluminiumlegierungen), III (Blei und Bleilegierungen), II upfer), IX (Kupferlegierungen), X (Magnesium und Magnesiumlegierungen), XII (Nickel und Nickellegierungen), XIX (3ink und Zinklegierungen) und XX (Zinn und Zinn⸗ legierungen) in den nachstehend unter 5 3 aufgeführten Formen von Abfallmaterial (Abfällen und Alt metallen) und Vormaterial Rückständem.
583 Für die Bestimmungen dieser Anordnung gelten als
a) Fabrikationsab fälle: metallisches Material, das bei der Be⸗ oder Verarbeitung von Metallen oder Erzeugnissen aus Metallen anfällt, wie z. B. Späne, Blech⸗ oder Drahtabfälle, Rohr⸗ oder Stangenenden;
b) Fabrikationsrückstände: metall haltige Rückstände, die bei Be⸗ oder Verarbeitungsprozessen jeder Art anfallen, wie z. B. Aschen, Schlacken, Krätzen, Schlämme, Abbrände;
c) Altmetalle: Metalle in Form abgenutzter, be⸗ 5 oder unbrauchbar gewordener Gegen⸗ tände sowie Metalle, die durch Abbruch, Ver⸗ schrottung oder Zerlegung gewonnen werden.
§8 4
I) Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrückstände und Alt—⸗ metalle sind von gewerblichen Betrieben, bei denen sie an⸗ fallen, getrennt nach Metallklassen (bei Abfällen und Alt⸗ metallen auch nach Legierungen) laufend zu sammeln, zu lagern und pfleglich zu behandeln.
) Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrückstände und Alt— metalle, die nicht im eigenen Betriebe verarbeitet werden können oder sollen, sind beschleunigt durch Veräußerung nach Maßgabe der folgenden . dem Kreislauf der deutschen Wirtschaft zuzuführen.
85 () Fabrikationsabfälle aus der Be⸗ oder Verarbeitung von Halbmaterial sollen von dem Betriebe, bei dem sie an= fallen, einem Hersteller von Halbmaterial angeboten werden, der den Betrieb regelmäßig mit seinen Erzeugnissen , . (2) Fabrikationsabfälle aller Stufen dürfen von dem
FI Mickel rind Nickellegierungem XIX .
gewinnung geliefert werden, der gleichartige Fabrikations— abfälle bereits vor Inkrafttreten dieser Anordnung regel⸗ mäßig von derselben Entfallstelle bezogen hat.
G) Fabrikationsabfälle, die weder an Abnehmer nach Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Paragraphen abgegeben noch nach 5 12 zu- Umarbeitungsgeschäften verwendet werden können, sind dem Altmetallhandel zuzuführen.
(c Andere als die in den Absätzen 1,2 und 3 bezeichneten Abnehmer dürfen Fabrikationsabfälle bei den Entfallstellen nicht erwerben.
(G6) Bei jeder Abgabe von Fabrikationsabfällen sind die Bestimmungen über Bedarfsscheinpflicht für Abfallmaterial zu beachten.
86
Fabrikationsrückstände dürfen nur entweder an Betriebe des Altmetallgroßhandels im Sinne von 5 8e) oder an Be⸗ triebe, der Metallgewinnung, die gleichartige kJ rückstände bereits vor Inkrafttreten dieser Anor nung regel⸗ mäßig von derselben Entfallstelle bezogen haben, abgegeben und nur von diesen Betrieben erworben werden.
§7
(I) Altmetalle dürfen bei gewerblichen Entfall⸗ bzw. Ge— winnungsstellen nur von Betrieben des Altmetallhandels er— worben werden.
G) Handwerker dürfen Altmetalle in kleinen Mengen bei nicht gewerblichen Entfallstellen (Haushaltungen, Büro⸗ betrieben, Hauseigentümern oder Hausverwaltun en, land⸗ wirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben und ergl.) ge⸗ legentlich der Ausführung handwerklicher Arbeiten erwerben. Darüber hinaus ist der Erwerb von Altmetallen auch bei nicht gewerblichen Entfallstellen nur Betrieben des Altmetall— handels gestattet.
§8 8
Die Betriebe des Altmetallhandels gliedern sich in folgende Handelsstufen:
a) Altstoffsammler; zu dieser Handelsstufe gehören Personen, die im Besitz eines Wandergewerbescheins oder Stadt⸗ hausierscheins oder der Kleinhandelserlaubnis auf Grund des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. 1 S. 415 sind und sich mit der Sammlung von Alt⸗ stoffen im Umherziehen bei Haushaltungen und Kleingewerbetreibenden befassen.
b) Mittelhändler; zu dieser Handelsstufe gehören Unternehmen des . oder Altmetallhandels, deren In⸗ haber bzw. Bevollmächtigte im Besitz der Klein- Oder Großhandelserlaubnis auf Grund des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen sind, und die sich mit dem Ankauf von Altmetallen und Metall- abfällen bei w oder in geringerem Umfänge auch bei Gewerbetreibenden befassen.
) Altmetallgroßhändler; zu dieser Handelsstufe gehören Unternehmen, deren Inhaber oder Bevollmächtigte im Besitz der Be⸗ scheinigung gemäß § 11 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen sind, und die sich mit dem Ankauf von Altmetallen und Metallabfällen bei Betrieben des Mittelhandels oder bei Gewerbe⸗ treibenden sowie mit der Sortierung und Her⸗ richtung solchen Materials befassen oder solches Material aus dem Auslande einführen.
— 82 (I Altstoffsammler und Mittelhändler sollen kationsabfälle und Altmetalle bei den Entfall⸗ bzw. Ge⸗ winnungsstellen jeweils nur in Mengen bis zu den nach⸗ stehend angegebenen Höchstgrenzen für die einzelnen Klassen⸗
gruppen erwerben: gh greg für Altstoff⸗Mittel⸗ sammler: händler:
Aluminium⸗2 10 kg 200 kg 500 kg
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Klassengruppe:
IL (Aluminium i III (Blei und Bleilegierungenn !.. VIII r =. . IX (Kup XM.
und
erteg rungen) . agnesium und Magnesium⸗ legierungen)
Betriebe, bei dem sie anfallen, an einen Betrieb der Metall⸗
; ink 2 . XIX (Sinklegierungen . . 4
XX
(2) Der Erwerb in Teilmengen zur Umgehung der Be⸗ stimmungen im Absatz 1 ist unzulässig.
(3) Die Höchstgrenze für Altstoffsammler gilt zugleich als untere Grenze für den Mittelhandel, die Höchstgrenze für Mittelhändler als untere Grenze für den Altmetaällgroßhandel.
(4) Werden Posten angeboten oder vorgefunden, deren Erwerb nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 einer anderen Handelsstufe zukommt, so ist der Besitzer an einen Betrieb der anderen Handelsstufe zu verweisen.
810 Altstoffsammler haben die von ihnen gesammelten Fa— brikationsabfälle und Altmetalle unverzüglich an einen Be⸗ trieb des Mittelhandels, Mittelhändler die von ihnen er⸗ worbenen Fabrikationsabfälle und Altmetalle unverzüglich an einen Betrieb des Altmetallgroßhandels abzuliefern. Jede Ablieferung an sonstige Abnehmer ist ihnen verboten.
§8 11
() Betriebe des Altmetallgroßhandels haben die von ihnen erworbenen Fabrikationsabfälle, Fabrikationsrückstände und Altmetalle sorgfältig zu sortieren, sortiert zu lagern und pfleg⸗ lich zu behandeln. Sie sind verpflichtet, diese Materialien nach erfolgter Sortierung bzw. Herrichtung beschleunigt durch Ver⸗= äußerung an Betriebe der Metallverarbeitung oder der Metall⸗ ewinnung dem Kreislauf der Wirtschaft zuzuführen. brikationsrückstände dürfen vom Altmetallgroßhandel nur an Betriebe der Metallgewinnung, nicht an sonstige Ver⸗ braucher abgegeben werden. Bei der Abgabe von Fabrika⸗ tionsabfällen und Altmetallen sind die Bestimmungen über Bedarfsscheinpflicht für Abfallmaterial zu beachten.
S) Die Reichsstelle für Metalle kann den Absatz des Alt⸗ metallgroßhandels in bestimmten Erzeugnissen oder an be⸗ stimmte Abnehmer durch Sonderanweisungen regeln. Solche Sonderanweisungen können den einzelnen Betrieben un— mittelbar oder über die zuständige Fachgruppe bzw. Fach⸗ untergruppe zugehen.
812
I) Der Abschluß und die Ausführung von Umarbeitungs—⸗ geschäften über Fabrikationsabfaäͤlle, Fabrikationsrückstände und Altmetalle ist verboten bis auf die unter Absatz 2 und Absatz 3 aufgeführten Ausnahmen.
() Umarbeitungsgeschäfte dürfen abgeschlossen werden
a) zwischen einem Betriebe der Metall verarbeitung (Auftraggeber) und einem Betriebe der ersten Ver= arbeitungsstufe (Umarbeiter) über Fabrikations⸗ abfälle aus dem eigenen Betriebe des Auftraggebers
zur Herstellung von Halbmaterial für den eigenen erksbedarf des Auftraggebers,
zwischen einem Betriebe der Metallverarbeitung (Auftraggeber) und einem Betriebe der Metall- gewinnung über Fabrikationsabfälle oder Fabrika⸗
Altstoffsammler, händler im Sinne von 8 8 dieser Anordnung anzusehen ist. Anträge auf eine solche Entscheidung sind bei derjenigen Fachgruppe oder Fachuntergruppe Antragsteller angehört, im Zweifelsfalle bei der Fachunter⸗
tionsrückstände gus dem eigenen Betriebe des Auf—
traggebers zur Herstellung von Rohmaterial für den
eigenen Werksbedarf des Auftraggebers. (3) Händler dürfen Umarbeitungsaufträge gemäß Absatz 2 b) zur Ausführung in einem mit ihrem Handels⸗ betriebe räumlich verbundenen Betriebe der Metallgewinnung übernehmen.
§13
() Niemand darf zugleich den Handel mit Halbmaterial und den Handel mit Abfallmaterial betreiben. Betriebe, die bisher beide Handelszweige ausgeübt haben, müssen einen davon binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung aufgeben.
E) Altstoffsammler und Mittelhändler im Sinne von s 8a) und b) dürfen nicht den Handel mit Rohmaterial betreiben. Sie müssen einen eswa bisher von ihnen betriebenen Handel mit Rohmaterial binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Anordnung aufgeben.
§ 14
(¶ ) Die Reichsstelle für Metalle kann entscheiden, wer als als Mittelhändler und als Altmetallgroß—=
einzureichen, der der
ruppe Altmetalle. Die Fachgruppe bzw. Fa unte eitet die Anträge mit ihrer , die er
stelle für Metalle weiter.
( Als Altmetallgroßhändler gelten nur solche Betriebe,
denen ihre Zugehörigkeit zum Aktmetallgroßhandel im Auf⸗ trage der Reichs telle für Metalle von der . Altmetalle schriftlich bestätigt worden ist. Betriebe, die eine
inn und Zinnlegierungen)
solche Bestätigung nicht binnen einer Woche nach Inkraft⸗