1939 / 261 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Nov 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs˖ und Staatsanzeiger Nr. 261 vom 7. November 1939. S. 2

Noa, Marga Johanna Mathilde Sara, geb. Josephs, . am 10.3. 1908 in 6 (Kr. Wittmund), Nathan, Paul, geb. am 28. 2. 1896 in Viersen (Bez. Düsseldorf),

Nathan, Auguste, geb. Cohn, geb. am 26. 6. 1901 in Gelsenkirchen,

Nathan, Kurt, geb. am 16. 12. 1925 in 12 . Herbert, geb. am 3. 12. 1929 in Düssel⸗ orf,

Oelsner, Werner, geb. am 1. 2. 1908 in Brieg,

Oels ner, Edith, geb. Chaskal, geb. am 27. 9. III in Kempen, ; Oelsner, Margit, geb. am 12 6. 1937 in Breslau, ö p z enheim, Kurt, geb. am 27. 2. 1907 in Watten⸗

eid, 21. Oppenheim , Edith, geb. Henlein, geb. am 10. 5. 1911 in Hern eh fin? ;

Peiser, Louis Werner, geb. am 20. 8. 1895 in Berlin,

Pei ser, Rosa Ester, geb. Liepmann, geb. am 15. 2. 1898 in Berlin

. Pietz lowfti, Leo David, geb am 18. 8. 1882 in Jarotschin,

Pietrkowski, Mimie, geb. Cohn, geb. am 11. 5. 1889 in Breslau,

26. Pietrkowski, Hans, geb. am 31. 1. 1916 in Breslau,

Pietrkowski, Ernst, geb. am 17. 12. 1919 in Posen, e

Plaat, Julius Israel, geb. am 16. 11. 1889 in Wesel,

Plaat, Edith Sara, geb. Plaut, geb. am 30. 8. 1902 in Gelsenkirchen,

Plaat, Otto, geb. am 18. 3. 1924 in Gelsenkirchen,

Plaat, Annie, geb. am 16. 11. 1929 in Gelsenkirchen,

ö lack, Leopold, geb. am 8. 1. 1889 in Papenburg / ms,

Po lack, Hildegard, geb. Krause, geb. am 30. 5. 1909 in Dortmund,

Polack, Wolfgang, geb. am 21. 1. 1935 in Dortmund,

Polack, Joachim, geb. am 13.2. 1937 in Dortmund, Pollnow, Hans Leopold, geb. am 29. 5. 1886 in af en, sohenms z

Pollnow, Johanna Toni, geb. Horwitz, geb. am 9. 8. 18389 in Berlin, ö .

Reichmann, Julius, geb. am 14. 7. 1871 in Lands⸗ berg / Warthe,

Reichmann, Jenny, geb. Obersitzko, geb. am 25. 4. 1873 in Landsberg / Warthe,

Reich mann, Hans, geb. am 7. 9. 1902 in Lands⸗ berg / Warthe,

„Reichmann, Ernst, geb. am 11. 5. 1905 in Lands⸗ berg / Warthe,

Rosenbaum, Ernst, geb. am 28. 5. 1890 in Stern⸗ berg (Mecklenburg⸗Schwerin),

Rosenbaum, Else, geb. Jacobus, geb. am 21. 12. 1894 in Friedeberg (Neumark,

Rosenbaum, Heinz Peter, geb. am 25. 3. 1924 in Hamburg

; 6 enbaum, Eva, geb. am 22. 5. 1927 in Ham⸗

urg,

Rofenberg, Julie, geb. Stern, geb. am 21.7. 1910 in Frankfurt Main, . Rosenberg, Inge, geb. am 25. 12. 1934 in Frank⸗

furt / Main,

‚Rotschild, Max, geb. am 29. 5. 1891 in Herne / Westfalen,

Rotschild, Auguste, geb. Klaus, geb. am 7. 5. 1894

in Herne / Westfalen, Rotschild, Herbert, geb. am 30. 10. 1923 in Köln, Salomon, Jacob, geb. am 7. 10. 1892 in Berlin, Salomon, Paula, geb. Loeßer, geb. am 14. 11. 1892 in Filehne,

3. Salomon, Wolfgang, geb. am 6. 10. 1921 in Berlin, Silbermann, Moritz Israel, geb. am 15. 11. 1877 in Walsdorf (2k. Bamberg),

Silbermann, Melanie Sara, geb. Haas, geb. am 14. 1. 1886 in Homburg v. d. Höhe,

Silbermann, Irma Sara, geb. am 2. 10. 1908 in Burgkunstadt (Lk. Lichtenfels),

Silbermann, Joachim, geb. am 18. 1. 1910 in Burgkunstadt (Lk. Lichtenfels), ö Silbermann, Herbert, geb. am 29. 5. 1911 in Burgkunstadt (Lk. Lichtenfels), .

Silberste in, Hugo, geb. am 9. 10. 1884 in Czempin,

Silberstein, Else, geb. Zacheles, geb. am 13. 10. 18853 in Koschin,

Silberstein, Ingeborg, geb. am 24. 8. 1917 in Berlin,

Simon sohn, Ernst, geb. am 24. 10. 1894 in Berlin,

„Simonsohn, Erna Emilie Margarethe, geb. Scherbarth, geb. am 28. 8. 1896 in Berlin,

Schüller, Erwin, geb. am 28. 10. 1876 in ,

Schüller, Eva, geb. Schulz, geb. am 26. 3. 1891 in Zaborze / OS.,

Schüller, Erich, geb. am 6. 3. 1920 in Köln⸗

Lindenthal, Vogelbaum, kob, geb. am 28. 9. 1885 in Scheinfeld (R.⸗B. Mittelfranken Bayern),

Vogelbaum, Edith, geb. Schön, geb. am 12. 4.

1897 in Berlin. Berlin, den 31. Oktober 1939.

Der Reichsminister des Innern. J. V. Pfundtner.

Begründung

zur Verordnung zur Aenderung des Gesetzes über die Heimarbeit (RGBl. 1 S. 2143).

Die Erfahrungen, die mit dem Gesetz über die Heim⸗ arbeit vom 23. März 1934 in den vier 4. seines Be⸗ ehen gemacht worden sind, sind im ganzen . sehr gut.

enn es trotzdem wünschenswert ist, einige Vorschriften des Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, so beruht dies auf Grund praktischer Beobachtung in der Erkenntnis, daß das

Gesetz über die Heimarbeit eine besonders scharfe Waffe sein muß, um den Kampf gegen die Ausnutzung der . die hier und da noch immer versucht wird, mögli zu führen. Zu Abschnitt 1: 1.

1. Der vom Gesetz über die Heimarbeit erfaßte Personen⸗ kreis bedarf in einem Punkte noch der Ausdehnung. Es , noch einige Personengruppen außerhalb des Gesetzes, eren Beschäftigungsverhältnis dem des Heimarbeiters völlig gleicht. Wie die gewerblichen Heimarbeiter verrichten z. B. in der Urproduktion in Samenzüchtereien Beschäftigte ihre Arbeit nicht im Betriebe, sondern in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte. Sie sind jedoch nicht wie die Heimarbeiter im Auftrag eines Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters tätig, so daß sie bisher nicht in den Gel⸗ tungsbereich des Gesetzes über die Heimarbeit fielen. Dabei sind diese Personen ebenso , wie die übrigen Heimarbeiter, so daß es erforderlich ist, dem Reichstreuhänder der Arbeit die Möglichkeit zu geben, auch diese Beschäftigten durch Gleichstellung dem besonderen Schutz des HAG. zu unterstellen. Die Tätigkeit dieses neugeschützten Personen⸗ kreises muß nach dem Entwurf in sich regelmäßig wieder⸗ holenden Arbeitsvorgängen bestehen. Damit ist klargestellt, daß die freie schöpferische Arbeit nicht erfaßt wird, sondern daß es sich stets um eine mehr oder minder mechanische Tätigkeit handeln muß. Auftraggeber ist nicht ein Gewerbe⸗ treibender oder Zwischenmeister, sondern ein anderer Unter— nehmer, etwa ein Landwirt oder Bauer.

Der bisherige unbestimmte Begriff der „arbeitnehmer⸗ ähnlichen Personenꝰ wurde im 82 Abs. 2 Nr. 3 durch einen schärfer umrissenen Begriff ersetzt, der den besonderen Verhält⸗ nissen der Heimarbeit Rechnung trägt. Da der Personenkreis nach 5 2 Abs. ? Nr. 3 Gewerbetreibende umfaßt, die nicht Hausgewerbetreibende sind, wurde für die Gleichstellung die Mitwirkung des Reichswirtschaftsministers vorgesehen.

Nach dem bisherigen Recht gelten für die den Heimarbei⸗ tern Gleichgestellten nur die allgemeinen Schutzvorschriften und der Entgeltschutz (Zweiter und Fünfter Abschnitt des Gesetzes). Es wird nunmehr die Möglichkeit gegeben, den Umfang der Gleichstellung auf einzelne Vorschriften des Zwei⸗ ten und Fünften Abschnittes des Gesetzes zu beschränken oder ihn erforderlichenfalls auf sämtliche Vorschriften des Gesetzes zu erstrecken, damit unter Umständen auch die Vorschriften des Gefahrenschutzes angewendet werden können.

2. Wenn auch der besondere Schutz des Reichs für die in Heimarbeit Beschäftigten im allgemeinen dringend notwendig ist, so gibt es doch einzelne Gruppen, die zwar als Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende unter das Gesetz über die Heim⸗ arbeit fallen, diesen Schutz aber nicht benötigen. Es handelt sich hierbei meist um hoch qualifizierte Facharbeiter, wie z. B. in dem Goldschmiedegewerbe, deren Entgelt schon infolge der hochwertigen Arbeit auf einer entsprechenden Höhe . wird. In diesen Fällen kann auf die Anwendung der durch die Schutzbedürftigkeit der Heimarbeit bedingten zahlreichen Formvorschriften verzichtet werden. Bisher gab das Gesetz keine Handhabe, Ausnahmen zuzulassen und die Anwendung des Gesetzes über die Heimarbeit oder einzelner seiner Vor⸗ schriften auszuschließen. Diese Möglichkeit wird nunmehr durch 5 2 Abs. 5 geschaffen.

II.

Die Vorschrift über die Arbeitsruhe, die bisher als 10 in der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Heimarbeit vom 29. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. S. 261) enthalten war, wird in den 5 11 des Gesetzes als Abs. 1 übernommen, um die Arbeitszeitschutzvorschriften im Gesetz selbst zu vereinigen.

III.

Die Ermächtigung des 5 13 Abs. 2 über die Einschrän⸗ kung der Kinderarbeit in der Heimarbeit ist auf Grund des § 36 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 Reichsgefetzbl. I S. 457) am J. Januar 1939 außer Kraft getreten.

IV.

Das Verzugsbußverfahren hat bei Durchführung des Entgeltschutzes der Heimarbeiter zweifellos gute Dienste ge⸗ leistet. Es bedarf aber, da es bisher ziemlich umständlich war, noch der Verbesserung und der schaäͤrferen Ausgestaltung zu

einem der Beitreibung der Minderbezahlung dienenden

Zwangsverfahren. Manche Auftraggeber legten es darauf an, zunächst untertariflich zu bezahlen und erst auf die An⸗ drohung einer Verzugsbuße hin sich auf die Einhaltung der en fn n'. zu besinnen. Weiter wurde nicht selten versucht, den Heimarbeiter durch Androhung der Auftragsentziehung h bewegen, auf die Nachzahlung zu verzichten oder zusätzliche

rbeit ohne Entgelt zu leisten, so z. B. an Stelle eines Dutzends 14 Stück zu liefern. Die ganl ng belege, die als Nachweis für die Nachzahlung vorzulegen sind, haben sich als Beweismittel nicht als ausreichend erwiesen, da der Heim⸗ arbeiter infolge Unerfahrenheit und wirtschaftlicher Abhängig⸗ keit sich leicht auf Druck hin zur Bestätigung von Leistungen bewegen läßt, die er tatsächlich nicht erhalten hat. Derartige

älle mußten leider immer wieder aufgegriffen werden.

chließlich kamen auch Fälle vor, in denen vom Auftraggeber zwar die Buße eingetrieben wurde, die Nachzahlung an den Heimarbeiter aber hartnäckig verweigert wurde. Zwar steht dem Heimarbeiter in diesen Fällen der Klageweg offen; er⸗ fahrungsgemäß beschreitet er . jedoch in Fällen offen⸗ kundiger untertariflicher Bezahlung nicht, da er ängstlich irgendeine Arbeitseinbuße cer, Daher ist es erforder⸗ lich, das n, , Verfahren zu vereinfachen und durch stärkere Hervorhebung des Zwangsverfahrens schlagkräftiger zu machen. Diesem Zweck dienen vier Neuerungen:

1. Die Verzugsbuße wird nicht erst angedroht, sondern sofort bei der Aufforderung zur Nachzahlung des Minderbetrages verhängt. Hierbei erhält der Reichs⸗ treuhänder die Möglichkeit, in der Aufforderung zur Nachzahlung zu verlangen, 3 der Minderbetrag an ihn gezahlt wird. Der Nachzahlungsverpflichtete wird dann nur durch Leistung an den Reichstreuhänder der Arbeit, der den Forderungsberechtigten zu befriedigen hat, befreit. Diese sofortige Verhängung ist ohne weiteres möglich, da der ,,, ur Nach⸗ zahlung stets eingehende Ermittlungen des Reichstreu⸗ händers der Arbeit über die näheren Umstände der Unterbezahlung vorausgehen.

st erfolgreich

mehr auch die 3

Wird der Zahlungsaufforderung durch den Reichs⸗ treuhänder der Arbeit entsprochen, so kann dieser die verhängte Verzugsbuße ermäßigen. Der Reichstreu⸗ händer der Arbeik kann also in schwerwiegenden Fällen trotz der Nachzahlung die Verzugsbuße ganz oder zu einem erheblichen Teil einziehen, um ein warnendes Beispiel zu geben.

Wird der Zahlungsaufforderung nicht entsprochen, so kann der Reichstreuhänder der Arbeit nicht nur die Verzugsbuße, sondern gleichzeitig auch den Betrag der Minderbezahlung nach den reichsrechtlichen Vor⸗ schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben einziehen. Selbstverständlich muß die Minderbezahlung auf untertariflicher Bezahlung beruhen. Handelt es sich dagegen z. . um eine Entgeltkürzung durch Auf⸗ rechnung einer Gegenforderung, so ist die Beitreibung der Minderbezahlung im Inn eve fahren aus⸗ geschlossen.

.Der Zeitraum, innerhalb dessen untertarifliche Be⸗ zahlung der in Heimarbeit Tätigen mit Verzugsbuße geahndet werden kann, wird von 3 Monaten auf 1 Jahr ausgedehnt. Weil die Feststellung untertarif⸗ licher Bezahlungen oft

wird in diesen Fällen der Zeitraum von 1 Jahr bereits von dem Zeitpunkt ab zurückgerechnet, an dem der Reichstreuhänder der Arbeit dem für die. Minder⸗ bezahlung Verantwortlichen die Absicht seines Ein⸗ schreitens mitteilt. Im übrigen ist der Tag der Ver⸗ hen gung der Verzugsbuße für die Zurückrechnung maß⸗ gebend.

Die Vorschriften über die Einleitung und die Durch⸗ führung des Verzugsbußverfahrens sowie über die Einziehung bes Minderbetrages sind als Kannvorschriften ausgestaltet, um es dem Reichstreuhänder zu ermöglichen, alle besonderen Umstände des Einzelfalles ausreichend zu berücksichtigen und gegebenenfalls von der Ausübung seines Rechts auch Abstand zu nehmen. .

Der bisherige Einspruch gegen die Festsetzung der Ver⸗ zugsbuße ist aus gesetzessprachlichen Gründen in „Wider⸗ fpruch“ umbenannt worden. Da das Verzugs bußverfahren berschärft worden ist, wird nunmehr ein Widerspruch auch in den Fällen eingeräumt, in denen der Betrag der Verzugsbuße 100 RM nicht überschreitet.

V

In 8 31 des Gesetzes war der zweite Halbsatz des Abs. 1 zu streichen, da er bereits in der neuen Fassung des § 27 ent⸗ halten ist. .

Abs. 2 entfällt, da ich § 29 Abs. 1 der Reichshaushalts⸗ ordnung alle Einnahmen des Reichs als Deckungsmittel den Ausgabebedarf zu dienen haben.

VI. Der bisherige 8 33 hat ohne sachliche Aenderung im neuen 3 33 lediglich eine vereinfachte Fassung erhalten.

VII. In die Strafvorschrift des 8 34 Abs. 4 Nr. 2 wird nun⸗ ie Zuwiderhandlung gegen die in 811 eingefügte Vorschrift über die Arbeitsruhe (s. Ziff. Il) aufgenommen.

VIII.

Da 8 13 Abs. 2 entfällt (s. Ziff. II, ist die ihn schützende Strafvorschrift des 8 385 Abf. 1 Nr. 1 zu streichen. Dagegen wird in 5 35 Abs. 2 ein weiterer ic. Tathestand an⸗ gefügt. Danach wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer durch unlautere Hand⸗ lungen gegenüber dem Reichstreuhänder der Arbeit versucht, sich der Pflicht zur Nachzahlung von Minderbeträgen zu ent⸗ ziehen. Diese Bestimmung war notwendig, weil in mehreren Fällen Auftraggeber Zahlungsbelege, vorgelegt haben, die falsche Tatsachen vorspiegelten. So sind Heimarbeiter durch Androhung künftiger Auftragsentziehung dazu veranlaßt worden, ihre Unterschrift unter eine Nachzahlungsquittung u setzen, ohne den in der Quittung ausgewiesenen . er⸗ ̃. zu haben. Es ist auch häufig vorgekommen, daß Aluf⸗ traggeber dem Reichstreuhänder im Verlaufe der Nach⸗ zahlungsverfahren unwahre Angaben gemacht haben. Die Beurteilung durch die Gerichte war nicht einheitlich. Ge⸗ legentlich wurde Betrug nach 5 263 StGB. angenommen, manchmal auch verneint. Auch aus diesem Grunde ist die neue Strafvorschrift erforderlich.

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Die bisherige n,, „Treuhänder der Arbeit“ ist durch das e,, . die 29. Aenderung des Besoldungs⸗ gesetzes vom 19. März 1937 i . l. 1 S. 342) in „Reichstreuhänder der Arbeit“ geändert worden. Diese Ienderung ist auch im Gesetz über die Heimarbeit vor⸗ zunehmen. ö

Zu Abschnitt 2:

Um die leichte Verständlichkeit und die Volkstümlichkeit des Gesetzes über die Heimarbeit aufrechtzuerhalten, ist es weckmäßig, das Gesetz über die Heimarbeit auf Grund der . dieses Gesetzes in neuer Fassung bekannt⸗ umachen. Hierzu bedarf es einer Ermächtigung für den Kir e beiten ter, die der Entwurf vorsieht.

Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.

Begründung

zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kinn ben, (RGBl. J S. 2152).

Die Aenderung und Neufassung des Gesetzes über die Heimarbeit gibt Anlaß, die drei Durchführungsverordnungen zum Gesetz über die Heimarbeit (1. vom 23. März 1934 Reichsgesetzbl. ! S. 225 —, 2. vom 20. Februar 1935 Reichsgefetzbl. 1 S. 261 3. vom 18. Dezember 1935 Reichsgesetzbl. 1 S. 1522 in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen, um den Ueberblick über die sehr zahl⸗ reichen, ins einzelne gehenden Verfahrens⸗ und Form⸗ vorschriften, die sich aus der Eigenart der Heimarbeit ergeben, u erleichtern. Wesentliche ,. Aenderungen der bis⸗

erigen Durchführungsverordnungen wurden hierbei nicht vorgenommen, In einzelnen Fällen wurden die Bestimmun⸗ gen vereinfacht und aufgelockert, Einige wenige Ergänzungen waren das Ergebnis der praktischen Erfahrungen bei der

sehr eingehende Erhebungen und Berechnungen der Verwaltungsbehörden bedingt,

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minister verbleibt, da an sich jede Gleichstellungsentscheidung,

eingegriffen werden kann, verlängert worden ist.

mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften vorzusehen.

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und Staatsanzeiger Nr. 261 vom 7. November 1939. S. 3 ; 53

Durchführung des Gesetzes. Die wenigen Aenderungen und Ergänzungen werden im folgenden ausdrücklich aufgeführt:

Zu §1:

Es konnte auf die Vorschrift des 5 1 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung verzichtet werden, daß die Gleich⸗ stellung 8 2 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes), sobald sie über das Gebiet eines Reichstreuhänders der Arbeit hinausgeht oder sich auf das ganze Reich erstrecken soll, dem Reichsarbeits⸗

die nicht eine einzelne Person betrifft, dem Reichsarbeits⸗ minister zur Veröffentlichung im Reichsarbeitsblatt vorgelegt und von ihm überprüft wird. Lediglich in den Fällen, in welchen die Mitwirkung des , ,. ters vor⸗ gesehen ist 6 2 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes), bleibt für die Gleichstellung der Reichsarbeitsminister zuständig.

Zu § 2:

Nach 8 2 der Ersten Durchführungsverordnung war die Gleichstellung für Personengruppen vorgesehen, wobei inner⸗ halb der Personengruppen eine weitere Einschränkung zulässig war. Die Praxis hat jedoch das Bedürfnis gezeitigt, auch ein⸗= elne Personen gleichzustellen. Daher sieht 5 2 die Gleich⸗ feln auch einzelner Personen neu vor.

Zu § 4 Abs. 2 u. 3:

Die Beratung der Gleichstellung in einem Sachverständi⸗ genausschuß war bisher eine Mußvorschrift. Eine Sollvor⸗ schrift, die sich auch auf die Ausschließung von Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden aus dem Gesetz über die Heim⸗ arbeit bezieht, ist ausreichend, da nunmehr die Gleichstellung oder . auch einzelne Personen erfassen kann und es sich nicht als notwendig erweist, in solchen Fällen stets einen Sachverständigenausschuß zu berufen. Zudem ist es selbstverständlich, daß sich der ger cer rr inds der Arbeit in allen Fällen, in denen er eine Gleichstellung oder Aus⸗ , beabsichtigt, von Sachverständigen beraten läßt, ohne daß es sich hierbei stets um einen . ausschuß zu handeln braucht. Gleichstellungen oder Aus⸗ schließungen sind im Reichsarbeitsblatt grundsätzlich zu ver⸗ öffentlichen. Es kann jedoch darauf verzichtet werden, wenn es sich nur um die in den 85 2 und 3 neu vorgesehene Gleich⸗ stellung oder Ausschließung einzelner Personen handelt.

Zu § 11:

Der Zeitraum von einem Jahr, innerhalb dessen die Entgeltbelege nach 57 der Zweiten Durchführungsverord⸗ nung aufzubewahren sind, wurde auf zwei Jahre erstreckt, nachbem im § 26 Abs. 3 des Gesetzes auch der Zeitraum, innerhalb dessen mit dem Zwangsverfahren der Verzugsbuße

Zu § 13:

F 13 tritt an die Stelle des bisherigen 5 9 der Zweiten Durchführungsverordnung. Die bisherige Bestimmung ließ Abweichungen und Ausnahmen von den Vorschriften üher die Entgeltbelege nur bei Gleichgestellten a , . treibende und andere arbeitnehmerähnliche Personen mit mehr als zwei fremden Hilfskräften und Zwischenmeister) zu. Es hat sc jedoch im Hinblick auf die strengen Verfahrens⸗ und Formborschriften über die Entgeltbelege des Heimarbeit⸗ gesetzes als zweckmäßig herausgestellt, notfalls auch Erleichte⸗ rungen für die Heimarbeiter und die Hausgewerbetreibenden

Zu § 22:

In den 8H 11 und 12 der Zweiten Durchführungsver⸗ ordnung war bestimmt, daß der Reichstreuhänder der Arbeit die von der Deutschen Arbeitsfront eingerichteten Berech⸗ nungsstellen mit der Stückentgeltberechnung beauftragen kann, wenn in einem Gewerbe durch Tarifordnung als Grundlage der Entgeltberechnung für die einzelnen Stücke Stundenentgelte oder Leistungszeiten oder nur teilweise mit Leistungszeiken festgesetzt sind, und daß die von den Berech⸗ nungsstellen berechneten oder genehmigten Stückentgelte die Tartfordnung ergänzen. Es ist selbstverständlich, daß der Reichstreuhänder der Arbeit diese Einzelstückentgeltberechnun⸗ gen, die er auf die Berechnungsstellen der . Arbeits⸗ front übertragen kann, auch selbst vornehmen kann.

Zu § 23:

Um die Durchführung des Entgeltschutzes in den Ge⸗ werbezweigen zu n nnn, in 9 . Tausende von neuen Einzelmustern auf den Markt kommen, wurde die Bestimmung aufgenommen, daß der Reichstreuhänder der Arbeit die Benutzung einer von ihm beauftragten Berech⸗ nungsstelle durch eine Anordnung, die nach 5 29 unter Strafschutz steht, erzwingen kann.

Zu § 24:

§ 12 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung hatte vorgeschrieben, daß die von der Berechnungsstelle berechneten oder genehmigten Stückentgelte die Tarifordnung ergänzen. Im Interesse der Rechtssicherheit hat es sich jedoch als er⸗ ir herausgestellt, die Rechtsverbindlichkeit der Einzel⸗ stückberechnungen ausdrücklich auf die Beteiligten zu be⸗ schränken. Die Rechtsverbindlichkeit für die Beteiligten tritt mit der Eröffnung an den Auftraggeber ein.

Zu 827:

ührt der Reichstreuhänder der Arbeit die Einzelstück⸗ entgeltberechnung von Fall zu Fall selbst durch, so entstehen unter Umständen in Gewerben, in denen, wie z. B. im Bekleidungsgewerbe, alljährlich viele Tausende von neuen Mustern nach den Arbeitszeiten zu berechnen sind, erhebliche Verwaltungskosten. Daher wird festgelegt, daß in solchen Fällen Gebühren für die Einzelstückentgeltberechnung oder für 3 . bon Stückentgeltberechnungen erhoben wer⸗ en können.

Wenn der Reichstreuhänder der Arbeit die ihm zustehen⸗ den , der ,, d,, auf die Bexech⸗ nungsstellen ber Deutschen Arbeitsfront überträgt, so müssen die von diesen Stellen zu erhebenden Gebühren in einem wirtschaftlich tragbaren Rahmen bleiben. Diese an sich selbst⸗ verständliche Voraussetzung für die durch die Reichstreuhänder der Arbeit zu erteilende Genehmigung der Gebührenordnung in die Verordnung ö ist wünschenswert, um den Reichstreuhändern der Arbeit positive Anhaltspunkte für den

Umfang ihres Prüfungsrechts zu geben.

Zu § 30:

Da in der Heimarbeit durch die Sondertreuhänder der Heimarbeit und Reichstreuhänder der Arbeit in weitgehen⸗ dem Ausmaße neue Tarifordnungen erlassen worden sind oder noch vorbereitet werden, empfiehlt es sich, eine Bereini⸗ gung der Tarifverhältnisse aus der Zeit vor dem 1. Mai 1934 dadurch herbeizuführen, daß die , . eltfestsetzungen der früheren gl h e chf und die als Tarifordnungen weitergeltenden Tarifverträge für Heimarbeiter einschließlich der Gleichstellungen aufgehoben werden. Es kann sich nur noch um ganz wenige Fälle handeln, in deygen derartig alte Regelungen noch in Kraft sind. Sie 366 k zu 16 ist innerhalb kurzer Frist möglich. Das gleiche gilt für die aus dieser Zeit stammenden Gleichstellungen.

Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.

Bekanntmachung Nr. 1

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Verkauf von Nähmitteln an Verbraucher).

Vom 7. November 1939.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Faffung vom 18. August 1939 (Reichsgesetzbl. S. 1430)

wird angeordnet: §51

Verkaufssperre

Wegen der am 15. November 1939 eintretenden Neu⸗ regelung auf dem Gebiet der Nähmittelabgabe wird der Ver⸗ kauf von . durch die Verkaufsstellen des Einzel⸗ handels mit Wirkung vom 8. November 1939 bis zum Inkraft⸗ treten der Neuregelung untersagt.

82 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen werden nach den Vorschriften der 16, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der ns vom 18. August 19539 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1430) estraft.

Berlin, den 7. November 1939.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.

Bekanntmachung.

Die am 6. November 1939 ausgegebene Nummer 219 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:

Erlaß des Führers und Reichskanzlers zur Aenderung des Erlaffes Über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete. Vom 2. November 1939.

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Dauer der Wehrpflicht in Ostpreußen. Vom 27. Oktober 1939.

Verordnung über den Sicherheitsfilm. Vom 30. Oktober 1939.

Verordnung über die Einstellung von Wehrpflichtigen in die Schutzpolizei des Reichs. Vom 31. Oktober 1939.

Verordnung zur Aenderung des Vermögensteuergesetzes. Vom 31. Oktober 1939.

Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung. Vom 31. Oktober 1939.

Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm. Vom 31. Oktober 1939.

Verordnung über die Anmeldung feindlichen Vermögens. Vom 3. November 1939.

Erste Bekanntmachung über die Anlegung der Erbhöferolle. Vom 30. Oktober 1939.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RA. Postversen⸗ dungsgebühren: 0, d RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. .

Berlin NW 40, den 7. November 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Betanntmachung.

Die am 6. November 1939 ausgegebene Nummer 41 des Reichsgesetzblatts Teil II, enthält:

Gesetz über die Errichtung eines Deutschen Konsulats in Tripolis. Vom 26. Oktober 19339. (

Verordnung Über die vorläufige Anwendung eines Dritten deutsch-estnischen Zusatzabkommens zum Handels⸗ und Schiffahrts⸗ vertrag und zum Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr. Vom 31. Oktober 1939.

Verordnung über die Verwendung alter Frachtbriefvordrucke. Vom 3. November 1939.

Bekanntmachung zu der dem dat n ren Ueberein⸗ kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 24. Oktober 1939.

Bekanntmachung über eine enn , , Vereinbarung zur Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs. Vom 31. Oktober M39.

r ,, . zu der dem Internationalen Ueberein⸗ kommen über den Eisenbahn⸗-Personen⸗ und Gepäckverkehr bei⸗ gefügten Liste. Vom 3. November 1939.

Umfang: Bogen. Verkaufspreis: O, 15 RA. Postversen⸗ dungs n o, O3 RAM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. =

Berlin NW 40, den 7. November 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Bertehrstwesen.

Der deutsche Flugverkehr nach der Türkei.

Istanbul. B. November. Die Deutsche Lufthansa hat den Flugverkehr Berlin⸗-Istambul am 1. 11. 1939 wieder ,

men. Die Linie wird jetzt dreimal wöchentlich in beiden Richtun⸗ gen beflogen. Dienstags, Donnerstags und Sonnabends geht ein Flugzeug von Istambul ab, das nachmittags in Wien eintrifft und am nächsten Tag Verbindung mit Berlin hat, wo es vor⸗ mittags eintrifft. Von Berlin kommt mit gleichfalls eintägiger Unterbrechung des Fluges in Wien am Montag, Mittwoch und Freitag ein Flugzeug in Istanbul an. Die Flugpost dürfte gegen⸗ Über dem Expreßzug eine Beschleunigung um 12 Stunden er⸗ fahren. Die Wiederaufnahme des Beiriebes der Deutschen Luft⸗

ansa fällt um so mehr auf, als am gleichen Tage die innertürki⸗

* 2 den Verkehr wegen des Winterbeginns unter⸗ brechen und die rumänische Fluglinie wegen des Winters gleich⸗ falls bereits seit einigen Wochen eingestellt ist.

Preußen.

Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Preusten im I. Halb jahre des Rechnungs jahres 1939. (Beträge in Millionen RM) . A. Ordentlicher Haushalt. Zu Beginn des Rechnungsjahres 1939 waren die zur Deckung restlicher Verpflichtungen aus dem Vorjahre T9383 zurückgestellten Restbeträge verfügbar: a) nach dem ordentlichen Haushalt.. 430,3 ) nach dem außerorbentlichen Haushalt- 26,9

Ist⸗Einnahme

Jahressoll oder Ist⸗ Ausgabe

im im zu⸗ 1 II sammen

Viertel. Viertel. (I. Halb⸗ jahre jahre jahr)

Rechnungssoll der Vorjahrsreste

Darunter

I. Einnahmen.

365,1 ob 4] 8705

Ueberweisungen a,. Ge⸗ meinden (Gemeinde⸗ verbände) usw.

Verbleiben .. Ueberschüsse der Be⸗

triebe

Davon ab: Zuschüsse an Betriebe 0,8 169

Verbleiben. . 110, 132,0

Sonstige Einnahmen: a) Soz. Maßnahmen u. Gesundheitswesen . 49,2 b) Verkehrswesen .. 3. j 9, 1 c) Schulwesen, Wissen⸗

schaft und Kunst. 43,0

d) Uebrige Landesver⸗ ; 56,5 1126,8

. 14,1 33,3 19649 zl, 9 8370

110,9) 99,9 133,0

waltungen

Einnahmen insgesamt

(abzüglich der Steuer⸗ überweisungen an Ge⸗ mmsmeinden usw. und der Zu⸗ schüsse an Betriebe)

IE. Ausgaben. Verwaltung d. Innern (ohne Ziffer 29) .. 276, 67,8 136,3 Soziale Maßnahmen . . u. Gesundheitswesen 25,7 57,2 Schulwesen, Wissen⸗ . schaft und Kunst .. 166,5 363,69) Verkehrswesen ... 75 141 Wohnungswesen .. 4,6 ĩ 0, 9 12 Schuldendienst ... 2 1132 49,3 Versorgungsgebühr⸗ (Ruhegehälter 104,5 0,0 26,6

11294 1415 175, Ausgaben insgesamt 25277 2323 481,8 Mithin: Mehrausgabe . —— Mehreinnahme 37,6

E. Außerordentlicher Haushalt.

Zur Deckung des Fehlbetrages am Schlusse des Rechnungsiahres 1938 sind ersorderlich 44255.

54,7 424.3

109834

283

.

I. Einnahmen. IR. Ausgaben.

1. Landeskultur⸗ und landw. Siedlungs⸗ wesen

Verkehrswesen ...

Sonstige Ausgaben d. Hoheitsverwaltungen

Zuschüsse für Betriebe (Domänen u. Forsten)

Ausgaben insgesamt

Mithin: Mehrausgabe. Mehreinnahme 20,7

Abschlußz. A. Ordentlicher Haushalt.

Bestand aus dem Rechnungsjabr 1938 Mehräan a ahme aus den Monaten April bis Sey⸗ tember 1939

HK. Außerordentlicher Saushalt.

Vorschuß aus dem Rechnungsjahr 1938 (442,5 26,9) Mehreinnahme aus den Monaten April bis Sep⸗ tember 1939

415,6

Mithin Bestand. ....

Stand der schwebenden Schulden Ende September 1939: Schatzanweisungen 338,4

Bemerkungen zu A: 1. Bei den Einnahmen ist als Jahres⸗ soll das Haushaltssoll ohne Vorjahrsreste angegeben. Unter den Einnahmen und Ausgaben sind auch die außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben einbegriffen. Die allgemeine Finanz verwaltung ist unter den Betrieben nachgewiesen, abgesehen von den Steuern, die unter 1, 1 und den sonstigen außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben, die unter 1, 34 und Il, 8 erscheinen.

2. Bis Ende September d. J. betragen die Reichssteuerüber⸗ weisungen (Landesanteil) 602,7, die preußijchen Steuern und Abgahen (Landesanteil) 234,3. Für die preußische Staalskasse sind also bis setzt insgesamt 837,9 Steuern vereinnahmt. Die Llonstigen Ein⸗ nahmen der allgemeinen Finanzverwaltung und die Betriebe haben einen Ueberschuß von 132,9 ergeben. Die Hoheitsverwaltungen er⸗

fordern bisher einen Zuschuß von 94056, so daß bis Ende September insgesamt eine Mehreinnahme von 28,4 verbleibt.