1939 / 265 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Nov 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 265 vom 11. November 1939. S. 2

ämter unverzüglich die erforderlichen Feststellungen zu treffen, soweit nicht die NSV. nähere Angaben zur Verfügung stellen kann. . Die Reichskarte für Marmelade und Zucker ist zu einer Reichskarte für Marmelade, Zucker und Eier erweitert

worden. . . Gerüchte über eine bevorstehende Einführung einer Kartoffelkarte sind unzutreffend.

Dritter Abschnitt:

Die dem Verbraucher zuftehenden Lebens⸗ mittelmengen. Rationssãtze.

Für die Zeit vom 20. November bis 17. Dezember und vom 18. Dezember 1939 bis 14. Januar 1940 stehen dem Verbraucher außer den besonderen Zuteilungen unter II des Ersten Abschnittes folgende Lebensmittelmengen zu:

J. Reichsbrotkarte. Vierwochenrationen für Normalverbraucher 9,6 kg Brot oder 7,6 kg Brot und 11 kg Mehl; für Schwerarbeiter: 15,2 kg Brot oder 11,2 kg Brot und 3 kg Mehlz für Schwerstarbeiter: 19,ð kg Brot oder 15,2 kg Brot und 3 kg Mehlz für Kinder bis zu 6 Jahren: 4,4 kg Brot oder 2,4 kg Brot und 11 kg Mehl, ferner 1e kg Kindernährmittel; für Kinder von 6—10 Jahren! 6,8 kg Brot oder 4,8 kg Brot und 11½ kg Mehl.

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsbrotkarte können

solgende Mengen bezogen werden:

Nr. J. Reichsbrotkarte für Normalverbraucher. Auf die Abschnitte 1—4 je 1000 Brot, Auf die Abschnitte —3 je 500g Brot, Auf die Abschnitte 12 je 500g Brot oder Je 375 Mehl, Auf jeden der mit a und b bezeichneten Abschnitte 50 g Brot. Nr. 2. Brot⸗Zusatzkarte für Schwerarbeiter. Auf die Abschnitte 1— je 500g Brot, Auf die Abschnitte 5—3 je 500g Brot 375 Mehl,

oder je

Auf jeden der mit a und b bezeichneten Abschnitte

e560 g Brot. ; Nr. 3. Brot⸗Zusatzkarte für Schwerstarbeiter. Auf die Abschnitte 1—4 je 1000 Brot, „Auf die Abschnitte 5— je 500 g Brot, Auf die Abschnitte 12 je 500g Brot oder se 375 g Mehl, Auf jeden der mit a und b bezeichneten Abschnitte

50 g Brot. .

ö Nr. 4. . Reichsbrotkarte für Kinder bis zu 6 Jahren.

Auf jeden der mit 1–=4 bezeichneten Abschnitte 100 9

Brot,

Auf die Abschnitte 5— s je 500 g Brot oder je 375g

Mehl, Auf die mit einem Kreuz (*) bezeichneten Abschnitte je 125 Kindernährmittel.

ö Nr. Reichsbrotkarte für Kinder von 6— 10 Jahren.

Auf die Abschnitte 1— je 500g Brot, Auf die Abschnitte 12 je 500g Brot oder je ß g Mehl, . Auf jeden der mit a und b bezeichneten Abschnitte 100 g Brot, 4 Auf die mit einem Kreuz (*) und dem Buchstaben B bezeichneten Abschnitte bleiben Zuteilungen vor—

behalten. . r. 6.

Regelung für besondere Gebiete. .

Für die . der Länder Bayern, Württemberg

und Baden, der Ostmark und des Reichsgaues Sudetenland wird folgende besondere Regelung getroffen:

1. Auf, die Abschnitte 5— 3 der Reichsbrotkarte, die Ab⸗ schnitte 1— 1 der Brot⸗Zusatzkarte für Schwerarbeiter und die Abschnitte 5—8 der Brot⸗Zusatzkarte für Schwerstarbeiter können an Stelle der dort vorge⸗ sehenen Mengen von je 500g Brot je 3759 Mehl bezogen werden.

Unbeschadet dieser Regelung können alle Verbraucher gruppen dieser Gebiete auf den Abschnitt N32 der Nährmittelkarte 750 9 Mehl beziehen.

II. Reichsfleischkarte. Vierwochenrationen

für Normalverbraucher und für Kinder bon 86 - M Jahren: 2125 Fleisch oder Fleischwaren; für Schwerarbeiter: 41258 Fleisch oder Fleischwaren;

Mengenaufdruck bleiben Zuteilungen vorbehal

3 Bierwochenrationen

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfleischkarte können folgende Mengen bezogen werden:

Ne. 1.

Reichsfleischkarte für Normalverbraucher und für Kinder von 6— 14 Jahren.

Auf die Abschnitte 1-3, 5— 7, 9 - 11, 13 15 je 100g Fleisch oder Fleischwaren,

Auf den Abschnitt FlI 12 1259 Fleisch oder Fleischwaren,

Auf jeden der mit a, b, e und 4 bezeichneten Abschnitte 50 g Fleisch oder Fleischwaren,

Auf den Abschnitt Fl4 der vom 18. 12. 39—14. 1. 40 gültigen Karte 125g Fleisch oder Fleischwaren (Sonderzuteilung). ö

Nr. 2.

Fleisch⸗Zusatzkarte für Schwerarbeiter.

1J. Auf jeden der mit a und h bezeichneten Abschnitte 150 g Fleisch oder Fleischwaren, .

„Auf jeden der mit c und d bezeichneten Abschnitte 100g Fleisch oder Fleischwaren,

r. 8 Fleisch⸗Zusatzkarte für Schwerstarbeiter. J. Auf jeden der mit a und b bezeichneten Abschnitte 250 g Fleisch oder Fleischwaren, 2. Auf jeden der mit e und d bezeichneten Abschnitte 100g Fleisch oder Fleischwaren. Nr. 4. Reichsfleischkarte für Kinder bis zu 6 Jahren, E Auf die Abschnitte 1— 4 je 125g Fleisch oder Fleisch⸗ waren, ö miu die Abschnitte a je 125 g Fleisch oder Fleisch⸗ aren, * Auf den Abschnitt Fl 1 125g Fleisch oder Fleischwaren.

141 ö Nr. 5.

. Auf die Fl-Einzelabschnitte der k ohne e

III. Reichsfettkarte.

für Normalverbraucheri 5759 Butter, . ö ; rund 315 9. 3 oder Kunstspelse fell oder peiseöl, J ere, . rund 185 g Schweineschmalz oder Spec oder Talg, 10759 250 g Käse oder 500 g Quarg; für Schwerarbeiter: 575g Butter, rund 565g Margarine uswe rund 4359 Schmalz usw. 15759 329 2 260 g Käse oder 500 g Quarg; für Schwerstarbeiter: 3 575g Butter, rund 815g Margarine usw., rund 1560 9g Schmalz usw— 2950 g 260 g Käse oder 500 g Quarg] für Kinder bis zu 3 Jahren!? 500 g Butter, 6. 2560 g Käse oder 500g Quarg) 1259 Kunsthonig, . 1259 Kakaopulver; für Kinder von 3—6 Jahrent 159g Butter, 2 250g Käse oder 500g Quarg⸗ 1259 Kunsthonig, 125g Kakaopulver; für Kinder von 6— 14 Jahren: 71259 Butter, 4 rund 310g Margarine usw. rund 1035 250g Käse oder 500 g Quarg; 1259 Kunsthonig, 200g Marmelade, 1259 Kakaopulver.

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfettkarte können

folgende Mengen bezogen werden:

K Nr. 1. Reichsfettkarte für Normalverbraucher,

B. Auf die Abschnitte 1, 3 und 4 „Butter“ se 125 g, Auf den Abschnitt 2 „Butter“ 200g, .

83 den Abschnitt Sonderzuteilung „Butter“ 125 g,

*. Auf die Abschnitte 1—4 „Käse oder Quarg“ je 62,5 g (/ (ü) Käse oder je 1259 Den

6. Auf die Abschnitte a1 und a? „Margarlne oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 80 g, Auf den Abschnitt b1 „Margarine oder Kunstspeise⸗ lee, oder Speiseöl“ 90g,

uf den Abschnitt b2 „Margarine oder Kunstspeise⸗

6 oder Speiseöl“ 62,5 g E / R), .

4. Auf die Abschnitte 1—3 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ je 62,5 g (1/3 K).

Nr. 2. Fett⸗Zusatzkarte für Schwerarbeiter.

L. Auf die Abschnitte a 1 —a 4 „Margarine oder Kunst⸗ peisefett oder Speiseöl“ je 40, . Auf den Abschnitt H „Margarine oder Kunstspeisefett

oder Speiseöl“ 90g, ö 2. Auf die Abschnitte 1— 4 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ je 62,5 g (265 Ü). .

.

Nr. 3.

Auf die Abschnitte b! und b? „Margarine ode Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 1259,

Auf den Abschnitt b 3 „Margarine oder Kunstspeise⸗

fett oder Speiseöl“ 90g,

Auf die Abschnitte 1 bis 3 „Schweineschmalz oden Speck oder Talg“ je 375g, Auf den Abschnikt 4 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ 250 g.

Nr. 4.

Reichsfettkarte für Kinder bis zu 3 Jahren.

Auf die Abschnitte 1—4 und F6 Sonderzuteilung „Butter“ je 125 g, .

Auf die Abschnitte 1-4 „Käse oder Quarg“ je 62,5 g E/ ü) Käse oder 1259 Quarg,

Auf den Abschnitt F3 1259 Kunsthonig, Auf den Abschnitt F5 1259 Kakaopulver.

Nr. 5. Reichsfettkarte für Kinder von 3—6 Jahren.

Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter“ je 250 g, Auf die Abschnitte , 4 und F6 Sonderzuteilung „Butter“ je 125 g,

Auf die Abschnitte 14 „Käse oder Quarg“ je 62,5 g (/s K) Käse oder je 1259 Quarg,

Auf den Abschnitt E3 125g Kunsthonig,

Auf den Abschnitt F5 1258 Kakaopulver.

Nr. 6. Reichsfettkarte für Kinder von 6— 14 Jahren.

„Auf die Abschnitte 1, 2 und 4 „Butter“ je 2009, ö uf die Abschnitte 3 und F6 Sonderzuteilung „Butter“

je 125 g,

Auf die Abschnitte 1—4 „Käse oder Quarg“ je 62,5 g

(„ n) Käse oder je 125g Quarg,

Auf die Abschnitte 1 und 3 „Margarine oder Kunst—⸗

speisefett oder Speiseöl“ je 125 g, .

Auf den Abschnitt 2 „Margarine oder Kunstspeisefett

oder Speiseöl“ 62,5 g ( G), .

. . die Abschnitte F 1 und F 2 je 100 g Marmelade,

Auf den Abschnitt F 3 135 Kunsthonig,

Auf den Abschnitt F5 125g Kakaopulver.

Nr. .

Auf die F-Einzelabschnitte der Reichs fettlarten ohne Mengenaufdruck bleiben Zuteilungen vorbehalten.

IV. Reichs milchkarte. Nr. J.

Vollmilch kann von nachstehend genannten Versorgungs⸗ berechtigten bezogen werden: Es erhalten: 1. Kinder bis zu 3 Jahren 05! täglich in (1 Milchkarte zu 61 und 1 Milchkarte zu M h, 2. Kindes von 3—6 Jahren 0,50! täglich (1 Milchkarte zu 1/2), 3. Kinder von 6— 14 Jahren O, 25! täglich (1 Milchkarte zu 6 h, ö 4. Werdende und stillende Mütter sowie Wöchnerinnen O,50 1 täglich . 2 . (1 Milchkarte zu !), Wöchnerinnen jedoch nur für die Dauer von 6 Wochen, 5. Besondere Berufe (vgl. Abs. 2) O, 50 1 täglich (1 Milchkarte zu ie ). Für die in Nr. 4 und 5 genannten Versorgungsberech⸗ tigten sowie für Kranke und gebrechliche Personen sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Sonderzulagen an Schwer⸗ und Schwerstarbeiter, werdende und stillende Mütter, Kranke und gebrechliche Personen vom

16. September 1939 (Reichsgesetzbl, JI S. 1825) sowie die

Ausführungsbestimmungen maßgebend. Bei Wöchnerinnen genügt ebenso wie bei werdenden

und stillenden Müttern gan § 10 Abs. 3 der vorbezeich⸗

neten Verordnung an Stelle der ärztlichen Bescheinigung die Bescheinigung einer Hebamme.

V. Reichskarte für Marmelade, Zucker und Eier.

Vierwochenrationen 400g Marmelade oder 160g Zucker, 1000 g Zucker, Eier nach Aufruf.

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichskarte für Mar⸗

melade, Zucker und Eier können folgende Mengen bezogen

werden:

1. Auf die Abschnitte „Marmelade“ je 100 g Marme⸗ lade (Marmeladen, Apfelnachpressegelee, dip oder Rübenkraut) oder je 40 g Zucker, ;

7. Auf die Abschnitte „Zucker“ je 250 g Zucker,

3. Auf die Abschnitte „Eier“ nach Aufruf.

VI. Nährmittelkarte. Verschiedene Lebensmittel.

Vierwochenrationen 500g Nährmittel (Graupen, Gerstengrütze, Buch⸗ we eng e, Weizengrieß, . Reis, Haferflocken, Fin, , an n , . und sonstige Nährmittel, die vorstehende Erzeug⸗ naisse enthalten, sowie Teigwaren), 100 g Sago, Kartoffelstärkemehl oder andere ähnliche en, oder Nährmittel nach näherer Wei⸗ sung der zuständigen Hauptvereinigung. 400 g Kaffeersatz oder usatzmittel. Auf die einzelnen Abschnitte der Nährmittelkarte können

lade,

und ist demgemä

Reichs- und Staatsanzeiger Nir. 265 vom 11. November 1939.

2. Auf die Abschnitte N 11, N 12, N 27, N 28 je 25 g Sago, Kartoffelstärkemehl oder andere ähnliche Er⸗ zeugnisse oder Nährmittel nach näherer Weisung der zuständigen Hauptvereinigung,

Auf die Abschnitte N13, N29, N30 je 1258 Kaffee⸗ ersatz oder ,, Auf den Abschnitt N14 258 Kaffeersatz oder Zusatz⸗ mittel,

Auf die Abschnitte N 33/34 der Zuteilungsperiode vom 18. 12. 1959 14. 1. 1940 375 Reis (Sonderzutei⸗ lung) gemäß Aufdruck.

Vierter Abschnitt:

Zufatzkarten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter und Zulagekarten für andere Arbeiter.

Zusatzkarten.

Durch die Einführung der besonderen Brot-, Fleisch⸗ und Fettzusatzkarten für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter wird den Schwierigkeiten begegnet, die sich aus der bisherigen Rege— lung ergeben haben, nach der Schwer- und. Schwerstarbeiter für die gesamten ihnen zustehenden Mengen an Brot, Fleisch und Fett nur je eine Karte erhielten. Die Schwer- und Schwerstarbeiter erhalten ab 20. November 1939 die für die Normalverbraucher bestimmten Brot⸗, Fleisch⸗ und Fett⸗ karten und außerdem die neu eingeführten Zusatzkarten. Diese Karten lauten über die Mengen an Brot, Fleisch und Fett, die die Schwer- und Schwerstarbeiter als Zusatz zu den Rationen der Normalverbraucher erhalten. Bei der Formgebung der Fleisch⸗ und Fettzusatzkarten für Schwer— und Schwerstarbeiter sind die Mengen auf die Einzelabschnitte so verteilt worden, daß auch den Belangen der Werkküchen⸗ , , Rechnung getragen ist. Zu diesem Zwecke ist die Fleischzusatzkarte in Schwer⸗ und Schwerstarbeiter mit je acht Abschnitten über je 100g Fleisch oder Fleischwaren ausgestattet worden. Auf diese Einzelabschnitte können den Schwer⸗ oder Schwerstarbeitern also wöchentlich 200 g Fleisch oder Fleischwaren in der Werkküche verabfolgt werden. Die Fettzusatzkarte für Schwer⸗ und Schwerstarbeiter enthält einen Bestellschein für Margarine oder Kunstspeisefett oder Speiseöl über 160 g. Zu diesem Bestellschein gehören vier Einzelabschnitte, die über je 409g lauten und jeweils für eine Woche gelten. Dieser Bestellschein ist besonders für die Werk⸗ küchenverpflegung geeignet. Da dem Schwerarbeiter außer diesen an den Bestellschein gebundenen 160g Margarine usw. weitere 990g Margarine usw. zustehen, ist für diese Menge ein besonderer Abschnitt geschaffen worden. Dieser Einzel⸗

abschnitt, der neben den Bestellscheinen angebracht ist, ist beim

Bezug der Waren vom Verteiler abzutrennen.

ö Zulagekarten. Die neu eingeführte Zulagekarte für gewisse Gruppen

von Arbeitern (ogl. Zweiter Abschnitt) enthält für Fleisch oder Fleischwaren 4 Einzelabschnitte über je 1009 und für

Fett (Margarine oder Kunstspeisefett oder Speiseöl) einen

Abschnitt über 809g. Diese Zulagemengen sollen in erster

Linie der Erleichterung der Werkküchenverpflegung dienen. Dabei wird davon ausgegangen, daß der Berechtigte, wenn er hierfür täglich eine warme Mahlzeit im Betriebe erhält, die gleiche Menge aus seiner Normalkarte zur Verfügung stellt, also insgesamt wöchentlich 200 g Fleischkartenabschnitte und 409 Fettkartenabschnitte abgeben kann.

Die Verwendung der Zulagekarten ist aber nicht auf die Werkküchenverpflegung beschränkt; Karten insbesondere wo Werkküchen fehlen auch wie andere Fleifch⸗ oder Fettkarten verwendet werden.

vielmehr können die

Die Abgabe von insgesamt 1609 monatlich an Fett⸗ abschnitten für die Werkküchen wird von den Inhabern der Zulagekarten im Interesse der Einheitlichkeit am besten so gehandhabt, daß hierfür die zwei 80⸗g-Abschnitte a 1 und a2 der Reichsfettkarte nebst der dazugehörigen Hälfte des Bestell⸗ scheins a verwendet werden. Geschieht dies, so können die 80g Fett der Zulagekarte beim Verteiler für den Haus⸗

gebrauch bezogen werden.

Verteilung der Zusatz⸗ und Zulagelarten.

Die Zusatzkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter und die Zulagekarten werden durch die Betriebe verteilt nach

näherer Maßgabe eines besonderen Erlasses zur Durch⸗

führung der getroffenen Sonderregelungen.

Fünfter Abschnitt:

Regelung der Gierverteitung. . Bestellschein für Eier.

Wie in jedem Falle, in dem eine Lebensmittelkarte Be⸗ stellscheine enthält, muß der Inhaber einer Karte für Marme⸗ ucker und Eier den Bestellschein für Eier im voraus für 4 Wochen bei dem Verteiler oder bei dem Erzeuger abgeben. ; ; ö

Selbstversorgerregelung.

Soweit die Karte an Personen ausgehändigt wird, die für Eier offenbar Selbstversorger sind, haben die Ernährungs⸗ ämter das linke Drittel der Karte abzutrennen. .

Bezugschein für Eier. .

Wegen der natürlichen Schwankungen beim Aufkommen von Eiern ist es nicht möglich, die ren me von vorn⸗ herein auf bestimmte Mengen abzustellen. Durch die abzu— liefernden Bestellscheine soll in erster Linie die Zahl der Kunden der einzelnen Verteiler ermittelt werden. Die abzu⸗

liefernden Bestellscheine bilden die Grundlage für die Ju⸗

16 von Eiern an die einzelnen Verteilungsstellen. Sind 3z. B. be

Abschnitt aufgerufen werden, 150 Eier zur Verteilung. ; n.

Bezugschein für gewerbliche Betriebe usw.

i einer Verteilungsstelle 75 Bestellscheine abgegeben ein Bezugschein über 75 Eier ausgestellt worden, so erhält der Verteiler, wenn 2 Eier auf einen

vom 6. Oktober 1939 Ca. 833/39 —, betreffend Eierver⸗ teilung an gewerbliche Betriebe, Krankenhäuser und der⸗ gleichen und vom 22. Oktober 1939 Ca. 833/39 —, be⸗ treffend Eierverteilung an das Gaststätten⸗ und Beherber⸗ gungsgewerbe, Werkküchen u. dergl.).

III.

Mein Erlaß vom 27. September 1939 116 33239339 —, betreffend Eierverteilung, wird mit Wirkung vom 20. November 1939 aufgehoben.

Sechster Abschnitt:

Siebenter Abschnitt:

Drucktechnische Meugestaltung einzelner Karten. Aufdruck der Perforierung.

An dem Grundsatz, daß die Einzelabschnitte bei den Karten mit Bestellschein zu entwerten und bei den Karten ohne Bestellschein abzutrennen sind, ist festgehalten worden. Um die Handhabung der Karten zu erleichtern, sind die Einzelabschnitte, die abzutrennen sind, mit punktierten Linien umrändert worden.

Reichsfleisch⸗ und ⸗fettlarten.

Die Aenderungen in den Karten für Fleisch und Fett . die Sonderzuteilungen sind durch entsprechenden Druck er Reichsfleisch und Reichsfettkarten berücksichtigt worden.

Nährmittelkarte.

Die Handhabung der Nährmittelkarte, die künftig nicht mehr zum Eierbezug berechtigt, ist durch Aufdruck der Mengen und durch gruppenweise Angabe der auf sie zu beziehenden Lebensmittel erleichtert worden.

Achter Abschnitt:

Neunter Abschnitt: Schlußbestimmungen. Reisekarten für Ausländer.

J

Die mit Erlaß vom 27. September 1939 III. 4630 unter Ziffer 16 getroffene Regelung der Ahgabe von Reise—⸗ karten an Lung anden gilt auch für die neue Reise⸗ und Gast⸗ stättenkarte mit folgender Maßgabe:

1. Die e,, die Reisekarten an Ausländer aus⸗ händigen, haben unter Rückgabe der alten, ab 5. No⸗ vember 1939 ungültigen Reisekarten umgehend mit den Ernährungsämtern abzurechnen. Sie erhalten alsdann die neuen Reise⸗ und Gaststättenkarten zur Abgabe an Ausländer.

Den Gasthäusern, die bisher keine Reisekarten für Ausländer erhalten haben, können die Ernährungs⸗ ämter dänn Reise⸗ und Gaststättenkarten aushändigen, wenn ihnen eine Bescheinigung des zuständigen Kreis⸗ gruppenleiters der Wirtschaftsgruppe Gaststätten⸗ und Beherbergungsgewerbe vorgelegt wird, daß das Gast⸗ haus regelmäßig Ausländer beherbergt.

II. Inkrafttreten und Durchführungsbestimmungen.

Diese Regelung tritt am 20. November 1939 in Kraft. Die Deutsche Zentral⸗Druckerei übermittelt Ihnen die Ma⸗ tern, die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellt worden sind. Die Matern für die ab 20. November 1939 laufende Zuteilungsperiode gehen Ihnen sofort zu. Die für die Zuteilungsperiode vom 18. Dezember 1939 bis 14. Januar 1940 vorgesehenen Matern gelangen in Kürze zur Absendung.

ur Erleichterung des Weihnachtsgeschäftes müssen die Bestellscheine der für die Zeit vom 18. Dezember 1939 bis 14. Januar 1940 gültigen Karten bereits in der Woche vom 11. Dezember bis 17. Dezember 1939 bei den Verteilern ab⸗ gegeben werden. Ich ersuͤche, den Druck und die Verteilung der für die Zuteilungsperiode vom 18. Dezember 1939 bis 14. Januar 1940 vorgesehenen Karten so zu beschleunigen, daß die Versorgun , rechtzeitig, d. h. spätestens am 10. Dezember 1939, in den Besitz der Karten gelangen. 3 diese Regelung ist durch entsprechende Verlautbarungen in der örtlichen Presse hinzuweisen.

Berlin, den 1. November 1939.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. . J. V.: Backe.

Verordnung ö.

über die Hine un des Gesetzes über den Spezialfonds und des Gesetzes über den Allgemeinen Fonds auf die Kreditinstitute in den sudetendeutschen Gebieten.

Vom 1. November 1939.

„Auf Grund des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der sudetendeutschen Gebiete vom 1. Ok— tober 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1331) und des 8 5 des Gesetzes über die Gliederung der sudetendeutschen Gebiete vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. 1 S. 745 wird verordnet:

Artilel 1 Das Gesetz vom 9. Oktober 1924 bezüglich der Erhebung

der Selbsthilfebeiträge zum Spezialfonds (SdGuV. Nr. 237 in der Fassung des ,. vom 21. April 1932 (Sd GuV. Nr. 54) und der Veror

nung vom 30. Juni 1937 (Sd GuV. Nr. 160/1937) und das Gesetz vom 10. Oktober 1924 bezüglich der Erhebung der Beiträge von den Angehörigen zum Allge⸗ meinen Fonds (Sd GuV. Nr. 238 in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 1932 (Sd GuV. Nr. 5c und der Verordnung vom 30. Juni 1937 (Sd GuV. Nr. 16111937) werden im

Reichsgau Sudetenland mit folgender Maßgabe angewandt:

2. die in den genannten Gesetzen und Verordnungen dem Kuratorium und der Zenska banka zugewiesenen Auf⸗— gaben werden von dem Reichsstatthalter im Sudeten⸗ gau wahrgenommen, der seine Befugnisse mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers auf andere Stellen übertragen kann;

„die Beiträge, die die Kreditinstitute zu leisten haben, sind an die nachstehend genannten Stellen (Sammel⸗ stellen am Fälligkeitstage und, soweit sie bereits fällig sind, bis zum 15. November d. J. abzuführen.

Sammesstelle ist

a) die Landesbank und Girozentrale für das Su⸗ detenland in Reichenberg für die Sparkassen und die landwirtschaftlichen Bezirksvorschuß⸗ kassen,

b) die Reichsbank⸗Nebenstelle in Reichenberg für die in der Rechtsform von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung be⸗ triebenen Kreditinstitute, sofern sie Einlage⸗ bücher ausgegeben haben, Spareinlagen oder Einlagen auf laufende Rechnung annehmen,

c) die Kreditanstalt der Deutschen in Reichenberg für alle übrigen Kreditinstitute, die als An⸗ gehörige der Fonds zu gelten haben;

beitragspflichtig sind auch die Kreditinstitute, die nach dem 1. Oktober 1938 in den mit dem Deutschen Reich wiedervereinigten sudetendeutschen Gebieten eine Nie⸗ derlassung errichtet haben, wenn die Voraussetzungen der genannten Gesetze bei ihnen vorliegen; jedoch haben sie für das Jahr 1938 keine Beiträge vom Gewinn zu leisten.

Artikel 2

Die Sammelstellen haben die Geldbeträge auf besonderen Konten für den allgemeinen Fonds und für den Spezialfonds zu sammeln, die überwiesenen Geldbeträge nutzbringend zu verwalten und bei der Verwaltung der Mittel die Weisungen des Reichsstatthalters im Sudetengau zu beachten.

Artikel 3 Die beitragspflichtigen Kreditinstitute haben ihrer Sam— melstelle und dem Reichsstatthalter im Sudetengau die vor⸗ geschriebenen Nachweisungen bei Fälligkeit der Beiträge zu übersenden. . Artilel 4

Bei Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute ist auch darauf zu achten, ob die Beiträge den Bestimmungen der im Artikel 1 genannten Gesetze entsprechend abgeführt worden sind. Zuwiderhandlungen sind dem Reichsstatthalter im Sudetengau zu melden.

Artikel 5

Die in Artikel 1 genannten Gesetze und Verordnungen gelten nach Maßgabe dieser Verordnung über den 1. Juli 19839 hinaus in den in die Länder Preußen und Bayern und die Reichsgaue Niederdonau und Oberdonau eingegliederten Ge⸗ bietsteilen (6 3 des Gesetzes über die Gliederung der sudeten⸗ deutschen Gebiete) weiter.

Artikel 6

Der Reichswirtschaftsminister und mit seiner Zustim⸗ mung der Reichsstatthalter im Sudetengau können von den Vorschriften der im Artikel 1 genannten Gesetze und Ver⸗ ordnungen Ausnahmen bewilligen und diese Vorschriften außer Kraft setzen. Für die auf Grund des Gesetzes über die Gliede⸗ rung der sudetendeutschen Gebiete in die Länder Preußen und Bayern und die Reichsgaue Niederdonau und Oberdonau ein⸗ gegliederten Gebietsteile können die zuständigen obersten Lan⸗ desbehörden und Reichsstatthalter (bis zu deren Berufung die Landeshauptmänner) mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers die gleichen Maßnahmen treffen, soweit sie der Reichswirtschaftsminister nicht selbst trifft.

Berlin, den 1. November 1939.

Der Reichswirtschaftsminister. Walter Funk. Der Reichsminister des Innern. J. VB.: Pfundtner.

Erlaß

über Trennungszuschlag und Sonderunterstützung für Per⸗ sonen, die eine staatspolitisch wichtige Arbeit ausüben.

I.

Durch meine Anordnung über Unterstützung für Dienst⸗ verpflichtete vom 4. September 1939 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 207 Reichsarbeitsbl. 1939 S. 1417) und den dazu ergangenen Durchführungserlaß vom 30. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 231 Reichsarbeitsbl. S. 1 469) sollen Härten ausgeräumt werden, die sich bei Dienstverpflichtungen ergeben. Grundsätzlich darf das Lohn⸗ gefüge durch Dienstverpflichtungen nicht gestört werden. Dem⸗ gemäß muß grundsätzlich der Lohn, der sich für Dienst— verpflichtete an der neuen Arbeitsstelle auf Grund der dort geltenden Entlohnungsbestimmungen und sonstigen Arbeits⸗ bedingungen ergibt, ihre Lebenshaltung bestimmen, und die Bedürfnisse des Dienstverpflichteten müssen nach diesem Ertrag seiner Arbeit ausgerichtet werden. Soweit dieser Ertrag der Arbeit nicht ausreicht, um die durch Trennung von einem bisherigen gemeinschaftlichen Haushalt notwendig werdenden Mehraufwendungen zu bestreiten, greift der Trennungszuschlag mit einem Höchstbetrag von 19 Rt wöchentlich ein. Soweit gesetzliche oder vertragliche Bindungen vorliegen, die dem Arbeitsentgelt an der bisherigen Arbeits⸗ stelle entsprechen und im Vertrauen auf dessen Fortbestehen eingegangen waren ist eine Sonderunterstützung vorgesehen, die die Erfüllung dieser Verpflichtungen sicherstellt. Damit ist für alle Fälle Vorsorge getroffen, in denen an der neuen Arbeitsstelle ein niedrigerer Lohn als an der alten Arbeits⸗ stelle erzielt wird. .

Für das Anwendungsgebiet der Sonderunterstützung sind in dem Durchführungserlaß vom 30. September 1939 unter

2 Abs. 21 Beispiele dafür gegeben worden, wie die Miete

Für die Ausstellung der Bezugscheine für gewerbliche : r ö J r, Betriebe, Krankenhäuser, Gaststätten, Werkküchen und der,! 4. die Geltung beschränkt sich auf die Leistung von Bei⸗ . berücksichtigen ist. Die übrigen Fälle lassen sich in ihrer

für Schwerstarbeiter: . 49259 Fleisch oder Fleischwaren; für Kinder bis zu 6 Jahren: 11259 Ilenßh oder Fleischwaren.

. 3 ö. nachstehend te Lebensmittel d n be⸗ = FSeettzte ler echrreheeere, d, dh,, den, de d, mee. A. Auf die Abschnitte a 16a 4 Margarine oder Kunst⸗ 1. Auf die Abschnitte NI N 10, N17 - N26 je 25 g eichen verbleibt es bei der bisherigen Regelung (ogl. Rund⸗

speisefett oder Speiseöl“ je 40, . . . w . fh lende. Hauptvereinigung der denttschen kee zr ben

trägen zur Verzinsung ünd Tilgung der ausgegebenen annigfaltigkeit durch Beispiele nicht erschöpfen. Auf den Schuldverschreibungen 1 Grundfat des Durchführung erlasses, daß unter allen Um⸗