9. Et
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 269 vom 16. November 1939. S. 2
aW
bekanntgegebener Art und Menge gegen Abtrennung des auf⸗ gerufenen Einzelabschnittes zu beziehen. Die abgetrennten Einzelabschnitte sind von den Verteilern zu sammeln und nach Tiergattungen und Stückzahl (Fünfer⸗ und Einer⸗Ab⸗ schnitte getrennt) geordnet den zuständigen Ernährungsämtern einzusenden. Gleichzeitig ist die Stückzahl der Tiere (geordnet nach Tiergattungen) mitzuteilen, für die Einzelabschnitte ein⸗ gereicht werden. ü !
Die Ernährungsämter können bestimmen, ob, in welchen Einheiten und in welcher Weise die von den Verteilern ab⸗ zuliefernden Einzelabschnitte zur besseren Uebersicht und Kontrollmöglichkeit zu ordnen sind. Auf Grund der ab⸗ gelieferten Einzelabschnitte bzw. der Berechtigungsscheine stellen die Ernährungsämter den Verteilern Bezugscheine in doppelter Ausfertigung aus. Die Großverteiler tauschen die von den Kleinverteilern erhaltenen Bezugscheine bei dem zu⸗ ständigen Getreidewirtschaftsverband gegen einen Großbezug⸗ schein ein. Die Bezugscheine berechtigen zum Bezuge ent⸗ sprechender Futtermittel bei Großverteilern bzw. bei den von der Hauptvereinigung bekanntgegebenen. Hersteller⸗ und Liefer⸗Firmen. Die Hersteller⸗ und Liefer⸗Firmen haben die Bezugscheine alsbald nach Empfang der Hauptvereinigung zu überfenden. Das Doppel des Bezugscheines verbleibt als Beleg in den Händen der Bezugsberechtigten.
Nach näherer Weisung der Hauptvereinigung haben die Ernährungsämter den Landes⸗ bzw. Provinzialernährungs⸗ ämtern und diese der Hauptvereinigung listenmäßige Auf⸗ stellungen in doppelter Ausfertigung über die in den Be⸗ zirken der einzelnen Ernährungsämter versorgten städtischen Tiere (geordnet nach Tiergattungen) einzureichen.
III. Druck der Futtermittelscheine.
Der Druck der Futtermittelscheine ist von den Landes⸗ bzw. Provinzialernährungsämtern umgehend nach beiliegen⸗ den Druck- und Größenmustern in Auftrag zu geben.
Es ist ein ungeleimtes, holzhaltiges Druckpapier in Stoff⸗ klasse Ia und einem 80 g/m Gewicht mit den Farbtönungen für gelb Nr. 6 und für grün Nr. 34 der Farbtafel der Ver⸗ einigung Holzhaltig — Holzfrei zu verwenden. Das Papier muß mit einem Wasserzeichen, das nicht einheitlich zu sein braucht, versehen sein. l - uste abgedruckt) entsprechen noch nicht diesen Vorschriften.
Berlin, den 30. Oktober 1939.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Moritz.
—
Anordnung über die Festsetzung von Preisen und sonstigen Bedingungen für die Herstellung und Lieferung von Holzhäusern.
Vom 13. November 1939.
Auf Grund des 52 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Prei-bildung — vam 29. Sktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) ordne ich mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan an: 4 381
Für die Herstellung und Lieferung von Holzhäusern nach den Normen des Reichsarbeitsdienstes dürfen höchstens die Preise der 13. Preisliste der Reichsleitung des Arbeitsdienstes gefordert, versprochen und gezahlt und auch nur die sonstigen ihr zugrunde liegenden Bedingungen vereinbart werden.
§82 Bei der Errechnung der Rabatte und Jahresumsatz⸗ Rückvergütungen gelten sämtliche vom Oberkommando des Heeres (Bd) VA (RAD) erteilten Aufträge als von einem Auftraggeber erteilt. 533
Die Unterkunftslagergesellschaft m. b. H. des Reichs⸗ standes des deutschen Handwerks, Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstr. 4—5, ist bei der Herstellung und Lieferung von Holzhäusern nach den Normen des Reichsarbeitsdienstes zur Gewährung der Rabatte und Zahlung der Jahresumsatz—⸗ Rückvergütungen nicht verpflichtet.
§5 4 Firmen, die bis zum 30. September 1939 keine Holz⸗ i nach den Normen des Reichsarbeitsdienstes hergestellt aben, dürfen die ersten fünf Mannschaftshäuser Typ RIL IV/3 (Grundrißnummer 21 153) rabattfrei herstellen und liefern.
§85 .
Die Anordnung tritt rückwirkend mit dem 30. September 1939 in Kraft. .
Berlin, den 13. November 1939. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.
Verordnung über die Preisbildung für Alpengras (earex brinoides).
Vom 23. Oktober 1939.
Auf Grund des 8 2 des Gesetzes zur Durchführung des
Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für
die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1
S e7) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den
Vierjahresplan verordnet: . 81
14) Der Verkauf von Alpengras auf dem Halm (auch Seegras genannt — carex hrizoides) nach dem Meistgebot Auktion oder Submission) ist verboten. Unter dieses Verbot fällt nicht die Abhaltung von öffentlichen Terminen zur frei⸗ händigen Abgabe von Alpengras.
(2) Für Schätzungen der zum Verkauf gelangenden Mengen Alpengras auf dem Halm können von dem Forst⸗ und Holzwirtschaftsamt für den Wehrwirtschaftsbezirk Vll, Abt. Absatzlenkung, als Marktprüfer bestellte Personen herangezogen werden. In . kann die nachträg⸗ 5 Verwiegung der geernteten Alpengrasmengen vereinbart
erden. ö
Die beigefügten Muster (hier nicht
582
(1) Für Alpengras auf dem Halm darf kein höherer Preis gefordert werden als derjenige, der im Forstwirtschafts⸗ jahr 1539 (1. Oktober 1938 bis 35. Septeniber 1939) örtlich unter Berücksichtigung des Wuchses, der Bestandsdichte, der Güte und der Abfuhrlage des Alpengrases sowie der Lage
der Trockenplätze erzielt worden ist. () Für geerntetes Alpengras werden folgende Preise festgesetzt, die weder über- noch unterschritten werden dürfen: a) für ungesponnenes Alpengvas bei Verkäufen durch
den Nutzer frei Hof des Abnehmers:
Qualtität 1 — Bestware, gesund, trocken, rein,
holz⸗ und moosfrei: RM 5, — je 50 kg,
Qualität I1 — Mittelware, gesund, trocken: RM 4,70 je 50 kg,
Qualität III — Aufkauf⸗ oder Sammelware:
RM 4,35 je 50 kg,
b) für gesponnenes Alpengras bei Verkäufen durch den Kleinspinner: .
Qualität 1 — Bestware, gesund, trocken, rein,
holz⸗ und K. gleichmäßig gut ge⸗
sponnen auf 8 bis 16 Zöpfe, auf 25 kg
gebündelt: RAM 720 je 50 kg, Qualität II — Mittelware, gesund, trocken, gleich nig gut versponnen auf 7 bis Zöpfe, auf 25 kg gebündelt: RM 6,90 je 50 kg, Qualität III — Aufkauf⸗ oder Sammelware, gesund, trocken, gut versponnen auf 6 bis 8 Zöpfe, auf 85 kg gebündelt: RM 6,55 je 50 kg, e) für gesponnenes Alpengras bei Verkäufen durch den Unmittelbar verladenden Großspinner oder Alpengrashändler: Qualität 1 — Bestware, gesund, trocken, rein, holz und moosfrei, gleichmäßig gut ver⸗ sponnen auf 8 bis 16 Zöpfe, auf 25 kg
gebündelt: Ra S, — je 50 kg,
Qualität II — Mittelware, gesund, trocken, gleichmäßig gut versponnen auf 7 bis 5 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt:
RM 7,710 je 50 kg,
Qualität III — Aufkauf⸗ oder Sammelware, gesund, trocken, gut versponnen auf 6 bis 8 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt;
RM 7,35 je 50 kg,
d) für gesponnenes Alpengras aus den Erzeugungs⸗
gebieten Thüringen, Sachsen und Anhalt bei Ver⸗
käufen durch den unmittelbar verladenden Groß— spinner oder Alpengrashändler:
Qualität: gesund, trocken, gleichmäßig gut ver⸗ sponnen auf 5 bis 7 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt:
. Ra S, — je 50 lig.
(3) Die in Abs. 2 Buchstaben b, C und d aufgeführten Preise gelten bei Bahnversand frei Waggon Verladestation und bei Lastwagen- oder Fuhrwerkversand frei Hof des Ver⸗ käufers; sie verstehen sich einschließlich Verladekosten.
(4 Bei Verkäufen in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines jeden Jahres dürfen den nach Abs. 2 Buch—⸗ staben a bis d festgesetzten Preisen für den Gewichtsverlust durch Austrocknen bis G, 20 RM zugeschlagen werden.
583
(I) Für sorgfältige Verladung und sachgemäße Ahdeckung haftet der Verkäufer. Die Deckenmiete geht zu den Sätzen der Deckenverleihanstalten zu Lasten des Käufers. Bei ge⸗ schlossenen Bahnwagen sind zwei gegenüberliegende Luken offenzuhalten.
(Y) Die Alpengrashunde müssen ein Gewicht von etwa 25 kg und eine Länge von 180 bis 135 em haben. Das Wiegegeld trägt der Verkäufer.
(3) Mängel jeder Art sind innerhalb von 14 Werktagen nach Empfang der Ware geltend zu machen.
(4 Die verkaufte Menge darf vom amtlich festgestellten Abgangsgewicht nicht mehr als 5 vom Hundert nach unten oder oben abweichen.
(6) Bei der Berechnung der Ware ist das amtlich fest— gestellte Abgangsgewicht maßgebend. Beträgt der Ein— trocknungsverluft während des Transportes zwischen Ab— gangs⸗ und Ankunftsgewicht — beide Male amtlich ver— wogen — mehr als 3 vom Hundert, so hat in jedem Falle der Verkäufer den Verlust über 3 vom Hundert zu tragen.
54 Die Zahlungsbedingungen unterliegen freier Verein⸗ barung; der Käufer hat jedoch, wenn bei Lieferung durch Großspinner oder Alpengrashändler Wechsel in Zahlung ge⸗ geben werden, den Diskont vom Datum der Rechnung ab zu vergüten. Skonti dürfen nicht gewährt werden.
. 8 5 Es ist verboten:
a) nicht gesponnenes (loses oder gepreßtes) Alpengras an Verbraucher abusetzen,
b) die un n. von gesponnenem Alpengras von der gleichzeitigen Abnahme anderer Erzeugnisse (z. B. gesponnenen Heus) abhängig zu machen,
c) gesponnenem Alpengras andere Bestandteile (3. B. Heu, andere Gräser) beizumischen oder das Alpen⸗ gras mit Wasser zu benetzen.
§6 Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von n beauftragten Stellen können im Benehmen mit dem eichsforstmeister in volkswirtschaftlich begründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Särten Ausnahmen von den Verchen dieser Verordnung zulassen oder anordnen.
§57 Die Verordnung tritt mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. n , tritt die Ver⸗ ordnung zur Regelung der Erzeugung, des Absatzes und der
Preise * Alpengras (earex brizoides) vom 18. Juni 1933 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 144 vom 24. Juni 1938) außer Kraft. Berlin, den 23. Oktober 1939. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann. Der Reichsforstmeister. In Vertretung des Staatssekretärs: Parchmann.
Durchführungsverordnung
zur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinn⸗ stoffwaren
vom 15. November 1939.
Auf Grund der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 (RGBl. 1 S. 2196) wird angeordnet: 8§1 Sonderbezugsmöglichkeiten der Reichskleiderkarte.
Zu 5 3 Abs. 1 der Verordnung.
(I) Für den Erwerb der in der Reichskleiderkarte in dem Kartenteil „Erläuterungen“ besonders aufgeführten Spinn⸗ stoffwaren kann über die fälligen Kartenabschnitte hinaus auf die mit durchbrochener Linie umrandeten Abschnitte vor⸗ gegriffen werden. Der Vorgriff ist nur für den Erwerb von fertigen Kleidungsstücken oder Maßkleidung gestattet.
(2) Auf die mit römischen Ziffern bezeichneten Sonder⸗ abschnitte der Reichskleiderkarte können Nähmittel und Stopf⸗ garn bezogen werden. Die Reichsstelle für Kleidung und ver⸗ wandte Gebiete bestimmt die zum Bezug berechtigenden Sonderabschnitte, den Umfang der Bezugsmöglichkeiten und den Zeitraum, in dem diese ausgenutzt werden könnenz sie kann auf andere Sonderabschnitte mit Zustimmung des Son⸗ derbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft Bezugsmöglich⸗ keiten für andere bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren ge⸗ währen.
§82
Anrechnung erteilter Bezugscheine.
(I) Bezugscheine, die auf Grund der Vierten Durch⸗ en , . zur Verordnung zur vorläufigen Sicher⸗ tellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes (Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren und Schuhwaren) vom 27. August 1959 (RGBl. 1 S. 1510) in der Fassung der Verordnung vom 7. September 1939 (RGGBl. 1 S. 1702) oder auf Grund der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 (RGBl. 1 S. 2196) vor der Ausgabe der Reichskleiderkarte für den Bezug von Herrenoberbekleidungsstoff und für den Bezug solcher Spinn⸗ stoffwaren erteilt worden sind, die der Verbraucher nach letzterer Verordnung nur auf Reichskleiderkarte beziehen kann, werden in folgender Weise angerechnet:
Vor dem 1. November 1939 erteilte Bezugscheine werden nur Männern und Frauen vom vollendeten 14. Lebensjahr an, zwischen dem 1. November 1939 und der Ausgabe der Reichskleiderkarte erteilte Bezug⸗ scheine allen Verbrauchergruppen auf die Reichskleider⸗ karte angerechnet.
Von der Reichskleiderkarte wird diejenige Anzahl von Abschnitten abgetrennt, die nach der Karte zum Erwerb der im Bezugschein bezeichneten Spinnstoff⸗ ware notwendig wäre; für Bezugscheine auf Herren⸗ oberbekleidungsstoff ist diejenige Anzahl von Ab⸗ schnitten zu entwerten, die nach dem Warenwert⸗ verzeichnis der Reichskleiderkarte für Frauen vom voll⸗ endeten 14. Lebensjahr an für den Bezug des Stoffes nötig wäre. Von der Reichskleiderkarte dürfen holen! 80 Abschnitte entwertet werden. Die abzu⸗
trennenden Abschnitte werden gleichmäßig auf, die ver= schiedenen Fälligkeitsgruppen der Reichskleiderkarte verteilt. Zunächst werden die zum Erwerb auf Vor⸗ griff berechtigenden Abschnitte abgetrennt.
8583 Versorgung der Uniformträger.
Zu § 9 Abs. 2 der Verordnung.
(I) Die in 89 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Per⸗ sonen erhalten die Reichskleiderkarte. Soweit sie kraft eines öffeellich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder ihrer Zugehörig- keit zur NSDAP., einer Gliederung oder einem ihr ange⸗ schlossenen Verband besonderen Bekleidungsvorschriften unter⸗ liegen und von ihren Dienststellen nicht oder nicht voll mit den bezugsbeschränkten Waren versorgt werden, können sie die für die Ausübung ihres Dienstes vorgeschriebenen Uni⸗ formen und Uniformteile, soweit sie ihnen nicht geliefert werden, auf U⸗Bezugscheine (Uniform⸗Bezugscheine) beziehen, die von ihrer vorgesetzten Dienststelle ausgestellt werden.
(E) Die zuständigen obersten Dienststellen erlassen mit Zustinimung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff⸗ wirtschaft die zur Durchführung des Abs. 1 Satz 2 erforder⸗ lichen Vorschriften.
(G) Die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete kann mit Zustimmung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft die Regelung des Abs. 1 auf andere in . Abs. 2 der Verordnung aufgeführte Personenkreise aus⸗
ehnen. .
( Auf die U⸗Bezugscheine finden, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, die Vor⸗ schriften über die Bezugscheine Anwendung.
§8 4 Versteigerung und ,. Verkauf bezugsbeschränkter aren.
Im Wege der Versteigerung oder des zwangsweisen Verkaufs dürfen bezugsbeschränkte Waren nicht — auch nicht auf Kleiderkarte oder Bezugschein — an Verbraucher abge⸗ geben oder von ihnen bezogen werden.
585 Behandlung abgetrennter Bezugsnachweise und Sonder⸗ abschnitte.
(I) Die abgetrennten Sonderabschnitte und Be ugs⸗ nachweise sind getrennt nach der Kartenfarbe sowie nach der
— *
Reichs. und Etaats anzeiger Nr. 269 vom 16. November 1939. S. ́3 — **
aufgedruckten römischen Ziffer oder dem aufgedruckten Buch⸗ staben an jedem Tag zahlenmäßig zu erfassen und in eine Liste einzutragen.
() Die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete kann Bestimmungen über die Verwertung der Abschnitte
t ; reffen 36
uebergangs regelung.
Die auf Grund der Vierten ö zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebens⸗ wichtigen Bedarfs des Deutschen Volkes Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren und Schuhwaren) vom 27. August 1939 (RGBl. 1 S. 1510) sowie der Abänderungsverotdnung hierzu vom 7. September 1939 (RGBl. 1 S. 1702) ausgegebenen Bezugscheine verlieren mit dem 15. Dezember 1939 ihre
Gültigkeit. 87
Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. November 1939. Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. Bauer.
Bekanntmachung Nr. 2
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (nich bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren). :
Vom 15. November 1939.
Auf Grund des 513 der Verordnung über die Ver⸗ brauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14 November 1939 (RGBl. J S. 2196) wird mit Zustimmung des Sonder⸗ beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft nachstehend eine Liste der nicht bezugsbeschränkten Spinnstoffwaren bekannt⸗ gegeben und, soweit diese Waren nach der Anlage 1 zur Ver⸗ ordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren bezugsbeschränkt sind, diese Bezugsbeschränkung aufgehoben.
A. Gewebe und Gewirke (Schnittwaren)
Naturseidene Gewebe und Gewirke.
2. Undichte Gewebe, undichte Gardinenstoffe, Spitzen, Tüll; als undichte Gewebe gelten nicht: Schweden⸗ streifen, Markisetts und Voile.
3. Leicht verderbliche Gewebe.
a) Ausbrennerstoffe, b) Schleierstoffe (Krepp⸗Georgette, Krepp⸗Musseline), ch Organdys, Opale, Glasbatist, d Velours⸗Chiffon, e) Brokate, f) Tafte aller Art, g) kunstseidener Atlas (nicht Krepp⸗Satim, h) kunstseidene Moirees, i) Lackstoffe (in Mustern gewachst), k Metallfadenware (Gewebe, die mit Metallfäden durchzogen sind).
k. Oberbekleidung.
1. Kleidung aus nicht bezugsbeschränkten Geweben und Gewirken (außer Krawatten, Schals und Strümpfem).
2. Volltrauerkleidung (nicht Strümpfe oder Wäsche) nur für engste Familienangehörige, wie Eltern, Ehegatten, Geschwister, Kinder (gegen Vorlage amtlicher Be⸗ scheinigungen) bei zeitlicher Einkaufsmöglichkeit bis zu vier Wochen nach Bekanntwerden des Trauerfalls; über jeden Verkauf dieser Art ist vom Einzelhandel Mitteilung an das zuständige Wirtschaftsamt über Anzahl und genaue Bezeichnung der gekauften Waren zu machen. Zweitschrift dieser Mitteilung ist auf⸗ zubewahren.
3. Hochmodische, sogenannte große Abendkleider und Abendmäntel aus vorhandenen Beständen.
Frack- und Smokinganzüge, Gehrock mit Weste, Frack⸗ westen, alles aus vorhandenen Beständen.
.„Schlafröcke für Männer.
Gummischürzen.
Strandanzüge und ⸗hosen.
. J ⸗wäsche, Bettwaren für Erst⸗ inge. Arbeitsschutzkleidung. Hierunter fallent Sandstrahlbläseranzug, Asbestanzug, Säureschutzanzug, Operationskittel, Schweißereischutzanzug, Gießereischutzanzug, Sicherheitsanzug für Maschinenarbeiter Pik TRX 1500, Schachtanzug DIN TEX 1503, Grubenanzug, Wasserschutzbekleidung, Schutzbekleidung aus ölgetränkten Geweben, Teerschutzbekleidung, Düngerstreuanzug, ⸗ Arbeitsschutzhandschuhe aus Asbest, Leder, aus ver⸗ schiedenen Geweben und Gummi.
4
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C. Wäsche. 1. Wäsche aus nicht bezugsbeschränkten Geweben und Gewirken. 2. Ziertaschentücher. 3. Papierkragen (auch mit Stoffüberzug. 4. Vorhemden, Serviteurs, Ansatzmanschetten, Halsprisen, 5. Sterbewäsche (nur gegen Vorlage amtlicher Bescheink⸗ gerungen). 6. Waschlappen. = J. Wischtücher (keine Hand und Geschirrtüchen), Staub⸗ tücher, Poliertücher, Scheuertücher, Bohnertücher, Quark⸗ und Milchtücher. 8. Topflappen. . 9. Tablettdecken allex Art, z. B. Tellerdecken, Eisdeckchen,
Klapperdecken.
10. Tisch⸗ und Kaffeedecken aus nicht bezugsbeschränkten Geweben oder Gewirken.
11. Bunte Kaffee⸗ und Teegedecke aus Kunstseide oder Zellwolle, auch in Verbindung untereinander.
D. Ropfbekleidung aller Art.
F. Ausstattungen.
Gürtel. e, .
ockenhalter. Aermelhalter. Gamaschen. Ohrenschützer, Knie⸗ und Pulswärmer.
F. Fußbekleidung. Ersatz sohlen.
ußschlüpfer und Füßlinge, Fußlappen, Ersatzfüße. . aus Geweben und genäht zum Binden.
G. Schmuckzutaten.
1. Modische Weißwaren (Jabots, Rüschen usw.. 2. Spitzen, Stickereien (nicht bestickte Stoffe).
H. Sanitäre Waren.
Damenbinden.
Mull, Watte und Verbandszeug.
Sanitäre Bedarfsartikel, die überwiegend aus Spinn⸗ 6 hergestellt sind (wie Bandagen aller Art, zungen⸗ und Nierenschuͤtzer, Leibbinden, Gummi— strümpfe).
4. Umstandsmieder.
J. Schirme.
18S e mr
en.
6
J. Schirme. 8. Schirmfutterale. B. Gartenschirme.
K. Handarbeitswaren.
L. Alle Handarbeitswaren (ausgenommen vorgezeichnete und fertige Haushalts-, Bett⸗ und Leihwäsche sowie Pullover, Strickkleidung und ähnliche Oberbekleidung). Ueberhandtücher, vorgezeichnet und handgestickt. ierschürzen, vorgezeichnet oder handgestickt. ierdecken, vorgezeichnet oder handgestickt. Tischdecken und Zierdecken, kunstgewerblich handgewebt. Handarbeitsgarne (3. B. Stickgarne, Häkelgarne, Fan⸗ fastegarne, Kelimwolle, Swmyrngwolle, Zephirwollc). Bezugsbeschränkt sind jedoch Strickgarne in Aufmachung für den Kleinverkauf; dies sind alle Strumpfwollen auch mit Seide, alle drei⸗ und mehrfachen einfarbigen Sportwollen, alle Sport⸗ wollen moulins, alle einfarbigen Landwollen, sogen. Trachtenwollen, alle Perlwollen, alle ein⸗ farbigen baumwollenen Wäschegarne, alle baum⸗ wollenen Strickgarne (auch Estremadura und Vigogne).
S& E,
L. Kurzwaren. Tressen. Litzen. Posamentierwaren. Bänder, Börtchen, Schnürriemen und ähnl. Schmal⸗ gewebe oder ⸗geflechte.
M. Teppiche, Möbelstoffe.
1. r der Läuferstoffe, Vorleger, Kokosmatten und läufer.
Gardinen und Vorhangstoffe aus nicht
beschränkten Geweben. r
Wachstuch. z
Linoleum.
Balatum.
Stragula.
N. Uniformausstattungsstücke. Uniformausrüstungsstücke. Uniformausstattungsstücke.
O. Sonstige Waren. ertige Fahnen. ausleinen.
Cb.
bezugs⸗
SSt Q,
o =.
gt ga
eftband und Buchbinderstoffe. pielwaren.
Badetaschen.
Leonische Waren.
. . aller Art. Kaffeewärmer.
10. Zierkissen, Sitzkissen. Berlin, den 15. November 1939. Der Reichsbeauftrage für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.
SX Oo & P o -
Anordnung BK g
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Verkehr mit Nähmitteln). .
Vom 15. November 1939.
39 Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Faffung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 299 vom 7. September 1934, der Verordnung über die Errichtung der Ueberwachungsstellen für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verordnung über die Einsetzung eines Sonder⸗ beauftragten für die . vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekannt⸗ machung Über die Reichsftellen zur Ueberwachung und Rege⸗ lung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. Und Preuß. Staatsanz. Nr. 197 vom 21. Augüst
beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlagnahme⸗An ordnung für die Spinnstoffwirtschaft; vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:
§1
Begriffsbestimmungen.
1. Nähmittel im Sinne dieser Anordnung sind: a) Nähfaden, Reihgarne und Stopfgarne aus Baumwolle, Wolle, Kunstseide und zellwollen Spinnstoffen — auch in Verbindung mitein⸗ ander —, b) Leinen⸗ und Ramiezwirne, c) Nähseide. 2. Hersteller im Sinne dieser Anordnung sind alle Unter⸗ nehmen, die die unter 1 aufgeführten Nähmittel in Auf⸗ machungen zum gewerblichen oder hauswirtschaftlichen Ge⸗ brauch auf eigene Rechnung herstellen oder herstellen lassen—
82 Bezug und Lieferung.
Der Bezug und die Lieferung der in 5 1 aufgeführten Nähmittel bedürfen keiner Genehmigung durch die Reichs⸗ stelle nach 2 der Beschlagnahme⸗ Anordnung für die Spinn⸗ stoffwirtschaft, soweit die im folgenden gegebenen Bestim⸗ mungen eingehalten werden.
83 Absatz über die Vertriebsstellen.
Hersteller und Einführer der in 5 1 Abs. 1 genannten Nähmittel sind verpflichtet, ihre Waren entsprechend den Weisungen der nachstehenden Vertriebsstellen abzusetzen:
a) Nähfaden, Reihgarne, Stopfgarne durch die Ver⸗ triebsgesellschaft Deutscher Baumwollnähfaden⸗ fabriken (Nähgarnvertrieb) G. m. b. H., Mün⸗ chen 2 M, Neuturmstraße 1;
b) Leinen und Ramiezwirne, durch die Leinen⸗ zwirn-Vertriebsgesellschaft m. b. H., Hamburg, Bugenhagerstraße 6;
c) Nähseide, durch den Verband deutscher Nähseiden⸗ fabrikanten e. V., Berlin-Charlottenburg, Halm⸗ straße 10—11.
84
Belieferung des Handels und der gewerblichen Verbraucher.
Die Abgabe von Nähmitteln an den Handel und gewerb⸗ liche Verbraucher erfolgt nach besonderen Richtlinien, die von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete an die Vertriebsstellen und die Srganisationen der gewerblichen Wirtschaft ergehen. ⸗ 85 Belieferung der öffentlichen Stellen. 1. Soweit öffentliche Stellen sich bisher unmittelbar durch Hersteller oder den Großhandel versorgt haben, erfolgt ihre Belieferung in derselben Weise wie bisher. Die Vorschriften der Verordnung über öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff⸗ und der Felle⸗ und Häutewirtschaft in der Fassung vom 31. Oktober 1938 (RGGBl. 1 S. 1537) und der Verordnung zur Ergänzung dieser Verordnung vom 12. Sep— tember 1935 (RGBli. 1 S. 1822) bleiben unberührt.
2. Ist der Bedarf einer öffentlichen Stelle an Näh⸗ mitteln so gering, daß sie sich bisher schon durch Einzel— handelsgeschäfte versorgt hat, so kann sie weiterhin durch Einzelhandelsgeschäfte beliefert werden, vorausgesetzt, daß sie eine von ihrem zuständigen Dienststellenleiter unterzeichnete Bestellung borlegt. Der Umfang der Belieferung wird durch Richtlinien der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete festgesetzt.
3. Lazarette und amtlich anerkannte Nähstuben können durch die Vermittlung eines Einzelhändlers bei den Ver—⸗ triebsstellen eine Sonderbelieferung beantragen. Die Sonder⸗ belieferung regelt sich nach den Richtlinien, die jeweils von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete ergehen.
86 Verkauf durch Einzelhandelsgeschäfte.
Der Verkauf von Nähmitteln durch die Einzelhandels⸗ geschäfte an Haushaltsverbraucher erfolgt ausschließlich gegen Abgabe der mit römischen Ziffern verzeichneten Sonder⸗ abschnitte der Reichskleiderkarte. Auf welche Sonderabschnitte der Reichskleiderkarte, in welchem Umfang und für welche . die Nähmittel abgegeben werden, wird jeweils durch die
eichsstelle . Kleidung und verwandte Gebiete in der Presse bekanntgegeben. * ; 8 .
Zuwiderhandlungen.
Zuwiderhandlungen werden nach den Vorschriften der 8 16, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) bestraft.
§8 Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung BR 2 vom 4. Sep-=
tember 1939 außer Kraft gesetzt. Berlin, den 15. November 1939.
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.
Bekanntmachung Nr. 3
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Nähmittelabgabe an Haushalts verbraucher).
Vom 15. November 1939.
Auf Grund des 5 1 Abs. 2 der ersten Durchführungs⸗ verordnung des n für die Spinnstoffwirt⸗ schaft zur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 15. November 1939 (Deutscher Neichs⸗ 34 und Preuß. Staatsanz. Nr. 269 vom 16. November 193 und des 85 der Anordnung BK vom 15. Novemher 1988 (Deutscher Reichsanz. und hren Staatsanz. Nr. 269 vom 16. November 15939 wird bekanntgegeben:
1939 sowie auf Grund der Anordnung Nr. 1 des Sonder⸗
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